56. Beschluss des Generallandtags des Königreichs Böhmen und der einverleibten Länder desselben, Mähren, Schlesien und beider Lausitzen, welcher am 10. Februar 1595 auf dem Prager Schlosse eröffnet und am 17. März desselben Jahres geschlossen wurde.

1595, 10. Februar — 17. März. — Gleichzeitige Copie im k. und k. gemeinsamen Finanzarchiv in Wien. (Böhmen, Landtage 1500.)

Diese hernachbenannte Artikel seind auf gemeinem Landtag, welcher sich Freitag nach Dorothea [10. Februar] angefangen und Freitag nach Judica [17. März] in Beisein der Köm. Kais. Mt. von allen dreien Ständen des Königreichs Beheim dero Abgesandten aus Märhern, Schlesien, Ober und Niederlausnitz als incorporierten Mitgliedern der Krön Beheim geendet, bewilliget und beschlossen worden.

Demnach der allerdurchleuchtigiste, unser allergnädigister Herr, einen allgemeinen Generallandtag allen dreien Ständen dieses Künigreiches Beheimb, sowohl denen Abgesandten aus Märhern, Schlesien, Oberund Niederlausnitz als dieses Künigreichs Beheimb beigethanen Mitgliedern aufm Prager Schloss dies 95. Jahrs aufn Freitag nach Dorothea allergnädigist angestellt und ausgeschrieben, bei welchem Landtag Ihre Kais. Mt. als König zu Beheimb mündlich wie auch schriftlichen allergnädigist anzeigen und fürbringen lassen, wie dass durch Gottes Verhängnus umb unser Sünden willen allbereit darzu kommen, dass nicht allein die christlichen Gränitzen, sondern auch das Königreich Beheimb sambt seinen Ländern in sehr gewaltiger Gefahr verharrt, also dass zu befürchten, (wofern déme nit zeitlichen gewehrt und berührte Gefahr mit ehi ster Zuthuung der andern christlichen Länder nicht gewendet würde), dass der Feind, der Türk, mit seiner grossen gewaltigen Macht dem Markgrafthuin [und] Schlesien [durch] unversehne Einfälle aufs höchste Schaden zu thuen und, wie er dieselbe unter sein Joch bringen möchte, bei Nacht und Tag nachtrachten wird wröllen, wie dann die Stand des Künigreichs Beheimb und Abgesandten aus denen incorporierten Ländern bei sich erwogen, dass jetziger Zeit nach Verlierung der Festung Raab viel ein mehrere Sorgfältigkeit und gute Achtung zu haben bedarf, dann je zuvor, und ! auf solche Mittel und Weg, wie diese Länder vor einem Einfall versehen und in künftig wohlverwahrter bleiben möchten, zu gedenken vonnöthen, dann in dergleichen Sachen grošs periculum in mora ist, davon Ihre Kais. Mt., unser allergnädigister Herr, in einer absonderlichen Schrift dessen etwas mehrers zu besserer Vernehmung aller dieser Sachen und der Ständ fernem Erwägen allergnädigist ubergeben lassen.

Ferner auch dass Ihr Kais. Mt. alsbald zeit lichen bei Churfürsten, Fürsten lind Ständen des [ heiligen Kömischen Reichs, bevorab bei Ihrer päpst-; liehen Heiligkeit, dem König aus Hispanien, Polen, \ Dänemark und Grossfürsten in Moskau, gleichs-j falls bei vielen andern Potentaten wegen einer fernem und grösseren Hilf an Volk, Geld und andern Nothdurften allergnädigiste Ansuchung ge-than, dieselbe auch mit Gottes Hilf erhalten und darzu gebracht, dass sich der Weywoda in Siebenbürgen, der Moldawer und Wallach mit ihren Län-. dem Ihrer Kais. Mt. zu dero allergnädigistem Schutz, (darzu es vor diesem bei Zeiten und Regierung I Kaiser Ferdinandi und Maximiliani, hochlöblichi-I ster Gedächtnuss, nicht gebracht hat werden mö-j gen), gutwillig untergeben und umb der ganzen i Christenheit Bestes wegen wider den Feind, den Türken, sich verglichen, daraus die Stand und | Abgesandten verstehen, dass Ihre Kais. Mt. umb diese Länder und Ihre liebe Unterthanen, damit; sie unter Ihr Mt. Schutz als einem christlichen Kaiser ihrem König und Herrn sambt Weib und Kindern und allem andern ihrem Vermögen an-jetzo und künftig in steter Bewahrung verbleiben möchten, treuliche Sorgfältigkeit haben.

Und derowegen alle drei Stand dieses Künigreichs Beheimb, sowohl diejenigen Abgesandten i aus denen incorporierten Ländern sich sambtlichen auf diesem verglichen und unter einander ingei mein ein Anmahnung gethan, dass alle und jede ihre Gemüther zu vorbessern sich befleissen woll.ten, von allen denen Sünden und bösem Leben ab! stehen, zu Gott dem allmächtigen sich kehren, mit demüthigen Herzen und Geist umb Erbarmung und Linderung Gottes Zorn, umb Vergebung der Sünden und Abwendung der Straf zu bitten, deren gänzlichen Zuversicht und Hoffnung, dass der allmächtige Gott uns Christen gnädiglich anschauen, sein[en] Zorn von uns abwenden und einen fröhlichen Obsieg uber solchen tückischen Feind, den Türken, als Spötter göttliches Worts und Erbfeind des heiligen christlichen Namens verleihen werd.

Mit dero Ihr Kais. Mt. allergnädigisten Entschuldigung aber, welche sie uns wegen Ausschreibung des Landtags unser gemeinen Nothdurft nach neben voriger und jetziger Ihr Kais. Mt. allergnädigisten Verheissnng gethan, seind wir alle drei Stände des Königreichs Beheimb in Erwägung, was für gewaltige Ursachen und ganzer Christenheit Nothdurft dessen Verhinderung gewesen, gehorsambist zufrieden und seind doch darneben der unterthänigen Zuversicht, darumben wir auch alle drei Stand gehorsamist bitten, Ihr Kais. Mt. die wollten ihrer guten Gelegenheit nach uns aufs ehist, so möglichen, einen Landtag umb unserer; eignen gemeinen Nothdurft willen allergnädigist benennen und ausschreiben lassen.

Und als auch Ihre Röm. Kais. Mt. an die Stände des Künigreichs Beheimb und auch denen darzu incorporierten getreuen Unterthanen ein Ausrüstung an Volk zu Ross und Fuss gnädigist begehrt, welches nächst verschienen anno 94. auf dero allergnädigistes Begehren aus unterthäniger Zuneigung und freiem Willen als getreuen Unteri thanen und Liebhaber ihres Eigenthumbs zu Beschützung christlichen Namens des Künigreichs Hungern ein gewaltige Anzahl zu Ross und Fuss, (welches vor diesem nicht beschehen), auf ihren eignen Unkosten unverschont ihrer eignen noch auch ihrer armen Unterthanen grossen Ungelegenheit gutwillig ausgerast, welches Ihre Kais. Mt. von ihnen sonderbar allergnädigist annehmen und ihnen solches alles mit kaiserl. und künigl. Gnaden jeder Zeit zu bedenken und zu ergötzen ingedenk sein wollten, solches alle drei Stand des Künigreichs Beheimb, sowohl die Abgesandten aus den incorporierten Ländern angehört und in fleis-siger ihrer Erwägung gehabt. Anfänglichen thuen sie sich gegen Ihr Kais. Mt, ihrem Künig und aller -gnädigisen Herrn, deren gnädigisten gerechten väterlichen Erinnerung kaiserlichen und königlichen Verheissung unterthänig und allergehorsamist bedanken und ferner unverschont ihres Gut und Bluts, dass sie jederzeit Ihrer Kais. Mt, als wie getreuen Un-terthanen gebührt, gehorsamblich und getreu gern dienen wollen.

Ferner neben solchem Ihrer Kais. Mt. als König zu Beheimb allergnädigisten Fürbringen haben die Stand Ihrer Kais. Mt. und aller deren Länder grossen Nothdurften, wie man in solchen hohen und un-umbgänglichen Nöthen Ihrer Kais. Mt. zu Beschüz-zung deren Ihrer Kais. Mt. armen Unterthanen wider den Erbfeind, welche demselben nahend gesessen, ein Hilf und auch fernerer dieses Künigreichs und deren zugehörigen Länder vor Gewalt, Einfall und Schaden Verwahrung willen äusserstes Vermögens nach beschehen möchte und einander als getreue Unterthanen und Liebhaber ihres Eigen-thumbs erwogen, und derwegen obgeschrieben alle drei Stand des Königreichs Beheimb untereinander vor sich selbst sowohl mit denjenigen Abgesandten aus Marhern, Schlesien, Oberund Niederlausnitz sich auf dieses verglichen und solche Yerwilligung gethan.

Vom Gebet und Zertrennung allerlei Unordnung.

Anfänglichen dieweil dies in Werk befunden wird, dass Gott der Allmächtige uns umb unserer vielfältigen Sünden willen mit dieser grossen Gefahr, welche uns von dem Erbfeind christlichen Glaubens beschieht, anheimbsucht und strafen thuet, haben wir unter einander solche Anordnung aufgericht, dass in allen Städten, Städtlein, Märkten, Dörfern und allda Kirchen verhanden, Früh um 7 Uhr, des halben und des ganzen Zeigers zwischen 12 und 13 Uhren überall mit der grössern Glocken ein halb viertel Stund geläutet werde, solch Läuten, sobald es ein jeder erhört, ohne Verzug in die Kirchen gehe, Gottes Wort, die Litanei und andere christliche Gebet mit demüthigen Herzen anhöre und vollziehe. Die Prediger und Seelsorger sollen an ihnen an diesem allem ein gut Exempel geben, das Volk zur Buss, zur Fasten, Vereinigung und zu christlicher Liebe ernstlichen halten und vermahnen, bei demselben verharren und bleiben, bis der Gottesdienst verricht werde. Andere mühesamen Robotleut, welche Ursachen ihrer Arbeit in Werktagen zu solchen Gottes diensten in die Kirchen nicht erscheinen kunnten, sollen, alsbald sie das Läuten gehört, auf ihre Knie fallen, mit demüthigen Herzen Gott den allmächtigen bitten, dass Er mit seiner göttlichen Macht den Feind von uns ferreil verzöge und alle seine tyrannische Macht zertrenne und zu nichten mache; wer aber aus denen Robotleuten, wann er das Läuten erhört, nicht niederknien und zu Gott bitten wurde, der soll nach Erkanntnuss jeder Obrigkeit in den Städten, Städtlein und Dörfern andern zum Exempel gestraft werden.

Nichtsdestoweniger wird bei diesem Artikel auch dies vermeldt, dass wegen Zertrennung aller Unordnung und Sünden wider Gott das übrige Trinken in den Städten, Städtlein, Dörfern und i überall in den Kirchtagen, gleichsfalls alle Spiel, | Scheltwort und Gottslästerung, Tanz, Zusammenkünften und ander nächtlich Sitzen, alido dieselben besehenen, solle von jeder Obrigkeit aller dreier Stand ganz und gar ernstlichen eingestellt und verboten werden, also wie auch mit diesem Landtag dasselbe sich ernstlichen verbeut. Ein jede Oberkeit aber, welche solches bei ihren Unterthanen anzuordnen umbgienge und uber dem nit ernstlich handhaben und derselbe Ihr Kais. Mt. oder den Landrechtsitzern vermeldeten, sollten sehen, zu was Nachtheil ihme dasselbe von Ihr Kais. Mt. oder den Landrechtsitzern gereichen wurde.

 

Bewilligung einer gewissen Anzahl Volks wider den Erbfeind der ganzen Christenheit in das Königreich Hungern.

Alle drei Stand des Künigreichs Beheimb Ihr Kais. Mt. allergnädigist väterlichen Erinnerund Vorlegung nach in Ansehung erstlichen Ihrer Kais. Mt. und dies Künigreichs Beheimb sowohl ander zugethanen Länder der grossen und unumbgäng-lichen Nothdurft willen haben sich sammentlich auf dies entschlossen, damit sie mit Gottes Hilf ein Tausend gerüster Pferd, sechs Hundert Archibusier auf sechs Monat lang, ausser dessen ein halb Monat zum Anzug und zwei Regiment Fussvolk ein jedes drei Tausend stark, nämblich das ein drei Tausend aus dem Reich und das ander aus dem Künigreich Beheim geworben, gleichsfalls auf sechs Monat lang aufs ehiste, so müglichen, in das Künigreieh Hungarn an dieselben Örter, allda es die grösste Nothdurft erheischen wurde, ausgestaffieret und auf ihren selbst eignen Unkosten im Feld erhalten wurde, haben sich die Stand darob entschlossen, damit uber solches obgeschriebne Volk entweder einer des Herrnoder Ritterstands aus diesem Künigreich, welchem sich obberührt Volk als einem Generalfeldhauptmann oder aber seinem Leutenambt nach sich zu richten haben möchte, von Ihr Kais. Mt. angeordnet werde.

Die Anlag zu Bezahlung des Kriegsvolks betreffend.

Wegen Bezahlung aber dessen Kriegsvolks haben sich alle drei Stand mit Ihrer Kais. Mt. darauf entschlossen und diese Anordnung gethan, dass anfänglichen die vorigen von jedem Unterthan aus unserm Beutel zu halbem Thaler, gleichsfalls vom Fleisch, Fischen, Wein, barem Geld, von uns bewilligten Hilfen und andern Anlagen, wie diel selben mit vorigem anno 93. gehaltenem Landtag mit mehrerm ausgemessen, ausser der Haussteuer und Biergeld von uns verwendet werden sollen.

Ferner aber unverschont unser und unserer Unterthanen vieler und grossen Unvermögenheit und Beschwerungen haben wir uns dahin entschlossen, dass anfanglichen von denen Unterthanen so: wohl des Ritterstands, Städten, Bürgersleuten und Geistlichen auf Ihr Kais. Mt. Herrschaften allweg zwainzig angesessner Unterthanen zu 4 Schock, welches auf G Monat lang 24 Schock bringen thut; woferr aber einer die zwainzig Personen für voll nicht haben würde, so soll er seine Raitung machen, wie viel sich seiner Unterthanen befinden, und von denselben des Monats von jeder angesessnen Person, nämblichen des Monats zu 12 Gr. gerait, und vor alle 6 Monat 1 Schock 12 Gr. auf hernach benannte Gestalt, zu dem dann denen Unterthanen ihre Inleut nach gebührlicher Erkanntnus sowohl auch das Gesind an Mannsperson von jedem Schock seines Lohns 2 Gr. zu Hilf deren Anlag reichen sollen.

Die Prager aber, Bergstädt und alle andere Ihr Kais. Mt. sowohl der Kaiserin als Königin zu Beheim Städte, welche sich des dritten Stands gebrauchen, sollen allzeit je 10 angesessnen Leut vor solche 6 Monat 24 Schock und also ein jeder für ein Monat zu 24 Gr. zu entrichten schuldig sein; es sollen auch solcher Anlag weder des obri-sten Burggrafthumbs Unterthanen, die von Karlstein, noch kein Lehensmann in dieser grossen allgemeinen Noth nicht ausgenommen sein.

Die Freisassen betreffend.

Die Freisassen, Furwerksleut und dergleichen Leute sollen für jeden Monat 1 Schock, nämblich vor 6 Monat zu 6 Schock, die Pfarrherr und alle geistliche Personen, welche irgends Einkommens haben, sollen jedes Monats zu halb Schock und vor 6 Monat zu 3 Schock gleichsfalls auf die hernach benannte Termin erlegen.

Solche Anlag solle alsbald den Montag nach Quasimodo vor 2 Monat in einer jeglichen Kreisstadt von den Einnehmern einzunehmen glücklichen angefangen werden. Der ander Termin den Montag nach Set. Veit ebenfalls vor 2 Monat, der dritte Termin auf Set. Mathäus auch vor 2 Monat von jedem Inwohner des Künigreichs Beheim ohne allen Verzug und bei unten hernach beschriebenen Strafen den Kreiseinnehmbern auf obbeschriebene Termin zeitlich für voll abgeführt werden soll.

Uber dieses noch mehr, wiewohl von den Ständen und ihren Unterthanen nicht ein kleine, sondern grosse Bewilligung beschehen, jedoch uinb dieser so schwerer und unuinbgänglicher Nothdurft willen haben sie unter einander noch ein fernere Bewilligung gethan: anfänglichen auf Ihr Kais. Mt. Herrschaften soll ein jeder Hauptmann, Burggrafe, Herrnoder Ritterstands, die Stadt, Magistøi Colle-giati, gleichsfalls alle Geistlichen, wer aus uns Unterthanen hat, von jeder angesessenen Person zu vorigen halben Schocken allein dieses Jahrs noch das ander halbe Schock umb nächstkünftig Georgi die eine Hälfte und die ander umb Set. Wenzeslai bald darnach unseren Kreiseinnehrnern aus eignem Beutel ohne Beschwer der Unterthanen abführen und erlegen. Die Prager aber und andere Ihr Kais. Mt. Städte, welche sich des dritten Stands gebrauchen, haben anstatt deren Anlag aus den Städten an barer Summa 18 Tausend und achthalb Hundert Schock zu geben sich anerboten und bewilligt, nämblichen die eine Hälfte umb Georgi und die ander auf nächstkünftig Set. Wenzeslai.

Und nachdem im verschienen anno 93. gehaltenen Landtag eingestellt, dass der ander Theil derer Anlag zu 15 Groschen umb Nicolai und was bevorab auf die Prager und andere Stadt deren bewilligten Hilf zu geben antreffen wurde, abgeführt und entricht werden sollte; dieweil dann solchem Kriegsvolk vor dem Termin bezahlt werden muss, haben sich die Stand hierauf entschlossen, dass vor dem Nicolai Termin dies 95. Jahrs, welcher voriger Landtagsbewilligung nach zu 15 Gr. erlegt werden sollte, auf nächstkünftig Wenzeslai den obersten Steuereinnehmern erlegt und abgeführt sollte werden.

Solcher Contribution sollen weder die Schreiber, welche aufm Prager Schloss oder anderstwo in Ihr Kais. Mt. oder aber des Lands Ämbtern wären und ihre Wohnung in den Städten hätten und sich der bürgerlichen Nahrung gebrauchten, gleichsfalls auch die Handler, Ausländer und Leschaken keineswegs enthebt sein.

Von Juden.

Die Juden aber alle, so allhie in Prager oder andern Städten in diesem Künigreich Beheimb sich aufhalten, sollen ausser dero mit vorigem Landtag bewilligten Anlag, aus einem jeden Haus zu 2 Schock, nämblich für ein Monat zu 20 Groschen, also und auf obbeschriebene Termin ihren ältisten entrichten. Zu Auszahlung aber solcher Judenhäuser allhie zu Prag ist Lorenz Wrzekowecz Schotnofsky von Saworzicz, Ihr Kais. Mt. altstädter Kaisersrichter, neben zwo andern Raths Personen verordnet, also dass er dieselben mit Fleiss auszählen und solche Verzeichnus denen Personen, welchen die Anlag abgeführt würde, zustellen [soll].

Allda aber die Juden auf Herrnund Ritterstands Gründen wohnhaft, gegen denselben solle sich jede Obrigkeit demselben nach, wie obgeschrieben steht, verhalten, die Anlag von den Juden einnehmen und den Kreiseinnehmern abführen, nichtdestoweniger geben die Stand dies Künigreichs mit diesem Landtag den obristen Landrechtsitzern diese Macht, dass sie aufs wenigste [in] einer Anzahl von 6 Personen Macht haben sollen und werden, von obgedachten Hilfen und Anlagen ein Summa, wie sie dessen zu Zeiten für ein Xothdurft ansehen werden, den obristen Steuereinnehmern auf das Kriegsvolk [ausfolgen zu lassen] und sie die Einnehmber [sollen] herausser solcher Befehlch keinem andern kein Geld geben noch anderstwohin, dann auf Bezahlung dessen aus diesem Künigreich Beheimb zu Hungern abgefertigten Kriegsvolk, verwenden.

Kuttenberg und andere Bergstädtin diesem Königreich Beheim betreffend.

Und nachdem die Abgesandten aus der Stadt Kuttenberg auch ein Supplicierea bei den Ständen angelangt, dass sie die Stand diese arme und aufs höchste verbaute Gemein zu Erhaltung des Landes Kleinod mit dieser Anlag verschonen wollten, solcher ihrer der Bergstädter Bitt und Ansuchung nach sie die Kuttenberger deren Anlag erheblicher und fleissig erwogner Ursachen willen erlassen werden, ausser dessen, was sie an Landgütern hätten, dieselben hiemit ausgenommen sein sollen. Was aber alle andere Bergstädt in diesem Künigreich belangt, darauf haben sich alle drei Stand entschlossen, dass deren Stadt die Bergknappen, Haspler, Schmelzer, Steiger und andere Bergwerksarbeiter dieser Anlag befreiet sollen sein, die andern aber alle solche Anlag diesem Landtag nach den Kreiseinnehmern ohne Widerwillen abführen und entrichten sollen; jedoch alle und jede Hilfen und mit diesem Landtag bewilligte obbeschriebne Anlag soll in der Stand dieses Künigreichs Beheim Macht verbleiben.

Zur Einnehmung der Landsanlag seind aus den

Kreisen dies Königreichs Beheimb diese Personen

erwählt.

Ausm Bechinger Kreis: Jeronymus Haslauer von Haslau und auf Hniewkowicz; Paul Zalužský, Ihr Kais. Mt. Richter zum Tabor.

Ausm Prachinger Kreis: Bernhard der Jünger Hodiejowsky von Hodiejow und auf Rschepitsch: Victorin Alathin, Ihr Kais. Mt. Richter zum Pisek.

Ausm Schlaner Kreis: Sigmund Služský von Chlum auf Sukdol; Niclas Srnowecz von Warwaschow, Ihr Kais. Mt. Richter zum Schlan.

Ausm Leitomeritzer Kreis: Adam Hersan von Harasau auf Skalz; Hans Baibin von Worlicz[na], Ihr Kais. Mt. Richter zu Leitmeritz.

Ausm Kaurzimer Kreis: Jeronymus Tscheika von Olbramowicz auf Chwal; Hans Lau v. Warwaschow, Ihr Kais. Mt. Richter zum Kaurzim.

Ausm Czaslawer Kreis: Heinrich Chotauchowský von Nebowid auf Schieb; Georg Przi-bislawsky, Ihr Kais. Mt. Richter zu Czaslaw.

Ausm WaItawer Kreis: Hermann von Rcziczian, Ihr Kais. Mt Rath; Veit Bakalauer in der Stadt Sedlczan.

Ausm Pilsner Kreis: Heinrich Strojetiezsky von Stroj etiez auf Tlutsch[na]; Sebastian Pechowskf von Turnstein, Primas zu Pilsen.

Ausm Saazer Kreis: Georg Hochhauser von Hochhausen auf Albrechticz; Adam Helm, Ihr Kais. Mt. Richter zum Saaz.

Ausm Bunzler Kreis: Tobias Hrzan von Herasaw auf Wruticz: Mathias Kubinius. Primas zum Bunzel.

Ausm Gratzer Kreis: Christoph Wenzel! Kapaun von Swojkow auf Hluschitz; Magister Georg "Wodiczka in der Stadt Grätz uber die Elbe.

Ausm Podbrder Kreis: VYratislaw der Jünger von Mitrowicz auf Mnischek; Heinrich Czižek. Primas zu Beraun.

Ausm Rakonitzer Kreis: Gall Hrob cziczky von Hrobschicz auf Koleschau; Hans Pi-seczky von Trzebsky, Primas zu Rakonik.

Ausm Chrudimer Kreis: Georg Gersdorf von Gersdorf auf Cholticz; Valentin Bøezowský, Ihr Kais. Mt. Richter zum Chrudim.

Welchen jetzt berührten Personen vor ihre Mühe einem jeden des Herrnund Ritterstands zu 100 Schock und denen aus den Städten zu 40 Schock von dero Anlag gegeben werden solle, und sie werden davon die Schreiber auf ihren Unkosten aushalten und solche Anlag aufs Prager Schloss den Steuereinnehmern auf oben beschriebene Termin abzuführen schuldig sein.

Verzeichnus der verordneten obristen Steuereinnehmer dieser Anlag.

Vom Herrenstand: Hans Wenzel von Lobkowicz auf Georgenthal, Rom. Kais. Mt. Rath und Hauptmann der Alten Stadt Prag.

Ritter Stands: Karl Sluzský von Chlum auf Hostiwicz.

Burgerstands: Melchior Haldius von Neuenberg, Burger der Alten Stadt Prag.

Welchen jetzt bemelten obersten Steuereinnehmern vor ihre Mühe, dem vom Herrenstand 150 Schock, Ritterstands 100 Schock, Burgerstands 50 Schock und zweien Schreibern zu 30 Schock jedem gegeben werden solle.

Und nachdem diese oberste Steuereinnehmer sowohl auch die Kreiseinnehmer zu Einnehmung der Landsanlag mit ihren Eidspflichten anfänglichen Ihr Kais. Mt. und nachmals dem Land verbunden sein sollen, solche Eidspflichten die obersten Steuereinnehmber wie auch bemelte Kreiseinnehmer den Mittwoch nach nächstkünftigen Ostern in Ihr Kais. Mt. beheimischen Hofkanzlei zu vollziehen verpflicht sein werden.

Wegen Aufnehmung der Raitungen von den Steuereinnehmbern.

Was die Raitungen von den obristen sowohl den Kreiseinnehmbern belangt, darauf haben sich alle drei Stand entschlossen, dass solche Raitungen nicht verschoben, sondern den Montag nach nächst künftigen Martini gänzlichen aufgenommen werden sollen, und wann also berührte Einnehmer deren zu sich empfangenen Anlag und Hilf ihre Raitung ordentlich abgeführt, so geben alle drei Stand mit diesem Landtag den Landrechtsitzern diese Macht, dass sie bemelte Einnehmer ihrer ordentlich abgeführten Raitung halber quittieren mögen. Und derowegen seind zu Aufnehmung solcher Anlagsraitungen diese Personen erwählt:

Vom Herrenstand: Adam von Sternberg auf Sedlicz, Rom. Kais. Mt. Rath und Hauptmann der Neuen Stadt Prag; Hertwig Seidlicz von Schönfeld, Rom. Kais. Mt. Rath und der Kaiserin als Künigin zu Beheim Unterkammerer.

Ritterstands: Christof Wratislaw von Mi-trowiez auf Lochowicz; Wenzel Budowecz von Budau, Rom. Kais. Mt. Appellationsrath und obrister Einnehmer des Königreichs Beheimb.

Burgerstands: Christof Wettengel von Neuenberg, Bürger der Alten Stadt Prag; Hans Kamenik von Potschernicz, Bürger der Neuen Stadt Prag.

Diese Personen sollen sich auf gemelten Ter min zusamben verfügen und uber die Raitung sitzen und dieselben eigentlich aufnehmen, und damit sie den Raitungen desto besser abwarten und vollkommentlich aufnehmen mögen, sollen sie mit gebührlicher Unterhaltung versehen werden.

Form des Bekanntnussbriefs auf die Anlag.

Ich N. von N. bekenn mit diesem Brief vor jedermänniglich, nachdem ein Bewilligung auf gemeinem Landtag, welcher auf dem Prager Schloss am Freitag nach Dorothea dies 95. Jahrs gehalten und dessen Jahrs am Freitag Judica beschehen, dass ein jeder Inwohner dieses Künigreichs zu Bezahlung dessen wider den Erbfeind, den Türken, bewilligten Kriegsvolks von einem jeden angesessenen Unterthan zu halben Thalern auf zwen Termin unterschiedlich aus seinem eignen Beutel i zu geben schuldig sein soll, solicher Bewilligung! nach hab ich all meine angesessne Leut zählen! und aussuchen lassen, deren sich angesessner soviel befinden N., und dass ich nicht mehr angesessner Leut in diesem Kreis, von welchem einem Jeden ich 15 Groschen bei diesem Termin geben soll, ausser den hievor berührten nicht mehr befinden können, solches nimb ich auf mein Gewissen. Dessen zu besserer Gezeugnus hab ich mein eigen Petschaft auf diesen Brief aufdrucken lassen. Dessen Datum etc.

Form eines Bekanntnusbriefs von den Unterthanen.

Ich N. von N. bekenn mit diesem Brief vor jedermänniglich, nachdem ein Bewilligung auf gemeinem Landtag, welcher auf dem Prager Schloss am Freitag nach Dorothea dies 95. Jahrs gehalten und dessen Jahrs am Freitag nach Judica beschehen, zu Bezahlung dessen mit diesem Landtag bewilligten Kriegsvolk von 20 angesessnen Unterthanen zu 4 Schock, welches vor 6 Monat 24 Schock bringt, und also auf einen angesessnen Unterthanen per ein Monat 12 Gr. und per 6 Monat 1 Schock 12 Gr. zu geben kombt, solcher Bewilligung nach ich meine Unterthanen alle zählen lassen, deren sich angesessner befindet N., und solches derer Gestalt nach, wie die Landtagsbewilligung ausweiset, angeordnet, von meinen Unterthanen obberührte Anlag vor zwei Monat des ersten Termins N., soviel auf einen jeden kommen ist, eingenommen und empfangen, welches zusammen in einer Summa N. bringt, auch solche eingenommene Anlag ich den Kreiseinnehmern neben dem Bekanntnussbiief uberschicke. Und dass ich in diesem allem verniög des Landtagsbeschluss, wie derselbige ausweist, treulich verhalten, solches nimb ich auf mein Gewissen. Zu mehrerm dessen Glauben hab ich mein Petschaft aufgedruckt. Dessen Datum etc.

Wegen Bewilligung einer Hilf zu Befestigung Komoren.

Was die bewilligte Hilf zu Befestigung Koniorns anlangt, haben die Stände Ihrer Kais. Mt. ein gewisse Summa Gelds zu geben sich verwilligt, welche sie auch in kurzer Zeit, alldahin es Ihre Kais. Mt. haben werden wollen, abzuführen willens; jedoch alldieweil die Stand mit denen incorporier-ten Ländern auf solch Kriegsvolk, welches auf denjenigen Festungen Komoren und Uywar gehalten wird, das meiste aufwenden, als bitten sie die Ständ mit den Abgesandten Ihre Kais. Mt, die wollten dero allergnädigisten Verheissung nach auch auf denselben Festungen Oberste, so aus diesem Künigreich oder dero incorporierten Ländern wären und tauglichen darzu sein möchten, allergnädigist anordnen und ihnen dieselben Festungen vertrauen.




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