Dass die bewilligten Hilfen zeitlicher gereicht werden.

Und alldieweil uns sambtlichen ein unumgängliche hohe Nothdurft ist, dass solche bewilligte Hilfen zur Bezahlung des Kriegsvolks für voll gereicht würden, als haben sich alle drei Stand einhellig entschlossen, wofern einem (welches Gott der Allmächtig verhüten thue) ein Schad, woran es nun sein möchte, beschähe, dass ihme keiner dessen was zu Behelf und nicht vollkumblicher Abführung deren bewilligten Hilfen nehmen wollen, sondern auf die beschriebne Termin, was auf ein jeden gebührlichen kombt, erlege und abführe. Und aber bei Abführung solicher Anlag auf benannte Zeit von ihr vielen aus den Ständen grosse Unachtsambkeit sich befunden und befinden thut, also dass sie nach denen mit vorigen Landtag ausgemessnen Strafen nichts gefragt, die voll bewilligten Hilfen für voll nicht abgeführt und anjetzo, alldieweil die Gefahr vor Augen ist, damit solche bewilligte Hilf (daran hoch und merklichen viel gelegen) auf ehist so müglichen erlegt und eingenommen wurden, derowegen welche auf die benennte Termin solch Anlag den Kreiseinnehmbern nach Ausgang jedes Termins innerhalb 8 Tag für voll nicht abführen wurden, so sollen alsbald die Einnehmer in einem jeden Kreis niemands hierinnen veischonen und gegen einen jeden dergleichen, wie hernach folgt, sich also verhalten: nämblichen einen Wehrbrief von der Landtafel nehmen, sich einem jeden wegen nicht Abführung solcher mit diesem Landtag bewilligten Anlagen und Hilfen in sein Gut einzuführen und aus demselben die Fahrnussen, an weh dieselben sein möchten, bis zu Erholung deren Summa und darauf gewendten Unkosten zu verkaufen Macht haben sollen. Wofern aber an der Fahrnus die selbe hinterhaltne Summa nicht zusammen künnte gebracht werden, und wann also was verkauft wurde, dasselbe soll ein jeder, der dessen was kaufte, gemessen. Welche Kreiseinnehmer wem wessen verkaufen wurden, dasselbe sollen sie demselben in die Landtafel einzuverleiben Macht haben, und dieselben Kreiseinnehmer sollen eines jeden Bekanntnussbrief nach, darzu er sich bekennt und von sich abführen würde, auf dasselbige fleissige Achtung geben, damit hierinnen kein Irrthumb beschehe und kein Vortel gebraucht werde. Für den Wehrbrief, welcher von der Landtafel wegen Nichtrichtigmachung der bewilligten Hilfen ausgehen wird, soll nicht mehr dann 15 Gr. behemisch gegeben werden; wofern aber allda bei Einnehmung solcher Anlagen, durch die Einnehmber wessen erwinden würde, so soll man sich an ihnen und ihren Gütern zu erholen haben. Da aber befunden würde, dass sich Jemand in diesem Königreich Beheimb in Abführung solicher Anlagen nicht getreulichen verhielt und dasselbe, was er von Rechtswegen schuldig, nicht abführete, so soll derselbe die doppelte Anlag und Hilf zu geben und zu bezahlen schuldig sein und die Kreiseinnehmber an demselben obberührter Gestalt solches einbringen sollen.

Generalfeldzug betreffend.

Belangend einen Generalfeldzug aller dreier Stand dies Königreichs wider den Erbfeind der ganzen Christenheit, wofer dessen ein so hohe und unumbgängliche Nothdurft (welches Gott der Allmächtige verhüten wolle) erfordern wurde, haben sich alle drei Stand auf Ihr Kais. Mt. Vorbringen und Begehren hierauf entschlossen: Anfänglichen bitten sie Ihr Kais. Mt. als ihren allergnädigisten Kaiser, König und Herrn, wofer die Zeit solches leiden inöcht, dass Ihr Kais. Mt. wegen solches Generalfeldzugs den Ständen dieses Künigreichs ein allgemeinen Landtag allergnädigist benennen und ausschreiben lassen wollten. Wofern aber je solches die Zeit und Gelegenheit nicht geben wollt, und also ein grosse unumbgängliche Nothgefahr auf dies Künigreich und deren darzu incorporierte Länder kommen sollte: so geben sie vorher Ihr

Kais. Mt. ihrem allergnädigisten Herrn und den obristen Landrechtsitzern, sowohl Ihr Kais. Mt. Räthen des Kammerrechts und denen aus allen Kreisen hernachbeschriebnen Personen mit solchem Landtag diese Macht, dass sie allein wegen deren Gefahr und Aufbruch des Lands solches alles, was diesem Königreich und dero darzu gehörigen Ländern am allernützlichisten zu sein neben Ihr Kais. Mt. erkennen werden, zu End und Ort, als wann dasselbig mit gemeinem Landtag beschlossen worden wäre, bringen mögen, jedoch mit diesem gehorsamen und gewissen Beding, wann je dieselbe Kriegsbereitschaft erhaben werden solle, solches nirgend anderstwohin dann auf die Granitzen des Markgrafthumbs Märhern, allda Märhern mit dem Königreich Ungarn gränzet, oder aber auf die Granitzen im Fürstenthumb Schlesien, allda dieselben ebenfalls mit den Ungarn granitzen, verwendet werde, und wann ein solcher Generalzug besehene, dass neben dem Herrnund Ritterstand dieselben, welche wappenmässig in den Herrnund Ritterstand sowohl auch in Burgerstand nicht angenommen wären, sollen bei Verlierung solcher Wappen und Begnadungen ins Feld an die berührten Örter zu ziehen verpflicht sein; was aber die wappenmässigen Burger anlangt, dieselben, alldieweil sie ihrem Stand nach alle Hilfen neben andern Burgern zu solcher Kriegsbereitschaft leisten, sollen hierein nit gezogen werden, mit diesem aber daneben Beding: im Fall die Kriegsbereitschaft allhie in diesem Königreich Beheimb entweder gar oder aber einestheils erhaben und wider den blutgierigen Erbfeind der ganzen Christenheit ausgerüst würde, so soll es von der jährlichen Haussteuer abkomben und dieselben bei den Ständen zu solcher Ausrüstung verbleiben.

Diejenigen aus den Kreisen im Königreich Beheim wegen der Kriegsbereitschaft Ihr Kais. Mt. den obristen Landrechtsitzern und Ihr Kais. Mt. Räthen zugegebne Personen.

Ausm Bechinger Kreis. Herrnstands: Hans Albrecht Kržinecky von Ronau; Stefan von Eizing auf Landstein, Erblandkämmerer des Erzherzogthumbs Österreich. Ritterstands: Georg der Jünger Mitrowský auf Zalisch, Burggraf des Präger Schloss; Jeronymus Haslauer von Haslau auf Hniewkowicz.

Ausm Prachinger Kreis. Herrnstands: j Peter von Rosenberg auf Behemisch Kromau, Regierer des Hauses Rosenberg; Mathäus Diebold von Lobkowicz auf Strakonik, obrister Meister des Priorats im Königreich Beheimb. Ritterstands: Peter Boubínský von Aujezd; Bohuslaw Malowecz.

Ausm Schlaner Kreis. Herrnstands: Wenzel Burggraf von Dohna aufm Weissen Augezd; Hans Zbinek von Hasenburg auf Buden. Ritterstands: Wenzel Pietipesky von Chisch und Eger-berg auf Blahoticz; Ctibor Tiburtius von Sahr.

Ausm Leitmeritzer Kreis. Herrnstands: Heinrich von Wartenberg auf Kemnicz und Swire-tiez, Erbschenk des Königreichs Beheimb; Adam Paul von Lobkowicz. Ritterstands: Adam Hersan von Harasow auf Skalcze, auf Landskron und Lands -berg; Peter Kostomlatský von Wrzesowicz und auf Buskowicz.

Ausm Kaurzimer Kreis. Herrnstands: Petr Karl Holiczky von Sternberg auf Behemischen Sternberg und Sasawa; Carl Mraczky von der Daub und auf Pisseli. Ritterstands: Adam Zapský von Zap auf Dubczi; Jeronymus Czeika von Olbra-mowiez auf Chwal.

Ausm Czaslawer Kreis. Herrnstands: Wlachinie von Rziczian auf Studenecz; Caspar Melchior von Scherotin auf Neuhof. Ritterstands: Joachimb Kalenicze von Kalenicz auf Srucz; Hans der älter Lukaweczky von Lukawecz auf Klucz.

Ausm Wltawer Kreis. Herrnstands: Zdenko von Lobkowicz auf Chlumecz und Gisteb-niez, Rom. Kais. Mt. Rath; Hans von Wrtby. Ritterstands: Ulrich Mischka von Zlunicz; Adam Welemisky auf Wolbramowicz.

Ausm Podbrder Kreis. Herrnstands: Bohuslaw Gali von Lobkowicz auf Totschnik. Rit-1 terstands: Georg Otto von Loss auf Nisburg; Wra-I tislaw der älter von Mitrowicz.

Ausm Pilsner Kreis: Herrnstands: Georg Graf von Gutenstein; Wilhelm von Lobkowicz auf Teynicz. Ritterstands: Sigmund Chotek; Diony-sius Marquart von Hrádek.

Ausm Saazer Kreis. Herrnstands: Bernhard von Fels auf Engelburg; Maximilian von Hassenstein und Lobkowicz auf Drahenicz. Ritterstands: Sezima Mirzkowsky von Stropschicz; Bernhard von Steinbach auf Hagensdorf.

Ausm Bunzler Kreis. Herrnstands: Heinrich der älter Burgraf von Donau auf Benátek; Bohuslaw Krzineczky von Rona auf Dietenicz. Ritterstands: Christof von Budowee auf Høadisch; Georg Wantschur.

Ausm Gräzer Kreis. Herrnstands: Hans von Sternberg; Albrecht Gotfried Kržinecky von Ronau auf Gilemnicz. Ritterstands: Heinrich Kapaun von Swoykow; Hans Wostromirzsky.

Ausm Rakonitzer Kreis. Herrnstands: Wilhelm von Landstein; Christof Heinrich Kra-kowšký von Kolowrat. Ritterstands: Wenzel Hochhauser; Wenzel Chotek.

Ausm Chrudimer Kreis. Herrnstands: Buijan Spetl von Janowicz; Albrecht Slawata von Chlum. Ritterstands: Hans Mischka von Zlunicz; Hans Lukawsky.

Die von Eger, Einbogen und Glatz betreffend.

Beinebens bitten und seind auch alle drei Stand dieses Künigreichs Beheirn der ungezweifelten Hoffnung, dass Ihr Kais. Mt. bei den Iuwohnern des Egerischen Kreis, sowohl Grafschaft Glatz und Herrschaft Ellenbogen solches allergnä-digist anordnen werden, dass sie in dieser so hohen Noth mit uns in allen denen mit diesem Landtag bewilligten Hilfen ein Gleichnus tragen und sich deren Anlagen und bewilligten Hilfen nicht entziehen, sondern zu Bezahlung dessen von den Ständen dies Künigreichs bewilligten Kriegsvolks auf die benennte Termin aufm Prager Schloss an dasselbige Ort, allda von allen dreien Ständen solche Hilf erlegt werden wird, dieselben für voll und ohne Abbruch abzuführen schuldig sein werden; dann wofern solches nit geschähe, so wurde dieselbe der Stand bewilligte Hilf zu Bezahlung dessen Kriegsvolks keineswegs gereichen können.

Der Abgesandten aus dem Markgrafthumb Märhern Bewilligung.

Die Abgesandten ausm Markgrafthumb Märhern aber haben sich auf dies entschlossen: anfänglichen, dass alle und jede im verschienen Landtag die von ihnen bewilligte Hilfen so lang, wie solche ihre Landtagsbewilligung ausweist, für voll gereicht werden, jedoch wofern es in der Zeit (welches Gott verhüten wölle) zu einem Generalfeldzug käme, dass solche mit vorigem Landtag bewilligte Contribution der bei allen Landtagen beschehnen Protestierung nach bei den Ständen des Markgrafthumbs Märhern verbleiben, zu fernerm aber Ihr Kais. Mt. allergnädigisten Begehren und dieser hohen die ganze Christenheit betreffenden unumbgänglichen Nothdurft nach, unangesehen voriger und jetziger unser grossen Beschwer, auf diesem sich entschlossen und 500 gerüster Pferd, 500 Archibusier und 500 anderer geringer Pferd, welche zum Kriegswesen wohl tauglichen sein möchten, und tauglicher 2000 [zu Fuss] Ihr Kais. Mt. für voll bewilligen und auf ihren Unkosten wider den Erbfeind, alldahin es die grösste Nothdurft erfordern wird, abzufertigen und dasselbe Volk im Feld 6 Monat lang an einander ausser des halben Monat Anzugs und des andern halben Monat Abzugs auszuhalten, sowohl auch ihren sonderbaren Zahlmeister, welcher ihnen zahlen soll, anzuordnen und nichtsdestoweniger die mit vorigem Landtag angeordnete Bereitschaft fertig haben wollen. Welch ihr Kriegsvolk mit einem obersten Generalhauptmann oder aber dem obersten Leutenambt, welchen Ihr Kais. Mt. anordnen wird, geregiert werden soll. Und von wannen solchem gemeltem Volk gezahlt werden sollte, solches sie auf allgemeinem Landtag, welcher ihnen von Ihr Kais. Mt. angestellt wird, anzuordnen, nicht umbgehen wollen. Letzlichen zu Erbauung der Festung Komoren und Uywar, alldieweil ihnen an denen beiden Festungen nicht wenig gelegen, wollen sie Ihr Kais. Mt., wie sie sich mit dero-selben entschlossen, ein gewisse Hilf thun und dieselbe Ihr Kais. Mt. in gewisser Zeit abführen.

Der Fürstenthumb Schlesien Bewilligung.

Nichtsdestoweniger die Abgesandten aus dem Fürstenthumb Schlesien haben sich Ihrer Kais. Mt. väterlichen Vorbringen sowohl auch in Ansehung ihrer selbst und der ganzen Christenheit unumbgänglichen hohen Nothdurft nach dies entschlossen, alle und jede mit vorigen ihrem Landtage bewilligte Hilfen Ihr Kais. Mt. vollkommentlich zu reichen, jedoch dieser Gestalt nach, dass von denjenigen auf die Gränitzen bewilligten 70 Tausend Thaler durch ihren Zahlmeister nach der Musterung dem Kriegsvolk gezahlt werde, damit dass dasselbe Kriegsvolk auf denjenigen Festungen sich vollkomblich unterhalten möge, und ausser dessen auf ihren selbst eignen Unkosten 1500 gerüster Pferd [und] 2000 zu Fuss gleichsfalls für 6 Monat, als wie die Märher, im Feld zu unterhalten, und alldahin es die grösste Nothdurft erfordern wird, Ihrer Kais. Mt. aller-gnädigisten Willen nach abzufertigen, [welches Kriegsvolk] durch einen obersten Generalfeldhauptmann oder aber seinen obristen Leutenambt, welcher also von Ihr Kais. Mt. angeordnet wurde, geregiert werden solle. Nichtsweniger haben sie auch ein gewisse Summa Gelds zu Erbauund Befestigung Komorn und Uywar bewilligt, welche ebensfalls, alldahin es Ihr Kais. Mt. allergnädigst befehlen würden, an dieselbigen Ort und gewisse Zeit abzuführen nicht umbgangen werden soll.

Was die Bereitschaft eines Generalfeldzuges anlangt, dieselbe wollen sie ebenfalls unter einander anordnen, jedoch dieser Gestalt, woferr ein solcher Generalfeldzug (welchs Gott gnädiglich verhüten wollte) beschehen sollte, so soll es von denen 70 Tausend Thalern kommen und dieselbig Summa hinter ihnen verbleiben. Und alldieweil noch zur Zeit, was sie für ein Anlag zu Bezahlung dessen Kriegsvolks und Zusammenbringung deren bewilligten Summa zum Gebäu Komorn und Uywar angeordnet werden möchte, von ihnen nichts beschlössen, als werden Ihr Kais. Mt. ihnen den Ständen des Fürstenthumbs Schlesien ein gemeine Zusammenkunft benennen und benebens der allergnädigisten Hoffnung sein, sie werden bei Erwägung deren Anlag solch Mittel und Weg für die Hand nehmen, damit keiner billichen sich zu beschweren Ursach hätte.

Deren aus Oberlausnitz Bewilligur.g.

Ferner haben sich die Abgesandten aus Oberlausnitz hierinnen vernehmen lassen, ebenfalls alle vorher bewilligte Hilfen zu reichen und ausser dessen zu jetziger hoch angelegnen Nothdurft anderthalb Hundert gerüster Ross und 300 zu Fuss und eine Fahnen wohl ausgerüster Schützen Ihr Kais. Mt. 6 Monat lang auf ihren Unkosten im Feld obberührter Gestalt nach zu unterhalten und ebenfalls durch ihren Zahlmeister dieselben zu bezahlen; nichtsweniger sie auch ein gewisse Summa Gelds zu Hilf wegen Befestigung Komoren und Uywar bewilligt und dieselbe, alldahin es ihnen von Ihr Kais. Mt. anbefohlen wird, abzuführen. In andern Artikeln vergleichen sie sich mit denen aus den Fürstenthumben Schlesien.

Der aus Niederlausnitz Bewilligung.

Die Abgesandten aus Mederlausnitz aber bewilligen sich ebenfalls ausser voriger Hilfen und bewilligten Steuer auf ihren selbst eignen Unkosten noch ein Hundert gerüster Pferd und 300 zu Fuss 6 Monat lang in dem Feld zu unterhalten, dieselben durch ihren Zahlmeister zu bezahlen, nichts weniger auch zu oftberührten Festungen Komoren und Uywar eine Hilf zu thun; jedoch bitten Ihr Kais. Mt. unterthänig, seind auch zu derselben der gehorsamisten Zuversicht, der allergnädigisten Verheissung nach bei dem Churfürsten von Brandenburg zu erhalten, dass gleichsfalls von der Herrschaft Storkau und Beskau ihnen zum Besten ein Hilf abgeführt werde. In andern übrigen Artikeln vergleichen sie sich mit den Abgesandten aus Schlesien und Oberlausnitz, jedoch dass solch ihr Volk zu dem aus Oberlausnitz und Schlesien bewilligten Kriegsvolk darzu geschlagen werde.

Die Bestallung betreffend.

Demnach Ihre Kais. Mt. den Ständen auch dies fürbringen, lassen, dass sie vieler Ursachen halben ein grosse Nothdurft zu sein allergnädigst erachten, damit die Stand dieses Künigreichs sowohl die darzu gehörige und zugethane Länder neben dem von Ihr Kais. Mt. den Ständen, sowohl denjenigen mit vollkommener Macht abgefertigten Gesandten (wie solches dieselbe Bestallung mehrers Inhalts vermag), dass dasjenige zu Boss und Fuss mit diesem Landtag bewilligte Kriegsvolk aufgenommen und deren Bestallung nach bezahlt werde, solchem nach sich alle drei Stand sowohl diejenigen aus denen incorporierten Ländern abgefertigten Gesandten ein jedes Land ihr Kriegsvolk zu Ross und Fuss vermög deren Bestallung an und aufzunehmen anerboten.

Defension.

Die Defensionordnung belangend, dieselbe lassen die Stand bei vorigem anno 93 gehaltenen Landtag verbleiben und haben anstatt Graf Sebastian Schlicken, weil er mit Tod abgangen, Adam Gali von Lobkowicz auf Duxau erwählt und verordnet. Und dieweil dann solche Ausrüstung dessen Kriegsvolks mit unser und unserer armen Unterthanen grosser Beschwer beschieht, damit solcher Unkosten nicht umbsonst und vergebens, sondern zu Gutem und der ganzen Christenheit Nutz sich erregen möge, haben sich Ihre Kais. Mt. gegen den Ständen des Künigreichs sowohl auch vor deren incorporierten Länder Gesandten allergnädigist vernehmen lassen und anerboten, bei solchem Kriegsvolk ihren Obristen und Führern mit sonderbarem Fleiss anfänglichen Gottesfurcht, gute Ordnung sowohl allen Fleiss und andere gute Disciplin anzuordnen und darob gnädigist Hand zu haben. Nichtsweniger wegen tauglicher Profiant wollen Ihr Kais. Mt. die allergnädigiste Verordnung thun, dass ihr Kriegsvolk dieselbe in einem gerechten Kauf der Tax nach bekommen möge, damit also die Stand dies Königreichs sowohl die darzu gehörigen Länder sich in dem wenigisten nicht zu beschweren haben werden. Solche allergnädigiste väterliche gegen uns erzeigte Verheissung nehmen wir mit unterthäniger aller-gehorsamister Dankbarkeit an.

Die Musterung betreffend.

Was die Musterung anlangt, haben wir uns alle drei Stand dahin entschlossen, dass in allen Kreisen in denen hernach benennten Städten die Musterung gehalten werden sollen, nämblichen: im Bechinger Kreis zum Tabor, im Prachinger Kreis zum Pisek, im Leitmeritzer Kreis zu Leitmeritz, im Kaurzimer Kreis zu Kaurzim, im Wltauer Kreis zu Sedelczian, im Podbrder Kreis zu Beraun, im Schlaner Kreis zu Schlan, im Pilsner Kreis zu Pilsen, im Saazer Kreis zu Saaz, im Czaslauer Kreis zu Czaslau, im Chrudimer Kreis zu Chrudim, im Bunzler Kreis zu Bunzel, im Grätzer Kreis zu Königgrätz, im Rakonitzer Kreis zu Rakonitz, und dasselbe den Montag nach nächstkünftig Himmelfahrt Christi [8. Mai], die Kriegshauptleut, so damals sein werden, ein jeder in seinem Kreis ein Musterherr sein und solch Volk selbsten mustern soll. Und dieselben sollen sich auf obgemelten Tag und benennt Ort finden lassen und allda ein jeder der anno 57 angeordneten Schätzung nach von 10 Tausend Thalern ein wohl ausgerast gut und tauglich Ross auch den 30. Mann zu Fuss gestellen und mustern lassen soll, welcher aber kein Ross geben könnt, derselb soll sich alsbald bei der Musterung mit einem andern vergleichen, und wie viel ihrer sich eines Ross halben vergleichen werden, dergestalt sollen sie sich der angesessnen Leut, die derselben nit so viel hätten, sich alsbald mit andern vergleichen und die Musterherren sollen solches verzeichnen.

Und durch die Musterung soll ein gut Ross mit einem guten Reiter, an sich ein schwarzen Harnisch, Sturmhauben, ein Vorderund Hintertheil, Plechhäubel und Krägel, Panzer, Ärmel und ein Schürz, zwo Büchsen, ein Schwert oder sonst gute Wehr an der Seiten habend, gepassiert werden, wofern aber die Musterherren befänden, dass sich jemand dergestalt nicht ausgestaffiert hätt, derselben ein jeder soll sich ihrer der Musterherren Erkanntnus und Befehlich nach verbessern. Im Fall sich aber jemand zur selben Musterung nicht finden Hess, jeden derselben sollen die Musterherren verzeichneter Ihr Kais. Mt. uberschicken, und welcher zu solcher Musterung mit I seiner Anzahl nicht kommen oder nicht schicken, | noch auch mit seinem Brief zu voriger Schätzung sich nit bekennen würde, denselben sollen die obristen Landrechtsitzer zu nächst gehaltenem! Landrecht, welches nach deren Musterung gehalten werden soll, vor sich citieren; zu was ihme solcher sein Ungehorsamb und Verbrechen gereichen wird, die Schuld er niemand als ihm selbst zu geben haben wird. Jedoch wird einem jeglichen bevorstehen, ob er zur Musterung oder aber auch künftig seine Diener oder Boss ins Feld deren Schätzung nach abfertigen oder andere aufnehmen wollen wird, solches er zu thun Macht. Und zu besser gründlicher Aussuchung der Sachen sollen die Schatzungsregister den Musterherren in ein jeden Kreis, wann die Musterung gehalten werden sollten, uberschickt werden.

Des Musterherrn und Zahlmeisters Erwählung betreffend.

Hierauf haben sich die Stand auch entschlossen, dass sie zu des Landes Nothdurft einen Musterherrn auf die hungarischen Gränitzen demselben Volk, welches sie vom Land selber bezahlen sollen, Radslawen Wchinsky auf Teplitz, Röm. Kais. Mt. Eath, und für ein Zahlmeister Heinrichen Anselm von Promnicz, Ihr Mt. Appellationrath, erwählt und verordnet, damit er also jederzeit, wann dessen ein Nothdurft von den Ständen mit dem Zahlmeister unter solch Volk mit dem Geld abgefertigt wurde, dasselbe vor der Bezahlung mit dem Zahlmeister mustern und was einem jeden gebühren wird, bezahlen und ausser der Nothdurft nach verrichter Mühe sich selbsten auf den Gränitzen vergebens nicht aufhalten sollen.

Die obristen Landrechtsitzer, nach welchen sich die Einnehmer richten sollen, dasselbe, wasmassen derselbe Musterherr mit dem Zahlmeister sich auf die Reis rüsten, versehen und auf des Lands Unkosten am Hinund Widerreisen für Unterhalt haben mög, auch mit ihnen der Besoldung halber sich vergleichen und anordnen sollen.

Des Zahlmeisters Raitung betreffend,

Was des Zahlmeisters im Künigreich Beheim Raitung anlangt, alldieweil gewisse Personen zu Aufnehmung der Einnehmber Raitung mit diesem Landtag angeordnet sein, dieselben Personen sollen von ihme Zahlmeister solche Raitungen aufnehmen und die Stand haben dessen den Landrechtsitzern vollkommene Macht geben, dass sie nach Ausgang der 6 Monat und nach des Zahlmeisters Anheimbkunft auf längst innerhalb 6 Wochen ihme Zahlmeister zur Vollziehung solcher Raitung ein Tag und Ort benennen, solche Raitung zu ersehen und, erwägen und da sie ordenlich gefunden wurden, nach gethaner Raitung bei erst gehaltenem Landrecht ihne Zahlmeister derowegen quittieren mögen.

Der Stand Bewilligung wegen Entlehnung 100.000 Thaler.

Und nachdem alsbald das Kriegsvolk angenommen werden soll und den Obristen und Rittmeistern nicht eine kleine Summa darauf gegeben werden muss, aber auf die Termin zu Erlegung deren bewilligten Hilfen zu warten spät sein würde, derwegen die Stand den obristen Landrechtsitzern diese Macht gegeben, ein Hundert Tausend Thaler, wo sie mügen, zu entlehnen und eine Verschreibung [über] solche Summa anstatt aller drei Stand unter des Landes Siegel aufzurichten, doch dass solche Summa, welche von den ersten Geldern [welche an] denen bewilligten Hilfen zusammengebracht werden möchten, wiederumb ohne Verzug und mit Dank bezahlt werde.

Den Landsprobierer betreffend.

Den Landsprobierer anlangend, haben die Stand für rathsam und ein hohe Nothdurft zu sein erkennt, dass derselbe (alldieweil der vorige mit Tod abgangen) angeordnet werde, dann durch Verzug solcher Probierer und Hereinführung in dies Künigreich allerlei frembder unterschiedlicher geringer Münz Ihr Kais. Mt. sowohl den Ständen grosser Schaden besehenen. Derwegen alle drei Stand für einen Landsprobierer auf Ihr Kais. Mt. Intercession, Georgen Hedeli von Raschenstein, anjetzo Kanzler der Alten Stadt Prag erwählt. Wie er sich nun dero ihme von den Ständen gegebnen Instructioii und Pflicht nach verhalten soll, dessen wird er bericht werden.

Die Eidspflicht betreffend.

Und nachdem auch dies in Schwung kommen, dass viel Leut, so gesund und zu ihrem Rechten den Citationen nach sich gestellen künnten, Krankheit halben sich entschuldigen und hierdurch dem Rechten nur ferneren Aufschub verursachen und darauf sich verlassen, dass die obristen Landrecht-; sitzer, deren Ursach halber, alldieweil dieser Zeit; die Ladungen lang [und] in grosser Anzahl verlesen | werden, zeitlichen Vormittag vermög der Landordnung zu solchen Eidspflichten nicht gereichen können, dannenhero in ihren Gerechtigkeiten Verkürzung leiden und tragen müssen; damit aber nun solche schädliche Erdenken und Unordnung verwehrt, abgestellt werden und ihren Fortgang nicht haben möchten, haben sich die Stand hierauf mit Ihr Kais. Mt. entschlossen, wofern sich einer wegen langsamer Verlesung der Ladungen des ersten Tags bei Anfang eines jeden Rechts ins Kloster Set. Georgi oder in die Capell zu Aller Heiligen zeitlichen nicht verfügen künnt, so sollen alsbald des andern Morgens die obristen Landrechtsitzer, ehe sie das Recht besetzen, solches vor sich nehmen, ins Kloster Set. Georgi oder in der Capellen zu Aller Heiligen zu denjenigen Eidspflichten gehen, damit solche Krankheiten ohn allen Verzug von denjenigen, welche sich vor krank anzeigen lassen, vermög der Landsordnung dargethan und erwiesen werden.

Den Muthwillen und Frechheit der jungen Leut betreffend.

Und demnach mit vorigen Landtagen von wegen der jungen Leut und ihrer Muthwilligkeiten, wie dieselben eingestellt, ihnen verwehrt und sie derhalben gestraft werden möchten, ausgemessen, darnach sie aber wenig, ja auch gar nichts fragen, und sich darnach nicht halten, sondern solches je länger, je mehr treiben, ihrer Eltern, Freund nicht verschonen, es sei bei Hochzeiten, Kindstaufen oder aber sonsten bei andern ehrlichen Zusammenkunften in Beisein ehrlicher Frauen und Jungfrauen, sowohl anderer guter redlicher Leut, also dass sie sambt ihrem Gesind mit Büchsen, blossen Waffen ohne Mantel genug ungebührlichen ohn alle Scham unter die Leut ins Frauenzimmer gehen, auch auf den Rossen geritten kommen, vielen alten und andern guten redlichen Leuten allerlei Ursach zu Hader und Zank (hierdurch sich dann vielmals Mord, sintemal sie sich auf ihre Waffen verlassen, zutragen und erregen) geben; damit aber solche Muthwilligkeit und Verwegenheit einstmals verwehrt und abgestellt möchte werden, haben sich alle drei Stand dies Künigreichs Beheim mit Ihr Kais. Mt. dahin also verglichen: wofern sich je zutrüge, dass von Jemanden, jung oder alt, was Stands es wolle, dergleichen verwegne Muthwilligkeit in den Zusammenkünften in Beisein guter, redlicher Leut geübt würden, so soll deren jeder von dem Herrn oder Wirth des Hauses, allda es beschähe, in Verstrickung genommen und alsbald ohne alle Widerred ein Handstreich von sich geben und ferner sich ruhig verhalten, nachmals bei erstgehaltenem Landrecht, welches auf dem Prager Schloss gehalten wird, sich gestellen und angeben. Im Fall er aber nicht geloben wollte, so solle derselbe, in dessen Haus dergleichen was geschehen war, an die obriste Landrechtsitzer bei nagst gehaltenem Landrecht solches gelangen lassen. Wozu nun solches demselben, so nit geloben wollen, gereichen wird, dessen soll er erwarten. Und im Fall dergleichen Ungebührliches auf Jemanden, dass er sich was unterstanden, darge-than würde, so sollen Ihr Kais. Mt. als Künig zu Beheim, oder aber in Abwesen derselben die obristen Landrechtsitzer dasselbe erwägen, Ihrer Kais. Mt. und der obristen Landrechtssitzer erkannten Straf nach soll derselbe auf ein Festung der ungarischen Gränitzen auf seinen selbs Unkosten ziehen, allda ein gewisse Zeit verharren und in allem deme, wie ihme dasselbe ausgemessen, er sich zu verhalten schuldig sein wird.

Die Handwerksleut betreffend.

Nichtsdestoweniger alle drei Stand mit die sem Landtag wegen Anstellung einer gewissen Ordnung unter allen Handwerksleuten im ganzen Königreich Beheim, wie diejenig überaus unbilliche Theurung, welche allbereit unter ihnen überhandgenommen, abgestellt möchte werden, geben Ihr Kais. Mt., den obristen Landrechtsitzern sowohl ihren Räthen des Kammerrechts diese Macht, alldieweil solche Ordnung meistentheils allbereit beschrieben, und aber wegen Kürze und ungelegener Zeit halben bei diesem Landtag zu ihrer Erörterung nicht gebracht werden können, dass Ihr Kais. Mt. mit den obersten Landrechtsitzern und dero-selben Räthen bei dem Kammerrecht gewisse Personen aus allen dreien Ständen zu Beschreibung und Corrigierung solcher Ordnung, eher dieselbe in Druck kommen, allergnädigist anordnen. Und wann solches von denselben Personen erörtert würde, so sollen Ihr Kais. Mt. als Künig zu.Beheim allergnädigist befehlen, dass solche Anordnung [der] Abstellung solcher unbillichen Theurung in gemein gedruckt und publiciert werde, und dass solches zwischen der Zeit und nagst künftigen Pfingsten beschehe; es soll auch dero allergnädigisten Verheissung nach von Ihr Kais. Mt. hierüber ernstlichen gehandhabt werden.

Die Kaufleut betreffend.

Und nachdem nicht ein kleine, sondern grosse Ubermass an Kleidung in diesem Künigreich Beheim bei Mannsund Weibspersonen, bevorab von Guldenund Silberstucken, den gemosierten und gedruckten Sammat, sowohl gedruckten Atlas mit Seiden und Schmelz geheft und in andern vielen dergleichen unnöthigen und vergebenlichen Sachen aufkommen, vor welche Sachen nicht ein kleine, sondern ein gewaltige Summa Gelds ausgegeben und aus diesem Künigreich hinweggeführt wird: als haben wir alle drei Stand dieses Künigreichs Beheim uns dahin verglichen, dass doch in dieser so gewaltigen und hohen Noth vor dergleichen und vergebene Sachen und Waaren solche unzahlbare Summa aus diesem Künigreich nicht geführt und vergeben werde, sondern dass es auf etwas Nutzlichers verwendt werden möchte, damit kein Kaufmann, Schott, noch die Juden kein Goldnoch Silberstuck, guldene Porten, Passaman, gefärbte, gemosierte und gedruckte Sammat auch keine ge-mosierte mit Schmelz oder Seiden gehefte Atlas, alsbald nach nächstkünftig Georgi in diesem Künigreich öffentlichen oder in der Still nicht verkaufe. Wofern aber Jemanden uber diese Bewilligung und Landtagsbeschluss, keinen Kaufmann ausgenommen, solche obberührte Sachen und Waaren nach nächstkünftig Georgi verkaufen oder dass man dergleichen Sachen in seinem Gewölb oder Kramb finden würde, sollen solche Waaren und Sachen einem jeden genommen und Ihr Kais. Mt. Kammer heimbfallen.

Die Bewilligung wegen Versetzung der Herrschaft Mielnik.

Nachdem nun Ihre Kais. Mt. auch zu Hungern und Beheimb Künigl. Mt. unser allergnädigister Herr, den Ständen dieses Künigreichs allergnädigst anzeigen und fürbringen lassen, wie dass sie Joachimben Nowohradský von Kolowrat, Burggrafen zum Karlstein und Präsidenten der beheimischen Kammer, das Schloss und Herrschaft Mielnik mit aller und jeder Ein- und Zugehörungen mit und sambt dem Recht, wie desselben allen Georg von Lobkowicz pfandsweise innegehabt und nachmals Ihrer Kais. Mt. seines gegen derselben ingemein wissenden Verbrechen neben andern Gütern und seinem Vermögen sträflichen verfallen, von dato an desjenigen Ihr Kais. Mt. ihme von Kolowrat und seinen Erben darüber gegebnen Majestatbriefs auf vier Jahr lang aneinander gegen Darleihung auf Ihr Kais. Mt. allergnädigist Begehren zu diesen anjetzt hochund unumbgänglichen Nothdurften und genöthigen Ausgaben auf das wider den Erbfeind der ganzen Christenheit den Türken gebrauchenden Kriegsvolk 24.000 Schock Gr. böhm., das ist 48.000 Thaler, versetzt und darüber zu Erbauung in gemelt Schloss und Herrschaft an denen Orten, allda es am allernöthigund nützlichsten sein möchte, noch 5000 Thaler zu obgemelter Summa geschlagen und auf solcher Herrschaft verschrieben, wie solches derselbe unser ihme von Kolowrat hierüber gegebne Majestätbrief mehrers in sich hält und ausweist. Und alldieweil die Stand auf allgemeinen anno 79. in Beisein Ihrer Kais. Mt. gehaltenem Landtag darzu ihre Bewilligung gegeben, dass Ihr Kais. Mt. vorherberührt Schloss und Herrschaft Mielnik sammt aller und jeder Zugehörung von Galli verschienen 78. Jahrs auf zwain-zig Jahr lang aneinander in deren Summa, welche anjetzo er von Kolowrat dargeliehen, Georgen von Lobkowicz versetzen und verschreiben mögen und er von Lobkowicz aber solche zwainzig Jahr nicht ausgehalten, sondern dieselbe Herrschaft nur 15 Jahr innengehabt, dass also zu Aushaltung deren 20 Jahr noch 4 Jahr gehörig: derowegen ist Ihr Kais. Mt. an die Stand allergnädigistes Begehren, dass sie die Stand zu berührter Versetzung dessen Schloss und Herrschaft Mielnik bewilligen wollten, nichtsweniger auch, dass er Joachimb von Kolowrat, seine Erben und Nachkommen solchen Majestätbrief in die Landtafel einverleiben lassen mögen. Solchem Ihrer Kais. Mt. nun allergnädigistem Begehren nach die Stand zu obgemelter Ver setzung deren Herrschaft und Schloss Mielnik, dass Ihre Kais. Mt. ihme von Kolowrat, seinen Erben und Nachkommen dieselbe auf berührte Gestalt versetzen und verschreiben können, nichtsweniger auch, dass er von Kolowrat, seine Erben und Nachkommen ihnen solchen Majestätbrief in die Landtafel einzuverleiben Macht haben sollen, ihre Bewilligung darzu geben thun.




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