Den 15. (25.) Maii. Als diese Supplication abgeschrieben, hab ich weiter in der von Carlsbad Namen ein Schreiben an Herrn Heugeln gestellet und ihn um Beförderung angelanget. Dann darauf zu Hof gangen und bei der beheimbischen Kammer umb Bescheid wegen des Zolls angehalten, solchen auch, wie folget, überkommen.

Ex camera bohemica 25. Maii anno 92. Von der Rom. Kais. Mt., unserm allergnädigsten Herrn, der Stadt Eger abgeordneten Syndico Bartholomaeo Fuchs zu vermelden, es wäre seiner Prin-cipalen Erklärung, den Granitzzoll zu Eger belangend, im Rath furkommen und Hessen es Ihr Mt. bei vorerfolgter Resolution nochmals mit Gnaden verbleiben. Im andern Punkt wegen Confirmirung des Privilegii und erlangten güldenen Bulla werde er Syndicus, weil es kein Kammersachen, bei der Kanzlei die Nothdurft ferner anzubringen wissen. — Quintus.

Als ich solchen überkommen und Herrn Heugeln zu verlesen übergeben, hat derselbe sein Gutachten dahin eröffnet, dass der Bescheid nicht widerwärtig und dass die Nothdurft sein wurde, alsbald die Ursachen, warumb solcher Bescheid nicht angenommen werden kann, ufs Papier zu bringen, so wolle er alsdann für sein Person solchs gerne anbringen und dahin arbeiten, dass die Kammer zu den Herren Officierern erfordert und eines endlichen gewissen Bescheid verglichen werden möge, achte auch ein sonder Nothdurft, die guldene Bull in Originali den Officierern privatim furzulegen und darauf weiter in specie bei ein jedem anzuhalten.

Den 26. (16.) Maii. Ob ich nun wohl den Herrn Kammerpräsidenten in seiner Behausungund Zimmer angeredet, hat doch derselbe mir kein andern Bescheid geben, dann in vieler Leut Beisein furgeworfen, man suchte etwas, das nicht sein könnte, sollte derhalben ihn zufrieden lassen.

Darauf zu Hof gangen und den Befehlich wegen Adam Viethors, auch folgende Copie überkommen. Item Herrn obristen Kanzler ufgewartet und die Supplication wegen der pfalzund mark-gräfischen Strittigkeiten übergeben und darauf gnädig dahin beschieden worden, dass Sein Gnd. Herrn Heugeln die Sachen zum ehesten furzutragen befohlen.

Als er auch aus der Kanzlei hinwieder nach der Eechtstuben sich tragen.lassen, hat er proprio motu mich zu ihm gerufen und mitzugehen ermahnet, auch vermeldet, dass er Heugeln aus den Sachen mit mir zu reden und sich gefasst zu machen abermals ermahnet.

Derowegen Herr Heugel alsbald mich zu sich erfordert und anzeigt, dass er etlich Stunden in den pfälzischen Sachen sich ersehen und dass er befinde, man dem Stift wohl wieder etwas zur Krön Beheimb entziehen werde können. Wolle auch die markgräfische Sachen ingleichen für sich nehmen und uf ein Obmann gedenken, auch dahin gehen, damit die künftig Commission aller und jeder Strittigkeiten halben angeordnet und den Sachen durch den Obmann zum Ende abgeholfen werden möge.

Herr Obristlandhofmeister, welchen ich eines E. Raths Schreiben in seinem Zimmer überantwortet und umb Beförderung gebeten, hat sich solche zu lesen erboten und weiter mir uf Begehren gnädige Audienz zu geben. Nachmittag hat Herr Heugel abermals zu mir geschickt und mit mir unterwegens, do wir spacieren gefahren, allerlei unterredet.

Den 27. (17.) Maii. Die Befehlich wegen Adam Viethors auch den Abschied wegen des Zolls zu fernem Gutachten uberschicket und mir abermals Zehrung zuzuordnen angelangt, dann folgend Schreiben gefertiget:

Allerdurchlauchtigister, grossmächtigister und unuberwindlichister Römischer Kaiser auch zu Hungern und Beheimben Kunig. Allergnädigister Kaiser und Herr. Weichermassen von Kaiser Carolo dem Vierten, hochlöblichister christseligister Gedachtnus, Kreis und Stadt Eger wegen ihrer erzeigten unterthänigisten Treue und dass sie zu Defendirung Ihrer Mt. Hoheit und Unterdrückung derselben Widersässigen und Rebellen ganz unvorzagt Leib, Gut und Blut zugesetzet, zu Ergötzung und in remunerationem dahin allergnädigist befreiet, dass sie und alle ihre Nachkommen und Inwohner zu ewigen Zeiten im ganzen Römischen Reich sowohl als in der Krön Beheimb aller Zoll und Mauth zu Wasser und zu Land erlassen und das wenigist, sie kaufen oder verkaufen, bringen oder fuhren ichtwas in und ausser Landes, von ihnen nichts genommen noch gefordert, sondern sie durchaus desselben gänzlichen entledigt und damit unbeschwert sein sollen. Das alles besaget beiliegende glaubwürdige Copie der güldenen Bull, so mit dem Originali zu belegen und zu collationieren, mit mehrern. Ob nun wohl viel lange Jahr und uber etlicher Menschen Gedenken solcher güldenen Bull im Römischen Reich und der Krön Beheimb die Inwohner fruchtbarlich genossen und darwider, wie auch noch zu Nürnberg und in andern Reichsstädten gehalten, dass wenigist nicht attentiret und also solche guldene Bull in viridi observantia erhalten worden: so hat doch endlichen solchem zuentgegen die beheimbische Kammer nicht allein in den angelegenen Granitzorten, sondern auch in der Stadt ein Granitzzoll uf Versuchung anstatt und wegen E. Kais. Mt. angerichtet, solchen auch von den Burgern, wann sie nur das wenigist in der KronBeheimb kaufen oder verkaufen, erzwingen und haben wollen, etliche auch mit sondern Bedrohen darzu gemüssiget. Derowegen wir äusserster höchster Nothdurft nach gezwungen worden, uns derowegen bei E. Kais. Mt. unterthänigist zu beschweren und umb endliche Abschaffung desselben gehorsambist anzuhalten.

Wann dann allergnädigister Kaiser und Herr, solch unser unterthänigist Sollicitiren nun *) Není v denníku. etlich Jahr nacheinander continuirt und zu Zehøung und sonsten uber 1000 fl. Unkosten ufgewendet, auch verhoffentlich dies ausgeführet, dass wie zu Zeiten Kaisers Caroli als auch hernacher zu Frieden-und Unfriedenszeiten wir, ohne Ruhmb zu melden, alles treuen schuldigen Gehorsambs uns erweiset und also in wenigisten solcher güldenen Bull und Privilegien verlustig gemacht und dieselben ver-wurket und dass derowegen wir also unser sauer erworbenen güldenen Bull und Privilegien, auch erlangten und continuirten Possess ohne alle Ursach nicht zu entsetzen, dass auch der angerichte Granitzzoll nicht allein zu E. Mt. schlechten und geringen Nutz, den benachbarten und in der Pfalz und Markgrafthumb angelegenen und von Kreis und Stadt entzogenen Markten und Dörfern aber, weiln Kreis und Stadt leicht und uf ein Viertel Wegs umbfahren, der Zoll gemieden und die Strass dahin gelegt werden kann, zu sonderm erspriesslichen Aufnehmen gereichen thue, sondern dass auch, weiln die Stadt von Fuhrund Kaufleuten gänzlichen gemieden und also alle Handlung hinweg an frembde Ort gewendet, Kreis und Stadt darduich in äusserst Verderben gesetzt; und dann wir uber solchs alles und damit je E. Kais. Mt. unsern unterthänigisten Gehorsamb und dass wir derselben Einkommen nicht zu schmälern, sondern vielmehr nach höchsten Vermügen zu befördern unterthäni-gist gewillt, allei gnädigist zu spüren, uns dahin gehorsambist erboten, woferne der Zoll bei Kreis und Stadt gänzlichen abgeschafft und also dieselbe hinwieder zu Aufnehmen befordert und dann die guldene Bull de novo confirmirt und in dieselbe ausdrucklichen, dass solcher zuwider hinfüro zu ewigen Zeiten kein Zollstatt bei der Stadt ufgericht werden soll, inserirei, auch Patenta an die Zolleinnehmer, damit wir und alle Inwohner auch die, so der Stadt zufuhren, zollfrei passiren und also der Privilegien fruchtbarlich gemessen mögen, zugestellet, E. Kais. Mt. alsbald 3000 fl. beheimbisch, den Gulden per 24 w. G. gerait, baar uber und unter einem zu einer unterthänigisten Verehrung durch unser Abgeordnete auszahlen zu lassen: als seind wir der unterthänigisten trostlichister Zuversicht und Hoffnung gewesen, weiln sonderlich die Zins von solchen 3000 fl. ein mehrers, dann der Zoll von frembden Einkommens trägt, erreichen, es werde unser Bitt gnädigist erwogen und wir derselben gewährt worden sein.

Weiln es aber nicht geschehen und von der beheimbischen Kammer zu zweien unterschiedlichen Malen, wie aus beiliegenden Copien zu sehen, uns dieser Bescheid gegeben, da wir alsbald 3000 Thaler nach Prag uberschicken und zu sonderer E. Mt. Nothdurft auszahlen wurden, dass dar-gegen der Zoll uf E. Mt. Wohlgefallen so lang eingestellet und uns eingegeben werden solle, bis solche 3000 Gulden hinwieder erlegt und richtig gemacht, müssen wirs der Zeit befehlen und es darfür achten, dass nochmaln jetzigem angehenden Herrn Präsidenten Ihr Gn. die Sachen nicht nothdurftig furgetragen oder die guldene Bull und Privilegia nicht furgelegt worden, werden auch derhalben unvormeidlicher höchster Nothdurft nach gedrungen, E. Kais, und Kunigl. Mt. als unsern allergnä-digisten Herrn anderweit unterthänigist anzulangen.

Und demnach, do wir den Bescheid dergestalt acceptiren und den Zoll zu unsern Händen , und besten einnehmen lassen, auch in der Gefahr, dass die Gelder durch ein andern möchten erleget [J; und richtig gemacht und also der Zoll wieder angerichtet werden konnte, stehen sollten, solchs nicht allein der güldenen Bull, die da ausdrucklichen will, dass Kaufen und Verkaufen ohne alle Mauth und Zoll geschehen soll, ex diametro zu entgegen, sondern auch anders nichts, dann dies zu erwarten, dass andere im Römischen Reich, wie dann ein Rath zu Nürnberg sich dessen allbereit in Schriften ausdrucklichen erkläret, ebenmässig die Unsern mit Zoll und Mauth belegen werden, und dann je höchst schwer und zu erbarmen, dass wir also unverschuldter Sach unser wohlerworbenen und in viridi observantia erhaltenen auch von allen römischen Kaisern, wie auch E. Kais. Mt. selbsten confirmirten Privilegien gleich de facto entsetzet und bei den Widerwärtigen nicht allein in den Verdacht, als ob wir solchs wohl verschuldet, gezogen, sondern auch ihnen zu allerlei thatlichen Attentiren wider uns, weiln sie wenig Widerstand sehen, gleich Anlass gegeben und der Kreis und Stadt also in endliches äusserst Verderben gesetzt werden soll: als ist solchem nach an E. Kais, und Kunigl. Mt. unser allerunterthänigistes umb Gottes und der lieben Gerechtigkeit willen unnachlässliches Flehen und Bitten, die geruhen doch solchs alles und sonderlich die stetwährende Beschwerungen, so Kreis und Stadt ohne Aufhören von den angesessenen benachbarten Churund Fürsten zugezogen und dass sie zu Abwehrung derselben und zu Defendirung E. Kais. Mt. und der löblichen Krön Beheimb Gränitz, Regalien und Interesse all ihr Vermögen darbei zugesetzt, auch über die 8000 fl. in Schulden ge-rathen, allergnädigist zu erwägen und die endliche Verordnung zu thun, damit die von uns unter-thänigist dargebotene 3000 fl. beheimbisch ohne weiter Difficultiren und ferner Ersteigerung angenommen und dargegen der Zoll bei Kreis und Stadt gänzlichen und uf ewig abgeschafft, die guldene Bull obspecificirtermassen, wie in genere von der Reichskanzlei allbereit erfolget, also auch in specie von der beheimbischen Hofkanzlei de novo confirmirt und solchs alles den Zolleinnehmern durch sondere Patenta, damit der Stadt hinfüro ohne Zoll wieder zugeführet und dieselbe zu Aufnehmen befordert werde, insinuirt und also dem bishero ufgewendten hochstbeschwerlichen Unkosten ein gebührendes Ende gemacht und des Kreis und Stadt äussersten Verderben etlichermassen furkommen werden möge. Das umb E. Kais, und Kunigl. Mt. allerunterthänigist zu verdienen seind wir wie schuldig als auch nach höchsten Vermügen mit Darsetzung Leibs, Guts und Bluts darzu bereit und willig, E. Kais./und Kunigl. Mt. gnädigisten Resolution gehorsambist wartend.

[Hierauf folgt eine von Dr. Fuchs concipirte Klagschrift der Stadt Karlsbad an das Appellationsgericht in Prag gegen Abraham Haslauer von Haslau auf Telwitz wegen der gegen sie ausgestossenen Schimpfreden, ferner das 00ncept einer Vollmacht der genannten Stadt dd. 20. Mai 1592 für ihre in dieser Angelegenheit nach Prag abgeordneten Vertreter und zugleich für Dr. Fuchs.]

An Herrn Landhofmeister. Hochund wohlgeborner gnädiger Herr! Dass E. Gnd. eines ehrbaren Raths der Stadt Eger, meiner Principalen, unterdienstliches zuverlässiges Schreiben von mir als dem abgeordneten Syndico in Gnaden angenommen und mich darauf gnädiger Audienz in Gnaden vertröstet, thue gegen derselben E. Gnd. ich mich unterthänig bedanken. Und obwohl gar kein Zweifel ohn einig ferner Suppliciren mir solehs widerfahren werde, hab doch, weilen ein Nothdurft, E. Gnd. als einem sondern Patrono und Liebhaber des Vaterlands, der dasselbe nach höchstem Vermügen, auch hintangesetzt seines eigenen Interesse, jedesmal zu Aufnehmen gerne befordert, etwas ausfuhrlicher zu berichten und die guldene Bull in Originali furzulegen ich nicht unterlassen, so dann hiemit umb ferner gnädige Audienz anzuhalten unterdienstliches gehorsambes Fleisses bittend, E. Gnd. mir dero Gelegenheit nach ein Viertelstund genädig gönnen und wie hiebevorn also noch ferner des Kreises und Stadt sonderen mächtigen Förderer erweisen, auch mein gnädiger Herr sein und bleiben wolle. Das werden meine Principalen neben mii in allem schuldigen Gehorsamb zu verdienen jederzeit willig und nach höchsten Vermügen gefliessen erfunden werden. E. Gnd. unterdienstwillig gehorsamber

 

Bartholomaeus Fuchsius, U. J. D.,

der Stadt Eger abgeordneter Syndicus.



[Folgt das Citationsdekret des Appellationsgerichtes an die Stadt Karlsbad dd. 26. Mai 1592 in ihrem Injurien-processe gegen Abraham Haslauer von Haslau.]

Den 28. (18.) Maii. Weiln Corporis Christi gewesen und jeder insonderheit zum Umgang ermahnet, hat alles Sollicitiren müssen eingestellet werden.

Den 29. (19.) Maii. Nachdem ich die Supplication und Klaglibell verlesen und corrigiret, bin ich zu Hof gangen und alsbald mit denen von Carlsbad in die Appellation gestellet, auch in einer Stund ungefährlich neben dem von Haslau furgelassen worden. Zum Eintritt hat Herr Präsident die Parteien verständiget, dass Kais. Mt. durch ein sonder Decret den Herren Räthen Ihr Gnd. die Sachen zu verhören ufgetragen, ist auch solch Decret vom Herrn S. Kahlen verlesen und darauf vom Herrn Präsidenten weiter furbracht worden, do die Parteien in der Güte sich vergleichen zu lassen gemeint, dass Ihr Gnd. gerne darzu behelflich sein, wo nicht, sie rechtlich verhören und weiter der Billigkeit bescheiden wollen.

Darauf ich anfangs Ihr Gnd. kurzlich zu vernehmen geben, dass die Abgesandten der Citation sowohl, was jetzo von Ihr Gnd. vermeldet, wohl zu erinnern und nothdurftig vernommen, sich auch dessen bedanket und erboten, do dem von Haslau die Gut gefällig, dermassen zu erweisen, dass Ihr Gnd. ihr friedfertig Gemuth vernehmen und demselben gefolgig befinden sollen, wo nicht, wären sie gefasst, nicht allein ihre Klag mündlichen furzubringen, sondern solche auch in Schriften alsbald in continenti zu überantworten.

Wie wohl nun Haslauer hierauf furbringen lassen, dass er mit seiner Nothdurft nicht gefasst und darumb ad fundandam intentionem suam allererst an Kreishauptmann Befehlich ausbringen müsse und darumb erstlich einen, darnach zween Monat, welches Herrn Präsidenten verdrossen und dem Advocaten einzureden und zu bescheiden zu vermahnen beweget, Frist und Hintergang begehret und sonderlich dahin gangen, dass er die Sachen wieder nach Einbogen ziehen möchte, so hat doch solchs, weiln wir demselben widersprochen, sein contumaciam erwiedert und den Räthen die Sachen ganz heimgeben, nachfolgender Bescheid darauf ergangen.

[Folgt ein Bescheid des Prager Appellationsgerichtes dd. 29. Mai 1592 in dem Injurienprocesse der Stadt Karlsbad gegen Abraham Haslauer von Haslau.]

Als solcher Bescheid publicirt, bin ich hinaus zum Herrn Landhofmeister gangen und Ihr Gnd. des Zolls halben angeredet, darauf ich berichtet, dass Ihr Gnd. das Schreiben verlesen und dass sie mich weiter vernehmen und der Stadt Bestes befordern wollen.

Dannen zum Herrn obristen Kanzler gangen und die Supplication wegen des Zolls, weilen Herr Heugel solche anzunehmen Bedenken tragen, auch dessen meines Erachtens billich Ursach, überantwortet, auch die guldene Bull in originali furgelegt. Der hat solche mit allem Fleiss ersehen und sich verwundert, dass die Kammer so heftig darwider, auch erboten, solche furzubringen und, soviel an ihme, zu befordern.

Den 30. (20.) Maii. Anfangs bei der Hofkammer abermals ein Memorial, wie oben zu finden, eingeben und umb Ausgebung der Quittung angehalten. Dann zum Herrn Landhofmeister gangen und demselben S. Gnd. aufgewartet, auch bis in die Kanzlei beleitet, do dann Herr Landrichter neben ihme sich aller gnädigen Beförderung erboten. Dann bei der Kanzlei ufgewartet. Und wiewohl ich erfahren, dass Herrn Heugels Sachen referiret und berathschlaget und sonsten anders nichts furge-nommen werde, hab ich doch deren Ausgang erwartet, denselben Ihr Gnd. auch, weiln sie zum Herrn von Rosenberg in seinen Garten gangen, das Gleit gegeben und abermals mich in Garten sehen lassen.

Nachmittag zu Herrn Penken gangen, aber nichts verrichten mögen, darumben Herrn D. Kauffern angesprochen, dass derselbe ein Beförderer sein und bei ihme auch umb Erledigung anhalten wolle, dessen er sich zum freundlichisten erboten.

Abends Schreiben von Eger und sonderlich ein Gegenbericht wegen Georg Rauners, item Schreiben wegen der Wundsiedler Zins, dann Acta in die Appellation, wie auch allerhand Abschriften darvon überkommen, und dieweiln begehrt, ich solche Abschriften wieder zurückschicken solle, hab ich es also zu Werk gerichtet und alsbald dieselben verlesen.

Den 31. (21.) Maii. Weiln Feiertag und Herr Hoffmann in die Alte Stadt zu seinem Procurator gefahren, ist gar nichts zu sollicitiren gewesen, darumben aus der Kirchen zu Haus gangen und etliche Sachen de novo, sonderlich was für Schreiben von Eger kommen, durchlesen.

Den 1. Junii oder 22. Maii hab ich alsbald die Acten und Rauners Bericht in die Appel lation geben und darneben erfahren, dass die Sachen mit denen furm Schefthor auch erlediget, darumb uf folgenden Morgen wieder hinein beschieden worden. Von dannen Herrn Obristen Landrichter in seiner Behausung furgewartet und die guldene Bull in originali furgeleget, auch umb Beförderung gebeten. Weiln aber Sein Gn. wie mich der Obrist Herr Landshofmeister, deme ich ebenfalls in seiner Tafelstuben furgewartet, uf die Kleinen Seiten zur Procession bei S. Thomass gefahren, hab ich wenig verrichten können und anders kein Bescheid erlangt, dann dass ich mich ander Zeit wieder anmelden lassen solle.

Do ich nun den 2. Junii oder 23. Maii wieder ufgewartet, bin ich, bis ein wenig die nothigisten Sachen im Landrecht erledigt, in Geduld zu stehen ermiihnet, darneben dass die Sachen endlich zu referiren und zu erledigen befohlen, vertröstet worden. Und wiewohl Nachmittag ich bei Herrn Hoffmann abermals ufgewartet, ist es doch, weiln kein Rath gehalten und seine Sachen gleich in Landrechten fur-genommen, vergebens gewest.

Den 3. Juni oder 29. Maii. Ob ich wohl wieder zur Hofkammer kommen, ist doch abermals kein Rath gehalten worden, derowegen ich zu Hof bei der Appellation das Urtel abgefordert und zu Mittag zum Herrn Penken gangen und soviel erfahren, dass er die Sachen beim Herrn obristen Kanzler anzubringen Befehlich und dass er solchs mit ehisten thun und mich zum besten befordern wolle.

Weiln dann den Boten von mir ferner ufzuhalten mir bedenklichen furgefallen, als hab ich nicht allein wegen der andern Sachen Erledigung bei dem S. Kahlen und sonderlich des Rauners und der Markgräfischen aufgehaltenen Zins halber angehalten und vernommen, dass er allbereit solche bei Händen und ehist durchlesen und referiren wolle, sondern ich hab auch nachfolgende Schreiben desselben Tages an ein E. Rath verfertiget:

Ehrenfest, ehrbar hochund wohlweise gunstig Herren und gute Freunde! E. E. und H-ochw. Schreiben sub dato den 26. Maii ist mir den 31. eisdem zu Prag neben beigefugten Sachen wohl zukommen, hab auch darauf dieselbe alsbald an gebührende Ort eingeantwortet und umb Beförderung und Resolution angehalten, insonderheit aber verstanden, was wegen der Rechtfertigung mit deme von Witzleben von den Commissarien attentiret und dass ein Tag zur Inrotulation ernennet, dass auch derowegen ein Suplication in Namen der armen Unterthanen an Kais. Mt. zu stellen begehret. Wiewohl ich nun solchs also zu Werk gerichtet und in andern Sachen, von mir ohne Ruhmb zu melden, alles Fleisses fast von Stund zu Stunden angehalten, auch darumb den Boten etlich Tag verzogen, hab ich doch wie in der Hauptsachen also auch in andern einig beständig endliche Resolution nicht erlangen mögen und allein vom Herrn Landhofmeister wie auch Herrn obristen Kanzler Ihr Gnd., da ich des Zolls und der pfalzund markgräfischen Differenz halben in specie und de novo supplicationes übergeben, dahin vertröst worden, dass, sobald die wichti-gisten Sachen im Landrecht erlediget, gemeiner Stadt Sachen furgenommen und darin endliche Resolution erfolgen solle, dass auch derowegen des Herrn Heugel, wie er es dann mehr dann eins gegen mir selbst gedacht, ufgetragen, die Sachen zur Relation zu richten und für allen andern im Rath fürzutragen. So meldet auch Herr S. Penk, dass in wenig Tagen die Hofkammersachen erlediget und mir die Quittung soll ausgegeben werden. Und dieweil Herr Präsident bei der Appellation und Herr Rumpf Ihr Gnd. sich aller Forderung anerbieten, als hoff ich, wo nicht in allen, doch im meisten glückliche Resolution zu erlangen, darumb ich auch die verdriessliche Sollicitation soviel weniger mich anfechten lasse und dahin trachte, damit E. E. und W. ich hinwieder gegen mir mit Dankbarkeit zu erweisen Ursach geben möge. Wegen der Weissund Rothgärber furm Schefthor mit dem Pfrenger strittig haltenden und anhero überschickten Akten ist mir gestriges Tages ein Urthel gegen Auszählung zweier Thaler, wie beiliegend zu sehen, zugestellet, darbei dies angemeldet worden, dass in andern überschickten Sachen und sonsten, was die Stadt betreffen thut, jedesmal alle schleunige Beförderung angeordnet und sobald müglichen richtige Resolution erfolgen solle; allein haben die Herren Räth gleich für spöttlich angezogen, do man ihnen Gebühr zuschickt, dass man dieselbe pro studio sententiae geben und darfür achten wolle, als ob die Herren Räth uf ein Frag und ander Urtel erst viel Studirens und sonder Fleiss anwenden müssten und nicht ex tempore in so schlechten Sachen mit ihrem rechtlichen Gutbedunken gefasst sein könnten. Derohalben mein einfältiges Gutachten, dass in künftig dergleichen phrasis "pro studio sententiae" ausgelassen und allein, was herein geschickt, anstatt der Gebühr angemeldet werde. So hat Herr Trost auch wegen des Klosters und Tuchmachers Sachen für das Urtel 2 Thaler ausgelegt und solche hinwieder von mir begehrt. Werden derowegen E. E. und W. ihme solche zuzuordnen und meines Haushaltens, wie mein sonder Vertrauen, in Abwesen nicht zu vergessen, sondern solchs nach Vermügen zu befordern wissen. Gott mit uns allen. Datum Prag den 4. Junii anno 92.




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