Als die Verwalter der Grafschaft Glatz und die von Städten gedachter Grafschaft an die Röm. Kais. Mt. und die Ständ der Kron Beheimb underthänigist suppliciert und sich der Steuer und anderer auf gehaltenen Landtag bewilligten Anlagen, dass sie neben denen in der Kron angesessenen Underthanen gleiche Bürd tragen sollen, zum underthänigisten beschwert und gebeten, die Kais. Mt. wollen sie allergnädigist bei ihren habenden uralten Privilegien und darüber von Ihrer Kais. Mt. gegebenen Confirmationes bleiben lassen, darauf die Kais. Mt. durch die Ständ denen aus gedachter Grafschaft zue Bescheid geben lassen: sie sollen ihre habenden Freiheiten fürlegen, die wollen Ihre Mt. neben den Ständen ubersehen und der Notturft nach bewegen, und was also darüber gehandelt und beschlossen, dem sollen sie underthänigist Folg thun.
Als auch Ihre Kais. Mt. den Ständen allergnädigist fürtragen lassen, dass soviel Personen, die bei Ihrer Kais. Mt. in dero Kammer Geld angelegt, sich anjetzt von gedachter Bewilligung zue bezahlen vermeinen, dieweil ein soliche Hilf auf nichts anders, als zu Besetzung der Gränitzflecken im Kunigreich Ungern wider den Erbfeind gemeint, so haben die Ständ sich in diesem Articul einhellig underredt, dass keiner, wer der will, sich auf diese Anlag ziehen, sonder soll sein Steuer ohne alle Verhinderung den darzu ernannten Personen treulich erlegen; dann Ihre Kais. Mt. haben gnädigist bewilligt, allen denen, welche auf Interresse liegen haben, dass sie sich zwischen dato und St. Egidientag bei Ihrer Mt. Kammern in der Kron Beheimb ansagen, ihre Verschreibungen fürlegen, dieselben sollen ihnen von dem versessnen und dann eingehendem Fassgeld richtig gemacht und soviel müglich bezahlt werden. Würde aber soliche Abzahlung von obgedachten Fassgeld nit reichen, so wollen die Kais. Mt. gnädigiste Anordnung thun lassen, damit sie anderer Orten aufrichtig bezahlt und endlich zufrieden gestellt werden.
Was aber die gar alten Rest und ausständige Steuer und Fassgeld belangt und die drei Ständ neben Ihrer Röm. Kais. Mt. darzue geordneten Räthen soliche Rest ausgesuecht, wie auch dasselb damit gehalten werden solle, ist es auf dem verblieben, dass die, welche noch ausständige Rest und Schulden baben, dass sie sich auf einen gewissen Tag, nemblich auf obgeschriebnen St. Egidientag in Ihrer llt. Kammernfinden lassen, da wird mit ihnen gehandelt, wie sie vergnügt; aber die, welche die alten Steuer und Fassgeld verhalten und in Ihrer Mt. Kammer nit bezahlt, die sollen in Ernst und bei unnachlässiger Straf zur Zahlung gehalten werden. Welcher aber aus den Ständen, solche ausständige alte Anlagen nit erlegt und auf die Erforderung nichts geben wollte, demselben solle von Stund an in seine Gueter gegriffen, die so lang und voll ingehalten [werden], bis er den Rest sambt den Schäden und darüber gewendten Unkosten völlig erlege und bezahle. Welicher aber under solicher versessnen Steuer sein Guet anwurd und nicht inhätt und ein ander dasselb bezug und bar bezahlet, der wird soliches Ausstandes nicht angefordert. Solicher Unordnung und Schaden zue fuerkommen haben sich Ihre Röm. Kais Mt. und die drei Ständ vereint: Wer aus den Verwaltern dies Königreichs einiche Steuer nicht ordenlich einbringt und richtig macht, deren jeder ist schuldig sich alsbald aufs Schloss Prag zue stellen und daraus nicht zue gehen so lang und viel, bis er den ausständigen Rest sambt allen Schäden und aufgewendten Unkosten erlegt und sich davon ausführt.
Weiter als die Röm. Kais. Mt. an die drei Ständ gnädigist begehrt, die Ständ die wollen Ihrer Kais. Mt. nach Ausgang der zwei Jahr des bewilligten Fassgelds vom Fass vier Groschen behemisch noch auf ein Jahr zu einer Hofsteuer Ihrer Kais. Mt. Hofhaltung ein Groschen, das wär vom Fass funf Groschen behemisch, underthänigist bewilligen, darauf gedachte Ständ einen Bedacht genommen und als die getreuen Underthanen solch Ihrer Mt. Begehrn in ganzer Versamblung beratschlagt, und wiewohl die vorige Bewilligung des Fassgelds zue Ihrer Mt. Hofhaltung, doch dass Ihre Mt. mit derselben in gedachter Kron Behem verbleiben, auch beschehen, do aber Ihre Mt. aus ereischenden Notturf mit dero Hofstaat aus der Kron sich begeben, so wollen Ihr Mt. derselben geliebsten ältern Sohn Erzherzog Rudolfen, unsern auch gnädigisten Herrn, dass dieselb Ihrer Kais. Mt. Statt in diesem Königreieh vertreten und bewohnen solle, allda verbleiben lassen. Über soliche unerschwingliche Hilf haben die Ständ Ihrer Mt. bewilligt zu dero Hofhaltung in der Kron Behem oder derselben geliebsten Sohns, dass nach Ausgang des vorigen bewilligten Fassgelds noch auf ein Jahr Ihrer Kais Mt. von jedem Fass zu vier Groschen behemisch, nichts weniger auch zu desto stattlicher Aushaltung des Hofstaats noch einen Groschen behemisch eingebracht und dasselb Ihrer Kais. Mt. Rentmeister im Königreich Beheimb von gedachten Einnehmern mit ihren Bekanntnussbriefen uberantort werde. Es sollen auch die Einbringer des Fassgelds Ihrer Mt. und den Ständen mit Pflichten verbunden sein, dass sie sich in dem aufrecht, ehrbar und redlich halten wollen, und zu Ausgang eines jeden Quartals Ihrer Kais. Mt. Rentmeister ordenlich verrechnen und den bestandnen Rest in der Kammer antworten. Nach gethaner Rechnung haben Ihrer Mt. Kammerräth völlig Gevalt an Ihrer Mt. Statt, die Einnehmer gedachts Fassgelds ordenlich zu quittiren.
Zu richtiger und besserer Ordnung soll bei den Steuern bedacht verden, dass von einem jeden Burgermeister, so lang er im Ambt ist, wie viel Bräu gesotten, ordenliche Bekanntnussbrief under der Stadt Insiegl gefertigt, aufgericht und zu einer jeden Quatember zu besserer Nachrichtung den Steuereinnehmern zuegestellt werden. Wurde aber doch einen oder mehr nicht ordenliche Ansag und Beschreibung geschehen, darauf dann guete Spech gehalten werden solle, der soll von Stund durch Ihrer Mt. Procurator sich aufs Prager Schloss zue gestellen beschrieben werden und daselbs weiters Bescheids erwarten.
Zu Einbringung solichs Fassgelds, aufs dritt Jahr bewilligt, seind in einem jeden Kreis von den Ständen die Personen fürgenommem worden: Im Bechiner Kreis: Sigmund Malowec von Malowic auf Vejrec; im Pilsner Kreis: Tobias von Šlowic auf Putzlitz; im Saazer Kreis: Sebastian von Wøesowic auf Tauchowic; im Kauøimer Kreis: Niclas Brückner von Bruckstein auf Zap; im Rakonitzer Kreis: Georg von Nasile auf Kruschowic; im Gräzer Kreis: Georg Dobøensky der junger von Dobøenic auf Barchow; im Moldauer Kreis: Adam Woraèický von Pabìnic auf Prèic; im Bunzlauer Kreis: Joachim Prostiborský von Prostiboø; im Prachiner Kreis: Adam Baubinsky von Aujezd; im Schlaner Kreis: Ctibor Sluzský von Chlum auf Tuchomìøic; im Chrudimer Kreis: Hans Kapaun von Swojkow auf Pardubic; im Leitmeritzer Kreis: Hans Èernín von Chudenic auf Aujezd; im Èaslauer Kreis: Wenzel Chotauchowský von Nebowid auf Wlaèic; im Podbrder Kreis: Wenzel Bìschin von Bìschin auf Žebrak.
In den Städten Prag wollen Ihr Mt. alsbald Fürsehung und guete Anordnung thun lassen, dass die Einnehmer schuldig sein sollen, neben den Meistern der Bräuen, welche die Bräuzeichen zu ihnen empfahen, vor Bürgermeister und Rathmannen einer jeden Stadt alle vier Wochen ordenliche Rechnung thun und solich eingebracht Fassgeld nach Endung der Rechnung vor gedachten Rathmannen äuszählen und in ihre Verwahrung antworten, als wann aus Befelch Ihrer Kais. Mt. durch dero Rentmeister von vorgemelten Burgermeister und Rath mannen die eingebrachte Summa des Fassgelds abgefordert wird, dass sie dieselb alsbald neben einer lautern Bekanntnuss uberantworten; was aber die andern Städt betrifft, darin soll es mit dem Einbringen gehalten werden, wie oben vermeldet.
Weil dann die Röm. Kais. Mt. mit einem schwertragenden Schuldenlast beladen und von demselben entbunden werden möchten, haben Ihre Mt. den Ständen gnädigist fürtagen lassen und an sie gnädigist begehrt, die Weg zue bedenken, wie der Schuldenlast geringert und Ihre Mt. von demselben geholfen wurde. Das alles haben die Ständ als die getreuen Underthanen bewogen und fürnemblich, wie Ihrer Kais. Mt. Hilf beschehe, die Weg vermög am vergangenen Landtag bewilligten dreissigisten Pfennigs ausgesucht, und wiewohl soliche Bewilligung ausser der armen Underthanen und des gemeinen Manns bei diesen schweren und theuren Jahren grossen Noth schwer genueg zuegehen wird, haben die Ständ Ihre Mt. als die getreuen Landleut nit lassen kunnen. Und fürnemblich als am nägstgehaltnen Landtag, soviel den dreissigisten Pfennig belangt, dass derselb von dem andern Einbringen der Steuer von Weinacht verschienen bis auf S. Medarditag nägstkunftig bei den obristen Steuereinbringern behalten und nicht ausgegeben werden, so haben sie sich doch oftgedachte drei Ständ vereint und Ihrer Kais. Mt. solich Einbringen des dreissigisten Pfennigs noch auf zwei Jahr nacheinander kommend aus underthänigister Lieb guetwillig bewilligt, also anzufahen auf S. Veitstag nägstverschienen den 15. Tag des Brachmons ein jeder Herr und rittermässige Person aus allen und jeden Sachen, was durch ihn oder die seinen so oft und oftermals er aus seinem Guet, es sei an allerlei Treid, Vieh, Fischen oder aber was sonst Namen hat, verkauft, aus diesem und von dem allem, so oft er drissig Schock erreicht, soll er das dreissigiste Schock, oder so es soviel Groschen,.den dreissigisten Groschen oder Pfennig zue geben schuldig sein; dasselb auch bei seinen Underthanen ein jeder anstellen und zue ordnen verpflicht sein soll, dass auch alles das vorgemeldt durch sie verkauft wird, es sei in Städten, Märkten, in Dörfern, Ihrer Mt. Herrschaften oder sonsten, wo das wölle, und wem und so oft alles obgemeldt einicher Kauf beschehe, und bis in die dreissig Pfennig verkauft, ausgenommen die liegenden Grund, Gueter, Burgrecht oder aber Erbgerechtigkeiten, gleichfalls den Waizen und Gersten, was in diesem Königreich zum Bräuwerch gebraucht wird, von dem dann das jährlich Fassgeld bewilligt worden: darvon und von diesem allen soll er so oft den dreissigisten Pfennig zue geben schuldig sein, und also jedes Jahrs underschiedlich, das ist von S. Veitstag nägstverschienen bis auf die Weinachtfeiern dies einundsiebenzigisten Jahrs oder vierzehn Tag darnach, was sich von der Zeit dies S. Veitstag verkurzen wurde; den andern Termin darnach, wenn man wird schreiben des zweiundsiebzigisten Jahrs wiederumb auf S. Veitstag, den dritten auf die Weinachtsfeiern in diesem Jahr und den vierten und letzten Termin, wann man zählen wird Anno 73 wiederumb auf S. Veitstag, und also auf zwei Jahr nach einander laufend von sich und seinen Underthanen einbringe und. neben seinem hernach folgender gesetzten Copi übergebenem Bekanntnussbrief denen hernach folgenden Personen, von den Ständen darzu geordnet, aufs Prager Schloss soliche Summa ubergebe und von sich ledig mache. Dann haben die Einbringer des dreissigisten Pfennigs Befelch, das was sie einbracht, Ihrer Kais. Mt. Rentmeister gegen Empfahung der gebürlichen Quittanzen zuezustellen und sich von solicher Summa loszuzählen.
Obgemelte Summen, auf diese zwei Jahr bewilligt, sollen an kein ander Ort als zu Abzahlung der alten und gewissesten Schulden und dann zue Berichtung der Ambleut auf Prag Besolnung gewendt und ausgezählt werden.
Ihrer Kais. Mt. Rentmeister solle auch verbunden sein den Rechtsitzern der Kron, wann und so oft das von ihm begehrt wird, ordenliche Auszug zue machen, wohin und an weliche Ort gedachte Summa des dreissigisten Pfennigs gegeben und was für Schulden abzahlt; damit die Ständ, wohin soliche Bewilligung gericht, jederzeit grundlichs Wissen haben kunnen, gedachter Rentmeister die Auszug ihnen zustellen solle.
Mit was Ordnung und Richtigkeit solicher dreissigist Pfennig von den Underthanen in Ihrer Kais. Mt. Herrschaften, gleichfalls under denen vom Herrnstand, Ritterschaft, Städten, Markten und Dörfern, auch in den Städten Prag und andern Städten dieses Küuigreichs under allen Mitburgern, Kaufleuten, Handelsleuten und Handtierungen, auch Juden eingebracht und die Bekanntnussbrief dsneben abgefordert werden sollen, das weist der Artikel an dem nägstbewilligten und gehaltenen Landtag nachlängs aus, derhalben nit vonnöthen denselben wiederumb hierin zue wiederholen.
Der Bekanntnussbrief soliches dreissigisten Pfennigs soll mit nach geschriebenen Worten gestellt und den Einnehmern neben der Summa zuegestellt oder überschickt werden.
Ich N. bekenn hie mit diesem Brief, als auch die drei Ständ des Königreichs Beheimb dies einundsiebenzigisten Jahrs bewilligt, dass ein jeder aus den Inhabern aus allen dem, was er verkauft, das dreissigiste Schock, den Groschen oder Pfennig gebe und dasselb durch den Verwalter jedes Orts eingebracht werde, also hab ich obgeschriebener N. von St. Veitstag nägstverschienen bis auf diesen Weinachtag dies 71. Jahrs, was in meiner Verwaltung die Zeit nach einander her, soviel mir Wissenheit, verkauft worden ist, N. Summa. Davon gebührt der dreissigiste Pfennig N. Summa, welche ich zu meinen sichern Handen empfangen und neben diesem meinem Bekanntnussbrief den verordneten hiemit übergebe. Dass dem also und nit anders, nimb ich auf mein Gewissen. Zu mehrerm Glauben hab ich mein eigen Petschaft hierunden fürgedruckt. Datum.
Soviel dann die Bereitschaft in diesem Königreich, welche mit Ihrer Mt. ins Feld wider den Bluetfeind der Christenheit ziehen soll, betrifft, haben sich gedachte drei Ständ mit Ihrer Kais. Mt. uf solche und hernach folgende Weg verglichen. Und nachdem diese Jahr her auf soliche Bereitschaft ein grosse Anlag und gewaltiger Unkosten gangen, will fürnemblich von nöthen sein und die Noth erfordern, dass die drei Ständ uber das reisig und Fuessvolk aus ihnen zu einem obristen Feldhaubtmann eine ansehliche und taugliche Person zu solicher Haubtmannschaft erwählen. Derhalben haben sie beschlossen, wenn die Röm. Kais. Mt. aus den Statthaltern der Kron neben den obristen Pechtssitzern zu einem Obristen ernennen werden, derselb soll ohne alle Ausred und Entschuldigung sich gedachter Haubtmannschaft underfangen. Es soll ihme auch alsbald ein Leitnambt, der der Kriegsbräuch erfahren, zuegeordnet und daneben das Marschalchambt zu Verhuetung ubrigs Unkostens aüferlegt und befolchen werden. Die Rittmeister und Haubtleut, in diesem Königreich erwählt, die sollen jederzeit schuldig sein den obristen Feldhaubtmann alle Underthänigkeit und Gehorsamb zue leisten, und wann in diesem Königreich durch einfallende streifende Rott einicher Schaden geschehen wollte, das man durch Spech grundlich erführe, soll alsbald Ihrer Kais. Mt. oder aber, da Ihre Mt. in diesem Königreich nit wäre, den obristen Statthaltern soliches zuegeschrieben werden, damit sie alsbald gedachtem obristen Feldhaubtmann soliches kund thun künnden, an weliches Ort und zu was Zeit er mit den Rittmeistern, Haubtleuten und andern Befelchhabern, es sei mit ganzem oder zertheiltem Haufen, wie es die Noth erfordert, zuesammen kommen, die Sachen notdurftiglich berathschlagen, und welichem Rittmeister oder Haubtmann mit seinem Haufen zu Ross und Fuess fortzurucken befolchen wird, der soll ohne alles Saumen alsbald aufbrechen und solichem Einfall an den Gränzen und andern Orten dies Königreichs in Ernst Widerstand thun.
Und nachdem diese Zeit her aus vielen Ursachen, wie soliche Bereitschaft in gueter Ordnung gehalten wurde, in kein sondere Richtigkeit gestellt werden künnen, also haben die Ständ sich mit Ihrer Mt. verglichen, dass gedachte Bereitschaft, wie folgt, gehalten und ins Werk gericht werden solle: fürnemblich dass die Ständ, als der Herrnstand, Ritterstand und Städt, gleichfalls alle Klöster und Ihr er Mt. Herrschaften und alle andere Underthanen mit einander auf 2 Jahr nacheinander zwei Tausend ein Hundert wohlgerüster Pferd Ihrer Mt. und dann zu Rettung der Gränitzflecken halten sollen. Ein jeder Reiter soll haben, ein guet Ross, an ihm ein schwarz Harnisch, Hinter- und Vordertheil, Kragen, Armschin, Sturmhaub, Schurz, Paar Handschuh, ein gerechts Paar Büchsen, Seitenwehr und Tolchen, und dass soliche Zahl desto eher, wann es die Noth erheischte, vor der Hand sein hunnde, haben sich die Ständ under einander verglichen, dass der obrist Feldhaubtmann sambt dem Leitnambt, es sei aus den Ständen vom Herrnstand oder Ritterschaft, sieben Rittmeister bestellen und in die Bestallung nehmen sollen; doch dass ein jeder Rittmeister keiner andern Bestallung verbunden sei, als der Kron Beheimb. Denen Rittmeistern einem jeden insonderheit soll von Haus aus jährlich zur Besoldung gereicht werden drei Hundert Gulden, jeden Gulden zu sechzig Kreuzern gerechnet; dagegen soll er schuldig sein, under seinem Bewerben drei Hundert in der Bereitschaft zue haben, also wann und so oft er von mehrgemeldten Feldobristen neben Uberschickung eines balben Monatsolds beschrieben und auf dem Musterplatz mit seiner Anzahl erfordert wird, dass er ohne Ausflucht und Verhinderung nach empfangenem Schreiben inner Monatsfrist an ernennts Ort gewiss erscheine und dem, was allda weiter gehandelt, als ehrliebende Leut treulich nachkommen.
Damit aber soliche Bereitschaft desto besser gehalten werde, so soll ein jede reisige Person jedes Monat zu Sold haben jeden Gulden, jeden Gulden pro 60 Kreuzer gerechnet, doch die Wagen und ander Vortl darein geschlagen.
Als auch die Römisch Kais. Mt. den Ständen gnädigist anzeigen und erinnern lassen, die Mittel zu bedenken, wie der obrist Feldhaubtmann, Leitnambt, die Rittmeister und andere Befelchsleut ihrer Jahrgeld bezahlt und dasselb genommen werden solle, darauf haben sie die Ständ auf zwei Jahr bewilligt, dass ein jeder aus den Verwaltern dies Königreichs vermög der bewilligten Schatzung des gehaltenen Landtags im verschienenen fünfundsechzigisten Jahr aus allen Underthanen, welicher dritthalb Tausend Schock Groschen behemisch vermöcht (es sei an liegenden oder fahrenden Guetern) ein gerüst Pferd ausrichten solle, anjetzt, soviel Ross auf einen kommen, von jedem ein Schock Groschen behemisch auf ein Jahr gebe und neben seinem Bekanntnussbrief und der andern Steuer underschiedlich auf S. Bartholomaeitag 30 Groschen behemisch und den andern Theil auf Weinachten kunftig auf Schloss Prag ubersende, und also, dieweil soliche Bewilligung das meist auf die Befelchsleut gemeint, so soll dieselb, wie vorgemelt, auf zwei Jahr ordenlich nacheinander eingebracht werden.
Von solicher Summa sollen alsdann die obristen Steuerherrn den Feldobristen, Leutenambt, Rittmeister und die Haubtleut und andere Befelchhaber einem jeden sein Jahrgeld auszahlen und davon ein Quittung solicher bezahlter Summa fordern. Würde dann uber soliche Auszahlung etwas Uberschuss bleiben, sollen sie ausser der Ständ Vorwissen und Erlaubnuss davon nichts ausgeben.
Als auch mit Ihrer Kais. Mt. sich die drei Ständ an den vergangenen gehaltenen Landtagen vermög derselben Artikel underthenigist verglichen, wann Ihre Kais. Mt. in eigner Person wider den Türken ins Feld ziehen wurde, dass sie Ihre Mt. neben Ihrem höchsten Vermögen nit lassen, sonder ein jeder in eigner Person mitziehen wollte, also haben sie noch bewilligt, wann die Noth erfordert, dass Ihre Kais. Mt. in eigner Person, oder aber derselben geliebster Sohn Erzherzog Rudolf, ihr auch gnädigister Herr, wider den Erbfeind sich ins Feld richten wurden, dass sie die hievor bewilligten zwei Tausend ein Hundert Ross mit Ihrer Mt. ins Feld schicken wöllen, und solang Ihre Mt. oder Ihre Durchlaucht im Feld verharren, sollen dieselben auch nit abziehen.
Wann und was Zeit solicher Auszug geschehe und Ihre Mt. oder Durchlaucht in eigner Person im Feld sein wurden, sollen die Ständ schuldig sein, ihrem reisigen Zeug die Bezahlung, wie dieselb den andern beschicht, auch also zue geben und auf ein jedes Monat zufrieden stellen.
Wurde aber aus fürfallenden Verhinderungen mit der Auszahlung etwas verabsaumt und durch Ihre Kais. Mt. oder den Feldobristen zu Verhütung weiters Unkostens und Uneinigkeit, damit die Reiter zu Rueh gestellt, eine Summa Gelds aufbracht, soliche Summa wollen die Ständ alsbald Ihrer Mt. oder dem obristen Feldhaubtmann, dass dieselb von Stund an wieder bezahlt werde, ohne alles Absaumen zueordnen. Damit sich ein jeder desto bass zu richten, haben sich die Ständ mit Ihrer Mt. verglichen, wann solicher Auszug angehen und es darzu kommen sollen, Ihre Mt. dasselb mit gueter Zeit und [ohne] alles Verhindern dem obristen Feldhaubtmann und Leitnambt zuschreiben und ihre Rittmeister, sich alsbald mit ihren Reitern efasst zu machen, auch beschreiben können. Die obristen Statthalter, Rechtsitzer und Kammerräth, auch Ihrer Kais. Mt. geheimer Rath sollen alsbald die Kreishaubtleut auf Schloss Prag beschreiben, allda in ganzer Versammlung neben den Kriegsbefelchhabern, wie zu solicher Auszahlung gedachte Schatzung des bewilligten 65. Jahrs anjetzt und alsbald aus erheischender Notturft aufgebracht werden möchte, notdurftiglich berathschlagen und durch offene Mandat dasselb dem gemeinen Mann zu wissen [geben], dass er sich mit der Bezahlung ohne alles Verhindern gefasst [mache] und das [Geld] alsbald den obristen Steuerherrn übersende. [Die fehlerhafte Schlussstelle "Mandat... übersende" wurde nach dem böhmischen Texte berichtigt.]
Wiewohl die Ständ in grossem Zweifel, da solicher Auszug in Eil geschehen wurde, mit der bewilligten Schatzung in Bedenkung der andern ansehlichen grossen Anlagen, dass die so bald nicht eingebracht werden möchte, grosse Verhinderung geschehen, zue Fürkommnung dessen aber und zu Auszahlung des ersten Monats haben sie bewilligt, dass von dem ersten Termin der eingebrachten Steuer von den Häusern die Auszahlung geschehen und do derselb nit reicht, soll der ander Termin auch dargestreckt werden.
soviel dann das Fuessvolk zu mehrbemelter Bereitschaft in diesem Königreich belangt, auf diesen Punkten haben sich die Ständ verglichen, dass Ihre Kais. Mt. in derselben Herrschaften durch die Haubtleut und dann durch die Verwalter der Ständ Herrschaften und bei den Städten jedes Orts im Iönigreich gelegen, mit hernach folgender Ordnung Anstellung thuen liessen: also dass allwegen ans dreissig angesessenen Personen ein Person gemustert wird mit einem langen Rohr und allweg funf Hundert under ein Fändl gestellt werden sollen, und daneben anordnen, dass under soliche funf Hundert Mann Hundert Personen mit langen Spiessen oder Heleparten, einer Seitenbuchsen, angethanem Harnisch, getheilt wurden; da aber in einem Kreis obgemelter Musterung nach mehr oder weniger als in dem andern gefunden, soll der obrist Feldhaubtmann ein soliche Austheilung machen, ciass under jeden Fahnen funf Hundert Mann gestellt, und ihnen daneben mit Ernst einbinden, ihrem Haubtmann alle schuldige Gehorsam zue leisten mit diesem Fürhalt, welcher dasselb überführe, der soll vermög der Kriegsrecht nach eines jeden Verbrechen andern zur Abscheuch gestraft und zu funizig Personen ein Wagen geordnet werden. Wann und zu was Zeit die Noth erfordert, soliche Aufmahnung in Eil ins Werk zu richten und an die Ort, da es vonnöthen, fortzuschicken, soll ein jeder Haubtmann mit seinem undergebenen Fändl alsbald dem Feldobristen zueziehen und alldo als die getreuen Diener verwarten. Wurde aber einer oder mehr aus solichem Haufen ohne Urlaub oder habende Passport heimlicherweis flüchtigen Fuess setzen, der soll für unehrbar gehalten und von seinem Herrn auf den Hals fänglich gesetzt werden.
Und nachdem nicht ein jeder under solichem Fuessvolk zuvor under den Schützen des Schiessens geubt, soll bei jeden Flecken Ordnung gemacht werden, dass an einem gelegenen Ort sich dieselben an den Sunntagen oder andern Festen mit dem Schiessen uben und desto bass abgericht wurden.
Dieweil auch dieser Zeit der Bestallungen halb mit den Haubtleuten uber das Fuessvolk (der Ursach, dass man dero Beschreibung und die Anzahl nicht wissen kann) auf was Weg mit ihnen beschlossen werden solle, nit vollzogen werden kann oder mag, ist under den Ständen beschlossen, dass ein jeder die Zahl seiner Underthanen, wie viel derselben gemustert werden sollen, seinem Kreishaubtmann zwischen hier und St. Bartholomaeitag kunftig zuesende. Die Kreishaubtleut sollen die von Stund dem obristen Feldhaubtmann zuechicken, damit derselb neben den obristen Statthaltern und Rechtsitzern dies Königreichs, was weiter fürzunehmen sei, desto stattlicher berathschlagen. Die oft gemelten Kreishaubtleut oder ihre Verwalter sollen auch ihr fleissig Aufmerken haben, dass keiner Person verschont, noch ubersehen wird; welcher aber aus den Ständen das uberschritte und sie dessen Wissen empfingen, den sollen sie alsbald neben ihrem Bericht den Statthaltern zueschreiben. Was also des Ungehorsamb halb auf dem nägstgehaltenen Rechttag gegen ihne gehandelt wird, darnach hat er sich zu richten. Was also vorgedachten Haubtleuten und dem Fuessvolk jedes Monat gegeben und wo dasselb erlegt werden solle, das ist Ihrer Mt. derselben Statthaltern, Kreishaubtleuten und Kammerräthen zue berathschlagen heimgestellt.
Dieweil dann zu solicher Bereitschaft nit ein kleine Notdurft sei, das Fuessvolk mit dem Feldgeschütz und darzu gehörigen Ladung zu versehen, die Ständ aber dasselb under ihren Handen nit, haben Ihre Kais. Mt. allergnädigist bewilligt, so oft es die Noth erfordert, ihnen aus derselben Zeughaus, was sie begehren oder dürfen werden, neben dem Zeuge und Püchsemneistern herauszuegeben, befelchen und verschaffen, dass diejenigen, den es befolchen wird, mit ihren Rossen und andern Notdurften solich Geschütz an die Ort ihnen angezeigt, zue führen jeder Zeit gefasst sein und ohne Verzug fortführen, dasselb auch wiederumb, wann es ihnen von dem r eldobristen geschafft wird, aufs Schloss Prag oder an die Ort, da sie es genommen, antworten und zu ihrem Hauswesen ziehen mögen.