So dann mehrgemelte Bereitschaft nit allein diesem Künigreich, desselben Granitzflecken und zu Widerstand des vor obgemelten Bluetfeinds grossen Einfall, auch zu Rettung der zu mehrbemeltem Künigreich gehörigen Erbländer gemeint und denselben, so viel müglich, Widerstand und Geäenhilf beschehe, ist der Ständ Guetachten und Wolmeinen, dass Ihre Kais. Mt. nichts weniger bei den Ständen der Marggrafschaft in Märhern, Furstenthumben in Schlesien und Ober- und Niederlausnitz, wie oben gemelt, die Ordnung auch ins Werk bringen liessen, also dass eine anstossende verwandte Nachbarschaft vermög der alten Verbundnuss die andern in ihren grossen und einfallenden Nothen retten kunnde.
Es haben auch Ihre Kais. Mt. den Ständen dieses Königreichs wegen der Erbeinigung zwischen dem Churfürsten aus Sachsen und beiden Lausnitzen, die von altersher aufgericht und mit brieflichen Urkunden bestätt worden, dass dieselb anjetzt wiederumb confirmirt und bekräft werden mag, allergnädigist vermelden lassen, und wie dieselb mit mehrerm Ansehen ins Werk und für die Hand gebracht, aus den Kreisständen ein Anzahl erwählen und soliche Wahl solle aus den obristen Statthaltern und Rechtsitzern gleichfalls Ihrer Kais. Mt. Rath erkennt werden. Seind also zu schleuniger und ehister Verrichtung dieser Erbeinigung nachfolgende Personen ernennt und volliber Gewalt gegeben worden. Aus dem Bechiner Kreise des Herrnstands: Adam von Neuhaus auf Neuhaus und Frauenberg; Ritterstand: Sebastian Leskowec von Leskowec; des Pilsner Kreises, ausm Herrnstand: Hans vom Schwamberg auf Haid; Ritterstand: Hans Kotz von Dobrsch auf Bystøic und Schloss Berg. Des Saazer Kreis Herrnstand: Diepold von Lobkowic auf Diwic; Ritterstand: Sebastian von Wøesowic auf Tauchowic. Kauøimer Kreis des Herrnstands: Wenzel Holický von und auf Sternberg; Ritterstand: Niclas Wanèura von Øehnic auf Jiøic. Rakonitzer Kreis Herrnstand: Christof von Kolowrat auf Krakowec; Ritterstand: Hans Šlowský von Šlowic auf Woleschna. Gräzer Kreis des Herrnstands: Georg von Waldstein auf Arnau; Ritterstand: Niclas Dohalský von Dohalic auf Weselí. Ausm Moldauer Kreis Herrnstand: Sigmund von Øican auf Køešic; Ritterstand: Sigmund Walkoun von Acllar auf Roth - Hrádek. Aus dem Bunzlauer Kreis Herrnstand: Konrad Krajiø von Krajek aufm Jungenbunzel; Ritterstands: Heinrich Wlinský von Wlinewes auf Liblic. Prachiner Kreis Herrnstand: Haus Kawka von Øièan auf Øehnic; Ritterstand: Bohuslaw Malowec von Malowic auf Welhlaw. Schlaner Kreis Herrnstand: Wladislaw von Kolowrat auf Bustehrad; Ritterstand: Georg Žïárský von Žïár auf Kladno. Chrudimer Kreis Herrnstand: Zdenìk Berka von Dubá und Lipa auf Richemburg; usm Ritterstand: Bernhrd Gersdorf von Gersdorf auf Choltic. Ausm Leitmeritzer Kreis Herrnstand: Christof von Lobkowic auf Bilin und Kost; Ritterstand: Wenzel Kaplíø von Sulewic auf Milešow. Èáslauer Kreis Hernstand: Boøiwoj Burggraf von Donín auf Žehušic; Ritterstand: Wilhelm Malowec von Malowic auf Zbraslawic. Ausm Podbrder Kreis des Herrnstandes: Wenzel Øièan auf Hoøowic; Ritterstand: Hans der junger von Mitrowic und auf Mníšek.
Als auch die Ständ in den Fürstenthümbern Schlesien und der Marggrafschaft Märhern ihre Gesandten an gehaltenem Landtag und zuvor etlichmal zu Prag gehabt etlicher Irrung und Spän halb, das Furstenthumb Oppeln betreffend, darin sie vor Ihrer Kais. Mt. ein lange Zeit stehn, und zu Ablegung derselben und mehrerm ihrem Behelf bedörften sie aus den Privilegien dieses Königreichs glaubwürdige Abschriften und umb dieselb nachperlich anhalten lassen: auf solich Begehrn haben die Ständ die zu geben bewilligt; dieweil aber dieselben nit vor der Hand, sonder auf Karlstein ausgesucht werden müessen, ist den Gesandten zue Bescheid geben, sie zwischen hier und Weinachten wiederumben anhalten lassen. Zu Aussuchung solicher Privilegien seind nachfolgende Personen geordnet, dass sie in obgemelter Zeit die Sach verrichten sollen: Ausm Herrnstand: Wilhelmen von Rosenberg auf Behemischen Kromau, obrister Burggraf zu Prag; Hansen von Waldstein auf Kammerburg, obrister Kammerherr des Königreichs Behemb; Heinrich von Waldstein auf Dobrawic, der Röm. Kais. Mt. Rath; Hansen von Lobkowic auf Toèník und Neuschloss, Ihrer Kais. Mt. Rath und Präsident in der Appellation. Des Ritterstands: Albrechten Kapaun von Swojkow auf Hlušic, Burggraf im Grazer Kreis; Michaeln Španowský von Lisow auf Pacow, Albrechten Brückner von Bruckstein auf Lieben, Ihrer Kais. Mt. im Königreich Behemb Procurator, und Sebastian Leskowec von Leskowec auf Roth - Øeèic.
Belangt das Bergwerch aufm Kuttenberg, haben Ihre Kais. Mt. mit den Ständen beschlossen mit ehister Gelegenheit gewisse Personen daselbst hinzuordnen, die Unordnungen und allerlei Mängel in guete Richtigkeit zu bringen. Darzu seind die Personen ernannt aus dem Herrnstand: Wilhelm von Rosenberg auf Behemischen Kromau, obrister Burggraf auf Prag; Bohuslaw Felix Hassensteiner von Lobkowic auf Lièkow, obrister Rechtsitzer im Königreich Behemb; Dionisi Slawata von Chlüm auf Koschumberg; Heinrich von Waldstein auf Dobrowic, Röm. Kais. Mt. Rath. Ausm Ritterstand: Albrecht Kapaun von Swojkow auf Hlušic, Burggraf im Gräzer Kreis; Michael von Španow auf Lisow und Pacow; Hans Bohemický von Bohemic; Adam Budowec von Budow auf Liteò. Welche Personen sich auf einen gewissen Tag mit einander vergleichen, wo sie zusammen kommen sollen, als dann nach Kuttenberg reiten und daselben durch embsige treue Verrichtung, was bei solichem Bergwereh für Mängel und Unordnungen erscheinen, nachfragen und die Weg und Mittel für Hand nehmen, wie diesem Bergwerch, damit dasselb nit in Abfall komme, geholfen wurde.
Wiewol an den vorgehaltenen Landtägen, nachdem ihr viel aus den Ständen sich höchlich beschwert von wegen der Eingriff uber die Granitzen dieses Königreichs, so ihnen von den daranstossenden Fürstenthumben beschehen, zu Hinlegung solicher Streit Commissarien ernennt worden sein ist doch solicher Commission kein Vollziehung gethan. Damit aber einmal zu gedachter Connnission gegriffen, haben Ihre Kais. Mt. neben den Ständen für ein Notturft bedacht, dass alsbald den vor darzu ernennten Commissarien befolchen und in Ernst auferlegt werde, sich an die Ort und Augenschein zu verfuegen und die Stritt zwischen den Rainen und Gränitzen, wo ein Theil dem andern uber die March und Grenzstein zue weit Eingriff gethan hätte, vergleichen; wurden aber in der Zeit aus den Commissarien einer oder mehr mit Tod vergangen sein, sollen alsbald andere darzue taugliche und der Rechten gelehrte Personen ernennt, beschrieben und fürgenommen werden. Erforderte aber die Notdurft mehrere Personen zu solicher Commission zu erwählen, haben die Ständ dieselben den obristen Statlhaltern und Rechtsitzern undergeben. Welicher also ernennt und fürgenommen wird, der soll sich guetwillig derselben underfangen und neben den andern an das ernennt Ort erscheinen.
Nachdem auch an dem verschienen Landtag, der gehalten ist worden anno 58. am Montag nach dem neuen Jahrstag, der Supplicationes halben, damit Ihre Kais. Mt. durch die Parteien mit gar schlechten Ursachen oft hart und gleich täglich uberlaufen worden ist und noch, auch zu Zeiten der Supplicant seinem Gegentheil unguetlich gethan, ein soliche Anstellung beschlossen worden ist, dass nit allein der Supplicant underschrieben werde, sondern der Schreiber soll sich auch mit eigner Hand underzeichnen, hahen doch ihr viel dasselb uberschritten, dass man den Schreiber nit erfahren können. Derwegen hinfüro, welcher es sei, waserlei Ursachen an Ihre Kais. Mt. zu suppliciern begehre und sich der Schreiber nit underschrieben hätte, demselben soll der Gegentheil so oft das beschehe, zue antworten nit schuldig sein. [Siehe die Anmerkung zum böhmischen Texte.]
Ferner haben Ihre Kais. Mt. allen Ständen dieses Königreichs allergnädigist entdeckt, dass Ihre Mt. des gnädigsten Willens sein, alles das, was diesem Königreich zu Aufnehmen und Guetem kommen möcht oder kund, zubewegen und mit den Churfürsten, Fürsten und Ständen des heiligen Römischen Reichs vereinen, ob auf der Elb des Wasserstrombs der Pass mit allerlei Kaufmannschaft in dieses Königreich und wiederumb daraus bis ins Meer ohne meniglichs Verhindern geöffnet und die Gewerb darauf fortgebracht werden möchten; auch daneben ermahnt, die Ständ wollen in solich Werben underthänigist willigen und aus ihnen etliche Personen erwählen und völligen Gewalt geben, das neben Ihrer Kais. Mt. anzuebringen. Darauf haben Ihrer Kais. Mt. die Ständ solicher gnädigisten und väterlichen wohlmeinenden Fürsorg underthänigist und gehorsamist gedankt und gebeten, Ihre Kais. Mt. wollen dies Ihrer Kais. Mt. gnädigist Fürnehmen mit ehisten zu End bringen.
Zu solicher Werbung haben die drei Ständ die obristen Statthalter und Rechtsitzer und Ihrer Kais. Mt. Kammerräth gedachts Königreichs und nachfolgende Personen erwählt: Georg Zajle von Hasenburg aufm Kloster (St. Benigna); Georgen von Waldstein auf Arnau, Hansen von Schleinitz auf Schluckenau und Tollenstein, alle drei des Herrnstands; ausm Ritterstand: Florian Griespecken von Griespach auf Kaèerow, Röm. Kais. Mt. Rath; Casparn Belwic von Nostwic auf Libìchow; Günther von Bünau auf Tetschen. Von Städten: Paul Žipanský von Dražic; Hansen Kutowec von Auraz und Andreen Zutter, und ihnen völligen Gewalt gegeben, also dass sie solich Werk neben Ihrer Mt. verrichten und, dass mehrgedachtem Königreich es zu Nutz und Aufnehmen erspriesse, beschliessen helfen.
Soviel dann Ihrer Kais. Mt. Mandat betrifft, die wenig verschiener Tag von wegen der Zöll und des Ungelts ausgeschickt worden, die Ständ aber daran ein gross Beschwer und Nachdenkens haben, sie soliches Ihrer Kais. Mt. underthänigist furbringen und anzeigen nit erlassen mögen und allergehorsamist bitten lassen, die Kais. Mt. wollen es mit den obristen Rechtsitzern und Ihrer Mt. Kammerräthen bewegen und dieselben in ander Mittel gnädigist richten. Haben also darauf die Ständ gedachten Rechtsitzern und Cammerräthen die Sach (was sie der Zöll und Ungelts neben Ihrer Mt. der Notdurft nach erkennen werden) ubergeben, bei dem soll es verbleiben.
Weiter als Hans der älter von Lobkowic aufm Toèník an viel oft gedachte drei Ständ dieses Königreichs gelangen lassen, er wär Vorhabens bei der Kais. Mt. umb das Dorf Lischtney kaufweis anzuhalten, ob ihm Ihre Mt. dasselb zu gedachtem Toèník, so lang er und seine Nachkommen den in der Possess, gnädigist gelassen und verschrieberi hetten, daneben gebeten, do ihme Ihre Mt. einiche Genad, deren er zue geniessen verhofft, darinnen erzeigte, die Ständ wöllen ihren Consens auch darein eben: auf solich Bitten des von Lobkowic, auf was Mittel und Weg er mit Ihrer Mt. ubereinkommen wird, haben die Ständ ihre Bewilligung gegeben und daneben sich erboten, sonderlich bei Ihrer Mt. seinethalben anzuhalten.
Uber soliche hievor unsere der Ständ nachlängs bewilligte Articul, die aus keiner schuldigen Pflicht, sonder uber all unser und unserer armen Underthanen Vermögen underthenigistem Willen beschehen, haben sich ihre Römische Kais. Mt. allergnädigist erboten, uns einen gefertigten Revers, unsern alten Freiheiten nichts benommen und denselben zu mehrerm Behelf, alsbald dagegen zuegeben.
Nachfolgende Articul seind auf vorgemeltem Landtag auch beschlossen und abgehandlet worden, mit was Ordnung auf die zwei Jahr das bewilligt dreissigist Schock der Groschen oder Pfennig Ihrer Röm. Kais. Mt. eingebracht werden solle.
Anfänglich sollen in einer jeden Stadt oder in einem Markt zu solichem Einbringen zwo ansehliche und wohl hausgesessne Iersonen fürgenommen werden, ihnen mit Ernst auferlegen, dass sie ohne allen Falsch mit bestem und treuem Fleiss guet Aufinerken haben, das dreissigiste Stuck, es sei dann Schock Groschen oder Pfennig, mit Fleiss beschrieben einbringen lassen und zu ihren Handen empfahen.
Es sollen die Herrschaften auch schuldig sein ihre Underthanen bei hernach gemelter Straf mit Ernst dahin zue halten, dass keiner, es sei in Städten, Märkten oder gleichwo das wöll, einichen Kauf nit schliesse, er zeige sich dann an den gebührenden Orten sambt dem Kaufer zuvor an, er hab umb ein soliche Summa verkauft, und also davon, was recht ist, gebe.
Wurde aber ausser der ordenlichen Wochenmärkt oder Freimärkt auf den Dörfern mit Kaufen und Verkaufen gehandlet, ist es für notwendig erkennt, dass die Stände in ihren Gebieten jedes Dorfs den Richter und zwene aus den Schöppen darzu verordnen, also dass sie das dreissigiste Schock mit Fleiss einbringen, und dasselb ihrem Herrn oder aber dessen Schreiber aller Samstag gewisslich uberantwurten. Was sie also ubergeben, wie hoch die Summa ist, soll allweg in ein ordenlich Register, welches der Richter behalten, ihnen eingeschrieben werden, damit zu Ausgang des ersten Jahrs der Herr selbst darumb richtige guete Rechnung thun kunnde.
Wurde aber in solichem Kaufen oder Verkaufen einicher Falsch oder Hinderlist gebraucht und dasselb den verordneten Personen nit angezeigt, derselb, do es auf ihn gewiss dargebracht, soll der volligen Summa verfallen sein, und ein Monat mit fänglicher Haft von seiner Herrschaft ohn Nachlassung gestraft werden.
So die Einbringer ihrer Pflicht zuwider aus Mied, Gab, Freundschaft oder sonst wes ubersehen, das auf sie kundbar wurde, soviel die Summa antreffen thäte, die sollen alsbald ihres Dienstes entsetzt, andere an ihrer Statt geordnet, und so hoch unnachlässlich gestraft werden.
Soviel dann allerlei Handwerch in Städten, Märkten in Ihrer Kais. Mt. und der Ständ Herrschaften betrifft, nachdem ein jedes Handwerch ihre ordenliche Zech oder Zunftmeister haben, soll an einem jeden Ort nach erkanntlicher Notdurft der Obrigkeit aus denselben zwo taugliche Personen zu solichen Einbringen fürgenommen werden, also dass sie von ihren Mithandwerchsgenossen, welicher wäs kauft oder verkauft, den dreissigisten ordenlich mit allem Fleiss einbringen; welche aber dasselb uberführen, die sollen, wie oben gesetzt, unnachlässlich gestraft und des Handwerchs auf ein Jahr dasselb nit zuetreiben entsetzt werden. Das, was sie einbringen, sollen sie zu der Weinachtzeit neben ihrem Bekanntnussbrief, der auf nachfolgende Wort gestellt sein soll, den verordenten Steuereinbringern ordenlich bei ihrer Pflicht verrechnen und uberantworten.
Ich N. bekenn hie mit diesem Brief offentlich, nachdem auf dem nägstgehaltnen Landtag diess einundsiebzigisten Jahrs durch die drei Ständ dies Königreichs Beheimb beschlossen worden, dass ein jeder, er sei wer der wöll, kein ausgenommen, von St. Veitstag verschienen anzufahen von allem dem, was er kauft oder verkauft, das dreissigiste Schock Groschen oder Pfennig gebe, auch dasselb die von den Ständen under ihren Underthanen einbringen lassen und sich in dem ohne Argwohn, wie billich und recht ist, halten: also habe ich obgeschriebner N. von St. Veitstag nägstverschienen bis auf diesen Weinachttag gemelts Jahrs von meinen Güetern, was ich die Zeit her nacheinander verkauft und kauft hab, nichts ausgenommen, soviel mir wissend ein soliche Summa N. verkauft und zuverkaufen gegeben, von welicher Summa der dreissigiste Pfennig zuegeben gebürt N. Summa; gleichsfalls von meinen Underthanen, so ich zu meinen sichern Handen empfangen, ist N. Summa. Dass dem also und mehrer die Zeit her nit verkauft worden, als was neben diesem Bekanntnussbrief überschickt wird, nimb ich auf mein Gewissen. Zu mehrerm Glauben hab ich obgemelter N., mein eigen Petschaft zu End fürgedruckt.
In diesem Einbringen des dreissigisten Pfennigs von sich und den seinigen, welche liegende Gueter im Land haben, soll ein jeder unverdächtig erfunden werden und zu jedem Termin oben gesetzt von sich und seinen Underthanen neben obgemelten Bekanntnussbrief bis zu Ausgang der zwei Jahr nach einander ausführen und den Steuereinnehmern aufs Schloss Prag uberantworten. Würde dann einiche Person aus allen Ständen gedachts Königreichs neben solicher einhelligen Bewilligung sich nit also verhalten, es sei bei den Underthanen oder selbst, dass er es eingebracht und dahin es gehörig, den Steurern auf diese Zeit nit uberschickt, deren jedem (keines darin zu verschonen) bald nach Verscheinung des ersten Termins, es treff dann den andern, dritten oder vierten Theil an, sollen die Steurer alle seine Güeter einziehen, die innehaben, niessen und deren sieh gebrauchen, bis er die Summa sambt den Schaden [und] aufgewendten Unkosten, was darüber ausgangen, vollig erlegt. Nichts weniger sähen die Steuereinnehmer für notwendig, dass solicher Ausstand desto eher bezahlt werden könnde, sollen sie hiemit Gewalt und Macht haben, gedachts Guet oder aber das Vieh und was sonsten vorhanden, umb ein Summa Gelds zu versetzen und sich davon selbst entrichten.: Soliche ungehorsame Person sollen die Steuereinnehmer in Glübd nehmen, sich für die Rechtsitzer aufs Schloss Prag zue gestellen; in was Weg ihm und einem jeden als einem Ubertreter der Ungehorsamb gezogen wird, bei dem verbleibs.
Damit auch nit allein in ein und anderer, sondern in dieser Steuer guete Richtigkeit ausgesuecht und gehalten werde und jeder deme, was als endlich beschlossen, nit zuwider, sonder gemäss gelebte, in diesem haben alle drei Ständ sich vereint, welicher aus den drei Ständen dies Königreichs oder seinen Underthanen erfordert wurde und man den dreissigisten von dem, was er verkauft hätte, soll demnach [Die Worte "erfordert... demnach", welche keinen Sinn geben, sollten nach dem böhmischen Texte lauten: "von seinen Gütern, wovon der Dreissigste erfordert würde, nichts verkauft hätte, soll dennoch etc."] von ihme, und wieviel der andern Personen, ein lautere und gefertigte Bekanntnuss gegeben verden, damit die Steuerherrn wissen mögen, wo was abgangen und die Ünderthanen ohne Ursach vor Schaden verhüet und in übrigen Unkosten [nit] geführt wurden.
In den Städten Prag soll mit dieser Ordnung von dem Verkauften der dreissigiste Pfennig eingebracht werden, fürnemblich alle die Kaufleut, Kramer, Handlsleut und Handwerchsleut, welche in den Städten Prag einichen Handel oder Gewerb führen, es sei zu Haus oder über Land auf Jahrmärkten oder Freimärkten, aus ihren Waaren was verkaufen, soll under jeden Zechen und Zünften, es sei bei den Kramern, Kaufleuten, Metzkern, Bäcken, Kürschnern, Huetmachern, gleichsfalls die allerlei Waaren verkaufen, keinen überschritten, was Handtierung ein jeder ist, underschiedliche Verzeichnussen geschehen, dieselb zweien ältesten Personen einer jeden Zunft und Ihrer Mt. Stadtrichtern ubergeben, also dass sie in der Wochen einmal den dreissigisten Pfennig ordenlich und mit allem Fleiss ohne sonder List einbringen, dasselb specificiert verzeichnen und den verordneten Einnehmern zu erforderter Zeit uberantworten.
Dann weiter in der Alten und Neuen Stadt Prag sollen vier taugliche Personen aus dem Rathsitz von dem Burgermeister und Rath zu solichem Einbringen, weil das täglich Kaufen und Verkaufen gross, geordnet werden, die sollen ihnen gelegne Ort furnehmen, und allweg zwen an demselben des dreissigisten Pfennigs warten. Das was einbrach wird, soll alle Monat ordenlich ausgezahlt und eingeschrieben werden, und auf die nägst kunftigen Weinachten sollen sie schuldig sein, Ihrer Mt. Richtern, Burgermeister und Rathe ordenliche Rechnung der eingebrachten Summa des dreissigisten Pfennigs thuen. Burgermeister und Rath haben alsdann Befelch, das, was sich in lauterer Rechnung befunden und ihnen zuegestellt worden, neben ihrem Bekanntnussbrief aufs Schloss Prag den obristen Steuerherrn zu ubersenden und sich davon loszumachen. Aus welichen aber einer oder mehr aus den Kaufleuten, Handwerchern, oder wer die seien, in solichen sich nit wie billich und recht, sonder verdächtig hielten und von dem, was sie verhandelt, den dreissigisten Pfennig nit geben hätten, der jeder, wie obgemelt, keinen ausgenommen, das was er verkauft, dessen soll er verfallen sein und nichtdestoweniger der dreissigiste Pfennig von ihm eingebracht, ein Monat mit Gefangnuss gestraft und auf ein Jahr seines Handwerks entsetzt werden.
Der Juden halben ist auch beschlossen worden, dass bei einer jeden Stadt und Flecken mehrgedachts Königreichs zwo taugliche Personen aus dem Rathsitz oder den Búrgern furgenommen und mit ganzen Ernst bei unnachlässlicher Straf auferlegt und eingebunden werde, dass sie mit dem Beschreiben und Einbringen des dreissigisten Pfennigs ohne allen Falsch und bösen Argwohn aufrecht handlen. Insonderheit soll in der alten Stadt Prag, da dann der Juden ein grosse Menig und stattlichs Gewerb haben, insonderheit fleissige Spech gehalten werden.
Es gibt auch die Erfahrung, dass etliche Kaufleut, so in dies Königreich ein lange Zeit ansehliche Gewerb führen, Passbrief fürlegen, als sollten sie aus ihrem Kaufen und Verkaufen nichts zue geben schuldig sein, haben Ihre Mt. neben den Ständen beschlossen, das sie hinfüro sich solicher Freibrief in nichte zue behelfen habe, sonder sollen sowohl neben den andern Inländern den dreissigisten Pfennig zue reichen verbunden sein ohne allen Falsch und Vortheil.
Letztlich, nachdem aus den Ständen und Underthanen ihr viel, die ihre Gueter nit allein auf ein Jahr, sondern zwei Jahr und wie sie sich vergleichen, auf den Borg verkaufen, under welicher Zeit das ein und ander Jahr des bewilligten dreissigisten Pfennigs verscheinen möchte, also dass ein jeder sich dessen, weil er kein Geld empfangen hätte, loszählen wollte: damit in solichem kein llissverstand und einiche Entschuldigung sein soll, haben viel gedachte Ständ beschlossen, welcher von seinem Guet, es sei gar oder ein Theil, auf ein Jahr zue bezahlen verkauft, der soll ohne alle Ausflucht zu Ausgang des Jahrs, es sei im ersten oder letzten, von solicher Summa den dreissigisten Pfennig zu erlegen schuldig sein, oder aber eigner Person die von Ständen neben ihrem Bekanntnussbrief aufs Schloss Prag ubersenden sollen.