322. Nìmecký však neúplný pøeklad usnešení snìmovního z r. 1.571.

Souè. opis v král. bav. archivu øíšském v Mnichovì.

Hierin bemelte Artikel seind auf dem nägstgehaltenen Landtag zu Prag dies einundsiebenzigisten Jahrs der Röm. Kais. Mt. als Königen zu Behem durch die Ständ gedachts Königreichs bewilligt und beschlossen worden.

[Da diese Übersetzung des böhmischen Landtagsbeschlusses von J. 1571 nur als ein ausführlicher Auszug des böhmischen Textes erscheint, so wird sie nicht neben, sondern erst nach dem letzteren abgedruckt.]

Als der allerdurchleuchtigist, grossmächtigist, unüberwindlichist Fürst und Herr, Herr Maximilian der Ander, erwählter römischer Kaiser, auch zu Hungern und Beheimb Künig, unser allergnädigister Herr, aus etlichen hoch und gross Ihrer Kais. Mt. und derselben Künigreich und Landen angelegenen wichtigen Ursachen neben Ermahnung der am nägstvergangnen Landtag fürgeschlagnen Articul einen gemeinen Landtag dieses Königreichs ernennen und ausschreiben lassen, haben Ihr Röm. Kais. Mt. an gedachtem Landtag allen dreien Ständen, denen vom Herrnstand, Ritterschaft und Städten gedachts Künigreichs, aus gnädigister und väterlicher Neiglicheit, die Ihre Mt. zue den Ständen als derselben lieben und getreuen Landschaft trägt, in etlichen Haubtund fürnehmen Articuln mundlich fürbringen und zu besserm Verstand, darnach sich die Ständ desto pass zurichten wissen, dieselben in Schriften verfassen, ihnen die übergeben, sie daneben allergnädigst erinnern lassen, das alles der eheischenden Notdurft nach zu Gemueth zue fueren, mit was grossen Bekummernüssen und andern uberdrängten Beschwerungen Ihre Kais. Mt. und derselben Land und Leut beladen, das meist von wegen unserer grossen Sund und uncristenlichen, ärgerlichen Lebens Ursach, damit wir den gerechten Zorn Gottes erweckt, und die schwere Straf und Rueten, den Erzfeind und Verderber unser s christlichen Glaubens, den Turken, auf uns gebunden und der Zeit an Ihrer Mt. Regierung bis daher solicher Erbfeind sich mit grosser Herresmacht gehauft, also dass er von Jahr zu Jahr je mehr erobert und eingenommen, sie wollen in Ansehung Ihrer Mt. gross Anliegen und dann ihrer armen Underthanen zu Furkommung grossers Verderben und Armuet einhellig und ohne alle Verhinderung beratschlagen und schliessen, auf was Weg und wie Ihrer Kais. Mt. underthänigiste Gegenhilf beschehen, wie dann Ihrer Mt. zu den Ständen gnädigist Vertrauen stehet, sie werden sich als Ihrer Kais. Mt. lieben und getreuen Landleut in solichen schweren Notfällen underthänigist erweisen.

Darauf haben die Ständ der Kron Behem gedachte Articul enpfangen, dieselben alsbald ohne alles Verhindern notdurftiglich in ganzer Versamblung nachlängs wiederumb abgehört und berathschlagt, und wiewol gedachte drei Ständ genugsame Ursach hätten, bei diesen ungehörten schweren Jahren und zuvor hart tragenden unerschwinglichen Bürden etliche Punkten in den ubergebenen Articuln der Notdurft nach zue wiederholen und dieselben nit annehmen, haben sie doch Ihrer Röm. Kais. Mt. allergnädigisten Fürschlag und fürnemblich, dass Ihre Kais. Mt. dem Erbfeind in Ernst Widerstand thun kunnden, damit sich derselb nit bass zu uns nähnere, underthänigist zu Herzen gesteuert, und nachfolgende Bewilligung einträchtig zue geben sich allergehorsamist erboten.

Fürnemblich, als die drei Ständ vom Herrnstand, Ritterschaft und Städten an dem nägstvergangenen Landtag, welicher gehalten ist worden auf dem Prager Schloss im verschienen 69. Jahr, zu einer Turkenhälf und Besetzung der ansehlichen Befestigungen, Häuser und Gränitzen im Künigreich Ungarn wider den obgemelten Bluetfeind der Christenheit auf zwei Jahr lang nacheinander, ein jedes Jahr besonder ein ansehliche Summa auf gewisse Zeit und Termin underthänigist bewilligt: also und auf soliche Ihrer Röm. Kais. Mt. jetzigen allergnädigisten Fürtrag und erkanntliche Notdurft zu mehrerem und gewaltigem Folg, damit die Besatzungen und Granitzflecken desto stattlicher versehen, provantirt und auszahlt wurden, haben mehrgedachte drei Ständ noch länger zu obgedachten zweien Jahren, als oben bewilligt, noch ein Jahr, das ist, wann man schreiben wird der wenigern Zahl im zweiundsiebenzigisten, eine soliche Hilf auszurichten bewilligt aus einem jeden Haus, welches bewohnt wird, des Herrnstands, Ritterschaft und von Städten zu zweinzig Groschen weiss mit der Gestalt, wie dieselben eingebracht werden sollen, wie folgt:

Anfänglich sollen Ihre Kais. Mt. bei derselben Haubtleuten, Burggrafen und Axnbtleuten auf Ihrer Mt. eigenthumblichen Herrschaften, gleichsfalls ein jede nachgesetzte Obrigkeit vom Herrnstand, Ritterschaft, auch alle landgesessne Personen, gleichsfalls in Städten, Vorstädten, Markten, Dörfern oder sonst andern Orten, do neuerbaute Dörfel in den Herrschaften aufgericht wurden, aus einem jeden Haus, es sei klein oder gross, in welchem Leut wohnen, ausgenomen die Dorfschmieden, Hirtenhäusel, Schafereien und Badhäuseln, die nachfolgende Ordnung für Hand nehmen und ins Werk richten lassen, damit das eingehende zweiundsiebenzigste Jahr zu St. Bartholomaeitag zehen Weissgroschen und die andern zehen Weissgroschen auf die Weinachten nachfolgend gegeben wurden.

Eine jede Obrigkeit aber ist neben dieser gemeinen Bewilligung ohne allen Falsch oder Vortheil Ihrer Pflicht nach schuldig, ohne alles Absaumen soviel er seiner Herrschaft oder auf seinem Guet, soweit sein Verwaltung reicht, der hausgesessnen Personen hätt, dieselben nach seinem möglichen Fleiss und besten Verstand uberschlagen, damit der Reich dem Armen in seiner Anlang zu Hilf komme, und also von jedem Haus oder Häusel zehen Weissgroschen einbringen, auch also uberdiess die armen Leut weiter nit beschweren, alsodann soliche eingebrachte Summa Gelds neben seiner gefertigten Bekanntniss, dass er dieselb mit allem Fleiss ohne Verwarlosung treulich eingebracht oder in Beisein seiner eignen Person einbringen lassen, und dass uber diese Zahl under seinem Gebiet hausgesessner Personen mehrer nit hab, den obristen Steuereinnehxnern des Künigreichs Beheimb aufs Prager Schloss ubersenden und sich in solichem, wie billich und recht ist, halten.

Gleichsfalls Ihrer Kais. Mt. Städt, Märkt und Dörfer und dann die Herrschaft Pürglitz und Komutau sich in solichem, wie oben nachlängs vermelt, aller Gebühr und Anlag verhalten sollen.

Dann Prag und andere Städt, weliche den dritten Stand erhalten, sollen ein soliche Ordnung für die Hand nehmen, also das allweg aus Versamblung des Rathsitzes jederer Stadt zwen geordnet werden, die Häuser mit allem Fleiss zählen und neben solicher Zahl einen gleichen und rechten Uberschlag machen, damit aus einem jeden Haus zu anderthalben Schock Groschen behemisch gegeben wvrde, dasselb von sich selbs sowol als von Mitburgern mit treuem Fleiss einbringen und die Summa auf ersten Termin halben Theil und den andern Termin den letzten halben Theil obgedachten Einnehmern aufs Prager Schloss mit ihrem Bekanntnussbrief uberantwurten. Soviel aber ihr der Stadt selbs Underthane betrifft, die sie auf sondern Guetern haben, als gemeiner Stadt, zur Kirchen, reichen Almusen, Spitaln oder sonsten gehörig, die seind in dieser der Städt Anlang nit gezogen, sondern werden in der Ständ als deren vom Herrnstand und Ritterschaft derselben Underthanen Anlag gezogen.

Nichtsweniger aus allen Pfarrhöfen in Ihrer Kais. Mt. Herrschaften und dann deren vom Herrnstand und Ritterschaft Gebieten, auch nichts weniger in der Stadt Prag und andern Städten und Märkten im Künigreich Behem sollen gleichsfalls aus jeder Pfarr ein Schock Groschen behemisch zu Terminzeiten, wann der Herr oder Gebieter der Ort von seinen Underthanen die Steuer einbringt und uberschickt, auch damit einbringen und uberschicken; die Freisassen, Bestandleut und Furberchsleut sollen bei ihrer Schatzung bleiben, doch dass sie auch erfordert und bei ihrem Eid ermahnt werden, wie hoch sein Bestand- oder Freiguet im Werth, alsdann die Einbringer von jedem Schock Groschen behemisch 9 Pfenning beh. zu halben Terminen eintheilt einbringen und neben dem andern ubergeben sollen.

Was der vom Herrnstand, Ritterschaft und anderer Personen Häuser, die seind in Städten oder Vorstädten, zum Schloss gehörig und in den Städten Prag und andern Ihrer Mt. Städten im Küniäreich Beheimb gelegen, in welichen kein Haudelsgewerb oder andere Gewinnuss gebraucht wird, betrifft, der jeder Herr, Adelperson und Gemeinmann soll aus jedem Haus zu anderthalben Schock Groschen behmisch zu zweien Terminen eintheilt neben seiner Underthanen eingebrachten Steuer und gefertigtem Bekanntnussbrief den obristen Steuereinnehmern aufs Prager Schloss ubergeben.

Welche Herrn obgedachte ihre Häusen aber ihren Wirthen zum Gewerbtrieb verlassen wurden, dieselben Bestandleut sollen schuldig sein ihren Herrschaften soliche Steueranlag aus ihren Häusern selbs zu erlegen, also dass jeder Herr auf einen und andern Termin diess bewilligten Jahrs weiter dasselb vorgedachten obristen Steuerherrn anzeig und richtig mach. Uber diess weiter soll weder durch die von Prag noch andere Städt einiche Anlag auf vorgemelte Häuser zue schlagen nit gestatt oder Aufschlag darauf zue begehren nit bewilligt werden.

Die Inleut oder Hausgenossen seind schuldig ihren Wirthen, bei denen sie zu Haus sitzen, zu gedachter Steuer auf jeden Termin von ihren Personen zwen Groschen behemisch, und welche den Dienstlohn nehmen, Mann- und Weibspersonen, jede Person ist schuldig ihrer Herrschaft von jedem Schock Groschen ein weissen oder behemischen Groschen; was aber andere Personen, die von einem Flecken zum andern mit ihrem Puttentragen und schlechte Krämelhaben Handel führen, belangt, dieselben, was ungefärlich der Orten, da sich die ein Zeit aufhalten, durch Burgermeister und Rath nach ihrem Vermögen erkennt würd, seind dasselb zue geben schuldig und dann weiter nichts.

Da aber durch Verhängnuss und Strafen Gottes etlichen Personen aus den Ständen oder ihren Underthanen durch Feuer, Wassergüss oder Schauer Schaden begegnet oder grosser Armuth halben und anderer erlittener Schaden ihren Herrschaften die Gült nicht zu reichen hätten, solches soll durch die Uberantwurter der Steuer zu Prag angezeigt werden, und da sie dasselb auf ihre Gewissen, dass dem also und nit anderst, nehmen, mögen sie das, was für gedachte Personen geburt, von der Summa wiederumb abziehen.

Soviel dann die Personen, sie seind des Herrnstands, von der Ritterschaft oder Städten und gemeine Personen, belangt, welche Summen Gelds auf Verzinsung und jahrlichen Interresse liegen haben, die sammentlich und ein jeder insonderheit seind dies bewilligt zweiundsiebenzigist Jahr schuldig neben ihrem Bekanntnussbrief von jedem Tausend Schock Groschen behemisch funf Schock Groschen behmisch aufs Prager Schloss zu erlegen und underschiedlich auf St. Bartholomaeitag und dann auf die Weinachtfeiern. Wo aber under diesen Personen einer oder mehr sein ausgeliehen Geld nicht recht anzeiget, oder aber den, dem er gedacht Geld fürgestreckt hat, dar stellet, er hätte ihme dasselb aus Freundschaft und nicht auf Interresse dargestreckt, soliches sich aber darnach anderst befunden, dass sie die Interresse in ihre aufgerichte Brief zu der Haubtsumme hätten schreiben lassen, die sollen neben der vorbehaltnen Straf von jedem Tausend zehen Schock Groschen behemisch ohne alles Nachsehen zu erlegen schuldig sein.

Die Bekanntnussbrief sollen ungefärlich auf diese Meinung gestellt ubergeben werden:

Ich N. bekenn hie mit diesem Brief offentlich, dass ich vermög der nägstbewilligten Landsteuer auf dein Landtag, welcher gehalten ist worden aufm Prager Schloss in eigner Person der Röm. Kais. Mt. dies einundsiebenzigisten Jahrs Montag nach den heiligen Weinachtfeiern, meine Underthanen von hausgesessnen und andern Personen ausgesucht und mit meinem müglichen Fleiss und Treuen, damit ich meinem Herrn verwandt und meiner Pflicht nach zue thun schuldig bin, abzählen lassen, deren sich N. befunden, und dass derselben under meinem Gebiet oder Ambt ich nit mehrer hab dann N., das nimb ich auf mein Gewissen zur mehrer Urkund.

Der Juden halben in diesem Künigreich, die seind in der Stadt Prag, in andern Städten und Herrschaften, keinen Ort ausgenommen, ist also beschlossen und abgehandelt worden: Welicher Jud under zweinzig Jahren ist, der soll von einem jeden Haubt under diesem Alter des zweiundsiebzigisten Jahrs zwen ungrische Dukaten oder anderthalb Schock Groschen behemisch, welicher aber zweinzig Jahr nit erreicht und under zehn Jahren alt, der soll ein Gulden ungrisch oder funfundvierzig Groschen behemisch zur Steuer geben und sich also neben der vorigen auf zwei Jahr bewilligten Steuer das dritt obgemelt Jahr der Billicheit und ohne allen Vortel dermassen erweisen, damit durch ihr Nitwohlhalten die aufgesetzte Straf sie nit zue hart treffe.

Zu Einbringung der bewilligten zweiundsiebenzigjährigen Steuer seind nachfolgende Personen zu Steuerherrn erwählt: Aus dem Herrnstand: Herr Joachim Nowohradský von Kolowrat auf Košátky und Želenic; aus dem Ritterstand: Heinrich Stampach von Stampach auf Hostiwic; von Städten: Magister Nicodem von Paumberg. Welchen Steuerherrn für ihre Much von eingebrachter Steuer gegeben werden soll der Person des Herrnstands zwei Hundert funfzig Schock Groschen, des Ritterstands zwei Hundert Schock Groschen und von Städten ein Hundert Schock Groschen behemisch.

Und nach Empfahung gedachter Steuer und Bekanntnussbrief, was auf jeden Termin eingebracht, sollen die Steuerherrn schuldig und pflichtig sein dieselb Summa neben ihrem ansehlichen Bekanntnussbrief der Röm. Kais. Mt. Renntmeister in der Kron Beheimb oder denen Personen, die Ihre Kais. Mt. darzu verordnen, ohne allen Abgang uberantworten, entgegen sie, der Notdurft nach quittirt werden sollen.

Es seind auch die Steuereinnehmer schuldig, wann sie auf das zweiundsiebenzigiste Jahr nägstkunftig auf die beide vorgenannte Termin die Steuer einbringen werden, welcher vierzehen Tag nach Verscheinung derselben sich zu der Steuer nicht ansaget, dieselb also zu verdrucken, oder aber angesagt und die nicht gegeben und das Geld unnütz verthan hat, in diesem gar keines zu verschonen, noch weiter Frist zue lassen, sonder allerdings den Kammerknecht in seine Gueter greifen, dieselben so lang inbehalten, bis dass er die verfallene ausständige Schuld sambt den darüber geloffnen Schäden und Unkosten erlege. Hätte aber der soliche Summa so bald nit an der Hand, hat der Kammerknecht völlige Gewalt und Macht, alsbald der gedachten Summa Darleiher in des versessnen Guet einzuweisen, der hat dasselb als sein Underpfand ein Jahr lang umb soliche Summa zue geniessen, aber nach verschienem Jahr mag der rechte Besitzer sein Guet wiederumb zue ihme lösen.

Die Ständ dieses Künigreichs haben sich auch verglichen, dass die Steuerherrn die Steuerregister jedes Jahrs, was für Türkenhilf die nägst zwei Jahr bewilligt und einbracht worden, ordenlich zuesamen gericht und denen hernach folgenden von den Ständen darzu geordneten Personen ordenlich wiederumb verrechnen, damit man sehen kunnte, was für ausständige und verhaltene Steuern nit bezahlt.

Zu Aufnehmung solicher Rechnung neben den Personen, die Ihre Kais. Mt. darzu geordnet, haben die Ständ diese ernennt. [Diese und die weiter unten folgenden Namen, welche die deutsche Übersetzung meist unkorrekt wiedergibt, wurden nach dem böhmischen Texte berichtigt, beziehungsweise ergänzt.]: Aus dem Herrnstand: Dionisien Slawata von Chlum auf Koschumberg und Èestin Kostel; Zdenìk von Wartenberg auf Buštìhrad, Ihrer Kais. Mt. Rath und Haubtmann der Neuen Stadt Prag; Hans von Lobkowic aufm Toèník, Präsident in der Appellation; Joachim von Kolowrat auf Košátky; aus der Ritterschaft: Niclas Miøkowský von Tropèic auf Miøkow, Burggraf aufm Karlstein und Haubtmann aufm Prager Schloss; Albrecht Brückner von Bruckstein auf Libeò, Ihrer Kais. Mt. Procurator im Künigreich Behemb; Albrecht Kamejcký von Lstiboø Ihrer Kais. Mt. Rath; aus den Pragern: Magister Nicodem von Paumberg, Burger in der Alten Stadt Prag; Andreen Zutter, Burgern der Neuen Stadt Prag. Die sollen sich auf einem gewissen Tag miteinander vergleichen, in der Stadt Prag zusammen kommen und den andern Tag aufs Schloss Prag verfüegen und von den zum ersten Jahr fürgenommen Steuerherrn von der eingebrachten Steuer auch von dem eingebrachten dreissigsten Pfennig ordenliche Rechnung aufnehmen, nachmals den Rechtsitzern, so derzeit alldo sein werden, wie sie die Rechnung befunden, gueten Bericht geben, wäre einiger oder mehr Mangel vorhanden, denselben umb Erholung weitern Bescheid alsbald anzeigen, und wann sich die Rechnung ordenlich endet, haben die Herrn Rechtsitzer vermög des abgehandelten Landtags völligen Gewalt die Steuereinbringer der gethanen Rechnung der Gebühr nach zu quittiren.

Gleichsfalls auf das ander Jahr der bewilligten Steueranlag und, so oft es Ihre Röm. Kais. Mt. begehren, sollen vorgemelte Personen zu Aufnehmung der Rechnungen, wann ihnen angesagt oder geschrieben wird, sich gefasst machen und also in allen Punkten, wie in der ersten aufgenommen Rechnung, der Gebühr nach erweisen.

Weil dann die Erfahrung mitbringt, dass mit dem Abzählen und Austheilen der Häuser und Personen, auch anderer Anlagen in den eingebrachten Steuern die Jahr her grosse Unordnung und Ungleichheit gehalten worden, dass ihr viel nicht allein die Steuer nit gegeben, sonder dieselben gar nit angesagt, also dass die Einnehmer gar nit von den Personen gewüsst, welche die seien, auch gegen welchem sie dasselb anden sollen, daraus soviel zu vermuten, dass ihr etliche durch Unfleiss oder ihres eignen Nutz wegen ihre Underthanen gleich auf einen Gluckwohl ausgesucht. Damit man aber solicher grossen Unordnung hinfuro in Weg gehen und das, was die drei Ständ in einhelliger ersamblung bewilligen, in ein bessere Richtigkeit geführt werden könne, haben mehrgedachte drei Ständ sich mit einander vertragen und eine soliche Ordnung gemacht, dass die Haubtleut eines jeden Kreis mit den nachfolgenden fürgenommenen Personen und von Stund an auf Donnerstag nach Maria Himmelfahrt, wann es ihnen vom Haubtmann kundgethan wird, zuesammen kommen, undereinander, wie sie die Aussuchung und Abzählung für die Hand nehmen, beratschlagen, von Stund an neben solicher Beratschlagung die Auszählung und Verzeichnuss für Hand nehmen und neben ihrem besten Fleiss der Notturft nach alle die Ständ, die vom Herrnstand, Ritterschaft, Städten, Abteien, Probsteien, Nunnenkloster, Schulhäuser; Einöden, Freisessen, Furberchsleut, und was sonsten für einschichtige Güeter, auch die welche nicht liegende Gueter und auf Interresse haben, gleichsfalls in allen des Künigreichs Städten in Kreisen, welche zum dritten Stand gehören, wieviel in einer jeden Stadt und Vorstadt Häuser, nichts weniger auch jeden Herrnstand oben gemelt, welcher, es sei wo es völl, angesessne Underthanen under ihme habe, mit Fleiss aussuchen und beschreiben und eines jeden Kreis Beschreibung ein sonder Register auf nägstkunftig Weinachten den obristen Steuerherrn im Künigreich Beheimb aufs Prager Schloss uberschicken, damit gedachte Steuerherrn von allen Personen ein Wissen empfahen können, bei welchen Herrschaften oder Verwaltungen, gleichsfalls den Städten die Steuer nit einbracht, und dieselb von denen, welche solches muthwilliger oder vorgeschriebnerweis bei ihren Underthanen ubersehen, neben der auferlegten Straf noch einbringen sollen.

Diese Personen, die den Kreishaubtleuten zugeordnet werden, folgen hernach: In dem Bechiner Kreis aus dem Herrnstand: Christof von Schwamberg auf Worlik und Milewsko; Ritterstand: Sebastian Leskowec von Leskowec, Veit von Zerzawe auf Stadlec, Peter Kaplíø von Sulewic auf Neustupow und Brodec. Im Pilsner Kreis ausm Herrnstand: Georg Graf von Guttenstein aufm Riesenberg; Ritterstand: Hans Markwart von Hradek auf Nekmiø; Hans Kotz von Dobrsch auf Bystøic und Schloss Berg, Humprecht Èernin von Chudenic auf Chudenic. Im Saazer Kreis ausm Herrnstand: Hans Waldemar Hassensteiner von Lobkowic auf Mašow: Heinrich Krajíø von Krajek auf Seèic; Ritterstand: Erhard Stampach von Stampach, Adam Hruška von Bøezno auf Citolib. Im Kauøimer Kreis ausm Herrnstand: Hans von Sternberg auf Konopiš, Hans von Schellnberg und Kost auf Mraè; Ritterstand: Andres Nebøehowský von Nebøehowic auf Pyšelí, Hans Sekerka von Sedèic auf Lobkowic, Georg Wodìradský von Hrušow auf Dobøín. Im Rakonitzer Kreis ausm Herrnstand: Georg Tejøowský von Einsiedel, Wilhelm Switak von Landstein auf Krašow; Ritterstand: Georg Zwìst von Jistebno, Christof Šlowský von Šlowic auf Woleschna. Im Gräzer Kreis ausm Herrnstand: Zdenìk von Waldstein und auf Štìpanic, Zawiš von Aujezdec und Kunic auf Jilemnic; ausm, Ritterstand: Hertwig Žehušický von Nestajow auf Riesemburg und Swojanow, Melchisedech Stranowský von Sowojowic auf Kozojed, Niclas von Bubno auf Litic. Im Moldauer Kreis ausm Herrnstand: Niclas von Øièan auf Bestahow; Ritterstand: Wilhelm Kosoø Malowec von Malowic auf Maršowic, Hans Èernin von Chudenic auf Nedrahowic. Im Bunzlauer Kreis ausm Herrnstand: Adam Krajíø von Krajek auf Kosmanos, Albrecht Berka von Duba und Lipa auf Laukowec; ausm Ritterstand: Georg Cetenský von Ceten und auf Winaøic, Balthasar Hirschperger von Künigshain auf Wartenberg, Heinrich von Bubno auf Bøezina. Im Prachiner Kreis ausm Herrnstand: Hans Kawka von Øièan auf Èehnic; Ritterstand: Wenzel Leskowec von Leskowec auf Støela, Hans Dlouhoweský von Langendorf auf Zamlekow, Peter Baubinský von Augezd auf Dub. Im Schlaner Kreis ausm Herrnstand: Friedrich Mièan von Klinstein und Rostok auf Kornhaus, Heinrich von Lobkowic auf Peruc; Ritterstand: Dawid Boreò von Lhota auf Mikowic und Roztok, Wenzel Pìtipeský von Chyš und Egerberg auf Blahotic. Im Chrudimer Kreis ausm Herrnstand: Burian Spetle von Janowic auf Morašic und Bøezan; Ritterstand: Ludwig Suda von Øenec auf Èichowic, Dietrich Lipanský von Lipan auf Weselí, Georg Gersdorf von Gersdorf auf Swojšic. Im Leitmeritzer Kreis ausm Herrnstand: Wenzel von Lobkowic auf Dux, Zdislaw Berka von Duba und Lipa auf Melnik; ausm Ritterstand: Tobias Kaplíø von Sulewic auf Sulewic, Hans von Wøesowic auf Podsedic, Hans Wšebor Kamejtský von Lstiboø auf Žernosek. Im Èaslauer Kreis ausm Herrnstand: Boøiwoj Burggraf von Donín auf Žehušic, Adam Slawata von Chlum auf Košumberg und Èestin Kostel; Ritterstand: Bernhard Gersdorf von Gersdorf auf Choltic, Sigmund Myška von Žlunic und auf Hrádek. Im Podbrder Kreis ausm Herrnstand: Georg Zajíc von Hasenburg auf Kloster St. Benigna; ausm Ritterstand: Adam Muchek von Bukow auf Pièín, Hans Wratislaw von Mitrovic auf Skøiple, Ihrer Kais. Mt. Rath.

Und nachdem durch die obgemelten Personen in allen Kreisen, wie vor angezeigt, mit allem Fleiss nachgesucht und die Kreisregister den obristen Steuerherrn uberschickt werden sollen, seind die, welche in die Herrschaften und Verwaltungen die Steuer und Anlagen einbringen, hinfüro nit schuldig das Wörtl "auf ihre Gewissen" in die Bekanntnussbrief zue setzen, sondern also auf diese Wort:

Ich N. bekann hie mit diesem Brief offentlich, dass ich vermög der bewilligten Landsteuer des nägsten Landtags, der gehalten ist worden aufm Schloss Prag in Gegenwart Ihrer Röm. Kais. Mt. eignen Person dies einundsiebenzigisten Jahrs, Montag nach den Weinachtsfeiern, alle meine Underthanen, wie dieselben durch den Kreishaubtmann und die andern darzu verordneten Personen ausgesucht und den obristen Steuereinnehmern aufs Schloss Prag uberschickt worden, meine Underthanen auch ordenlich zählen und beschreiben lassen, deren sich befunden N., und das, was sich befunden, ist in der Summa N., dieselb ich bei diesem meinem Brief hiemit übergeb. Zu mehrer Bekräftigung hab ich mein eigen Petschaft zu End fürgedruckt.

Würde aber nach solichem Aussuchen der Haubtleut und darzu geordneten Personen, oder aber bei dem ersten Termin, ehe der ander angefangen und einbracht, sich mehrer in der Zahl, dass der Personen auf die Grund häuslich gezogen, als in vorigem Abzählen befinden, das soll ein jede Obrigkeit bei ihren Gewissen nit verhalten, sonder neben Einbringung der Steuer berichten.




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