In solichem thut sich zutragen, das Herzog Moriz zu Sachsen an die kun. Mt. begehrt zu bewilligen zu Ihrer Mt. zu kumben und sich mit Ihrer Mt. zu bereden, und als nun auf die beschehene Bewilligung sich Herzog Moriz zu Ihrer Mt. verfügt, hat er Ihrer kun. Mt. nach Lengs erzelt, was ihme von der röm. kais. Mt. furgeschlagen, auferlegt und befohlen, die Acht gegen dem Echter Johanns Friedrichen Ihrer kais. Mt. helfen zu exequiren. Do es aber von Herzog Morizen nicht wollte geschehen, sonder des Echters in diesem verschonen, gedächten Ihr kais. Mt. die Execution Andern, die sich gern darumben annehmen und vollziehen helfen würden, zu vergönnen und zu befeien. Dieweil dann der Echter Johanns Friedrich nicht wenig Land und Leut, so von Ihrer kun. Mt. und der Krön Beheim zu Lehen rurten, hette, wer sein Bitt, Ihr kun. Mt. wollten darzu thun, damit des Echters Furstenthumber, Land und Leut nicht von dem Haus Sachsen gerissen, noch die beheimischen Lehen von der Krön kumben möchten, dann er Herzog Moriz hette alreit soviel verstanden, das etlich viel Churund Fürsten des Reichs sich bei Ihrer kais. Mt. umb Vergonst und Zulassung der Execution uber das Haus Sachsen fast bearbeiten und umb solche Lehen trachten theten. Aber der Krön Beheim und Herzog Morizen zu Gutem, damit die sächsischen Lehen nicht in frembder Potentaten Hende kumben, hetten die kais. Mt. die Achtexecution der kun. Mt. und ihme Herzog Morizen vergönnt und auferlegt. Sollten sich nun die kun. Mt. und Herzog Moriz nicht darumben annehmen und soliche Lehen von der Krön und Haus Sachsen gerissen, denen so also dieselben Lehen bekomben, die Lehen verleihen, were zu besorgen, das die zu der Krön und Haus Sachsen schwerlich mehr gebracht, dann wie meniglieli bewusst, das der Achtgebrauch und Herkümben, das alle des Echters Fürstenthumb Land und Leut, Hab und Guter, sie seind Lehen oder Eigen, in solicher Acht Jedermann frei, wer was daraus und davon bekumbt, ihme ferner unangefochten bleiben thut. Nach Erzelung aller dieser Sachen, davon dann Ihr kun. Mt. zuvor von der kais. Mt. gut Wissen gehabt, ist Ihr kun. Mt. durch Herzog Morizen ferner angelangt, die alt Erbeinigungen wiederumben zu verneuern, wie dann die begehrte Verneuerung der Erbeinigung zu mermalen und sonderlich in jungst gehaltem Landtag an die Stende der Krön Beheim von Herzog Morizen gesucht worden, welches auch die Stende zur Gnuge bewegen und eintrechtig beschlossen, das dieselben alten Erbeinigungen wiederumben auf-gericht und verneuert und zu Vollziehung desselben etlich Personen aus dem Herren- und Ritterstand verordent, vollkumner gnugsamer Gewalt unter des Lands-Insiegel auf dieselben gefertigt, ihnen zugestellt und also auf embsig Anhalten die Verneuerung solicher Erbeinigung, wie der Landtag vermag, aufgericht, verbrieft, versiegelt und bekreftigt worden.

Wie also der Stende gemustert und abgefertigt Kriegsvolk der meist Theil bei Kaden zusammen kumen, haben Ihr kun. Mt. aus vielerlei beweglichen Ursache nicht umbgangen, sonder die Landofficier, Landrechtsitzer, Ihrer kun. Mt. und der Krön Beheim Räthe in einer ansehlichen Anzal sambt dem obristen Feldhauptmann zu sich beschrieben und erfordert, mit ihnen gerathschlagt, wie diesen Sachen ferrer zu thun, damit der aufgewandt Unkosten nicht vergebenlich beschehe, beineben auch das Land in guter Ruhe und Fried bleiben möchte, indess auch Markgraf Albrecht von Brandenburg und anderer Ihrer kun. Mt. zugeschrieben, in diesen Zeiten, allda es am fuglichsten und bequemsten sein möchte, keineswegs still zu sitzen oder zu feiren, die Feind von der Grenitz zu treiben und die beheimischen Lehen zu der Krön zu bringen. Haben also Ihr kun. Mt. auch die Landofficier und Räthe sambt dem obri-sten Hauptmann einhellig im Rath befunden und beschlossen, das Ihr kun. Mt. gedachten obristen Feldhauptmann mit der Landsund Ihrer kun. Mt. selbst aufgenombnen und besölltem Kriegsvolk und dem grossen Geschütz über die Grenitz zu ruk-ken abgefertigt mit ausdrücklichem Befehl, ferrer nicht zugreifen, oder sich mehres einzunehmen und zu erobern zu unterstehen, dann soviel die Lehen, zu der Krön Beheim gehörig, antreffen theten. Auf soliche Verordnung ist der Anzug erfolgt, was auch dazumal gehandlet und ausgericht, des Echters Kriegsvolk im Voitland angriffen, in die Flucht geschlagen, erlegt und etlich Flecken erobert, des haben die Umbstehenden ungezweifelt zur Genüge erfahren, das also mit Hilf des Allmechtigen nur dasjenige, so der Krön Beheim pillichen gehörig, erobert, die Lehen eingenomben, welche Ihr kun. Mt. dann noch zur Zeit berublich innen hat. Und wahrlich diese begangne Verrichtung allein aus göttlichen Gnaden und Zuthat seiner Allmechtigkeit geschehen und nicht die Menig der Leut, sonder die purlauter Gerechtigkeit, mit der Ihr kun. Mt. allweg umbgangen, dieselb geliebt und noch nicht anders Sinns und Gemüts bei göttlicher Majestät angesehen worden.

Nach Verrichtung soliches Zugs haben Ihr kun. Mt. das beheimisch Kriegsvolk sambt dem schweren Geschütz wieder anheimb abziehen lassen, aber das ander Ihrer kun. Mt. Kriegsvolk, so Ihr kun. Mt. ohne Zuthat der Stende der Krön Beheim aus eignen Seckel selbst unterhalten und besold, haben Ihr kun. Mt. vermug und inhalt der Erbeinigung Herzog Morizen gelassen, welches dann noch bei ihme und von Ihrer kun. Mt. eigen Darlag unterhalten wirdet, mit welchem und an-erm seinem Kriegsvolk er Herzog Moriz durch Hilf und Gnad des Allmechtigen beinahent des Echters Johanns Friedrichen Furstenthumber, Lande und Leut alle ohne etlich Flecken in sein Gewalt gebracht und erobert.

Indem sich der röm. kais. Mt. Kriegssachen auch glücklichen zugetragen, das Ihr kais. Mt. die Feind in die Flucht gejagt, ihnen bis gen Rotenburg an der Tauber nachgefolgt und also Ihrer kais. Mt. von Gott dem Allmechtigen gegen ihren Widerwertigen und Ungehorsamen Glück gnug zugestanden und nicht also, wie sie unter einander ausgegossen, als sollten Ihr kais. Mt. auch der kun. Mt. geliebten Sühn erschossen todt blieben oder in ander Weg allerlei Unglück und Widerwertigkeit zugestanden sein. Weliches sich dann alles im Grund der Wahrheit und im Werk nicht befunden, sonder Ihr kais. Mt. Gottlob je und allweg in Zeit dieses Kriegs frisch und gesund gewesen, allein einmal hat das Podagra, weliches nicht ein geferliche Krankheit, sonder sonst ein Zeit ligerhaftig machen thut, Ihr kais. Mt. heimgesucht und die göttlich Allmechtigkeit haben Ihr kais. Mt. und Erzherzogen Maximilian bis anher glücklich erhalten und noch ferner ungezweifelt erhalten wirdet. Dann Ihr kais. Mt. ist nie des Sinns oder Willens gewesen, auch noch nit, Jemanden wider die Pilligkeit zu beleidigen oder den wenigsten Schaden geferlicher Weiss zuzufügen oder den seinen zu thun gestatten, sonder was Ihr kais. Mt. fürgenomben und gehandelt, ist Ihr kais. Mt. höchlich darzu gedrungen, auch aus dem Befehl Gottes schuldig und verpflicht, darumb dann Ihr kais. Mt. das Schwert zu Straf der Posen und aber zu Erhaltung, Beschützung und Beschirmung der Frumben funi thut und Sr. Mt. vertraut ist.

Ihr kun. Mt. ist auch zur Genüge bericht, das von vielen unter die Leut getragen, und dem gemeinen Mann eingepildet, als wollten Ihr kais. Mt. unter einem Schein mit dieser Straf und Kriegsfürung wider die Ungehorsamen das heilig Evangelium und Wort Gottes, forderlich die Communion unter beiderlei Gestalt dempfen, undertilgen und ausrotten; wer nu soliches Ihr kais. Mt. zeihen und nachreden thut, durch diese und dergleichen Personen, so soliches ausgiessen, wird die Wahrheit gespart und lauter erdichter Ungrund fürgeben, geschieht auch Ihrer kais. Mt. vor Gott und der Welt daran Unrecht, wirds auch keiner mit Wahrheit nimmermehr darbringen künden. Aber von wegen der Ungehorsamen (die weder Gericht noch Recht mügen leiden, sonder durch ihr geschwinde Practiken Hilf und Rath dieselben gestört und ernieder geleget, also das sie inner zweien Jahrn seinen Fortgang nicht gehaben mügen die Unterthanen wider ihre Obrigkeiten aufgewiegelt, dardurch sie andern Potentaten hochs und nieders Stands Land und Leut abgedrüngen und andere viel mehr unerbare Handlungen geübt und gebraucht, davon es zu erzelen eine gute Zeit erforderet) ist diese Straf furgenomben worden, soliches auch Ihr kais. Mt. mit Hilf des Allmechtigen vollendt und bis ohn ein wenigs ganz und gar geendet. Und so wenig das erst fürgeben, das es Ihrer kais. Mt. so übel gangen, gestorben und erschossen worden der Wahrheit gemess und einen Grund hat, so wenig kann Ihr kais. Mt. das Ihr Mt. was des Glaubens und Evangelion halben hette furgenomben, bezigen und nachgesagt werden, sondern alles eitel erdicht und ungrundig Nachreden, die aus lauterm Neid, Bösheit und Unbestand herfliessen. Das wissen aber Ihr kun. Mt. mit Grund darzuthun, befind sich auch soliches an Ihrer kais. Mt. nit mit Worten, sonder auch Werken und in der That, das Ihr kais. Mt. dem Kunigreich Beheim und desselben Stenden und Inwohnern mit sondern Gnaden geneigt, ist auch urputig, ob Ihrer kun. Mt. und dem Kunigreich Beheim Hand zu haben, zu schützen und zu schirmen, wie dann Ihr kais. Mt. Markgraf Albrechten von Brandenburg und ander Ihrer kais. Mt. Kriegsvolk zu Verhütung der armen Leut Uberlasts und Schadens nicht in das Kunigreich Beheim, sonder zu Guten desselben ein ander Strass und ausseil Lands abgefertigt. Und damit je Ihrer kais. Mt. gnedigster Willen und Neigung, so ist Ihr Mt. zu der Krön Beheim und Herzog Morizen zu Sachsen tragen, gespurt, so haben Ihr kais. Mt. noch uber die jetzt gemelt abgefertigt Hilf Markgraf Hannsen von Brandenburg und den von Malignano mit zweien Eegimenten kön. Mt., der Krön. Beheim und Herzog Morizen zu Sachsen zu Nutz und Gutem abgefertigt, welche auch allweit ausgezogen und auf dem Weg hieher seind.

Uber dies alles und überflüssige gnedige Wolthat seind Ihr kais. Mt. erpütig, do es an Ihr kais. Mt. gelangt und gemutet, auch die Notturft eraischt, sich eigner Person zu erheben und der Krön Beheim zu Wolfart in oder ausser Landes personlich anzukumben, die Krön Beheim nicht allein als Ihrer kais. Mt. Lehen, sonder wie gemelt, aus rechter Lieb und Neigung helfen, retten, hilflich und beistendig sein, Leib, Leben und Plut neben Ihrer kun. Mt. und der Krön Beheim darzustrecken. Dann Ihr kais. Mt. achteten nicht anders, was der kun. Mt. gehörig, das Ihr kais. Mt. dasselb auch so viel als das ihre zu beschützen und zu beschirmen, billich zustehet. Und derohalben zu Erkundigung der Sachen, was Ihr kun. Mt. an die kais. Mt. begern und haben wellen, hat Ihr kais. Mt. einen namhaften Herrn Piero de Kolumbna zu Ihrer kun. Mt. abgefertigt, welcher als gestern hieher ankumben und auf Bescheid warten und verziehen thut. Dies alles haben Ihr kun. Mt. denen von Herrn- und Ritterstand als jetzt allhie erscheinenden Personen nicht verhalten wellen, damit sie und meniglieli spuren, ja auch greifen mügen, mit was Ungrund dergleichen aufrurerische verwegne Personen, die dermassen unwahrhaftige und erdichte Red in die Leut ein-pilden und gern das Wiederspiel sehen wollten, umgen und sich des noch ohne Unterlass und Aufhören befleissen.

Betreffend den Glauben, wollen Ihr kun. Mt, alle Stend des Kunigreichs selbst zu Zeugnuss genomben haben, ob Ihr kun. Mt. seit Eingang ihrer Regierung je was dawider furgenomben, sondern je und allweg denselben erhalten und das dem also, so hat sich ihr Glaub der Communion sub utraque bei Ihrer Mt. Regierung mehr als bei vorigen regierunden behmischen Kunigen gemehrt, gewachsen und von Ihrer kun. Mt. gehandhabt und geschützt worden, welches dann Ihr kun. Mt. in Betrachtung, was Ihr kun. Mt. zur Zeit Ihrer Mt. Krönung geschworen, gelobt und zugesagt, noch nicht anders zu thun gedacht.

Nun wollen Ihr kun. Mt. wieder zu der Hauptsachen greifen und does Ihr Mt. hievor gelassen, ferrer procediren. Als nun die röm. kais. Mt. die Echter und Ihrer Mt. Widerwertigen in die Flucht gebracht und von einander getrennt, haben Ihr kais. Mt. von ihnen nit abgelassen, sonder die Weg für die Hend genommen, dardurch Gott Lob Ihr kais. Mt. alle oberlendische Land und Stet im Reich dermassen zu Gehorsam und Ihrer Mt. Händen gebracht, das Ihr kais. Mt. dieselben und ansehnlichsten Reichstet mit Ihrer kais. Mt. selbst eignem Kriegsvolk besetzt und Ihr kais. Mt. sich noch auf diese Stund wegen Handlung guter Polizei und Aufrichtung des Reichs Nutzperkeit im Reich als zu Ulm enthalten thut. Hat der Echter Johanns Friedrich sich in seine Land gethan, und als Herzog Moriz sich zum wenigisten befärt, dardurch auch sein bei einander gehabt Kriegsvolk von einander getrennt und getheilt, sich in gemelts Herzog Morizen Land mit Heereskraft begeben, demselben und den Unterthanen darinnen mit Prandschatzungen, Mord, Verheerung und Verderbung trefflichen, unüberwindlichen Schaden zugefügt und geengstigt und ehe Herzog Moriz sein Kriegsvolk wieder zusammen gebracht, sein des Echters Kriegs- und Landvolk, so in Wittenberg belegert gewesen, daraus gezogen, der Krön Beheim eingeleibt Land, das Markgrafthumb Niederlausitz angriffen, drei Flecken darinnen, als das Kloster Dobroluk, Stetl Finsterwald, Schloss und Stetl Sunewald erobert, eingenummen und sonst im Land daselbst der Ort umb Lukau mit Prand und Mord und dergleichen unbefugtem eigendurftigem Furhaben merklichen Schaden gethan, der Stat Lukau abgesagt und dieselb aufgefordert.

Und wie nun Herzog Moriz von dem Echter dermassen heftig angriffen, hat er die kun. Mt. vermüg und nach Ausweisung der neu aufgerichten Erbeinigung zum Zuzug ermant, welche Erbeinigung nicht mehr so hoch und gross, sonder gelimitirt und gemindert, dann die alt vermag mit ganzer Macht auf zu sein und zuziehen, welches aber durch die neu abgeschnitten; zu dem so haben die Stende der Markgrafthumber Ober- und Niederlausitz Ihrer kun. Mt. geschrieben mit dem unterthenigisten Anrufen und Bitten, sie nicht zu verlassen, dann so von ihnen gesetztund sie hilflos sten mussten, was ihnen daraus erfolget, und sie zu anderm gedrungen, wollten sie vor Gott und der Welt öffentlich protestirt und bezeugt haben, das sie es zeitlichen angezeigt und nicht ihr Verwarlass- ung oder Saumbsal were. Es hat auch insonderheit Herzog Moriz die kun. Mt. an die Erbeinung ermant, mit diesem Anhang, do er verlassen und ihme die Erbeinigung nicht gehalten, sei er gleichfalls nicht schuldig solcher Erbeinigung ferner Folg zu thun, sonder wurd gedrungen, sich mit seinen Widerwertigen zu vertragen. Nachdem dann Ihr kun. Mt. von allen Orten also und dergestalt heftig ermant und ersucht, haben Ihr kun. Mt. solchs alles zu Gemüt gefurt, beherzigt und gnugsamblich bewegen, das Ihrer kun. Mt. als einem frum-ben gerechten und christlichen Kunig nit gepüren wöll, sein Zusagen, Ehr, Brief und Siegel zu vergessen und hinhinder zu setzen, sonder in Betrachtung derselben alspald sieben hundert Pferd und viertausend Knecht, welche den meisten in Beheim aufgenomben worden, bestellt, aus Ihrer Mt. eignen Peutel ohn einige der Stende Hilf und Zuthat besoldet und Herzog Morizen zu der vorigen Ihrer Mt. Hilf zugeschickt.

Dieweil dann Ihr kun. Mt. bedacht, das die Sachen ganz schwere und dermassen tatliche Angriff sich begeben, das auch Ihrer kun. Mt. glaubwirdige Schreiben zukomben, das der Echter endlichs Willens eintweder der Krön incorporirte Land als das Fürstenthumb Schlesien, Markgrafthumber Ober- und Niederlausitz zu überziehen oder aber sich auf die Perkstet als Jochimstal, Sand Annaperg, Marienperk und der Ort zu begeben, haben Ihr kun. Mt. aus erhaischender unvermeidlicher Notturft die Beschreibung und Ermanung ihrer eignen Personen dieser Zusammenkunft nach Ausweisung der ausgangen Mandat mit nichte umbgehen künden, damit Ihrer kun. Mt. nicht nachgesagt, als theten Ihr Mt. sogar nichtsdarzu, stelleten Ihr Zusag, Brief und Siegel zunicken und hielten sich wie die alten Weiber, der genzlichen Zuversicht, die erscheinenden Stende werden dies alles zu Gemüt füren, Herzog Morizen vermüg der Erbeinigung mit niente verlassen, sonder sich wie erlichen und rittermessigen Leuten wol anstehet (die Krön Beheim auch je und allweg das Lob gehabt) beweisen und erzaigen. Dann Ihr kun. Mt. wellen solchs öffentlich und unverholen gemelt haben, als der Echter mit seinem Kriegsvolk nicht fern von Leipzig versamblet, ist er endlichs Fürsatz gewesen das Kunigreich Beheim und die incorporirten Land zu überziehen, auch im Werk gewesen und an seinem Fleiss nichts abgangen noch erwunden, aber sein Kriegsvolk Mangel halben der Nitbezalung ferrer nicht bringen mügen, sonder damit er dasselb bei einander und gutem Willen erhalte, sich vor Leipzig zu schlagen gedrungen, seinem Kriegsvolk auch auf das sie dest lüstiger und geneigter zugesagt, do die Stat Leipzig erobert, ihnen dieselb preiss zu machen und zu geben, und ferrer sein Furnehmen gegen der Krön Beheim und incorporirten Landen zu wenden. Wo ihme das mit Eroberung Leipzig, welches aber Gott gnediglich verhut, gelungen, het er keinswegs unterlassen, sonder gemelt sein Intent an der Krön versucht. Und wo es also für sich gangen, was daraus entstanden und ob es ohn sonder Plutvergiessen, Verheeren und Verderben der armen Leut besehenen were, ob auch Ihrer kun. Mt. als der selbst personlich im Land gewesen und nichts darzu gethan, verantwortlich und sich die ganz Krön wider Ihr kun. Mt. pillichen zu beschweren gehabt, geben Ihr kun. Mt. den Herren- und Ritterstand selbst zu ermessen. Welches aber Ihr kun. Mt. ganz wol bedacht und zeitigen Rath darüber gehalten, auch forderlich dies zu Gemüt geführt, das die Zeit einen Landtag anzusetzen viel zu kurz, dann ehe derselb ausgeschrieben und die Stende zusammen kummen, sollte durch den Feind dem Kunigreich und den eingeleibten Landen merklicher treftlicher Schaden alreit geschehen und zugefugt sein, dann einen Landtag anzusetzen und zu halten, bedarf einer guten Zeit, in Mittel des würde das Land Angesicht Ihrer kun. Mt. selbst Person überzogen und verderbt. "Wie löblich, nutz und gut das gewest were, stellen Ihr kun. Mt. in ihr Bedenken. Dies und anders, davon zu reden ganz lang were, haben Ihr kun. Mt. dahin bewegt die Herrn und Ritterschaft nach gehalten Rath vermüg alten Landsordnung durch die ausgangnen offnen Mandat in eignen Personen, hieher zu erfordern, doch nicht mit aller Macht, sonder allein mit ihrer Rüstung und auferlegten Anzal zu erscheinen. Ihr kun. Mt. haben sich auch in denselben Ihrer kun. Mt. gefertigten Mandaten erpoten eigner Person mitzuziehen oder Ihrer Mt. geliebten Sohn hie zu entgegen abzufertigen, dann sie sollen sich keins andern zu Ihrer Mt. getrösten und versehen, als was Ihr kun. Mt. rathen und mit ihnen beschlies-sen, das wollen Ihr kun. Mt., wie dann solchs Ihr kun. Mt. durch Beisein Ihrer Mt. eignen Person thatlichen beweisen und erscheinen lassen, im Werk vollziehen, Leib, Gut und Plut als ihr gnedigster Kunig, Herr und Vater neben ihnen als den getreuen Unterthanen darzusetzen und | alles das zu thun, was einem frummen Kunig wol anstehet und zu leisten gebürt. So nun Herzog Moriz so heftig schreiben und Ihr kun. Mt. an die alte und erneute Erbeinigungen ermanen thut, achten Ihr kun. Mt., das Ihr Mt. und sie die Stende der Krön Beheim vermüg gemelter Erbeinigung den Zuzug zu leisten schuldig, dann sollt Herzog Moriz (da Gott vor sei) erlegt, vertrieben und zu Drimern gehen, darnach wer nichts anders zu gewarten, dann das der Echter die Krön und eingeleibten Land unangefochten nicht würde lassen.

Es weren auch die Hilfen und Beischub von Herzog Morizen und andern mehr Orten abgeschnitten und die Krön gegen dem Feind der Ort nicht so stark, als so diese Vormauren an Herzog Morizen und seinem Anhang aufrecht verpleiben und wiewol Herzog Moriz von der kais. und kun. Mt. neben dem, so er für sich selbst nach höchsten Vermugen in Eil aufpracht, mit ansehnlicher Anzal guts Kriegsvolks zu Ross und Fuss versehen, so thut er sich doch auf diesen Ihrer kun. Mt. und der Kron Beheim Zuzug nicht wenig verlassen, will auch desselben also gewarten und darauf verziehen.

Dieweil sich dann Herzog Moriz mit solchen der kais. und kun. Mt. auch seinen selbst Kriegsvolk dem Echter und Feinden zugenahent also, das sie zu beiden Theilen auf diese Stund uber viel Meil nicht von einander ihre Feldleger haben, sollte nun er Herzog Moriz und solich ausklaubt Volk jetzt von Ihrer kun. Mt. und der Kron wieder die alte und neu aufgerichte Erbeinigung, desselben gleichen ihre eigne Sühn, Brüder und Vettern, so zum Theil bei Herzog Morizen im Feld, verlassen werden und ihme die Erbeinigung nicht gehalten, ob ihme nicht Ursach gegeben, wie sich dagegen zu beweisen und sich in solicher Verzweiflung, das er von Ihrer Mt. und der Kron Beheim wider aufgerichte Vertreg, Brief, Siegel und Zusagen so gar verlassen, mit den Echter zu vertragen und in Conditionen einzugehen, welche hinfuran der ganzen Kron zu Schaden gereichen möchten, was eiches, rümblichs, nutz und guts daraus entstünde und erfolget, geben Ihr kun. Mt. ihnen zu bedenken. Derwegen in Kraft oftgemelter alter Erbeinigung seind Ihr kun. Mt. und die Stende der Kron Beheim Herzog Morizen Beistand zu leisten und keineswegs zu verlassen schuldig und verpunden. Einmal ist solchs im Landtag beschlossen, die Erbeinigung mit kun. Mt. gemeines Lands Insiegel verfertigt und bekreftigt und ist auch ein gemein Sprichwort und viel pesser in andern Landen Rettung zu thun, des Nachpern i Feur helfen zu leschen, dann in eigner Behausung dasselb zu thun und zugewarten. Die Herren und Ritterschaft wellen auch dies bedenken, das der Echter nicht mehr so grossen Anhang und Hilf gehaben kann als vor, weil ihme solchs von der kais. Mt. abgeschnitten und diejenigen, der er sich zuvor getrost, nunmehr sich an die kais. Mt. ergeben und in Ihrer Mt. Gehorsamb, warumb sollte dann dem Echter nicht Widerstand geschehen, weil er zuvor die Kron Beheim durch Eroberung der vorbenannten Flecken in Mederlausitz angegriffen und sich noch ferners Eingriffs von ihme und den seinen zu befaren, ob ihnen auch wol anstehen will, ihre Plutsfreund, wie hie vor erzelt, zu verlassen: sodann Herzog Moriz nur vier Meil von dem Feind, ob es sich gepuren auch die Zeit geben und erleiden will, von neuem erst Landtag auszuschreiben und zu halten.

Ihr kun. Mt. wollen dem Herrn- und Ritterstand auch nicht pergen, das Herzog Moriz Ihrer kun. Mt. zugeschrieben, wie er Bericht empfangen, das dem Echter von etlichen aus der Krön Beheim gewisse und endliche Vertröstung geschehen, das die Stende der Krön wider ihne den Echter nicht ziehen werden. Wiewol Ihr kun. Mt. dem nicht Glauben geben, das der Echter von Jemanden aus der Krön vertröstet, do es aber geschehen, wer solchs wider eines jeden Ehr, Gewissen und seine Pflicht künde und möchte auch das schwerlich verantwurten, sonder die Stende der Krön Beheim seind sowol schuldig und verpunden neben Ihrer kun. Mt. als ihrem Kunig und natürlichen Erbherren zu stehen und zu zesetzen, als Ihr kun. Mt. gegen ihnen verpflicht und sollten doch zum wenisten den Artikel in der Antwort, so gemeine Stende auf jüngst gehaltem Landtag dem Echter gegeben, begriffen, das sie ihr Kunig zu verlassen gedechten, wol beherzigen und zu Gemüt füren und erst jetzt wider dasselb ein anders furnehmen.

Die kun. Mt. wollen auch unverholen frei sagen, wo Ihr kun. Mt. dasjenige, so Ihr kun. Mt. Herzog Morizen zugesagt, versprochen, verprieft und versiegelt nicht halten thete, so möchte Herzog Moriz von Ihrer kun. Mt. frei sagen und schreiben, welches dann Ihr Mt. selbst noch Jemand ander ihme nicht verargen künnte, das Ihr kun. Mt. nicht erlich und wol an ihme gehandelt, sondern wider Brief, Siegel, Ehr und Gewissen gethan und ihne verlassen, die Stende der Krön Beheim, weil die Erbeinigungen sowol mit gemeiner Landsals ihr eigen Siegel bekräftigt und auf gehaltenen Landtag eintrechtig beschlossen, in soliche Antastung auch mit eingezogen und nachgesagt würde.

Zu Verhütung und Furkumbung dieses alles wellen Ihr kön. Mt. als König und das Haupt, was die Erbeinigung und beschehene Zusag Ihrer kön. Mt. auflegt, endlich und gewiss vollziehen der ungezweifelten Zuversicht, sie als die Glieder werden sich auf die furgelegten drei Artikel neinlichen die aufgerichte Erbeinigung, Erhaltung des Lands und ihrer Reputation und insonderheit ihre eigne Plutsfreund so bei Herzog Morizen zur Zeit in diesem Thun sein gleichsfalls ihren Pflichten nach als die eerliebunden rittermessigen Leut verhalten und beweisen, dann do solches nit geschehe, wie es ihren Ehren wol anstehen auch umb ihr Glauben und Trauen kumben würden, ist wol zu ermessen und so Ihr kön. Mt. die Sachen zu Gemüt fürt und die Ehr betrachten will, so kunnte Ihr kön. Mt. wo also obbenannte drei Artikel hinhinder gesetzt und nit bedacht wollten werden, von sich selbst als dem Herren und ihnen als den Unterthanen nichts halten, viel weniger kunnte Ihrer kön. Mt. und ihnen den Stenden solch Thun von andern hochs und nieder Stands löblich nachgerumbt werden. Wo bliebe der Krön Beheim altlöblich Rumb, mit denen sie von langen Zeiten und viel Jahren her beschrieren gewesen, den Lob, Preiss und Ehr ihrer redlichen Thaten halben bekumben und bis auf jetzt unvermeiligt erhalten und wie ihnen je und allweg das Lob gegeben, ehe sie das kleinist Stuck von der Krön verlieren oder sich des begeben, ehe hetten sie ihr Leib und Leben darob-gelassen und ihr ehrlich Plut darüber vergossen, wie dann Ihr kön. Mt. nit zweifelt, sie noch nit anders neben Ihr kön. Mt. desselben gesinnet, ehe Ihrer Mt. solchs nachgesagt oder anhören musste, viel lieber tod dann lebendig sein. Ob auch Ihr kön. Mt. dis alles nit zu Gemüt gehe und Ihrer Mt. pilligen anliegt, ist bei dem abzunehmen, dass sich Ihre kön. Mt. ungeachtet Ihrer Mt. zugestandnen Unfalls mit derselben geliebten Gemahl tödtlichen Abgang hieher in das Feld, wie das nit anders zur Zeit genannt kann werden, begeben, darauf vertrösten sich Ihr kön. Mt., sie werden sich als getreue Unterthanen und ehrlich rittermessige Leut auch als dem löblichen herkumen den Namen nach alte standhaftige ehrliebunde Beheim unterthenigst verhalten. Und wie Ihrer kön. Mt. fürkumbt, so sollen von etlichen furge-wendt werden, das diese heftige Ermanung und Zusammenerforderung wider gemeine Landsprivilegien und Freiheiten sein solle, des sich dann Ihr kön. Mt. keinswegs wissen zu erinderen, wellen auch demselben keinen Glauben geben, doch do es von ihnen furgewandt, dagegen ist Ihr kun. Mt. des gnedigisten Erpietens, die Stende mit einem genügsamen Revers zu versehen, das es ihnen an ihren wol hergebrachten Freiheiten und Privilegien unschädlich, unvergriffen und unachtheilig sein soll. Ihr kön. Mt. ist auch des Erpietens, weil etlich verhanden die Alters und Schwachheit oder andern obliegenden Rehaft halben zu diesem Zug unvermügig, das dieselben anheimbs bleiben, ihr Volk Jemanden teuglichen geschickten an ihrer | Stat unteigeben und mit Unterhaltung und BeI soldung versehen mügen, dann wer mit Ihrer kön. Mt. nicht geneigt oder willig zu ziehen, den selben begert Ihr Mt. nit mitzunemben oder bei sich haben.

Beschliesslichen, so haben Ihr kun. Mt. ir endlich für gesatzt zu Erhaltung des Glaubens, Trauens, Brief und Siegel selbst personlich zu ziehen, Ihr Mt. wellen auch gern sehen, wer Ihrer Mt. nachfolgen und nit allein sein Reputation und alt gut Lob, sonder auch gemeines Lands Verpündnuss und darüber verfertige briefliche Urkunden dem Land zu Gutem geschehen zu erhalten helfen und Ihr Mt, als seinen Erbherrn verlassen wolle, abermals ungezweifelter Zuversicht, die Herren und Ritterschaft werden sich aus erzelten Ursachen wie die getreuen Unterthanen alles Gehorsambs und unweigerlich erzeigen. Das wellen Ihr kun. Mt. gegen ihnen sambt und sonderlich in allen Gnaden ganz unvergessen halten.

Darauf ward von den erforderten Personen Bedacht bis auf Morgen zu nehmen gepeten, welches ihnen vergönnt.

2. Am Mittwochen den neunten Februarii kamen nicht allein die obersten Landofficirer, Landrechtsitzer und Ihrer kun. Mt. Räthe, sonder auch die andern erforderten Personen und Stende umb xx Uhr wider für Ihr kun. Mt. und ward von den Herren obersten Landofficirern, Landrechtsitzern und Räthe durch den obersten Herrn Burggrafen auf nachfolgunde Meinung behamisch geredt, welches Ihrer kun. Mt. deutsch verdolmetschet worden.

Nachdem Ihr kun. Mt. gestriges Tags ihnen und allen andern auf diesmals allhie erscheinenden Personen von Herren, Ritterschaft und Stetten die Geferlichkeit, Not und Obligen nach lengs erzelet und entdeckt, auch sie alle zum Anzug und diesem ehrlichen, doch gedrungenen Vorhaben auf gnedigist väterlich und treulich vermug Ihrer kun. Mt. ausgangen Mandat vermant. welches sie dann alles aus Ihrer kun. Mt. Mund in ihre Ohren gehört und vernommen, darauf sie bis auf heut einen Bedacht genommen und sich mit obermelten I erscheinenden Personen zur Genüge unterredt und! nach vielfaltigen Unterreden und angekertem embsigen Fleiss sich mit ihnen denen von Herren, i Ritterschaft und Stetten aus der Gemein gern einer einhelligen annemlichen Antwort vergleichen wellen. Weil aber bei ihnen nichts zu verhalten gewest, derhalb sie die Landofficirer, Landrechtsitzer und Räthe auch etliche Personen neben ihnen aus den dreien Stenden von Herren, Ritterschaft und Stetten, so alle neben einander für einen Mann stehen, für sich selbst in Betrachtung Ihrer kun. Mt. vor erzelten Obligen, Rehafften und pillichen gnedigisten Vermanungen dieser nachfolgunden unterthenigisten Antwurt entschlossen, das sie als die getreuen gehorsamen Unterthanen! Ihr kun. Mt. als ihren allergnedigisten Kunig und Erbherren mit nichte gedechten zu verlassen, doch also und mit dieser Bescheidenheit, wo Jemanden Alter oder Schwachheit halben nicht des Vermugens, damit derselb sein Volk nichts weniger von seinen Wegen abfertigen und mitzuziehen Ver

Ordnung thete. Uber das alles so wellen sie Ihr kun. Mt. unterthenigister Meinung nicht verhalten, das sie von den Herrn, Ritterschaft und Stetten aus der Gemein alles Fleis erschucht und angelangt worden, Ihr kun. Mt. neben ihnen unterthenigst zu bitten, allen Stenden des Kunigreichs Beheim, einen gemeinen Landtag anzusetzen, welchs sie ihnen nicht weigern noch abschlagen künnten, wie sie dann hiemit gethan und zum unterthenig-sten gepeten haben wellen, so fern es Ihr kun. Mt. für notturftig erkannt, auch die Zeit leiden und geben will, das Ihr kun. Mt. allen Stenden einen gemeinen Landtag auszuschreiben und anzusetzen geruhten, seind sie die Landofficirer, Landrechtsitzer und Räthe auch die andern neben ihnen aus den dreien Stenden von Herren, Ritterschaft und von Stetten, so alle für einen Mann stehen, ganz willig und bereit neben und sammt ihnen denen von Herren und Ritterstand auch von den Stetten aus der Gemein, dem Vaterland zu gutem und Erhaltung des Kunigreichs, dem alten wol hergebrachten gutem und löblichen Brauch nach alles das zu handien, zu schliessen, mitheben und legen zu helfen, wie getreuen Unterthanen wol anstehen und geburen thut; so es aber auf diesmals zu Haltung eines gemeinen Landtags die Zeit nicht geben und leiden will, erscheinen sie allda als die gehorsamen getreuen Unterthanen mit Erpietung, wie obgemelt, neben denen vom Herrn, Ritterstand und Stetten so für einen Mann neben einen stehen, bei Ihrer kun. Mt. zu bleiben und sich gehorsamblich zu erzeigen. Thuen sich daneben befehlen.

3. Nach Vollendung gethaner der Herrn Landofficirer und Räthe Red Hessen die erscheinenden von Herrn Stand, von der Gemein behamisch furbringen, welches Ihrer kun. Mt. deutsch verdul-metschet worden.

Die drei Stende, als Herrn, Ritter und Stette hetten Gabrielen Klenowský erpeten von irentwegen und an ihrer Stat das Wort zu thun unterthenigst bittund solches gnediglich anzuhören und zu vernehmen.

Die von Ritterstand zeigten an, das sie ihr Meinung furzubringen, gleichfalls ernenntem Klenowský als einem aus ihrem Stand, auferlegt, bittund dieselb gnediglich anzuhören.

Die von Stetten bekenneten sich auch darzu, das Gabriel Klenowsky ihr Wort zu thun von ihnen erpeten wer worden.

Ward ihme solches vergönnt.




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