Støeda 2. prosince 1936

Nur noch eine kleine nette Sache, die ihm im Kapitel Schulwesen passiert. Ich könnte hier endlos Ziffernmaterial an Ziffernmaterial reihen. Ich habe mir die Mühe genommen, das herauszusuchen, aber eine interessante Sache ist folgende: Bei der èechischen und slovakischen Bürgerschule wird bei Chmelaø als Durchschnittsziffer 253 Kinder angegeben. In Wirklichkeit kommt aber nur eine Durchschnittsziffer von 235 heraus, wenn man es nachrechnet. 253 oder 235, vielleicht hat man mit einem Druckfehler spekuliert. Chmelaø schreibt dann weiter: Die Deutschen der Èechoslovakei haben nach den demokratischen Gesetzen in ihren Händen die Verwaltung aller Gemeinden und Städte, wo sie die Mehrheit der Bevölkerung bilden, d. h. nach der Volkszählung von 1933 in 3363 Gemeinden. Nachdem uns von einer Volkszählung im Jahre 1933 nichts bekannt ist, müssen wir die Zahl von 1930 nehmen. Im Jahre 1930 hatten wir 3466 Gemeinden und zwar in Böhmen 2651, Mähren-Schlesien 746, Slovakei 57, Karpathenrußland 12, das sind Gemeinden mit deutscher Mehrheit, ausdrücklich zusammengestellt nach dem amtlichen Gemeindelexikon. Sollte Chmelaø aber mit dieser Ziffer vielleicht jene Gemeinden gemeint haben, die noch keinen èechischen Regierungskommissär haben, dann dürfte das vielleicht stimmen. Es heißt dann weiter: "Sie haben auch die Mehrheit in den Bezirksräten, wo die deutsche Bevölkerung in der Mehrheit ist, d. h. in 37 Bezirken in Böhmen und in 9 in Mähren." Auf Grund der Volkszählung von 1930 gibt es aber in Böhmen 40 und in Mähren-Schlesien 10 politische Bezirke mit deutscher Bevölkerungsmehrheit. Daß nur zwei Drittel dieser Bezirksräte gewählt wurden und daß das letzte Drittel zur Korrektur der Wahlergebnisse ernannt wird, das schreibt Herr Josef Chmelaø nicht.

Meine Herren! Ich glaube, daß da in dem Leuchtturm der Demokratie ein Kurzschluß eingetreten ist und daß dieses demokratische Licht, wenn man an diese Dinge denkt, nicht sehr hell leuchtet.

Zum Schluß noch eine ganz große Unwahrheit, die sich Herr Chmelaø leistet. Er schreibt von der Kulturrede Konrad Henleins und erklärt: "Henlein klagt, daß die èechoslovakische Gesetzgebung ermöglicht, in Gegenden mit deutscher Mehrheit èechische Schulen für Kinder mit èechischen Eltern zu gründen." Ich rufe alle Teilnehmer an der Kulturrede zu Zeugen auf und bin bereit, das Manuskript vorzulegen. Diese Worte sind nie und nirgends gesprochen worden. Wenn Sie aber Ihre Herren Zensoren anweisen würden, sie möchten die Kulturrede oder überhaupt die Reden Henleins nicht zensurieren, so täten sie besser daran, damit Sie richtiggehend vom Urtext unterrichtet sein können und nicht auf die Hetz- und Greuelpresse angewiesen sind. Es fällt uns auf, daß in der Broschüre an verschiedenen Stellen immer wiederkehrend der Hinweis auf den deutschen Imperialismus, auf die pangermanistische Expansion, auf die nationalsozialistische Gefahr und wie das immer heißt, wiederholt wird. Ich glaube, daß dies schon zu durchsichtig ist und diese Argumentation ebenfalls nicht angetan ist, um freundnachbarliche Beziehungen zu den Nachbarn herzustellen, genau so wenig, wie heute noch die Judikatur in Ihren èechischen Gerichten.

Ich glaube, daß mir in der kurzen Zeit der Beweis gelungen ist, daß das Schriftchen des Herrn Josef Chmelaø wirklich ein Pamphlet und ein Machwerk übelster Art ist, das Lügenpropaganda betreibt. Wenn Sie wollen, werde ich Ihnen vom ersten bis zum letzten Buchstaben die Broschüre zerreißen und weitere Nachweise erbringen. Wir versichern Ihnen aber, daß Sie noch soviel Chmelaø-Broschüren mit noch soviel Unwahrheiten im Ausland verschicken können, es wird Ihnen nicht gelingen, uns dadurch davon abzubringen, für unser Recht und für unsere Existenz zu kämpfen bis zum Sieg, auch deswegen, weil wir wissen, daß letzten Endes "die Wahrheit siegt". (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)

7. Øeè posl. dr Neuwirtha (viz str. 63 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Ehe ich auftragsgemäß zur Besprechung der Kapitel "Justiz und Verwaltung" eingehe, erscheint es mir notwendig, kurz auf einen Zwischenruf des Koll. Stránský, der zur Rede des Kameraden Abg. Frank meinte, wir hätten die Grundlagen von Böhmisch Leipa verlassen, zu erwidern und festzustellen, daß Böhmisch Leipa für uns in vollem Umfange als Programm aufrecht bleibt. Wir müssen allerdings bitten, die Böhmisch Leipaer Rede nicht nur darauf zu untersuchen, ob etwa da und dort Formulierungen enthalten sind, aus denen man einen Widerspruch zu unserem heutigen Verhalten herauslesen könnte, sondern man muß vor allem die entscheidenden Forderungen und Feststellungen des Leipaer Programmes feststellen und da erscheint es mir notwendig, jene in Erinnerung zu rufen, die die Grundlage für unsere gesamtpolitischen Forderungen sind. In Böhmisch Leipa hat unser Parteivorsitzender Konrad Henlein erklärt, daß wir mit allem Ernst, dessen wir fähig sind, um den inneren Aufbau unseres Volksstammes und den inneren Ausgleich zwischen den Völkern, um die gesunde Stabilisierung des Staates arbeiten wollen. "Dieser Ausgleich aber freilich ist nur möglich. wenn alle Anlässe, die in uns das Gefühl der Zurücksetzung oder der ungerechten Behandlung hervorrufen, beseitigt werden. Präsident Masaryk hat wohl die klassische Fo rmel für das Zusammenleben von Völkern in einem Nationalitätenstaate ein für allemal geprägt: "Ich Herr, du Herr!" Ich glaube" - so sagte damals Konrad Henlein - "man brauchte nur die praktischen Folgerungen aus diesem Worte zu ziehen und aller Nationalitätenstreit wäre begraben. Dieses Wort bedeutet ja nichts anderes, als daß jedem Volke die Freiheit seiner eigenen inneren Entwicklung gesichert sein muß. Man darf ja nicht nur immer von der Loyalität des Sudetendeutschtums zum Staate sprechen, man muß auch von der Loyalität des Staates und des Èechentums zu uns sprechen. Solche gegenseitige Loyalität aber bedeutet nichts anderes, als die Solidarität der verschiedenen, in diesem Staate lebenden Völker." Daran wollte ich Herrn Koll. Dr. Stránský erinnert haben und der Herr. Koll. Stránský möge uns bei der nächsten Gelegenheit konkret nachweisen, in welcher Weise wir die Grundlagen von Böhmisch Leipa verlassen haben.

Hohes Haus! Ich habe im Vorjahre im Budgetausschuß Gelegenheit gehabt, mich sehr konkret mit den gegebenen Verhältnissen in der staatlichen Verwaltung und der Justiz zu befassen und habe als Kardinalforderung vor allem für den Bereich der Justiz die Forderung der Wiederherstellung einer unabhängigen Justiz aufgestellt. In zahllosen konkreten Fällen habe ich in stundenlangen Ausführungen die Berechtigung dieser Forderung nachgewiesen. Die Reaktion war die, daß man mir damals entgegenhielt, u. zw. der Herr Justizminister selbst, daß wir ganz zu Unrecht die persönliche Verantwortlichkeit auf Seite des Ressortchefs und der maßgebenden Beamten im Justizministerium aufgezeigt hätten. Es liegt seit diesen ersten Beratungen des Haushaltsvoranschlages, an denen wir teilgenommen haben, ein Jahr hinter uns. In diesem Jahre haben wir die leitenden Männer, sowohl für das Ressort der inneren Verwaltung wie auch der Justiz, kennengelernt und ich stehe nicht an, von dieser Stelle aus zu erklären, daß wir sie auch als Menschen kennen gelernt haben. Es gibt eine Reihe von schweren Fällen, die auf unsere Vorstellungen hin in durchaus befriedigender Weise auf einer Grundlage gelöst worden sind, daß man wahrhaftig sagen kann, Gesetz und Humanität wurden zur Grundlage der Entscheidung gemacht. Aber so freimütig wir diese Tatsache feststellen, so sehr müssen wir auf der anderen Seite feststellen, daß zahllose Fälle vorhanden sind und aufrecht bleiben, die an sich Zustände in der Justiz und in der Verwaltung weiterhin gegeben erscheinen lassen, die nicht nur unseren Widerspruch herausfordern, sondern auch zur dringenden Abhilfe herausfordern.

Ich habe heuer im Budgetausschuß, als wir dort die Kapitel "Innere Verwaltung" und "Justiz" erörterten, mich bemüht, in eingehender Weise die psychologischen Hintergründe darzutun, womit ich gleichzeitig zum Ausdrucke bringen wollte, daß wir insoferne zugelernt haben, als wir nicht ohne weiteres annehmen wollen, daß gewisse Menschen gewissermaßen von der obersten Stelle her bewußt ein System gestalten und tragen, und als wir erkannt haben, daß wir einem System gegenüberstehen, das durch die tausendfältigen Erscheinungen der täglichen Entscheidungen repräsentiert wird. Aber es kommt letzten Endes für diejenigen, die durch das System betroffen sind, nicht darauf an, ob es entscheidend von gewissen maßgebenden hauptleitenden Faktoren getragen wird oder aus einzelnen Tagesentscheidungen geduldet erwächst. Entscheidend ist, ob das System da ist und ob es weiterhin geduldet wird oder nicht. Wenn wir neuerlich die Forderung nach geistiger Unabhängigkeit der Justiz aufstellen, dann haben wir dazu unsere praktischen Gründe. Ich möchte diesmal mit Rücksicht auf die Ausführungen im Budgetausschuß mich nicht mehr in grundsätzlichen Untersuchungen ergehen, sondern an Hand von praktischen Fällen nachweisen, wie sehr unterschiedlich die praktischen Entscheidungen in Verwaltung und Justiz erfließen.

Eines der Hauptgebiete, welchem unser Widerspruch gilt, ist das Gebiet der Zensur, das uns gerade im abgelaufenen Jahre zahlreiches praktisches Material gebracht hat, bzw. praktische Entscheidungen, die unseren Widerspruch hervorrufen müssen. Ich kann mich bei der Kürze der Zeit nur auf einige typische Fälle beschränken. So erscheint mir typisch ein Fall, in welchem die "Deutsche Leipaer Zeitung" vom 12. August 1936 der Beschlagnahme verfiel, weil sie ein Bild Hitlers und Sven Hedins gebracht hatte. Angenommen wurde der Tatbestand nach § 14 des Schutzgesetzes. Dasselbe Bild ist in zahlreichen èechischen Tagesblättern und illustrierten Zeitungen erschienen, ohne im geringsten beanständet zu werden.

Der "Heimatruf" - eines unserer Kreisorgane - vom 4. Juli 1936 wurde wegen Anführung von Tatsachen aus dem Hungergebiet, das es zweifellos gibt und dessen Existenz von den maßgebendsten Stellen anerkannt worden ist, beschlagnahmt, weil man darin den Tatbestand des § 14 und § 18 des Schutzgesetzes gesehen hat. In gleicher Weise wurde der "Heimatruf" vom 24. Juni 1936 beschlagnahmt, weil er jene bekannten Stellen aus Konrad Henleins großer Rede in Eger gebracht hat, in welchen er die Selbstverwaltung für das sudetendeutsche Gebiet forderte. Es ist immerhin viel, wenn unsere Judikatur darin den Tatbestand des § 14 des Schutzgesetzes erblickt, weil angeblich gegen die Selbständigkeit und verfassungsmäßige Einheit der Republik aufgewiegelt wird.

Der "Heimatruf" vom 29. Jänner 1936 wurde wegen des Ausdruckes "Sudetenvolk" beschlagnahmt, als ob "Sudetenvolk" nicht ein eindeutiger geographischer Begriff wäre.

Der "Weckruf", ausnahmsweise ein südmährisches Blatt, wurde deshalb beschlagnahmt, weil er zunächst aus einer elsässischlothringischen Zeitung einen Bericht zitierte und den Satz hinzufügte: "Geht es uns Deutschen hierzulande nicht ebenso?" Auch darin wird der Tatbestand nach § 14 des Schutzgesetzes erblickt.

Ein besonders typischer Fall ist die Beschlagnahme des "Ruf" vom 1. August 1936. Er enthält eine Stelle: "Dem èechischen Volke ging es im alten Österreich bestimmt nicht schlechter, als es uns heute geht. Damals fühlten sich die Èechen unzufrieden und heute wir." Wegen dieses Satzes wurde der "Ruf" beschlagnahmt, weil alle Instanzen darin den Tatbestand des § 14, Zahl 5 des Gesetzes zum Schutze der Republik erblickten.

Besonders kennzeichnend für die Beschlagnahmepraxis ist der Fall, daß die "Zeit" vom 5. September 1936 wegen eines Artikels, der allgemeine Befürchtungen über die Tätigkeit der neuen Staatspolizeiämter enthalten hat, beschlagnahmt und darin der Tatbestand des § 300 Str.-G. erblickt wurde, obwohl dieser nicht gegeben ist, da § 300 nur in Betracht kommt, wenn tatsächlich konkrete behördliche Entscheidungen herabgesetzt werden. Besonders kennzeichnend für die Mentalität unserer Richterschaft, die einfach aus Gründen der Raison, wie ich das schon im Budgetausschuß nannte, vorgeht, ist die Beschlagnahme der "Zeit" vom 3. April 1936 wegen folgender Stelle: "Nach den bisherigen Erfahrungen konnten aber diese Beteuerungen auf die Vertreter der Sudetendeutschen Partei wenig Wirkung haben." Es wurde darin der Tatbestand des § 300 Straf.-G. erblickt. Kennzeichnend in diesem Zusammenhange ist auch das Verhalten der Staatspolizeiämter, namentlich des schon wiederholt genannten Staatspolizeikommissariates Karlsbad, dem es vorbehalten geblieben ist, die zur Versendung gelangte "Zeit" auch in der 2. Auflage, in der die beschlagnahmten Stellen nicht mehr enthalten waren, zur Beschlagnahme zu bringen. Dieser Fall hat sich wiederholt, ohne daß wir mit Erfolg eine Entscheidung des Innenministeriums erzielen konnten.

Besonders charakteristisch aber in der Richtung der rein raisongemäßen Einstellung unserer richterlichen Behörden sind drei Beschlagnahmen eines unserer Organe. Der "Heimatruf" vom 17. Juni 1936 wurde wegen einer Kritik des Vorgehens von Zeitungen des Bundes der Landwirte beschlagnahmt, weil darin angeblich der Tatbestand der Aufreizung zum Hasse gegen einzelne Gruppen der Bevölkerung zu erblicken sei. Durch diese Entscheidung, die in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem wir sie durch alle Instanzen gejagt haben, wird klar deklariert, daß der Bund der Landwirte als Bevölkerungsgruppe angesehen wird, die im besonderen Maße des Schutzes des Republikschutzgesetzes teilhaftig ist.

Genau so war die Entscheidung, die die Beschlagnahme des "Heimatrufes" vom 27. Mai 1936 betraf. Das Blatt wurde gleichfalls wegen einer Kritik des Verhaltens von Mitgliedern des Bundes der Landwirte beschlagnahmt. Auch in dieser Kritik wurde der Tatbestand des § 14 des Schutzgesetzes gesehen. Diese Beschlagnahmen sind kennzeichnend, weil sie beweisen, daß nach rein juristischen Grundsätzen alle diese Entscheidungen unter keinen Umständen zu rechtfertigen sind. Sie beweisen vielmehr, daß wir tatsächlich richterliche Organe haben, die sich nicht scheuen, gewissermaßen rein administrative Funktionen im Sinne einer zeitbedingten Raison zu übernehmen. So lange solche Methoden möglich sind, kann man von einer objektiven Justiz nicht sprechen.

Ein anderes Kapitel ist das Kapitel der Schutzgesetzprozesse an sich. Man kann sich allerdings nicht wundern, daß das und jenes passiert, wenn man weiß, wie eine bestimmte Mentalität von einer gewissen èechischen Presse immer wieder hochgerissen und von neuem gezüchtet wird. Ich erinnere daran, daß die "Nová Doba" erst kürzlich geschrieben hat: "Die Gleichgiltigkeit einiger Èechen gegenüber den Ereignissen im Auslande ist überraschend. Sie mögen sich aber nicht dadurch beirren lassen, daß sich die Anklagen nach dem Schutzgesetze nicht mehren. Die Grenzler und die der Republik treuen Deutschen verlieren nur die Lust, zweimal wöchentlich als Zeugen in solchen Prozessen aufzutreten, aus denen wir bisher für den Staatsgedanken viel zu wenig herausholen konnten." Diese offene Feststellung der "Nová Doba" ist kennzeichnend, weil sie eben doch klar erweist, daß wir eine Schutzgesetzjudikatur haben, die mehr aus Zweckmäßigkeitsals aus rechtlichen Gründen durchgeführt wird.

Zu welchen Auswüchsen aber unsere Schutzgesetzjudikatur führt, möge noch an einer Reihe von Beispielen gezeigt werden. Bei dem Manifestationstreffen der "Národní jednota" in Bösig am 16. Juni 1935 sahen auch einige Deutsche aus den offenen Fenstern benachbarter Häuser der Veranstaltung zu. Beim Spielen der Staatshymne soll nun das SDP-Mitglied Müller ausgespuckt und provokativ das Fenster geschlossen haben. Er wurde wegen § 14 Schutzgesetz angeklagt. In diesem Falle muß ich zugeben, daß das Kreisgericht in Jungbunzlau auf Grund der Zeugenaussagen den Angeklagten freigesprochen hat. Es muß aber die Forderung ausgesprochen werden, daß die Staatsanwälte auf Grund eindeutiger Ergebnisse des Vorverfahrens es nicht erst zu einer Anklage kommen lassen, denn wenn einmal der Schutzgesetzprozeß im Rollen ist, so handelt es sich dabei nicht nur um das strafrechtliche Risiko, das dieser Prozeß mit sich bringt, sondern auch um eine schwere materielle Schädigung, die zumindestens die Kosten für den Verteidiger mit sich bringen.

Ich möchte noch andere typische Fälle zur Sprache bringen. Vor dem Pilsner Kreisgericht wurde der 26jährige taubstumme Arbeiter Karl Waldhäusel aus Chotìschau nach § 14 Schutzgesetz zu 3 Wochen strengen Arrest unbedingt verurteilt, weil er nach der Anklage bereits seit längerer Zeit durch Handbewegungen und Körpergesten in Gasthäusern und an verschiedenen Orten der Stadt hätte zu verstehen geben wollen, daß Hitler kommen und alle Èechen verjagen werde.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP