Ètvrtek 25. èervna 1936

3. Øeè posl. Viereckla (viz str. 19 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Wenn ich zur Gesetzesvorlage Druck 542, mit dem das Steuergesetz Nr. 76 vom Jahre 1927 abgeändert wird, das Wort ergreife, so tue ich es, um im einzelnen unseren Standpunkt zu präzisieren.

Die Aufgaben des Staates sind überaus groß. Verwaltung, Rechtspflege, Staatsverteidigung, auswärtige Angelegenheiten und insbesondere die soziale Fürsorge erfordern derartig große Beträge, daß wir einsehen, daß es Pflicht eines jeden Staatsbürgers ist, nach seiner Leistungsfähigkeit und wirtschaftlichen Lage dazu beizutragen. Wir vertreten die Ansicht, daß die Finanzverwaltung das Recht hat auf den vollen und ung.eschmälerten Ertrag der Steuerleistung, die Allgemeinheit besitzt aber das Recht zu verlangen, daß die Finanzverwaltung unter allen Umständen bei der Durchführung des Gesetzes sich korrekt benimmt und daß die Veranlagung unter allen Umständen korrekt vonstatten geht. Das Steuergesetz Nr. 76/1927, das heute novelliert wird, ist unter ganz anderen Voraussetzungen zustande gekommen. Das Gesetz wurde 1927 in Zeiten der Hochkonjunktur geschaffen und sollte, den damaligen Verhältnissen angepaßt, dem Staate mehr Einn ahmen bringen. Es zeigte sich aber, daß diese Hoffnungen nicht eintreten konnten, weil sich bereits bei der praktischen Durchführung des Gesetzes bemerkbar machte, daß in der Landwirtschaft die Wirtschaftskrise bereits begann und sich dann systematisch auf alle anderen Berufsschichten übertrug. Diesem Umstand soll die in Behandlung stehende Novelle Rechnung tragen und ich glaube, daß sich kein verantwortungsvoller Mandatsträger diesem Gedanken vers chließen kann.

Es ist zu begrüßen, daß der Koalitionssiebenerausschuß bei Schaffung der Reform die Initiative ergriffen hat. Er hat damit dem Herrn Finanzminister seinen Standpunkt bedeutend erleichtert, weil ein Großteil der Verantwortung auf das Parlament übergeht und er sich darum stets vor den Steuerträgern verantworten kann. Wir sind uns aber auch bewußt, daß die Verantwortung des Ministers dahin vergrößert wurde, daß er unbedingt die Verpflichtung hat, das Gesetz in der Praxis korrekt durchzuführen. Es wurde schon öfters behauptet, daß das beste Gesetz nichts taugt, wenn die Durchführung schlecht ist.

Wir haben bei der Durchführung des Gesetzes Nr. 76 die Erfahrung gemacht, daß es sich immer zum Nachteil des Steuerträgers ausgewirkt hat. Unsere Finanzverwaltung verstand es, in jedem einzelnen Fall das Steuergesetz so auszulegen, daß es ihrem fiskalischen Standpunkt entsprach und sich selbstverständlich dann zum Nachteil des Steuerträgers auswirken mußte. Der Herr Finanzminister hat in allen Beratungen darauf hingewiesen, daß mit ein Hauptgédanke der Novelle sei, die Steuermoral zu heben. Wir müssen und können mit Recht konstatieren, daß unsere Steuermoral sehr gesunken ist. Wenn wir dies konstatieren, haben wir aber auch die Pflicht darüber nachzudenken, wer daran eigentlich die Schuld trägt und ich kann mit viel Recht behaupten, daß 80% des Sinkens der Steuermoral auf unsere Steuerverwaltung zurückzuführen sind.

Unsere Steuerverwaltung und unsere Steuerbehörden sollen immer im innigsten Kontakt mit dem Steuerträger stehen. Ich habe immer gesagt, daß der Steuerbeamte auch g.leichzeitig der Steuerberater des Steuerträgers sein soll. Wir sahen aber, daß sich die Dinge in der Praxis ganz anders auswirkten unnd in vielen Fällen mußten wir einfach sehen, daß unsere Steuerbeamten Totengräber der Steuermoral geworden sind. Sie hatten kein Vertrauen zum Steuerträger und haben das Vertrauen des Steuerträgers zum Steuerbeamten derart untergraben, daß es zu einem Zustande kam, der einfach nicht mehr zu ertragen ist. Wir haben auch gesehen, daß sich unsere Steuerämter ein System zurechtgelegt haben, das in jedem einzelnen Detail das Vertrauen des Steuerträgers zum Steuerbeamten zerrütten mußte. Wollten wir Einzelfälle anführen, so könnten wir hunderte von Beweisen erbringen. Ich möchte nur einen ganz krassen Fall hier zur Kenntnis bringen, der von groß er Bedeutung für die Entscheidung der Steuerbehörden ist. Im Steuerbezirk Neudek hat ein kleiner Landwirt Schlosser aus Ullersloh, der über eine genaue Buchführung verfügt, sein Einkommensteuerbekenntnis gemacht. Es wurde ihm dann die Vorschreibung durch den Landbriefträger zugestellt, er unterschrieb den Zustellungsschein, vergaß aber das Datum einzusetzen. Er fand, daß die Vorschreibung bedeutend höher war, als auf Grund seiner Fatierung erfolgen konnte. Er begab sich sofort nach Neudek und überreichte am selben Tag die Berufung. Nach ganz kurzer Zeit erhielt er einen abweisenden Bescheid. Trotzdem in seinem Rekurs die Nummer des Zahlungsauftrages, das Datum der Ausfertigung und auch die Höhe der Vorschreibung angeführt war, wurde sein Rekurs mit der Begründung abgewiesen, daß er frühzeitig eingebracht war. Meine Verehrten, ich glaube, wenn man als Steuerbeamter eine Angelegenheit so erledigen will, so ist das ganz best immt nicht dazu angetan, das Vertrauen zur Steuerbehörde zu heben.

Noch auf einen anderen Umstand möchte ich hier hinweisen, wodurch die Steue rmoral ganz bedeutend gesunken ist, und zwar geschah und geschieht dies auch heute noch im Auftrag der Oberbehörden. Die Oberbehörden teilen den einzelnen Bezirken Steuerkontingente zu, die nicht selten keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit nehmen, und auch der beste Beamte kommt dann in die Zwangslage, nicht mehr objektiv und richtig entscheiden zu können, weil er von den Oberbehörden gezwungen wird, sich über die Richtigkeit der Fatierungen hinwegzusetzen und einfach Beträge vorzuschreiben, die für den betreffenden Steuerträger nicht erfüllbar sind. Ja, ich möchte behaupten, daß vielleicht 50% unserer Steuerrückstände mit aus diesen ungerechten Steuervorschreibungen entstanden sind und ich glaube, daß der Herr Finanzminister unbedingt die Pflicht hätte, allen Steuerbehörden oder Unterbehörden die Anweisung zugehen zu lassen, daß von dem Ministerialerlaß vom 14. Feber 1936 über Steuerabschreibungen in allen Fällen Gebrauch zu machen ist, wo es sich ergibt, daß die Vorbedingungen hiefür gegeben sind.

Ichmöchteaber auch daraufhinweisen, daß in der letzten Zeit in unseren sudetendeutschen Gebieten das Vorgehen der Exekutivorgane berechtigte Erregung hervorgerufen hat. Es werden Fälle bekannt, wo wegen 10 Kè, ja in einem Fall, in Wilkowitz bei Marienbad, wegen 2.60 Kè direkte Hausdurchsuchungen veranstaltet werden und daß man einer kleinen Gemeinde mit nur 50 Nummern an einem Tage sogar 3 Exekutionsorgane geschickt hat. Daß das selbstverständlich das Vertrauen der Steuerträger zum Steueramt und zur Steuerverwaltung nicht heben kann, ist klar. Wir glauben aber, daß durch die Novellierung jetzt mit diesem Zustand gebrochen werden wird und das ein neuer Geist in die Verwaltung einzieht. Denn Recht und Gerechtigkeit sollen gerade in der Steuerverwaltung oberster Grundsatz sein. Ein rein fiskalisches Interesse oder rein fiskalische Grundsätze wiedersprechen jeder Steuermoral und liegen auch nicht im Interesse des Staates.

Wir stimmen für das Gesetz und hoffen, daß der von allen Seiten so lange schon sehnsüchtig herbeigewünschte neue Geist auch in die Finanzverwaltung einzieht, zum Nutzen des Staates und zum Segen und zur Zufriedenheit aller Bürger. (Potlesk.).

4. Øeè posl. inž. Peschky (viz str. 53 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Es ist bedauerlich, daß der schöne Ansatz, den der Budgetausschuß für die Vertretung der Steuerträger bei der Debatte über die Steuernovelle gezeigt hat, so wenig Erfolg gebracht hat. Die vorliegende Novelle zeigt trotz der nachdrücklichen Bemühungen, die sich der Budgetausschuß gegeben hat, durchaus nicht das richtige Verständnis für die Lage des Steuerträgers, wenn auch der fiskalische Einfluß etwas gemildert wurde.

Einige ganz bedeutende, wichtige Mängel grundsätzlicher Art zeigt die Novelle vor allem für die kleineren Steuerträger, vor allem einmal die weitere Auschaltung der Steuerträger und ihrer Organisationen im Bemessungsverfahren, dann die weitere Beibehaltung der Steuerungleichheit, die weiterhin fehlende Rücksicht auf die außerordentlichen wirtschaftlichenVerhältnisse unter unserer scheinbar dauernd gewordenen Krise, vor allem betreffend die kleineren Steuerträger. Die Finanzverwaltung darf nicht nur den Haushaltserfordernissen Rechnung tragen, sondern muß auch Rücksicht nehmen auf die Bedingungen einer endlichen Wirtschaftsbelebung, die für unseren Staat und für unsere Verhältnisse von ganz besonderer Bedeutung ist, das heißt, die Steuern dürfen nicht die Substanz, sondern nur die Wirtschaftserträge erfassen. Erfassen die Steuern auch die Substanz, dann werden sie zu einer Vermögensabgabe und dann liegt eben der klare Fall einer Substanzbesteuerung vor, die nichts anderes darstellt als einen Raubbau an der gesamten Wirtschaft selbst, auch wenn nur einzelne Teile davon besonders betroffen sind. Desgleichen wird nicht klar Rechnung getragen den sozialen Grundsätzen unserer Zeit, auch dort nicht, wo man aus sozialen Scheingründen Steuerungleichheit zuläßt. Schwerstwiegend ist wohl, daß der Wirtschaftslage durchaus nicht Rechnung getragen wird. Das zeigt die Auferlegung der letzten Steuern in den vergangenen Monaten, die nur den fiskalischen Standpunkt vertraten und begründet wurden lediglich mit einem Optimismus, der von vornherein von vielen Kreisen angezweifelt wurde. Entweder lagen schlechte Ertragskalkulationen zugrunde oder zeigte sich überhaupt kein Standpunkt weder für die Steuerträger noch für den Fiskus, wie z. B. bei der Fleischsteuer, für die derartig mangelhafte Erhebungen gemacht wurden, daß sie weder vom Standpunkt der Landwirtschaft noch vom Standpunkt der gewerbetreibenden Fleischer Geltung haben kann.

Wenn auf diese Art und Weise Steuern eingehoben werden, dann wird nur die bisherige falsche Linie weiter geführt, die endlich einmal einer Überwindung bedarf, wobei an und für sich, wie schon so oft betont werden muß, der Staatshaushalt sich durchaus nicht nach den Wirtschaftsverhältnissen richtet. Das zeigt das Verhältnis der Ausgaben und Einnahmen, resp. die Veränderung derselben in den letzten Jahren. Während die Ausgaben nur um 8% gegenüber 1927 zurückgegangen sind, beträgt der Rückgang der Einnahmen in derselben Zeit 29%, das heißt das Mißverhältnis zwischen Index der Steuereingänge und dem Index der Produktion beträgt bei uns 40%, während es z. B. in Frankreich, auf das man sich so gern bezieht, nur 12% ausmacht, wobei bei uns im Gegensatz zu fast allen anderen Staaten ein Exportrückgang von 70% und ein Umsatzrückgang von 40% zu verzeichnen ist.

Es ist unmöglich, bei der Behandlung der Steuern ovelle auf die einzelnen Paragraphen und Mängel einzugehen. Ich kann mich daher nur auffzeigend mit einzelnen wenigen Punkten beschäftigen. Z um § 57, Abs. 6, wäre eine Änderung der Durchführungsverordnung wünschenswert, dahingehend, daß die Bestimmung entfällt, wonach Handels- und Gewerbetreibende nur dann eine Ermäßigung der Erwerbsteuer von 20% erlangen, wenn ihr Gewerbe nicht dem sogenannten Witwenrecht unterliegt. Die Begünstigung ist hier von vornherein illusorisch, weil es praktisch kein Gewerbe gibt, das nicht dem Witwenrecht unterläge.

In der Bestimmung über die Minimalsteuer liegt ebenfalls ein schwerer Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergleichhei.t, weil dadurch ein Kleingewerbetreibender oder Kaufmann bedeutend schlechter gestellt ist als irgend ein anderer Empfänger eines gleich hohen Arbeitsertrages.

§ 328a) über das Einbekenntnis auf zwei Jahre berücksichtigt wohl den fiskalischen Standpunkt, wie er nahezu bei fast allen Steuergesetzen und auch hier sehr stark zum Ausdruck kommt, nicht aber den Standpunkt des Steuerträgers, der in der heutigen Krisenzeit überhaupt nicht oder nur zum Schaden der Wirtschaft außeracht gelassen werden kann. Ein Nachteil erwächstdem Steuerträger vor allem dann, wenn er in Unkenntnis der erst erlasasenen Bestimmung der lit. a) den entsprechenden Vermerk auf dem Einbekenntnis unterlassen hat, daß er für jedes Jahr eine neue Vorschreibung wünscht. Zum Schutz der kleinen Steuerträger muß wenigstens zur Vermeidung großer Störungen und Nachteile hier eine etwas wohlwollendere Auslegung der Bestimmungen verlangt werden.

Wenn man schon bei der Erfassung der kleinen Einkommen so genau und peinlich ist, müßte man eigentlich annehmen, daß bei der Erfassung des Ursprungs der großen Millionenvermögen noch um so schärfer und genauer vorgegangen wird. Da aber hat bisher jede Bemühung und jeder Ansatz gefehlt. Unmöglich ist auch nicht nur die Erhöhung einzelner Steuersätze, sondern auch die Verschärfung des § 264 betreffend die Haftpflicht. Währäend früher die Haftpflicht erst wirksam wurde, wenn für die Gesellschafter oder Verwandten eines zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Steuerträgers der beauftragte Steuerträger bereits vergeblich exequiert wurde, erwächst jetzt die Haftpflicht bereits nach einer vergeblichen Mahnung. Trotz der im § 310 gewährten Erleichterungen der Beweisführung sind immer noch große Schwierigkeiten schon dadurch gegeben, daß der Steuerträger der negativen Beweispflicht unterworfen ist, d. h., daß er die Aufgabe hat, nachzuweisen, daß er ein von der Steuerbehörde ihm zugemutetes oder vorgeschriebenes Einkommen oder einen Erwerbsertrag nicht besitzt. Schwer ist dies vor allem für jene, die keine entsprechenden Bücher führen, eben kleine Handels- und Gewerbetreibende, die dazu einfach nicht imstande sind. Die im Abs. 6 des § 310 festgesetzte Mög.lichkeit der Überprüfung durch einen Sachverständigen bei mangelnder Buchführung enthält leider keine Bestimmung, wer die Kosten eines solchen Sachverständigengutachtens trägt, was sehr wichtig ist, da sie leicht die Übersteuerung übersteigen können unddamit der Steuerträger in gleicher Art, wenn nicht noch mehr, geschädigt wird. Die Durchführungsverordnung sollte hier um so mehr Klarheit schaffen, als in der Novelle kein Hinweis auf die im § 338, Abs. 2, enthaltene Bestimmung gegeben ist.

Unbedingt notwendig wäre die Abschaffung der von den Finanzlandesämtern erlassenen Steuerschlüssel, deren Erlassung durch die Fassung des § 327 möglich war. Mögen auch die Steuerschlüssel für einzelne Gewerbetreibende oder Steuerträger überhaupt kleine Vorteile bieten, so haben sie sich vor allem für den größten Teil der Handels- und Gewerbetreibenden als äußerst nachteilig erwiesen, weil sich bei der großen Verschiedenheit der Betriebe, der örtlichen Verhältnisse und der Wirtschaftsgebiete keine allgemein gültigen Voraussetzungen schaffen lassen. Wenn z. B. für Bäcker oder Schneider die Umsätze oder Einkommen nach der Zahl der beschäftigten Lehrlinge und Gehilfen, noch dazu nach der Maximalzahl im Laufe des Jahres und nicht nach dem Jahresdurchschnitt, geschätzt werden, dann ist dies aus vielfachen Gründen unmöglich. Vor allem wird dabei außeracht gelassen, daß sehr oft aus Mitleid Menschen beschäftigt werden, die niemals voll ausgenützt werden können, vor allem nicht durch das ganze Jahr hindurch. Weiters ist außeracht gelassen, daß gerade im Gewerbestand die Arbeitsleistungen der Bes chäftigten sehr verschieden sind, daß nicht nur Verschiedenheiten in der Arbeitsleistung gegeben sind zwischen Lehrlingen, die 1 oder 2 1/2 Jahre beschäftigt sind, sondern auch Verschiedenheiten zwischen der Leistung des Meisters und des Gehilfen, Verschiedenheiten zwischen der Leistung eines alten und eines jungen Meisters, daß vielfach Personen mitbeschäftigt werden müssen, die durchaus minder arbeitsfähig sind. Während vom Ministerium aus erklärt wurde, daß die Steuerschlüssel nur als Veranlagungsbehelfe aufgefaßt werden dürfen, wurde angeblich ein Erlaß herausgegeben, von den zweiten Instanzen, daß unter diese Veranlagungsschlüssel nicht heruntergegangen werden darf; also eine Unmöglichkeit, die sich auch daran zeigt, daß Schlüssel für ganze Steuerbezirke herausgegeben werden. deren wirtschaftliche Verhältnisse in den einzelnen Gebieten grundverschieden sind. Es müßten mit Rücksicht auf die Steuerträger, wenn überhaupt derartige Veranlagungsbehelfe herausgegeben werden, die Fachorganisationen der Steuerträger bei der Abfassung dieser Steuerschlüssel zur Beratung herangezogen werden, damit es in Zukunft nicht vorkommt, daß der Veranlagungsschlüssel nur die Kapazität, nicht aber den tatsächlichen Geschäftsumfang erfaßt.

Bedauerlich ist, daß der § 236 keine Veränderung erfahren hat, insoferne als die Wiedereinführung der Wählbarkeit der Steuerkommissionen nicht vorgenommen wurde, da die Erwerbssteuerpflichtigen z. B. von 11 Kommissionsmitgliedern an und für sich nur zwei Mitglieder stellen können. Schon mit Rücksicht auf die Ausschaltung der Fachorganisati onen im Bemessungsverfahren wäre eine entsprechende Vertretung der Fachorganisationen, bzw. der Steuerträger in Handel, Gewerbe und Industrie dringend zu fordern, umsomehr, als diese Wirtschafts- und Standesgruppen die größten Steuerleistungen im Staate aufbringen müssen.

Das gleiche gilt von den Berufungskommissionen, deren Zuständigkeitsbereiche viel zu groß sind und deren Überlastung eine entsprechende Arbeit nicht zuläßt. So sind bei einzelnen Kommissionen bis zu 1.000 Erledigungen in einer Stunde vorgekommen, wodurch selbstverständlich der Wert ihrer Arbeit vollkommen illusorisch wird. Die Steuerkommissionen entsprechen in ihrer heutigen Zusammensetzung nicht den an sie gestellten Anforderungen, denn sie können bestenfalls als Nachfolgerinnen der seinerzeitigen Einkommensteuerschätzungskommissionen aufgefaßt werden, die schon damals durchaus nicht den Bedingungen gerecht werden konnten. Für die Erwerbssteuerschätzungen fehlen ihnen vollkommen die Voraussetzungen, vor allem sind sie viel zu eng, um der Vielgestalt in Handel, Gewerbe und Industrie entsprechen zu können.

Ein schwerer Mangel der Novelle ist es, daß die Bestimmungen über die Exekutionsordnung keine Milderung erfahren haben, da bisher das Exekutionsverfahren große Härten für die Steuerträger zuließ. Sehr häufig wird geg.en die Bestimmung des § 352, Abs. 2 verstoßen, der die Schätzung durchaus der Willkür des Amtsorganes überläßt. Besonders unerläßlich ist ein Verbot des freien Verkaufs gepfändeter und exequierter Waren. Vor allem müßten Staatsbeamte unnd ihre Angehörigen von der Beteiligung am Verkauf exequierter Waren ausg.eschlossen werden.

Wichtig wäre auch eine strenge Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Bekanntmachung von Versteigerungen exeqierter Gegenstände für Steuerschulden. Wichtig ist aber auch die Festsetzung eines exekutionssicheren Existenzminimums ganz allgemein, da es sehr oft vorkommt, daß durch Exekutionen und Pfändungen den Steuerträgern selbst die wichtigsten Betriebsmittel, die zur Aufrechterhaltung und Fortführung ihrer Betriebe unerläßlich sind, weggenommen werden. Die Steuereintreibung ist auch aus dem Grunde sehr drückend, weil Zwangsmaßnahmen auch zur Hereinbringung solcher Steuerrückstände erfolgen, gegen deren Vorschreibung Rechtsmittel vorgebracht wurden, deren Erledigung noch aussteht. Vielfach lassen sich die Behörden in der Gewährung von Zahlungserleichterungen Zeit, was besonders in Zeitläuften rückgängigen Wirtschaftslebens als drückend empfunden werden muß.

Viel Schwierigkeiten im Steuerverfahren ergeben sich aus der Tatsache daß die Steuerämter vielfach selbst nicht nach den Grundsätzen einer neuzeitlichen Buchführung arbeiten, obwohl sie dies von den Steuerträgern als selbstverständlich verlangen. Häufig ergeben sich Mißstände auch durch die mangelnde Schulung der Steuerbeamten und die dadurch oft bedingte Außerachtlassung der gesetzlichen Vorschriften, die bei uns an und für sich kompliziert sind.

In diesem Zus ammenhange darf auch nicht versäumt werden, auf unsere Gebührenordnung zu verweisen, die längst einer entsprechenden Novellierung und Vereinfachung bedarf. Zur Vollendung der begonnenen Steuerreform und zur Vermeidung eines Scheiterns der guten Absichten der Gesetzgeber wäre eine hinreichende Anleitung der Behörden und ihrer Organe durchaus nötig. Es kann nur dann mit einer erfolgreichen Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen gerechnet werden, wenn Sie den Beamten eine verständnisvolle Anpassung an die Bedürfnisse der Wirtschaft zeigen. Die Schulung der Steuerbeamten, wie sie bereits in vielen Staaten üblich ist, hätte nicht nur bezüglich der Steuergesetze und Verordnungen zu erfolgen, sondern auch bezüglich der Erkenntnisse des Obersten Verwaltungsgerichtes, die vielfach ignoriert werden, ferner auch jener Anordnungen, die zum Vorteil der Steuerträger von den obersten Instanzen herausgegeben wurden. Leider finden sie in der Praxis draußen durchaus keine Anerkennung und es herrscht scheinbar die Gepflogenheit, immer wieder neue Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerich tes heraufzubeschwören,nur um die Steuerträger von der Einbringung von Rekursen zurückzuhalten.


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