Ètvrtek 25. èervna 1936

Die Arbeit, die die Koalition bei diesem Entwurfe geleistet hat, wurde unter einige allgemeine Grundsätze gestellt, die ich hier hervorheben möchte unter gleichzeitiger Kritik der Grundsätze selbst und dessen, wie sie angewendet wurden.

Es war als maßgeblicher Grundsatz angenommen worden, daß durch die Novelle die Steuererträge nicht herabgesetzt werden sollen. Diese Aufgabe hat die Koalition gelöst. Sie hat meines Erachtens eine Fleißaufgabe gleichzeitig gemacht, indem sie nicht nur das, was die Finanzverwaltung forderte, genehmigte, sondern dadarüber hinaus noch Erhöhungen vorgenommen hat. Sie hat sich jedoch durch Annahme dieses Grundsatzes einen, ich möchte sagen, ta ktischen Standpunkt geschaffen, mit dem sie imstande gewesen ist, umso mehr auf dem Gebiete des Verfahrens zu erzielen. Aber hier können doch nicht Bedenken verschwiegen werden inbezug auf die Steuerhöhe, die nicht nur unerträglich hoch ist für Großunternehmungen, und für Gesellschaften aller Art, sondern auch für den kleinen Mann. Und es ist die Frage, ob die Steuerbelastung, wie sie auch durch diese Novelle bestätigt wird, volkswirtschaftlich tragbar ist.

Wenn ich auch den Grundsatz gelten lasse, der bei den Beratungen ausschlaggebend war, daß nichts an Steuern gekürzt werden soll, so muß es doch immer vor allem Aufgabe des Budgetausschusses bleiben, mit der Verabschiedung dieser Novelle seine finanzpolitische Überprüfungstätigkeit nicht aufzugeben, Ich habe vor Weihnachten im Budgetausschuß die Anregung gegeben, daß unsere gesamte finanzpolitische Entwicklung im Ausschuß ernsten Beratungen unterworfen wird. Ich muß zugeben, daß seither die Zeit von Arbeiten erfüllt war, die mit der Steuerreform zusam enhängen. Ich würde es aber als verfehlt ansehen, wenn meine Kollegen im Budgetausschuß mit diesen Arbeiten die von mir gemachte Anregung als erfüllt betrachten würden. Ich behaupte, daß es unter allen Umständen notwendig ist, weitere Fragen der Finanzpolitik ernstlich zu behandeln und nicht etwa wieder zu warten, bis uns die dicken Hefte des Budgets vorgelegt werden, sondern vorher an diese Aufgabe zu gehen, damit das Haus und der Budgetausschuß in der Lage sind, zu den ernsten finanzpolitischen Fragen, die uns beschäftigen müssen, Stellung zu nehmen.

Der zweite Grundsatz war der, an das Problem der Steuerhinterziehung heranzukommen. Nach den Anschauungen des Finanzressorts ist diese Frage das eigentliche Problem der Finanzverwaltung. Richtig hat aber Herr Koll. Dr. Meissner gestern darauf hingewiesen, daß eigentlich diese Feststellung eine Disqualifizierung der Finanzverwaltung ist, weil sie ja schon seit 9 Jahren ein sehr strenges Gesetz in der Hand gehabt hat, ohne es verstanden zu haben, mit diesem Gesetz die Steuerhinterziehungen zu verhüten. Es ist ein grundsätzlicher Fehler der Novelle, daß die Steuerhinterziehungen nur bei den Trägern der allgemeinen und der besonderen Erwerbsteuer gesucht wurden. Wenn die Finanzverwaltung recht hat, daß die Haupttendenz des Steuerzahlers bei uns die sei, Steuern zu hinterziehen, dann gilt dies nicht nur für die allgemeine und besondere Erwerbsteuer, sondern für alle Steuergattungen; dieser Grundsatz ist also in der Steuernovelle nicht glücklich verankert. Es wurde zwar das arbeitende und das schaffende Einkommen unter starken Druck gesetzt, aber es ist meiner Ansicht nach in dieser Novelle nicht gelungen, das arbeitslose Einkommen richtig zu erfassen; ich glaube, daß gerade innerhalb des arbeitslosen Einkommens viel mehr Steuerhinterziehungen vorkommen als bei dem arbeitenden und schaffenden.

Was die eigentliche Bedeutung der Steuernovelle ausmacht, ist der Versuch, wiederum den Rechtsgrundsatz der steuerlichen Gerechtigkeit einzuführen. Ich habe schon angedeutet, daß lieber auf dem Gebiete der manteriellen Bestimmungen eine Nachgiebigkeit gezeigt wurde, um auf dem Gebiete des Verfahrens endlich Ordnung zu machen. Und da muß ich als objektiver Mensch zugeben, daß im Bereich des Verfahrens außerordentlich viel Gutes geleistet worden ist. Wenn noch manches zu tun übrig bleibt, so ist dies selbstverständlich, weil als Grundlage dieser jetzigen Reform das alte Gesetz gedient hat und gewisse gesetzliche Bestimmung.en nicht nur eine Retouche verlangen, sondern eine Änderung an Haupt und Gliedern. Dazu war nicht der Mut vorhanden, vielleicht auch nicht die Zeit, vielleicht auch nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Ich darf vielleicht auch hier anmerken, daß ich die Anschauung vertrete, daß auch hier noch eine ganze Menge zu tun übrig bleibt und es Sache des Parlamentes sein wird, auch in dieser Richtung initiativ zu werden.

Es hat sich zunächst im Bereich des Steuerstrafverfahrens als notwendig erwiesen, einmal überhaupt die Verfahrensbestimmungen zu überprüfen. Hier bin ich insofern enttäuscht worden, als es entscheidend sein müßte, möglichst das Strafen von der Behörde zu trennen, die bisher eine dreifache Funktion hatte: sie schreibt Steuern vor, sie klagt an und sie verurteilt. Da sich dies bei einer einzigen Administration abspielt, wäre es von großer Wichtigkeit gewesen, daß die Spruchsenate öfter in Funktion getreten wären. Das frühere Gesetz kannte zwar schon Spruchsenate, aber nicht die Praxis, weil es z. B. nach meinen Erfahrungen und Informationen nur einen Fall gab, wo der Spruchsenat in Funktion getreten ist. Es handelte sich also darum, die Voraussetzungen für eine gerechte Beurteilung eines Straffalles in Steuersachen zu schaffen, indem man ein anderes Forum dafür wählt als jenes, welches es während des ganzen Strafverfahrens in der Hand hat, im großen ganzen mit dem Steuerträger zu machen, was ihm beliebt. Wenn hier die Novelle die Bestimmung enthält, daß entweder die dreifache Strafe der Steuerverkürzung oder die Möglichkeit, auch eine Arreststrafe zu verhängen, Voraussetzung dafür ist, daß der Spruchsenat in Wirksamkamkeit tritt, so erscheint es mir zu wenig. Es ist allerdiings notwendig, daß man zunächst einmal überprüft, wie sich diese Bestimmung in Bezug auf die Strafen auswirkt. Die Strafquoten sind ja beiläufig auf die Hälfte herabgesetzt. Die phantastischen Strafen des Zehnund Zwanzigfachen sind verschwunden. Wenn das Dreifache nun die Entscheidung darüber fällt, ob eine Sache bei der Behörde oder beim Senat behandelt wird, so ist fraglos schon auch diese Tatsache ein Hindernis, daß über das Dreifache hinaus gestraft wird. Ich glaube dennoch, es wäre besser gewesen, die Grenze herabzusetzen, weil mancher, der es nicht verdient, auf diesem Wege nur zur dreifachen Strafe kommt. Die Anträge, die ich in dieser Richtung einbrachte, waren schon aus dem Grunde berechtigt, weil schon im Jahre 1926, als die Steuerreform gemacht wurde, die ursprüngliche Bestimmung, daß ein Fall vor den Spruchsenat kommen muß, wenn die Verkürzung der Steuer 5.000 Kè beträgt, unter den Tisch gefallen ist. Wenn ich diesen Spruchsenaten eine große Bedeutung beilege, so deshalb, weil drei entscheidende Menschen den Grundlagen des Strafaktes sicherlich näher kommen als nur einer. Denn der Strafreferent der Steuerverwaltung hat, wenn nicht der Spruchsenat entscheidet, das absolute autonome Recht, mit dem Beschuldigten zu machen, was ihm beliebt. Immerhin bedeutet jedoch die Festsetzung des Dreifachen einen Fortschritt, und wir wollen hoffen, daß wir bald neben die Judikatur des Strafreferenten der Steueradministration, der Finanzlandesdirektion oder des Finanzministeriums nunmehr auch Entscheidungen der Spruchsenate stellen können, wodurch eine Ausgeglichenheit zwischen der rechtlichen Auffassung, aber auch zwischen der Interpretation der einzelnen Bestimmungen herbeigeführt werden kann.

Innerhalb des Strafverfahrens gibt es auch einzelne Bestimmungen, die ihrerseits sicherlich auch wesentlich dazu beitragen werden, daß der heutige Zustand der Willkür nicht aufrecht erhalten bleibt. Ich halte es für ungeheuer viel, wenn heute der Beschuldigte zu dem. selbstverständlichen Recht kommt, innerhalb von 45, höchstens 60 Tagen erfahren zu müssen, wessen er beschuldigt wird. Ich habe hier Fälle, wo jemand im Jahre 1933 verständigt wurde, daß gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, der im Jahre 1934 eine Hausdurchsuchung nicht nur seines Geschäftsbetriebes, sondern contra legem auch seiner eigenen Wohnung mitmachen mußte und der bis heute noch nicht weiß, warum gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Wenn nun diese Bestimmung der 45- bzw. 60-tägigen Frist festgesetzt worden ist, so muß ich feststellen, daß dies ein ungeheuerer Fortschritt ist, selbstverständlich unter der Voraussetzung, daß die hohe Finanzbehörde dem Willen des Parlaments, das sie wie mit einem Minderwertigkeitskomplex betrachtet, in entsprechender Weise Rechnung tragen wird. Vorderhand war es so, daß sich die Finanzbehörde über den Willen des Gesetzgebers gestellt und darnach gehandelt hat!

Einen Fortschritt sehe ich auch darin, daß der Beschuldigte heute bei dem Verhör der Zeugen anwesend sein kann, vor allem jener ominösen Auskunftspersonen, welche in seiner Steuersache aussagen. Wie weit diese Bestimmung dem Denuntiantentum in Steuersachen entgegenwirken kann, bleibt dahingestellt. Daß es aber eine gesetzliche Bestimmung gibt, die es zu verhindern sucht, ist ein Beweis einer neuen Rechtlichkeit in der Gesetzgebung und in der Steuergesetzgebung im besonderen. Der arme Teufel von Steuerpflichtigen darf jetzt sogar an diese ominöse Auskunftsperson Fragen stellen, und es ist Pflicht, ihn von jedem derartigen Verhör zu verständigen. Lauter Bestimmungen also, die an sich gut gemeint sind, die sich gut auswirken können. Allerdings, wenn wir alle, ohne Unterschied, sofort mit aller Entschiedenheit dagegen einschreiten, wenn sich irgendwo ein Fall der Mißachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen ereignet.

Es ist auch ganz wesentlich, daß die Hausdurchsuchungen in Steuersachen, die bisher zum größten Mißbrauch dieser Amtshandlungen geführt haben, nunmehr an gewisse Normen gebunden sind, die es nicht möglich machen, daß, wenn es einem Strafreferenten gefällt, eine ganze Stadt, ein ganzes Dorf, ein großer oder kleiner Fabriksbetrieb auf den Kopf gestellt werden kann. Wir haben Fälle, die man nicht mehr als ordnungsmäßige Hausdurchsuchungen oder Revisionen, sondern als Einsetzung eines Überfallskommandos bezeichnen kann, wofür jede gesetzliche Grundlage fehlt. Ich könnte Ihnen da wieder eine ganze Reihe von Fällen darlegen, die unserer Finanzverwaltung sicherlich nicht zur Ehre gereichen. Was man bei diesen Maßnahmen an Werten vernichtet hat, und wie man stimmungsmäßig die Bevölkerung gegen den Staat eingestellt hat, das überschreitet jedes Maß von Vorstellung, die man sonst in politischen Kreisen hat. Wie es in Zukunft werden wird, hängt eben davon ab, wie das neue Gesetz in Wirksamkeit gesetzt wird und wie wir alle, das betone ich nochmals, darauf achten werden, daß die Finanzverwaltung das Gesetz beachtet! (Posl. Kundt: Jeder Finanzbeamte ...) Ich glaube nicht, daß es an den kleinen Beamten gelegen ist. Die Sache hat an dem Kommando von oben gehangen und dieses Kommando wurde gegeben, obgleich es geleugnet wird! Was soll der arme Teufel von Beamten machen, wenn er den Auftrag hat, aus irgendeinem Bezirk etwas herauszupressen? So lange das weltfremde Kommando von Prag erfolgt, ist auch der Beamte wehrlos. Ich habe kein Interesse daran, die Finanzverwaltung zu verteidigen, ich habe aber auch kein Interesse daran, die Finanzverwaltung im Bausch und Bogen anzuklagen. Deshalb sprach ich ja bereits eingangs davon und wiederhole bei dieser Gelegenheit nochmals, daß der Erfolg dieses Gesetzes davon abhängt, ob man sich dazu entschließen wird, Personen auszutauschen, und ob man bereit ist, diejenigen, die diese Zustände herbeigeführt haben, zu amovieren.

In dem Verfahren gibt es eine zweite große Frage, die sich in der Wirtschaft katastrophal ausgewi rkt und wo sich die Finanzverwaltung ein System zurechtgelegt hat, das außerordentlich raffiniert ist, und wo die Finanzverwaltung einfach das Recht suspendiert hat: das ist das grauenhafte Spiel mit der Kontumazierung des Steuerpflichtigen. Was an den Bestimmungen über die Kontumaz geändert worden ist, ist meines Erachtens leider zu wenig, denn es ist noch immer der Finanzbehörde möglich, den Steuerpflichtigen mit Anfragen, Vorhalten unter dem Zwange, Beweise zu erstellen, dahin zu bringen, daß er am Schluß darauf verzichtet, mit der Finanzbehörde überhaupt noch zu verhandeln, wodurch sie in die "angenehme" Lage kommt, ihn zu kontumazieren, d. h. ihm die Steuerschuldigkeit nach eigener Schätzung zu bestimmen. Sie können sich vorstellen, wie eine solche Schätzung von Seite einer Behörde ausfällt, die sich in ihrer Allmacht, mit dem Steuerträger verfügen zu können, wie es ihr gefällt, getroffen fühlt! Sie können sich vorstellen, daß diese Schätzung natürlich in der Regel eine wahnwitzige Überschätzung der Leistungsfähigkeit des Betreffenden ist. Wenn man damit irgendeinen trifft, der es verdient, haben wir an ihm kein Interesse; wenn aber auf diese Weise Fleiß, hingebungsvolle Arbeit zunichte gemacht werden und viele Betriebe in eine Situation getrieben werden, bei der sie zu arbeiten aufhören müssen, dann müssen wir sagen, ist dieses Vorgehen der Finanzverwaltung absolut unmoralisch; es wäre daher nötig gewesen, die Hintanhaltung der Kontumazierung noch viel stärker im Gesetz zu betonen und zu verhindern, daß ein Beamter, der nicht das Gewissen hat, mit den Verhältnissen des Einzelnen und der Volkswirtschaft zu rechnen, schließlich doch mit dem Steuerzahler machen kann, was er will!

Es sind in dieser Richtung, wie ich schon sagte, einige ungenügende oder nicht weit genug gehende Bestimmungen im Gesetz. Doch möchte ich hervorheben, daß die ungeheuren Schikanen, mit der der Steuerpflichtige, der gar nicht einer bestimmten Steuerbehörde zugehörig zu sein brauchte, bedacht werden konnte, gemildert sind. Es hat sich eingebürgert, daß eine Finanzbehörde, die meinetwegen in Böhmen liegt, einer Firma, die in Schlesien liegt, einen Bogen mit 40, 50 oder 60 Fragen vorlegt und deren Beantwortung verlangt, ja sogar das Recht für sich in Anspruch nimmt, die Nichtbeantwortung von z. B. sieben dieser 50 Fragen zu bestrafen. Nun ist wenigstens das eine eingetreten, daß die Beantwort ung solcher Fragen nicht auf schriftlichem Wege erfolgen muß, sondern bei der zuständigen Finanzbehörde jener Firma, die befragt worden ist. Das ist eine sehr wichtige Bestimmung. Es ist auch sehr wertvoll, daß bezüglich der Beweiskraft der Bücher und überhaupt der Verwendung ordnungsgemäß geführter Bücher im Verfahren neu geregelt wurde und zwar so, daß die Beweiskraft erhöht worden ist. Allerdings mußte erst der Budgetausschuß eingreifen, damit nicht eine ganz unmögliche Bestimmung, die die Finanzverwaltung in diese Novelle hineingebracht hat, zur Tatsache werde, daß nämlich auf kurzem und kaltem Wege die Finanzverwaltung die Beweiskraft der Bücher aufheben kann.

Was also das Verfahren anlangt, so ist es nun geeignet, die bisher geübte und üblich gewordene Willkür des Verfahrens zumindest im bescheidenen Maße aufzuhalten. Es wird aber natürlich notwendig sein, daß wir alle den Steuerpflichtigen über die neuen Bestimmungen des Gesetzes aufklären. Es besteht ein riesiges Mißtrauen aus der jetzigen Zeit, und es war sehr interessant - ich hebe das mehr als Vorwurf denn als Feststellung hervor - daß, als die Novelle 266 eingebracht worden ist, man von keiner wirtschaftlichen Stelle zunächst einmal eine Äußerung darüber erhalten konnte, welche Bestimmungen des Steuergesetzes, mit welchen diese wirtschaftlichen Stellen vollkommen unzufrieden waren, in dieser Novelle umgearbeitet werden sollten. Ein solcher Pessimismus herrschte in der wirtschaftlichen Öffentlichkeit. Man war bereits so weit gekommen, daß man dem Parlament gar nicht zugetraut hat, in das Wirken der Finanzbehörden einzugreifen. Man dachte, das Parlament habe im großen und ganzen vor der Finanzverwaltung liquidiert. Erst als dann die Verhandlungen über die Novelle begannen, hat man endlich eingesehen, daß es dafür steht, sich mit allen Mißbräuchen und Beschwerden zu beschäftigen und mitzuwirken, daß die Novelle wenigstens halbwegs den Zustand von gestern verbessert.

Eine Frage konnte das Subkommitee nicht beantworten, da es sich an die Novelle Nr. 266 gehalten hat, das ist die Frage der gesamten Reform der Finanzverwaltung. Es ist nur zweierlei geschehen: Das Eine ist die Einführung des neuen Steuerjahres, die ich an sich als ein Wagnis, gleichzeitig aber auch als einen notwendigen Zwang für die Finanzverwaltung ansehe, in ihrem eigenen Bereich Ordnung zu machen. Es ist einigermaßen riskant, das Steuerjahr so brüsk einzuführen, aber es wird das Gute mit sich bringen, daß das Chaos bei der Finanzverwaltung von Grund auf überprüft und neue Grundlagen für eine Ordnung geschaffen werden müssen. Das Zweite im Bereich der Verwaltungsreform ist Folgendes: Die Finanzbehörde wird gezwungen sein, innerhalb eines Jahres, in komplizierten Fällen höchstens innerhalb von zwei Jahren, einen Rekurs zu erledigen, widrigenfalls der Rekurs zugunsten des Rekurierenden entschieden ist.

Diese zwei Bestimmungen sind für die Finanzverwaltung eine ganz ernste Mahnung, Ordnung zu machen. Wenn noch eine ganze Reihe von technischen Fragen innerhalb der Finanzverwaltung gelöst werden, wenn dazu auch eine glücklichere, überlegtere, volkswirtschaftlich ausgeglichenere Auftragserteilung von oben kommt, so kann es möglich sein, daß die Finanzverwaltung in ein bis zwei Jahren in Ordnung kommt. Dieses in Ordnung bringen ist deshalb notwendig, weil die ganze Steueraufbringung davon abhängt, wie die Steuerkonti geführt und in Evidenz gehalten werden und die Buchungen erfolgen.

Was uns an der Vorlage nicht gefällt und was ich ausdrücklich hervorheben möchte, ist Folgendes: Erstens, daß der Ausschuß und das Parlament nicht den Mut haben, die Minimalsteuer aus der Welt zu schaffen. Die Minimalsteuer ist in sämtlichen Steuersystemen sehr anzweifelbar, vom finanziellen, rechtlichen und sittlichen Gesichtspunkt aus. Denn von jemandem, der keinen Ertrag hat, eine Minimalertragssteuer zu verlangen, ist gegen den Sinn der Ertragssteuer. Weil die Minimalsteuer gerade bei den Erwerbsteuern zur Vorschreibung gelangen kann, hätte alles daran gesetzt werden müssen, um die Arbeitsfähigkeit der Unternehmungen zu erhalten und ihnen zu einer Zeit, wo sie mit ihrer Existenz ringen, die Lage zu erleichtern. Es kommt dabei auch Folgendes in Erwägung. Der Budgetausschuß hat ja anerkannt, daß die ev. 100%ige Erhöhung der Minimalsteuer ganz bösartige Auswirkungen haben kann, und er hat deshalb Bestimmungen aufgenommen, die sich auf die Kurhäuser beziehen. Es wäre notwendig gewesen, dies auch anderen den beiden Erwerbsteuern unterworfenen Unternehmungen zuzubilligen. Ich habe auch schon im Budgetausschuß die Fassung des § 78 i) als unglücklich gelöst angesehen, nicht vom Standpunkt der großen Gesellschaften, sondern vom Standpunkt der Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Lösung des § 78 i) ist volkswirtschaftlich unrichtig, sie trägt der großen Voreingenommenheit Rechnung, die man im Finanzministerium und auch im Parlament gegen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung hegt. Ihnen kommt aber eine große volkswirtschaftliche Bedeutung zu, die gerade in der jetzigen Krise gehoben werden sollte, um ihnen gerade jetzt Ausbreitung und Ausweitung zu ermöglichen.

Wenn ich im Allgemeinen zu der Novelle Stellung nehme, so möchte ich sagen, daß ich sie als einen Versuch anseansehe, unhaltbare Auffassungen der Finanzverwaltung über ihren Sinn und Zweck zu berichtigen. Wenn wir es durch diese Novelle erreichen, daß die Finanzverwaltung einen neuen Gesichtspunkt in Bezug auf ihre Aufgaben bekommt, wenn sie erkennt, daß sie nicht bloß Fiskus, sondern auch volkswirtschaftlicher Faktor ist, so wäre viel geschehen. Ich betrachte diese Novelle als eine Etappe, der bald eine andere folgen muß, die sich in concreto mit unserem ganzen Steuersystem beschäftig.en muß, weil meines Erachtens die Voraussetzungen, unter denen dieses System geschaffen wurde, heute ganz andere sind, und es daher notwendig ist zu überprüfen, wie die steuerlichen Lasten aufzubringen und zu verteilen sind und ob die Kompliziertheit und Verteilung in Verbrauchs, direkte und indirekte Steuern aufgegeben werden müsse oder nicht. Ich würde wünschen, daß wir sehr bald im Budgetausschuß über diese Grundlagen sprechen.

Ich möchte aber noch einen Gedanken aussprechen, nämlich den, daß zu einer Zeit, wo die Finanzverwaltung in so starkem Maße angeklagt wird, für uns doch einmal eines klar sein muß, daß sie sich zwischen zwei Feuern befindet: einerseits wird von ihr verlangt, all das aufzubringen, was auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen oder auf Grund von Regierungsbeschlüssen notwendig ist. Auf der anderen Seite hat die Krise und ihre verheerenden Folgen in der Wirtschaft und daher auch im Steuerertrag (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Langr.) die Steueraufbringung wesentlich geschmälert. Das scheint mir auch von grundsätzlicher Bedeutung zu sein, zu überprüfen, wieweit bei uns gespart wird und ob richtig gespart wird, d. h. es ist notwendig, daß wir uns ins Klare darüber kommen, ob wir nicht auf jenes Maß der öffentlichen Lasten zurückkomen sollten, das volkswirtschaftlich tragbar ist. Und wenn bei den so ausführlichen Beratungen über diese Novelle auch die Notwendigkeit dieser Überprüfung erkannt worden ist und in kürzester Zeit auch wirklich in dieser Richtung durch einen Entschluß des Parlamentes positiv gehandelt wird, so soll es uns freuen, weil wir in der finanzpolitischen Situation von heute die Gefährdung des gesamten volkswirtschaftlichen Lebens sehen, aus der wir herauskommen müssen, weil hier ein viel stärkerer Feind droht, als man ihn sehr einseitig in vermeintlichen politischen Feindschaften sehen will. (Potlesk poslancù sudetonémecké strany.)


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