Ètvrtek 28. bøezna 1935

Nun bringt das Gesetz eine Verbesserung auch in der. Richtung, die das Verpflegskostenfünftel zwar nicht ganz beteiligt, aber doch bestimmte Gemeinden vom 1. Jänner 1936 an davon befreit, das Verpflegskostenfünftel zu bezahlen und zwar in der Weise, daß von dem Geld der Landesbeiträge, das dem Lande vom Staate zugewiesen wird, das Land Böhmen 6 Millionen Kè, das Land Mähren 2 1/2 Millionen Kè und ebenso die Slovakei und Karpathorußland je einen Betrag in Abzug bringen können. Dieser Betrag wird als Pauschalabfindung für nichteinbringliche Verpflegskosten als Beitrag der Gemeinden berechnet, so daß vom 1. Jänner 1936 an die Gemeinden tatsächlich keine Verpflegskostenfünftel mehr zu bezahlen haben.

Eine wichtige Frage ist die Frage der Revisionen im Art. II. Wir haben diese schon im Gesetze vom Jahre 1921. Die Revisionen werden jetzt nicht verschärft, sondern in derselben Form durchgeführt wie im § 18 des Gesetzes vom Jahre 1921. Nur wird noch eine Bestimmung aufgenommen, daß für diese Revisionen der Landesausschuß Instruktionen herauszugeben hat. Das geschieht, weil wir gewisse Mängel beobachten konnten. Die Revisionen wurden durchgeführt, Revisionsprotokolle verfaßt, aber oft die Revisionsprotokolle erst den Gemeinden zugeschickt, wenn sich die Verhält isse schon längst geändert hatten, und sie sollten dann erst irgendeine Maßnahme treffen. Hier soll nun eine präzise Instruktion vom Landesausschuß herausgegeben werden, damit diesem unmöglichen Zustand ein Ende gemacht wird, und es wurde uns auch versprochen, daß bei den Revisionen bei der Frage der Wirtschaftlichkeit von Unternehmungen absolut nicht von Gesichtsspunkten ausgegangen werden soll, daß dadurch die Arbeitslosenziffer erhöht wird, denn bei den Revisionen ist es so, daß ein weltfremder Mann kommt, der von diesen Unternehmungen gar nichts kennt. Ich will durchaus den Beamten ihr Verständnis nicht absprechen, aber die Verwaltung eines Unternehmens zu kennen ist nur jenen möglich, die ununterbrochen in dem Unternehmen stehen und es gründlich kennen. Was wir in den letzten Jahren an sogenannten fachmännischen Urteilen mitgemacht haben in den Gemeinden und Bezirken und wie die Gemeinden wegen angeblicher Verschwendung von sogenannten Fachmännern hereingelegt wurden, will ich des breiteren nicht erklären, ich will nur auf bestimmte Elektrizitätswerke hinweisen, nicht nur im deutschen Gebiete, sondern auch im èechischen, die sehr oft auf Grund von sehr fragwürdigen fachmännischen Gutachten erbaut wurden, die sich nachträglich als vollständig irrig herausgestellt haben.

Ich bin der Auffassung, daß bei der Revision der Wirtschaftlichkeit seitens der Revisionsorgane mit größter Vorsicht vorzugehen ist, denn schließlich kann ein Unternehmen sehr rentabel gewesen sein und ist heute in der Krise unrentabel geworden. Wenn heute Gemeinden großen Waldbesitz haben, der vor zehn Jahren, als die Holzpreise hoch gestanden sind, ein gutes Geschäft war, müssen wir sehen, daß der Waldbesitz heute keine gute Einnahmsquelle, sondern eine Passivpost in der Gemeinde geworden ist. Jetzt wird nun so ein Gescheiter kommen und wird sagen, daß der Wald wirtschaftlich geführt werden muß. Das hängt doch nicht von der Gemeindeverwaltung, sondern von der Gestaltung des Holzpreises ab! Dasselbe haben wir bei den Ziegeleien und bei einer Reihe anderer Gemeindeunternehmungen, wo nicht die Entscheidung der Gemeindeverwaltung maßgebend ist, sie aktiv zu gestalten, sondern wo die Marktlage eine derartige ist, daß eine Aktivität beim besten Willen nicht hergestellt werden kann. Wir sind für die Revisionen, wir lehnen sie nicht ab, wir sind nur dafür, daß dabei von gesunden Grundsätzen ausgegangen wird, damit der ganzen Verwaltung nicht irgend ein Schaden geschieht.

Der Artikel III, der Hauptartikel des ganzen Gesetzes, hat die Schuldenregelung zur Grundlage. Im § 1 wird konstatiert, was eine finanziell schwache Gemeinde ist. Eine finanziell schwache Gemeinde ist nach § 1 jene, die alle Abgaben, Gebühren und Umlagen erschöpft hat und trotzdem nicht ihr Auslangen findet und ihre Zinsen und Annuitäten nicht bezahlen kann.

Der § 2 enthält Bestimmungen, welche Schulden geregelt werden sollen. Nach § 2, Abs. 2, sollen nur jene Schulden geregelt werden, die nicht aufgenommen wurden für Unternehmungen oder Einrichtungen, die nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden sollen, oder für die Vermehrung und Erhöhung der Vermögenswerte oder für entbehrliche Einrichtungen lokaler Bedeutung, das heißt, es wird aus der Schuldenregelung eine bestimmte Gruppe von Schulden herausgegriffen und es besteht die Möglichkeit, daß nun eine Reihe von Gemeinden nicht saniert werden kann. Es war unser Bemühen, in diesem § 2 doch ein Ventil zu schaffen, damit die Möglichkeit besteht, die Schulden auch jener Gemeinden zu regeln, die nicht unter die Bestimmungen dieses Paragraphen fallen. Es ist uns gelungen, in den Abs. 2 dieses Paragraphen die Bestimmung hineinzunehmen, daß auch ausnahmsweise mit Bewilligung des Finanz- und Innenministeriums diese Schulden geregelt werden können. Dann gingen unsere Bemühungen noch dahin, daß auch Gemeinden, die keinen Landesbeitrag bekommen nach § 1 des Art. III, daß auch diesen der Beitrag gewährt oder eine Schuldenregelung durchgeführt werden kann. Es wurde auch die Bestimmung aufgenommen, daß über Antrag des Landesausschusses an das Finanz- und Innenministerium auch solche Gemeinden ihre Schulden regeln können, die keinen Landesbeitrag erhalten.

Nun ein Wort zu den Gemeindeschulden selbst. Der Schuldenstand der Selbstverwaltungskörper, der Länder, Bezirke und Gemeinden beträgt insgesamt 12 Milliarden. Davon haben über 9 Milliarden die Gemeinden allein, die Bezirke 1.6 Milliarden und die Länder 1.2 Milliarden. Wichtig ist aber, wo diese Darlehen aufgenommen wurden, und welche Geldanstalten hier in Betracht kommen. Nach einer Statistik ergibt sich nun, daß von diesen 12 Milliarden über 9 Milliarden, das sind 74 %, von Sparkassen, Landesgeldanstalten und Sozialversicherungsanstalten - das ist die Zentralsozialversicherungsanstalt und die Pensionsanstalten - stammen, d. h. also drei Viertel aller Darlehen an Selbstverwaltungsverbände sind aus diesen drei Gruppen, den Landesgeldanstalten, städtischen Sparkassen und Pensions- und Sozialversicherungsinstituten. Die nächste Gruppe sind die Bezirksvorschußkassen, Aktienbanken, bürgerliche Vorschußkassen, Versicherungsaktiengesellschaften und Raiffeisenkassen, die zusammen nur 3 Milliarden oder 24 % an Darlehen bewilligt haben. Sie sehen also, daß etwa 2 % der gesamten Summe auf die übrigen kleinen gewerblichen und sonstigen Vorschußkassen entfallen und daß also bei der Regelung des Schuldenproblems die entscheidenden Gruppen die Sparkassen, Landesgeldanstalten, Versicherungsinstitute sind.

Eine wichtige Bestimmung in diesem neuen Gesetz ist auch die Frage, die immer umstritten war: Wann ist das Darlehen einer Gemeinde, eines Bezirkes oder Landes gültig? Sie kennen ja alle Prozesse, die um die Kriegsanleihe geführt wurden. Aber auch in der Nachkriegszeit sind Darlehen aufgenommen worden, die nachher bestritten wurden ich erinnere nur an die berühmte Affaire Triebe, wo es eine Reihe von Prozessen geben wird, ob die von den Städten Weipert und Joachimsthal u. a. durch Triebe aufgenommenen Darlehen rechtsgültig sind oder nicht. Ich bin der Auffassung, daß die Bestreitung der Rechtsgültigkeit eines aufgenommenen Darlehens durch die Gemeinde für die Gemeinde eine große Gefahr ist, weil dadurch ihre Kreditfähigkeit unterbunden wird, denn je öfter Darlehen von Selbstverwaltungsverbänden bei ihren Gläubigern bestritten werden, desto weniger werden diese Gläubigeranstalten in Zukunft bereit sein, Darlehen zu geben. Diesem Zustande macht nun das Gesetz dadurch ein Ende, daß folgende Bestimmung aufgenommen wurde: "Wenn ein Darlehen von einem Selbstverwaltungsverbande beschlossen wurde und dessen Aufsichtsbehörde - bei der Gemeinde der Bezirksausschuß oder beim Bezirk und Bezirksstädten der Landesausschuß - unter den Schuldschein die Genehmigungsklausel gesetzt hat, kann dieses Darlehen nicht mehr bestritten werden." Es ist richtig, daß das so geschieht, weil die Geldanstalt nicht überprüfen kann, ob alle in der Gemeindeordnung vorgesehenen Formalitäten bei der Beschlußfassung des Darlehens eingehalten wurden oder nicht. Wie soll eine Geldanstalt überprüfen, ob die Unterschriften unter dem Schuldschein richtig sind oder nicht? Das kann nur die Aufsichtsbehörde. Diese hat die Verpflichtung zu überprüfen, ob nach den Bestimmungen des Gesetzes die Aufnahme des Darlehens rechtmäßig erfolgt ist und ob das Darlehen rechtskräftig abgeschlossen werden kann; deshalb wird durch diese Bestimmung ab 1. Jänner nächsten Jahres diesen Fragen Einhalt geboten. Die Formulierung auf Rückwirkung dieser Bestimmung mußte abgelehnt werden, weil bei anderen Angelegenheiten diejenigen, die jetzt die Rückwirkung verlangt haben, die heftigsten Vorwürfe gemacht haben, als wir die Erfassung der Einnahmen eines Menschen im selben Steuerjahr, wo wir die Revision vorgenommen haben, erfassen wollten. Hier wäre eine Rückwirkung zum Nachteil der Gemeinden und Bezirke gewesen.

In diesem Zusammenhang muß ich auch noch ein Wort über die Steuerabschreibungen und Übergenüsse der Gemeinden sagen, auf die ich schon vorhin verwiesen habe. Die Steuerabschreibungen wirken sich größtenteils zum Nachteil der Gemeinden aus, weil die Praxis der Steuerämter dahin geht, daß man Steuergattungen abschreibt, bei denen die Gemeinden ihre Umlagen verlieren. Das heißt, es werden dadurch den Gemeinden die Umlagen am meisten entzogen. Noch schlimmer ist es bezüglich der Übergenüsse bestellt. Im November teilten die Steuerämter den Gemeinden mit, daß die Gemeinden noch aus den Steuerzuschlägen so und so viel Tausend Kronen haben, und im März erhielten die Gemeinden Ausweise der Steuerämter, worin steht, daß die Gemeinden nichts ausständig haben, sondern diese Ausstände schon bezogen und 200.000, 300.000, 3 Millionen Kè je nachdem - werden den Gemeinden einfach abgezogen. Wir haben Fälle gehabt, daß der Abzug bis 80 % der Umlagen betragen hat oder sogar in einzelnen Fällen bis 100 %. Monatelang haben die Gemeinden von den Steuerämtern keine Zuweisungen aus den Umlagen erhalten, sondern es wurde einfach alles abgezogen. Bei den Verhandlungen wurde uns das Versprechen gegeben, daß der Finanzminister einen Erlaß herausgeben wird, wonach den Steuerämtern auferlegt werden soll, bei den Umlageübergenüssen die Abzüge in bescheidenerem Ausmaße zu gestalten, so daß die Gemeinden die Wirtschaft weiter führen können. Das heißt, wir nehmen an, daß nicht mehr als 20 % von den Übergenüssen in Zukunft abgezogen werden. Für die Steuerrückstände 1921 und 1927 wird im Jahre 1936 eine Verrechnung aufhören. Es übernimmt der Staat hier also sowohl die Lasten als auch die Posten zugunsten des Staates. Es wird für dieses Jahr keine Abrechnung mehr erfolgen. Aber bei dieser Gelegenheit möchte ich sagen, es wäre doch eine Neuregelung der Steueradministrative von dringender Notwendigkeit, denn die Gebarung der Gemeinden hängt wesentlich mit der Steueradministrative zusammen.

In diesem Zusammenhang möchte ich aber auch noch ein Wort darüber sagen, daß bei Entwürfen von neuen Gesetzen die Gemeinden keine neuen Belastungen mehr erfahren. Wir haben in den letzten zwei Jahren 34 Gesetze beschlossen, in denen überall eine Bestimmung enthalten ist, die eine neue Belastung der Gemeindeverwaltung darstellt.

Wir werden für das Gesetz stimmen, wir sind aber überzeugt, daß es eben wieder nur eine Etappe ist in der ganzen Frage der Regulierung der Selbstverwaltungskörper, daß die Sanierung keine vollständige, sondern nur den momentanen Möglichkeiten angepaßt ist, daß diese Sanierung jetzt geschieht, um das Schuldenproblem einer endgültigen Regelung in einer späteren Zeit zuführen zu können. Wir haben rechtzeitig gewarnt und haben Forderungen nach einer Regelung des Umlagensystems aufgestellt. Das Umlagensystem ist das größte Unrecht, das besteht, da die Umlage einheitlich von jedem Steuerträger eingehoben wird, vom großen Steuerträger wie vom kleinen. Dazu geraten wir in der Provinz noch in Nachteil, daß die Aktiengesellschaften sich in Prag ein Bureau mieten, ihren Sitz dorthin verlegen, während wir die Betriebe draußen haben und trotzdem nur eine kleine Steuerquote zugewiesen bekommen. Das bedeutet eine wesentliche Schädigung der Einnahmen der kleinen Gemeinden. Das Umlagensystem ist kein Idealzustand, wir verlangen eine Staffelung der Umlagen auch nach der Höhe der Steuer und dadurch eine Erleichterung für die kleinen Steuerträger. Wir sind draußen gegen Prag noch weiter im Nachteil, weil dieses auch keine Bezirkszuschläge einhebt, die bei uns 150 % der Steuer betragen. Wir müssen also verlangen, daß mit Rücksicht auf die Provinzgemeinden eine andere Auffassung eintritt.

Zum Schluß möchte ich sagen: Die Auffassung, daß die Gemeinden die heutigen Zustände durch schlechte Wirtschaft verschuldet haben, ist falsch; siesind hervorgerufen durch den Umlagenrückgang, durch den Abgabenausfall, durch neue Belastungen, durch die erhöhte soziale Fürsorge, die infolge der Krise zu besorgen sind durch die Abschreibungen der Steuerrückstände. Das mußte sich bei den Gemeinden ungünstig auswirken. Wir dürfen deshalb nicht von einer schlechten Wirtschaft der Gemeinden im allgemeinen reden, sondern nur von Ausnahmen, die jedoch keinesfalls die Regel sind. Man kann nicht die Behauptung aufstellen, daß die Gemeinden schlecht gewirtschaftet haben, sondern die Krise und die außerordentliche Senkung der Einnahmen haben den heutigen Zustand hervorgerufen.

Ich möchte an alle jene, die bezüglich der Gemeindeverwaltung zu entscheiden haben, das Ersuchen richten, in Zukunft die jetzige Situation der Gemeinden und Bezirke zu berücksichtigen und dahin zu wirken, daß die Gemeinden vollständig saniert werden, daß ihnen geholfen wird, denn ein freier Staat kann nur bestehen, wenn er freie Gemeinden hat. (Potlesk.)

2. Øeè posl. Eckerta (viz str. 34 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Wenn der Staat in seiner gesamten Wirtschaft gesund sein soll, muß vor allem seine Selbstverwaltung auf gesundem Boden stehen. Die heutige, zumeist auf Schuldenmachen aufgebaute Wirtschaft der Selbstverwaltungskörper ist für die Zukunft unhaltbar und bedarf einer durchgreifenden Regelung, weil die weit über 11 Milliarden aufgelaufenen Schulden der Selbstverwaltungskörper von diesen selbst aus eigener Kraft bei den heutigen Krisenverhältnissen nicht abgedeckt werden können. Ich anerkenne daher das Bestreben einer Regelung der finanzwirtschaftlichen Verhältnisse der Selbstverwaltungskörper. Dies ist sowohl vom Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der Tätigkeit dieser Körperschaften erforderlich, als auch von dem Grundgedanken aus, daß die große Gruppe der öffentlichen Auftraggeber möglichst bald wieder in die Wirtschaft als solche eingeschaltet wird.

Als im Jahre 1927 die grundlegende Reform der Finanzgebarung der Selbstverwaltungskörper erfolgte, war jeder Einsichtige der festen Überzeugung, daß es mit der bis zu diesem Zeitpunkte üblichen Ausgabenwirtschaft nicht weiter gehen kann, da die Umlagenbelastung bei den zuschlagepflichtigen Steuern nicht mehr erträglich, ja sogar wirtschaftsgefährdend waren. Auch das Finanzministerium pflichtete damals, wie aus dem Motivenberichte hervorgeht, dieser Anschauung bei, was die Umlagenbegrenzung durch das Gesetz Nr. 77 des Jahres 1927 zur Folge hatte. Mit diesem Gesetze wurden als normale Umlagenprozente für die Bezirke 110 % und für die Gemeinden 200 % festgesetzt. Unter der Voraussetzung, daß die auf Grund der Gemeinde-, bezw. Bezirkszuschlagsprozente eingehobenen Beträge noch nicht zur vollständigen Deckung der Zinsen und Rückzahlungsraten der von den Gemeinden oder dem Bezirke bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültig aufgenommenen Anleihen ausreichen, konnnten diese Umlageenprozente auf 300 % für die Gemeinden, bezw. 150 % für die Bezirke unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. Im Jahre 1930 wurden diese Limitbestimmungen bereits mit Wirksamkeit von 1931 einer Novellierung unterzogen, und zwar wurden die normalen Zuschlagssätze für Gemeindeumlagen bis auf 350 % zulässig erklärt, ohne daß für diese Erhöhung außer der erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung des Voranschlages und eventuell geforderter qualifizierter Mehrheit irgendwelche Beschränkungen auferlegt worden wären.

Nach dem jetzigen vorliegenden Antrage soll nun als normales Limit ein Satz von 350 % festgelegt werden, wobei eine Umlagenerhöhung über 300 % hinaus bereits an die Bedingung geknüpft wird, daß im Hinblicke auf die örtlichen Verhältnisse zweckmäßige und geeignete Abgaben und Gebühren von der Gemeinde eingehoben werden, wie sie die Musterregeln vorschreiben. Hiebei ist festzustellen, daß die Forderung nach Einhebung der Höchstsätze oder die Forderung nach Einhebung aller durch Musterregeln vorgesehenen Abgaben ninicht erhoben ist, was zweifellos besser den Erfordernissen der Wirtschaft der einzelnen Selbstverwaltungskörper entspricht, als wenn diese Forderungen, wie man ursprünglich beabsichtigt hatte, statuiert worden wären. Sollte nun aber auch mit 350 % Zuschlägen nicht die volle Bedeckung gefunden sein, so werden weitere 50 % sowohl für Bezirke als auch für Gemeinden als Zuschläge nach dem vorliegenden Antrage als zulässig erklärt, diese müssen aber zur Schuldenamortisation und Verzinsung Verwendung finden. Für diese erwähnte Erhöhung der Zuschlagsprozente wird allerdings eine Dreiviertel-Mehrheit des betreffenden Selbstverwaltungskörpers gefordert, doch kann dieselbe auch von der Aufsichtsbehörde angeordnet werden.

Durch diese Bestimtimmungen werden nun die höchstmöglichen Zuschlagsprozente auf 400 Prozent für die Gemeinde und auf 200 % für Bezirke festgelegt. Die vorerwähnte Beschränkung der Einhebung von über 300 % hinausgehender Umlage auf jene Fälle, wo bereits nach Musterregeln einzuhebende Abgaben zur Vorschreibung gelangen, bildet für die Selbstverwaltung zwar gegenüber dem bisherigen gesetzlichen Zustande eine Verschlechterung, dürfte aber doch vom Gesichtspunkte der gleichmäßigen Belastung des Unternehmertums nicht so ohne weiteres von der Hand gewiesen werden. Durch diese Maßnahmen sind die Gemeinden gezwungen, aus von ihnen selbst vorzuschreibenden und einzuhebenden Mitteln ihre Erfordernisse zu decken, wodurch, da die Einhebung direkt geschieht, einerseits das Interesse der Steuerzahler an der Gemeindewirrtschaft und damit dann die Wachsamkeit ständig geweckt bleibt und andererseits hiedurch die Einhebung der bisher nur bei finanziell schwachen Gemeinden vorfindigen Gebühren und Abgaben eine allgemeine Anwendung finden wird. Außerdem dürfte dadurch ein Beitrag zur Gesundung der Gemeindewirtschaft insofern gegeben sein, als diese Beträge den Gemeinden sofort greifbar sind, während das jetzige Umlagenverrechnungssystem eine ungeheuere Unsicherheit in sich birgt und wiederholt dazu führte, daß Rückerstattungen an die Staatskassa durchgeführt werden mußten.

Wenn ich die Frage der Unsicherheit in der Verrechnung angeschnitten habe, so möchte ich gleich vorwegnehmen, daß ich es als eine unbedingte Notwendigkeit betrachte, daß im Verrechnungssystem der zu den Ertragssteuern eingehobenen Umlagen raschest Wandel geschaffen werde. Nach den derzeitigen Bestimmungen ist vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres der Voranschlag für das nächstfolgende Geschäftsjahr in Ordnung zu bringen. In diesem nachfachfolgenden Geschäftsjahr darf dann nur innerhalb dieser Voranschlagsgrenze gewirtschaftet werden und es sind dazu Mittel zu verwenden, welche provisorisch in Form von @a Konto-Beträgen zur Verfügung gestellt werden. Mit welchen Beträgen der betreffende Selbstverwaltungskörper in der neuen Wirtschaftsperiode ordnungsgemäß rechnen kann, ist er frühestens im Herbst der gleichen Wirtschaftsperiode annähernd zu erfahren in der Lage, weil zu diesem Zeitpunkte erst die Steuervorschreibungen über die bereits drei Vierteljahr abgelaufene Wirts chaftsperiode bekanntgegeben werden können. Es läuft also die neue Wirtschaftsperiode der Selbstverwaltungskörper ab, ehe sie überhaupt in der Lage sind, sich annähernd verläßliche Kalkulationsgrundlagen zu ihren Voranschlägen zu verschaffen. An einem praktischen Beispiel nachgewiesen ergibt sich heute die Tatsache, daß z. B. im Jahre 1934 der Voranschlag für das Jahr 1935 aufgestellt werden mußte, für welche Periode die definitive Steuervorschreibung erst im Jahre 1936 herauskommen kann, sodaß die definitive Abrechnung des Wirtschaftsjahres 1935 tatsächlich erst in der ersten Hälfte des Jahres 1937 erfolgen kann.

Diese Tatsachen beweisen die Unmöglichkeit, eine ordnungsgemäße Gebarung durchzuführen, zumal sich auch noch dann in der Regel wes entliche Differenzen dadurch ergeben, daß nicht die ganze Bemessungsvorschreibung eingetrieben werden kann und außerdem eingebrachte Rechtsmittel gegen die Steu ervorschreibung erst nach Jahren zur Erledigung gelangen. Diese Tatsache wird ja auch im vorliegenden Gesetzesantrage, § 12, Abs. 2, anerkannt. Wenn in der Zuschlagsgebarung der Selbstverwaltungskörper nur eine annähernde Erleichterung gegenüber dem heutigen Wirrwarr Platz greifen sosoll, so müßte zumindest der Grundsatz eingehalten werden, daß jene Umlagenprozente zu den Ertragssteuern Anrechnung finden müssen, welche für das betreffende Jahr beschlossen sind, in welchem normalerweise eine Vorschreibung zu ergehen hat.

Es ist sicherlich unbestreitbar, daß durch die beabsichtigte Erhöhung der Umlagen und weiters durch die auf Grund der später noch beh andelten Bestimmungen auch eintretende weitere Verwendung der nach den Musterregeln einzuhebenden Abgaben den umlagenzahlenden Bürgern neue Lasten auferlegt werden, trotzdem diese Gruppe der Steuerträger, insbesondere soweit es die Handels- und Gewerbetreibenden betrifft, bereits heute schwer unter der bestehenden Steuerlast seufzt.

Theoretisch könnte man ja von einer Erhöhung der Umlagenprozente einen gewissen Erfolg erwarten. Praktisch ist aber wohl wenig zu erhoffen, da im Endergebnis sich die Einnahmen der Selbstverwaltungskörper wohl kaum steigern können. Die Erhöhung des Limits von 350 % auf 400 % bedeutet für die Gemeinde eine Steigerung von 4.2 % des ursprünglichen Satzes. Setzt man dem gegenüber die Vorschreibung 1930 an allgemeiner Erwerbsteuer per 85,426.000 Kè ins Verhältnis zur Erwerbssteuerleistung 1933, wie sie der Staatsrechnungsabschluß ausweist, das ist 68,822.000 Kè, wobei ich annehme, daß die Zahlung zirka der Vorschreibung eines Steuerjahres entspricht, so ergibt sich ein Rückgang der Umlagenbasis von 19 %. Bei der besonderen Erwerbsteuer ergibt sich bei dieser Berechnung (88,547.000 Kè zu 85 Millionen 184.000 Kè) ein Rückgang von 3.5 %. Es ist klar, daß eine gewisse Fehlergrenze darin besteht, daß die "Vorschreibung" des einen Jahres ins Verhältnis gesetzt zur "Zahlung" des anderen Jahres Differenzen aufweist, denn nach dem letzten Rechnungsabschluß 1933 ist bloß eine Vorschreibung für allgemeine Erwerbsteuer von 53,514.000 Kè und für die besondere Erwerbsteuer von 54,888.000 Kè ausgewiesen, während der Voranschlag 1933 im ersteren Falle noch 70,000.000 und im zweiten Falle noch 80,000.000 Kè einsetzte. Es geht schon aus diesen Vergleichen hervor, daß eine Umlagenerhöhung nicht als das ausschlaggebende Heilmittel angesprochen werden kann. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Stivín.)

Es fragt sich nun, ob die als Zahler höherer Umlagen in Frage kommenden Kreise und vornehmlich die Handels- und Gewerbetreibenden in der Lage sind, bei den heutigen Verhältnissen eine solche Mehrbelastung zu ertragen. Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen die Grenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerträger nicht überschreiten, da sonst gerade das Gegenteil einer Sanierung der Selbstverwaltungskörper eintreten könnte. Es ist doch allgemein bekannt, daß die Belastung von Gewerbe und Handel und auch der Industrie mit Steuern und öffentlichen Abgaben derart hoch ist, daß ein Großteil dieser Unternehmer bereits zusammengebrochen und der größte Teil des Restes in seiner weiteren Existenz schwer bedroht ist.

Bei dieser Gelegenheit muß auch darauf hingewiesen werden, daß schon gelegentlich der früheren gesetzlichen Regelung dieser Materie Betrachtungen darüber angestellt wurden, wie sich das Verhältnis der Steuerleistung auf Grund der Neuregelung der Steuerreform gegenüber den Verhältnissen vor der Steuerreform auswirkt. Denn anläßlich derselben war seitens des Finanzministeriums selbst erklärt worden, daß die Reform notwendig sei, da die damals bestehende Belastung ein Hindernis für die weitere Entwicklung des kleinen und mittleren Unternehmertums in der Republik sei.

Wenn sich nun auf Grund des ursprünglichen Gesetzes Nr. 77 vom Jahre 1927 bis zu einem Reinertrage von cca. 180.000 bis 200.000 Kè eine geringere Leistung an allgemeiner Erwerbsteuer gegenüber dem Stand vor der Reform ergab, so war dies nach der Novellierung vom Jahre 1930 schon nur mehr bei einem Reinertrage bis cca. 100.000 Kè der Fall. Werden aber jetzt die neuerlichen Limiterhöhungen vorgenommen, so wird sich die Tatsache ergeben, daß diese Grenze auf cca. 40.000 Kè sinkt, das heißt, daß schon bei einem Reinertrage von cca. 40.000 Kè an Steuern und Abgaben mehr zu zahlen sein wird, als bei einem gleichen Ertrage vor dem Jahre 1927, also vor der Steuerreform bezahlt werden mußte.

Bei dieser Gelegenheit muß nachdrücklichst darauf hingewiesen werden, daß es ein unabsehbarer Mangel dieses Gesetzes bleiben muß, daß nicht bekannt ist, in welcher Weise sich bei Vornahme der hier beantragten Änderungen die auf dem Gebiete der direkten Steuern betreffend das Gesetz Nr. 76/1927 in Aussicht genommenen Änderungen auswirken werden.

In diesem Zusammenhange wäre wohl auch die Forderung gerechtfertigt, daß die durcch dieses Gesetz getroffenen Maßnahmen zeitlich befristet würden. Wenn man heute in der Krisenzeit dem Gesetzeswerk von 1927 zum Vorwurf macht, daß es nur von den damaligen Konjunkturverhältnissen ausgegangen ist und der zeitlichen Entwicklung nicht Rechnung getragen hat, so kann man der jetzigen Vorlage genau so gut entgegenhalten, daß sie nur den Krisenverhältnissen Rechnung trägt und bei Besserung der Wirtschaftslage nicht mehr entsprechen wird. We nn man einem solchen Einwande entgegenhalten wollte, daß bei Änderung der Wirtschaftsverhältnisse auch eine Änderung dieser Vorschriften im Wege der Gesetzgebung erfolgen kann, dann haben wir vom Gesichtspunkte des gewerblichen und kaufmännischen Mittelstandes aus gesprochen wohl die Berechtigung, darauf hinzuweisen, daß es ganz darauf ankommt, welche Zusammensetzung in einem solchen späteren Zeitpunkte dann die Regierungskoalition aufweist und ob eine solche Novellierung durchgeführt werden kann oder nicht.

Aus diesen Erwägungen heraus hegen wir daher die größten Bedenken gegen dieses Gesetz, weil wir nicht daran glauben können, daß durch diese Art von Vorschriften, wie sie in diesem Gesetze verankert sind, lediglich die Umlagenerhöhung die Entschuldung der Selbstverwaltungskörper herbeiführen kann. Es wäre vielleicht doch richtiger gewesen, sich mit dem Problem zu beschäftigen, daß eine gründliche Umwälzung in der Umlagenleistung an die Selbstverwaltungskörper durchgeführt worden wäre in dem Sinne, daß man das Einkommen auf Grund statistischen Materials umlagenpflichtig gemacht hätte, wobei selbstverständlich die kleinen Einkommen steuerfrei hätten bleiben müssen.

Das vorliegende Gesetz beschäftigt sich im Art. II mit den Vorschriften über die Aufsicht hinsichtlich der Wirtschaftsführung der Bezirke und Gemeinden und unterwirft Bezirksstädte oder Städte, welche mehr als 5000 Einwohner haben, der Revision des Landesausschusses, welcher auch die Berechtigung erhält, die Wirtschaftsführung anderer Gemeinden wann immer zu revidieren. Der Revision des Landesausschusses wird auch die Wirtschaftsführung der Bezirke unterworfen.

Besondere Beachtung verdient der Abs. 3 des § 1 des Art. II, welcher festsetzt, daß der Landesausschuß als Aufsichtsbehörde berechtigt sein soll, nach Anhörung des Bezirkes oder der Gemeinde Vorkehrungen zur Beseitigung von Anständen vom Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Wirtschaftsführung anordnen zu können, namentlich auch zum Zwecke der Verbesserung des Betriebes eines Unternehmens hinsichtlich der ökonomischen Seite. Als Sanktion für die Nichtbefolgung eines solchen Auftrages wird die betreffende Körperschaft von staatlichen Zuwendungen und Landesbeiträgen ausgeschlossen.


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