Ètvrtek 28. bøezna 1935

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 366. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze ve ètvrtek dne 28. bøezna 1935.

1. Øeè posl. Kremsera (viz str. 17 tìsnopisecké zprávy):

Sehr geehrtes Haus! Eine Frage, die die Gesamtheit des Staates interessiert, haben wir heute hier zu behandeln. Es ist die Not der Gemeinden und Bezirke, die ein Stadium erreicht hat, das für die gesamte Volkswirtschaft unerträglich geworden ist und das einer unbedingten Regelung bedarf. Wenn wir in den letzten Wochen erlebt haben, daß Bürgermeister und Gemeindevorsteher vor Gericht geladen wurden, um für die Gemeinde den Offenbarungseid abzulegen, so müssen wir zugestehen, daß in den Selbstverwaltungskörpern ein Zustand eingetreten ist, der sich zur Gefahr für die ganze Gesellschaft auswächst. Nicht nur, daß die Gemeinden und Bezirke nicht in der Lage sind, ihren geldlichen Verpflichtungen nachzukommen, es besteht die Gefahr, daß sie die Aufgaben, die den Gemeinden und den Bezirken zufallen, sowohl in sozialer als auch in kultureller Richtung vollständig vernachlässigen müssen und eine Regelung dieser Aufgaben für sie überhaupt nicht möglich wird. Es ist also nicht nur eine Regelung notwendig in der Richtung der Finanzen, sondern es besteht auch eine Gefahr in sozialer und kultureller Richtung hinsichtlich der Aufgaben der Selbstverwaltungskörper. Das bedeutet für den ganzen Staat eine solche Situation, daß er unbedingt für die Sanierung und Regelung dieser Verhältnisse eintreten muß. Die Situtuation in den Gemeinden und Bezirken - und man kann wohl auch bei den Ländern nicht von besseren Verhältnissen reden - ist heute so, daß sie außerstande sind, aus eigener Kraft heraus irgendeine Regelung ihrer Finanzgebarung oder ihrer gesamten Verwaltungsgebahrung vorzunehmen, sondern es kann und muß dies nur dadurch geschehen, daß der Staat regulierend in dieser Angelegenheit eingreift.

Bei der Behandlung dieser Frage müssen wir uns aber auch sagen, daß seit der Gründung der Èechoslovakei in der Richtung der Selbstverwaltung große Fehler geschehen sind, die eigentlich das Erbe dessen sind, was man im alten Oesterreich bereits versäumt hat. Wenn ich mich erinnere, daß im Jahre 1860 in Böhmen die Verzehrungssteuer noch ein altes Erbübel - der Stadt Prag, erhöht wurde und daß der Landesausschuß damals einen Erlaß herausgegeben hat, in dem er aufmerksam macht, daß zwar die Verzehrungssteuer erhöht wird, der Gemeinde aber verboten wird, die Umlagen in derselben Höhe einzuheben wie bisher, sondern daß sie verpflichtet werde, die Zuschläge soweit herabzusetzen, daß sie nicht mehr ausmachen bei der erhöhten Steuer als früher bei den niedrigeren Sätzen der Verzehrungssteuer, so ist der Geist heute noch derselbe. Bei allen Beratungen, bei allen Diskussionen, die über das Problem abgeführt werden, kommt immer wieder die Auffassung zum Ausdruck, daß die Gemeinden doch große Fehler gemacht und mit ihren Mitteln nicht hausgehalten haben. Es wird durchaus nicht berücksichtigt, daß durch die lange Kriegsdauer die Gemeinden vollständig verfallen waren, daß die Gemeinden an Gebäuden, Straßen und an allen anderen Einrich tungen notwendige Reparaturen vornehmen und große Inlvestitionen durchführen muß ten, die dann später unter dem Begriff der Unwirtsch aftlichkeit der Gemeindeverwaltung zusammengefaßt wurden, wobei erklärt wurde, es wäre viel besser gewesen, wenn die Gemeinden nicht soviel Geld verschwendet hätten. Aus diesem Geist heraus, daß man noch heute zum großen Teil in einzelnen Kreisen der Auffassung ist, daß die Gemeinden bei der Verwaltung ihres Vermögens nicht von richtigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgehen, ist nach der Gründung des Staates eine Reihe wesentlicher Einschränkungen der Gemeindeverwaltung erfolgt, die sich natürlich auf die Gestaltung der Gemeindefinanzen wirtschaftlich sehr ungünstig ausgewirkt haben.

Wenn wir uns hier die Geschichte der Zuschläge - das ist einer der bestrittensten Faktoren - ansehen, so finden wir, daß schon im Jahre 1864 in der Gemeindeordnung eine Bestimmung enthalten ist, wonach bis zu 15prozentigen Zuschlägen zu den Steuern keine Bewilligung notwendig ist; jeder höhere als 15prozentige Zuschlag bedarf bis 40 % der Bewilligung des Bezirksausschusses, über 40 % der des Landesausschusse und wenn Zuschläge über 50 % gemacht werden sollen, mußte außerdem Landesausschuß, auch die seinerzeitige Statthalterei ihre Zustimmung erteilen. Wir wissen, daß eine ganz große Anzahl von Gemeinden schon vor dem Krieg einen viel höheren Zuschlagsproz entsatz hatte als 50 %. Wenn man dieses Verhältnis zur Grundlage genommen und wenn man ferner die Valorisierung infolge der Entwertung des Geldes nach der Gründung der Èechoslovakei zur Grundlage genommen hätte, so hätte schon im Jahre 1921 bei dem Finanzgesetz Nr. 329/1921 eine ganz andere Regelung der Gemeindefinanzen erfolgen müssen, als dies geschehen ist. Damals wurde gesagt, bis 100 % bedarf es keiner weiteren Bewilligung, bis 200 % bedarf es der Bewilligung der unmittelbaren Aufsichtsbehörde, das ist der Bezirksausschuß, bis 300 % der Bewilligung der höheren Aufsichtsbehörde, das ist der Landesausschuß, und bei Zuschlägen über 300 % muß die Finanzlandesdirektion ihre Zustimmung geben. In welcher Beziehung die Finanzlandesdirektion zu den Finanzen der Selbstverwaltungskörper steht, ist unerklärlich, aber nachdem in der alten Gemeindeordnung etwas von einer Bewilligung der Statthalterei gestanden hat, so hat man nach dem Ausfall der Statthalterei nicht gewußt, welche Körperschaft man nehmen soll und da ist jemand auf die Idee gekommen, es könnte das die Finanzlandesdirektion sein. Aus dieser Bestimmung sind den Gemeinden ungeheuere Schwierigkeiten ents tanden. Ich werde noch auf das Kapitel "Uebergenüsse" zu sprechen kommen, wo die Finanzlandesdirektion eine sehr entscheidende Rolle gespielt hat. Durch diese Best immungen ist natürlich eine Verschärfung des Zustandes in den Gemeindeund Bezirksfinanzen schon im Jahre 1921 eingetreten.

Man hat auch in das Gesetz eine Bestimmung bezüglich der Einsetzung der Finanzk ommissionen aufgenommen. Bei der Einsetzung der Finanzan kommissionen ist damals die Auffassung vertreten worden, daß sie eine schärfere Kontrolle ausüben werden, aber wir sehen jetzt aus der Geschichte der 14 Jahre, daß die Finanzkommissionen den Dingen ebenso machtlos gegenüberstehen, wie die Gemeindeverwaltungen selbst, weil in dem Rahmen, der durch das Gesetz gezogen ist, die Gemeindeautonomie und die Gemeindeverwaltung so eingeschränkt ist, daß eine freie Beweglichkeit uberhaupt nicht vorhanden ist.

Trotzdem man mit dem Gesetz vom Jahre 1921 unangenehme Erfahrungen gemacht hat, trotzdem man aus den Wirkungen des Gesetzes vom Jahre 1921 hätte sehen müssen, daß die Folgen ganz andere gewesen sind und in ganz anderen Richtungen gegangen sind, als es vielleicht die Gesetzgeber im Jahre 1921 gewollt haben, kam das Gesetz Nr. 77/1927 mit der Steuerreform, das natürlich die Auton omie der Gemeinden vollständig erschlagen hat; alle Warnungen, die von berufener Seite erhoben worden sind, alle Warnungen, die von den Selbstverwaltungskörpern ausgegangen sind, wurden einfach nicht berücksichtigt und man hat dieses Gesetz beschlossen. Wenn wir eine Rückschau halten über das, was geschehen ist, so ergibt sich eine interessante Tatsache. Im Jahre 1927 fand eine Hauptversammlung des Verbandes der Selbstverwaltungskörper am 26. Jänner in Teplitz-Schönau in der Kurhausveranda statt. Dort wurden die Umrisse des neuen Gemeindefinanzges etzes bek annt und von den Bürgermeistern wurde gesagt, man möge Rücksicht nehmen auf die Autonomie, man möge sie nicht erschlagen, sie nicht ausschalten, sondern möge die freie autonome Gemeinde rhalten. Abg. Feierfeil, der als Vertreter der deutschen christlichsozzialen Volkspartei an der Vers aung teilgenommen hat, hat nachstehende Rede gehalten: "Wie ein roter Faden zieht sich durch die heutige Debatte die Betonung folgender drei Grundsätze: 1. eine Regelung der Finanzlage der Gemeinden ist unerläßlich, 2. die Regelung darf nicht auf Kosten der Gemeindeautonomie erfolgen, 3. eine Regelung auf Kosten der Gemeindeautonomie ist aber auch aus nationalen Gründen ganz und gar unzulässig." Der Redner gab namens des parlamentarischen Klubs der deutschen christlichsozialen Volkspartei das Versprechen, daß diese die erwähnten Grundsätze mit allem Nachdruck vertreten werde. Wenn man sich das Gesetz Nr. 77/1927 ansieht, so merkt man, daß alle diese Grundsätze nicht berücksichtigt worden sind, sondern es wurde im Gegenteil in diesem Gesetz alles gemacht, was zur Vernichtung der Autonomie der Gemeinden geführt hat. Man hat die Autonomie beseitigt dadurch, daß man das Umlagenlimit eingeführt hat, ich möchte sagen ohne statistische Grundlagen dazu zu haben, ohne irgendeinen Beweis dafür zu haben, daß das Limit den damaligen Verhältnissen entsprochen hätte: Ich kann an der Hand von Belegen nachweisen, daß man absichtlich, obwohl man die Grundlagen hatte, das Limit doch anders festgesetzt hat, als es der Zweckmäßigkeit der Finanzverhältnisse der Bezirke entsprochen hätte. Man hat eine sachliche und materielle Überprüfung der Voranschläge in das Gesetz aufgenommen. Wir sind grundsätzlich keine Gegner dieser Überprüfung, keine Gegner der Revision, aber wenn man der Oberbehörde das Recht gibt, die Voranschläge nicht nur zu überprüfen, sondern auch zu ändern, das heißt materiell zu überprüfen, indem die Oberbehörden Streichungen vornehmen können, so haben diejenigen, die es damals als Wohltat angesehen haben, um der Verschwendungssucht der Gemeinden Einhalt zu bieten, daß die Voranschläge zurechtgestutzt wurden, erfahren müssen, wie unheimlich und gefährlich die Bestimmung des Gesetzes war und wie die Bürokratie an den Voranschlägen so herumgestrichen hat, daß es überhaupt unmöglich war, nach diesen zusammengestrichenen Voranschlägen in den Gemeinden hauszuhalten. Ein besonders krasser Fall war z. B. in der Schulgemeinde des Teplitzer Bezirkes Modlan, wo der Schulbeitrag in der einen Gemeinde Serbitz gestrichen wurde, während er in der anderen Gemeinde Weschen belassen worden ist. Wie soll denn diese Schulgemeinde ihren Ausgleich finden, wenn es in der einen Gemeinde verboten ist, einen Schulbeitrag einzuheben, in der anderen aber gestattet? So sind die unmöglichsten Dinge herausgekommen.

Außerdem hat man den Dotationsfonds eingeführt, diesen Fonds aber nicht einer Verwaltungskörperschaft unterstellt, sondern einfach der Bürokratie ausgeliefert, u. zw. hat eine Abteilung der Landesbehörde über die Aufteilung des Fonds zu entscheiden. Das ganze Gebiet der Gemeindeverwaltung wurde auf den Schacher hinübergetrieben. Wer es besser verstanden hat, mit den Beamamten dieser Abteilung zu verhandeln, und ihnen etwas plausibel zu machen, wer das bessere Mundwerk hatte und der bessere Marktschreier war, hat den größeren Beitrag bekommen, aber nicht auf Grund von Erhebungen oder Untersuchungen oder infolge der besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse der Gemeinde, sondern der Dotationsfonds hat die Berechtigung, auf Grund solcher Verhandlungen die Beiträge zuzuweis en oder nicht.

Entscheidend ist die Einschränk ung der Einnahmen der Gemeinden durch die Wegnahme des Beitrags von der Umsatzsteuer und der Abgabe von durch Motoren betriebenen Fahrzeugen. Diese beiden Abgaben haben in einzelnen Gemeinden Hunderttausende, ja Millionen ausgemacht. In den größeren Bezirksstädten Deutschböhmens haben diese zwei Posten allein eine bis ananderthalb Millionen in jeder Gemeinde ausgemacht und diese Beträge fehlen heute den Gemeinden. Das Umlagenlimit hat man damals mit 200 % bestimmt, dann hat man, wenn die Zinsenzahlung nicht gedeckt ist, erlaubt, daß 300 % eingehoben werden können, u. zw. können ohne Genehmigung 100 % eingehoben werden. Aber dabei muß man berücksichtigen, daß durch das Gesetz Nr. 77/1927 auch die Zuschläge für die Schule weggefallen sind. Das Limit mit 200 % hat daher nicht nur die Gemeindeumlagen von früher, sondern auch das Plus an Schulzuschlägen enthalten, die die Gemeinden separat eingehoben hatten. Man kann durchschnittlich annehmen, daß von der Wirk samkeit dieses Gesetzes vom Jahre 1927 an in den Gemeinden höchstens 150 % Gemeindeumlagen und 50 % Schulumlagen - soviel hat diese Umlage im Durchschnitt betragen - bestanden haben. Die Gemeinden mußten also mit 150 % Umlagen gegen früher auskommen. Dadurch mußten die Finanzen der Gemeinden verfallen, ob nun die Krise gekommen wäre oder nicht. Es ist nicht entscheidend, daß im Jahre 1930 die Krise gekommen ist, sondern der Verfall der Gemeindefinanzen wäre durch das Gesetz vom Jahre 1927 auch dann gekommen, wenn wir von 1930 an bis heute eine gute Konjunktur gehabt hätten. So ist die Selbstverwaltung in diese schlechte finanzielle Situation geraten.

Dazu hat man den Gemeinden neue Lasten aufgebürdet. Für die Gemeinden in Böhmen wurde das Verpflegskostenfünftel eingeführt, das die mährischen Gemeinden schon hatten. (Posl. Hackenberg: Statt es in Mähren aufzuheben!) Weil man es in Mähren hatte, mußte man es auch auf Böhmen übertragen. Dieses Fünftel war für manche Gemeinden sehr drückend, besonders wenn eine Gemeinde das Unglück hatte, einen Angehörigen im Irrenhaus zu besitzen. Fragen Sie nur in den kleinen Agrargemeinden nach, die einen Mann im Irrenhaus hatten. Der hat die 200 % Gemeindeumlagen selber für das Verpflegskostenfünftel im Laufe des Jahres gebraucht und der Gemeinde selbst ist nichts übrig geblieben. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Taub.) Durch dieses Gesetz ist die katastrophale Situation der Gemeinden und Bezirke eingetreten.

Ich will noch ein paar Angaben über die Bezirke machen. Bis zum Jahre 1927 ist kein Finanzgesetz geschaffen worden, das sich auf die Bezirke bezogen hätte. Der Zustand war in den Bezirken immer derselbe. Die Bezirke haben im Jahre 1927 nach einem alten Landesgesetz aus Böhmen einen Zuschlag eingehoben. Nach dem Gesetz vom 25. Juli 1864 durften die Bezirke 10 % Umlagen einheben und wenn diese Umlagen nicht ausreichten, mußte zu ihrer Erhöhung ein Landesgesetz beschlossen werden. Dieser Zustand wurde durch das Gesetz vom 4. März 1901 geändert. Nunmehr konnten Zuschläge bis zu 20 % ohne Bewilligung eingehoben werden, für Zuschläge von 20 bis 50 % war die Bewilligung des Landesausschusses notwendig und für Zuschläge über 50 % die Bewilligung des Landesausschusses im Einvernehmen mit der Statthalterei und erst, wenn diese beiden Stellen sich nicht einigen konnten, war ein Landesgesetz erforderlich. Auf Grund dieses letztgenannten Gesetzes haben nun unsere Bezirke die Zuschläge zu den direkten Steuern eingehoben. Den Beratungen im Jahre 1927 lag eine Statistik über die Zuscchläge der Bezirke zu den direkten Steuern vor. Von 71 Verwaltungsbezirken wurden in 5 % im Jahre 1926 Zuschläge bis zu 100 % eingehoben, in 27 % der Bezirke Zuschläge bis zu 200 %, in 43 % bis zu 300 % und in 15 % der Bezirke über 400 %. Wenn der Gesetzgeber damals bei der Festsetzung des Umlagenlimits von einer realen Grundlage ausgegangen wäre, so hätte für die Bezirke mindestens ein Limit von 300 % eingeführt werden müssen, um ihnen jene Beträge zu erhalten, die sie schon hatten. Wenn 43 % der Bezirke bereits 300 % Zuschläge haben und dann auf einmal bis auf 110 % heruntergehen müssen, so kann nichts anderes als der vollständige Verfall der Bezirksfinanzen eintreten, die Verwaltung der Bezirke wird unmöglich. Sie sehen also, daß von Gesichtspunkten ausgegangen wurde, welche die Selbstverwaltung ungeheuer geschädigt haben.

Nach dem Gesetz vom Jahre 1927 ist nun die Situation in den Gemeinden und Bezirken immer schlimmer geworden und im Jahre 1930 wurde die erste Novelle geschaffen. Es war das erstemal, daß sich ein Parlament in einer Legislaturperiode zweimal mit dem Problem der Selbstverwaltung zu beschäftigen hat. In der Novelle vom Jahre 1930 wurde der Versuch unternommen, die großen Fehler des Gemeindefinanzgesetzes vom Jahre 1927 wenigstens zum Teil aufzuheben. Es war damals noch nicht möglich, alle Schäden und schlechten Auswirkungen des Gemeindefinanzgesetzes vom Jahre 1927 aufzuheben, es konnten nur Einschränkungen herbeigeführt werden. Das Wichtigste dieser Novelle war, daß die materielle Überprüfung der Voranschläge beseitigt wurde. Dieser aufgelegte Unsinn, der in den Gemeindeverwaltungen so ungeheueren Schaden und so große Verwirrung angerichtet hat, wurde von der Novelle beseitigt. Weiter wurde eine starke Abschwächung des Verpflegskostenfünftels herbeigeführt, indem für Geisteskranke überhaupt nichts mehr zu zahlen ist und vom Jahre 1930 angefangen nurmehr vier Wochen uneinbringliche Verpflegskosten in den Krankenhäusern und Gebähranstalten für Arme von den Gemeinden zu bezahlen sind. Gleichzeitig mit dieser Novelle wurde auch eine Novelle der besonderen Erwerbsteuer durchgeführt, wobei die Besteuerungsgrundlage von 8 % auf 9 % erhöht wurde, die sich allerdings infolge der Krise in den Gemeindefinanzen nicht voll ausgewirkt hat. Weiters wurde auch eine Erleichterung auf dem Gebiete des Umlagenlimits dadurch herbeigeführt, daß die Gemeinden 300 % und unter bestimmten Voraussetzungen bis 350 % Umlagen oder Zuschläge einheben können. Auch in dieser Hinsicht eine Erleichterung bei den Bezirken, die das Umlagenlimit unter bestimmten Voraussetzungen von 110 auf 150 % erhöhen können.

Wie dieser Abgang da durch das Umlagenlimit, durch den Entzug der Abgaben und der Umsatzsteuerbeiträge ausgeglichen werden sollte, was aber bis heute nicht der Fall war, geht aus den Berichten des Landesausschusses hervor. Es ist hier in dies em Hause schon einigemal aufgezeigt worden, daß die bescheidenen Mittel, die bis jetzt zur Verfügung gestanden sind, durchaus nicht hinreichen, auch nur annähernd jene Riesenfehlbeträge zu beseitigen, die in den Gemeindehaushalten auftreten. Es sind auch viele falsche Auffassungen vorhanden, daß z. B. die 50 % Erhöhung der Gemeindeumlagen, was jetzt im neuen Gesetze drin steht, eine allgemeine Umlagenerhöhung bedeutet. Ich werde noch darauf zu sprechen kommen, auf welche Gemeinden das zutrifft. Wir sehen, daß von 8.441 Gemeinden in Böhmen nur 1.468 Gemeinden einen Anspruch erhoben haben, die in ihren Voranschlägen einen ungedeckten Abgang von 283 Millionen verzeichnen. Der Landesausschuß hat davon 214 Gemeinden ausgeschieden, weil sie die berühmte sogenannte Schlüsselzahl nicht erreichen.

Ich möchte zu dieser Schlüsselzahl auch einige Bemerkungen machen. Sie dürfte ihre Berechtigung 1930 gehabt haben, als der Dotationsfonds aufgehoben und dem Landesausschuß die Beitragsleistung an die Gemeinden und Bezirke zugewiesen wurde. Ob sich auf Jahrzehnte hinaus die Schlüsselzahl aufrechterhalten läßt, möchte ich bestreiten. Die Verhältnisse verschieben und verändern sich in den einzelnen Verwaltungskörpern, und jetzt soll einer, weil er im Jahre 1927 durch das Gesetz 77/27 keinen unbedingten Schaden erlitten hat, allerdings nach der Berechnung des Landesausschusses, den Anspruch auf den Landesbeitrag verwirkt haben. Es gibt eine große Anzahl von Gemeinden, die sich heute in schlechteren finanziellen Verhältnissen befinden, als jene, die durch die Schlüsselzahl einen Beitrag erhalten, aber immerhin nicht unter die Schlüsselzahl fallen, weil sie damals, im Jahre 1927, zufälligerweisegünstigere finanzielle Verhältnisse hatten. So hat der Landesausschuß 214 dieser Gemeinden mit einem unbedeckten Abgang von 225 Millionen ausgeschieden. Es bleiben 1.254 Gemeinden übrig, die einen Abgang von 258 Millionen haben. Wieder auf Grund der Schlüsselzahl und der Errechnung des Landesausschusses wurde dieser Abgang von 258 Millionen mit 114 Millionen anerkannt, d. h. der Landesausschuß gibt auf Grund seiner Überprüfung der Gemeindevoranschläge zu, daß der wirkliche Abgang dieser Gemeinden 114 Millionen beträgt. Aber der Beitra g, den er ausgeben kann, beträgt nur 27 % von dies en 114 Millionen, also 31 Millionen. Was mit den übrigen 83 Millionen anerkannten Abgängen der Gemeinden oder gar mit den 225 Millionen, die die Gemeinden in ihren Voranschlägen ausweisen, geschieht, darüber hat der Landesausschuß nie etwas gesagt. Er hat nur die Voranschläge nicht bewilligt. Er hat die Voranschläge nicht bewilligt, bis im Herbste des vorigen Jahres der Verwaltungsgerichtshof diesem ungesunden Zustand durch Entscheidung einen Riegel vorgeschoben hat. Der Landesausschuß hat in dieser Zwangslage - die will ich anerkennen - die Gemeindeumlagen bewilligt, aber nicht den Voranschlag. Wenn der Gemeindevorsteher nun gefragt hat: "Was habe ich zu tun?" Da hat man einfach mit der Achsel gezuckt und konnte keine Auskunft geben: "Wirtschaften einfach!" Das Verwaltungsgericht hat entschieden: das ist falsch, der Landesausschuß darff nur entweder den Voranschlag und die Umlagen genehmigen oder beides ablehnen, aber er darf nicht das eine genehmigen und das andere nicht. Daraufhin ist der Landesausschuß heuer zu einer anderen Maßnahme geschritten. Die Gemeinden haben die Voranschläge für 1935 bewilligt erhalten, aber der Landesausschuß sagte: Wir genehmigen den vorgelegten Voranschlag, setzen aber voraus, daß die Gemeinde den ungedeckten Abgang dadurch hereinbringt, daß sie nicht mehr ausgibt als sie einnimmt. Das heißt, die ganze Verantwortung für die Verwaltung der Gemeinde wird auf die Schultern des Bürgermeisters gelegt. Wir sind damit einverstanden, wenn uns auch in anderer Richtung Verantwortung und Freiheit in der Gemeindeverwaltung gegeben würde. Wenn uns die Freiheit nur auf diesem einem Gebiete, das für die Gemeinde sehr unangenehm ist, gegeben wird, so verzichten wir darauf, wenn man uns nicht andere Freiheiten dazu gibt. Wir wollen uns der Verantwortung nicht entziehen, wir wollen sie übernehmen, aber wenn wir die ganze Verantwortung haben, soll man den Gemeinden auch ein größeres Stück Freizügigkeit in der Ausnützung der Abgaben und bei sonstigen Fragen geben.

Ähnlich ist es bei den Bezirken in Böhmen. Von 103 Bezirken haben 92 einen ungedeckten Abgang von 205 Millionen. Drei Bezirke mit 11 Millionen wurden wegen der Schlüsselzahl ausgeschieden. - Es verblieben 89 Bezirke mit 194 Millionen unbedeckten Abganges. Von diesen 194 Millionen hat der Landesausschuß 131 anerkannt, aber ausgezahlt nur 24.4 % oder 33 1/2 Millionen. Er hatte nicht mehr. Es ist auch bei den Bezirken bei einem Abgang von 205 Millionen in den Voranschlägen eine Summe von 172 Millionen übrig geblieben, mit der niemand was anzufangen weiß, oder wenn wir die anerkannten nehmen, eine Summe von 160 Millionen. Es wäre gut, wenn einmal die Menschen, die darüber zu entscheiden haben, selbst Bezirksvertreter oder verantwortliche Funktionäre der Bezirke wären, oder sich einmal hinsetzen und die Bezirksvoranschläge nach der inhaltlichen Seite prüfen würden. In den Bezirksvoranschlägen steht in Wirklichkeit nichts mehr darin, außer den auf Rechtstiteln beruhenden Ausgaben, und noch Straßenreparaturen. Ich habe schon im Budgetausschuß auf den Bezirk Komotau hingewiesen. Hier betragen die gesamten Einnahmen, alle 12 Kapitel, nicht ganz eine Million. Die Ausgaben für die Verzinsung der Schulden betragen 2 1/2 Millionen, der Bedarf für Straßenreparaturen beträgt 3 Millionen, die anderen 10 Kapitel zusammen, ihr gesamtes Erfordernis, betragen 900.000 Kè. Wenn wir also auf der einen Seite die Einnahmen von einer Million und auf der anderen Seite allein den Bedarf für Zinsen von 2 1/2 Millionen nehmen, so kann der Finanzminister das beste Finanzgenie hinschicken, es wird nicht in der Lage sein, aus diesem Voranschlag einen Ausweg zu finden. Denn wenn ich nur eine Million einnehme, so kann ich nicht 2 1/2 Millionen Zinsen bezahlen, man bleibt sie einfach schuldig. Der Titel aus den vorjährigen unbedeckten Abgängen beträgt heute schon 12 Millionen Kè. Das größte Finanzgenie wäre da wohl kaum in der Lage, irgendetwas zu tun.

Bei den Bezirken hat man nun eine Situation geschaffen, die unserer Auffassung nach keineswegs eine wirkliche Regelung bringt und ich bin überzeugt, daß auch durch die heutige Vorlage die Regulierung der Bezirksvoranschläge ebenso wie der Gemeindevoranschläge nicht möglich sein wird, sondern daß trotzdem doch eine Anzahl von Selbstverwaltungskörpern übrig bleiben wird, die ihre Voranschläge nicht werden regulieren können.

Nun zur heutigen Vorlage. Wir haben hier als entscheidend für die Frage der Zuschläge das Moment, daß die Beschränkung der qualifizierten Mehrheiten bei 300 % und 350 % wegfällt, das heißt, daß in Zukunft ohne jede Einschränkung 300 % und wenn die Gemeinden es für nötig halten, mit einfacher Mehrheit 350 % eingehoben werden können; außerdem sieht die Vorlage vor, daß nur für ganz außerordentlich finanziell schwache Gemeinden und Bezirke eine Erhöhung der Umlage um weitere 50 % erfolgen kann. Auch hier will ich ganz unumwunden sagen, daß meiner Meinung nach diese 50 % für die ganze Èechoslovakei keinen nennenswerten Betrag ausmachen werden. Vom Referenten im Budgetausschuß wurde der Betrag auf 25 Millionen Kè geschätzt. Ich bin der Meinung, daß diese Summe nicht erreicht werden wird, und daß die Sache nur für ganz vereinzelte Gemeinden eine kleine Aushilfe bedeuten wird. Allerdings besteht eine Senkung in den Umlagen bei der Hauszinssteuer. Bis jetzt war es möglich, bei Gemeinden, wo die Mietzins- oder Raumabgabe nicht eingehoben wird, 200 % Zuschläge zur Hauszinssteuer einzuheben. Diese Zuschläge werden nun endgültig für alle Gemeinden auf 125 % gesenkt. Aber wie sich da diese 50 % Zuschlagsmöglichkeit auswirken wird, geht aus folgender Staatistik hervor: In Frage kommen für die 50 %ige Erhöhung nur Gemeinden, die 350 % Umlagen einheben - wir haben in Böhmen 774 Gemeinden, die 350 % einheben, oder 9 % aller Gemeinden in Böhmen. In Mähren gibt es 678 Gemeinden, die diese 350 % einheben, das sind schon 20 %. In der Slovakei haben 242 Gemeinden oder 7 % aller Gemeinden und in Podkarpatská Rus sind es von den 487 Gemeinden nur 6, die 350 % Zuschläge einheben. Sie sehen, meine Damen und Herren, daß die 50 %ige Erhöhung im schlimmsten Fall oder im besten Fall 1700 Gemeinden in der ganzen Èechoslovakei einheben können, das sind 10 % aller Gemeinden.

Es wäre aber falsch, nur von dieser Voraussetzung auszugehen, weil ja durch die Schuldenregelung dieses Gesetzes auch eine Anzahl von Gemeiden in ihren Voranschlägen einen vollständigen Ausgleich erzielen und also für sie die Frage der Erhöhung auf 400 % nicht mehr in Betracht kommt. Ich schätze also, daß höchstens 6 % aller Gemeinden in der Èechoslovakei von der Erhöhung der Umlagen auf 400 % Gebrauch machen werden.

Wichtig in dem Gesetze ist die Bestimmung, daß 150 Millionen Kè neu für die Zwecke der Sanierung der Selbstverwaltung hergegeben werden. Nicht so sympathisch ist mir die Bestimmung, die wir ja auch in den Verhandlungen versucht haben, zu beseitigen, die die 35 % der Landesbeiträge betrifft. Wir sind leider nicht durchgedrungen, aber durch diese Bestimmung nehmen wir von den 80 Millionen, die das Land Böhmen zur Verfügung hat, 35 % weg und es werden für die Gemeinden 20 Millionen und für die Bezirke 25 Millionen für die Landesbeiträge übrig bleiben, was durchaus nicht ausreicht.

Wir haben ferner im Hilfsfond 202 Millionen Kè zur Verfügung, die wir wahrscheinlich nicht gleich brauchen werden nach der Sanierung, wenn die Geldanstalten mittun, so daß die Möglichkeit eintreten kann, daß im Hilfsfond Mittel zur Verfügung stehen werden, während das Land keine Mittel für die Landesbeiträge zur Disposition haben wird.

Eine weitere Erleichterung gegenüber dem bisherigen Zustand ist die Entscheidung, daß wir im § 20 zwei neue Absätze eingefügt haben. Es handelt sich hier um jenen Paragraphen des Gesetzes aus dem Jahre 1930, wonach die Möglichkeit besteht, unter welchen Bedingungen die Gemeinden auch noch Darlehen aufnehmen können, wenn sie alle sonstigen Möglichkeiten von Einnahmsquellen erschöpft haben. Wir wissen, daß der Landesausschuß nach dem Gesetz aus dem Jahre 1930 seinerzeit den berühmten Beschluß gefaßt hat, daß Arbeitslosigkeit keine vis major sei. Das wird nun so geregelt, daß für Investitionen im Rahmen der produktiven Arbeitslosenfürsorge auch finanziell schwache Gemeinden und Bezirke doch Darlehen aufnehmen können.

Eine weitere Bestimmung läßt zu, daß die schuldigen Annuitäten bis zum 1. Jänner 1935 durch Aufnahme von Darlehen gedeckt werden können. Das ist gewiß eine Erleichterung für die Gemeinden und Bezirke, insofern als diese Schulden zwar nicht beseitigt werden, aber die Exekutionen eingestellt werden und so doch eine gewisse Erleichterung eintritt.


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