Ètvrtek 22. èervna 1933

Ha tehát egy ujságban megjelenik egy cikk, amelyik a rendtörvény 18. szakasza értelmében - álhírek terjesztése - kihágást tartalmaz, akkor kihágás esetében is megcsinálja a kormány a maga kiterjesztõ határozatát és rendeleti úton eltilthatja az illetõ lapot egy egyszerü kihágásért.

Normális mértékkel mérve, az igazság és jog fenségének szelleme alatt Angliában csak az történhetik, hogy azt, aki a kihágást elköveti, megbüntetik, de ennek továbbmenõ büntetõjogi konzekvenciáját, amely nemcsak azt éri, aki a kihágást elkövette, hanem a közre is kihat, az angol sajtótörvény nem engedi érinteni és ilyen kicsiny dolgok miatt lapbetiltást sehol sem engedélyeznek a parlamenti szuverénítás megsértésével, rendeleti úton.

Ezt természetesen nem lehet enyhíteni azzal, hogy kimondatik, hogy csak a köztársaság Elnökének jóváhagyásával csinálhatja ezt a kormány és azzal, hogy kimondja, hogy tartozik a kormány a tett intézkedéseket a nemzetgyûlés mindkét házának jóváhagyás végett beterjeszteni és ha a ház abszolut többséggel nem járul hozzá a tett intézkedésekhez, köteles azt a kormány visszavonni. Ezekkel az ntézkedésekkel az abszolut intézkedések még nincsenek kizárva, mert a jog biztosítása érdekében feltétlenül szükséges, hogy a törvénynek erejénél fogva a nép akaratából az önkényuralmi lehetõségnek még a szikrája is kizárassék.

Ez a törvény ellentmond ennek és az indokolás, amikor azt mondja, hogy "bekövetkezhetnek olyan események, amelyek megkívánhatják a kivételes helyzet kihirdetését" azt jelenti voltaképen, hogy csak kivételes helyzet esetében lehet ennek a rendeleti úton való törvényalkotásnak jogát gyakorolni; ezt azonban csak az indokolásban mondja ki a törvény, nem pedig a rendelkezõ részben.

Mindezek az okok mutatják, hogy itt nem egy szabad demokratikus fejlõdés, a jog uralmának a biztosítása a cél, hanem a szabadsági jogok korlátozása, a népakaratnak megsemmisítése és a végrehajtó hatalom önkényuralmának, abszolutizmusának abszolut biztosítása a cél.

A törvényjavaslatot nem fogadom el.

6. Øeè posl. dr Keibla (viz str. 18 tìsnopisecké zprávy):

Sehr geehrte Damen und Herren! Eine ganze Reihe von Gesetzen wird dem Parlament vorgelegt nd sie harren der kürzesten Verabschiedung. Sie sind eigentlich alle zusammen eine Einheit und es würde ungemein interessant sein, sich darüber auszulassen, wenn die Zeit dazu reichen würde. So aber muß ich mich nur darauf beschränken, die gegenwärtige Gesetzesvorlage einer kurzen Kritik zu unterziehen. Ich möchte sagen, im Ermächtigungsgesetz, das uns vorgelegt wurde, und das ja bereits angenommen ist, heißt es ausdrücklich, daß Angelegenheiten politischer Natur von dem Ermächtigungsgesetz ausgeschlossen sind. Der gegenwärtige Gesetzentwurf über eine neue Regelung des Ausnahmszustandes füllt aber automatisch diese Lücke aus und ist nichts anderes als ein Ermächtigungsgesetz in allen möglichen politischen Angelegenheiten. Es ist die Ergänzung zu den übrigen und bildet mit ihm eben eine ganze Einheit. Aus dem häufigen Gebrauche des Wortes "können" im Text dieser Vorlage ist zu sehen, daß es sich nicht um eine Vorlage handelt, die wirkliche gesetzliche Bestimmungen trifft, sondern um einen Rahmen, in den alles mögliche hineingegeben werden kann, nicht vom Gesetzgeber, sondern von einer dritten Person, die eigentlich dazu gar nicht da ist, dazu eigentlich nicht berechtigt ist, von der vollziehenden Staatsgewalt, von der Bürokratie. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda Stivín.)

Ich kann alles vorwegnehmen, was zu sagen ist. Im ganzen und großen bedeutet dieses Gesetz im Zusammenhang mit den anderen Vorlagen nichts anderes als die Abdankung der demokratischen Staatsform dieses Staates, den Abschied vom eigentlichen Parlamentarismus und die Übernahme einer Staatsform, die man vielleicht mit Faszismus und Diktatur bezeichnen kann, die aber jedenfalls eine Vorstufe dazu ist.

Aus der alten Zeit haben wir den Grundsatz übernommen und in uns älteren ist er heute noch lebendig, der Grundsatz "Nullum crimen sine lege", d. h. es soll keine Strafe geben, wenn nicht der strafbare Tatbestand in einem esetz umschrieben und festgelegt ist. Ich weiß, die Zeit ist in der Beziehung eine andere als die alte, man rückt von alten Traditionen möglichst ab und glaubt schon damit etwas ganz Neues und vor allem etwas Entsprechendes getan zu haben. So ist auch dieser Grundsatz der alten Zeit heute etwas schon Abgestandenes und es ist interessant, daß ich vor gar nicht so langer Zeit eine langatmige juristische Schrift gelesen habe, die sich mit der Frage befaßt, ob der Grundsatz: "nullum crimen sine lege" auch heute noch gilt oder ob er überhaupt je gegolten hat. Der Verfasser kommt mit sichtlichem Vergnügen zu dem Schluß, daß der Grundsatz eigentlich niemals gegolten hat, mit anderen Worten, man glaubt es heute nicht mehr notwendig zu haben, strafbare Tatbestände gesetzlich umschreiben und festlegen zu müsen, sondern glaubt ohne weiters, es ginge an, daß man den Verwaltungsbehörden die Umschreibungen der jeweiligen Strafsätze und Straftaten überlasse und also Dinge unter Strafe stellt, die von Haus aus nicht einmal als solche gewertet werden. Daß das natürlich mit Freiheit der Person, mit Demokratie, mit der hier so gerne und so häufig herumgeworfen wird, schon gar nichts zu tun hat, ist klar. Das ist Absolutismus und Faszismus im Rahmen einer Verwaltungs- und Staatsform, die vorgibt, ihn auf das schärfste bekämpfen zu müssen. Die Entwicklung hat bereits vor dem Kriege eingesetzt und die hiesige Mehrheitswirtschaft hat sie seitdem kräftig fortgesetzt und hat ja schon in den vergangenen Zeiten alles getan, um derartige Dinge möglich zu machen. Wir sehen im allgemeinen immer mehr und mehr, wie die Parlamentsmehrheit gearbeitet hat, wie die Mehrheit diktiert. Die Opposition ist nur zum Scheine da, sie ist nur als Aufputz da und in Wirklichkeit ist damit auch dem Parlament die Macht entglitten und hat sich in der Hand der Bürokratie gesammelt, die heute eigentlich Vertreter der Staatsgewalt ist und bereits den Staat in ihren Händen hat. Die Bürokratie dieses Staates ist heute eine Klasse geworden, die ganz anders denkt und handelt als die große Masse der Bevölkerung, ihr vielfach auch ohne jedes Verständnis gegenüber steht und vom grünen Tisch aus die Bedürfnisse des täglichen wirtschaftlichen und auch politischen Lebens regeln zu können glaubt. Wie weit sich in dieser Beziehung schon die Begriffe zu verwirren beginnen, zeigt z. B., wenn ich mich auf die Presse berufen kann, die Begründung des Urteils, das der Vorsitzende des Pilsner Senats gab, als er die bekannten Ascher Angeklagten im Bausch und Bogen verurteilte. Er hat sich damals in der Urteilsbegründung nicht an den Tatbestand allein gehalten, der ihm zur Urteilsfällung vorlag und Gegenstand der Anklage war. Er hat sich nicht auf die Sache selbst beschränkt, sondern er ist in seiner Urteilsfällung geradezu politisch geworden und hat sozusagen einen Aufruf an die Behörden in Prag erlassen, sie sollten in Asch endlich einmal Ordnung machen und dort den Verwaltungsbehörden etwas schärfer auf die Finger sehen, denn sonst könnten solche Dinge, wie sie angeblich geschehen sind, überhaupt nicht geschehen. Ich halte das für einen Übergriff des Herrn Senatsvorsitzenden, der in früheren Zeiten unmöglich gewesen wäre, der ihn aus der Objektivität herausgeführt hat, die jeder Richter haben soll und ihn mitten in das politische Getriebe der Parteien hineingestellt hat. Das gehört sicher nicht in den Gerichtssaal und muß von dieser Stelle aus schärfstens zurückgewiesen werden. (Rùzné výkøiky. - Místopøedseda Stivín zvoní.)

Die Vorlage ist eigentlich auf die deutschen Randgebiete zugeschnitten. Es liegen ihr die Lügenberichte der èechischen Hetzpresse aus den Randgebieten zugrunde. Man muß nur die verschiedenen èechischen Blätter, die für die Randgebiete erscheinen, lesen, um da täglich feststellen zu können, daß dort Lügenmeldungen verbreitet werden, die der Wirklichkeit aber schon gar nicht mehr entsprechen. Wenn es den Lügenberichten der èechischen Hetzpresse entspräche, so müßte man annehmen, daß sich das deutsche Randgebiet in hellem Aufruhr befindet. (Rùzné výkøiky. - Místopøedseda Stivín zvoní.) In Wirklichkeit ist nichts geschehen und eigentlich herrscht im deutschen Randgebiet die tiefste Ruhe, allerdings nicht die Ruhe, die wir wünschen, sondern es ist eine Ruhe des Friedhofs in wirtschaftlicher Beziehung und vielfach auch bereits in politischer. Nichts destoweniger ist unser Gebiet voll gespickt mit èechischen Gendarmen, die gar nichts zu tun haben. Man soll nur einmal die Wege in der sächsischen Schweiz gehen, die an die Grenze führen, da wird man Schritt für Schritt auf Gendarmen stoßen, die nichts tun als den ganzen Tag im Grase liegen und sich in der Sonne sonnen. Wenn man an ihnen vorüber geht, wird dann und wann einer aufstehen, wird nach dem Zweck fragen und wenn man sagt, man ist eben da, so ist das genug und sie selbst, die hingeschickt werden, müssen feststellen, daß dort nichts, aber rein gar nichts zu tun ist. Ich sage: die einzige Beunruhigung, die in das deutsche Randgebiet getragen wird, wird von der Behörde hineingetragen. Sie ist es, die durch ihr Verhalten, durch ihre, sagen wir Überängstlichkeit (Výkøiky posl. dr Schollicha a posl. Heegera.) alle möglichen Dinge tut, die Ruhe der Bevölkerung zu stören.

Die Vorlage selbst ist voll von allgemeinen Phrasen und ganz ungenügender Begriffsbestimmungen. Vor allem aber ist festzustellen, daß sie ihren eigentlichen Zweck geflissentlich zu verschleiern sucht. Daher ist notwendig hier das festzulegen, was diese Vorlage eigentlich haben will. (Hluk. - Posl. Grünzner: Euch glaubt schon die ganze Welt nichts mehr!) Euch schon gar nicht, Ihr seid als Denunziantenpartei auf der ganzen Welt bekannt. (Výkøiky posl. dr Schollicha a Heegera. - Místopøedseda Stivín zvoní.)

Das alte Gesetz vom Jahre 1920, das sich die Revolutionsnationalversammlung gemacht hat, gilt als Grundlage für die Vorlage. Auf sie ist diese Vorlage sozusagen aufgepfropft. Es ist daher notwendig, sich vor Augen zu führen, wie das alte österreichische Gesetz, das auch den Ausnahmszustand gekannt hat, ihn in die Gesetzgebung eingeführt hat. (Hluk. - Místopøedseda Stivín zvoní.) Die österreichische Strafprozeßordnung hat in den § § 429 und 430 die Möglichkeit gegeben, sogar das Standrecht zu verhängen. Sie hat aber die Voraussetzungen, unter denen dieses Standrecht zu verhängen ist, ganz genau umschrieben. Sie hat festgesetzt, daß gewisse Tatsachen, gewisse strafbare Tatbestände gegeben sein müssen, sich in einer gewissen Menge bereits geäußert haben müssen, ehe an die Verhängung des Ausnahmszustandes und Standrechtes geschritten werden kann. Die hiesige Vorlage geht über derartige Dinge glatt hinweg. (Hluk. - Místopøedseda Stivín zvoní.) Im § 1, der allerdings in seiner Einleitung dem alten Gesetz vom Jahre 1920 entspricht, wird lediglich gesagt, daß der Ausnahmszustand verhängt werden kann, wenn während eines Krieges oder im Innern des Staates Ereignisse eintreten, die usw. Was sind "Ereignisse"? Das Wort ist vieldeutig, dehnbar und man kann unter diesen Ereignissen verstehen, was man gerade will. Das wäre aber noch nicht das schlimmste, sondern es ist festzustellen, daß die Vorlagen und insbesondere ihre Begründung und die Berichte des verfassungsrechtlichen Ausschusses feststellen, daß diese Ereignisse eigentlich bereits eingetreten sind. (Hluk. - Rùzné výkøiky.)

Ich nehme die Begründung der Vorlage zur Hand und stelle fest, daß die Begründung mit den Worten beginnt: "In der Zeit, da die Nationalversammlung das Gesetz Nr. 300 aus dem Jahre 1920 über die außerordentlichen Verfügungen beschlossen hat (Hluk.) konnte man noch nicht im entferntesten wissen, wie sich tatsächlich die Verhältnisse im Laufe weniger Jahre entwickeln werden, die die Sicherheit des Staates betreffen und berühren". Die Einleitung des Berichtes des verfassungsrechtlichen Ausschusses enthält die Worte: "Od té doby zmìnilo se mnoho u nás". - "Seit dieser Zeit hat sich bereits vieles bei uns geändert." "Es ist deshalb das Gesetz notwendig, damit Mittel angewendet werden, die einmal aus der Änderung der rechtlichen, der wirtschaftlichen und auch der politischen Verhältnisse fließen. Der verfassungsrechtliche Ausschuß hat gleichzeitig den allgemeinen Zustand einer Prüfung unterzogen und festgestellt, daß jetzt schon derartige Anordnungen notwendig sind". Mit anderen Worten: sowohl die Vorlage in ihrer eigenen Begründung, wie auch der Bericht des verfassungsrechtlichen Ausschusses stellen fest, daß die Voraussetzungen unter welchen diese Vorlage, bzw. das künftige Gesetz angewendet werden kann, bereits heute gegeben sind. Infolgedessen sage ich nochmals, das Gesetz wird nicht für die gesamte Republik gelten, sondern nur für das deutsche Randgebiet und wahrscheinlich aucch in aller Kürze zur Anwendung gebracht werden. Es ist ganz unangebracht, sich auf den § 113 der Verfassung und auf den § 13 des Verfassungsgesetzes vom 9. April 1920 zu berufen, um darzutun, daß dieses Gesetz mit der Verfassung im Einklang steht.

Ich habe mir die Mühe genommen, die gesetzlichen Bestimmungen herauszusuchen, um ihnen zu zeigen, wie seinerzeit über diese Sachen gedacht wurde und wie man jetzt über diese Dinge denkt. § 113 des Verfassungsgesetzes vom 29. Feber 1920, auf den sich die Begründung der Vorlage beruft, lautet: "Die Freiheit der Presse, sowie das Recht, sich ruhig und ohne Waffen zu versammeln und Vereine zu bilden, sind gewährleistet. Es ist deshalb grundsätzlich nicht gestattet, die Presse einer Präventivzensur zu unterwerfen." Also "grundsätzlich nicht gestattet". Das ist aus dem Jahre 1920. "Die Ausübung des Vereins- und Versammlungsrechtes wird durch Gesetz geregelt. Ein Verein kann bloß aufgelöst werden, wenn durch seine Tätigkeit das Strafgesetz oder die öffentliche Ruhe oder Ordnung verletzt wurde. Durch ein Gesetz können insbesondere für Versammlungen an dem öffentlichen Verkehr dienenden Orten, für die Gründung von Erwerbsvereinen und für die Beteiligung von Ausländern an politischen Vereinen Beschränkungen eingeführt werden. Auf diese Weise kann festgesetzt werden, welche Beschränkungen die Grundsätze der vorstehenden Absätze während eines Krieges oder dann unterliegen, wenn im Innern des Staates Ereignisse eintreten, die in erheblichem Maße die republikanische Staatsform, das Verfassungsleben und die öffentliche Ruhe gefährdet." Das Verfassungsgesetz vom 9. April 1920 hat über den Schutz des Briefgeheimnisses im § 11 festgesetzt: "Das Briefgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Nur durch ein Gesetz kann bestimmt werden, welche Einschränkungen die Bestimmungen der §§ 2 bis 9 und 11 dieses Gesetzes und des § 113 der Verfassungsurkunde während eines Krieges oder dann unterliegen, wenn im Innern des Staates oder an seinen Grenzen Ereignisse eintreten, die in erheblichem Maße die Integrität des Staates, seine republikanische Staatsform oder die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden."

Es ist ganz klar, daß sich damals das Gesetz vorgestellt hat, daß durch ein wirkliches Gesetz bestimmt werden wird, unter welchen Umständen Ausnahmen gemacht werden können, daß diese Ausnahmsbestimmungen ganz genau präzisiert und festgelegt werden und daß es ganz unzulässig ist, diese genaue Präzisierung einem Rahmengesetz zu überlassen. Ein Rahmengesetz ist kein eigentliches Gesetz, sondern gibt nur die Möglichkeit, in seinem Rahmen erst Verordnungen zu erlassen, Verordnungen sind aber nie Gesetze, auch wenn sie auf Grund eines Rahmengesetzes bestehen, und infolgedessen sind alle die Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes, der jetzigen Vorlage, einmal erlassen werden, eigentlich heute schon verfassungswidrig.

Das Verfassungsgesetz vom 9. April 1920 sagt weiter über den Schutz der Freiheit der Person und des Hauses im § 3: "Niemand darf durch ein amtliches Organ in Haft genommen werden, außer in den vom Gesetze bestimmten Fällen, in denen er dann längstens binnen 48 Stunden freigelassen oder an diejenige Behörde ausgeliefert werden muß, die nach den Umständen des Falles zur Durchführung des weiteren Verfahrens zuständig ist." - § 4 lautet: "Außer den durch das Gesetz festgesetzten Fällen darf niemand aus einem bestimmten Orte oder Gebiete ausgewiesen oder dazu verhalten werden, sich aus einem bestimmten Orte oder Gebiete nicht zu entfernen." - § 5: "Unter welchen Bedingungen eine verhaftete oder in Haft befindliche Person gegen Erlag einer Kaution freigelassen, bzw. trotz Erlag der Kaution neuerlich in Haft genommen werden kann, bestimmt das Gesetz." Also nie eine Verordnung. Dann kam das Gesetz vom 14. April 1920. Das ist schon etwas weitmaschiger. Das ist der erste Entwurf der Ausnahmeverfügungen, auf die diese Vorlage aufgepfropft wird. Die Frist von 48 Stunden kann auf 8 Tage verlängert werden. Die staatliche Sicherheitsbehörde kann die im § 4 angeführten Verfügungen auch außer den im Gesetze vorgeschriebenen Fällen treffen. Wurde eine solche Verfügung getroffen, so ist binnen 8 Tagen gegen den Betroffenen das ordentliche Strafverfahren einzuleiten; andernfalls tritt diese Verfügung außer Kraft. Die Freilassung gegen einen Erlag einer Kaution nach § 5 kann ausgeschlossen werden, sofern es sich um die im § 12 dieses Gesetzes genannten strafbaren Handlungen handelt. Festgestellt muß werden, daß damals im § 12 eine verhältnismäßig kleine Anzahl von strafbaren Handlungen genannt wurde. Die jetzige Vorlage ändert den § 5 so ab, daß sie einfach sagt, eine solche Verfügung, nämlich die Konfinierung, die Inhaftierung, kann schon dann ausgesprochen werden, wenn es sich bloß um den Verdacht einer strafbaren Handlung handelt.

Da möchte ich etwas darüber sagen. Ein jeder, von dem vermutet wird, daß er eine strafbare Handlung begangen hat, und selbst wenn er auf handfester Tat ertappt wird, ist in erster Linie bloß verdächtig. Bekommt er die Vorladung zu Gericht, so ist er ein Beschuldigter, wird gegen ihn die Anglage erhoben, so ist er ein Angeklagter, und erst wenn er rechtskräftig verurteilt wird, ist er ein Schuldiger. Es ist also von rechtswegen bei jeder Strafprozeßverhandlung, die da eingeleitet wird, ein Verdacht vorhanden. Etwas anderes gibt es nicht und es ist ganz überflüßig gewesen, daß man im § 5 dieses Wort "Verdacht" noch hineingesetzt hat. Das muß aber seinen Grund haben. Ich kann ihn mir nicht anders erklären, als daß es eine Aufforderung an die Verwaltungsbehörden ist, gegen jeden, gegen den sie einen subjektiven Verdacht haben kann, sofort mit den Mitteln des neuen Ausnahmsgesetzes vorzugehen. Das heißt: die Person ist überhaupt vogelfrei in diesem Staate, die Behörde kann machen was sie will.

Die Voraussetzungen des Gesetzes sind demnach schon solche, daß man sagen kann, es ist in allen Fällen anzuwenden. Man braucht gar nicht zu überlegen, ob wirklich ein strafbarer Tatbestand vorliegen könnte, sondern es genügt, daß die Behörde etwas schärfer zugreift. Unwillkürlich scheint einem die Sache von der starken Faust auf, die man nach den Worten des Herrn Dr. Kramáø dem Deutschen unter die Nase halten müsse.

Beinahe jeder Paragraph dieser heutigen Vorlage ist danach angetan, die Freiheit des Einzelnen, die Freiheit überhaupt hier in diesem Staate gänzlich abzuwürgen.

Die §§ 6 und 7 gehören zusammen: Leibesdurchsuchung und Briefgeheimnisverletzung. Eigentlich müßte man annehmen, daß diese zwei Dinge nicht zusammengehören. Aber wenn man sich den Geist dieser Vorlage vor Augen führt, weiß man, daß das eine aus dem anderen folgt. Der Schutz des Briefgeheimnisses ist seinerzeit festgelegt worden, weil der Staat das Postmonopol hatte und hat und infolgedessen für den Staat, der ja doch verschiedene Gestalt dem Bürger gegenüber annimmt, der Anreiz groß war, dieses Monopol für die polizeiliche eventuell gerichtliche Erhebung und Untersuchung auszunützen. Das wollte man erschweren. Heute aber wird nicht nur das ohne weiteres möglich gemacht, sondern es wird noch ausgedehnt auf jede Beförderung von Briefen und Sendungen durch irgendein Mittel, durch irgendeinen Boten, Kurier oder sonstwie. Und wenn man das nun machen will, muß man den Betreffenden anhalten, ihn durchsuchen und daher stehen diese zwei Paragraphe im ursächlichen Zusammenhang miteinander. Es wäre ja gar nicht möglich, in das Briefgeheimnis einzudringen, wenn man nicht gleichzeitig die Möglichket hätte den Menschen, von dem man annimmt, daß er Botendienste macht, auch gleichzeitig vollkommen zu durchsuchen.

Der § 8 der Vorlage beinhaltet eine verschärfte Vereinsaufsicht. Der Paragraph will den Anschein erwecken, daß es einen Unterschied geben wird zwischen Erwerbvereinen und anderen Vereinen. Dem ist aber nicht so, denn man muß nur diese beiden Absätze gegeneinander halten und wird sofort feststellen, daß sie im großen und ganzen dasselbe bestimmen. Denn es sagt der zweite Absatz dieses Paragraphen ausdrücklich, daß Erwerbsvereine und Handelsgesellschaften ebenfalls besonderen Bestimmungen unterworfen werden können, wenn diese Gebilde neben den wirtschaftlichen Zielen auch politische Ziele verfolgen und wenn die Form dieser Gebilde ein Vorwand zur verschleierten Verfolgung politischer Ziele ist. Meine sehr Verehrten, das ist natürlich ebenfalls so eine Gummibestimmung, daß man darunter alles mögliche subsummieren kann, was man gerade will. (Posl. inž. Kallina: Gut, daß Du Gummibestimmung gesagt hast, denn Kautschukbestimmung ist verboten!) Dann sage ich also Kautschukparagraph.

Was ist ein politisches Ziel? Ist vielleicht die Erhaltung der deuts chen Kultur, der deutschen Schule und der deutschen Wi rtschaft, ist z. B. die Kreditgewährung an der Sprachgrenze oder der Aufkauf von gefährdeten landwirtschaftlichen Grundstücken an der Sprachgrenze schon auch ein politisches Ziel weil es sich doch darum handelt, den deutschen Heimatboden zu behalten? Oder ist vielleicht die Anstellung von deutschen Angestellten, deutschen Arbeitern, deutschen Beamten auch schon ein politisches Ziel? Oder ist darin, daß die meisten deutschen Vereine die Bestimmung haben, daß nur Deutsche aufgenommen werden, vielleicht auch schon eine verschleirte politische Betätigung?

Meine Damen und Herren! Wenn das wirklich die Absicht ist, dann fallen unter diese Bestimmungen unsere ganzen Schutzvereine, unsere Kreditvereine, sogar unsere Gesangvereine und unsere Sportvereine.

Dann ist die Ertüchtigung des deutschen Volkes durch die Sport- und Turnvereine selbstverständlich auch ein politisches Ziel. Ich glaube, das ist denn doch etwas zuweit gegangen. Es wird durch diese Vorlage dem Bezirkshauptmann oder Gendarmen möglich sein, überall hineinzustieren und diese Organisationen des kulturellen und wirtschaftlichen Lebens geradezu zu vernichten. Gewiß, es gibt unter ihnen eine ganze Menge, die heute noch ein schönes Vermögen haben. Wir haben Gott sei Dank noch aktive Kreditgenossenschaften, wir haben noch Vereinigungen, die über ein bedeutendes Vermögen verfügen. Es ist ganz gut möglich, daß hier der Appetit nach diesen Vermögen der erste Leitgedanke für diese Sache war. Denn wir wissen, wie notleidend die Staatskassen sind, und da wäre es auf diese Weise auch ganz schön, wenn sich die Staatskasse mit diesen Geldern einfach auffüllen würde.

Die Einschränkung der Versammlungsfreiheist ist eine ganz bedeutende. Alle Versammlungen müssen künftig angemeldet werden. Es wird also wohl keine sogenannte § 2. Versammlung mehr geben. Aber ich stelle hier fest, daß die Vorlage nur davon spricht, daß die Versammlung angemeldet werden muß. Ich glaube, daraus schließen zu können, daß auch künftighin bei einer auf geladene Gäste bestimmten Versammlung der Regierungsvertreter nichts zu suchen hat.

Und nun zum § 10: Knebelung der Preßfreiheit durch Einführung der Vorzensur. Das ist natürlich das beste Mittel, um nur das schreiben zu lassen, was man will. Wir wissen ja, was eine Vorzensur bedeutet. Dort wird alles von hausaus weggestrichen, was man nicht haben will, und ich behaupte, daß die Fristen, die da eingehalten werden, geradezu dazu da sind, um unsere Presse zu schikanieren. Es sind dies Fristen, binnen welchen die Zeitung das Exemplar vorzulegen hat. Es ist aber keine Frist in der Vorlage festgesetzt für die Zeit, binnen welcher die Vorzensur durchgeführt werden muß. Es hat also die Zeitung die Pflicht, das Exemplar rechtzeitig vorzulegen, aber die Vor zensur läßt eventuell auf sich warten, das Blatt versäumt die Züge, die Versendung der Zeitung kann nicht stattfinden, und so ist das ein sehr bequemes Mittel, eine Zeitung am Erscheinen zu hindern, ohne sie erst verbieten zu müssen.

Besonders herrlich und schön aber ist es, daß das Verbot auch ausgedehnt werden kann auf die Druckereibetriebe, auf die verschiedenen Druckmaschinen mit Ausnahme von Schreibmaschinen und auch Musikwerke. Offenbar sind damit auch Gramophone, Radioapparate, vielleicht sogar Klaviere gemeint. Denn es wäre ja schrecklich, wenn jemand in seiner Wohnung das Deutschlandlied oder Horst Wessel-Lied spielen würde. Das wäre furchtbar. Das würde der Staat nicht ertragen. Es ist ganz klar, daß man jetzt die Radioapparate verbieten muß. Abgesehen davon, daß die Post einen schönen Entgang haben wird und daß wieder so und so viele Erwerbszweige um ihren Verdienst, um ihre Existenz kommen können, ist damit eine glänzende Möglichkeit für das Spitzeltum geschaffen, das auf die Bevölkerung gehetzt wird. Diese Vorlage reizt geradezu zur Denunziation; denn von selbst wird ja die Behörde auf alle diese Dinge nicht kommen, sondern sie muß ein Ohr haben; denn heute hat ja die Polizei nicht nur ein Auge des Gesetzes, sondern sie hat noch vielmehr ein oder mehrere Ohren des Gesetzes und die will sie beschäftigen. Trotz alledem wird man aber die deutsche Bevölkerung nicht abschließen können von dem Verkehr mit dem Ausland, man wird immer Mittel und Wege finden und es wird doch nicht erreicht werden, was erreicht werden will. Aber daß es erreicht werden will, muß an den Pranger gestellt werden, und so muß ich die Gelegenheit wahrnehmen, um hier öffentlich zu protestieren gegen die Unterbindung der deutschen kulturellen Beziehungen zwischen hier und dem deutschen Auslande. Das Verbieten sämtlicher deutscher Zeitungen, das Verbieten sämtlicher deutschen Literatur geht weit hinaus über den Rahmen einer Repressalie. Hier liegt mehr als das. Das ist der Versuch, einen Trennungsstrich zu machen, den selbst alte absolutistische Staaten zu machen sich nicht getraut haben. Das Tragen von Uniformen und Abzeichen kann verboten werden. Ich bitte, nur muß man zuerst sagen, was eine Uniform ist, das möchte im Gesetz auch darin stehen. Denn im großen und ganzen handelt es sich dabei doch darum, daß man schließlich Uniformen in Beziehung bringt zum Militär. Wenn man daran geht, Uniformen zu verbieten, die militärischen Zuschnitt haben, die militärischen Formen ähneln, so ließe sich ja schließlich darüber reden. Aber Uniformen im allgemeinen, das ist offenbar zu viel und zu wenig. Denn eine "una fo rma" kann schon darin gelegen sein, daß die Leute einfach ohne Hemd nackt gehen. Auch das ist eine Uniform, wenn man will. Soweit geht es nicht und darf es nicht gehen, außer man gibt den Behörden geradezu den Auftrag, durch dieses Gesetz unausgesetzt immer nur einen gewissen Teil der Bevölkerung zu schikanieren. Denn diese Vorlage hat nicht nur die Aufgabe, etwas zu bestimmen, sondern die Tendenz dieser Vorlage ist geradezu die Aufforderung zum Tanz: So müßt Ihr es machen, das verlangen wir von Euch, so wollen wir es haben, wenn Ihr gute Staatsbeamte seid!

Das Schönste aber ist der neue Absatz des § 11. Er ergänzt in wirkungsvoller Weise das neue Gesetz über die Gemeindevertretungen, über die neu zu bestätigenden Bürgermeister. Es wird hier bestimmt, daß die Mitglieder der Vertretungskörperschaften der Orts- und Interessenselbstverwaltung, sowie die Mitglieder der Verwaltungsorgane ihrer Unternehmungen und Anstalten einschließlich die Verbände dieser Korporationen, Unternehmungen und Anstalten verpflichtet sind, in ihren Funktionen zu verbleiben und sich aller Handlungen und jedes Verhaltens zu enthalten, das die ordnungsmäßige Ausübung der öffentlichen Verwaltung oder die ordnungsmäßige Tätigkeit jener Unternehmungen, Anstalten und Verbände gefährdet und daß sie auf ihre Funktion nur mit Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde verzichten können.


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