Ètvrtek 15. kvìtna 1930

Für den Staatsbeamten war die Pension die Versicherung für ein bescheidenes Leben in jener Zeit, wo er nicht mehr arbeitsfähig ist. Für ihn war also die Pension ein Teil des Arbeitsvertrages seines ganzen Lebens. Und außerdem hatte der Beamte auf diese Pension ein Recht, denn er hat sich durch Einzahlung in den Pensionsfond dieses Recht erworben. Hätte man nun das unantastbare Recht auf Pension gesetzmäßig festgelegt, dann hätte man in dieser Gesetzesvorlage noch zu ganz anderen Vorkehrungen kommen müssen; erstens einmal zu der Festlegung, daß jede Regulierung der Bezüge der aktiven Beamten naturnotwendig auch die Regulierung der Pensionen unmittelbar zur Folge haben müsse, mag diese Regulierung aus welchem Grunde immer vorgenommen werden Man hätte aber auch festlegen müssen, daß alle bisher geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen, durch welche die Kürzungen der Pensionen möglich wurden, zu Unrecht bestehen, daß sie aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden müssen. Aus dem §§ 17, 19, 20, 28 des Gesetzes 286/1924, des berüchtigten Abbaugesetzes, ergibt sich, daß einem Pensionisten, welcher Aktiv- oder Pensionsbezüge aus einer anderen staatlichen, Landes-, Bezirks- oder Gemeinde-Stellung bezieht, die Hälfte seiner Hauptpension oder seines Nebeneinkommens abgezogen werden kann. Der § 162 des Gesetzes 103/1926 bestimmt zwar, daß die Herabsetzung der staatlichen Ruheoder Versorgungsgenüsse nach § 17 des Abbaugesetzes auf solche Pensionisten keine Anwendung findet, welche beim Abgange in den Ruhestand bereits Anspruch auf Pensionierung ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit (Pøedsednictví se ujal pøedseda Malypetr.) d. h. das vollendete 60. Lebensjahr besaßen, aber § 153 desselben Gesetzes besagt, daß sich diese Milderung nur auf jene Dienstnehmer und deren Hinterbliebenen erstreckt, welche während der Wirksamkeit des Gesetzes 103/1926, also nach dem 1. Jänner 1926 in den Ruhestand getreten oder verstorben sind, d. h. jene Milderungen gelten nicht für solche Pensionisten, die in Wirklichkeit oder, wie es bei vielen Abgebauten der Fall war, auch nur fiktiv vor dem 1. Jänner 1926 in den Ruhestand getreten sind. Ist schon der Grundgedanke, dem Pensionisten, welcher, um den Hunger von der Familie fern zu halten, ein Nebeneinkommen suchen muß, die Hälfte desselben abzunehmen, geradezu unmoralisch, muß es als besondere Grausamkeit bezeichnet werden, daß hier wieder mit dem willkürlichen Stichtag vom 1. Jänner 1926 ein neuer Unterschied zwischen Neuund Altpensionisten gemacht wurde. Die Beseitigung solcher Härten, die auf keinem Rechtstitel beruhen und die vollkommen unmoralisch sind, muß natürlich Aufgabe der nächsten Zukunft sein und es ist nur zu bedauern, daß man diese Gesetzesvorlage nicht als Gelegenheit benützt hat, solche Dinge außer Kraft zu setzen. Die etappenweise Angleichung der Altruheständler an die neuen Bezüge, die das Gesetz vorsieht, ist, trotzdem man dagegen sehr viel einwenden kann, nun einmal durch das Diktat des Herrn Finanzministers unvermeidlich geworden. Es ist aber nicht zu begreifen, daß man schon bei Aufrechterhaltung dieses Etappensystems nicht einmal da und dort kleine Milderungen zuläßt. Das größ te Unrecht, das der Staat jemals an seinen Beamten begangen hat, war die brutale Handhabung des Abbaugesetzes. Zehntausende arbeitswilliger, arbeitsfähiger Menschen wurden aus nationalen Gründen unter der falschen Vorspiegelung von Ersparungsmaßnahmen aus dem Staatsdienst herausgeworfen, aufs Pflaster geschleudert und ins Elend gestürzt. Diese abgebauten deutschen Staatsbeamten wurden sofort durch die doppelte Anzahl èechischer Staatsdiener ersetzt. Dort bei den Leuten, die in verhältnismäßig jungen Jahren mit 10, 12, 15 Dienstjahren in Pension gesetzt wurden, wo die Ruhegnüsse also lächerlich klein sind, dort macht das Gesetz keine Ausnahme für sie, der Finanzminister duldet nicht, daß alle diese miteinander in die erste Etappe aufgenommen werden. Eine Ausrede, daß hier technische Schwierigkeiten vorliegen, existiert nicht, es bleibt also nichts anderes, als eine versteckte Feindseligkeit gegen uns Deutsche, daß man uns diese Umgruppierung verweigert.

Die zweite Milderung, die man hätte vornehmen können, war, jene Schwerinvaliden, die sich selbst nicht bewegen können, die erblindet sind, die täglich und stündlich auf fremde Hilfe angewiesen sind, in die erste Etappe der Angleichung aufzunehmen. Auch das ist abgelehnt worden mit der Ausrede, daß der technische Apparat viel zu schwierig wäre, um eine Auslese jener Menschen treffen zu können, die auf Grund einer solchen Milderung in die erste Etappe aufzunehmen wären.

Die einzige Änderung, die im Senat nach langem Hin und Her zwischen den politischen Parteien und der Regierung vorgenommen wurde, war, daß man den Geburtsjahrgang 1865 in die erste Etappe herübergerettet hat, während er in der ursprünglichen Regierungsvorlage erst in der zweiten Etappe figurierte. (Posl. dr Schollich: Aber die Regierungsparteien streiten sich furchtbar, wem das Verdienst daran gebührt!). Wem das Verdienst gebührt, weiß ich nicht, die "Bohemia" schrieb, daß dem Sen. Kostka das Hauptverdienst gebühre, aber ich kann in der Sache einen kolossalen Vorteil nicht herausfinden. Man hat wohl zur Gänze den Jahrgang 1865 in die erste Etappe eingereiht, aber man hat nicht den Geburtsjahrgang 1870 in die zweite Etappe eingereiht, sondern in der dritten belassen, und den Jahrgang 1875 nicht in die dritte Etappe eingereiht, sondern in der vierten belassen. Die Kosten dieser großen Änderung tragen also die Altpensionisten der Jahrgänge 1870 und 1875 selbst. (Posl. inž. Kallina: Es ist nur zu wundern, daß keine Assentkommission eingeführt wird unter der Leitung Dvoøáks!) Vielleicht kommt das auch noch.

Dieses Gesetz, das den Zweck hat, die verschiedenen Kategorien der Pensionisten zu beseitigen und nur eine einzige Gruppe zu machen, dieses Gesetz kann sich natürlich logischer Weise nicht versagen, wiederum Unterschiede in den Pensionen zu machen. Da sind zuerst die Auslandspensionisten, denen wird nach § 7 der Ruhegenuß um 10 % gekürzt. Der Motivenbericht bezeichnet das als eine notwendige Maßnahme, weil die Zahl der im Ausland lebenden Ruheständler fortwährend zunehme. Ein statistischer Beweis dieser Behauptung ist allerdings im Motivenbericht nicht enthalten und darum ist dieser Behauptung auch kein Glauben zu schenken. Es ist selbstverständlich, daß die Zerreißung großer Staatsgebiete im Jahre 1918 und die Schaffung von Zwergstaaten naturnotwendig eine ganze Reihe von Personen plötzlich zu Auslandspensionisten machen mußte, noch dazu in einer Zeit, wo die Umsiedlung infolge Wohnungsnot unmöglich gewesen ist und wo auch Familiengründe eine solche Umsiedlung nicht zulassen. Wenn nun der Motivenbericht behauptet, daß diese Kürzung berechtigt sei mit dem Hinweis auf den Steuerentgang, auf den Entgang insbesondere der indirekten Steuern, den der Staat erleidet, weil diese Personen ihre Ruhegnüsse im Auslande verzehren, so ist das wohl keine stichhältige Begründung für uns. Denn wir können ruhig den Nachweis führen, daß ebenso viele Pensionisten ausländischer Staatszugehörigkeit in der Èechoslovakei wohnen und hier ihre Pensionen verzehren und daß dadurch dieser Ausfall an Steuern vollkommen wettgemacht wird. Wenn Pensionisten aus oft sehr ernsten Gründen dauernd im Auslande wohnen müssen, so gibt es auch eine Reihe von Pensionisten, die vorübergehend in das Ausland reisen müssen und es ist allgemein bekannt, daß diese den unglaublichsten Schikanen unterworfen sind.

Darum gebührt es, daß man an dieser Stelle auch über die sogenannte Freizügigkeit der Ruheständler ein Wort verliert. Wenn Pensionisten im Falle der Erkrankung zum Kurgebrauch oder aus dringenden Familienrücksichten auf mehr als 14 Tage ins Ausland reisen müssen, dann brauchen sie dazu zuerst die Bewilligung desjenigen Amtes, das ihnen die Pension auszahlt. Sie müssen also darum einkommen. Erhalten Sie diese Bewilligung, so werden ihnen zunächst die erbärmlichen Ruhegenüsse gesperrt und erst nach ihrer Rückkehr, die sie unter Vorlage des Reisepasses zu melden haben, werden ihnen, mitunter mit mehrwöchiger Verspätung - es sind Fälle vorgekommen, wo die Verspätung sogar drei Monate betragen hat - die zurückgehaltenen Bezüge unter Abzug der auf den Auslandsaufenthalt entfallenden Teuerungszulagen erst nachträglich ausgezahlt. Um auch die Teuerungszulagen zu behalten, bedarf es eines besonderen Ansuchens. Es ist einleuchtend, daß eine solche zeitweilige Vorenthaltung aller wohlerworbenen Bezüge in vielen Fällen die beabsichtigte Reise einfach unmöglich macht. Kein vernünftiger Mensch wird eine solche moralische Mißhandlung dieser ohnehin auch wirtschaftlich so schwer niedergedrückten Ruheständler verstehen, geschweige denn billigen.

Da ist es interessant nachzulesen, wie das Finanzministerium, aus dessen Schoß im Jahre 1923 diese sogenannten Kettenhunderlässe für die Ruheständler herausgekommen sind, diese reaktionären Verordnungen und ihre noch schlimmere Handhabung zu rechtfertigen versucht. Zuerst hat man gesagt: So etwas gibt es nicht in der Èechoslovakischen Republik. Als man aber von parlamentarischer Seite die einzelnen Fälle dem Finanzministerium vorlegte, da hat das Finanzministerium eine andere Ausrede gefunden. Es berief sich auf zwei über 100 Jahre alte Hofkammerdekrete, welche die rechtliche Handhabe hergeben sollten, daß die Ruheständler, die ins Ausland reisen, solchen Schikanen unterworfen werden können. Vergeblich haben Parlamentarier darauf hingewiesen, daß diese Hofkammerdekrete schon im alten Österreich nicht mehr gehandhabt wurden, daß nur das alte Österreich vergessen hat, sie außer Kraft zu setzen. Das Finanzministerium erklärte, auf seinem Standpunkt beharren zu wollen und diese Schikanen weiterhin über die Ruheständler bei jeder Auslandsreise zu behalten. Als man darauf hinwies, daß die anderen Staaten ihre Ruheständler zu vorübergehendem Aufenthalte ohne jede Kürzung des Ruhegenusses ins Ausland ziehen lassen, als also das Finanzministerium nicht mehr darauf hinweisen konnte, daß es eine gewisse Reziprozi tät handhabt, wenn es unseren Ruheständlern den vorübergehenden Auslandaufenthalt erschwert, da hat man unerhörterweise einen anderen Dreh herausgesteckt. Man hat gesagt, der Staat muß sich gegen feindliche Umtriebe im Auslande schützen. Man will behaupten, daß arbeitsunfähige Greise, Witwen und Waisen umstürzlerische Propaganda im Auslande treiben oder unterstützen, nur um für die Ruheständler weiter diesen Staat zu einem nicht zu zerbrechenden Käfig zu machen. Und als man gesagt hat, daß in anderen Staaten solche, vorübergehende Aufenthalte betreffende Bestimmungen weitaus milder sind, als man darauf hinweisen konnte, daß auch Polen einen sechmonatigen Auslandaufenthalt ohne Bewilligung, ohne Kürzung der Pension nur gegen Anmeldung gestattet, da hat zwar das Ministerium erklärt, daß es bereit ist, gewisse Milderungen eintreten zu lassen, aber von einer gänzlichen Aufhebung dieser Kettenhunderlässe will das Finanzministerium nichts wissen. Ich glaube, es wird Ehrensache des Parlamentes sein, das Finanzministerium zu zwingen, daß diese Erscheinung endlich einmal aus diesem Staate verschwindet. (Posl. Geyer: Da müßte das Parlament anders ausschauen!) Vielleicht wird das Parlament nach der jetzigen Krise in der Regierung doch ein anderes Gesicht bekommen, so daß es nicht mehr gelingen wird, das System, wie es jetzt herrscht, zu petrifizieren.

Noch eine zweite Kategorie von besonders zu behandelnden Pensionisten wird geschaffen, das sind die sogenannten Militärpensionisten, denen im § 1, Abs. 2 eine um 25 % gekürzte Pension zugebilligt wird. Es ist bekannt, daß nach dem Umsturz eine ganze Reihe, fast 1000 Offiziere und Gagisten der gewesenen österreichischen Armee unter Vorenthaltung ihres militärischen Ranges nur als sogenannte Militärpensionisten übernommen wurden und eine minimal niedrige Pension, die in gar keinem Verhältnis zu der zurückgelegten Dienstzeit stand, zugewiesen erhielten. Damals herrschte noch der Geist der Rache. Man glaubte, sich an diesen deutschen Menschen einmal schadlos halten zu können, indem man sie degradierte und ihnen eine Hungerpension hinwarf. Heute ist man bereit, ihnen eine auf 75% gekürzte Pension zuzubilligen. Wenn es aber Parlamentarier gegeben hat, welche schon im sozialpolitischen Ausschuß behaupteten, daß damit dieser Geist der Rache liquidiert wurde, so müssen wir dem widersprechen. Das Verfahren, das damals gegen diese Gagisten geführt wurde, war geheim. Es hat eine Personalkommission im Ministerium für nationale Verteidigung die einzelnen Fälle untersucht, hat entschieden und den Betroffenen ganz einfach das Ergebnis bekannt gegeben. (Posl. dr Schollich: Auf Grund von Denunziationen!) Es war gar nicht anders möglich, als daß diese Degradierungen nur auf Grund von Denunziationen vorgenommen werden konnten, aber das ganze Verfahren hat wahrscheinlich das Licht der Öffentlichkeit scheuen müssen, deshalb hat man den Betroffenen sogar die Möglichkeit genommen, sich gegen die vorgeworfenen Sachen zur Wehre zu setzen und hat sie ohne weiters degradiert. Um den Schein des Rechtes zu wahren, hat man sich für diesen Vorgang extra ein Gesetz geschaffen. Aber selbst durch die Schaffung des Gesetzes kann nicht geleugnet werden, daß hier nicht nur ein unglaublicher Bruch des Rechtes vorliegt, sondern daß es direkt unmoralisch ist, einem solchen Verfahren anständige Menschen auszusetzen. Wenn die Pension ein unantastbares Recht ist, dann haben diese Militärpensionisten das Anrecht darauf, zu erfahren, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung, mit welchem gesetzlichen Rechte und mit welcher Moral sie eigentlich degradiert wurden. Die Forderung, das Verfahren gegen diese Militärpersonen nochmals aufzunehmen, wurde bisher vom Ministerium für nationale Verteidigung immer mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß das zuviel Geld kosten würde. Man hat den Apparat der Personalkommissionen in Bewegung gesetzt und hat es sich Geld kosten lassen, um zu Unrecht die Leute zu degradieren, aber wenn es gilt, das Unrecht wieder gutzumachen, dann verweigert man die Geldausgabe.

Nicht berührt erscheinen in der Vorlage die Pensionisten der territorialen Selbstverwaltungskörper. Im Senat wurde der Antrag eingebracht, in einem besonderen Paragraph en die Regierung zu beauftragen, durch eine Regierungsverordnung auch die Pensionisten der territorialen Selbstverwaltungskörper, der autonomen Körperschaften zu unifizieren und deren Bezüge zu regulieren. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt und wie aus dem Bericht des sozialpolitischen Ausschusses des Senates hervorgeht, sogar über persönliches Eingreifen des Herrn Finanzministers selbst. Er hat nämlich nach dem Bericht des sozialpolitischen Ausschusses des Senates erklärt, daß man im Gesetze selbst den autonomen Körperschaften und territorialen Selbstverwaltungskörpern nicht geldliche Verpflichtungen aufhalsen kann, ohne ihnen gleichzeitig die Mittel in die Hand zu geben, diesen Geldverpflichtungen nachzukommen. Bezüglich der Pensionen der autonomen Beamten verwies der Minister auf den § 212 des Gehaltsgesetzes Nr. 103/1926, worin steht, daß die autonomen Körperschaften die Bezüge der aktiven Beamten nach dem neuen Besoldungsgesetz regeln können, daß aber diese Bezüge niemals die Gehaltssätze, die nach dem neuen Besoldungsgesetz geschaffen worden sind, überschreiten dürfen. Da meinte dann der Herr Finanzminister im Senat lächelnd, selbstverständlich beziehe sich dieser Paragraph auch auf die Ruheständler unter den autonomen Beamten und es stehe daher den autonomen Körperschaften frei, die Pensionen zu regeln. Es scheint aber dem Senat dieser Ausspruch des Herrn Finanzministers doch nicht ganz zutreffend gewesen zu sein, und so wurde im Senat ein Resolutionsantrag eingebracht, der aber, soweit ich aus dem hier vorliegenden Material ersehe, im Senat gar nicht durchgegangen ist. Deshalb erscheint jetzt der Antrag als Resolutionsantrag hier im Abgeordnetenhaus. Ich wäre auch nicht damit einverstanden, daß die Regierung bevollmächtigt wird, im Verordnungswege die Frage der Pensionen der autonomen Beamten überhaupt zu regeln. Ich würde vielmehr von der Regierung verlangen, daß dies in gesetzmäßigem Wege geschieht, denn das Chaos, das unter den staatlichen Altruheständlern bisher geherrscht hat, u. zw. durch die Schaffung verschiedener Kategorien von Ruheständlern, herrscht auch auf dem Gebiete der Pensionisten der autonomen Körperschaften. Die erste Gruppe dieser Pensionisten sind solche, die vor jeder gesetzlichen Regelung der aktiven und Ruhebezüge der autonomen Beamten in den Ruhestand getreten sind. Diese sind angewiesen auf ihre Verträge und es ist ganz der Willkür der Verträge überlassen, welche Pensionen sie beziehen. Die zweite Gruppe der autonomen Beamten, die in den Ruhestand getreten sind, ist die, die auf Grund der Gehaltsregelung durch die Landesgesetze 63 vom Jahre 1907 und 35 vom Jahre 1908 in den Ruhestand getreten sind. Sie können im Vergleich zu den staatlichen Altruheständlern als älteste Kategorie der Ruheständler gelten. Dann kommt die dritte Gruppe der Gemeinde- und Bezirksbeamten, die bereits der Regelung durch die Gesetze Nr. 443 und 444 vom Jahre 1919 teilhaftig geworden sind. Diese zerfollen wiederum in zwei Kategorien, u. zw. jene, deren Grundgehalt und Pensionsgrundlage nach dem staatlichen Beamtenschema des Gesetzes 541 v. J. 1919 bemessen wurde, und in jene, deren Grundgehalt und Pensionsgrundlage nach dem Sch ema des Gesetzes Nr. 394 aus dem Jahre 1922 bemessen wurde. Ich glaube, soweit ist der Nachweis gegeben, daß hier dringend eine Unifizierung und Regelung notwendig ist. Aber mit Rücksicht auf die schwierige Rechtslage, die durch diese verschiedenen Gesetze gesch affen wurde, ist es eben so notwendig, daß diese Regelung im Gesetzeswege erfolgt.

Nun ereignete sich im sozialpolitischen Ausschusse bei der Beratung der Frage folgender merkwürdiger Vorfall: Sowohl meine Wenigkeit als auch Koll. Jung haben einen Antrag eingebracht, in dem die Regierung aufgefordert wird, im Gesetzeswege die Frage der Pensionisten der autonomen Körperschaften ehestens zu regeln. Als unser Antrag bereits vorlag, hat der Referent des Budgetausschusses über diese Vorlage Herr Koll. Ježek einen gleichlautenden Antrag im Namen der Koalitionsparteien ebenfalls eingebracht. Es lagen also drei Resolutionsanträge gleichen Wortlauts und gleichen Inhalts vor. Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende-Stellvertreter des sozialpolitischen Ausschusses zuerst den Vorschlag gemacht, man möge die Resolutionsanträge einer Subkommission des sozialpolitischen Ausschusses unterbreiten. Das wurde vom sozialpolitischen Ausschuß mit dem Hinweis abgelehnt, daß dann schließlich der sozialpolitische Ausschuß nochmals zusammentreten müßte, um den Beschluß der Subkommission zu verifizieren. Hierauf hat der Vorsitzende-Stellvertreter vorgeschlagen, den Resolutionsantrag im Plenum zu stellen. Auch das wurde als unstatthaft abgelehnt und so ließ dann der Vorsitzende-Stellvertreter über alle drei Resolutionsanträge abstimmen. Da ereignete sich nun das Merkwürdige, daß über den von Koll. Ježek zuletzt eingebrachten Resolutionsantrag zuerst abgestimmt wurde. Dieser Antrag wurde auch angenommen, während die von mir und Koll. Jung zuerst eingebrachten gleichlautenden Resolutionsanträge abgelehnt wurden. Ich frage Sie nun, meine Herren, gilt der Antrag als angenommen oder als abgelehnt? Wundern Sie sich dann bei einer solchen Komödie, daß die Regierung von Resolutionsanträgen überhaupt keine Kenntnis nimmt und sie einfach in den Papierkorb schmeißt? Das Parlament ist selbst schuld daran, wenn solche Vorgänge überhaupt hier möglich sind.

Es bleibt natürlich für die Zukunft noch sehr viel zu wünschen übrig. Auf alle Fälle aber müssen wir dringend fordern, daß in der nächsten Zeit das Unrecht beseitigt wird, das einem Teil der Abgebauten angetan wurde. Eine ganze Reihe von Abgebauten hat nämlich nach dem Jahre 1926 unter der Wirksamkeit der neuen Besoldungsgesetze 103 und 104 Dienst gemacht, ist aber in den Ruhestand geschickt worden nach den alten, nach dem 1. Jänner 1926 nicht mehr bestehenden Pensionsbestimmungen mit der Ausrede, daß ihre Pensionierung auf Grund der Bestimmungen des Abbaugesetzes erfolgt ist. Ihre Pensionierung hätte eigentlich noch vor dem 1. Jänner 1926 erfolgen sollen. Sie haben also trotz der noch im Jahre 1926 unter der Rechtswirksamkeit des neuen Gesetzes geleisteten Dienste nicht mehr Anspruch auf die neue Pension. Es müssen aber auch Ungerechtigkeiten beseitigt werden ... (Posl. Grünzner: Das wird ja jetzt ausgeglichen!) Nein, sie bleiben als Abbaupensionisten der betreffenden Etappe. (Posl. Grünzner §§ 13 und 16 des Abbaugesetzes!) Aber sie sind nicht ausgeglichen worden vom 1. Jänner 1926 bis jetzt und rechnen Sie sich aus, was durch dieses Unrecht den Leuten an Pensionen monatlich und jährlich durch die ganze Zeit entgangen ist. (Posl. Grünzner: Was die Etappen anlangt, so bleibt jedem das Seine gewahrt!) Das gebe ich zu. Wir verlangen aber die Gutmachung des Unrechtes, das ihnen vom 1. Jänner 1926 bis 1. Jänner 1930, also durch 4 Jahre hindurch, angetan wurde. Wir verlangen aber auch die Gutmachung des Unrechtes, das Leuten aus ganz merkwürdigen Gründen anläßlich ihrer Pensionierung angetan wurde. Ich will hier nur einen krassen Fall - eigentlich handelt es sich um 4 Fälle, aber dieser ist den interessanteste - anführen, damit die Herrschaften sehen, wie man Pensionisten künstlich um die ihnen gebührenden Bezüge gebracht hat. Koll. Lukavský, ein Obermacher der Národní Jednota, hat es natürlich sehr schwer getragen, daß es da und dort noch deutsche Gendarmeriewachtpostenkommandanten gibt. Er hat nicht geruht, bis es ihm gelungen ist, einige von ihnen von ihrem Dienstorte zu entfernen. So wurden die Postenkommandanten von Gendarmeriestationen in Jechnitz, Rudig, Scheles, Michelup und Petersburg über Intervention des Koll. Lukavský beseitigt. (Hört! Hört!) Und zwar, wohlgemerkt, wurden sie zuerst zu Postenkommandanten-Stellvertretern gemacht, und zwar deshalb, weil nach dem Besoldungsgesetz Nr. 103 aus dem Jahre 1926 der Stellvertreter des Postenkommandanten in der zweiten Besoldungsgruppe rangiert, während der Oberwachtmeister, der bereits Postenkommandant ist, in der ersten Besoldungsgruppe erscheint. Motiviert wurde ihre Entfernung vom Kommandantenposten damit, daß man sagte, sie hätten nicht den Nachweis der Kenntnis der Staatssprache erbracht. Nun bestimmt aber § 22, Punkt 2 des neuen Gendarmeriegesetzes Nr. 299 aus dem Jahre 1920, daß nach Einräumung einer Frist zum Nachweis der sprachlichen Qualifikation die Rückversetzung erst vorgenommen werden kann, wenn diese Frist nicht eingehalten wurde. Man hat aber diesen 4 Kommandanten gar keine Frist eingeräumt, sondern man hat sie zuerst von ihren Kommandantenposten entfernt und dann in kurzem Wege pensioniert. Und nun war die Folge für sie, daß sie anstatt einer Pension von 24.300 Kè ein Pension von 17.122 Kè jährlich bekommen. So hat man also unter mißbräuchlicher Anwendung gesetzlicher Bestimmungen über Denunziation der sog. Nebenregierung erst einmal die Menschen von ihrem Dienstposten verdrängt und zweitens sie in ihren Ruhebezügen ungerechtfertigterweise verkürzt.

Wir betrachten die heute zur Debatte stehende Gesetzesvorlage keineswegs als endgültige Lösung der Altpensionistenfrage. Nur das Bewußtsein, daß in diesen Kreisen rasche Hilfe nottut, bewegt uns, für diese Vorlage zu stimmen. Durch unsere Stimmenabgabe wollen wir aber keinesfalls der gegenwärtigen Regierung das Vertrauen aussprechen. (Potlesk.)

3. Øeè posl. Krumpeho (viz str. 34 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Im Verlaufe der Verhandlungen über die gegenwärtige Vorlage ist mehrfach der Ausdruck gefallen von der Wiedergutmachung eines alten Unrechtes. Obwohl wir die Vorteile dieses Gesetzes anerkennen, müssen wir doch feststellen, daß von einer Wiedergutmachung eines Unrechtes doch nicht die Rede ist. Es handelt sich um die teilweise Abstellung eines noch bestehenden Unrechtes. Zur Wiedergutmachung gehört auch, daß der Verlust, der namentlich seit dem letzten Gehalts- und Pensionistengesetz vom Jahre 1926 den Pensionsempfängern durch die Unterbezahlung entstanden ist, ihnen ersetzt würde. Und an der Neuregelung werden alle jene nicht teilhaftig, die mittlerweile in Kummer und Dürftigkeit gestorben sind - und deren ist eine ganz bedeutende Zahl - und auch jetzt wird dieses Unrecht nicht etwa mit einem Male abgestellt, sondern in vier Etappen mit der stillen Hoffnung, daß doch eine große Zahl der Bezugsberechtigten nicht mehr in den Vollbezug der neuen Pensionen kommen wird. Denn gerade unter dieser Gruppe ist die Sterblichkeit ja eine so hohe, daß heute schon gesagt werden kann, daß die Ziffern des Finanzministeriums vollkommen falsch und unrichtig sind. Es werden die Aufwendungen in der letzten Etappe bei weitem nicht jene Höhe erreichen, wie sie im Motivenberichte angegeben wird. Ein Teil der Altpensionisten soll nun endlich die erhoffte Gleichstellung bekommen, 42% in der ersten Etappe.

Die Behandlung der Altpensionistenfrage gehört nicht zu den Ruhmeskapiteln in diesem Staate. In der Umsturzzeit war eine gewisse Psychose vorhanden gegen diese Pensionisten, in denen man vielfach die Vertreter des alten Regimes sah, auf die man keinerlei staatliche oder nationale Rücksicht nehmen zu müssen glaubte. Aber auch das neue Gesetz vom Jahre 1926 ging auf dem Wege des alten Unrechts weiter und schloß die Altpensionisten von den Vorteilen dieses Gesetzes aus, ja es steigerte sogar das Unrecht, indem neue Gruppen geschaffen wurden und indem neue Differenzierungen der Pensionen bis zu 8000 Kè jährlich eintraten, nicht aus irgendeiner sachlichen Begründung, sondern lediglich aus dem Titel der Pensionierung. Wer das Unglück hatte, unter die Bestimmung des Punktes 4 des § 215 zu fallen, war schlimm daran. Wohl keine Bevölkerungsschichte ist so benachteiligt, wie die Altpensionisten. Im Jahre 1927 erzwangen wir uns vom damaligen Ministerpräsidenten Švehla das Versprechen einer 20%igen Aufbesserung dieser Pensionen. Es brauchte fast ein Jahr, bis dieses Versprechen vom Finanzminister auch honoriert wurde, und als das Parlament diese 20%ige Aufbesserung beschloß, ging die Verwaltung daran, den Willen des Gesetzgebers möglichst ins Gegenteil zu verkehren und nur einem ganz kleinen Bruchteile der Pensionisten diese 20%ige Aufbesserung zukommen zu lassen. Die Ursache aller dieser Erscheinungen liegt in der falschen Auffassung der Pensionen überhaupt, in der Auffasung, daß die Pension eine gnadenweise Gewährung sei. Die Pension ist ein erworbenes Recht und nicht nur mit Dienstleistungen erworben, sondern sogar durch eigene Zahlungen gesichert. Die falsche Auffassung über den Charakter der Pensionen kommt auch in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes immer wieder zum Durchbruch, so im § 1, § 7, so im § 10 und nicht weniger auch im § 11. Unsere Anschauung ist die: Bei der Regelung der Altpensionistenfrage wäre es notwendig gewesen, einen glatten Schnitt zu machen, daß überhaupt der Begriff Altpensionist aus unserer Tagesordnung und Debatte einmal verschwindet. Wir sprechen uns gegen diese etappenweise Gleichstellung der Altpensionisten aus. Das Finanzministerium hat die einmalige sofortige Regelung mit dem Hinweis auf mangelnde Mittel abgelehnt. Nun, meine Verehrten, der gesamte Aufwand für die Regelung der Bezüge der Altpensionisten würde, wenn sie sofort vorgenommen würde, 317 Millionen Kè erfordern. Dieser Betrag wird selbstverständlich nicht mehr gebraucht, wenn diese Regelung in vier Etappen durchgeführt wird. Zu einer Zeit, da der Finanzminister über die notwendigen Mittel für die Aufbringung der Reparationsverpflichtungen befragt wurde und erklärte, er könne sie aus Gebahrungsüberschüssen decken, zu einer Zeit, da der Finanzminister notleidenden Banken zwecks Fusionierung 300 Millionen Kronen ebenfalls aus Gebahrungsüberschüssen sozusagen aus dem Ärmel schüttelt, zu einer Zeit, da man aus reinen Prestigegründen ein Haus in Marienbad um 7 Millionen Kronen kauft und es mit 50 % überzahlt, zu einer solchen Zeit fehlt uns das Vertrauen und das Verständnis für die Argumentation des Finanzministeriums und wir sind der Ansicht, daß auch für diese ärmsten Notleidenden das notwendige Geld aus denselben Gebahrungsüberschüssen, die scheinbar unerschöpflich sind und die allerdings nach den letzten Rechnungsausweisen im Jahre fast 2 Milliarden betragen, für die kurze Frist, für die diese Pensionszahlung überhaupt noch in Betracht kommt, aufgebracht werden müßte. Denn diese Pensionszahlungen sind ja keine dauernde Belastung des Staates, sondern verringern sich von Jahr zu Jahr, da ja die Altpensionisten durch das bisherige Unrecht schon so zermürbt sind, daß der Staat nicht allzulange an dieser Last wird mehr zu tragen haben. Ich glaube gerade hier bei diesem etappenweisen Vorgehen kommt der nationale Pferdefuß am deutlichsten zum Vorschein. Es ist ja eine bekannte Erscheinung, daß auch das harmloseste wirtschaftliche Gesetz nicht gemacht werden kann, ohne daß es nicht auch gleichzeitig nationale Bedrückung gegen die deutsche Minderheit dieses Staates darstellt.


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP