Ètvrtek 28. února 1929

7. Øeè posl. Schuberta (viz str. 48 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Uns liegt der dritte Entwurf eines Gesetzes vor, nach welchem alle Personen, die am 1. Juli 1926 das 60. Lebensjahr erreicht oder überschritten hatten, mit dem 65. Lebensjahre, falls sie nach ihrem Berufe dem Arbeitersozialversicherungsgesetze vom 9. Oktober 1924 oder dem Sozialversicherungsgesetz für die selbständig Erwerbenden vom 10. Juni 1925 unterliegen würden und falls sie arbeitslos und mittellos sind, eine Rente erhalten. Das Gesetz wird sich deshalb nicht nur auf Überalterte aus Arbeiterkreisen, sondern auch auf selbständig Erwerbende beziehen. Dies ist ein Vorzug des Gesetzes, es wird allen Ständen, auch unseren bürgerlichen Ständen gerecht. Das neue Gesetz wird, wenn es in Wirksamkeit tritt, nicht so tief und schwer in das Wirtschaftsleben eingreifen, da teilweise Geldfonde hiefür bereits aus der Vergangenheit vorliegen und da es sozusagen ein mit den Jahren absterbendes, erlöschendes, endendes Gesetz ist, das nicht wie andere Gesetze die Belastungen von Jahr zu Jahr ins Unermeßliche steigert, sondern zum Abbau derselben führt, da der Tod unter diesen überalterten Menschen, seine rasche, unerbittliche schwere Ernte hält. Mit 1. Jänner 1929 würde die Zahl der zu Unterstützenden 160.000 betragen. Der Aufwand des Staates wird in zehn Jahren von 42 Millionen auf jährlich 16 Millionen fallen und wie auch jede Staats- und Gemeindegiebigkeit endlich vollständig erlöschen, da ja die nachkommenden Generationen bereits von der Sozialversicherung restlos erfaßt sind. Böhmen, Mähren, die Slovakei und Karpathorußland zeigen nach den Erhebungen so überaus verschiedene Verhältnisse, die tatsächlich ganz eigenartig anmuten und so recht zeigen, wie wir auch in sozialer und kultureller Beziehung ebenso rückständige Gebiete besitzen, wie sie das alte Österreich in seinen bosnischen und anderen Gebieten besaß. Unter 1000 Einwohnern hat bislang Böhmen 17 arme unterstützte Personen, Mähren 15, die Slovakei 4 und Karpathorußland 1. In Böhmen schlägt leider der Gau Karlsbad den Rekord mit 21.3 Personen auf 1000 Einwohner, der Gau Pilsen mit 20.4 Personen steht an dritter, Budweis an vierter Stelle, also Gaue, die, was die Landbevölkerung betrifft, mit den reichen Gebieten des Innenlandes keinen Vergleich aushalten. Die staatliche Unterstützung wird den Unterstützten und den Gemeinden dieser und aller Gaue wohl tun, wenn sie selbst in den Gemeindestuben die Anträge charaktervoll und human, aber auch streng nach den Tatasachen erstatten, denn diese Unterstützungen, die die Gemeinden bisher meist mutterseelenallein leisten mußten, sind nunmehr auch auf den Staat teilweise übertragen. Die Gemeindegiebigkeiten sind im ganzen Staat auf 5.5 Millionen berechnet und steht dem gegenüber ein Staatszuschuß von 42,300.000 Kè im ersten Jahre, so daß der Staat, der bisher den Gemeinden keinen Groschen gab, zum erstenmale denselben mit dieser 42 Millionenbeihilfe beispringt. Es ist kein immenser Betrag, aber es ist doch etwas, das sich als erste Lieferung, wenn ich so sagen darf, sehen lassen kann. Alles in allem wird der Staat bis zum Erlöschen des Gesetzes gegen 400 Mill. den Gemeinden beisteuern. Überdies betragen die Gemeindegiebigkeiten, wenn man die anderthalb Millionen, die die Großkommunen über 50.000 Einwohner leisten, abzieht, im ganzen Reiche bloß kleine 4 Millionen. Den von mancher bürgerlicher Seite geäußerten Wunsche, die Gemeinden zu einer vermehrten Beitragsleistung heranzuziehen, haben wir mit Rücksicht auf die tristen Gemeindefinanzen von vornherein strikt und unbedingt abgelehnt. Die Gemeindezuschüsse sind nach der Einwohnerzahl gestaffelt und ist dies gerecht, denn in den Großstädten hat die Mehrzahl der vom flachen Lande abflutenden ihre junge Arbeitskraft verbraucht und dort Werte geschaffen und daher hat diese Großstadt auch vor allem die Pflicht, dieses ernste Moment ins Kalkül zu ziehen (Souhlas.) und dies um so mehr, als alle Gelder des Staates in erster Linie für die Großstadt mobilisiert werden. Die alten Entwürfe erhielten auch darin eine Verbesserung, daß Bewerber im gemeinsamen Haushalt, falls sie hilflos sind, beide mit 500 Kè Staatsbeitrag bedacht werden, während die alte Koalition hiefür nur 300 Kè vorsah. Die geringste Jahresrente für eine Person wird in Gemeinden unter 2000 Einwohnern, falls nicht ein auf einem Rechtstitel basierender Betrag in Abzug kommt, einschließlich des Gemeindezuschlages 550 Kè betragen, bei zwei nicht hilflosen Personen 660 Kè und bei zwei fremder Hilfe bedürftigen Personen 1100 Kè. Daß eigene Entscheidungskommissionen über die Auszahlung der Unterstützungsbeiträge nicht geschaffen wurden, begrüssen wir, denn dadurch wäre der Apparat nur unnütz verteuert worden. Die Bezirksbehörde und der Bezirksausschuß genügen zur Ausübung des Kontrollrechtes über die Gemeinden vollkommen. Schon durch das Gesetz vom 22. Dezember 1920, Nr. 683 Slg. d. G. u. Vdg., welches Gesetz die Errichtung eines Fonds beim Ministerium für Landwirtschaft zur Beschaffung künstlicher Düngemittel im Jahre 1921 vorsah, wurde diesem Fond im § 11 auch das Recht eingeräumt, aus dem Nonnenkatastrophenholz, aus außerordentlichen Wäldererträgnissen der Periode 1920/21, ausschließlich des Rechtes des Ankaufes, eine weitere Einnahme zu erzielen, aus welcher speziellen Einnahme, die aber nicht auf Gau-, Bezirks-, Gemeinde- und Urbarialwälder und Waldbesitzer bis 30 ha sich bezog, 30 Millionen für die Überalterten reserviert und an das Ministerium für soziale Fürsorge abgeführt wurden, welches Ministerium seither diesen Betrag verwaltet. In Anlehnung daran ging das Gesetz vom 21. Dezember 1921, Nr. 483, noch weiter. Es bestimmte für die Zwecke der in Vorbereitung befindlichen Alters- und Invalidenversicherung der Überalterten einstweilen einen Betrag von 130 Mill. Kè. In diesem Betrag sind die 30 Mill. des Kunstdüngerfonds enthalten und die anderen verbleibenden 100 Millionen waren aus dem Ertrag der allgemeinen Steuer vom Umsatz und von Arbeitsleistungen und teilweise von der Luxussteuer, Gesetz vom 12. August 1921, Nr. 321 Slg. d. G. u. V., vorgesehen oder sollten eventuell teilweise auch durch Kreditoperationen des Finanzministeriums beschafft werden. Diese Geldquellen haben aber nach dieser Richtung hin versagt und es müssen diese Summen aus den Ersparungen im Voranschlag und aus anderen staatlichen Einkünften nunmehr besorgt werden. Das vorliegende Gesetz ist die Auswirkung eines Resolutionsantrages, der am 4. Juli 1925 eingebracht wurde. Es liegt also hier einer jener Fälle vor, wo einem Resolutionsantrag entsprochen wurde, dies jedoch mit der Einengung, daß eine weitergehende Fürsorge nicht ohne Erschütterung und nicht ohne Störung des budgetären Gleichgewichts möglich sei. Da vornehmlich der Staatsschatz die überwiegenden Leistungen auf sich nimmt, so stimmen wir im Interesse der Gemeinden, der Bedürftigen und der Steuerträger dafür, und wie gesagt, liegt es in der Hand der Gemeinde selbst - das wurde erreicht - und in der Hand des Bezirksamtes, hier vollkommen gerecht zu handeln. Die Männer, die in der Gemeindestube sitzen, haben das erste maßgebende Wort und dies ist gewiß eine gute charaktervolle Bestimmung, da die Gemeindevertreter ja die Verhältnisse genau kennen. Es ist auch ein Stück von Selbstverwaltung, ein Erfolg, trotzdem man alle unsere Erfolge von anderen Seiten hier negiert.

Ich konstatiere ferner, daß aus diesem neuen Entwurfe wenigstens jene unhaltbare, früher geplante Bestimmung eliminiert ist, nach welcher die alimentationspflichtigen Anverwandten für den Schaden bis zur Höhe der widerrechtlich empfangenen Altersunterstützung haften mußten, ebenso für die Sünden und Versäumnisse eines anderen hätten ungerechterweise büßen müssen. Ich buche dies als einen Erfolg des Landeskulturrates, welche Behörde in ihrem zu den alten Entwürfen ausgearbeiteten Gutachten sich gegen eine solche drakonische Maßregel entschieden wandte. Angenehm berührt auch die Bestimmung, daß diese staatlichen Altersunterstützungen auch èechoslovakischen Staatsbürgern gewährt werden können, die im Auslande wohnen. Ebenso können bei uns Ausländer den Staatsbeitrag erhalten, falls ihr Staat in gleichem Sinne handelt. Auch damit ist einer Forderung, die wir gleichfalls stellten, Raum gegeben worden.

Notwendig ist jedoch nach jeder Richtung hin, daß einmal die Steuerbehörden dringlich beauftragt werden, die Umlagen den Gemeinden rechtzeitig zu überweisen und Vorschüsse zu geben. Daß alle rechtlichen Verhandlungen, amtlichen Verrichtungen und Urkunden, die zum Verfahren über die staatlichen Altersunterstützungen, einschließlich des Gemeindeausschusses, nötig sind, stempel- und gebührenfrei sind, ist eine wesentliche Erleichterung für die Bedürftigen und für die Gemeinde. Hier haben mit Recht fiskalische Interessen in den Hintergrund zu treten.

Die Herren der Opposition haben, soferne sie der früheren Koalition angehörten, kein Recht und keinen sachlichen Grund, uns Vorstellungen und Vorwürfe zu machen, sie haben nicht die geringste Ursache, an dieser Vorlage zu mäkeln. Denn die Vorlagen, die sie uns seinerzeit unterbreiteten, standen in weitem Abstande gegen diese neue Vorlage zurück, und ich habe die einzelnen Umstände, durch die sich die neue Vorlage von den alten Vorlagen unterscheidet, bereits hervorgehoben. Die alte Koalition hat es verabsäumt, das Wenige zu geben, das sie verheißen hatte, und ließ ihre Vorlagen in den Schränken überhaupt schlummern. Sie hatte nach dieser Richtung hin vollkommen versagt, und sie hat daher kein Recht, sich jetzt in einen Überschwang von Behauptungen und Anwürfen zu ergehen. Die neue bürgerliche Koalition hat das und noch mehr gebracht, was die alte Koalition durch Jahre versprochen, aber nicht gehalten hat. Nicht Ihnen daher, sondern uns müssen diese Veteranen der Not und mit ihnen auch die Gemeinden verbunden sein. Wir geben wenig, Sie aber gaben nichts. Wir werden daher, bewußt der übernommenen Verantwortung, für dieses Gesetz stimmen. (Potlesk poslancù klubu "Bund der Landwirte".)

8. Øeè posl. Zajièka (viz str. 61 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Alle èechoslovakischen Regierungen haben versprochen, den Überalten zu helfen. Im Jahre 1920 wurden 30 Millionen Kè, im nächsten Jahre unter gewissen Bedingungen, die allerdings nicht eingetroffen sind, 130 Millionen Kè für diesen Zweck in Aussicht genommen. Endlich wurde im Mai 1926 unter dem Minister Dr Schieszl ein Regierungsantrag unter Drucknummer 279 vorgelegt. Der sozialpolitische Ausschuß lehnte die Vorlage einmütig ab, und zwar nicht nur aus materiellen Gründen, sondern auch deshalb, weil diese Altersunterstützung als Anhängsel der Armenversorgung gedacht war. Die Vorlage wurde von der Regierung zurückgezogen und im Dezember 1928 wurde ein neuer Gesetzentwurf (Druck Nr. 1897) vorgelegt.

Wer erhält die Rente? Èechoslovakische Staatsbürger, die älter sind als 65 Jahre, sofern sie mittellos und arbeitsunfähig sind. Ferner wird gefordert, daß sie, wären sie jünger als 60 Jahre, unter das Gesetz Nr. 221 vom Jahre 1924 über die Versicherung der Unselbständigen oder unter das bisher nicht in Kraft getreten Gesetz Nr. 148 v. J. 1925 über die Versicherung der wirtschaftlich Selbständigen fielen. Dieses Gesetz kommt also nicht nur ehemaligen Arbeitern, sondern auch ehemaligen Kleinlandwirten und Kleingewerbetreibenden zugute.

Niemand hat auf die Rente Anspruch. Vergebens hatten wir gefordert, daß dieser Ausdruck gestrichen, bzw. daß er in das Gesetz nicht aufgenommen werde. Diese Bestimmung wurde vor allem deswegen in das Gesetz hineingegeben, um Berufungen bis an die oberste Instanz zu erschweren. Interessant ist übrigens auch, daß der Initiativantrag Druck Nr. 478 des èechischen Nationalsozialisten Tuèný diese Bestimmung enthält. Der Regierungsentwurf trennt die Rente der Überalten von der Armenversorgung, er erhöht die Rente gegenüber dem Entwurf Schieszl. Auch èechoslovakische Staatsbürger, die im Auslande leben, ferner Ausländer, die in diesem Staate wohnen, können diese Rente erhalten. Das sind Verbesserungen gegenüber dem Regierungsantrag Schieszl.

Wer bekommt keine Rente? Trunkenbolde, Vagabunden, Arbeitsscheue und Personen, die das Wahlrecht verloren haben. Die Befürchtung, es könnten z. B. Angehörige einer bestimmten politischen Partei grundlos als Arbeitsscheue bezeichnet werden, um sie um die Rente zu bringen, diese Befürchtung scheint unbegründet zu sein.

Wieviel erhalten die Rentner? Jeder erhält 500 Kè. Wird die Unterstützung zwei Personen gewährt, die im gemeinsamen Haushalt leben, erhält jeder nur 300 Kè. Über unseren Antrag wird dieser Betrag dann mit 500 Kè belassen, wenn beide so hilfsbedürftig sind, daß sie fremde Hilfe benötigen. Diese 500 Kè zahlt analog dem Staatsbeitrag des Sozialversicherungsgesetzes der Staat. Dazu kommen noch Zuschläge der Wohngemeinden: In Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern beträgt der Zuschuß 20%, bei Orten mit 2000 bis 50.000 Einwohnern 15%, bei kleineren Orten, nämlich unter 2000 Einwohnern 10%. Nach den früheren Gesetzen ist weder der Staat, noch auch die Wohngemeinde verpflichtet, die Armen zu unterstützen. Das war bisher, wenn wir von den diesbezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches absehen, einzig und allein Sache der Heimatsgemeinde, die natürlich nach wie vor von ihrer Verpflichtung nicht entbunden wird.

Es ist zu begrüßen, daß durch das vorliegende Gesetz auch der Staat eine ähnliche soziale Verpflichtung erhält. Die Zuschüsse der Gemeinden dürften im ersten Jahre 5  1/2 Millionen Kronen betragen, der Staatsbeitrag wird mit über 40 Millionen Kronen beziffert. Im ersten Jahre dürften gegen 100.000 Personen unter dieses Gesetz fallen. Diese Ziffern vermindern sich natürlich von Jahr zu Jahr, weil die nachrückenden Jahrgänge der Arbeiter bereits nach dem Sozialversicherungsgesetz gesichert sind. Jede Versorgung in Geld oder Naturalien wird von dieser Rente abgezogen, sofern es sich um Beträge handelt, die auf einem Rechtstitel beruhen. Personen, die bisher von ihrer Heimatsgemeinde mehr erhielten, z. B. 100 Kè monatlich, werden entweder keinen Staatsbeitrag erhalten oder es wird ihnen die Heimatsgemeinde die bisherigen Beträge unter einem anderen Titel weitergeben, damit sie den vollen oder fast den vollen Staatsbeitrag erhalten können. Personen, die von der Heimatsgemeinde z. B. nur 20 Kè monatlich erhielten, erhalten zumindest außer diesem bisherigen Betrag auch noch die Differenz zwischen dem Staatsbeitrage und dem bisherigen Betrage. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf einem Formular oder mündlich in der Wohngemeinde. Diese holt ein Gutachten der Heimatsgemeinde ein. Über die Rente selbst entscheidet die Bezirksbehörde. Wir hatten versucht, den Antrag durchzudrücken, daß nicht die Bezirksbehörde, also der Bezirkshauptmann darüber zu entscheiden hat, sondern eine von der Bezirksvertretung einzusetzende Kommission. Man hat uns jedoch entgegengehalten, daß es sich hier um Staatsgelder handelt, die wieder von einem Staatsamt ausgegebenen werden sollen. Selbstverständlich hat der Gesuchsteller, wenn er abgewiesen werden sollte, das Recht, bis zur Landesbehörde zu rekurrieren.

Das Gesetz tritt am 1. Jänner dieses Jahres in Kraft. Wichtig ist die Bestimmung, die im Laufe der Verhandlungen in das Gesetz hineingenommen wurde, daß der Gesuchsteller 3 Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes das Recht hat, sich zu melden und ferner das Recht hat auf eine Nachzahlung vom 1. Jänner d. J. angefangen.

In der Presse und dann auch bei den Verhandlungen wurde wiederholt darauf hingewiesen, daß im armen Österreich diese alten Leute weit besser gezahlt werden, als nach dem uns vorliegenden Gesetz. Dieses Lob freut uns schon deswegen, weil in Österreich einer der Unsrigen Minister für soziale Fürsorge ist. In Österreich erhält die sogenannte Altersfürsorgerente derjenige, der am 1. Juli 1927 das 60. Lebensjahr überschritten hat und arbeitslos ist. Nach der letzten, etwa 3 Monate alten Statistik fielen 33.000 Personen unter dieses Gesetz. Interessant ist, daß in Österreich die monatliche Mindesrente 18 Schilling, d. s. ungefähr 86 Kè ausmacht. Das ist sicherlich weit mehr, als die Rente, die bei uns die Überalten erhalten, aber wir müssen doch, wenn wir das österreichische Gesetz mit dem uns vorliegenden Vergleichen, ins Auge fassen, erstens daß in Österreich in dieser Altersfürsorgerente in vielen Fällen auch die Alterunterstützung enthalten ist; zweitens, daß in Österreich das Sozialversicherungsgesetz bis auf dieses eine Kapitel noch gar nicht in Kraft getreten ist, und drittens und das halte ich für besonders wichtig daß in Österreich der Bund am allerwenigsten für diese Altersfürsorgerente zahlt. 50% dieser Altersfürsorgerente werden in Österreich gemeinsam von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gezahlt, 33% zahlt das Land und nur 17% zahlt der Bund. Wenn wir also diese 17% mit den 500 Kè vergleichen, die bei uns gegeben werden, so beträgt bei uns der Staatsbeitrag wesentlich mehr, als in Österreich.

Man hat auch dieses Gesetz dazu benützt um uns zu verdächtigen. Es sei eine freche Provokation, sagte man, den armen Teufeln täglich 1.37 Kè zu geben. 1.37 Kè sind sehr wenig und wir wissen ganz gut, daß von diesen 1.37 Kè (dazu kommen kleine Zuschläge der Gemeinden) kein Mensch leben kann. Wir müssen aber feststellen, daß der Staat bisher auch nicht eine Krone, auch nicht 50 Heller, auch nicht 10 Heller für diese Armen gegeben hat, so daß das jetzige Gesetz, mag es noch so bescheiden sein, doch immerhin ein Fortschritt ist. Wenn Sie bedenken, daß im ersten Jahre gegen 100.000 Personen, sagen wir über 40 Millionen Kronen vom Staate bekommen, daß das in 6 Jahren 221 Millionen Kronen ausmacht, sehen wir aus diesen Zahlen, daß man dieses Gesetz doch nicht so bagatellisieren kann, und Sie sehen auch aus dieser Ziffer, warum es uns so schwer geworden ist, mit unserem Antrag diesen Staatsbeitrag zu erhöhen und warum wir mit diesem Antrag nicht durchdringen konnten. Zum Vergleich führe ich an, daß der Staat den Arbeitern, die nach dem Sozialversicherungsgesetz versichert sind, in den ersten 6 Jahren - dabei rechne ich 2 bis 3 Jahre Karenz weg - nicht 220 Millionen Kronen gibt, sondern 204 Millionen Kronen. Gewiß ist dieses Gesetz vom Ideal ungeheuer weit entfernt. Wir sehen aber, daß es ein Fortschritt ist und daß uns nicht nur diese armen Leute, die jetzt eine kleine Rente bekommen werden, sondern auch alle Wohngemeinden dankbar sein werden. Wenn man uns vorwirft, daß dieses Gesetz viel zu spät erscheint, so sagen wir, daß dieser Vorwurf vollkommen ungerechtfertigt ist. Der Vorwurf ist ungerecht, weil man von der jetzigen Regierung, die 2  1/2 Jahre im Amt ist, alle möglichen Gesetze verlangt, die in früheren Jahren, wo 7 sozialistische Minister in der Regierung waren, leicht hätten gemacht werden können.

Mit diesem Gesetz darf die soziale Gesetzgebung selbstverständlich nicht abgeschlossen sein. Wir haben wiederholt verlangt, daß endlich einmal die Regierung die Wünsche der Kriegsinvaliden befriedige. Wir haben verlangt, daß besonders die Renten der Schwerstinvaliden aufgebessert werden. Es gibt wohl wenig Staaten, die die Schwerstinvaliden so schlecht zahlen, wie gerade dieser Staat und wir stellen mit Vergnügen fest, daß in den letzten Tagen der Fürsorgeminister ganz einfach im Verordnungswege angeordnet hat, daß den Schwerstinvaliden eine bescheidene Aufbesserung ihrer Bezüge zugestanden wird. Wir haben weiters wiederholt verlangt, daß armen Leuten die Überzahlungen gestrichen werden, daß gleiche Einkommensgrenzen eingeführt werden und daß ein neuer Anmeldetermin eingeführt wird. Wenn man uns in der Öffentlichkeit gerne vorwirft, daß wir von diesen Forderungen noch nicht eine einzige durchgesetzt haben, so will ich darauf verweisen, was heute ein Redner der Opposition schon gesagt hat, daß im Jahre 1926 von dieser Stelle aus der Finanzminister gefordert hat, daß einem großen Teil der Invaliden die Renten überhaupt weggenommen werden. Wenn das bisher nicht geschehen ist, ist das ein Erfolg, den die Invaliden uns zu verdanken haben.

Die Bruderladen müssen baldigst saniert werden. Nach wie vor beharren wir auf der Novellierung des Gesetzes über die Arbeitslosenunterstützung. Die Errichtung von Schlichtungsämtern zum Schutze der Kollektivverträge wäre sehr nötig. Wir urgieren auch aufs neue die Novellierung des Feiertagsgesetzes, und wenn in manchen Zeitungen die Nachricht verbreitet war, unsere Partei sei gegen die Novellierung, so muß ich feststellen, daß unsere Partei immer und immer wieder die baldigste Novellierung dieses Gesetzes gefordert hat und weiter fordert.

Im Vorjahr wurde durch das Gesetz Nr. 80 den Altpensionisten eine kleine Aufbesserung gewährt. Damals bei der Beratung des Gesetzes wurde in der Öffentlichkeit erklärt, daß eigentlich nur ein ganz kleiner Teil dieser Ältestpensionisten etwas bekommen wird. Nun, da dieses Gesetz fast durchgeführt ist, werden alle einsehen, daß diese Behauptung grundfalsch war. Selbstverständlich ist für uns mit diesem Gesetze über die Ältestpensionisten die Pensionsfrage noch lange nicht gelöst. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß zumindest etappenweise die Pensionen der Altpensionisten denen der Neupensionisten angeglichen werden müssen. Die Regierung wird sich auch dazu äußern müssen, wie sie sich zu den Wünschen der aktiven Staatsangestellten stellt. Wir sind uns dessen bewußt, daß eine großzügige Sozialpolitik nur dort möglich ist, wo die Staatsfinanzen geordnet sind und wo Landwirtschaft, Gewerbe, Industrie und Handel blühen. Der Staatshaushalt ist aktiv, der Industrie geht es im allgemein sicherlich nicht schlecht. Wir sind davon überzeugt, daß die Industrie die Ausgaben spielend leicht tragen wird, die durch das neue Privatbeamtengesetz fixiert worden sind und wir haben auch die Überzeugung, daß es der Industrie möglich wäre, jenen zahlreichen Arbeitern, die außerordentlich schlecht gezahlt sind, die Löhne zu erhöhen. Es muß unsere fortgesetzte Aufgabe sein, auch die Lage der Landwirtschaft und des Gewerbes zu verbessern, nicht nur im Interesse dieser beiden Stände, sondern im Interesse der gesamten Sozialgesetzgebung. Hie und da hört man, wir betrieben zu viel Sozialpolitik. Es wurde sogar ein Abbau der Sozialgesetzgebung gefordert. Wer so spricht, ist ein Schrittmacher des Bolschewismus.

Wir freuen uns, daß das vorliegende Gesetz endlich zustande kam, wir freuen uns, daß es unserer Partei gelungen ist, die eine oder andere kleine Verbesserung zu erzielen und ich erkläre im Namen meiner Partei, daß wir für diese Vorlage stimmen werden. (Potlesk poslancù nìm. strany køes.-sociální.)


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