Ètvrtek 28. února 1929

Aber es ist auch noch eine zweite Stellungnahme, welche ich heute versuchen muß, die vielleicht nicht so sehr die Gestaltug des wirtschaftlichen Verhältnisses der Èechoslovakei zu Frankreich betrifft, als die Ausgestaltung des rein politischen Verhältnisses, obwohl gerade die Verzeichnung auch der Ausgestaltung des politischen Verhältnisses der Èechoslovakei zu Frankreich von so außerordentlich wichtiger Bedeutung auch für das ganze Wirtschaftsleben ist. Ich glaube, das war schon aus meinen Worten hervorgegangen; Es ist nur scheinbar, wenn etwa behauptet wird, daß unser politisches Verhältnis zu Frankreich nicht auch auf das wirtschaftliche in umfangreicher Weise abfärbt. Es existieren zwischen der Èechoslovakei und Frankreich einige Verträge, nicht nur der bestandene Handelsvertrag, der schon der zweite Handelsvertrag mit Frankreich ist, und der neu zu schaffende Vertrag, wie er in Kürze bestehen wird: Es besteht zwischen der Èechoslovakei und Frankreich auch eine andere Art von Verträgen, an denen wir auch bei Besprechung des neuen Handelsvertrages nicht vorbeigehen können. Gestatten Sie mir, daß ich diese Art der Verträge von vorn herein charakterisiere durch einen kurzen Hinweis auf die Verträge, von denen vor kurzem und auch noch in den gegenwärtigen Stunden viel gesprochen wird. Es sind das die Geheimabmachungen zwischen Frankreich und Belgien, die in den letzten Tagen und Stunden die europäische Öffentlichkeit außerordentlich bewegt haben. Durch die Veröffentlichung dieser zwischen Frankreich und Belgien bestehenden militärischen Geheimabkommen ist in den Sumpf der Geheimpolitik geleuchtet worden, wie er trotz Krieg und Umsturz sich wieder aufgetan hat, obwohl er, wie aus den Versicherungen besonders der Friedensstifter hervorgegangen ist, in den Jahren 1918 und 1919 vollständig ausgetrocknet werden sollte, dieser Sumpf der Geheimdiplomatie, der geheimen Abkommen und der Verträge Die Veröffentlichung des französisch-belgischen militärischen Geheimabkommens zeigt, wie die Absicht, diesen Sumpf auszutrocknen, gelungen ist, wenn man es überhaupt jemals ehrlich meinte, sondern wie heimtückisch und geradezu gefährlich für die gesamte europäische Menschheit sich diese Art der Politik neuerlich aufgerichtet hat. Das Militärabkommen zwischen Frankreich und Belgien ist in seiner materiellen Seite durch die Presseberichte der letzten Tage allzubekannt geworden, als daß ich hierüber in diesem Hause ausführlich berichten müßte. Aber ich stelle hier fest: für uns existiert nicht der gelindeste Zweifel an der Echtheit dieser Geheimabkommen. (Sehr richtig!) Wenn sich heute das französische Parlament und die verantwortliche belgische Außenpolitik windet, um den Bestand dieses militärischen Geheimabkommens etwa als einen Witz darzustellen, wie er von dem einen oder anderen in der Fastnachtszeit gemacht wird, so stellen wir demgegenüber fest, daß gerade dieses Winden und dieses Ableugnen die Existenz dieser Verträge mehr als alles andere beweist. Gerade die Nervosität der französischen und belgischen Presse ist uns dafür Beweis. Aber der beste Beweis für die Existenz der belgisch-französischen Geheimabkommen ist wohl der, den wir im Jahre 1921 durch unseren Koll. Knirsch geführt haben über die Existenz eines geheimen militärischen Abkommens u. zw. zwischen der Èechoslovakei und Frankreich, der nicht in einem Grade von dem geheimen militärischen Abkommen zwischen Frankreich und Belgien verschieden ist. Wir sind in der Lage, über den Inhalt des militärischen Geheimabkommens zwischen der Èechoslovakei und Frankreich Mitteilungen zu machen und ich tue das nur aus dem Grunde, um es noch in Erinnerung zu bringen, was wir im Jahre 1921 über die Existenz eines solchen Abkommens schon der Öffentlichkeit dargelegt haben. Wir waren damals bemüht, Ihnen auch zu erklären, daß wir informiert waren durch die seriösesten Kreise. Die Geheimabkommen militärischer Natur zwischen Èechoslovakei und Frankreich sind schon gegründet worden durch den ersten Vertrag des seinerzeitigen und jetzigen Außenministers Dr Beneš vom Jahre 1918. In demselben verpflichtet sich die Èechoslovakei, ihre Politik auf die Durchführung der Friedensverträge einzustellen und die Leitung der Armee durch zehn Jahre einer französischen Militärmission zu übertragen. Die Lasten der Militä rmission gehen auf Rechnung der èechoslovakischen Republik, dürfen aber jährlich zwei Millionen Franken nicht übersteigen. Als Gegenleistung - und das wird nunmehr heuer aktuell - an die Èechoslovakei setzt der Vertrag fest, daß im Jahre 1929 eine gemischte Kommission zu bilden ist, die zu konstatieren hat, ob die Èechoslovakei einen aktiven Anteil an der Durchführung der Friedensverträge hatte oder nicht. Stellt die Kommission einen aktiven Anteil fest, so verzichtet Frankreich seinerseits auf alle bis zum 1. Jänner 1919 aufgelaufenen Kriegsschulden, das sind wohl die sog. Befreiungstaxen und die Kosten der Ausrüstung der èechoslovakichen Armee. An dem materiellen Inhalt dieses militärischen Abkommens, des ersten der Èechoslovakei mit Frankreich, wäre nicht einmal so viel auszusetzen; das ist ein Abkommen, wie es sich schließlich und endlich aus der beiderseitigen Liqidierung des Krieges ergibt. Aber wir haben noch weitere Vereinbarungen, deren Veröffentlichung heute wohl außerordentlichen Wert bekommt, wo der Militärvertrag Frankreichs mit Belgien bekannt geworden ist. Diese weiteren Abmachungen geheimer militärischer Natur betreffen Folgendes: Falls die Anschlußfrage Deutschösterreichs in ein Stadium der Verwirklichung treten sollte, hat die Èechoslovakei Wien, Linz, Salzburg, die Industrienzentren und militärtechnischen Betriebe bis zur Zone einschließlich Wiener-Neustadt zu besetzen. (Posl. inž. Jung: Wird bestätigt durch die Ausführungen des Ministers Beneš, daß der Anschluß den Kriegsfall bedeutet!) Jawohl! Frankreich besetzt Graz und Klagenfurt. Die deutschösterreichische Bundesregierung ist erst 24 Stunden vor Überschreitung der Grenze durch die Truppen von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Ein zweiter Nachtrag zu diesem Abkommen datiert vom 9. November 1921. In demselben nimmt die Èechoslovakei Kenntnis von dem zwischen Frankreich und Polen am 31. August 1921 abgeschlossenen Bündnis. Die Èechoslovakei verpflichtet sich weiter im Einvernehmen mit der polnischen Regierung gemeinsam wirtschaftliche und militärische Schritte gegen Deutschland zu unternehmen, falls Frankreich eine Gefährdung des mitteleuropäischen Friedens feststellt. Als Koll. Knirsch im Jahre 1922 über die Existenz eines geheimen Militärabkommens solchen materiellen Inhalts hier im Abgeordnetenhause berichtete, es war in der Sitzung vom 13. Juli 1922, waren seine Meinungen, obwohl er sie unterstrich mit der seriösen Quelle, aus der er sie bezogen hat, nicht solche, daß sie das breiteste öffentliche Interesse auslösten. Leider, obwohl es damals schon zu erkennen war, in welcher Art und Weise die Politik in diesem Staate gemacht wird: nach der alten Methode. Aber wir haben nicht umsonst heute versucht, daran zu erinnern, um die Wahrheit und Echtheit der von Frankreich und Belgien in ihrem beiderseitigen Abkommen getroffenen Verträge auch aus der Existenz dieses Vertrages zu beweisen. Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß die Öffentlichkeit und nicht zuletzt die deutsche Öffentlichkeit gerade aus der Wiederholung dieser seinerzeit vom Koll. Knirsch in diesem Hause getanen Äußerungen größere Konsequenzen ziehen, als es geschehen ist. Aber wir haben an dieser Stelle schon die politische Konsequenz zu ziehen: Wir protestieren gegen diesen Weg des Staates. Das ist nicht der Weg, auf dem er auch nur im geringsten sicher zur Befriedung seiner Verhältnisse im Innern und nach Außen gelangen kann, auch nicht zur dauernden Garantie seines Lebens. Im Brüsseler Parlament ist bei der Beurteilung des französisch-belgischen geheimen Militärabkommens vor wenigen Tagen von einem Redner darauf verwiesen worden, daß Belgien eine andere Politik führe müßte als diese, daß die Politik, die Belgien heute tatsächlich befolgt, entgegengesetzt ist jener Politik, die sich notwendig aus der Neutralitätspolitik Belgiens eigentlich ergeben müßte. Wir unterstreichen diese Äußerungen des Redners im belgischen Parlamente. Diese Politik der Geheimabkommen mit Frankreich ist auch für die Èechoslovakei nicht richtig und nicht tragbar. Wenn wir Sie daran erinnern dürfen, was als ihre Pflicht obenan steht, so nur daran - wir haben es hier schon oft getan - daß es nur einen möglichen Weg gibt, die Verhältnisse des Staates im Innern zu befrieden und sich nach Innen und Außen zu sichern: Das ist der Weg, auf dem eine Politik der für Sie als Pflicht dastehenden Berücksichtigung der berechtigten Wünsche und Forderungen jener Völker des Staates liegt, die nicht èechisch sind, das ist der Weg, auf dem die für Sie pflichtmäßige Erfüllung der Forderungen der nichtèechischen Nationen des Staates, der Deutschen wie der anderen Nationen, gelegen ist, am Ende die freie Selbstverwaltung der Völker und Nationen dieses Staates. Wenn sie im Verlaufe der letzten Jahre, vielleicht seit dem Tage der Gründung des Staates, immer nach dem äußersten Gebote der Staatsraison gehandelt hätten, hätten sie zumindest schon gewaltige Vorbereitungen schaffen müssen, um das Staatsgefüge im Sinne der Forderungen und Wünsche der Minderheitsnationen umzugestalten.

Ich sage Ihnen, daß die innere Umgestaltung des staatlichen Lebens nach diesen Wünschen und Forderungen der Minderheiten durchaus nicht etwas wäre, was die Staatsraison und die Staatssicherheit nicht ertrüge. Im Gegenteil: gerade die Erfüllung der Forderungen der Minderheiten ist das, was einzig und allein im Interesse der Staatsraison gelegen sein kann und den Staat sichert. (Posl. inž. Jung: Das wäre mehr Wert, als das engste Bündnis mit Frankreich!) Das ist sicherlich der Fall.

Wir haben oftmals Gelegenheit genommen, die verantwortliche Führung des Staates an ihre Pflicht und an die Vernunft zu erinnern, die bei allen Staatshandlungen leitend sein müßte. Es fällt uns schwer, das immer zu wiederholen; wir haben damit nicht sehr viele Erfolge gehabt. Aber es bleibt uns als Interessenträger unseres Volkes nichts anderes übrig, als diese Forderungen wiederum bei allen passenden Gelegenheiten vorzubringen. Einmal werden sich diese Forderungen realisieren. Wir werden aber mit einer Staatsführung, wie sie sich aus dem Militärvertrag zwischen der Èechoslovakei und Frankreich zu erkennen gibt, nicht einverstanden sein und wir begreifen nicht, daß deutsche Parteien die Verantwortung für eine solche Politik des Staates tragen können. Wir verstehen nicht die Belastung, die sich aus einer solchen Politik für die deutschen Regierungsparteien ergibt. Bei der Gelegenheit der Verhandlung des Handelsvertrages mit Frankreich mußten wir wieder unsere Stellungnahme gegenüber dem Inhalte des Handelsvertrages dartun, und so haben wir uns bemüßigt gefühlt, auch dem politischen Verhältnis der Èechoslovakei zu Frankreich einige Worte zu widmen. Ich habe diese Äußerungen getan, nicht um etwa die Gefühle auf der Gegenseite zu verletzen, sondern nur um die verantwortliche Staatsführung daran zu erinnern, welche Pflichten sie hat und was ihr die Zukunft gebietet. (Souhlas a potlesk poslancù nìm. strany nár.-socialistické.)

5. Øeè posl. Hackenberga (viz str. 41 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Durch Jahrzehnte hat die organisierte Arbeiterschaft den Kampf um den Ausbau der Arbeiterversicherung, um die Schaffung der Altersund Invaliditätsversicherung, der Witwen- und Waisenversorgung geführt. Unter den Personen, welche für den Ausbau der Arbeiterversicherung und für die Altersversorgung kämpften, waren all die Tausende von Angehörigen der Arbeiterklasse, auf die sich das nun in Verhandlung stehende Gesetz bezieht. Sie haben den Kampf um die Altersversorgung geführt, aber es wurde nicht erzielt, daß sie selbst einer halbwegs entsprechenden Altersversorgung durch Einbeziehung in das Gesetz der Sozialversicherung teilhaftig werden. Es bereitet all den alten Personen eine arge Enttäuschung, daß die Grenze für den Eintritt in die Sozialversicherung mit 60 Jahren festgesetzt wurde und daß alle über 60 Jahre alten Personen aus der Sozialversicherung ausgeschieden wurden. Wir haben bei der Beratung des Gesetzes, betreffend die Sozialversicherung, selbstverständlich der Forderung Ausdruck gegeben, daß die Altersgrenze zu streichen sei und daß in die Alters-, bezw. Sozialversicherung alle derselben bedürftigen Personen einzubeziehen sind.

Weil der Herr Berichterstatter Malík davon gesprochen hat, daß der Versorgung nicht nur die Arbeiter, sondern auch die Kleingewerbetreibenden, Kleinbauern usw. bedürftig sind, will ich gleich feststellen, daß auch wir Angehörige der sozialdemokratischen Partei Jahrzehnte hindurch den Kampf geführt haben, nicht nur für den Ausbau der Arbeiterversicherung, nicht nur für die Schaffung einer Alters- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter, sondern aller der Versicherung bedü1ftigen Personen. Wir wollten nur nichts wissen von einer legislatorischen Verquickung der beiden Versicherungseinrichtungen, der Versicherung der Arbeiter mit der Versicherung der Selbständigen. Es waren verschiedene Gründe maßgebend, weswegen wir eine organisatorische Trennung der beiden Versicherungszweige verlangten.

Und nun wurden die alten Personen, die aus der Sozialversicherung ausgeschaltet wurden, auf eine Regelung ihrer Versorgung durch ein eigenes Gesetz vertröstet. Es hat der Herr Berichterstatter darauf verwiesen, daß ein Betrag von 30 Millionen Kè aus dem Kunstdüngerfond zur Unterstützung der aus der Sozialversicherung ausgeschiedenen alten Personen bereitgestellt wurde. Es war damals nicht so einfach, 30 Millionen Kè für diesen Zweck zu bekommen. Aus dem Ertrag der Kartoffelbewirtschaftung wurde ein Betrag für die Kunstdüngerbeschaffung, respektive Beschaffung billigeren Kunstdüngers bereitgestellt und damals wurde im landwirtschaftlichen Ausschuß, in welchem die Regierungsvorlage zur Beratung stand, von den sozialistischen Parteien ein Vorstoß unternommen: Wenn schon etwas aus dem Ertrag der Kartoffelbewirtschaftung gegeben werde, wozu die Konsumenten doch vor allem beigetragen haben, dann solle es nicht nur eine Speisung der Agrarier sein, sondern es solle auch ein Betrag für die Arbeiter gegeben werden, für diejenigen, die aus der Altersversorgung durch die Sozialversicherung ausgeschieden wurden. Damals hat man freilich nicht angenommen, daß sie ausgeschieden werden, sondern man hat sich gesagt: Man wird für die Personen, für welche durch die Versicherung nicht mehr leicht eine Deckung gefunden wird, eine Staatshilfe in größerem Ausmaße brauchen. Diese 30 Millionen Kè waren der Grundstock für die Unterstützung der alten Personen, aber es war dies nicht ein Verdienst der Agrarier und der Regierung, sondern der sozialistischen Parteien, daß das erstemal durch ein Gesetz auf die alten Personen Bedacht genommen wurde. Der Fonds hätte natürlich gespeist werden müssen und der erste Versuch zur Vermehrung dieses Fonds wurde beim Gesetz betreffend die Umsatzsteuer gemacht; es ist aber zur Speisung des Fonds durch die 100 Millionen Kè nicht gekommen, weil dieser Mehrertrag nicht erreicht wurde. Aber jeder war sich bewußt, daß man für die aus der Sozialversicherung ausgeschalteten alten Personen alljährlich namhafte Zuschüsse aus Staatsmitteln brauchen werde und daß es nur so möglich sei, eine halbwegs entsprechende Versorgung zu schaffen. Lange genug wurden die alten Personen auf eine gesetzliche Regelung ihrer Versorgung vertröstet. Erst unter der Beamtenregierung, als Dr Schieszl Minister für soziale Fürsorge war, kam die erste Vorlage. Der Herr Berichterstatter Malík hat gemeint, die Vorlage sei im Subkommitee des sozialpolitischen Ausschusses stecken geblieben. Die Vorlage, wie sie von der damaligen Regierung der gesetzgebenden Körperschaft unterbreitet wurde, war unannehmbar. Was beinhaltete sie? Einen Zuschuß zu den Unterstützungen, welche von den Selbstverwaltungskörpern gewährt werden. Höchstens 500 Kè pro Jahr hätten nach dieser Vorlage die alten Personen bekommen können, und nur dann, wenn der Selbstverwaltungskörper wenigstens 250 Kè pro Jahr an Unterstützung leistete. Der Staatszuschuß hatte sonach nicht 500 Kè zu betragen, sondern seine Höchstgrenze waren 250 Kè, und seine Höhe ist von dem Betrag abhängig gewesen, der von den Gemeinden, von den Selbstverwaltungskörpern als Armenunterstützung gegeben wurde. Daß eine solche Vorlage unannehmbar ist und Empörung und Entrüstung auslösen muß, dessen waren sich auch die Herren der bürgerlichen Parteien bewußt und sie haben sich gesagt, daß diese Vorlage so, wie sie von der Regierung unterbreitet wurde, nicht angenommen werden kann.

Als es dann zur Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes kam, haben wir den Versuch fortgesetzt, die Einbeziehung der aus der Sozialversicherung infolge überschrittenen Alters ausgeschlossenen Personen herbeizuführen. Wir haben den Kampf innerhalb und außerhalb der gesetzgebenden Körperschaften aufgenommen und es ist unseren Vertretern gelungen, in der von der Zentralsozialversicherungsanstalt eingesetzten Fachkommission das Bewußtsein herbeizuführen, daß es doch notwendig sei, diese ausgeschalteten Personen in die Sozialversicherung einzubeziehen. Leicht waren die Verhandlungen in dieser Fachkommission nicht, Gegensätze waren auch dort vorhanden. In der Kommission saßen nicht nur Fachleute, sondern auch ausgesprochene Vertreter der Industriellen und der Agrarier hatten mit zu bestimmen. Nach längeren Verhandlungen hat sich die Kommission entschlossen, in ihrer Äußerung zur Novelle des Sozialversicherungsgesetzes nicht nur eine Änderung des § 6 des Sozialversicherungsgesetzes vorzuschlagen. (Pøedsednictví se ujal pøedseda Malypetr.) dahingehend, daß für die Personen, welche durch das ursprüngliche Gesetz ausgeschaltet wurden, für den Bezug der Alters- bezw. Invaliditätsrente Sonderbestimmungen zu treffen sind, es wurde auch in den § 122 b) in der Fassung der Äußerung der Fachkommission der Zentralsozialversicherungsanstalt die Bestimmung aufgenommen, daß die Grundrente dieser Personen um 100 Kè zu kürzen sei und diese Personen zur Erlangung der Altersrente eine Wartezeit von 250 Beitragswochen durchzumachen haben. Der Herr Berichterstatter hat sich mit diesem Vorschlag der Fachkommission beschäftigt und uns hier erzählt, daß sich die Mehrheit des sozialpolitischen Ausschusses dieser Bestimmung im Elaborat der Fachkommission nicht anschließen konnte, weil eine Wartezeit von 250 Beitragswochen festgesetzt war, die alten Leute aber doch nicht so lange warten können; man müßte daher die Wartezeit streichen, um sie früher der Versorgung teilhaftig werden zu lassen. Wenn die Herren der Majorität wirklich diese Absicht gehabt hätten, dann hätte es einen anderen Weg gegeben; sie hätten die Wartezeit von 250 Wochen, wie sie in dem Entwurf der Fachkommission vorgeschlagen war, auf 100 Wochen herabsetzen können, so wie bei den anderen Versicherten. Sie hätten aber dann auch die Wartezeit für die anderen Versicherten herabsetzen müssen, denn für die Erlangung der Altersrente haben wir doch weder eine Wartezeit von 150 Wochen nach dem Gesetz gehabt, noch haben wir eine Wartezeit von 100 Wochen nach der Novelle, denn für die Altersrente beträgt die Wartezeit auch für die Personen, welche in die Sozialversicherung einbezogen wurden, im günstigsten Falle 250 Beitragswochen. In die Versicherung einbezogen wurden alle Personen bis zum 60. Lebenjahr. Wer vor dem 1. Juli 60 Jahre alt war, aber das 65. Lebensjahr nicht überschritten hatte, wird der Alterversorgung nach zurückgelegtem 65. Lebensjahre teilhaft, hat also auch eine Wartezeit von 250 Beitragswochen durchzumachen. Diesem Zustande hat die Fachkommission der Zentralsozialversicherungsanstalt diese 250 Beitragswochen als Bedingung für die Erlangung der Altersversorgung angepaßt. Nun ist es schon notwendig, sich ein bißchen die Auswirkungen des Entwurfes der Fachkommission trotz der Verkürzung der Grundrente um 100 Kè anzusehen und damit zu vergleichen, was die Mehrheitsparteien und die Regierung den alten Personen durch die in Beratung stehende Gesetzesvorlage bringen.

Nach dem Entwurfe der Fachkommission hätte die Grundrente für die einbezogenen Personen um 100 Kè weniger betragen sollen, wobei zwischen dem Regierungsentwurfe zur Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes und dem Entwurfe der Fachkommission auch noch ein Unterschied bei dem Grundbetrage und auch beim Staatsbeitrage besteht. Staatsbeitrag und Grundbetrag sind nach dem Sozialversicherungsgesetze und nach seiner Novelle gleich hoch, ohne Rücksicht auf die Einreihung in eine Lohnklasse und die Höhe der Versicherung. Nach dem Entwurfe der Fachkommission wäre sowohl der Grundbetrag, als auch der Staatsbeitrag abgestuft gewesen, und zwar der Staatsbeitrag in den niederen Lohnklassen höher, in den höheren niedriger. Nach dem Entwurfe der Fachkommission hätte der Staatsbeitrag in der Klasse Aa 700 Kè, Ab 600 Kè, B 550 Kè, in der Klasse C 500 Kè und in der Klasse D 450 Kè betragen. Die Abstufung des Grundbetrages war in der Klasse Aa 300 Kè, Ab 400 Kè, in der Klasse B 450 Kè, C 500 Kè und D 550 Kè, so daß Grundbetrag und Staatsbeitrag in allen Klassen zusammen ganz gleich waren und je 1000 Kè zu betragen hätten. Nach dem Gesetz ist es anders. Nach dem Gesetz blieb der Staatsbeitrag mit 550 Kè und der Grundbeitrag wurde erhöht auf 550 Kè, blieb aber gleich in allen Klassen. Wenn nun alle Personen, die aus dem Sozialversicherungsgesetz infolge ihres Alters ausgeschaltet worden sind, in das Sozialversicherungsgesetz einbezogen worden wären, wie wir es verlangt haben, und nur Anspruch auf die Renten erworben hätten, welche im Gesetze festgelegt sind, nicht auf jene Renten, die wir bei der Beratung des Gesetzes gefordert haben, so hätten diese alten Personen nach der Novelle schon in der Klasse Aa 1206 Kè, in der Klasse Ab 1271 Kè, in der Klasse B 1349 Kè und in der Klasse C 1414 Kè und in der Klasse D 1505 Kè Rente beziehen können. Nach dem Entwurf der Kommission stellen sich die Beträge etwas anders. Die Altersrente bei den versicherten Personen steigt von der Klasse Aa mit 1175 Kè bis zur Klasse D auf 1450 Kè. Für die überalten Personen hätte bei Kürzung des Grundbetrages um 100 Kè die Durchführung der Versicherung in der Klasse Aa eine Rente von 1075 Kè, in der Klasse Ab 1125 Kè, in der Klasse B 1200 Kè, in der Klasse C 1275 Kè und in der Klasse D 1350 Kè bedeutet. Wenn also die Fassung, der Entwurf der Kommission, angenommen worden wäre, und diese Personen in die Versicherung einbezogen worden wären, hätten sie Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von 1075 bis 1350 Kè erlangt. Sie hätten aber nicht nur diesen Anspruch gehabt, denn die Einbeziehung in die Versicherung bietet auch sonst noch Vorteile, die durch die in Verhandlung stehende Gesetzesvorlage nicht gegeben sind. Durch die Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes wurde erwirkt, daß den fremder Hilfe bedürftigen Rentnern die Rente um 50% erhöht werden kann. Es ist das der Zuschuß für die siechen Rentner. Dieser Vorteile werden die durch die gegenwärtig in Verhandlung stehende Gesetzesvorlage betroffenen Personen natürlich nicht teilhaftig.

Nach dem Sozialversicherungsgesetz haben wir klar ausgesprochen, daß alle diese versicherten Personen nicht nur das Anrecht auf die Alters- und Invalidenrente haben, sondern daß auch ihre Angehörigen das im Gesetze gewährleistete Recht auf Grund der Versicherung haben. Es hat vorhin Koll. Dr Czech dem Herrn Berichterstatter einen Zwischenruf gemacht, wie es mit den Angehörigen der aus der Versicherung ausgeschalteten Personen ist, und es ist schon notwendig, daß sich der Herr Berichterstatter in seinem Schlußworte mit dieser Frage ein bißchen eingehend beschäftige. Denn aus dem Wortlaute der Vorlage auch in der vom sozialpolitischen Ausschuß geänderten Fassung kann leicht herausgelesen werden, daß einen Anspruch auf diese Unterstützung nur jene Personen haben, welche sonst selbst der Versicherung unterlegen wären, und es erhellt noch nicht mit aller Klarheit aus der Fassung des § 1, daß auch die Angehörigen dieser Personen der Versicherung teilhaftig sind, z. B. die Frau des Arbeiters oder des Gewerbetreibenden, welche der Versicherung, wenn sie nicht das Alter überschritten hätten, unterlegen wären. Da ist es schon notwendig, wenn das nicht durch eine entsprechend klare Fassung ausdrücklich erklärt wird, daß wenigstens hier im Hause das festgestellt und in die Durchführungsverordnung klar aufgenommen werde, daß diese Unterstützungen nicht nur die Personen für sich, welche sonst der Versicherung teilhaftig gewesen wären, wenn sie das Alter nicht überschritten hätten, zu beziehen haben, sondern daß auch die Frauen der betreffenden Personen, die aus der Versicherung ausgeschlossen worden sind, ein Anrecht auf die Unterstützung haben. Das muß, weil es der Wille des sozialpolitischen Ausschusses gewesen ist - wie ich hörte, hat man sich eingehend mit dieser Sache beschäftigt - das muß in voller Klarheit ausgesprochen werden, weil es ansonsten nicht unmöglich wäre, aus den Bestimmungen der Vorlage etwas anderes herauszulesen.

Der sozialpolitische Ausschuß hat nun die Einbeziehung der alten Personen in die Sozialversicherung abgelehnt, aber nicht aus den Gründen, die der Herr Berichterstatter uns mitgeteilt hat, weil ihnen die Wartezeit das Hindernis gewesen ist, nicht aus diesen menschenfreundlichen Gründen, sondern weil das Ministerium und der Herr Minister für soziale Fürsorge von der Einbeziehung der überalterten Personen in die Versicherung nichts wissen wollten. Das war die Ursache. Welche Schädigung für diese Personen das bedeutet, erkennt man, wenn man die Sätze, die ich vorhin erwähnte, vergleicht, nämlich die Sätze des Entwurfs der Fachkommission, die Beträge von 1075 bis 1350 Kè, oder die Beträge des Gesetzes von 1206 bis 1505 Kè mit den 500 Kè, wie sie durch die Vorlage als Versorgung der alten Personen geschaffen werden sollen.

Es soll nun zu einer eigenen gesetzlichen Regelung kommen. Im sozialpolitischen Ausschuß wurden auch einzelne Änderungen der ursprünglichen Regierungsvorlage vorgenommen. So besagt § 1 der ursprünglichen Regierungsvorlage, daß die Behörden nach freiem Ermessen diese Versorgungsbeträge zuerkennen können. Das "freie Ermessen" wurde gestrichen und an dessen Stelle dem Abs. 1 des § 1 ein Schlußsatz beigefügt, daß ein Anrecht auf diese Versorgungsbeträge nach der Vorlage nicht bestehe. Die Personen, welche dem Gesetz unterliegen, haben also keinen rechtlichen Anspruch - nach dem Wortlaut der Vorlage - auf die Versorgung, im wesentlichen bedeutet das als nichts anderes, als daß die Behörde nach freiem Ermessen zu entscheiden haben wird, wem sie die Rente, resp. die Gnadengabe zuerkennt und wem sie sie ablehnt. Ich will sogleich vorausgreifen, daß nicht eigene Kommissionen darüber zu entscheiden haben, sondern die Bezirksbehörden, und es ist auch kein Wort in der Vorlage darüber gesagt, welche Rechtsmittel denen zustehen, die abgewiesen wurden. Weil in der Gesetzesvorlage davon überhaupt keine Rede ist, muß man annehmen, daß die Betroffenen das Recht haben, nach den anderen gesetzlichen Bestimmungen zu rekurrieren und daß nach dem Gesetz betreffend die Verwaltungsreform die Behörde II. Instanz, wenn gleichlautende Entscheidungen vorliegen, endgültig zu entscheiden hat. Und diese Personen, wenn sie auch von der zweiten Instanz abgewiesen sind, haben dann das Recht, der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Nachdem aber in der Gesetzesvorlage klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht ist, daß ein rechtlicher Anspruch nicht besteht, ist es selbstverständlich, daß der Verwaltungsgerichtshof sich bei einer solchen Beschwerde nicht um das Meritum kümmern wird, nicht eingreifen wird in das freie Ermessen der Behörde bei Zuerkennung der Rente.

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