Aber es ist auch noch eine zweite Stellungnahme,
welche ich heute versuchen muß, die vielleicht nicht so
sehr die Gestaltug des wirtschaftlichen Verhältnisses der
Èechoslovakei zu Frankreich betrifft, als die Ausgestaltung
des rein politischen Verhältnisses, obwohl gerade die Verzeichnung
auch der Ausgestaltung des politischen Verhältnisses der
Èechoslovakei zu Frankreich von so außerordentlich
wichtiger Bedeutung auch für das ganze Wirtschaftsleben ist.
Ich glaube, das war schon aus meinen Worten hervorgegangen; Es
ist nur scheinbar, wenn etwa behauptet
wird, daß unser politisches Verhältnis zu Frankreich
nicht auch auf das wirtschaftliche in umfangreicher Weise abfärbt.
Es existieren zwischen der Èechoslovakei und Frankreich
einige Verträge, nicht nur der bestandene Handelsvertrag,
der schon der zweite Handelsvertrag mit Frankreich ist, und der
neu zu schaffende Vertrag, wie er in Kürze bestehen wird:
Es besteht zwischen der Èechoslovakei und Frankreich auch
eine andere Art von Verträgen, an denen wir auch bei Besprechung
des neuen Handelsvertrages nicht vorbeigehen
können. Gestatten Sie mir, daß ich diese Art der Verträge
von vorn herein charakterisiere durch einen kurzen Hinweis auf
die Verträge, von denen vor kurzem und auch noch in den gegenwärtigen
Stunden viel gesprochen wird. Es sind das die Geheimabmachungen
zwischen Frankreich und Belgien, die in den letzten Tagen und
Stunden die europäische Öffentlichkeit außerordentlich
bewegt haben. Durch die Veröffentlichung dieser zwischen
Frankreich und Belgien bestehenden militärischen Geheimabkommen
ist in den Sumpf der Geheimpolitik geleuchtet worden, wie er trotz
Krieg und Umsturz sich wieder aufgetan hat, obwohl er, wie aus
den Versicherungen besonders der Friedensstifter hervorgegangen
ist, in den Jahren 1918 und 1919 vollständig ausgetrocknet
werden sollte, dieser Sumpf der Geheimdiplomatie, der geheimen
Abkommen und der Verträge Die Veröffentlichung des französisch-belgischen
militärischen Geheimabkommens zeigt, wie die Absicht, diesen
Sumpf auszutrocknen, gelungen ist, wenn man es überhaupt
jemals ehrlich meinte, sondern wie heimtückisch und geradezu
gefährlich für die gesamte europäische Menschheit
sich diese Art der Politik neuerlich aufgerichtet hat. Das Militärabkommen
zwischen Frankreich und Belgien ist in seiner materiellen Seite
durch die Presseberichte der letzten Tage allzubekannt geworden,
als daß ich hierüber in diesem Hause ausführlich
berichten müßte. Aber ich stelle hier fest: für
uns existiert nicht der gelindeste Zweifel an der Echtheit dieser
Geheimabkommen. (Sehr richtig!) Wenn sich heute das französische
Parlament und die verantwortliche belgische Außenpolitik
windet, um den Bestand dieses militärischen Geheimabkommens
etwa als einen Witz darzustellen, wie er von dem einen oder anderen
in der Fastnachtszeit gemacht wird, so stellen wir demgegenüber
fest, daß gerade dieses Winden und dieses Ableugnen die
Existenz dieser Verträge mehr als alles andere beweist. Gerade
die Nervosität der französischen und belgischen Presse
ist uns dafür Beweis. Aber der beste Beweis für die
Existenz der belgisch-französischen Geheimabkommen ist wohl
der, den wir im Jahre 1921 durch unseren Koll. Knirsch geführt
haben über die Existenz eines geheimen militärischen
Abkommens u. zw. zwischen der Èechoslovakei und Frankreich,
der nicht in einem Grade von dem geheimen militärischen Abkommen
zwischen Frankreich und Belgien verschieden ist. Wir sind in der
Lage, über den Inhalt des militärischen Geheimabkommens
zwischen der Èechoslovakei und Frankreich Mitteilungen
zu machen und ich tue das nur aus dem Grunde,
um es noch in Erinnerung zu bringen, was wir im Jahre 1921 über
die Existenz eines solchen Abkommens schon der Öffentlichkeit
dargelegt haben. Wir waren damals bemüht, Ihnen auch zu erklären,
daß wir informiert waren durch die seriösesten Kreise.
Die Geheimabkommen militärischer Natur zwischen Èechoslovakei
und Frankreich sind schon gegründet worden durch den ersten
Vertrag des seinerzeitigen und jetzigen Außenministers Dr
Beneš vom Jahre 1918. In
demselben verpflichtet sich die Èechoslovakei, ihre Politik
auf die Durchführung der Friedensverträge einzustellen
und die Leitung der Armee durch zehn Jahre einer französischen
Militärmission zu übertragen. Die Lasten der Militä
rmission gehen auf Rechnung der èechoslovakischen Republik,
dürfen aber jährlich zwei
Millionen Franken nicht übersteigen. Als Gegenleistung -
und das wird nunmehr heuer aktuell - an die Èechoslovakei
setzt der Vertrag fest, daß im Jahre 1929 eine gemischte
Kommission zu bilden ist, die zu konstatieren hat, ob die Èechoslovakei
einen aktiven Anteil an der Durchführung der Friedensverträge
hatte oder nicht. Stellt die Kommission einen aktiven Anteil fest,
so verzichtet Frankreich seinerseits auf alle bis zum 1. Jänner
1919 aufgelaufenen Kriegsschulden, das sind wohl die sog. Befreiungstaxen
und die Kosten der Ausrüstung der èechoslovakichen
Armee. An dem materiellen Inhalt dieses militärischen Abkommens,
des ersten der Èechoslovakei mit Frankreich, wäre
nicht einmal so viel auszusetzen; das ist ein Abkommen, wie es
sich schließlich und endlich aus der
beiderseitigen Liqidierung des Krieges ergibt. Aber wir haben
noch weitere Vereinbarungen, deren Veröffentlichung heute
wohl außerordentlichen Wert bekommt, wo der Militärvertrag
Frankreichs mit Belgien bekannt geworden ist. Diese weiteren
Abmachungen geheimer militärischer Natur betreffen Folgendes:
Falls die Anschlußfrage Deutschösterreichs in ein Stadium
der Verwirklichung treten sollte, hat die Èechoslovakei
Wien, Linz, Salzburg, die Industrienzentren und militärtechnischen
Betriebe bis zur Zone einschließlich
Wiener-Neustadt zu besetzen. (Posl. inž. Jung:
Wird bestätigt durch die Ausführungen des Ministers
Beneš, daß der Anschluß den Kriegsfall bedeutet!)
Jawohl! Frankreich besetzt Graz und Klagenfurt.
Die deutschösterreichische Bundesregierung ist erst
24 Stunden vor Überschreitung der Grenze durch die Truppen
von diesen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Ein zweiter
Nachtrag zu diesem Abkommen datiert vom 9. November 1921. In demselben
nimmt die Èechoslovakei Kenntnis von dem zwischen
Frankreich und Polen am 31. August 1921 abgeschlossenen Bündnis.
Die Èechoslovakei verpflichtet sich weiter im Einvernehmen
mit der polnischen Regierung gemeinsam wirtschaftliche und militärische
Schritte gegen Deutschland zu unternehmen, falls Frankreich
eine Gefährdung des mitteleuropäischen Friedens feststellt.
Als Koll. Knirsch im Jahre 1922 über die Existenz
eines geheimen Militärabkommens solchen materiellen Inhalts
hier im Abgeordnetenhause berichtete, es war in der Sitzung vom
13. Juli 1922, waren seine Meinungen, obwohl er sie unterstrich
mit der seriösen Quelle, aus der er sie bezogen hat, nicht
solche, daß sie das breiteste öffentliche Interesse
auslösten. Leider, obwohl es damals schon zu erkennen war,
in welcher Art und Weise die Politik in diesem Staate gemacht
wird: nach der alten Methode. Aber wir haben nicht umsonst heute
versucht, daran zu erinnern, um die Wahrheit und Echtheit der
von Frankreich und Belgien in ihrem beiderseitigen Abkommen getroffenen
Verträge auch aus der Existenz dieses Vertrages zu beweisen.
Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß die Öffentlichkeit
und nicht zuletzt die deutsche Öffentlichkeit gerade aus
der Wiederholung dieser seinerzeit vom Koll. Knirsch in
diesem Hause getanen Äußerungen größere
Konsequenzen ziehen, als es geschehen ist. Aber wir haben an dieser
Stelle schon die politische Konsequenz zu ziehen: Wir protestieren
gegen diesen Weg des Staates. Das ist nicht der Weg, auf dem er
auch nur im geringsten sicher zur Befriedung seiner Verhältnisse
im Innern und nach Außen gelangen kann, auch nicht zur dauernden
Garantie seines Lebens. Im Brüsseler Parlament ist bei der
Beurteilung des französisch-belgischen geheimen Militärabkommens
vor wenigen Tagen von einem Redner darauf verwiesen worden, daß
Belgien eine andere Politik führe müßte als diese,
daß die Politik, die Belgien heute tatsächlich befolgt,
entgegengesetzt ist jener Politik, die sich notwendig aus der
Neutralitätspolitik Belgiens eigentlich ergeben müßte.
Wir unterstreichen diese Äußerungen des Redners
im belgischen Parlamente. Diese Politik der Geheimabkommen mit
Frankreich ist auch für die Èechoslovakei nicht richtig
und nicht tragbar. Wenn wir Sie daran erinnern dürfen, was
als ihre Pflicht obenan steht, so nur daran - wir haben es hier
schon oft getan - daß es nur einen möglichen
Weg gibt, die Verhältnisse des Staates im Innern zu befrieden
und sich nach Innen und Außen zu sichern: Das ist der Weg,
auf dem eine Politik der für Sie als Pflicht dastehenden
Berücksichtigung der berechtigten Wünsche und
Forderungen jener Völker des Staates liegt, die nicht èechisch
sind, das ist der Weg, auf dem die für Sie pflichtmäßige
Erfüllung der Forderungen der nichtèechischen Nationen
des Staates, der Deutschen wie der anderen Nationen, gelegen ist,
am Ende die freie Selbstverwaltung der Völker
und Nationen dieses Staates. Wenn sie im Verlaufe der letzten
Jahre, vielleicht seit dem Tage der Gründung des Staates,
immer nach dem äußersten Gebote der Staatsraison gehandelt
hätten, hätten sie zumindest schon gewaltige Vorbereitungen
schaffen müssen, um das Staatsgefüge im Sinne der Forderungen
und Wünsche der Minderheitsnationen umzugestalten.
Ich sage Ihnen, daß die innere Umgestaltung
des staatlichen Lebens nach diesen Wünschen und Forderungen
der Minderheiten durchaus nicht etwas wäre, was die Staatsraison
und die Staatssicherheit nicht ertrüge. Im Gegenteil: gerade
die Erfüllung der Forderungen der Minderheiten ist das, was
einzig und allein im Interesse der Staatsraison gelegen sein kann
und den Staat sichert. (Posl. inž. Jung: Das wäre
mehr Wert, als das engste Bündnis mit Frankreich!) Das
ist sicherlich der Fall.
Wir haben oftmals Gelegenheit genommen, die
verantwortliche Führung des Staates an ihre Pflicht und an
die Vernunft zu erinnern, die bei allen Staatshandlungen leitend
sein müßte. Es fällt uns schwer, das immer zu
wiederholen; wir haben damit nicht sehr viele Erfolge gehabt.
Aber es bleibt uns als Interessenträger unseres Volkes nichts
anderes übrig, als diese Forderungen wiederum bei allen passenden
Gelegenheiten vorzubringen. Einmal werden sich diese Forderungen
realisieren. Wir werden aber mit einer Staatsführung, wie
sie sich aus dem Militärvertrag zwischen der Èechoslovakei
und Frankreich zu erkennen gibt, nicht einverstanden sein und
wir begreifen nicht, daß deutsche Parteien
die Verantwortung für eine solche Politik des Staates tragen
können. Wir verstehen nicht die Belastung, die sich aus einer
solchen Politik für die deutschen Regierungsparteien ergibt.
Bei der Gelegenheit der Verhandlung des Handelsvertrages
mit Frankreich mußten wir wieder unsere Stellungnahme gegenüber
dem Inhalte des Handelsvertrages dartun, und so haben wir uns
bemüßigt gefühlt, auch dem politischen Verhältnis
der Èechoslovakei zu Frankreich einige Worte zu widmen.
Ich habe diese Äußerungen getan,
nicht um etwa die Gefühle auf der Gegenseite zu verletzen,
sondern nur um die verantwortliche Staatsführung daran zu
erinnern, welche Pflichten sie hat und was ihr die Zukunft gebietet.
(Souhlas a potlesk poslancù nìm. strany
nár.-socialistické.)
Meine Damen und Herren! Durch Jahrzehnte hat
die organisierte Arbeiterschaft den Kampf um den Ausbau der Arbeiterversicherung,
um die Schaffung der Altersund Invaliditätsversicherung,
der Witwen- und Waisenversorgung geführt. Unter den Personen,
welche für den Ausbau der Arbeiterversicherung und für
die Altersversorgung kämpften, waren all die Tausende von
Angehörigen der Arbeiterklasse, auf die sich das nun in Verhandlung
stehende Gesetz bezieht. Sie haben den Kampf um die Altersversorgung
geführt, aber es wurde nicht erzielt, daß sie selbst
einer halbwegs entsprechenden Altersversorgung durch Einbeziehung
in das Gesetz der Sozialversicherung teilhaftig werden. Es bereitet
all den alten Personen eine arge Enttäuschung, daß
die Grenze für den Eintritt in die Sozialversicherung mit
60 Jahren festgesetzt wurde und daß alle über 60 Jahre
alten Personen aus der Sozialversicherung ausgeschieden wurden.
Wir haben bei der Beratung des Gesetzes, betreffend die Sozialversicherung,
selbstverständlich der Forderung Ausdruck gegeben, daß
die Altersgrenze zu streichen sei und daß in die Alters-,
bezw. Sozialversicherung alle derselben bedürftigen Personen
einzubeziehen sind.
Weil der Herr Berichterstatter Malík
davon gesprochen hat, daß der Versorgung nicht nur die
Arbeiter, sondern auch die Kleingewerbetreibenden, Kleinbauern
usw. bedürftig sind, will ich gleich feststellen, daß
auch wir Angehörige der sozialdemokratischen Partei Jahrzehnte
hindurch den Kampf geführt haben, nicht nur für den
Ausbau der Arbeiterversicherung, nicht nur für die Schaffung
einer Alters- und Invaliditätsversicherung der Arbeiter,
sondern aller der Versicherung bedü1ftigen Personen. Wir
wollten nur nichts wissen von einer legislatorischen Verquickung
der beiden Versicherungseinrichtungen, der Versicherung der Arbeiter
mit der Versicherung der Selbständigen. Es waren verschiedene
Gründe maßgebend, weswegen wir eine organisatorische
Trennung der beiden Versicherungszweige verlangten.
Und nun wurden die alten Personen, die aus
der Sozialversicherung ausgeschaltet wurden, auf eine Regelung
ihrer Versorgung durch ein eigenes Gesetz vertröstet. Es
hat der Herr Berichterstatter darauf verwiesen, daß
ein Betrag von 30 Millionen Kè aus dem Kunstdüngerfond
zur Unterstützung der aus der Sozialversicherung ausgeschiedenen
alten Personen bereitgestellt wurde. Es war damals nicht so einfach,
30 Millionen Kè für diesen Zweck zu bekommen.
Aus dem Ertrag der Kartoffelbewirtschaftung wurde ein Betrag für
die Kunstdüngerbeschaffung, respektive Beschaffung billigeren
Kunstdüngers bereitgestellt und damals wurde im landwirtschaftlichen
Ausschuß, in welchem die Regierungsvorlage zur Beratung
stand, von den sozialistischen Parteien ein Vorstoß unternommen:
Wenn schon etwas aus dem Ertrag der Kartoffelbewirtschaftung gegeben
werde, wozu die Konsumenten doch vor allem beigetragen haben,
dann solle es nicht nur eine Speisung der Agrarier sein, sondern
es solle auch ein Betrag für die Arbeiter gegeben werden,
für diejenigen, die aus der Altersversorgung durch die Sozialversicherung
ausgeschieden wurden. Damals hat man freilich nicht angenommen,
daß sie ausgeschieden werden, sondern man hat sich gesagt:
Man wird für die Personen, für welche durch die Versicherung
nicht mehr leicht eine Deckung gefunden wird, eine Staatshilfe
in größerem Ausmaße brauchen. Diese 30 Millionen
Kè waren der Grundstock für die Unterstützung
der alten Personen, aber es war dies nicht
ein Verdienst der Agrarier und der Regierung, sondern der sozialistischen
Parteien, daß das erstemal durch ein Gesetz auf die alten
Personen Bedacht genommen wurde. Der Fonds hätte natürlich
gespeist werden müssen und der erste Versuch zur Vermehrung
dieses Fonds wurde beim Gesetz betreffend die Umsatzsteuer gemacht;
es ist aber zur Speisung des Fonds durch die 100 Millionen Kè
nicht gekommen, weil dieser Mehrertrag nicht erreicht wurde. Aber
jeder war sich bewußt, daß man für die aus der
Sozialversicherung ausgeschalteten alten Personen
alljährlich namhafte Zuschüsse aus Staatsmitteln brauchen
werde und daß es nur so möglich sei, eine halbwegs
entsprechende Versorgung zu schaffen. Lange genug wurden die alten
Personen auf eine gesetzliche Regelung ihrer Versorgung vertröstet.
Erst unter der Beamtenregierung, als Dr Schieszl Minister
für soziale Fürsorge war, kam die erste Vorlage. Der
Herr Berichterstatter Malík hat gemeint, die Vorlage
sei im Subkommitee des sozialpolitischen Ausschusses stecken geblieben.
Die Vorlage, wie sie von der damaligen Regierung der gesetzgebenden
Körperschaft unterbreitet wurde, war unannehmbar. Was beinhaltete
sie? Einen Zuschuß zu den Unterstützungen, welche von
den Selbstverwaltungskörpern gewährt werden. Höchstens
500 Kè pro Jahr hätten nach dieser Vorlage
die alten Personen bekommen können, und nur dann, wenn der
Selbstverwaltungskörper wenigstens 250 Kè pro Jahr
an Unterstützung leistete. Der Staatszuschuß hatte
sonach nicht 500 Kè zu betragen, sondern seine Höchstgrenze
waren 250 Kè, und seine Höhe ist von dem Betrag abhängig
gewesen, der von den Gemeinden, von den Selbstverwaltungskörpern
als Armenunterstützung gegeben wurde. Daß eine solche
Vorlage unannehmbar ist und Empörung und Entrüstung
auslösen muß, dessen waren sich
auch die Herren der bürgerlichen Parteien bewußt und
sie haben sich gesagt, daß diese Vorlage so, wie sie von
der Regierung unterbreitet wurde, nicht angenommen werden kann.
Als es dann zur Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes
kam, haben wir den Versuch fortgesetzt, die Einbeziehung der aus
der Sozialversicherung infolge überschrittenen Alters ausgeschlossenen
Personen herbeizuführen. Wir haben den Kampf innerhalb und
außerhalb der gesetzgebenden Körperschaften aufgenommen
und es ist unseren Vertretern gelungen, in der von der Zentralsozialversicherungsanstalt
eingesetzten Fachkommission das Bewußtsein herbeizuführen,
daß es doch notwendig sei, diese ausgeschalteten Personen
in die Sozialversicherung einzubeziehen. Leicht waren die Verhandlungen
in dieser Fachkommission nicht, Gegensätze waren auch dort
vorhanden. In der Kommission saßen nicht nur Fachleute,
sondern auch ausgesprochene Vertreter der Industriellen und der
Agrarier hatten mit zu bestimmen. Nach längeren Verhandlungen
hat sich die Kommission entschlossen, in ihrer Äußerung
zur Novelle des Sozialversicherungsgesetzes nicht nur eine Änderung
des § 6 des Sozialversicherungsgesetzes vorzuschlagen. (Pøedsednictví
se ujal pøedseda Malypetr.) dahingehend,
daß für die Personen, welche durch das ursprüngliche
Gesetz ausgeschaltet wurden, für den Bezug der Alters- bezw.
Invaliditätsrente Sonderbestimmungen zu treffen sind, es
wurde auch in den § 122 b) in der Fassung der Äußerung
der Fachkommission der Zentralsozialversicherungsanstalt die Bestimmung
aufgenommen, daß die Grundrente dieser Personen um 100 Kè
zu kürzen sei und diese Personen zur Erlangung der Altersrente
eine Wartezeit von 250 Beitragswochen durchzumachen haben. Der
Herr Berichterstatter hat sich mit diesem Vorschlag der Fachkommission
beschäftigt und uns hier erzählt, daß sich die
Mehrheit des sozialpolitischen Ausschusses dieser Bestimmung im
Elaborat der Fachkommission nicht anschließen konnte, weil
eine Wartezeit von 250 Beitragswochen festgesetzt war, die alten
Leute aber doch nicht so lange warten können; man müßte
daher die Wartezeit streichen, um sie früher der Versorgung
teilhaftig werden zu lassen. Wenn die Herren der Majorität
wirklich diese Absicht gehabt hätten, dann hätte es
einen anderen Weg gegeben; sie hätten die Wartezeit von 250
Wochen, wie sie in dem Entwurf der Fachkommission vorgeschlagen
war, auf 100 Wochen herabsetzen können, so wie bei den anderen
Versicherten. Sie hätten aber dann auch die Wartezeit für
die anderen Versicherten herabsetzen müssen, denn für
die Erlangung der Altersrente haben wir doch weder eine Wartezeit
von 150 Wochen nach dem Gesetz gehabt, noch haben wir eine Wartezeit
von 100 Wochen nach der Novelle, denn für die Altersrente
beträgt die Wartezeit auch für die Personen, welche
in die Sozialversicherung einbezogen wurden, im günstigsten
Falle 250 Beitragswochen. In die Versicherung einbezogen wurden
alle Personen bis zum 60. Lebenjahr. Wer vor dem 1. Juli 60 Jahre
alt war, aber das 65. Lebensjahr nicht überschritten hatte,
wird der Alterversorgung nach zurückgelegtem 65. Lebensjahre
teilhaft, hat also auch eine Wartezeit von 250 Beitragswochen
durchzumachen. Diesem Zustande hat die Fachkommission der Zentralsozialversicherungsanstalt
diese 250 Beitragswochen als Bedingung für die Erlangung
der Altersversorgung angepaßt. Nun ist es schon notwendig,
sich ein bißchen die Auswirkungen des Entwurfes der Fachkommission
trotz der Verkürzung der Grundrente um 100 Kè anzusehen
und damit zu vergleichen, was die Mehrheitsparteien und die Regierung
den alten Personen durch die in Beratung stehende
Gesetzesvorlage bringen.
Nach dem Entwurfe der Fachkommission hätte die Grundrente
für die einbezogenen Personen um 100 Kè weniger betragen
sollen, wobei zwischen dem Regierungsentwurfe zur Novellierung
des Sozialversicherungsgesetzes und dem Entwurfe
der Fachkommission auch noch ein Unterschied bei dem Grundbetrage
und auch beim Staatsbeitrage besteht. Staatsbeitrag und Grundbetrag
sind nach dem Sozialversicherungsgesetze und nach seiner Novelle
gleich hoch, ohne Rücksicht auf die Einreihung in eine Lohnklasse
und die Höhe der Versicherung. Nach dem Entwurfe der Fachkommission
wäre sowohl der Grundbetrag, als auch der Staatsbeitrag abgestuft
gewesen, und zwar der Staatsbeitrag in den niederen Lohnklassen
höher, in den höheren niedriger. Nach dem Entwurfe
der Fachkommission hätte der Staatsbeitrag in der Klasse
Aa 700 Kè, Ab 600 Kè, B 550 Kè, in der Klasse
C 500 Kè und in der Klasse D 450 Kè betragen. Die
Abstufung des Grundbetrages war in der Klasse Aa 300 Kè,
Ab 400 Kè, in der Klasse B 450 Kè, C 500 Kè
und D 550 Kè, so daß Grundbetrag und Staatsbeitrag
in allen Klassen zusammen ganz gleich waren und je 1000 Kè
zu betragen hätten. Nach dem Gesetz ist es anders. Nach dem
Gesetz blieb der Staatsbeitrag mit 550 Kè und der Grundbeitrag
wurde erhöht auf 550 Kè, blieb aber gleich in allen
Klassen. Wenn nun alle Personen, die aus dem Sozialversicherungsgesetz
infolge ihres Alters ausgeschaltet worden sind, in das Sozialversicherungsgesetz
einbezogen worden wären, wie wir es verlangt
haben, und nur Anspruch auf die Renten erworben hätten, welche
im Gesetze festgelegt sind, nicht auf jene Renten, die wir bei
der Beratung des Gesetzes gefordert haben, so hätten diese
alten Personen nach der Novelle schon in der Klasse Aa 1206
Kè, in der Klasse Ab 1271 Kè, in der Klasse B 1349
Kè und in der Klasse C 1414 Kè und in der Klasse
D 1505 Kè Rente beziehen können. Nach dem Entwurf
der Kommission stellen sich die Beträge etwas anders. Die
Altersrente bei den versicherten Personen steigt
von der Klasse Aa mit 1175 Kè bis zur Klasse D auf 1450
Kè. Für die überalten Personen hätte bei
Kürzung des Grundbetrages um 100 Kè die Durchführung
der Versicherung in der Klasse Aa eine Rente von 1075 Kè,
in der Klasse Ab 1125 Kè, in der Klasse B 1200
Kè, in der Klasse C 1275 Kè und in der Klasse D
1350 Kè bedeutet. Wenn also die Fassung, der Entwurf der
Kommission, angenommen worden wäre, und diese Personen in
die Versicherung einbezogen worden wären, hätten sie
Anspruch auf eine Altersrente in der
Höhe von 1075 bis 1350 Kè erlangt. Sie hätten
aber nicht nur diesen Anspruch gehabt, denn die Einbeziehung in
die Versicherung bietet auch sonst noch Vorteile, die durch die
in Verhandlung stehende Gesetzesvorlage nicht gegeben sind. Durch
die Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes
wurde erwirkt, daß den fremder Hilfe bedürftigen Rentnern
die Rente um 50% erhöht werden kann. Es ist das der Zuschuß
für die siechen Rentner. Dieser Vorteile werden die durch
die gegenwärtig in Verhandlung stehende Gesetzesvorlage betroffenen
Personen natürlich nicht teilhaftig.
Nach dem Sozialversicherungsgesetz haben wir
klar ausgesprochen, daß alle diese versicherten Personen
nicht nur das Anrecht auf die Alters- und Invalidenrente haben,
sondern daß auch ihre Angehörigen das im Gesetze gewährleistete
Recht auf Grund der Versicherung haben. Es hat vorhin Koll. Dr
Czech dem Herrn Berichterstatter einen Zwischenruf gemacht,
wie es mit den Angehörigen der aus der Versicherung ausgeschalteten
Personen ist, und es ist schon notwendig, daß sich der Herr
Berichterstatter in seinem Schlußworte mit dieser Frage
ein bißchen eingehend beschäftige. Denn aus dem Wortlaute
der Vorlage auch in der vom sozialpolitischen Ausschuß geänderten
Fassung kann leicht herausgelesen werden, daß einen Anspruch
auf diese Unterstützung nur jene Personen haben, welche sonst
selbst der Versicherung unterlegen wären, und es erhellt
noch nicht mit aller Klarheit aus der Fassung des § 1, daß
auch die Angehörigen dieser Personen der Versicherung teilhaftig
sind, z. B. die Frau des Arbeiters oder des Gewerbetreibenden,
welche der Versicherung, wenn sie nicht das Alter überschritten
hätten, unterlegen wären. Da ist es schon notwendig,
wenn das nicht durch eine entsprechend klare Fassung ausdrücklich
erklärt wird, daß wenigstens hier im Hause das festgestellt
und in die Durchführungsverordnung klar aufgenommen werde,
daß diese Unterstützungen nicht nur die Personen für
sich, welche sonst der Versicherung teilhaftig gewesen wären,
wenn sie das Alter nicht überschritten hätten, zu beziehen
haben, sondern daß auch die Frauen der betreffenden Personen,
die aus der Versicherung ausgeschlossen worden sind, ein Anrecht
auf die Unterstützung haben. Das muß, weil es der Wille
des sozialpolitischen Ausschusses gewesen ist - wie ich hörte,
hat man sich eingehend mit dieser Sache beschäftigt - das
muß in voller Klarheit ausgesprochen werden, weil es ansonsten
nicht unmöglich wäre, aus den Bestimmungen der Vorlage
etwas anderes herauszulesen.
Der sozialpolitische Ausschuß hat nun
die Einbeziehung der alten Personen in die Sozialversicherung
abgelehnt, aber nicht aus den Gründen, die der Herr Berichterstatter
uns mitgeteilt hat, weil ihnen die Wartezeit das Hindernis gewesen
ist, nicht aus diesen menschenfreundlichen Gründen, sondern
weil das Ministerium und der Herr Minister für soziale Fürsorge
von der Einbeziehung der überalterten Personen in die Versicherung
nichts wissen wollten. Das war die Ursache. Welche Schädigung
für diese Personen das bedeutet, erkennt man, wenn man
die Sätze, die ich vorhin erwähnte, vergleicht, nämlich
die Sätze des Entwurfs der Fachkommission, die Beträge
von 1075 bis 1350 Kè, oder die Beträge des Gesetzes
von 1206 bis 1505 Kè mit den 500 Kè, wie sie durch
die Vorlage als Versorgung der alten Personen
geschaffen werden sollen.
Es soll nun zu einer eigenen gesetzlichen Regelung
kommen. Im sozialpolitischen Ausschuß wurden auch einzelne
Änderungen der ursprünglichen Regierungsvorlage vorgenommen.
So besagt § 1 der ursprünglichen Regierungsvorlage,
daß die Behörden nach freiem Ermessen diese Versorgungsbeträge
zuerkennen können. Das "freie Ermessen" wurde gestrichen
und an dessen Stelle dem Abs. 1 des § 1 ein Schlußsatz
beigefügt, daß ein Anrecht auf diese Versorgungsbeträge
nach der Vorlage nicht bestehe. Die Personen, welche dem Gesetz
unterliegen, haben also keinen rechtlichen Anspruch - nach dem
Wortlaut der Vorlage - auf die Versorgung, im wesentlichen bedeutet
das als nichts anderes, als daß die Behörde nach freiem
Ermessen zu entscheiden haben wird, wem sie die Rente, resp. die
Gnadengabe zuerkennt und wem sie sie ablehnt. Ich will sogleich
vorausgreifen, daß nicht eigene Kommissionen darüber
zu entscheiden haben, sondern die Bezirksbehörden, und es
ist auch kein Wort in der Vorlage darüber gesagt, welche
Rechtsmittel denen zustehen, die abgewiesen wurden. Weil in der
Gesetzesvorlage davon überhaupt keine Rede ist, muß
man annehmen, daß die Betroffenen das Recht haben, nach
den anderen gesetzlichen Bestimmungen zu rekurrieren und daß
nach dem Gesetz betreffend die Verwaltungsreform die Behörde
II. Instanz, wenn gleichlautende Entscheidungen vorliegen, endgültig
zu entscheiden hat. Und diese Personen, wenn sie auch von der
zweiten Instanz abgewiesen sind, haben dann das Recht, der Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof. Nachdem aber in der Gesetzesvorlage
klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht ist, daß ein
rechtlicher Anspruch nicht besteht, ist es selbstverständlich,
daß der Verwaltungsgerichtshof sich bei einer solchen Beschwerde
nicht um das Meritum kümmern wird, nicht eingreifen wird
in das freie Ermessen der Behörde bei Zuerkennung der Rente.