Støeda 19. prosince 1928

Leider ist es auch nicht gelungen, die überaus wichtigen Bestimmungen des § 21 zu ändern, die die Invaliditätsrente betreffen. Die Invaliditätsrente besteht aus einem Grundbetrag von 3600 Kè jährlich und aus den Steigerungsbeträgen, die je nach der Beitragsklasse jährlich um einen bestimmten Betrag die Höhe der Rente steigern. Der gleichbleibende Grundbetrag in allen Klassen schädigt alle jene Versicherten, die infolge höheren Alters in die höheren Gehaltsklassen kommen. Zwar bedeutet der gleichbleibende Grundbetrag eine verhältnismäßig höhere Versicherung der Invaliditäts- oder auch der Altersrentner, die in niedrigeren Gehaltsklassen stehen. Ein Blick auf die Statistik über die Verteilung der Versicherten auf die einzelnen Alters- und Gehaltsklassen zeigt aber, daß dieser Vorteil der höheren Anfallsrente nahezu ausschließlich jüngeren Angestellten zukommt, die aber bekanntlich nur in seltenen und in besonderen Fällen vor dem 30. Lebensjahr invalid werden. Nur ein ganz geringer Prozentsatz älterer Angestellter über 30 Jahre befindet sich in diesen Gehaltsklassen und nur diese haben Aussicht, einen Vorteil aus diesen Anfallsrenten zu ziehen. Wir haben deshalb gefordert, daß von der 5. Gehaltsklasse angefangen 30% der klassenmäßigen Bemessungsgrundlagen als Grundbetrag anzusetzen wären. Leider war eine Änderung auch dieser Bestimmungen im sozialpolitischen Ausschuß nicht zu erreichen. Ebenso ist es bedauerlich, daß die Einschränkungen, wonach die Alters- und Invaliditätsrente den Durchschnitt der verrechenbaren Bezüge nicht übersteigen darf, nicht beseitigt werden konnte. Der Motivenberieht zum Pensionsversicherungsgesetz zeigt auf der 15. Tafel, daß z. B. die Privatangestellten im Alter von 26 bis 30 Jahren durchschnittlich einen Jahresgehalt von rund 26.000 Kè aufweisen. Im Alter zwischen 66 bis 70 Jahren dagegen ist der durchschnittliche Dienstbezug nur rund 18.000 Kè, ist also wesentlich niedriger. Diese statistischen Ziffern zeigen uns im Durchschnitt, daß die Gehälter bis zum Alter von 41 bis 45 Jahren ansteigen, in diesem Alter den Höchststand erreichen, dann wieder abnehmen und im 70. Lebensjahr so gering sind, daß diese alten Angestellten weniger verdienen als die jungen Angestellten. Daraus ergibt sich, daß durch die Bestimmung des § 24, Abs. 1 bei vielen Angestellten, die in einem höheren Alter in den Genuß ihrer Rente kommen, eine arge Verkürzung ihrer Rente vorgenommen wird, und zwar besonders immer dann, wenn die Angestellten im vorgerückten Alter stellenlos werden und gezwungenermaßen mit den niedrigen Gehältern einen neuen Posten antreten müssen, in dem sie später rentenberechtigt werden, wo sie auch nur einen niedrigeren Rentenanspruch geltend machen können. Sie haben auf diese Art die früher eingezahlten hohen Beträge verloren. Es ist bedauerlich, daß es auch bei diesem Paragraphen nicht gelungen ist, eine entsprechende Änderung herbeizuführen. Eine kleine Verbesserung gegenüber dem Gesetz ist durch die Annahme des Antrages in den §§ 34 und 37 - Altersrente und Witwenrente - durchgesetzt worden. Die Bestimmung, daß zum Bezug der Rente die Bedürftigkeit nachzuweisen sei, ist gefallen. Dagegen bereitet die Novelle zur Pensionsversicherung der Angestellten eine schwere Enttäuschung für die Altersversicherten und vor allem für die Altrentner, insbesondere aber für die Altersrentner. Diese sind um ihre Hoffnungen betrogen worden, weil sich die Finanzverwaltung nicht dazu verstehen konnte und die Regierungsparteien nicht den entschiedenen Willen dazu aufbrachten, einen Staatsbeitrag für die nichtversicherte Zeit bereit zu stellen. Wie sehr diese Gruppen von alten Angestellten im Nachteile gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen der österreichischen Versicherten sind, soll ein kleines Beispiel dartun: Ein Angestellter hatte z. B. am 1. Jänner 1909 300 Goldkronen Monatsgehalt, war also bis zum 1. Jänner 1920 immer in der ersten Gehaltsklasse (9000 Kè versicherter Gehalt ab 1. Juni 1920). Er bezog im Jahre 1928 einen Gehalt von 2000 Kè, was etwa einer siebenfachen Aufwertung seines Friedensgehaltes von 300 Goldkronen gleichkommt. Dieser Angestellte bekommt die nach der Novelle höchst mögliche Rente nach 20jähriger Versicherung in der höchsten Klasse, also ab 1. Jänner 1929 bei einem Alter von 65 Jahren eine Altersrente von 9420 Kè jährlich. In Österreich bekommt derselbe Angestellte jährlich eine Grundrente von 13.200 Kè und dazu noch die Anrechnung der nichtversicherten Zeit, während diese bei uns bekanntlich nicht eingerechnet wird. Daß er nach unserem System in den beiden niedrigsten Klassen nach fünf Jahren mehr erhält als die österreichische Versicherung aufweist, ist nur eine schöne Geste, denn die Zubilligung der Invaliditätsrente in dieser kurzfristigen Versicherungszeit sind seltene Ausnahmen, die für die Gesamtheit nicht jene Bedeutung haben, wie die ordentliche Altersversicherung der Angestellten. Mir ist in den letzten Tagen eine Reihe von Zuschriften von den Altersversicherten zugekommen und ich will an Hand einer solchen Zuschrift beiläufig zeigen, wie sehr diese alten Angestellten um ihre berechtigten Hoffnungen betrogen worden sind.

Mir schreibt hier einer dieser alten Kollegen unter anderem: "Wie sich das z. B. bei mir auswirken wird, sei nachstehend angeführt: Ich erhalte an Pension jährlich 6165 Kè gegen mein letztes Gehalt von ca 22.000 Kè. Hätte man mir die Jahre vor dem 1. Jänner 1909 eingerechnet, so wäre meine Pension 3240 Kè, hierzu der Grundbetrag von 3600 Kè, dazu noch die verschiedenen anderen Zulagen von 4000 Kè; ich hätte also zusammen 10.840 Kè bekommen So aber erhalte ich lediglich 3600 Kè und 4000 Kè Zulage, insgesamt also 7600 Kè. Ich erleide also durch die jetzige Fassung des Gesetzes einen Schaden von 1435 Kè, rund 120 Kè monatlich würde ich mehr bekommen, als ich bisher habe. Ich frage Sie und die ganze Welt: Ist das eine Pension? Können drei Leute mit einem Betrag von 633 Kè monatlich leben? Und das wagt uns die Regierungsmehrheit zu bieten? Ist denn niemand da, welcher der Sache auf den Grund geht und die Renten berechnet, wie sie sich ergeben werden nach dieser Reform? Warum verweigert man uns den Staatsbeitrag, den jeder Taglöhner bekommen soll? Wo bleibt die Gerechtigkeit, wo die entsprechende Valorisierung unserer Goldkronenzahlungen?" Zum Schlusse schreibt er dann noch in einer Randbemerkung: "Dieses Weihnachtsgeschenk, das uns die Regierungsparteien zugedacht haben, bleibt ihnen ewig unvergessen." Das schreibt ein 65jähriger Greis, dem man heute mit der jetzigen Vorlage die Hoffnung seines Alters genommen hat.

Eine leider auch nicht genügend berücksichtigte Forderung der Angestellten ist die Frage der Unterstützung bei Beschäftigungslosigkeit. Die Bestimmungen des § 56, welche die Arbeitslosigkeit regeln sollen, sind so gefaßt, daß die Pensionsanstalt und die Ersatzinstitute vollständig freie Hand in der Gebarung der Stellenlosenunterstützung haben. Nicht nur die Höhe der Unterstützung, sondern auch die Art der Auszahlung ist vollständig der freien Willkür der Versicherungsangestellten ausgeliefert. Es ist selbstverständlich, daß mit einer solchen Regelung die Angestellten nicht einverstanden sein können. In dieser Hinsicht hat der Entwurf der interministeriellen Kommission eine Art vorläufigen Gesetzes für die seit längerer Zeit geforderte ordentliche Arbeitslosenversicherung geliefert. Es war dort der jährlich zur Verfügung stehende Unterstützungsbetrag mit einer Summe von 1/2% der vereinnahmten Versicherungsbeiträge für Unterstützungszwecke vorgesehen und außerdem sollte dieser Betrag noch durch bestimmte Gewinnüberschüsse, Strafgelder und Widmungen erhöht werden, sodaß verhältnismäßig hohe Geldmittel zur Unterstützung der Arbeitslosigkeit der Privatangestellten zur Verfügung gestanden wären. Diese Bestimmungen fehlen im Regierungsantrag vollständig. Dafür aber soll der § 56, Abs. 2 die Unterstützung noch von der Bewilligung des Ministers für soziale Fürsorge abhängig machen, der doch zu diesen Unterstützungen keinen Heller zahlt und daher auch in die Regelung dieser Unterstützung nichts dreinzureden hätte. Es ist uns leider nicht gelungen, im § 56 eine solche Formulierung durchzusetzen, welche dem Antrag der interministeriellen Kommission entsprochen hätte und womit den Wünschen der Angestellten Rechnung getragen worden wäre. Auch hier hat den Regierungsparteien das nötige Verständnis für die schwere Lage der arbeitslosen Privatangestellten vollständig gefehlt.

Die Allgemeine Pensionsanstalt wendet bekanntlich gegenwärtig in ihrer Unterstützungspraxis das sog. Genter System an, demzufolge den vollen Unterstützungsbetrag nur jene Angestellten erhalten, welche bei solchen Gewerkschaften organisiert sind, die sich dem Genter System angeschlossen haben. Bekanntlich haben der Deutsche Handelsangestelltenverband und der Verband der deutschen weiblichen Angestellten, aber auch andere finanziell weniger kräftige Organisationen, das Genter System als vollständig verfehlt abgelehnt. Dadurch sind 18.000 deutsche Angestellte, die in diesen beiden Verbänden organisiert sind, von der Unterstützung der Allgemeinen Pensionsanstalt ausgeschlossen, so daß diese Verbände aus eigenen Mitteln ihren Angestellten die Arbeitslosenunterstützungen auszahlen. Die Pensionsversicherungsanstalt teilt demnach die Versicherten in eine Gruppe von Bevorzugten und in eine Gruppe Benachteiligter ein, obzwar doch alle Angestellten die gleichen Beiträge zur Pensionsversicherung zahlen müssen. Die Beseitigung dieser unhaltbaren Zustände ist leider durch die jetzige Fassung des § 56 wieder nicht gelungen und daher bleibt auch dieser Paragraph Gegenstand berechtigter Beschwerden seitens eines großen Teiles der deutschen Angestelltenschaft.

Eine sehr bedeutsame Neueinführung beinhaltet der neunte Abschnitt des vorliegenden Gesetzes, in dem er für die Journalisten eine Sonderversicherung vorsieht. Der Motivenbericht zum § 124 begründet die Sonderversicherung der Journalisten damit, daß dieser Beruf mehr als irgend ein anderer die geistigen und physischen Kräfte der in ihm beschäftigten Menschen aufreibt, da er nicht nur überaus anstrengend, sondern auch bei den großen Tageszeitungen ein Beruf ist, der fast ausschließlich Nachtarbeit erfordert. Für die Einführung einer besonderen Journalistenversicherung war weiterhin maßgebend die Tatsache, daß die Versorgungsmöglichkeit gerade in diesem Stande in vorgerücktem Alter infolge der politischen Verhältnisse nahezu unmöglich ist, weil ein Berufswechsel in vorgerücktem Alter infolge der politischen Verhältnisse nahezu nicht durchführbar ist. Nun hat sich die Regierung endlich entschlossen, den Journalisten eine angemessene Altersversicherung zu schaffen. Wir begrüßen diesen Teil des Gesetzes ganz besonders und stellen mit Vergnügen fest, daß die Regierung auch einen für unsere Verhältnisse immerhin angemessenen Betrag von 20,000.000 Kè zu dieser Versicherung zur Verfügung stellt. Damit hat die hierländische Sozialgesetzgebung eine mustergültige Einrichtung geschaffen, die gegenwärtig nur von der deutschösterreichischen Sozialgesetzgebung erreicht wird, die allerdings schon seit einigen Jahren die Journalistenversicherung eingeführt hat. Es muß aber in diesem Zusammenhang festgestellt werden, daß leider die Regierung bei der Überweisung von Staatsbeiträgen für die Pensionsversicherung mit dieser einzigen Ausnahme der Journalisten außerordentlich unsozial vorgegangen ist. Hier hat sie tatsächlich einen bevorzugten Berufsstand - möchte ich sagen - beinahe geschaffen, sie hat aber die übrigen Angestellten, besonders die alten Angestellten, nahezu unberücksichtigt gelassen, und wenn heute hier Koll. Petr darauf hingewiesen hat, daß die alten Journalisten, die heute mehr als 60, 65 und 70 Jahre alt sind, ihren Beruf nicht mehr ausüben können, von nun an eine Pension von 2000 Kè monatlich, von 24.000 Kè jährlich zu erwarten haben, und wenn wir sehen, daß daneben ein Privatangestellter, der vielleicht auch in einem Zeitungsunternehmen beschäftig war, aber nicht als Journalist, sondern als Buchhalter mit 72 Jahren eine Pension von 6300 Kè jährlich bekommt, dann, meine Herren, muß ich sagen, muß das aufreizend wirken. (Posl. inž. Jung: Man merkt die Absicht und man wird verstimmt!) Man könnte sich ja gewiß auf den Standpunkt des Koll. Petr stellen und sagen, es seien vorläufig eben nur für einen Teil der Angestellten die Mittel vorhanden. Aber man weiß schon, warum man den Journalisten entgegengekommen ist. Ich beglückwünsche die Journalisten dazu, ich gehöre ja selbst diesem Berufsstande an; es ist eben eine Gruppe, die sich wehren kann, während die übrigen Gruppen wehrlos einer Vergewaltigung unsozialer Art ausgesetzt sind, und gerade weil ich ein Angehöriger des Journalistenberufes bin, muß ich und müßten wir alle uns gerade für die übrigen Angestellten mit ganzer Kraft einsetzen, damit auch sie eine anständige Sozialversicherung bekommen. (Potlesk poslancù nìm. strany nár. socialistické.)

So ist es leider nicht möglich gewesen, den Staatsbeitrag, der in den §§ 194 und 195 des Kommissionsentwurfes gefordert worden ist, in seinem vollen Umfang in dieses Gesetz aufzunehmen. Es hat sich hier darum gehandelt, den älteren Versicherten jene Dienstjahre als Versicherungsjahre in die Pensionsversicherung mit einem bestimmten Betrag einzurechnen, welche schon vor Inkrafttreten des Pensionsversicherungsgesetzes, also vor dem Jahre 1909, Dienstjahre aufzuweisen hatten. Die Angestelltenschaft begründet ihre Forderung damit, daß sie bei zur Verfügungstellung des Staatsbeitrages gar nichts vom Staate geschenkt wollen. Die Angestellten müssen bekanntlich eine Sondersteuer zahlen, die sonst kein Stand oder Beruf leisten muß, die Dienstvertragsgebühr, die bei Gehalten ein halbes Prozent ausmacht. Die 300.000 Privatangestellten bezahlen nicht weniger als 23 Millionen Kè jährlich an Dienstvertragsgebühren. Sie haben demnach seit dem Jahre 1921 rund 150 Millionen Kè in Form dieser Standessteuer bezahlt und es ist demnach ein berechtigtes Verlangen der Angestellten, daß der Staatsbeitrag auch eine entsprechende Höhe erreichen soll, damit die Altersversicherten wenigstens einigermaßen eine Aufbesserung ihrer Versicherungsrente zu erwarten haben. Dabei kommt in Betracht, daß der Staatsbeitrag in einigen Jahren ja gänzlich verschwinden müßte, weil diese Art Versicherten mit der Zeit wegfallen und es sich also nur um eine vorübergehende Maßnahme handeln würde. Es ist leider nicht gelungen, diese wichtige Forderung in vollem Umfange durchzusetzen.

Zusammenfassend ist zu sagen, daß wir das vorliegende Gesetz betreffend die Pensionsversicherung der Privatangestellten als eine Abschlagzahlung auf die langjährigen und berechtigten Forderungen der gesamten Angestelltenschaft betrachten. Wir stellen ausdrücklich und mit besonderem Vergnügen fest, daß durch dieses Gesetz neuerdings das Recht auf eine Sonderversicherung und Sondersozialgesetzgebung der Angestelltenschaft auch in die Gesetzgebung dieses Staates verankert worden ist. Es war ein großer und schwerer Streit unter der Angestelltenschaft und der Sozialgesetzgebung selbst, ob es nötig sei, für die Angestelltenschaft eine Sondergesetzgebung einzurichten. Während vor 20 Jahren über diese Dinge noch gestritten wurde, ist der Standpunkt, den insbesondere die völkischen Gewerkschaften auf diesem Gebiete eingenommen haben, auf der ganzen Linie erfolgreich durchgeführt und diese Gesetzgebung der Angestelltenschaft eine unbestrittene Forderung und eine gesetzliche Tatsache geworden.

Wenn wir am Schlusse der Beratungen über die Pensionsversicherung stehen, haben wir gleichzeitig die Pflicht zu sagen, daß die Regelung einer ganzen Reihe wichtiger gesetzlicher Bestimmungen nötig sein wird, um die Angestelltenschaft in diesem Lande sicherzustellen. Wir fordern vor allem die Schaffung eines ordentlichen Angestelltengesetzes, wie es im Jahre 1923 von der Regierung versprochen wurde und wie es im Deutschen Reiche seit langem besteht. Dieses Angestelltengesetz müßte eine Zusammenfassung aller für die Angestelltenschaft maßgebenden Sondergesetze und Sonderrechte enthalten. Die Forderung nach diesem besonderen Angestelltengesetz ist die Voraussetzung für die künftige Entwicklung der Gesetzgebung im Interesse der gesamten Angestelltenschaft und damit der sozialen Gesetzgebung dieses Landes. Es darf in Zukunft nicht mehr sein, daß die Angestelltenschaft wohl Dienstvertragsgebühren an den Staat bezahlt, daß sich aber der Staat selbst um ihre Dienstverträge nicht kümmert. Wir fordern ferner als Ergänzung zur Pensionsversicherung der Angestellten den ehesten Abschluß von Gegenseitigkeitsverträgen mit dem Deutschen Reich, mit Österreich, Polen und Ungarn, damit die in Nachbarstaaten aus beruflichen Gründen übersiedelnden Angestellten nicht ihr durch lange Beitragsjahre erworbenen Versicherungsrechte verlieren. Wir fordern ferner, daß die Stellenlosenunterstützung nicht so wie in diesem Gesetze der Willkür der Pensionsanstalt und der Ersatzinstitute überlassen bleibt, sondern durch ein besonderes Stellenlosengesetz endgültig geregelt werde. Wir fordern in diesem Zusammenhange die endgültige Beseitigung des Genter Systems.

Im § 196 der ursprünglichen Regierungsvorlage Druck Nr. 1706 wurde das Inkrafttreten des Pensionsversicherungsgesetzes mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten der Krankenversicherung der Privatangestelltenschaft gefordert. Leider hat die Regierung das Gesetz über die Krankenversicherung der Privatangestellten nicht auch gleichzeitig mit dem Pensionsversicherungsgesetz dem Abgeordnetenhaus unterbreitet. Daher bleibt nach wie vor eine dringende und wichtige Forderung der Angestelltenschaft, die rasche Vorlage des Gesetzes über die Krankenversicherung der Angestellten, offen. 15.000 Rentner haben nach dem heutigen Gesetz Anspruch auf Krankenbehandlung auf Kosten der Pensionsversicherungsanstalt. Nirgends aber im Gesetz wird diese Frage geregelt, weil das Krankenversicherungsgesetz noch ausständig ist. Schon au diesem Grunde ist die rasche Vorlage dieses Gesetzes eine selbstverständliche Pflicht der Regierung und des Ministers für soziale Fürsorge. Wir kündigen aber gleich an, daß wir niemals die jetzige Regelung der Einteilung der Landesstellen anerkennen werden und daß wir fordern, daß die deutschen Angestellten das Recht und die Möglichkeit besitzen, sich in ihrer deutschen Anstalt versichern zu lassen und daß wir nicht ablassen werden, diese Forderung solange zu erheben, bis sie zum Gesetze geworden sein wird. Die Forderung nach nationaler Selbstverwaltung ist nicht allein eine politische und kulturelle Forderung, sondern auch ein wichtiges Postulat in der Sozialgesetzgebung. So wie wir bei der Beratung über die Sozialversicherung der Arbeiter gefordert haben, daß die 800.000 deutschen Arbeiter, die der Sozialversicherung unterliegen, das Recht erhalten sollen, eine deutsche Abteilung der Zentralsozialversicherungsanstalt zu bilden, genau so werden wir darauf bestehen, daß auch den nahezu 100.000 deutschen Angestellten ihr Recht auf deutsche Landesstellen ungeschmälert zugebilligt wird. Wir erheben Protest, daß das selbstverständliche Recht: "die Versicherung den Versicherten" mit der Ernennung von Mitgliedern der Verwaltung der Pensionsanstalt durch die Regierung aufgehoben bezw. geschmälert worden ist und bestehen auf der Forderung, daß die Verwaltung ausschließlich von gewählten Vertretern besorgt wird. Wir werden auf der Forderung beharren, daß den Betriebsausschüssen das Recht der Mitwirkung bei Schaffung gesetzlicher Bestimmungen eingeräumt werde, daß sie gehört werden und wir werden nicht von der Forderung ablassen, daß die Beherrschung des gesamten Vermögens durch die Organe der Pensionsanstalt allein erfolgt. Nach der heutigen Vorlage hat alle Macht das Ministerium für soziale Fürsorge, höchstens noch das Finanzministerium als übergeordnetes Organ, dem Ministerium kann aber im besten Falle nur das Aufsichtsrecht, niemals aber das entscheidende Recht über die von den Angestellten und Arbeitgebern eingezahlten Beträge zugebilligt werden. Wir anerkennen ohne weiteres, daß das vorliegende Gesetz über die Pensionsversicherung der Angestellten in vielen Stücken ein Fortschritt und die teilweise Einlösung alter berechtigter Forderungen der gesamten Angestelltenschaft ist. Wir bedauern nochmals, daß auch dieses Gesetz dazu benützt wurde, um neue nationale Gegensätze zu entfachen und damit auch den nationalen Kampf in jene Institute zu tragen, in denen bisher durch die friedliche Nebeneinanderarbeit der getrennten deutschen und èechischen Landesstellen von diesem Kampfe nichts zu verzeichnen war. (Posl. inž. Jung: Dazu haben wir ausgerechnet eine gemischtnationale Regierung gebraucht!) Jawohl, es ist eine Ironie, daß das traurige Verdienst, diesen Kampf heraufbeschworen zu haben, einer Partei zukommt, nach deren ethischen und sittlichen Grundsätzen der Friede unter den Völkern eine selbstverständliche Forderung sein sollte, nämlich der èechischen christlichsozialen Volkspartei. Ihr Exponent, der Priester Šrámek, der im alten Österreich selbst die nationale Selbstverwaltung der Pensionsversicherung forderte, und seine Partei sind es, die die Axt an die deutschen Landesstellen legen und die durch lange Jahre bewährte Einrichtung der Landesstellen zu einem Kampfobjekt für die Zukunft gestalten. (Posl. inž. Jung: Als ich das in Oderberg einem christlichen Geistlichen gesagt habe, sagte er mir: Der Pater Šrámek ist kein Priester. Auf meine Frage, was er denn sei, sagte mir der Geistliche: "Ein Religionslehrer!") Das ist auch so einer von jenen Kniffen, die sich nur diese Herren erlauben können. Es ist ganz gleichgültig, ob er ein Priester ist oder nicht, wenn er der Angehörige einer Partei ist, die christlich denkt, müßte er das Recht der Selbstverwaltung aus den christlich ethischen Prinzipien, aus den Prinzipien des Friedens unter den Völkern konzedieren. Wir werden diesen Kampf um die Landesstellen getrost aufnehmen. Wir sind überzeugt davon, daß der Tag kommen wird, wo wir in diesem Lande anders, als die deutschen Regierungsparteien zu tun belieben, die Rechte unseres deutschen Volkes auf nationale Selbstverwaltung verteidigen und endlich heimholen werden. Unser Kampf wird weiter gehen mit dem Rufe: "Heraus mit der sudetendeutschen Selbstverwaltung auf allen Gebieten!"

Ich habe den Auftrag und die Ehre, namens der parlamentarischen Vereinigung der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei des Abgeordnetenhauses die Erklärung abzugeben, daß wir in Anbetracht des oben dargestellten Sachverhaltes in der ersten Lesung des Gesetzes für eine Anzahl von Paragraphen stimmen werden, daß wir aber mit Rücksicht auf die unberücksichtigten nationalen und wirtschaftlichen Forderungen insbesondere aber mit Rücksicht auf die Beseitigung der Landesstelle Troppau überhaupt und die Einschränkung der anderen deutschen Landesstellen, wie sie im § 84 vorgesehen sind, gegen das Gesetz stimmen werden. (Souhlas a potlesk poslancù nìm. strany nár. socialistické.)

2. Øeè posl. Horpynky (viz str. 31 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Die soziale Notwendigkeit der großen Standesgruppe der Privatangestellten anerkennend hat das Ministerium für soziale Fürsorge schon vor mehr als zwei Jahren die Absicht gezeigt, die Pensionsversicherung einer den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßten Reform zu unterziehen. Es muß anerkannt werden, daß zum Vollbringen dieses Werkes anfangs ein guter Weg eingeschlagen wurde. Das Ministerium für soziale Fürsorge setzte nämlich eine aus Fachmännern zusammengestellte Kommission ein, welche die entsprechenden Vorschläge für die Reform des Pensionsversicherungsgesetzes ausarbeiten sollte. Seit diese Kommission ihre Arbeit vollendet und ihr Elaborat nicht nur dem Ministerium für soziale Fürsorge, sondern auch den interessierten Kreisen vorgelegt hatte, beschäftigt der Entwurf zum neuen Pensionsversicherungsgesetz fast unausgesetzt den weitesten Kreis der Öffentlichkeit. In Versammlungen und Enqueten, in Sitzungen und Beratungen, in der Tagespresse und in Fachzeitschriften, in einer Unzahl von Eingaben an die parlamentarischen Körperschaften wurde eine Fülle von Wünschen und Anregungen der interessierten Kreise kundgetan, die auf eine Verbesserung der Elaborate der Fachkommissionen abzielten. Wie groß war daher die Enttäuschung als das Ministerium für soziale Fürsorge endlich im Juli d. J. mit einer Regierungsvorlage Druck Nr. 1706 vor das Abgeordnetenhaus kam, die eine weitgehende Verschlechterung des Entwurfes der Fachkommission darstellte und die auch den begeisterten Anhängern der jetzigen Regierungskoalition unverständlich sein müßte.

Und so begann im soz. politischen Ausschuß ein Ringen, um wenigstens die bedenklichsten Härten dieser Regierungsvorlage zu beseitigen. Was heute dem Abgeordnetenhaus zur Beschlußfassung vorgelegt wird, kann man mit wenigen Worten als eine Zusammenstellung von gesetzlichen Bestimmungen charakterisieren, die teils durch ein mangelhaftes Kompromiß zwischen dem Standpunkt des Fachministeriums und den Forderungen der Opposition zustande gekommen sind, teils von der Regierungsmehrheit unter Ausnützung der Stimmenübermacht der Opposition aufgezwungen wurden.

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