Pondìlí 27. èervna 1927

Das Gesamtbild, welches beide Vorlagen bieten, wenn sie sachlich und unbeeinflußt von den Wünschen der Regierenden betrachtet werden, ist demnach durchaus kein schönes. Von Autonomie, von Vertretungskörpern, von freien Wahlen wird gesprochen und in Wirklichkeit ist das Gegenteil von alle dem der Fall. Wichtige Teile sind unbehandelt geblieben, so das Verfahren in Verwaltungssachen. Es soll durch eine Regierungsverordnung geregelt werden, welche dem Parlamente vorzulegen ist, das sie als Ganzes entweder genehmigen oder ablehnen kann. Bis dahin aber gilt als Ersatz der Art. 10 der Vorlage Druck Nr. 831. Aber jeder sieht auf den ersten Blick, daß die Bestimmungen des Art. 10 von keinem Anwalt, Richter oder wissenschaftlich gebildeten Juristen stammen, sondern von Polizisten gemacht sind.

Die grundlegenden Voraussetzungen eines ordentlichen Verfahrens sind außer Acht gelassen. Dagegen sind Handlungen und Unterlassungen mit unerträglichen Strafen bedroht, welche nur rein prozessuale Folgen nach sich ziehen sollten und überhaupt niemals unter Strafsanktion stehen können. Wie kann man auch in nicht ganz 40 Textzeilen ein ganzes Verfahren regeln!

Ich kann nicht auf jede einzelne Bestimmung eingehen, weil die Zeit dazu nicht langt. Aber über die Mängel des Art. 10, und was das Wichtige ist, über ihren psychologischen und politischen Hintergrund, ließen sich ganze Bände schreiben. Das sind ganz unerträgliche Bestimmungen. Daß so eine Gesetzesvorlage seitens der Regierung überhaupt dem Parlamente vorgelegt werden konnte, beweist nur, wie wenig Achtung die Regierung vor der Volksvertretung hat, wie wenig Verständnis sie den Parlamentariern für alle diese Dinge zutraut. Es ist eine Verhöhnung des Parlamentes und die èechischen Mehrheitsparteien, welche willens sind, diese Vorlagen ohne jede Änderung zu schlucken, stellen sich damit ein jämmerliches, geistiges Armutszeugnis aus.

Die Gesetzesvorlage Druck Nr. 831 enthält aber auch einzelne Bestimmungen, welche dem Polizeistrafrecht angehören. Von einer vollständigen Regelung dieser Materie kann gar keine Rede sein. Willkürlich werden einige Tatbestände herausgegriffen, in der oberflächlichsten Weise beschrieben und mit ganz crudelen Strafen belegt. Das alte österreichische Prügelpatent erfährt seine Wiederbelebung. Dabei wird es beileibe nicht außer Kraft gesetzt, sondern wird auch weiter, neben den neuen Bestimmungen weiter bestehen. Wir erheben die Forderung, daß ein modernes Polizeistrafgesetz ausgearbeitet werde, welches als Teil des künftigen allgemeinen Strafgesetzes sich auch derjenigen Straftheorie anzupassen hat, auf welcher das neue Strafgesetz aufgebaut sein wird. Wir können nicht zugeben, daß in einer Zeit, in der man sich anschickt, das allgemeine Strafgesetz auf eine neue Grundlage zu stellen, das Polizeistrafrecht auf Grund der alten, als überlebt anerkannten Straftheorie aufgebaut bleibt. Der Herr Minister hat schon im Ausschuß dies als unmöglich bezeichnet. Die hiefür vorgebrachten Gründe konnten mich und wohl keinen der oppositionellen Vertreter überzeugen. Wir hörten nur aus allem das starre: Nein! Das ist ja von seinem Standpunkte aus vollkommen begreiflich. Ein modernes Polizeistrafgesetz würde Licht in diese immerhin etwas dunkle Materie bringen. Der Staatsbürger wüßte genauer, was verboten und was erlaubt ist. Das will man nicht. Man will das Dunkle, um besser zugreifen und fassen zu können. So will es die hiesige Polizei, darin gleicht sie der mittelalterlichen Inquisition. Daher die allgemeine Fassung des Art. 3 und 4, die jede beliebige Auslegung zuläßt.

Ich erwähne nur, daß die Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit, die Möglichkeit einer Anwaltsvertretung, das Armenrecht, die Art und den Gang der Verhandlung, die Art und Form der Entscheidung, die Art und Wirkung der Rechtsmittel, das Rechtsmittelverfahren, über das Sicherungs- und Exekutionsverfahren, über den Begriff und den Umfang der Zeugenpflicht vollständig mangeln, daß dagegen im Abs. 2 ganz unverständlicherweise bestimmt wird, daß jederzeit eine Sicherheit für die Zwecke und Bedingungen des Verfahrens und seine Kosten gefordert werden kann, wobei nicht ausgesprochen wird, worin diese Sicherheit überhaupt bestehen soll, daß kein Unterschied gemacht wird zwischen einem offiziösen Verfahren und einem Streitverfahren zwischen Privatparteien, daß weiter im Absatz 3 Beschlagnahmen vorgesehen sind, ohne auch den bescheidensten Schutz gegen Willkür und Überängstlichkeit der Behörden oder gegen Gehässigkeiten des Streitgegners zu gewähren, daß im Gegensatze zur geltenden Zivilprozeßordnung im Absatz 4 auch gegen den Anwalt einer Partei als Disziplinarstrafe Gefängnis angedroht ist, also eine Strafe, welche nur das Gericht verhängen soll, und zwar nicht als bloße Ordnungsstrafe, sondern als wirkliche Strafe, daß nach Absatz 5 jede falsche Zeugen und Sachverständigenaussage bestraft wird, also nicht nur die wissentliche und absichtliche, sondern auch die unwissentliche und fahrlässige, was sich bei einem Sachverständigengutachten hervorragend ausnehmen wird - die Folgen sind da gar nicht abzusehen - und daß nunmehr der Vater gegen den Sohn, der Gatte gegen die Frau, ja jeder gegen sich selbst wird aussagen müssen.

Den Vogel schießt aber der Absatz 4 ab, der unter anderem ganz allgemein, ohne jede Einschränkung bestimmt, daß jeder, welcher das Verwaltungsverfahren willkürlich veranlaßt oder verzögert, bestraft werden kann. Das heißt also, die politische Behörde ist berechtigt, in jeder Eingabe, die in einer Verwaltungssache überreicht wird, besonders dann, wenn ein Rechtsstreit daraus erwächst, eine unwillkommene Störung, in jedem gegen eine ihrer Entscheidungen überreichten Rekurse eine Anzweiflung ihrer Gottähnlichkeit zu sehen und die Eingabe nicht etwa zu erledigen, oder den Rekurs vorzulegen, sondern den Antragsteller zu bestrafen.

Um aber ganz sicher zu geben, kann nunmehr der Staatsbürger auch dann polizeilich bestraft werden, wenn er bereits wegen desselben Tatbestandes vor den ordentlichen Gerichten gestanden hat, ja selbst wenn ihn das Gericht freigesprochen hat, ohne in dem unter Anklage gestellten Tatbestande eine polizeiliche Übertretung gefunden und die Sache der politischen Behörde zur weiteren Amtshandlung abgetreten zu haben. Das bedeutet nichts mehr und nichts weniger, als daß man jetzt die Gerichte unter Polizeiaufsieht stellt.

Die Strafen werden gegen das Prügelpatent bedeutend erhöht und verschärft. Wenn sie auch im letzten Angenblick herabgesetzt worden sind, so sind die Geldstrafen immer noch höher, als sie nach dem alten Patent mit Rücksicht auf die Geldentwertung sein sollten. Eine neue Polizeifreiheitsstrafe, das Polizeigefängnis, wird eingeführt, ohne daß gesagt wird, wie und wo sie zu vollziehen sei und schließlich bestimmt, daß beide Strafarten nebeneinander verhängt werden können.

Das schlimmste ist aber, daß die Bestimmung des alten Prügelpatentes, daß grundsätzlich die für eine Straftat im allgemeinen Strafgesetz angedrohte niedrigste Strafe das das Höchstmaß der Strafe für die entsprechende polizeiliche Strafe sein soll, nicht mit übernommen wurde. Somit bedeutet das neue Polizeistrafrecht eine wesentliche Verschlechterung des alten, aus der dunkelsten Zeit österreichischer Polizeiwillkür stammenden Prügelpatentes vom Jahre 1854.

Das Polizeistrafverfahren soll nun durch ein neues Gesetz geregelt werden. Aber es ist nicht bestimmt, bis wann der Entwurf vorgelegt werden soll. Was geschieht aber in der Zwischenzeit? Zweifellos wird man sich an den Art. 10 halten und die dort enthaltenen Grundsätze des neuen Verwaltungsverfahrens in Rechtsstreitigkeiten auch auf das Polizeistrafverfahren anwenden. Das bedeutet aber volle Schutz- und Rechtlosigkeit des armen Angeklagten. Ist so etwas überhaupt möglich? Es ist ein schwacher Trost, daß die deutsche christlichsoziale Partei angekündigt hat, sie werde einen Resolutionsantrag einbringen und in ihm die Regierung auffordern, eine Art Syndikatshaftung der politischen Beamten einzuführen. Selbst wenn er angenommen würde, so würde die gewünschte Vorlage niemals erscheinen, da sie ja dem Geiste dieser Vorlagen strikt zuwider wäre und den Machthabern das Konzept verderben würde. Auch der Herr Berichterstatter, wie auch der Motivenbericht zur Vorlage Druck Nr. 831 beschäftigen sich mit der Frage des Schutzes gegen Willkür im Polizeistrafverfahren und im verwaltungsrechtlichen Verfahren.

Klingt es aber nicht wie ein Hohn, wenn darauf verwiesen wird, daß jeder das Recht habe, sich schließlich beim Obersten Verwaltungsgerichtshof zu beschweren, zu einer Zeit, da es allgemein bekannt ist, daß im Innenministerium, nicht im Justizministerium, eine Gesetzesvorlage vorbereitet wird, welche unter dem Schlagworte "Entlastung des Obersten Verwaltungsgerichtshofes" die Möglichkeiten ihn anzurufen auf ein Minimum heruntersetzen und insbesonders die Entscheidungen der Ministerien als unanfechtbar hinstellen will, ganz abgesehen davon, daß selbst eine günstige Entscheidung nicht immer die erhoffte Wirkung haben kann, wenn weiter darauf verwiesen wird, daß es auch parlamentarische Mittel der Beschwerde gibt, als ob nicht jeder wüßte, wie und wann unbequeme Interpellationen und Anfragen von der Regierung beantwortet werden, und daß ihre Wirkung gleich Null ist.

Festgehalten aber muß werden, was der Herr Berichterstatter Dr Kramáø im Ausschusse sagte: Das alte Österreich sei ein Polizeistaat gewesen, daher habe die Bevölkerung einer weitgehenden Autonomie bedurft, um ein Korrektiv gegen die übergroße obrigkeitliche Gewalt zu haben, das sei nun ganz anders, der Staat habe aufgehört ein Polizei- und obrigkeitlicher Staat zu sein, in der èechoslovakischen Republik liege die Staatsgewalt beim Volke, der politische Beamte sei ein Beauftragter des Volkes, daher gebe es keine Zwiespalt mehr zwischen dem Willen der Bevölkerung und dem Willen der Staatsverwaltung, es sei daher eine weitgehende Autonomie und weitgehende Sicherungen gegen Übergriffe der Staatsverwaltung überflüßig. Diese Schlußfolgerung könnte vielleicht richtig sein, wenn dieser Staat nur von Èechen bewohnt wäre, aber auch da würden wohl gegenteilige Stimmen laut werden. Hier leben aber auch Minderheitsvölker, welche anders geartet sind, als Herr Dr. Kramáø und seine Parteigenossen. Sie haben es in den 8 Jahren des èechischen Regimes sehr wohl empfunden, welch ein Gegensatz zwischen ihnen und der èechischen Staatsverwaltung besteht, und sie wissen, was für ein unerbittlicher Obrigkeitsstaat diese Republik ihnen ist; deshalb können sie eines wirksamen Schutzes gegen ihn nicht entbehren. Ein solcher Schutz besteht nicht. Er wird absichtlich verweigert und damit ist auch unser Urteil gegen diese Vorlagen begründet.

Die deutschen Regierungsparteien haben in letzter Stunde versucht, die Vorlage Druck Nr. 831 zu verbessern. Die beste Verbesserung wäre freilich gewesen, wenn sie die Vorlage einfach abgelehnt hätten. Kein Mensch hätte sie zwingen können, ein Gesetz anzunehmen, das wie kein anderes geeignet ist, das deutsche Volk und alle anderen Minderheitsvölker, an der empfindlichsten Stelle zu treffen, nämlich an der staatsbürgerlichen Freiheit. Nur mit ihren Stimmen ist dieses groß angelegte Attentat auf die Freiheit möglich gewesen. Aber der große Augenblick fand ein kleines Geschlecht. (Výkøiky posl. dr Schollicha.) So haben sie sich in Einzelheiten verloren, ohne daß viel dabei herausgekommen ist. Die Grundsätze der Vorlagen, welche die schwersten Bedenken hervorrufen müssen, sind unverändert geblieben.

Das Höchstmaß der Geldstrafen ist zwar herabgesetzt worden, dagegen sind Mindestmaße von Geld- und Freiheitsstrafen neu ingeführt worden, die früher nicht bestanden haben. Es sind die vollkommen neuen unannehmbaren Absätze 4 und 5 des Art. 10 beschlossen worden. Der Abs. 4 geht in seinem Strafsatze noch über den Strafsatz des alten Abs. 6 bedeutend hinaus. Der Artikel 5 hat einen neuen ersten Absatz erhalten, der eine Art Knigges Umgang mit Menschen für die politischen Beamten sein soll, aber in Wirklichkeit eine lächerliche Phrase ist, zumal er keine Sanktion enthält und auch gar nicht enthalten kann. Gewiß ist es ein Segen, daß die alten Absätze 4 bis 6 des Artikel 10 vorläufig verschwunden sind, aber werden die im Verordnungswege nicht wiederkehren?

Ich anerkenne, daß es gelungen ist, das Strafverfahren in Polizeisachen einem besonderen Gesetze vorzubehalten, warum ist aber dasselbe nicht mit dem Verfahren in Verwaltungsangelegenheiten geschehen? Von Rechts wegen sollten beide Gesetze, einschließlich des Polizeistrafgesetzes, mit diesen Vorlagen zu gleicher Zeit in Wirksamkeit treten. Daß dem nicht so ist, ist ein empfindlicher Fehler.

Wie wird die im Abs. 4 des Art. 10 geforderte Verordnung ausschauen? Sie kann nur die gesetzlichen Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 ausführen, sie niemals bessern, und sie sind und bleiben unerträglich, unerträglich für Deutsche und Èechen.

Dabei klafft hier eine empfindliche Lücke. Es ist offenbar nach Ansicht der Kompilatoren dieses Absatzes anzunehmen, daß der Senat das alles fromm nachbeten wird, was ihm das Abgeordnetenhaus vorbetet, aber, was ist rechtens, wenn die Verordnung zuerst dem Senate vorgelegt wird, dieser sie genehmigt, das Abgeordnetenhaus sie aber ablehnt? Das gleiche gilt bezüglich der im § 8, Abs. 4 geforderten Regierungsverordnung. Es soll anerkannt werden, daß im § 5 und § 61 der Wahlrechtsvorlage Druck Nr. 830 die Dauer der Seßhaftigkeit als Bedingung für das passive Wahlrecht von 3 Jahren auf 2 Jahre herabgesetzt wurde und der § 56 so geändert wurde, daß nunmehr auch die ernannten Mitglieder sich parteimäßig organisieren können.

Es ist aber keine sonderliche Verbesserung, wenn die Frist für die Seßhaftigkeit als Bedingung für das aktive Wahlrecht von 1 Jahre im § 1 der Vorlage Druck Nr. 830 nunmehr auf 2 Teile geteilt wird, wobei der Teil von 9 Monaten ersetzt wird durch den Nachweis, daß der Wähler diese Zeit in einer anderen Gemeinde des Landes sich aufhielt, wenn es infolge der ungenauen Stilisierung dieser Bestimmung nicht sicher ist, ob dieser Nachweis erbracht werden kann oder erbracht werden muß, und ob der Aufenthalt mit dem ordentlichen Wohnsitz indentisch ist oder nicht.

Dagegen ist es in erster Linie der Opposition zu danken, daß nunmehr bei den Bezirksvertretungswahlen eine Wahlpartei nur dann die ganzen Druckkosten der Stimmzettel zu tragen hat, wenn sie, ohne mit einer anderen Partei zu koppeln, allein in den Wahlkampf sich einließ und kein Mandat zu erringen vermochte und daß die ganz überflüssige Strafbestimmung des § 72, Abs. 7 der Vorlage Druck Nr. 830 gestrichen wurde.

Verschlechtert aber wurde weiter die Vorlage Druck Nr. 831 durch nachstehende Veränderungen: Daß nach § 16 die Landesvertretung jetzt erst über Begehren von  1/3 ihrer Mitglieder einberufen werden muß, früher genügte  1/4, daß nach § 21, Abs. 1 nunmehr erst  1/5 aller Mitglieder der Landesvertretung gegen die Ausscheidung von Verhandlungsgegenständen aus der Tagesordnung durch den Landespräsidenten Einspruch erheben kann, während früher dieses Recht jedem Mitgliede zustand. Die gleiche Verschlechterung ist im § 69 für die Bezirksvertretungen eingetreten. Gemäß § 55 erhält der Landespräsident das Recht, die Angelegenheiten der Landesvertretung und des Landesausschusses selbstherrlich an sich zu ziehen und allein zu besorgen, wenn diese Körperschaften nicht so wollen, wie es sich die hohe Regierung vorstellt. Dasselbe Recht steht gemäß § 96 dem Bezirkshauptmann gegen die Bezirksvertretung und den Bezirksausschuß zu. Früher konnte jedes Mitglieder dieser Körperschaften dagegen die Beschwerde erheben. Mag auch diese Sicherungsmaßregel gegen die Willkür eines Landes- oder Bezirkspaschas nur theoretischen Wert gehabt haben, der Regierungsentwurf hat sie doch für notwendig befunden, die deutschen Regierungsparteien aber nicht. Dieses Recht besteht nicht mehr. Die bezüglichen Sätze sind jetzt gestrichen worden. Der Polizeiknüppel kann unumschränkt herrschen. Und dabei spricht man noch von einer Ausdehnung der Autonomie! Es ist richtig, daß die alten Verordnungen über die Geschäftsordnung der Gaue und den Sprachengebrauch in den Vertretungskörpern in der Vorlage nicht mehr zitiert werden, daß diesbezüglich neue Verordnungen kommen sollen. In der Geschäftsordnung soll jedenfalls auch der Sprachengebrauch der Landesvertretung und des Landesausschusses geregelt werden. Die Regelung dieses Sprachengebrauches durch eine Regierungsverordnung ist gesetzwidrig. Nach § 3 des Sprachengesetzes haben die autonomen Körperschaften das Recht, ihre Geschäftssprache selbst zu bestimmen. Die Behauptung des Herrn Berichterstatters, eine vorläufige Regelung des Sprachengebrauches durch Regierungsverordnung sei notwendig, um in der ersten Sitzung verhandeln zu können, ist unzutreffend. Wie das Beispiel bei den Gemeinden gezeigt hat, die sich ihre Geschäftssprache beschließen können, ohne daß ihnen eine vorläufige Geschäftssprache aufgezwungen werden mußte. Daß die autonomen Körperschaften berechtigt sind, sich ihre Geschäftssprache selbst festzusetzen, hat das Oberste Verwaltungsgericht in den Erkenntnissen vom 26. Juni 1919, und vom 24. September 1926 ausgesprochen. Es ist daher auch gesetzwidrig, wenn der Beschluß der Landesvertretung über ihre Geschäftssprache an die Genehmigung der Regierung gebunden wird. Mit bewußter Absicht spricht der § 24 des Entwurfes in der jetzigen Fassung nur von der Geschäftsordnung, ohne die Regelung des Sprachengebrauches besonders zu erwähnen. Es soll damit verdeckt werden, daß die Landesvertretungen ihre Geschäftssprache nicht ohne Genehmigung der Regierung werden festsetzen können. Das gleiche Spiel wird sich bei § 72 des Entwurfes, der von der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen handelt, wiederholen. Aber warum überläßt man dies der Regierung, warum regelt man dies nicht gleich jetzt im Gesetze? Wiederum, weil man sich vor Konflikten scheut. Vorsicht ist besser als Tapferkeit. Wir haben kein Vertrauen zur èechischen Regierung und in Sprachenfragen schon gar nicht. Hinterher, wenn nichts mehr zu ändern ist, werden auch die deutschen Regierungsparteien in ihren Versammlungen Zeter und Mordio schreien, jetzt und hier aber diese heiklen Dinge anzufassen, gebricht ihnen der Mut.

Was sonst noch an der Vorlage Druck No 831 geändert wurde, ist wirklich nicht der Rede wert. Alles in allem genommen, halten sich Verbesserungen und Verschlechterungen die Wage, eher kann man sagen, daß die Vorlage Druck Nr. 831 durch die Bemühungen der deutschen Regierungsparteien verschlechtert wurde. Ich frage nochmals, ist das Zufall oder Absicht? Hört man die Regierung und den Herrn Berichterstatter sprechen, so müßte man glauben, daß nur wirtschaftliche, verwaltungstechnische Gründe, das Bestreben, die Verwaltung zu vereinfachen und sparsamer zu gestalten, das Wohl der Staatsbürger bei der Abfassung dieser Vorlage maßgebend gewesen sind und daß, wenn nationalpolitische Folgen mit unterlaufen, dies nur ein ungewollter Zufall sein könnte.

Meine Partei läßt sich aber durch solche Scheingründe nicht irreführen. Wir sehen eine gradlinige Entwicklung verlaufen von den. Rüstungskrediten des Staatsvoranschlages 1927 über die Steuerreform, die Wehrgesetze zu den jetzigen Vorlagen. Wie ein roter Faden zieht sich durch all dies hindurch der Grundsatz des schärfsten Kampfes gegen alle Minderheitsvölker dieses Staates, insbesondere gegen das zahlreichste, das deutsche. Man scheut sich, das Minderheitsproblem durch offene Gewaltanwendung zu Gunsten des èechischen Staatsvolkes einseitig zu beenden, aber man tut es etappenweise und sozusagen auf kaltem Wege, durch eine Reihe sich gegenseitig ergänzender Gesetze. Sie bilden demnach alle für uns eine Einheit.

Welchen Zweck die Wehrvorlagen hatten, hat uns Herr Koll. Špaèek in dankenswerter Offenheit gesagt, den tiefen Eindruck den seine Worte im In- und Auslande gehabt haben, und immer noch machen, konnte Herr Kollege Zierhut durch seine Beschwichtigungsversuche nicht verwischen. Die Absicht, die diesen Vorlagen zu Grunde liegt, ist uns ohneweiteres klar. Die Regierung will für alle Fälle gerüstet sein. Sie will die deutschen Gemeinden und Bezirke vollkommen in die Hand bekommen, um jeden wirklichen oder eingebildeten Widerstand im Keime ersticken zu können.

Unter solchen Verhältnissen darf es den Herrn Berichterstatter und die èechischen Regierungsparteien nicht Wunder nehmen, wenn unser Blick auch auf die zwei Regierungsvorlagen gegen die Zigeunerplage fällt, die eben der Senat verhandelt. Was liegt näher, als daß man mit Zigeunern auch Immigranten und Kolonisten meint. In diesen Vorlagen wird der Gendarmerie die Möglichkeit des Waffengebrauches bei Zusammenrottungen ungemein erleichtert. Nichts hindert, diese Gelegenheit praktisch auch auf politische und nationale Demonstranten auszudehnen und demnach zwei Fliegen mit einem Schlage zu treffen. Daher die lange Reihe dieser gleichgerichteten Gesetze. Daher bemächtigt sich die Regierung der autonomen Verwaltung und scheut sich nicht, auch ihre eigenen Volksgenossen um den Rest der verfassungsmäßig gewährleisteten Freiheit zu bringen, den Slovaken weiter den Pittsburger Vertrag zu brechen und Podkarpatská Rus seine international gewährleistete Sonderstellung zu verweigern. Doch das sind innere Angelegenheiten dieser Gebiete, um die wir uns nicht zu bekümmern haben.

Es ist der entscheidende Schritt zum èechischen nationalen Einheitsstaate, der über die Leiche des deutschen Volkes hinweggeht. Das ist die diesen Vorlagen zugrunde liegende Absicht, die durch alle schönen Worte der Regierung und des Herrn Berichterstatters hervorleuchtet, wie es letzterer selbst im Ausschusse bestätigt hat, indem er sagte: "Die innere Einheit ist das Ziel des Staates". Auf diesem Wege sind ihm die deutschen Regierungsparteien gefolgt, wir folgen ihm aber nicht! (Potlesk poslancù nìm. strany národní.)


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP