Ètvrtek 11. bøezna 1926

Alle diese widerwärtigen und bedrückenden Gefühle eines jeden Deutschen beim Lesen dieser Sprachenverordnung sind nur zu sehr begründet. Aber ich will auch noch auf andere Fragen hinweisen, das sind die materiellen Fragen. Die Staatsangestellten, welche vom vorigen Staate in die Dienste des neuen Staates übernommen wurden, sind materiell durch diese Sprachenverordnung in ihren wohlerworbenen Rechten verkürzt, ja sogar um dieses Recht gebracht. Sie werden direkt benachteiligt oder hinausgeworfen. Selbst die sog. Staatsorgane, es sind das angeblich die Notare und die beh. autor. Ziviltechniker, Geometer und Ingenieure, sie alle sind eigentlich in ihrem Berufe Privatleute und genießen nur eine gewisse öffentliche Beglaubigung, beziehen vom Staate keine Besoldung und dennoch, auch diese werden, soweit sie Deutsche sind, von dieser Verordnung schwer betroffen, manche vielleicht unmöglich oder sogar brotlos gemacht werden, bloß wegen der Sprache und wegen ihrer Muttersprache. Und dann noch die Eingriffe in die gemeindeamtliche Selbstverwaltung, welche zufolge der Sprachenverordnung gesetzwidrig durchgeführt werden sollen. Irgend ein einziger Èeche, es sind dies meist Hitzköpfe oder Heißsporne, kann durch seine Anträge die ganze Gemeindeverwaltung auf den Kopf stellen und den Gang der Gemeindegeschäfte behindern. Schließlich versteigt sich die Sprachenverordnung sogar so weit, daß sie mit den Gewerbetreibenden, wie mit Staatsangestellten umgehen will, nämlich daß ihnen die Benützung der Staatssprache auferlegt werde. Gewerbetreibende, die vom Staat rein gar keine Bezahlung haben, sondern im Gegenteil harte Steuern zahlen müssen und froh wären, wenn sie nur leben könnten, auch diese und ihre Genossenschaften sollen unter das èechische Sprachenjoch gezwungen werden. Bei den Gastwirten hat es die pol. Behörde versucht; das Verwaltungsgericht hat aber dem Recht zum Siege verholfen und da versucht es die Sprachenverordnung, auf dem krummen Wege zu demselben Ziele zu gelangen, das schon als widerrechtlich erkannt wurde. Der Sprachenzwang, der schon einmal vor einigen Jahrhunderten in Böhmen gewütet hat, so daß man ihn schon als Sprachenschreck bezeichnen kann, hat sich nun wieder eingestellt und sucht unsere deutsche Heimat allerorten auf.

Das von unserem Volke nie anerkannte Sprachengesetz, welches noch vor dem Zusammentritt gewählter Volksvertreter in die Nationalversammlung beschlossen worden ist, hat uns zwar schon einen Wink mit dem Zaunpfahl darüber gegeben, was unser Schicksal in diesem Staate sein soll, aber die sog. Sprachenverordnung will darüber hinaus uns mit einem direkten Schlag treffen, von dem wir uns nicht sobald erholen sollen. Es kommt aber anders als die Mitglieder dieser Regierung sich gedacht haben; sie glauben wahrscheinlich, der gute Deutsche läßt sich auch das noch aufreden, daß selbst diese Maßnahme ihn noch nicht gefährden werde. Darin nun ist die Regierung einer grundfalschen Meinung. Aus den massenhaften Versammlungen unseres Volkes wird sie inzwischen schon die Lehre gezogen haben, daß man nicht ungestraft an den höchsten Gütern eines Volkes rütteln darf, auch wenn man sich auf eine allmächtige Koalition stützen zu können glaubt. Um sachlich zu sein, will ich dem Hause vorbringen, warum wir, das deutsche Volk in diesem Staate, gegen einen Sprachenzwang und insbesondere gegen den staatlichen Sprachenzwang mit Fug und Recht ankämpfen.

Der staatliche Sprachenzwang ist eigentlich verursacht worden durch die Unaufrichtigkeit, mit welcher bei den Friedensverträgen vorgegangen worden ist. Man hat den neuzubildenden èechoslovakischen Staat als einen Nationalstaat hingestellt, der nur einige wenige Minderheiten anderer Völker in sich enthalten werde, in Wirklichkeit, wie wir alle wissen, wie auch Sie meine Herren von den Regierungsparteien sehr gut wissen, ist die Èechoslovakei ein Staatswesen, in welchem überhaupt kein Volk die absolute Mehrheit aufweisen kann, denn die Angehörigen des èechischen Volkes erreichen in diesem Staate kaum die Hälfte der einheimischen Staatsbewohner überhaupt. Gleich danach kommen, was die Zahl anbelangt, die Angehörigen des deutschen Volkes und weiter die Angehörigen des slovakischen und die des ungarischen Volkes und schließlich die Karpathorussen und eine Anzahl von Polen. Das èechische Volk und das slovakische Volk sind, wie bekannt ist, zwei selbständige Völker, die Sprachen sind zwei selbständige Sprachen, jede mit einer eigenen Grammatik und Literatur. Kein Èeche hält sich für einen Slovaken und kein Slovake für einen Èechen. Ich glaube, das Haus ist darüber vollständig im klaren, die Äußerungen der Slovaken in diesem Hause wirken überzeugend.

Ich will damit nicht gesagt haben, daß ein Nationalitätenstaat nicht bestehen könnte, aber es muß einmal bei den Machthabern dieses Staates die Einsicht kommen, daß dieser Staat eben kein Nationalstaat ist, sondern ein Nationalitätenstaat, und daß somit jene Voraussetzungen fehlen, welche in einem Nationalstaate vorhanden sind, vorhanden sein müssen, damit der Staat wirklich ein Nationalstaat sei. Von diesem Standpunkte aus halten wir es bestimmt schon für verfehlt, daß eine Staatssprache überhaupt diktiert wurde.

Im Friedensvertrage von St. Germain vom 10. September 1919 ist eine solche Staatssprache überhaupt nicht gestattet worden, da heißt es wörtlich:

Artikel 7: "Alle èechoslovakischen Staatsbürger ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion werden vor dem Gesetze gleich sein und dieselben bürgerlichen und politischen Rechte genießen.

Den èechoslovakischen Staatsbürgern wird keinerlei Beschränkung im freien Gebrauche irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder öffentlicher Kundgebungen jedweder Art oder in öffentlichen Versammlungen auferlegt werden.

Unbeschadet der Einführung einer offiziellen Sprache durch die èechoslovakische Regierung wird den èechoslovakischen Staatsangehörigen anderer Zunge als der böhmischen angemessene Möglichkeit des mündlichen und schriftlichen Gebrauches ihrer Sprache vor Gericht geboten werden." Was das Wort "Gericht" bedeutet, hat der Berichterstatter im Nationalkonvent selbst, ich glaube, es war Dr Hnídek, ja ganz deutlich ausgeführt, daß der englische Sprachgebrauch darunter eben alle Behörden versteht.

Eine "offizielle" Sprache ist keine Staatssprache. Es kann überhaupt keine Staatssprache geben, denn die Sprache ist die Fähigkeit einer physischen Person, Gedanken mündlich auszudrücken oder als Schriftsprache aufzusetzen. Der Staat ist keine physische Person. Eine offizielle Sprache eines Staates, eine solche kann es geben. Ob es zweckmäßig war, auf eine offizielle Sprache des neuen Staates seinerzeit sich einzulassen, will ich hier nicht erörtern, aber selbst beim Bestande einer solchen Möglichkeit hätte man können und sollen auf die verschiedenen Völker, welche diesen Staat bewohnen, gebührend Rücksicht nehmen und das Sprachengesetz der Nationalversammlung überlassen, welche aus den von den Völkern dieses Staates gewählten Vertretern sich zusammensetzt. So wurde aber noch vor dieser Versammlung in der Eile ein Sprachengesetz geschaffen, d. h. uns, den nichtèechischen Völkern aufgezwungen, das uns nicht befriedigen kann und, ich bin überzeugt, auch nicht im Sinne aller jener Nationen gelegen sein kann, welche für die Verträge garantiert haben.

Und zu diesem Sprachengesetz, welches von uns nie anerkannt wurde, weil es uns, entgegen dem Friedensvertrage, in unseren natürlichen Rechten auf unsere Muttersprache verkürzt, hat nun die jetzige Regierung noch eine sogenannte Sprachenverordnung hinzugefügt. Das Sprachengesetz hat uns Erleichterungen in Aussicht gestellt, die Sprachenverordnung hat uns Verschärfungen gebracht, die Sprachenverordnung ist ungültig, weil sie über das Sprachengesetz hinausgeht und noch weit bedrückender vorgeht. Die Sprachenverordnung ist im Widerspruch mit sonstigen Gesetzen dieses Staates. Eine Verordnung darf den Rahmen eines Gesetzes nicht überschreiten, eine Verordnung darf gegen bestehende Gesetze nicht verstoßen, sie darf selbstverständlich noch weniger gegen internationale Abmachungen gerichtet sein, wie es die Friedensverträge sind.

Im folgenden werde ich gesetzwidrige Bestimmungen der Sprachenverordnung aufzählen, wobei ich aber bemerken muß, daß die Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit macht:

1. Die Verordnung überschreitet in mehreren Fällen die ihr im Sprachengesetze erteilte Ermächtigung. Sie ändert gesetzliche Bestimmungen, z. B. die Bestimmungen über die Wählbarkeit als Bürgermeister und Bürgermeisterstellvertreter einer Stadt mit eigenem Statut (Artikel 73, Abs. 1). Damit verstößt sie gegen den § 55 der Verfasungsurkunde.

2. Die Sprachenverordnung enthält Normen, auf die sich das bezogene Sprachengesetz überhaupt nicht bezieht. Obwohl das Sprachengesetz nur den Sprachengebrauch der öffentlichen Behörden, Ämter, Anstalten, Unternehmungen und Organe im inneren Dienste, im Verkehre miteinander und im Verkehre mit den Parteien regelt, dagegen nicht den Sprachengebrauch in den sonstigen Beziehungen, insbesondere im privaten und im Geschäftsverkehre, erteilt der Artikel 99 der Sprachenverordnung den staatlichen Behörden auch die Ermächtigung, in den Sprachengebrauch des Privatoder Geschäftsverkehres gebietend und verbietend einzugreifen. Dies widerstreitet sowohl dem § 55 und 128 der Verfassungsurkunde, als auch dem Artikel 7 des zwischen der Èechoslovakei und den alliierten und assoziierten Hauptmächten abgeschlossenen Staatsvertrages von St.-Germain.

3. Die Sprachenverordnung hebt im Falle des Artikel 42. Abs. 2, Schußsatz, das verfassungsmäßige Sprachenrecht auf (Arg.: "nach Möglichkeit"); des weiteren anerkennt sie ohne gesetzliche Grundlage keine Sprachenrechte im Verkehre der Parteien mit den Gendarmerieorganen (Art. 48).

4. Gesetzwidrig ist die Bestimmung des Artikel 53, Absatz 1, nach welcher bei Nichtübereinstimmung zweier Texte der Ausfertigung der Text in der Staatssprache entscheidend sein soll. Hier setzt sich die Regierung über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes einfach hinweg.

5. Die Sprachenverordnung behandelt ohne gesetzliche Ermächtigung staatlich autorisierte Organe als staatliche Organe, was sie nicht sind (Artikel 2, Abs. 2).

6. Artikel 56, Abs. 2, überläßt es der Willkür der Verwaltungsbehörde, ob bei nachträglichen Matrikeneintragungen auch die Sprache der Minderheit anzuwenden ist oder nicht.

7. Unzulässig, gesetz- und verfassungswirdig ist der Eingriff in die Unabhängigkeit des Disziplinargerichtes im Artikel 67, Abs. 2.

8. Gesetzwidrig ist die gemeinsame Leitung der Gemeindevertretungssitzung durch den Gemeindevorsteher und seinen Stellvertreter, wie dies Artikel 80, Abs. 3, vorsieht (vergl. § 47 der böhm. Gemeindeordnung).

9. Nach Artikel 14 der Sprachenverordnung sind unter einer nationalen oder sprachlichen Minderheit im Sinne des Sprachengesetzes und dieser Verordnung zu verstehen Statsbürger der Èechoslovakischen Republik, aber einer anderen als der Staatssprache, von denen nach dem Ergebnisse der letzten amtlichen Volkszählung wenigstens in einem Gerichtsbezirke der Republik mindestens 20% wohnen. Damit schließt Artikel 14 der Sprachenverordnung Ausländer von den subjektiven Sprachenrechten des § 2 des Sprachengesetzes aus. Dies steht aber im Widerspruche mit der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichtes, nach welcher auch fremde Staatsangehörige des Minderheitensprachenrechtes teilhaftig sind, wenn sie Angehörige der bezüglichen Minderheitssprache sind.

10. Nach § 86 der Sprachenverordnung ist ein Organ der Gemeindeverwaltung, das bei Ausübung seines Amtes durch beabsichtigte Handlungen oder beabsichtigte Unterlassungen gegen diese Verordnung ein Interesse der öffentlichen Verwaltung gefährdet, nach § 25 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 19. März 1923, Slg. Nr. 50, zu bestrafen. Diese Bestimmung der Sprachenverordnung geht aber weit über den § 25 des Schutzgesetzes hinaus, da sich eine Übertretung dieses § 25 nur ein Organ der öffentliche Gewalt schuldig machen kann. Wenn also ein Organ der Gemeindeverwaltung sich eines Verstoßes gegen das Sprachengesetz oder gegen die Sprachenverordnung in Fällen schuldig macht, wo es keine Befehlsgewalt ausübt, dort ist der § 25 des Schutzgesetzes unanwendbar.

11. Die Sprachenverordnung enthält Strafbestimmungen, ohne daß das Gesetz sie zur Erlassung solcher Bestimmungen ermächtigen würde. Darin liegt ein Verstoß gegen den § 111, Abs. 2, der Verfassungsurkunde.

Dazu kommen noch eine Menge gesetzwidriger Bestimmungen der Sprachenverordnung über das Verfahren bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden, von denen hier folgende aufgezählt werden sollen:

Artikel 4, Abs. 3, wornach Eingaben von Parteivertretern oder von Parteien selbst, welche die Staatssprache kennen, falls nicht die Staatssprache angewendet wurde, dort wo dies geschehen soll, zurückgewiesen werden sollen, als ob sie nicht überreicht wurden widerspricht der Zivillprozeßordnung, laut welcher Eingaben mit Formgebrechen zur Verbesserung rückgestellt werden sollen. (Pøedsednictví se ujal pøedseda Malypetr.)

Artikel 8, Abs. 7, wornach verhörte Personen es ablehnen, in der Staatssprache, die sie kennen, auszusagen, mit Strafen bis zu 1000Kè zu zwingen seien, widerspricht der Verfassung § 111, da Strafen nur aufgrund von Gesetzen angedroht und auferlegt werden dürfen. Die hiebei in der Sprachenverordnung berufene Bestimmung des § 8, Abs. 4 des Sprachengesetzes enthält keine Strafandrohung und kein Strafausmaß.

Artikel 16, Abs. 3 betreffend die Feststellung der sprachlichen Zugehörigkeit bei juristischen Personen und ähnlichen Rechtssubjekten entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Die Eintragung in dem öffentlichen Register oder die Sprache der Geschäftsordnung dann - wenn dies auch die Staatssprache ist, sodaß in solchen Fällen die Staatssprache für die sprachliche Zugehörigkeit maßgebend sein soll - als entscheidend anzusehen, ist ungerecht, da juristische Personen durch dazu gesetzlich oder statutarisch bestimmte Personen vertreten werden, sodaß deren sprachliche Zugehörigkeit maßgebend sein muß, denn sonst verstehen sie nicht, was bei den Behörden verhandelt wird und sind doch dafür verantwortlich.

Artikel 27, Abs. 2 widerspricht dem Grundbuchsgesetze, da für die Eintragung im Grundbuche maßgebend ist der Antrag der Partei.

Artikel 27, Abs. 4 ist ungerechtfertigt dort, wo die Urkunde in der Minderheitssprache abgefaßt ist, z. B. Einantwortungsurkunden.

Artikel 38 betreffs der Eintragung in die Grundbücher widerspricht ebenfalls dem Grundbuchsgesetze.

Eine gesetzwidrige Strafandrohung und Festsetzung kommt auch noch im Artikel 16, Abs. 4 vor, wornach den Parteien und anderen Beteiligten und ihren Vertretern Ordnungsstrafen bis zu 1000 Kè aufzuerlegen seien, wenn sie über die sprachliche Zugehörigkeit und Kenntnis unwahre Angaben machen. Die Anführung betreffs Sprachkenntnisse widerspricht hier dem Gesetze, da für sprachliche Minderheiten von mindestens 20% nur die sprachliche Zugehörigkeit maßgebend ist, um die Rechte der sprachlichen Minderheit zu erlangen, nicht aber die Sprachkenntnisse. Letztere können nur in Bezirken unter 20% eine Rolle spielen, aber auch da können nicht Strafen angedroht und verhängt werden.

Auch diese Aufzählung der Gesetzwidrigkeiten der Sprachenverordnung ist noch nicht erschöpfend. Fast in jedem der vollen 100 Artikel dieser mehr als umfangreichen Verordnung findet sich ein Verstoß gegen die Gesetze dieses Staates.

Auf einen Punkt möchte ich noch im allgemeinen hinweisen, der unseren Antrag besonders zu begründen vermag. Dies ist der Umstand, daß die ganze Verordnung, so wie sie ist, überhaupt ungültig gemacht wurde. Das Sprachengesetz enthält nur 9 Paragraphen. Im § 9 heißt es am Schluß: Mit dem Vollzuge des Gesetzes sind alle Minister betraut. (Hört! Hört!)

Die Sprachenverordnung gibt sich als eine Regierungsverordnung aus. Wer ist die Regierung? Der Ministerpräsident mit allen seinen Ministern. Es durfte also die Sprachenverordnung nur durch die Gesamtheit der Regierung erlassen werden. Wir wissen aber, daß zwei Minister diese Verordnung nicht unterschrieben haben, sie kann also überhaupt nicht als Regierungsverordnung angesehen werden. Sie ist nur eine Verordnung einzelner Minister, also eine Ministerialverordnung und Ministerialverordnungen dürfen schon gar nicht soweit gehen, wie es sich diese sog. Regierungsverordnung angemaßt hat. Auch dafür machen wir die Regierung verantwortlich.

Diese Ministerialverordnung maßt sich sogar an, in die Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung einzugreifen, obwohl diese Behörden keine staatlichen Behörden sind Dieser Übergriff ist wohl der größte, den sich die betreffenden Minister erlaubt haben.

Nebstdem greift die Verordnung auch noch in die Rechte der öffentlichen Körperschaften ein mit einer Anmaßung sondergleichen. Sogar einen Eingriff in die kirchliche Autonomie scheute diese Verordnung nicht, siehe Art. 56.

Die kirchliche Selbstverwaltung ist aber ein wichtiger Bestandteil unserer Parteigrundsätze, an dem wir unentwegt festhalten werden. Die kirchliche Selbstverwaltung lassen wir daher nicht antasten.

Äußerst befremdend ist noch, daß bei der Anführung der Mittel, mit denen die Kenntnis der Staatssprache nachgewiesen werden könnte, zwar das Zeugnis einer öffentlichen Unterrichtssprache mit der Staatssprache als Unterrichtssprache angeführt ist, aber das Zeugnis einer staatl. Unterrichtsanstalt mit einer anderen Unterrichtssprache als der Staatssprache über den erfolgreichen Besuch des Unterrichts in der Staatssprache an dieser Anstalt als nicht genügend erachtet wurde. Darin liegt eine augenscheinliche Zurücksetzung aller Unterrichtsanstalten mit deutscher Unterrichtssprache, in denen die Staatssprache gelehrt wird, als ob diese Anstalten nicht imstande wären, die volle Kenntnis der Staatssprache ihren Schülern beizubringen. Dadurch sollen offenbar die Anwärter auf Staatsanstellungen in die èechischen Schulen getrieben werden, damit diese ohnedies schon überfüllten Schulen sich noch vermehren und die deutschen Schulen veröden. Wie kann der Unterrichtsminister dies rechtfertigen?

Nun frage ich: wenn man sich dies alles vergegenwärtigt, darf etwas derartiges eine Regierung machen, ist diese Überschreitung der Befugnisse einer Regierung nicht auch ein Eingriff in die Rechte der gesetzgebenden Versammlung? Stellen wir uns vor, in einem Staate mit einer wahren Demokratie, würde die Regierung sich so weit vergessen haben, wie hier? Müßte nicht sofort das Parlament selbst sich der Sache annehmen und die Regierung als unfähig erkennen und veranlassen, daß sie sich sofort zurückzieht? Ein Parlament, daß sich seiner eigenen Rechte gegenüber der Regierung nicht bewußt wäre und seine Rechte nicht selbst zu wahren imstande wäre, würde sich diskreditieren. Wir sind hier schon manches gewöhnt, wir wissen, daß das Volk, nicht bloß die Minderheitsvölker, sondern auch schon das èechische Volk das vorige Parlament als eine reine Abstimmungsmaschine hingestellt hat. In der Presse und in bildlicher Darstellung ist dem vorigen Parlament dieser Vorwurf nicht erspart geblieben. Will nun das neue auch sich wieder mit diesem Vorwurf schon belasten?

Aus den Ausführungen des Berichterstatters der Mehrheit haben wir gesehen, daß es hier absolut nicht darum zu tun ist, wirklich die Rechte der Völker zu wahren, sondern daß es hier die Mehrheit abgesehen hat, die anderen Völker dieses Staates in brutalster Form zu unterdrücken und sie um ihre natürlichen Volksrechte zu bringen. (Výkøiky na levici.)

Ich will meine Ausführungen schließen mit den Worten des Staatsoberhauptes: "Ich halte den Raub an der Sprache für eine Barbarei des geistlosen Materialismus und des politischen Mechanismus. Nicht durch Gewalt, sondern friedlich; nicht durch das Schwert, sondern durch den Pflug; nicht durch Blut, sondern durch Arbeit; nicht durch den Tod, sondern durch das Leben zum Leben. Dies ist die Rede des èechischen Genius." Wo bleibt der èechische Genius? (Potlesk na levici.)


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