Hohes Haus! Die vorliegende Regierungsvorlage
zur Schaffung eines Gesetzes über die Regelung des Hausierhandels
zeigt abermals wieder eine oberflächliche, geradezu leichtsinnige
Art in der Beratung und Fassung, wie wir sie ja bei vielen anderen
Gesetzen gewöhnt sind. Schon in der Ausschußsitzung
konnte man beobachten, daß dieses Gesetz nur vom theoretischen
Standpunkt aus betrachtet wurde und man auf die tatsächlichen
Bedürfnisse des Alltagslebens nicht Rücksicht nahm.
Es wurde dort gleich eingangs bei der Behandlung darauf hingewiesen,
daß Änderungen in diesem Gesetz gar nicht vorgenommen
werden, somit gesagt, das Gesetz ist ganz einfach zu schlucken,
so wie es uns zur Beratung in der Ausschußsitzung
vorgelegt wurde. Ein Beweis dafür war auch, daß, als
man einige Zeit einen Teil der Paragraphen besprochen und behandelt
hatte, von seiten eines èechischen Kollegen der Antrag
gestellt wurde, alle übrigen Paragraphen, die ganz besonders
wesentliche einschneidende Bestimmungen zum
Hausierhandel enthalten, von §§ 25 bis 34 einfach en
bloc in Bausch und Bogen anzunehmen, was auch geschah. Für
uns bedeutet die Regelung des Hausierhandels in vielen Gebieten
die Lösung von Existenzfragen. Wenn wir also leidenschaftslos
und von ganz objektiven Erwägungen ausgehend zum Hausiergesetz
Stellung nehmen, so geschieht es keinesfalls, um vielleicht zur
Stellungnahme der Gewerbepartei in eine Differenz zu treten. Im
Gegenteil, auch wir sind der Ansicht, daß im Hausierhandel
wesentliche Einschränkungen stattzufinden haben, weil gerade
draußen auf dem flachen Lande sich die Auswüchse des
Hausierhandels oft zum Schaden der Landbevölkerung ganz gewaltig
zeigen. Andererseits aber ist unsere Stellungnahme wieder doch
eine verschiedene, weil ein großer Teil unserer Gebiete
- und insbesondere die Gebirgsgegenden, so das Erzgebirge, das
Kaiserwaldgebirge, die Tepler und Duppauer Gegend - Verhältnisse
haben, die, falls sich die Bevölkerung und diese volksreichen
Siedlungsgebiete weiter erhalten sollen, erfordern, daß
im Hausiergesetze auf die Erwerbstätigkeit dieser Schichten
besondere Rücksicht genommen werde, zumal man bereits im
alten Österreich zur Sicherung der Erwerbsverhältnisse
in diesen Gegenden durch gesetzliche Maßnahmen Vorsorge
getroffen hat. Aber es ist nicht nur, wie bereits heute erwähnt
wurde, das kaiserliche Patent vom 4. September 1852, das durch
weitgehende Bestimmungen Sicherheit in den Hausierhandel brachte,
es war bereits das alte Hausierpatent vom 5. Mai 1811, auf das
wiederum das kaiserliche Patent zum größten Teile zurückkommt.
Es ist sonderbar, daß wir auch in dieser Regierungsvorlage,
die heute auf dem Tische liegt, finden, daß das Meiste aus
dem Gesetze vom Jahre 1852 abgeschrieben ist, sowohl hinsichtlich
der Ausnahme bezüglich des böhmischen Erzgebirges im
§ 17, wie auch in vielen anderen Beziehungen. Nur war das
alte Gesetz in einer Hinsicht tolerant: Es hatte bezüglich
des Alters eine wesentlich tiefere Grenze, weil man sich sagte,
daß mit 35 Jahren die Tätigkeit als Hausierer in einigen
Familien schon zu spät einsetzt, das durch die Ausstellung
eines Hausierbuches an die Frau oder an die Gattin erreicht werden
solle, daß auch sie durch das Hausiergewerbe zum Unterhalt
der Familie beitrage und dadurch das Los der Ihren erleichtere.
Das hat auch für die gegenwärtige Regierungsvorlage
und für uns einen ganz besonderen Wert, daß wir wieder
zu jenen Bestimmungen zurückkommen, die hinsichtlich jener
Gegenden, die eine Ausnahme unbedingt fordern, noch weitergehen
sollen, wie es in unseren Abänderungsanträgen beantragt
ist, und auf die Rücksich: genommen werden muß.
Bei der Besprechung - wenn es überhaupt
noch einen Wert hat, daß man zu den Vorlagen Stellung nimmt
- zeigt sich, daß das Hausiergesetz ein doppeltes Gesicht
hat, je nach den verschiedenen Interessen, die bei manchen Bestimmungen
für oder oft auch dagegen sprechen. Wir haben bei unseren
objektiven Betrachtungen vor allem im Auge, daß ein Unterschied
gemacht werde zwischen einheimischen und fremden Hausierern. An
und für sich hat der Hausierhandel bedeutend abgenommen.
Wir sehen heute auf dem Lande Hausierer viel seltener als früher.
Aber umsomehr Hausierer... (Posl. dr Hanreich: Aber die politischen
Hausierer wachsen!) Das ist auch einträglicher. Wir sehen
dafür umso häufiger polnische Juden aus der Slovakei
mit allen möglichen Erzeugnissen - ich weiß nicht,
woher die anderen herstammen - während man jenen Hausierern,
die aus deutschen Gegenden sind, bei der Ausfolgung des Hausierbuches
ungeheure Schwierigkeiten bereitet.
Es wurde heute bereits mehrmals darauf hingewiesen,
daß bei der Verläßlichkeit der Personen der Chef
der politischen Bezirksverwaltung - wir haben draußen nahezu
keinen deutschen Chef mehr - immer ganz besonders nachsuchen läßt,
ob nicht etwas zu finden sei, um dem Bewerber das Hausierbuch
nicht mehr in die Hand zu geben. Da sind mir einzelne sehr interessante
Fälle bekannt, z. B. ein Fall, wo eine Frau im Alter von
36 Jahren, um ihre zahlreiche Familie zu erhalten, was dem Manne
allein nicht möglich war, sich um ein Hausierbuch bewarb.
Man kam darauf, daß sie als 15jähriges Mädchen
ein Vergehen sich zuschulden kommen ließ, noch dazu verleitet
durch mehrere andere, einen sog. Gesellschaftsdiebstahl beging,
dafür einige Tage Arrest bekam. Und das hat verhindert, daß
diese Frau nach einem so langen Zeitraume ein Hausierbuch erhielt.
Wenn man schon auf die soziale Seite des Hausierhandels hinweist,
möchte ich erwähnen, daß vorgekommen ist, daß
der Umstand, daß die Gattin, die mehrere Tage in der Woche
mit der schweren Bürde vom Hause abwesend war und etwas zur
Erhaltung der Familie mitbrachte, bewirkte, daß ihr Mann
eines Tages den Bescheid erhielt, es werde ihm die Invalidenrente
eingestellt, weil seine Frau soviel verdiene und die Existenz
der Familie nicht gefährdet erscheine. Solche Fälle
sind auch behoben worden, als ich ihnen nachging und auf das Ungesetzliche
hinwies.
Bevor ich mir gestatte, auf das Gesetz und
seine eigentümlichen Fassungen, die in diesem Amtsstile wiederkehren,
einzugehen, will ich noch auf die Erwerbsverhältnisse zurückkommen.
Wenn man einen solchen Paragraphen dreimal gelesen hat, ist man
genau so gescheit wie zuvor. Die ganze Abfassung zeigt keine ernste
Arbeitsleistung. Man muß Rücksicht nehmen auf jene
Gebiete, die sich nur noch dann erhalten können, wenn ihnen
auch weiterhin die Existenzmöglichkeit durch den Hausierhandel
geboten wird. Da haben wir vor allem das Erzgebirge. Ein Paragraph
der Vorlage macht es der Gattin oder dem Gatten unmöglich,
das Gewerbe auszuüben, wenn nach § 3, Abs. 2 der Vorlage
eines der Familienmitglieder, auch bis zum zweiten Grade der Verwandtschaft,
einen Gewerbeschein besitzt. Nun denke ich an die vielen Fälle,
besonders im Kaiserwaldgebiet, das nicht besser daran ist als
die von jeher als Notstandsgebiet erklärten Siedlungen des
Erzgebirges. Ich weise auf Schönfeld hin, ein Städtchen
von 2.000 Einwohnern, das einige 70 Hausierbuchberechtigte besitzt,
das aber dort vollständig aufhören wird, wenn das Gesetz
in seiner gegenwärtigen Fassung angenommen wird, d. h. wenn
der Gatte ein Gewerbe betreibt oder ein Bruder oder ein Sohn,
ist die Mutter oder der Vater nicht mehr berechtigt, ein Hausierbuch
ausgefolgt zu erhalten. Wir haben deshalb einen Abänderungsantrag
eingebracht, welcher das Gewerbe nicht berührt, sondern im
Gegenteile noch zum Schutze geschaffen erscheint und der die Fassung
gibt, daß ein zweites Hausierbuch nicht auszufolgen wäre.
Von wirtschaftlicher Bedeutung ist auch der Hausierhandel für
jene Gewerbetreibenden, die gerade für die Landwirte Erzeugnisse
herstellen.
Ich weise auf Seilerwaren, Bürsten, Siebmacherwaren
hin, die dann nicht mehr auf das flache Land gebracht werden können.
In diesen hochgelegenen Gegenden, im Erzgebirge, im Kaiserwald,
im Teplergebirge, wo Sie Ortschaften bis 700 und 800 m hoch antreffen,
wo außer Korn und Hafer nur noch Kartoffel gebaut werden,
kommt es häufig vor, daß auch diese Feldfrüchte
unter dem Schnee nicht mehr eingebracht werden können. Dort
vom Bodenertrag zu leben ist ausgeschlossen, solche Arbeit kann
keine Entlohnung bringen. Wenn dort diese kleinen Kuchelwirtschaften
betrieben werden, hat das nur den Zweck, einen Beitrag für
die sehr bescheidenen Ansprüche dieser Gebirgsbewohner zu
erbringen. Wenn diese Leute in ihren zerstreut liegenden Siedelungen,
in den einsam gelegenen Weilern Spitzenklöppeleien und Stickereien
erzeugen, Galanteriewaren fabrizieren, so müssen sie auch
die Möglichkeit haben, auch die Waren in günstiger Jahreszeit
draußen wieder abzusetzen. Wohl sind im Gesetz Begünstigungen
teilweise vorgesehen, aber es kommt immer wieder auf den Chef
der politischen Bezirksverwaltung an, ein Buch zu geben oder nicht.
Leider gibt es heutzutage innerhalb der Republik x Republiken;
in dem einen Bezirk wird das Gesetz so ausgelegt, in dem anderen
wieder milder und anderswo sitzt ein Chauvinist, der schärfer
die Paragraphen reitet und alles Deutsche dort am liebsten niedermachen
würde. Wer ist verläßlich im Sinne dieses Gesetzes?
Vielleicht hat so einer im Gasthaus gerade am 28. Oktober nicht
rechtzeitig genießt, und dann kommt schon einmal die Gelegenheit,
daß der Gendarm berichtet: Der Mann ist nicht verläßlich.
Der Bezirkshauptmann braucht sich gar nicht darüber zu äußern,
warum der Mann nicht verläßlich sei. Weil Sie eben
nicht verläßlich sind. Und der Betreffende bekommt
nicht die Hausiererlaubnis. Wir haben derartige Sachen gerade
heuer am 28. Oktober gesehen. Die Witterung war im Herbst sehr
ungünstig, der Landwirt war behindert im Wirtschaftsbetrieb,
noch viel Grummet lag draußen auf den Wiesen, es war nicht
möglich heimzubringen. Und der Landwirt hat am 28. Oktober
nicht gerade nachgeschaut, was das heute für ihn ein bedeutungsvoller
Tage sein soll und muß. Er hat einfach seine Arbeiten verrichtet
in dem guten Glauben, daß es auch keine Sünde gegen
den Staat ist, wenn man an diesem Tage arbeitet. Trotzdem wurden
die Leute vorgeladen und ganz exemplarisch bestraft. Auch in unserer
Gegend, im Egerland, hat der 28. Oktober viele Strafen für
jene gebracht, denen das Vertrauen der Dorfinsassen das Amt eines
Gemeindevorstehers aufgehalst hat. Nachdem diese Leuten den Auftrag
zur Beflaggung der öffentlichen Gebäude erhielten, sagten
sie eben dem Schulleiter: Das Schulhaus ist ein öffentliches
Gebäude, tun Sie dort am 28. Oktober rechtzeitig die Fahne
aufstecken, damit Sie vielleicht nicht in die Strafe hineinkommen.
Ihm selbst aber ist nicht eingefallen, daß sein uraltes
Bauernhaus auf einmal dadurch ein öffentliches Gebäude
geworden ist, daß er Gemeindevorsteher wurde, obwohl die
Amtierungen im Schulhaus vorgenommen werden. Und trotzdem erhielt
der Mann nicht die Aufklärung, indem man ihm sagte: "Sehen
Sie, Ihr Haus hat jetzt auf einmal einen ganz anderen Wert, schauen
Sie es nur einmal mit anderen Augen an, das ist ein öffentliches
Gebäude, da haben Sie die Fahne so lang, so breit und so
hoch herauszustecken, sonst werden Sie eingesteckt, wenn Sie es
nicht tun!" Die Leute bekamen keine Verwarnung, sondern wurden
sofort mit 200 bis 300 K bestraft. Das ist entschieden kein pädagogisches
Mittel, jemanden zur Loyalität zu erziehen; denn wenn man
einen nach altbewährter Methode auf die Bank legt und ihn
mit dem Haslinger 25 daraufwichst, kann man nicht verlangen, daß
er sich umdreht und sagt: "Küß die Hand, Euer
Gnaden, Ihr seid so gnädig!" So erzieht m an keine Loyalität.
Und wenn unser Vertrauen schon in solchen Kleinigkeiten so behandelt
wird, dann kann man doch nicht verlangen, daß wir schon
am Morgen beim Aufstehe oder am Abend beim Niederlegen vor lauter
Vertrauen und Loyalität nur so triefen. So wird auch das
Hausiergewerbe in den Händen der Behörden ein willkürliches
Werkzeug gegen jene, die sich getrauen, ein offenes und ehrliches
Wort ihrer Erbitterung und des Unmuts über die Verhältnisse
auszusprechen und wenn ein solcher Mann dann um eine Gewerbebefugnis
ansucht, dann wird man ihn nicht bloß Schwierigkeiten machen,
sondern wird auch verhindern, daß er zu einem solchen Dokument
kommt. (Pøedsednictví pøevzal místopøedscda
Slavíèek.)
Wir sind für die Einschränkung des
Hausierhandels, insbesondere jenes Hausierhandels, der nicht aus
der einheimischen Bevölkerung stammt. Das sind vor allem
die überall geduldeten Juden und da unten, ich weiß
nicht woher, auch zu der Republik gehörende Leute, aus diesen
tiefdunklen Wäldern, die mit allem möglichen Pofel und
Schund kommen, auf die Leichtgläubigkeit der Landbevölkerung
sündigen und dort Konkursware oder andere Erzeugnisse, die
sie von Großhändlern haben, abzusetzen trachten, während
unseren Leuten mit ihren Erzeugnissen Schwierigkeiten gemacht
werden.
Wir sind aus den Gebirgsgegenden befragt worden,
für welche Gebiete die Ausnahmsbestimmungen getroffen werden,
welche Gebiete man in diese Verzeichnisse aufnehmen wolle. Ich
selbst will mich über die Art des Gesetzes, von dem ich sagte,
daß es ja zum größten Teil abgeschrieben ist
vom kaiserlichen Patent 1852 und auch von den alten Hausierpatenten
bis 1811, nicht äußern, denn es lohnt nicht, über
ein solches Gesetz Worte zu verlieren. Aber Eines müssen
wir, nachdem uns das Vertrauen der Bevölkerung hieher berufen
hat, hier sagen, müssen jene Warnungen und aufrichtige Meinungen
zum Ausdrucke bringen, die eigentlich in Ihrem Interesse gelegen
wären. Sie haben uns nicht befragt. Das Gesetz wird fertig
vorgelegt. Uns kann es recht sein. Je eher und rascher die ganze
Geschichte dem Konkurse zutreibt, um so eher werden für uns
Tage kommen, die sicherlich nicht schwerer sind als die heutigen.
Um zu beweisen, wie dieses Gesetz leichtfertig
und ohne Ernst gemacht wurde, will ich nur einiges anführen.
Die 34 Paragraphen des Gesetzes sind auf 7 verschiedene Hauptstücke
zusammengeschoben.
Da ist es auffällig, daß gerade
das vierte Hauptstück über die Strafbestimmungen eigentlich
die meisten Paragraphen enthält. (Posl. dr Hanreich: Mit
dem Pendrek wird regiert!) Ja, wenn solche Mittel vom Herrn
Minister empfohlen werden, dann ist es nicht zu wundern, wenn
sie die Untertanen auch dann nachmachen. Selbstverständlich
kann das nicht für die andere Seite gelten. Wir werden uns
keinesfalls das Recht nehmen lassen, unter Umständen uns
unser Recht selbst zu verschaffen. Der arme Hausierer wird, wenn
er nur in irgend einer Weise vom gesetzlichen Wege abweicht mit
Strafen bis zu 1000 Kronen belegt. (Posl. dr Hanreich: Er soll
eben nicht vom Wege abweichen! Er kann auf der Straße gehen!)
Es kommt aber doch manchmal, Herr Kollege, ein Mensch leichter
fort, wenn er Seitenwege einschlägt. Wenn er aber 1000 Kronen
Strafe aufbringen soll, dann muß er unter Umständen
seine kleine Wirtschaft, sein Häusel oben im Gebirge verkaufen.
Das geniert allerdings die Behörde auch nicht. Bei uns wurde
einer Witwe, als sie nach der Zustellung der rückständigen
Steuern in Angst und Sorge zur Behörde eilte und erklärte,
sie müsse betteln gehen, wenn sie die rückständigen
Steuern aufbringen soll, ruhig geantwortet, sie möge nur
betteln gehen statt zu hausieren. Diese Bestimmungen, die in den
sechs Strafparagraphen zusammengefaßt sind, sind so hart
und lassen jede gelegentliche Anwendung zu, daß sie absolut
unannehmbar erscheinen. Wie es um das Hausiergewerbe steht, dafür
ist der beste Beweis, daß sich nur jene Familien bewerben,
die notgedrungen gezwungen sind, sich um einen Nebenerwerb zu
kümmern, denn die Kosten der Ausstellung und die Schwierigkeiten
der Beschaffung eines Hausierbuches sind sehr bedeutend. Zuerst
die Stempelgebühren, dann die Beibringung eines ärztlichen
Zeugnisses, dann eines Sittenzeugnisses und der übrigen Dokumente.
Das verursacht natürlich dem Bewerber schon ziemlich viel
Kosten. Wenn er dann alles beisammen hat, wird nun erst die Gendarmerie
gefragt. Und wenn da irgend einer, der nicht einmal zehn Worte
deutsch kann, berichtet, der Mann ist abzuweisen, so wird er auch
abgewiesen und alle Ausgaben sind vergeblich gewesen.
Wir haben zwar einige Abänderungs- und
Ergänzungsanträge eingebracht. Ihr Schicksal ist uns
schon im voraus bekannt, aber wir wollen die Verantwortung nicht
tragen, daß wir ebenfalls mitschuldig sein sollten an einer
solchen Leichtfertigkeit bei der Gesetzgebung. Wenn man draußen
bei den Leuten von irgend einer exponierten Amtsperson hört:
Ihr seid doch die Gesetzgeber, warum macht ihr keinen besseren
Gesetze, so kann man ihnen nichts anderes antworten als dies,
daß ihnen doch die Verhältnisse in Prag bekannt sein
müssen. Ein Teil der Abgeordneten besorgt die ganze Gesetzgebung
und wir haben nur das traurige Vergnügen zuzuschauen, wie
Gesetze nicht gemacht werden sollen. Wir haben verschiedene Abänderungsanträge
eingebracht, der sich auf den Schutz des Gewerbes beziehen. Wir
wünschen da noch eine Bestimmung bezüglich des Impfens.
Es mag jeder über das Impfen denken wie er will. Wenn man
aber nur Leute zum Hausierhandel zuläßt, die mindestens
für einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgreich geimpft wurden,
so ist das unsinnig; wenn ich mich z. B. um ein Hausierbuch bewerben
sollte, mich könnten Sie zutode impfen, bis es einen Erfolg
hätte. Es gibt eben Leute, bei denen die Pocken nicht herauskommen.
Ein Teil dieser gesetzlichen Bestimmungen sagt,
man kann mit 21 Jahren ein Hausierbuch bekommen, dann auch mit
35 Jahren und mit 30 Jahren. Das alte Österreichische Gesetz
hat 30 Jahre festgelegt. Es wurde heute hier ganz richtig gesagt,
wenn man den Leuten mit 21 Jahren den Schießprügel
in die Hand gibt, dann kann man ihnen auch ein Hausierbuch anvertrauen,
besonders für jene Gegenden, die wir im Auge haben. Wir haben
auch einen Abänderungsantrag gestellt, wonach die Gültigkeitsdauer
für das Hausierbuch nicht auf ein Jahr, sondern auf drei
Jahre erstreckt wird, damit nicht alle Jahre diese Sekatur und
diese Auslagen notwendig sind. Es gibt keine gewerbliche Bescheinigung
die so eng umgrenzt und so erschwert ist wie die Erreichung eines
Hausierbuches. Auch die Vidierung ist unnötig erschwert,
wenn jemand im Grenzgebiete hausieren will, muß er in jene
Stätte gehen wo eine Finanzbehörde ist und wenn er zufällig
niemanden trifft, kann es sein, daß er einen Tag nutzlos
versäumt hat. Es würde sich wohl verlohnen, wie dies
teilweise auch heute geschehen ist, auf die einzelnen Bestimmungen
des Gesetzes und ihre Auslegung einmal näher einzugehen.
Aber wir wissen ja, daß das was wir heute hier vorbringen
lediglich nur den Zweck hat, im stenographischen Protokoll aufgenommen
zu werden. Wir predigen hier tauben Ohren. Wir wollen Ihnen auch
keine Ratschläge erteilen, machen Sie es, wie Sie es wollen.
Wir aber lehnen die Art einer solchen Gesetzesmacherei ganz entschieden
ab. (Souhlas a potlesk na levici.)