Ètvrtek 11. bøezna 1926

5. Øeè posl. Fischera (viz str. 616 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Die vorliegende Regierungsvorlage zur Schaffung eines Gesetzes über die Regelung des Hausierhandels zeigt abermals wieder eine oberflächliche, geradezu leichtsinnige Art in der Beratung und Fassung, wie wir sie ja bei vielen anderen Gesetzen gewöhnt sind. Schon in der Ausschußsitzung konnte man beobachten, daß dieses Gesetz nur vom theoretischen Standpunkt aus betrachtet wurde und man auf die tatsächlichen Bedürfnisse des Alltagslebens nicht Rücksicht nahm. Es wurde dort gleich eingangs bei der Behandlung darauf hingewiesen, daß Änderungen in diesem Gesetz gar nicht vorgenommen werden, somit gesagt, das Gesetz ist ganz einfach zu schlucken, so wie es uns zur Beratung in der Ausschußsitzung vorgelegt wurde. Ein Beweis dafür war auch, daß, als man einige Zeit einen Teil der Paragraphen besprochen und behandelt hatte, von seiten eines èechischen Kollegen der Antrag gestellt wurde, alle übrigen Paragraphen, die ganz besonders wesentliche einschneidende Bestimmungen zum Hausierhandel enthalten, von §§ 25 bis 34 einfach en bloc in Bausch und Bogen anzunehmen, was auch geschah. Für uns bedeutet die Regelung des Hausierhandels in vielen Gebieten die Lösung von Existenzfragen. Wenn wir also leidenschaftslos und von ganz objektiven Erwägungen ausgehend zum Hausiergesetz Stellung nehmen, so geschieht es keinesfalls, um vielleicht zur Stellungnahme der Gewerbepartei in eine Differenz zu treten. Im Gegenteil, auch wir sind der Ansicht, daß im Hausierhandel wesentliche Einschränkungen stattzufinden haben, weil gerade draußen auf dem flachen Lande sich die Auswüchse des Hausierhandels oft zum Schaden der Landbevölkerung ganz gewaltig zeigen. Andererseits aber ist unsere Stellungnahme wieder doch eine verschiedene, weil ein großer Teil unserer Gebiete - und insbesondere die Gebirgsgegenden, so das Erzgebirge, das Kaiserwaldgebirge, die Tepler und Duppauer Gegend - Verhältnisse haben, die, falls sich die Bevölkerung und diese volksreichen Siedlungsgebiete weiter erhalten sollen, erfordern, daß im Hausiergesetze auf die Erwerbstätigkeit dieser Schichten besondere Rücksicht genommen werde, zumal man bereits im alten Österreich zur Sicherung der Erwerbsverhältnisse in diesen Gegenden durch gesetzliche Maßnahmen Vorsorge getroffen hat. Aber es ist nicht nur, wie bereits heute erwähnt wurde, das kaiserliche Patent vom 4. September 1852, das durch weitgehende Bestimmungen Sicherheit in den Hausierhandel brachte, es war bereits das alte Hausierpatent vom 5. Mai 1811, auf das wiederum das kaiserliche Patent zum größten Teile zurückkommt. Es ist sonderbar, daß wir auch in dieser Regierungsvorlage, die heute auf dem Tische liegt, finden, daß das Meiste aus dem Gesetze vom Jahre 1852 abgeschrieben ist, sowohl hinsichtlich der Ausnahme bezüglich des böhmischen Erzgebirges im § 17, wie auch in vielen anderen Beziehungen. Nur war das alte Gesetz in einer Hinsicht tolerant: Es hatte bezüglich des Alters eine wesentlich tiefere Grenze, weil man sich sagte, daß mit 35 Jahren die Tätigkeit als Hausierer in einigen Familien schon zu spät einsetzt, das durch die Ausstellung eines Hausierbuches an die Frau oder an die Gattin erreicht werden solle, daß auch sie durch das Hausiergewerbe zum Unterhalt der Familie beitrage und dadurch das Los der Ihren erleichtere. Das hat auch für die gegenwärtige Regierungsvorlage und für uns einen ganz besonderen Wert, daß wir wieder zu jenen Bestimmungen zurückkommen, die hinsichtlich jener Gegenden, die eine Ausnahme unbedingt fordern, noch weitergehen sollen, wie es in unseren Abänderungsanträgen beantragt ist, und auf die Rücksich: genommen werden muß.

Bei der Besprechung - wenn es überhaupt noch einen Wert hat, daß man zu den Vorlagen Stellung nimmt - zeigt sich, daß das Hausiergesetz ein doppeltes Gesicht hat, je nach den verschiedenen Interessen, die bei manchen Bestimmungen für oder oft auch dagegen sprechen. Wir haben bei unseren objektiven Betrachtungen vor allem im Auge, daß ein Unterschied gemacht werde zwischen einheimischen und fremden Hausierern. An und für sich hat der Hausierhandel bedeutend abgenommen. Wir sehen heute auf dem Lande Hausierer viel seltener als früher. Aber umsomehr Hausierer... (Posl. dr Hanreich: Aber die politischen Hausierer wachsen!) Das ist auch einträglicher. Wir sehen dafür umso häufiger polnische Juden aus der Slovakei mit allen möglichen Erzeugnissen - ich weiß nicht, woher die anderen herstammen - während man jenen Hausierern, die aus deutschen Gegenden sind, bei der Ausfolgung des Hausierbuches ungeheure Schwierigkeiten bereitet.

Es wurde heute bereits mehrmals darauf hingewiesen, daß bei der Verläßlichkeit der Personen der Chef der politischen Bezirksverwaltung - wir haben draußen nahezu keinen deutschen Chef mehr - immer ganz besonders nachsuchen läßt, ob nicht etwas zu finden sei, um dem Bewerber das Hausierbuch nicht mehr in die Hand zu geben. Da sind mir einzelne sehr interessante Fälle bekannt, z. B. ein Fall, wo eine Frau im Alter von 36 Jahren, um ihre zahlreiche Familie zu erhalten, was dem Manne allein nicht möglich war, sich um ein Hausierbuch bewarb. Man kam darauf, daß sie als 15jähriges Mädchen ein Vergehen sich zuschulden kommen ließ, noch dazu verleitet durch mehrere andere, einen sog. Gesellschaftsdiebstahl beging, dafür einige Tage Arrest bekam. Und das hat verhindert, daß diese Frau nach einem so langen Zeitraume ein Hausierbuch erhielt. Wenn man schon auf die soziale Seite des Hausierhandels hinweist, möchte ich erwähnen, daß vorgekommen ist, daß der Umstand, daß die Gattin, die mehrere Tage in der Woche mit der schweren Bürde vom Hause abwesend war und etwas zur Erhaltung der Familie mitbrachte, bewirkte, daß ihr Mann eines Tages den Bescheid erhielt, es werde ihm die Invalidenrente eingestellt, weil seine Frau soviel verdiene und die Existenz der Familie nicht gefährdet erscheine. Solche Fälle sind auch behoben worden, als ich ihnen nachging und auf das Ungesetzliche hinwies.

Bevor ich mir gestatte, auf das Gesetz und seine eigentümlichen Fassungen, die in diesem Amtsstile wiederkehren, einzugehen, will ich noch auf die Erwerbsverhältnisse zurückkommen. Wenn man einen solchen Paragraphen dreimal gelesen hat, ist man genau so gescheit wie zuvor. Die ganze Abfassung zeigt keine ernste Arbeitsleistung. Man muß Rücksicht nehmen auf jene Gebiete, die sich nur noch dann erhalten können, wenn ihnen auch weiterhin die Existenzmöglichkeit durch den Hausierhandel geboten wird. Da haben wir vor allem das Erzgebirge. Ein Paragraph der Vorlage macht es der Gattin oder dem Gatten unmöglich, das Gewerbe auszuüben, wenn nach § 3, Abs. 2 der Vorlage eines der Familienmitglieder, auch bis zum zweiten Grade der Verwandtschaft, einen Gewerbeschein besitzt. Nun denke ich an die vielen Fälle, besonders im Kaiserwaldgebiet, das nicht besser daran ist als die von jeher als Notstandsgebiet erklärten Siedlungen des Erzgebirges. Ich weise auf Schönfeld hin, ein Städtchen von 2.000 Einwohnern, das einige 70 Hausierbuchberechtigte besitzt, das aber dort vollständig aufhören wird, wenn das Gesetz in seiner gegenwärtigen Fassung angenommen wird, d. h. wenn der Gatte ein Gewerbe betreibt oder ein Bruder oder ein Sohn, ist die Mutter oder der Vater nicht mehr berechtigt, ein Hausierbuch ausgefolgt zu erhalten. Wir haben deshalb einen Abänderungsantrag eingebracht, welcher das Gewerbe nicht berührt, sondern im Gegenteile noch zum Schutze geschaffen erscheint und der die Fassung gibt, daß ein zweites Hausierbuch nicht auszufolgen wäre. Von wirtschaftlicher Bedeutung ist auch der Hausierhandel für jene Gewerbetreibenden, die gerade für die Landwirte Erzeugnisse herstellen.

Ich weise auf Seilerwaren, Bürsten, Siebmacherwaren hin, die dann nicht mehr auf das flache Land gebracht werden können. In diesen hochgelegenen Gegenden, im Erzgebirge, im Kaiserwald, im Teplergebirge, wo Sie Ortschaften bis 700 und 800 m hoch antreffen, wo außer Korn und Hafer nur noch Kartoffel gebaut werden, kommt es häufig vor, daß auch diese Feldfrüchte unter dem Schnee nicht mehr eingebracht werden können. Dort vom Bodenertrag zu leben ist ausgeschlossen, solche Arbeit kann keine Entlohnung bringen. Wenn dort diese kleinen Kuchelwirtschaften betrieben werden, hat das nur den Zweck, einen Beitrag für die sehr bescheidenen Ansprüche dieser Gebirgsbewohner zu erbringen. Wenn diese Leute in ihren zerstreut liegenden Siedelungen, in den einsam gelegenen Weilern Spitzenklöppeleien und Stickereien erzeugen, Galanteriewaren fabrizieren, so müssen sie auch die Möglichkeit haben, auch die Waren in günstiger Jahreszeit draußen wieder abzusetzen. Wohl sind im Gesetz Begünstigungen teilweise vorgesehen, aber es kommt immer wieder auf den Chef der politischen Bezirksverwaltung an, ein Buch zu geben oder nicht. Leider gibt es heutzutage innerhalb der Republik x Republiken; in dem einen Bezirk wird das Gesetz so ausgelegt, in dem anderen wieder milder und anderswo sitzt ein Chauvinist, der schärfer die Paragraphen reitet und alles Deutsche dort am liebsten niedermachen würde. Wer ist verläßlich im Sinne dieses Gesetzes? Vielleicht hat so einer im Gasthaus gerade am 28. Oktober nicht rechtzeitig genießt, und dann kommt schon einmal die Gelegenheit, daß der Gendarm berichtet: Der Mann ist nicht verläßlich. Der Bezirkshauptmann braucht sich gar nicht darüber zu äußern, warum der Mann nicht verläßlich sei. Weil Sie eben nicht verläßlich sind. Und der Betreffende bekommt nicht die Hausiererlaubnis. Wir haben derartige Sachen gerade heuer am 28. Oktober gesehen. Die Witterung war im Herbst sehr ungünstig, der Landwirt war behindert im Wirtschaftsbetrieb, noch viel Grummet lag draußen auf den Wiesen, es war nicht möglich heimzubringen. Und der Landwirt hat am 28. Oktober nicht gerade nachgeschaut, was das heute für ihn ein bedeutungsvoller Tage sein soll und muß. Er hat einfach seine Arbeiten verrichtet in dem guten Glauben, daß es auch keine Sünde gegen den Staat ist, wenn man an diesem Tage arbeitet. Trotzdem wurden die Leute vorgeladen und ganz exemplarisch bestraft. Auch in unserer Gegend, im Egerland, hat der 28. Oktober viele Strafen für jene gebracht, denen das Vertrauen der Dorfinsassen das Amt eines Gemeindevorstehers aufgehalst hat. Nachdem diese Leuten den Auftrag zur Beflaggung der öffentlichen Gebäude erhielten, sagten sie eben dem Schulleiter: Das Schulhaus ist ein öffentliches Gebäude, tun Sie dort am 28. Oktober rechtzeitig die Fahne aufstecken, damit Sie vielleicht nicht in die Strafe hineinkommen. Ihm selbst aber ist nicht eingefallen, daß sein uraltes Bauernhaus auf einmal dadurch ein öffentliches Gebäude geworden ist, daß er Gemeindevorsteher wurde, obwohl die Amtierungen im Schulhaus vorgenommen werden. Und trotzdem erhielt der Mann nicht die Aufklärung, indem man ihm sagte: "Sehen Sie, Ihr Haus hat jetzt auf einmal einen ganz anderen Wert, schauen Sie es nur einmal mit anderen Augen an, das ist ein öffentliches Gebäude, da haben Sie die Fahne so lang, so breit und so hoch herauszustecken, sonst werden Sie eingesteckt, wenn Sie es nicht tun!" Die Leute bekamen keine Verwarnung, sondern wurden sofort mit 200 bis 300 K bestraft. Das ist entschieden kein pädagogisches Mittel, jemanden zur Loyalität zu erziehen; denn wenn man einen nach altbewährter Methode auf die Bank legt und ihn mit dem Haslinger 25 daraufwichst, kann man nicht verlangen, daß er sich umdreht und sagt: "Küß die Hand, Euer Gnaden, Ihr seid so gnädig!" So erzieht m an keine Loyalität. Und wenn unser Vertrauen schon in solchen Kleinigkeiten so behandelt wird, dann kann man doch nicht verlangen, daß wir schon am Morgen beim Aufstehe oder am Abend beim Niederlegen vor lauter Vertrauen und Loyalität nur so triefen. So wird auch das Hausiergewerbe in den Händen der Behörden ein willkürliches Werkzeug gegen jene, die sich getrauen, ein offenes und ehrliches Wort ihrer Erbitterung und des Unmuts über die Verhältnisse auszusprechen und wenn ein solcher Mann dann um eine Gewerbebefugnis ansucht, dann wird man ihn nicht bloß Schwierigkeiten machen, sondern wird auch verhindern, daß er zu einem solchen Dokument kommt. (Pøedsednictví pøevzal místopøedscda Slavíèek.)

Wir sind für die Einschränkung des Hausierhandels, insbesondere jenes Hausierhandels, der nicht aus der einheimischen Bevölkerung stammt. Das sind vor allem die überall geduldeten Juden und da unten, ich weiß nicht woher, auch zu der Republik gehörende Leute, aus diesen tiefdunklen Wäldern, die mit allem möglichen Pofel und Schund kommen, auf die Leichtgläubigkeit der Landbevölkerung sündigen und dort Konkursware oder andere Erzeugnisse, die sie von Großhändlern haben, abzusetzen trachten, während unseren Leuten mit ihren Erzeugnissen Schwierigkeiten gemacht werden.

Wir sind aus den Gebirgsgegenden befragt worden, für welche Gebiete die Ausnahmsbestimmungen getroffen werden, welche Gebiete man in diese Verzeichnisse aufnehmen wolle. Ich selbst will mich über die Art des Gesetzes, von dem ich sagte, daß es ja zum größten Teil abgeschrieben ist vom kaiserlichen Patent 1852 und auch von den alten Hausierpatenten bis 1811, nicht äußern, denn es lohnt nicht, über ein solches Gesetz Worte zu verlieren. Aber Eines müssen wir, nachdem uns das Vertrauen der Bevölkerung hieher berufen hat, hier sagen, müssen jene Warnungen und aufrichtige Meinungen zum Ausdrucke bringen, die eigentlich in Ihrem Interesse gelegen wären. Sie haben uns nicht befragt. Das Gesetz wird fertig vorgelegt. Uns kann es recht sein. Je eher und rascher die ganze Geschichte dem Konkurse zutreibt, um so eher werden für uns Tage kommen, die sicherlich nicht schwerer sind als die heutigen.

Um zu beweisen, wie dieses Gesetz leichtfertig und ohne Ernst gemacht wurde, will ich nur einiges anführen. Die 34 Paragraphen des Gesetzes sind auf 7 verschiedene Hauptstücke zusammengeschoben.

Da ist es auffällig, daß gerade das vierte Hauptstück über die Strafbestimmungen eigentlich die meisten Paragraphen enthält. (Posl. dr Hanreich: Mit dem Pendrek wird regiert!) Ja, wenn solche Mittel vom Herrn Minister empfohlen werden, dann ist es nicht zu wundern, wenn sie die Untertanen auch dann nachmachen. Selbstverständlich kann das nicht für die andere Seite gelten. Wir werden uns keinesfalls das Recht nehmen lassen, unter Umständen uns unser Recht selbst zu verschaffen. Der arme Hausierer wird, wenn er nur in irgend einer Weise vom gesetzlichen Wege abweicht mit Strafen bis zu 1000 Kronen belegt. (Posl. dr Hanreich: Er soll eben nicht vom Wege abweichen! Er kann auf der Straße gehen!) Es kommt aber doch manchmal, Herr Kollege, ein Mensch leichter fort, wenn er Seitenwege einschlägt. Wenn er aber 1000 Kronen Strafe aufbringen soll, dann muß er unter Umständen seine kleine Wirtschaft, sein Häusel oben im Gebirge verkaufen. Das geniert allerdings die Behörde auch nicht. Bei uns wurde einer Witwe, als sie nach der Zustellung der rückständigen Steuern in Angst und Sorge zur Behörde eilte und erklärte, sie müsse betteln gehen, wenn sie die rückständigen Steuern aufbringen soll, ruhig geantwortet, sie möge nur betteln gehen statt zu hausieren. Diese Bestimmungen, die in den sechs Strafparagraphen zusammengefaßt sind, sind so hart und lassen jede gelegentliche Anwendung zu, daß sie absolut unannehmbar erscheinen. Wie es um das Hausiergewerbe steht, dafür ist der beste Beweis, daß sich nur jene Familien bewerben, die notgedrungen gezwungen sind, sich um einen Nebenerwerb zu kümmern, denn die Kosten der Ausstellung und die Schwierigkeiten der Beschaffung eines Hausierbuches sind sehr bedeutend. Zuerst die Stempelgebühren, dann die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses, dann eines Sittenzeugnisses und der übrigen Dokumente. Das verursacht natürlich dem Bewerber schon ziemlich viel Kosten. Wenn er dann alles beisammen hat, wird nun erst die Gendarmerie gefragt. Und wenn da irgend einer, der nicht einmal zehn Worte deutsch kann, berichtet, der Mann ist abzuweisen, so wird er auch abgewiesen und alle Ausgaben sind vergeblich gewesen.

Wir haben zwar einige Abänderungs- und Ergänzungsanträge eingebracht. Ihr Schicksal ist uns schon im voraus bekannt, aber wir wollen die Verantwortung nicht tragen, daß wir ebenfalls mitschuldig sein sollten an einer solchen Leichtfertigkeit bei der Gesetzgebung. Wenn man draußen bei den Leuten von irgend einer exponierten Amtsperson hört: Ihr seid doch die Gesetzgeber, warum macht ihr keinen besseren Gesetze, so kann man ihnen nichts anderes antworten als dies, daß ihnen doch die Verhältnisse in Prag bekannt sein müssen. Ein Teil der Abgeordneten besorgt die ganze Gesetzgebung und wir haben nur das traurige Vergnügen zuzuschauen, wie Gesetze nicht gemacht werden sollen. Wir haben verschiedene Abänderungsanträge eingebracht, der sich auf den Schutz des Gewerbes beziehen. Wir wünschen da noch eine Bestimmung bezüglich des Impfens. Es mag jeder über das Impfen denken wie er will. Wenn man aber nur Leute zum Hausierhandel zuläßt, die mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgreich geimpft wurden, so ist das unsinnig; wenn ich mich z. B. um ein Hausierbuch bewerben sollte, mich könnten Sie zutode impfen, bis es einen Erfolg hätte. Es gibt eben Leute, bei denen die Pocken nicht herauskommen.

Ein Teil dieser gesetzlichen Bestimmungen sagt, man kann mit 21 Jahren ein Hausierbuch bekommen, dann auch mit 35 Jahren und mit 30 Jahren. Das alte Österreichische Gesetz hat 30 Jahre festgelegt. Es wurde heute hier ganz richtig gesagt, wenn man den Leuten mit 21 Jahren den Schießprügel in die Hand gibt, dann kann man ihnen auch ein Hausierbuch anvertrauen, besonders für jene Gegenden, die wir im Auge haben. Wir haben auch einen Abänderungsantrag gestellt, wonach die Gültigkeitsdauer für das Hausierbuch nicht auf ein Jahr, sondern auf drei Jahre erstreckt wird, damit nicht alle Jahre diese Sekatur und diese Auslagen notwendig sind. Es gibt keine gewerbliche Bescheinigung die so eng umgrenzt und so erschwert ist wie die Erreichung eines Hausierbuches. Auch die Vidierung ist unnötig erschwert, wenn jemand im Grenzgebiete hausieren will, muß er in jene Stätte gehen wo eine Finanzbehörde ist und wenn er zufällig niemanden trifft, kann es sein, daß er einen Tag nutzlos versäumt hat. Es würde sich wohl verlohnen, wie dies teilweise auch heute geschehen ist, auf die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes und ihre Auslegung einmal näher einzugehen. Aber wir wissen ja, daß das was wir heute hier vorbringen lediglich nur den Zweck hat, im stenographischen Protokoll aufgenommen zu werden. Wir predigen hier tauben Ohren. Wir wollen Ihnen auch keine Ratschläge erteilen, machen Sie es, wie Sie es wollen. Wir aber lehnen die Art einer solchen Gesetzesmacherei ganz entschieden ab. (Souhlas a potlesk na levici.)


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