Wir kommen zu § 3, der tatsächlich auch nur so ausschaut, als ob er Vorteile gewähren würde. Die Begründung, die seinerzeit dazu gegeben wurde, ist nachweisbar falsch. Es wird gesagt, daß man hier die Kriegsgewinner treffen will, denn, wenn einer sein Vermögen um 200 % vermehrt hat, gehöre er unter die Kriegsgewinner. Nur hat man leider etwas vergessen, und es hat auch der Herr Berichterstatter oder der betreffende Herr Ministerialbeamte an die Statistik vergessen, die gleichzeitig veröffentlicht worden ist, und da hat man bezüglich Leitmeritz folgende Ziffern gefunden: Es sind dort rund 10.000 Abgabepflichtige, Zuwachssteuerpflichtige sind 6400; von denen haben einen 200 % igen Zuwachs nachgewiesenermassen nach der Statistik 403 Personen. Ich bitte, das sollen die Kriegsgewinner sein. Wo gehören die Leute hin? Die Statistik sagt weiter: Davon sind 373 mit einem Anfangsvermögen von 50.000 Kronen. Es ist also der Beweis erbracht, daß gerade dieser § 3 in seiner Begründung falsch ist und daß, wollte man hier wirklich nach Gesichtspunkten vorgehen, die allgemeine Giltigkeit haben, man davon ausgehen müßte, daß man den Goldwert des Anfangsvermögens und den Goldwert des Endvermögens festsetzt. Erst was darüber hinausgeht, kann tatsächlich realer Zuwachs sein. Denn, wenn ein Haus im Nominalwert gestiegen ist und diesen Nominalwert im Laufe von 10-15 Jahren wieder bedeutend heruntergeht oder heute nach dem Kaufwert der Summe ausgedrückt nichts bedeutet, so kann heute, obwohl vielleicht anstelle der Ziffer 40.000 die Zahl 200.000 steht, dennoch diese Ziffer 200.000, wenn der Verkauf den Geldwert, den Kaufwert im Inland bedeutet, weniger wert sein, als der Anfangswert von 40.000 Kronen. Also diese Begründung ist falsch und müßte abgeändert werden.
Místopøedseda dr. inž. Botto (zvoní): Upozoròujem pána poslanca, že jeho reènická lehota uplynula, a prosím, aby svoje vývody zkrátil.
Posl. Kostka (pokraèuje): Ich muß leider schließen, denn eine Erörterung hier ist tatsächlich nicht möglich, wenn man nur 20 Minuten zur Vermögensabgabe sprechen darf. Vielleicht ist einer der Herren von der Koalition so gütig uns das Problem zu lösen, wie man in 20 Minuten die Vermögensabgabe hier besprechen soll. Sie werden wahrscheinlich zu dem Resultat kommen, daß sie irgend etwas auf zwei Seiten vorlesen und sich dann zurückziehen. Aber das Problem ist so nicht erörtert, es wird zur Farce.
Wir haben weiters im § 5 eine bereits erwähnte Ermäßigung. Nun bleibt es ganz gewiß für die Öffentlichkeit unverständlich, daß in diesem § 5 die Öffentlichkeit der Finanzbehörde überantwortet wird, indem sie einen Nachlaß bekommen kann, wenn einmal ihre österreichischen Vermögenswerte nicht mehr den Wert vom Jahre 1919 haben sollten, oder daß die Finanzbehörde möglicherweise auch einen Nachlaß gewähren kann, wenn der Betreffende unglückseliger Besitzer von Mark ist und diese Mark nicht abstoßen konnte. Aber dann kommt nicht die Weisheit des Gesetzgebers und sagt, hier habe der Betreffende unbedingt Anspruch auf Nachlaß, sondern es bleibt dem Ermessen der Finanzbehörde überlassen. Es gibt hier eine ganze Menge gerade von Exportindustriellen, die nicht im Stande waren, irgendeine Auslands- Markforderung abzustossen, die sie damals im Besitze hatten und nicht umwandeln konnten, und dieser Betrag ist heute, nehmen wir an 2 Millionen Mark, in der Vermögensabgabe drin. Wenn der Mann nicht am Verhungern ist - und Gott sei Dank sind diese Leute noch nicht so weit trotz der Künste unserer Finanzindustrie - so muß er sich die Mark mit 135 in der Vermögensabgabe einschätzen lassen, und es steht in dieser Vorlage leider nicht das geringste davon, daß wir hier eine Remedur schaffen wollen. Das wird auch die èechische Öffentlichkeit nicht verstehen, die derartige Guthaben hat.
Auch hier haben wir eine Reform notwendig bei der Vermögensabgabe, ich möchte sagen an Haupt und Gleidern. Als Grundsatz für die Reform, die am Haupt vorzunehmen wäre, also an den Grundsätzen des § 1, möchte ich ein Zitat anführen, das ein englischer Politiker Lawrence Posick bezüglich der Vermögensabgabe hervorgehoben hat, die gerade die Labourparty in England als Wahlprogramm aufgestellt hat. Dieser Mann sagt mit Bezug auf die èechoslovakischen Verhältnisse, die er durch Studium kennen gelernt hat: "Die Stabilisierung der Krone kann dadurch erreicht werden, daß man das Ergebnis der Vermögensabgabe zur Tilgung der Schulden verwendet, wie es auch die englische Arbeiterpartei mit ihrem Vermögensabgabeantrag beabsichtigt." Das ist etwas, was wir hier im Hause erörtern sollten und wobei alle Parteien, auch die Parteien der Sozialdemokratie, an der Erörterung teilnehmen sollten. Dann könnten wir uns vielleicht zu der englischen Auffassung des Parlamentslebens emporraffen. Was die Reform an den Gliedern betrifft, so werden wir natürlich dieser Gliederreform, diesen geringen Abschlagszahlungen zustimmen, denn sie sind für die Bevölkerung doch ein Vorteil. Aber wir bezeichnen sie nur als eine solche Abschlagszahlung. Eine grundsätzlich weitergehende Reform muß in Zukunft erfolgen. (Potlesk na levici.)
6. Øeè posl. R. Fischera (viz str. 1356 tìsnopisecké zprávy):
Meine Damen und Herren! Das Gesetz über die Vermögensabgabe und die Vermögenszuwachsabgabe war zunächst dazu bestimmt, die Verpflichtungen, die aus der Währungstrennung dem neu gegründeten èechoslovakischen Staat erwasen sind, zu decken und darüber hinaus die Schuld, die an die Österreichisch-Ungarische Bank abzutragen war, Staatsschulden zu tilgen. Anders ausgedrückt: es sollte den Grundstock für die Währung bilden, die Währung festigen, was ja nicht nur im Interesse des Staates, sondern vor allem auch im Interesse jener Besitzer lag, die z. B. Einlagebücher hatten, Rentner waren u. s. w. Wenn wir uns die Frage stellen, ob der Zweck, der angestrebt wurde, durch die Vermögensabgabe erreicht worden ist, so können wir wohl konstatieren, daß das erstere, die Stabilisierung der Währung erreicht wurde nicht durch die Vermögensabgabe, sondern schon zu einer früheren Zeit durch Maßnahmen der Finanzverwaltung des Staates, als die Vermögensabgabe noch gar nicht wirksam war. Wenn wir uns vorstellen, daß 9 bis 10 Milliarden durch die Vermögensabgabe hereinkommen sollten und daß im Jahre 1922, also in der Zeit, wo die èechoslovakische Krone schon ihre Stetigkeit erreichte, erst zirka 2 Milliarden eingezahlt waren, können wir nicht sagen, daß die Währungsstützung durch die Vermögensabgabe gelungen wäre.
Eine andere Frage ist die, ob durch die Währungsstützung zugleich auch eine Besserung der Wirtschaft in diesem Lande erreicht worden ist. Und da ist es wohl notwendig, weil sich der Motivenbericht auch sehr eingehend mit den Währungsverhältnissen beschäftigt, diese Frage einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Ich wage zu behaupten, daß die Besserung der Wirtschaftsverhältnisse in diesem Lande mit der Besserung des Valutastandes der èechischen Krone absolut nicht Schritt gehalten hat. Wir brauchen nur einen Blick zu werfen auf die Staatswirtschaft, nur einen Vergleich zu ziehen, inwieweit im Budget des Staates und außerhalb desselben sich die Änderung der valutarischen Verhältnisse ausdrückt, und wir werden sofort den krassen Unterschied sehen. Zur Zeit, als die Vermögensabgabe eschlossen wurde, galt die èechoslovakische Krone ungefähr 7 Schweizer Centimes, jetzt hat sie einen Stand von 16 1/2 Centimes erreicht, das ist 2 1/3mal soviel. Aber die Ziffern des Budgets, die uns kürzlich vorgelegt worden sind, weisen einen viel geringeren Unterschied auf. Wir sehen keine Reduzierung der drückenden Steuern und Abgaben. Erst in allerletzter Zeit sind ganz geringe Reduzierungen beschlossen worden, die sich aber noch nicht im Staatshaushalt ausgewirkt haben. Wir haben also einen krassen Gegensatz zwischen der Gesamtwirtschaft und der Wirtschaft des Staates zu verzeichnen, wenn wir den Schluß auf die valutarischen Verhältnisse ziehen.
Die Kronensteigerung wird als die dringendste Ursache einer Änderung der Vermögensabgabe im Motivenbericht hingestellt. Es wird eine Relation gezogen zwischen dem Stand der Krone bei Beschlußfassung des Gesetzes und ihrem heutigen Werte. Und der Motivenbericht sagt weiter, daß das Gesetz in einer Zeit "hoher wirtschaftlicher Ziffern" beschlossen wurde. Für diese hohen wirtschaftlichen Ziffern ist aber wieder der Stand der Valuta absolut kein Maßsab. Ich will das sofort beweisen. Wir hatten zur Zeit, als das Gesetz über die Vermögensabgabe beschlossen wurde, einen Indexstand von 1360. Damals war die èechoslovakische Krone 7 Schweizer Centimes wert, und heute hat sie einen Wert von 16 1/2 Centimes bei einem Indexstand von 973. Es hat sich also diese hohe wirtschaftliche Zahl, die sich im Index ausdrückt, nur um ein Drittel erniedrigt, wohingegen die Krone in der gleichen Zeit ihren Wert zweieindrittelmal gesteigert hat. Es stimmt also nicht der Hinweis, daß die hohen wirtschaftlichen Zahlen an und für sich eine Reformbedürftigkeit des Gesetzes bedingen. Denn wir haben diese hohen Wirtschaftszahlen heute in allen Staaten und ich verweise darauf, daß gerade der Herr Handelsminister unlängst in einer Sitzung des Handelsausschusses Gelegenheit genommen hat, zu beweisen, daß die Teuerung bei uns verhältnismäßig nicht viel größer sei, als im Auslande, trotzdem der Index gegenüber dem Jahre 1914 fast das Zehnfache erreicht hat, weil eine Teuerung in allen Staaten eingetreten ist, z. B. auch in der Schweiz, die gegenüber dem Jahre 1914 einen um 60 bis 70 % höheren Index hat. Es operiert also der Herr Handelsminister mit diesen hohen wirtschaftlichen Ziffern, wenn er beweisen will, daß die Verhältnisse bei uns, welche die Teuerung bedingen, gerechtfertigt sind bei einem Vergleichen mit dem Auslande. Die Herren von der Regierung operieren eben mit diesen hohen wirtschaftlichen Zahlen, wie es ihnen paßt. Handelt es sich ihnen nur darum zu beweisen, daß die Ordnung im Staate eine gute ist, so werden die "hohen wirtschaftlichen Zahlen" zum Vergleich herangezogen. Handelt es sich aber darum, Löhne und Gehälter zu kürzen, wird der valutarische Stand der Krone in Vergleich gezogen, der eine wesentliche Besserung gegenüber dem Stande vor zwei Jahren erfahren hat.
Aber eines müssen wir zugeben, wie immer wir die Verhältnisse betrachten; große Veränderungen auch wirtschaftlicher Natur haben sich seit dem Inkrafttreten des Vermögensabgabegesetzes vollzogen. Das ist unbestreitbar. Es war ein großer Fehler des alten Gesetzes, das im April 1920 beschlossen wurde, daß zur Feststellung des Vermögens nach dem Stande vom 1. März 1919, Erhebungen gemacht werden mußten, welche auf diese Zeit zurückgriffen, und daß die Vorschreibungen erst von Ende März 1922 an herauskamen, daß also die Vermögensabgabe nicht sofort, zu der Zeit und von jenem Zeitpunkte an, wo sie hätte bemessen werden sollen, in Kraft treten konnte. Es wäre gegangen; wenn sofort bei Beschlußfassung des Gesetzes provisorische Zahlungsaufträge hinausgegangen wären, wenn vielleicht die Zahlung der Vermögensabgabe durch größere Zinsnachlässe an die Zahler angeregt worden wäre, so hätte schon 1920 ein sehr großer Teil der Vermögenabsage abgestoßen werden können. Das wäre lange nicht mit solchen Schwierigkeiten verbunden gewesen, wie jetzt. Die Vermögensabgabe, wenn sie gerecht und sozial sein soll, muß sofort wirksam werden, so wie sie beschlossen ist. Dieser Kardinalfehler ist im Gesetz gemacht worden, daß nicht wie es zum Beispiel in Deutschland bei Einhebung des Reichsnotopfers geschehen ist, die Möglichkeit gesucht wurde, die Vermögensabgabe sofort einzuheben.
Das Gesetz ist nicht nur dadurch, daß die Vermögensabgabe jetzt erst vorgeschrieben wird, gewissen Kreisen gegenüber zu einer großen Härte und sozialen Ungerechtigkeit geworden, es sind auf der anderen Seite dem Staate ungeheure Vermögen entzogen worden, die heute einfach nicht mehr bestehen, nicht mehr erfaßt werden können. Aber das ist nicht die Schuld der Partei, die die Vermögensabgabe zu tragen hat, sondern es ist die Schuld der Staatsverwaltung. Diese hätte schon durch Anwendung des § 3 des alten Gesetzes die Möglichkeit gehabt, die Vorschreibungen herauszugeben. Dafür kann der Steuerträger nicht verantwortlich gemacht werden, sondern es ist die Schuld der Finanzverwaltung, die durch die Art der Vermögensabgabevorschreibung einen ungeheuren Wirrwarr und einen ungeheuren Rückstand in den Vorschreibungen aller anderen Steuern hervorgerufen hat. Die Verhältnisse haben sich geändert. Das Gesetz ist reparabel, das ist unbestreitbar. Wollten wir zu einer den heutigen Verhältnissen entsprechenden Änderung gelangen, würde nichts übrig bleiben, als neuerdings eine neue Vermögensaufnahme auf Grund der heutigen Verhältnisse vorzunehmen, aber das wäre eine Verschiebung der Vermögensabgabe auf ziemlich lange Zeit. Die Vorlage bemüht sich, die Härten zu beseitigen. Aber ich wage zu sagen, weit darüber hinaus ist in dieser Vorlage als weit wichtigeres Moment zu konstatieren, daß sie nicht nur den wirklich Bedürftigen hilft, sondern daß sie ein großes Geschenk an die reichen Leute, an die besitzenden Klassen dieses Staates bringt, vor allem an jene besitzenden Klassen, deren Besitz einen relativen Wert hat, der sich nicht wesentlich geändert hat. Denn auch im Besitz selbst ist ein gewaltiger Unterschied zu machen. Es ist ein großer Unterschied, ob jemand, der der Vermögensabgabe unterliegt, seit dem 1. März 1919 nur ein Einlagebüchel in Kronen hat, oder ob er - denken wir an die Großstädte - einen Hausbesitz oder einen Großgrundbesitz hat. Und ich muß gegenüber den Ausführungen des Herrn Kollegen Heller schon sagen, daß wir die Steigerung der Grundwerte, die tatsächlich eingetreten ist, gerade von unserem Standpunkte aus am liebsten verhindert gesehen hätten. Sie besteht aber tatsächlich, und diese Steigerung der Grundwerte ist mit eine der wesentlichsten Ursachen der Verteuerung unserer landwirtschaftlichen Produktion, worunter natürlich wieder zu allererst die Konsumenten leiden.
Ich will sofort den Nachweis erbringen, daß die Vermögensabgabe nicht nur Härten und Fehler beseitigt, sondern, daß sie vor allem Geschenke an die Besitzenden macht. Wer ein Anfangsvermögen vom 20.000 Kronen und ein Schlußvermögen von 50.000 Kronen besitzt und für 2 Kinder zu sorgen hat, erhält im ganzen durch diese Novelle zum Gesetz einen Nachlaß von nur 1.948 Kronen; wer 30.000 Anfangsvermögen und 80.000 Kronen Schlußvermögen hat und 3 Kinder, die aufgezogen werden - etwa irgendeine kleinere Bauernfamilie - erhält wieder nur einen Nachlaß von 3315·5 Kronen, was gewiß eine sehr niedrige Ziffer ist. Wer aber 200.000 Kronen Anfangsvermögen hatte und ein Schlußvermögen von 600.000 Kronen besitzt, erhält schon ein Geschenk von 25.852·5 Kronen; wer aber im Jahre 1914 400.000 Kronen und am 1. März 1919 1,200.000 Kronen Vermögen hatte, erhält einen Nachlaß von 52.725 Kronen; wer 800.000 Kronen besaß und dieses Vermögen während des Krieges auf 2,399.000 Kronen erhöhen konnte, erhält 66.365 Kronen abgeschrieben und der, der im Jahre 1914 1 Million Kronen im Vermögen hatte und dessen Besitz sich während der Kriegszeit auf 3 Millionen gesteigert hatte, bekommt einen Nachlaß von 24.452·5 Kronen.
Im § 3 der Vorlage sieht es auf den ersten Blick so aús, als ob den Kriegsgewinnern tatsächlich zu Leib gerückt würde. Es wird aber in dem Paragraphen ganz falsch argumentiert. Es wird von einer Steigerung der Werte gesprochen. Die Kronensteigerung kann nicht gemeint sein, weil während des Krieges eine Valutasteigerung nicht Platz gegriffen hat, sondern ein Rückgang. Wenn die Steigerung der Warenwerte - die kam für die Kriegsgewinner hauptsächlich beim mobilen Vermögen in Betracht - gemeint wird, so haben gerade die Kriegsgewinner an diesen Steigerungen am meisten verdient, und ist die Argumentation wieder falsch. Aber die Gesetzesnovelle läßt außer Betracht, daß die wesentlichsten Gewinne, die größten Schieber- und Wuchergewinne nicht während des Krieges, sondern in der Nachkriegszeit erzielt worden sind. Alle Nachlässe, von denen ich gesprochen habe, sind beim kleinen Besitzer gewiß berechtigt und wir beantragen sogar eine Erhöhung des der Vermögensabgabe nicht unterliegenden Vermögens von 10.000 auf 25.000 Kronen. Aber alle diese Begünstigungen erhalten auch jene Leute, die sich seit dem Jahre 1919 durch Schieber- und Wuchergeschäfte unendlich bereichert haben. Das ist eine Ungerechtigkeit, eine grobe Ungerechtigkeit, die diese Vorlage mit sich bringt und die wir durch unsere Anträge teilweise zu mildern versuchen. Denn es ist doch so, daß während der Kriegszeit Mangel an Waren war und die größten Gewinne, die Schieber- und Wuchergewinne, erst in der Nachkriegszeit erzielt worden sind. Es nimmt uns deshalb Wunder, daß von deutsch-nationaler Seite die im § 3 vorgesehene Begünstigung noch als zu gering hingestellt wird. Es nimmt uns dies umsomehr Wunder, als, wenn schon eine Änderung beantragt wurde, notwendig gewesen wäre, auch zu beantragen, daß jene einer Begünstigung nicht teilhaftig werden sollen, die es seither verstanden haben, sich auf Kosten der Bevölkerung trotz Wirtschaftskrise und Teuerung zu bereichern.
Ich wage zu sagen: die wirkliche Ursache der Änderung des bestehenden Vermögens zuwachsabgabegesetzes war nicht das Bedürfnis, den kleinen Leuten Hilfe zu bringen, sondern die Absicht, den großen reichen Leuten, welche von dieser Abgabe schwerer betroffen wurden, ein Geschenk zu machen. Wir brauchen uns nur zu vergegenwärtigen, in welch er Zeit das Gesetz geschaffen wurde: Knapp nach dem Umsturze. (Posl. Windirsch: Damals waren die sozialistischen Parteien am Ruder!)
Ich gebe zu, Herr Kollege Windirsch, daß es der sozialistische Einfluß und die Furcht vor den Sozialisten mit gewesen ist, die es zur der damaligen Zeit, nach dem Umsturz, in diesem Lande zuwege gebracht haben, dieses Gesetz zu schaffen. Heute ist es umgekehrt. Heute haben die besitzenden Klassen die Furcht vor der sozialistischen Bewegung nicht mehr in den Gliedern und die èechischen besitzenden Klassen dieses Landes hegen lange nicht mehr jenen opferbereiten Patriotismus für ihren jungen Staat; sie glauben, es nicht mehr notwendig zu haben, den Besitzlosen Konzessionen zu machen. Und deshalb treten sie für eine solche Änderung in diesem Gesetze ein. Heute hat sich die Bourgeoisie in diesem Lande konsolidiert. Heute glaubt sie nicht mehr, jene Opfer auf sich nehmen zu müssen, die sie im Jahre 1920 noch getragen hat; wir brauchen uns nur an die Budgetberatung zu erinnern.
Die Absicht, die dem Gesetze zugrunde lag, war auch, die Staatsschuld zu vermindern und damit die dauernde, ewige Belastung durch Zinsen, die immer wieder aus den Steuereinnahmen des Staates ihre Deckung finden muß, mit zu vermindern. Im heurigen Budget haben wir gesehen, daß nicht nur nicht daran gedacht wird, die Staatschuld abzustossen, sondern daß man selbst die fälligen Raten - Zahlungen der Staatsschuld hinausschiebt. Es werden im ganzen Staatsvoranschlage Schiebungen gemacht und niemand von den besitzenden Klassen in diesem Staat denkt heute daran, durch eine Vermögensabgabe mit dazu beizutragen, daß die Staatsschuld vermindert werde, um eine dauernde größere Belastung der Steuerträger und der gesamten Bevölkerung zu verhindern.
Ziehen wir einmal einen Vergleich zwischen der Belastung der Besitzenden durch die Vermögensabgabe und den Lasten, die in diesem Staate seit seiner Gründung gerade auf die besitzlosen Klassen überwälzt worden sind! Wenn wir uns vergegenwärtigen, daß eine Arbeiterfamilie von 4 Köpfen an Verbrauchsteuern allein - von den Monopol- Steuern ganz abgesehen - 4mal 520 K zahlt an indirekten Steuern, also ebensoviel zu zahlen hat, wie jemand, der 50.000 K Vermögen besitzt, so werden Sie alle zugestehen müssen, daß eine ungeheuerliche Belastung der ganz besitzlosen Klassen in diesem Lande eingetreten ist und daß man immer mehr versucht, die gewaltigsten Lasten durch indirekte Steuern auf die Massen der Bevölkerung zu überwälzen, die unter der Krise und den Nachkriegsverhältnissen gerade am meisten gelitten haben. Wie groß ist aber, um den Vergleich fortzusetzen, der Anteil des Arbeiters an den Staatsausgaben? Um jeden Heller Arbeitslosenunterstützung wird geknickert, was die Arbeiterschaft an Lebensnotwendigkeiten und Kulturbedürfnissen braucht, wird nur in ganz geringem Maße berücksichtigt und muß jeden Tag den besitzenden Klassen des Landes aufs neue abgerungen werden.
Und nun ziehen Sie einen Vergleich zwischen der Einhebung der Vermögensabgabe und der Vorschreibung der Personaleinkommensteuer für die Arbeiter! Mit welcher Härte wird jetzt vorgegangen, um von den Arbeitern, von denen manche während der Krise ein Jahr lang keinen Verdienst oder kein solches Einkommen hatten, von welchem sie halbwegs leben konnten, die Steuerrückstände zu erfassen! Da wird mit einer noch größeren Rücksichtslosigkeit, als sie heute hier schon von den Vorrednern gekennzeichnet wurde, vorgegangen, und wenn es dem Arbeiter durch die Krise unmöglich wird, seine Existenz im Inland zu finden und er sie dann im Ausland zu finden sucht, wird ihm der Paß verweigert, weil er ein paar Steuerkronen schuldig ist, die er absolut nicht bezahlen kann. (Pøedsednictví pøevzal místopøedseda dr. Hruban.) Wenn es sich um Arbeiterfragen handelt, da wird jener Begriff, den der Herr Finanzminister geprägt hat, die "zweckmäßige Sparsamkeit", sofort hervorgekehrt, aber wenn es sich um die Vermögensabgabe handelt, wird leicht auf anderthalb, vielleicht auf zwei oder zweieinhalb Milliarden - der Motivenbericht sagt nichts näheres hierüber - verzichtet, ohne daß versucht würde, für diesen Entfall einen Ersatz zu finden. Und wir meinen, daß es sehr leicht möglich wäre, diesen Ersatz zu finden. Der Finanzminister könnte sich leicht Ersatz für diesen Entgang verschaffen, wenn er trachten würde, von jenen, die seit Kriegsende ungemein reich geworden sind, stärkere Beitragsleistungen für den Staatshaushalt zu erzielen. Die bürgerlichen Parteien argumentieren: An dem Niederbruch der Wirtschaft ist vor allem die Vermögensabgabe mitschuldig. Sie ist für die Besitzenden der Ausgangspunkt, die Hauptursache des wirtschaftlichen Zusammenbruches. Auch diese Argumentation ist nur zum geringeren Teil wahr. Wir sehen den wirtschaftlichen Zusammenbruch nicht nur in der Èechoslovakei, und nicht nur in Ländern, wo eine Vermögensabgabe besteht oder eingehoben wurde, wir bemerken den Niedergang der Wirtschaft in den meisten Staaten und finden ihn begreiflich, weil durch den Krieg alle Fäden der Weltwirtschaft zerrissen worden sind und weil besonders jene Staaten, die unser hauptsächlichstes Exportgebiet waren, für die Aufnahme unseres Exportes vollständig versagten. Der Niederbruch der Wirtschaft, durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse begründet, drückt sich bei uns noch weit schärfer aus, weil zu den allgemein wirkenden Verhältnissen bei uns noch ganz besondere kommen, die ich wiederholt skizziert habe: die drückenden Lasten, die uns aufgebürdet sind durch den Staat, und weil unsere gesamte Produktion auf allen Gebieten unter den altösterreichischen Verhältnissen, leidet weil sie nicht so leistungsfähig ist, wie sie hätte sein können. Ich verweise nur wieder darauf, daß gerade der Herr Handelsminister Novák in der letzten Zeit einige Details darüber angeführt hat, wie notwendig es ist und wie nun versucht wird, die Leistungsfähigkeit der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion zu heben.
Ich komme zum Schluß. Ich glaube, mit meinen Ausführungen eines bewiesen zu haben, daß nämlich die Vermägensabgabe deshalb reformiert wird, weil sie eine Abgabe ist, die zuerst und zunächst die Besitzenden tragen müssenn, und daß in diesem Staate viel weniger Rücksichten genommen werden, wenn es sich darum handelt, den Besitzlosen die Staatslasten erleichtern zu helfen. Es ist überall die alte Methode: Die Besitzklassen herrschen, aber die Kosten ihres Herrschaftsregimes lassen sie sich gern von den Besitzlosen bezahlen. (Potlesk a souhlas na levici.)
7. Øeè posl. Füssyho (viz str. 1367 tìsnopisecké zprávy):
Tisztelt hölgyeim és uraim! Avagyondézsma és értéknövekedési adótörvény módosítását érthetõ türelmetlenséggel várta a nagyközönség, azonban az elöttünk fekvõ módosító-javaslat nem elégíti ki ezt a várakozást. Ez a javaslat, ha majd törvényerõre emelkedik, fõleg arra lesz jó, hogy az amúgy is a kiismerhetetlenségig összezavart adórendszert meg jobban összezavarja és alkalmat adjon ujabb felebbezésekre, adóleszállítás íránti kérelmekre, melyeknek vége-hossza nem lesz s végeredményben az adóalany kénytelen lesz oly összegeket fizetni, amelyek nemcsak hogy felülmulják üzemének teherbírását, hanem igen sok esetben anyagi romlását is okozzák.
Magának az eredeti vagyondézsma-törvénynek a végrehajtása a legnagyobb igazságtalanság volna; ezt a tényt a költségvetési bizottság indokolása is elismeri. Az igazságtalanság fõoka abban rejlik, hogy a vagyondézsmatörvény érvénybelépése óta valutánk lényegesen emelkedvén, az árak csökkentek és így a vagyondézsma-kivetés alapjául szolgálo értékmegállapítás ma teljesen fiktiv. Ha azt nézzük, hogy az uj javaslat mennyire segít ezen az állapoton, azt látjuk mindenek elött, hogy a vagyondézsmának tervbe vett csökkentése nem felel meg a valuta tényleges emelkedésének. A csehszlovák valuta ugyanis majdnem két és félszeresére emelkedett, ezzel szemben a vagyondézsma összege nem lesz leszállítva a két és félszeresére, hanem legjobb esetben a felére. Ezt az 50 %-os kedvezményt is azonban igen kevesen élvezhetik, mert hiszen igen kevés olyan adóalany van, akinek a vagyondézsma-kivetés alapjául szolgáló vagyona 1920-1921 években az 50.000 Kè-t nem haladta volna meg.
A javaslat 3. §-a szerint semmiféle kedvezményben sem részesülhet az, akinek vagyona 1914-tõl 1919-ig 200%-os értékemelkedést mutat; olyan adóalany azonban bajosan található az egész köztársaságban, hogy ennél kisebb értékemelkedést tudna kimutatni és ezzel az uj törvény kedvezményeit élvezhesse. Igazán nem kellett hadiszállítónak lenni senkinek, ennek dacára vagyonának értéke magától is emelkedett a 200% fölé.
A kormány maga is érzi azt, hogy a javaslat nyujtotta konkrét kedvezmények túlságosan szerény keretek között mozognak és ezért megengedi, hogy a vagyondézsma fizetésére kötelezett egyén a kivetett dézsma leszállítását kérhesse az esetben, ha az összeg lefizetése családjának és saját magának létalapját támadná meg. Ily esetekben méltányos dézsmaelengedésben részesülhet a kérvényezõ. A dézsma-elengedés mértékét a pénzügyigazgatóságok állapitják meg. Ezen rendelkezés reánk, szlovenszkói magyarokra egyáltalán semmi kedvezményt nem tartalmaz, mert hiszen az állami pénzügyi hatóságok sohasem fogják elismerni egyetlen magyar nemzetiségü gazdával, iparossal szemben sem, hogy a vagyondézsma megfizetése létalapjában támadja meg az illetõt; ellenkezõleg, a törvény egész szigoruságával odahatnak a hivatalok, hogy minél többeket a végromlásba sodorjanak. Ezzel a paragrafussal a kormány nyiltan beismeri, hogy a vagyondézsma épen a kis existenciákat alapjában támadja meg, az orvoslást azonban kérvényezésekre, felebbezésekre bízza, vagyis végeredményben semmit sem ad.
Miként ezen rövid ismertetésbõl is kitünik, az egész javaslat csak porhintés az adóterhek alatt nyögõ közönség szemébe, melynek épen az általam képviselt magyar gazdaközönség és kisiparos osztály vajmi kevés hasznát látja. Épen azért, mivel a javaslatban nem látok kellõ garanciát arra vonatkozólag, hogy a vagyondézsma leszállítása tényleg oly mértékben fog történni amennyire létérdekünk megkívánja, nem fogadhatom el a javaslatot, ellenben követelem a vagyondézsma kivetés alapjául szolgálo értékmegállapítások revizióját és emellett a százalékos elengedés mértékének a növelését, ami eléggé indokolt követelmény, fõleg ha meggondoljuk, hogy a vagyondézsma célja, a valuta emelése már is el van érve, ámbár abban semmi köszönet nincsen. (Potlesk na levici.)
8. Øeè posl. Windirsche (viz str. 1371 tìsnopisecké zprávy):
Hohes Haus! Obwohl unser Klub bereits zur Novellierung der Vermögensabgabe durch Herrn Kollegen Heller gesprochen hat, bin ich gezwungen, zum gleichen Gegenstand zu sprechen; weil unser Redner in der kurzen, ihm zur Verfügung gestellten Zeit, unmöglich alle die Gründe darlegen konnte, die eine Novellierung der Vermögensabgabe bedingen. Unsere Schuld ist es nicht. Zur Behandlung einer derart wichtigen Angelegenheit muß genügend Zeit zur Verfügung stehen und sie hätte sich erübrigen lassen, wenn das Parlament früher und nicht erst anfangs November mit seinen Arbeiten begonnen hätte.
Die in Beratung stehende Regierungsnovelle, womit das Gesetz über die Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe vom 8. April 1920, S. d. G. u. V. Nr. 309, Abänderungen und Ergänzungen erfahren soll, entspricht nicht den Erwartungen und Forderungen, die nur eine durchgreifende Umgestaltung des bestehenden Gesetzes bringen kann. Auch dieser Novelle haftet das Zeichen des Kompromisses an, das alle Gesetze wirtschaftlicher und finanzieller Art im Èechoslowakischen Staate tragen. Und doch hätte die Änderung des Vermögensabgabegesetzes erwarten lassen sollen, daß endlich das große Unrecht gutgemacht wird, das dem Besitze im allgemeinen, jedoch nicht dem Kapitalismus, mit dem bestehenden Gesetze zugefügt worden ist.
Der Kapitalismus und das Kriegsgewinnertum sollten durch das Vermögensabgabegesetz getroffen und zu Leistungen herangezogen werden. Die Maßnahmen, welche deshalb vorgenommen wurden, haben jedoch nicht die Kapitalisten und Kriegsgewinner getroffen, denn diesen standen genügend Gelegenheiten offen, ihre Vermögen in Sicherheit zu bringen. Was übrig geblieben war, ist durch die inzwischen eingetretene und latent gewordene Wirtschaftskrise entwertet worden.