Støeda 12. prosince 1923

Die ganze Schwere der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe lastet jedoch auf den Liegenschaften der Land- und Forstwirtschaft und des Hausbesitzes. Diese sind es, von denen trotz der Novellierung des Gesetzes der künstlich aufgetürmte Druck der Abgaben keinswegs genommen wird, sie sollen vielmehr auch weiter an der Bürde der Milliardenabgabe tragen.

Durch die Novellierung des Vermögensabgabegesetzes wird keineswegs das Unrecht gutgemacht, das durch den Geist des ursprünglichen Gesetzes besonders der Landund Forstwirtschaft angetan worden ist. Das bisherige Vermögensabgabegesetz athmet aus allen seinen Teilen die weitest gehenden vermögenskonfiskatorischen Gelüste, die eine Zeit lang auch einen größeren Teil der Abgeordneten des Revolutionsparlamentes beherrscht haben mögen. Wie im übrigen wahrhaft demokratisch veranlagte Staaten über die Einhebung einer Vermögensabgabe denken, das hat vor einige Monaten die Schweizer Republik bewiesen. Auch dort wollten kommunistisch gesinnte Kreise eine Vermögensabgabe erzwingen. Eine deshalb durchgeführte Befragung des ganzen Schweizer Volkes bekundete jedoch mit vielfacher Mehrheit die Ablehnung eines derartigen bolschewistischen Anschlages. Das Vermögensabgabegesetz sollte neben den in § 1 niedergelegten Absichten, wie die Vorbedingung für die kommende Währungsregelung zu schaffen, hauptsächlich den ungeschriebenen Zweck verfolgen, den liegenden Besitz zu exproprieren und damit besonders die Land- und Forstwirtschaft in neue Sklavenketten zu legen.

Dieser Zweck ist schon heute vollkommen erreicht. Die sozialistisch-kommunistischen Parteien können sich vergnügt die Hände reiben und sich beglückwünschen, daß sie die einzige Partei sind, die dauernde, allerdings nicht zur Gesundung des Staates führende Erfolge errungen haben.

Geht man die Bestimmungen des alten Gesetzes und deren Auswirkungen in der Praxis durch, so kann man kaum für möglich halten, daß an der Entstehung eines solchen Gesetzes auch die èechischen bürgerlichen Parteien mitgearbeitet haben. Die Wege eines solchen Gesetzes wären eher im rötesten Sowjetrußland zu suchen gewesen.

Die Wirkungen des Vermögensabgabegesetzes sind in allen Teilen verfehlt und deshalb bemühte sich der "Bund der Landwirte" schon seit der Zeit, wo er in das Parlament eingezogen ist - zuerst als der einzige Rufer im Streite -, eine Änderung des Gesetzes herbeizuführen. Der "Bund der Landwirte" erfuhr schon nach kurzer Wirksamkeit des Gesetzes, daß dadurch die Landwirtschaft um Hab und Gut kommen muß und daß selbst die angestrengtesten Bemühungen des fleißigsten und sparsamsten Landwirtes daran zu schanden werden müssen. Der "Bund der Landwirte" brachte deshalb Anträge ein, die als Drucke Nr. 3646 (Antrag Windirsch-Böllmann) und Nr. 3860 (Antrag Køepek-Hanreich-Spina) im Abgeordnetenhause zur Verteilung gelangten. Der "Bund der Landwirte" gab sich dabei der berechtigten Erwartung hin, daß bei der etwaigen Novellierung des Vermögensabgabegesetzes, die ja doch kommen mußte, von den in den erwähnten Anträgen gegebenen Anregungen Gebrauch gemacht wird. In dieser Hoffnung sahen wir uns getäuscht und wir sollen nun zu einer Gesetzesnovelle Stellung nehmen, welche die inzwischen entstandenen Verheerungen beseitigen soll.

Gerade die Landwirtschaft hat Anlaß zur lautesten Klage. Sie mußte zusehen, daß ihr durch die Kriegsjahre ausgeplünderter Boden einen 75%igen Wertzuwachs bekam. Ferner wurden die wenigen im Jahre 1919 vorhandenen halbverhungerten Tiere höher bewertet als die doppelte und dreifache Viehzahl des Jahres 1914. Ähnlich war es mit den während der Kriegsjahre ohne Ausbesserung gebliebenen, stark abgenützten Geräten, Maschinen und Baulichkeiten. Willkürlich wurden für diese Vermögensbestandteile von den Finanzverwaltungen Bewer tungsziffern festgesetzt, wodurch die von der Landwirtschaft mit bestem Wissen angegebenen Vermögenswerte um viele hunderte Prozente überholt wurden.

Ähnlich erging es übrigens dem Hausbesitz, der trotz der gleichniedrig gebliebenen Mieten und trotz des Verfalles der Gebäude gegenüber 1914 eine 60 %ige Wertsteigerung erfuhr. Alles das geschah ohne Anhörung der Interessentenkreise in der alleinigen Absicht, möglichst große Vermögensspannungen zwischen 1914 und 1919 hervorzurufen und recht hohe Wertzuwachsabgaben vorschreiben zu können.

Wenn eingangs erwähnt wurde, daß die Landwirtschaft die Hauptlast der Vermögensabgabe zu tragen hat, so erfährt diese Behauptung ihre Begründung damit, daß trotz der wirtschaftskritischen Verhältnisse der Hauptanteil des landwirtschaftlichen Vermögens und zwar der Bodenwert im Sinne des Vermögensabgabegesetzes keine Verminderung erfahren hat. Obwohl der Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse schon längst bedeutend herabgesunken ist, trotzdem die Bewirtschaftung des Bodens eine teuere Regie erfordert, besteht dessenungeachtet die Fiktion der 75 %igen Wertsteigerung des Bodens weiter. So kommt es, daß es keinen Landwirt gibt, der mit Rücksicht auf seine ungünstige wirtschaftliche Situation um die Zuerkennung der Begünstigungen des § 56 des Vermögens, abgabegesetzes ansuchen könnte.

Anders verhält es sich mit der Industrir und dem Handel, die in folge Ungunst der Verhältnisse in Schwierigkeiten geraten sind. Bei diesen Erwerbsgruppen ist die Vermögensverteilung so, daß auf das Erwerbsvermögen der Großteil des Gesamtvermögens entfallen ist. Hier konnten durch Verluste an diesen beiden Vermögensteilen, wenn sie ein Drittel des Gesamtvermögens betrugen, die im § 56 gesetzlich zugestandenen Begünstigungen ohne weiteres erwirkt werden. Dabei kam diesen Erwerbsgruppen auch noch zu gute, daß bei der Berechnung des zu besteuernden Gesamtvermögensstandes vom Erwerbsvermögen von vornherein 30 % in Abzug gebracht werden konnten.

Der Landwirtschaft wurden gar keine Begünstigungen zugestanden. Im Gegenteil, es zeigt sich heute, wo die Steuereinnahmhmen und die Einnahmen aus der Vermögensabgabe infolge der andauernden wirtschaftlichen Verhältnisse immer mehr abnehmen, daß bei Eintreibung der Vermögensabgaberaten immer rücksichtsloser besonders gegen die Landwirtschaft vorgegangen wird. Die aus den Kreisen der bedrängten Landwirtschaft deshalb bei dem "Bund der Landwirte" einlaufenden Klagen häufen sich zu Bergen an und aus allen spricht die Befürchtung, daß es zur völligen Vernichtung der schwer bedrohten landwirtschaftlichen Existenzen kommen wird.

Diese Befürchtungen werden insolange ihre traurige Bestätigung finden, als nicht eine wirkliche durchgreifende Änderung des Gesetzes vom 8. April 1920, Slg. d. G. u. V. Nr. 309, erfolgt. Die in Verhandlung stehende Novelle kann nur als ein Versuch gelten. Sie läßt das Problem der hohen Vermögensbewertungsziffern unberührt und darum ist die Regierungsnovelle ungenügend. Von Seite der Finanzverwaltung wird angeführt, daß aus technischen Gründen die Bewertungsgrundlagen unverändert bleiben müssen und so bewahrheitet sich auch hier das Dichterwort, "daß Böses fortzeugend Böses gebären muß". Trotz der Novelle wird später die Gewißheit platzgreifen, daß auch das Problem der Vermögensabgabe noch immer nicht gelöst ist und daß es sich als ein immer größer werdendes Fragezeichen den übrigen Fragezeichen nicht gelöster Probleme in der Republik, unter denen das Nationalitäten- und Kriegsanleiheproblem nicht geringer einzuschätzen sind, anreihen wird.

Wenn übrigens das Wort "Kriegsanleihe" fällt, so soll auch dieses in Erinnerung rufen, daß eine endgültige Bewertung eines Vermögens im Jahre 1919, wenn Kriegsanleihe vorhanden ist, auch nach der Novellierung des Vermögensabgabegesetzes eine völlige Unmöglichkeit darstellt, wenn nicht anschließend unverzüglich an die Lösung des Kriegsanleiheproblems geschritten wird. Ähnliche Behinderungen resultieren auch aus der noch immer nicht geklärten Bewertungshöhe der "W"- Konti, der Forderungen in alten Kronen und der Postsparkassekonti, die ihren Besitzern bisher neben vielen Sorgen nur Kapitals- und Zinsenverluste gebracht haben und noch bringen werden. Die Nichtklärung dieser Frage läßt also auch weiterhin Unklarheiten bezüglich der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe offen. Sicher bleibt nur eines, die immerwiederkehrende Gewißheit, daß im Parlamente auch diesmal nur halbe Arbeit geleistet wird.

Was die Novelle betrifft, sagt schon § 1, der einen Nachlaß von 50% von der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe bei einem Schlußvermögen von 50.000 Kè vorsieht, Kennern der Verhältnisse das Unzureichende dieses Ausmaßes. In Hinblick auf die durch die Finanzverwaltungen erfolgten bedeutenden Vermögensüberwertungen kommt diese Begünstigung nur einem kleinen Kreise der Abgabepflichtigen zugute. Die Grenze wäre daher mindestens auf 100.000 Kè Schlußvermögen auszudehnen gewesen. Angesichts der Sachlage erscheint mir aber direkt unverständlich, wie von kommunistischer Seite im Budgetausschusse zu diesem Paragraph der Antrag gestellt werden konnte, die Grenze des Schlußvermögens ohne Vorbehalt auf 25.000 Kè herabzusetzen. Die Annahme dieses Antrages wäre gleichbedeutend mit der schwersten Schädigung gerade der kleinen Vermögensbesitzer gewesen.

Große Benachteiligungen enthält auch § 3, der Nachlässe von der Vermögenszuwachsabgabe nur in solchen Fällen zuerkennt, wo der abgabepflichtige Vermögenszuwachs nicht mehr als 200% des Anfangsvermögens beträgt. Nachdem bekannt ist, daß die Finanzverwaltungen willkürlich Spannungen von mehreren hunderten Prozenten errechnet haben, werden von dieser Begünstigung nur kleine Kreise einen Vorteil erhalten. Es war daher mindestens eine Spannung von 400% vorzusehen. Am schwersten wurden durch Überbewertungen auch immer junge Landwirte getroffen, die im Jahre 1914 vermögenslos waren und vor dem Jahre 1919 durch Erbfall oder Übernahme der elterlichen Wirtschaften zu Vermögen gelangten. Diesen wurde der Wert der ganzen Wirtschaft als Vermögenszuwachs angerechnet und dem entsprechend die Besteuerung vorgenommen. Das hiedurch begangene Unrecht rief bei den Betroffenen viel Kummer und Sorge hervor und auch Kosten enstanden ihnen durch die Ausarbeitung der Rekurse. Bei der Ausarbeitung der Novelle hätten solche Fälle berücksichtigt werden müssen, und zwar deshalb, weil auf den Schultern der jungen Übernehmer von Wirtschaften auch noch andere Lasten drücken. Sie müssen die übrigen Geschwister herauszahlen und die Lasten des Ausgedinges tragen und alle diese materiellen Bedrückungen in einer Zeit auf sich nehmen, die durch die allgemeine Wirtschaftskrise gekennzeichnet ist.

In gleicher Weise werden auch frühere Zinsgründler benachteiligt, die im Zuge der Bodenreform in das Eigentumsrecht der von ihnen seinerzeit gepachteten Grundstücke gelangt sind. So kommen uns aus Krumau viele Beschwerden zu, daß dort den Zinsgründlern der Wert des von ihnen erworbenen Grundes, der in den Jahren 1920 und 1921 übernommen wurde, bis heute jedoch noch nicht grundbücherlich eingeantwortet ist, zur Gänze als Vermögenszuwachs angerechnet wurde. Eine größere fiskalische Ungerechtigkeit ist wohl kaum denkbar.

§ 5 räumt der Finanzlandesbehörde die Befugnis ein, auf Ansuchen der Parteien in Ausnahmsfällen Nachlässe von der Vermögensabgabe und Vermögenszuwach sabgabe zu gewähren. Es ist bedauerlich, daß nicht in der Gesetzesnovelle gleich genaue Weisungen aufgenommen werden, die der Finanzverwaltung die Gewährung von Nachlässen unter bestimmten Verhältnissen von vornherein zur Pflicht machen. Die Finanzverwaltung krankt zumeist an dem Übel fiskalischer Gesinnung, die nur äußerst ungern von dem etwas hergibt, worauf sie ein Anrecht zu besitzen glaubt.

§ 6 sieht im Absatz 2 vor, daß die Wertzuwachsabgabe von Liegenschaften, die in Böhmen, Mähren und Schlesien von den Ländern zur Vorschreibung gelangt, von der staatlichen Wertzuwachsabgabe in Abzug gebracht werden kann. So soll vermieden werden, die Wertzuwachsabgabe doppelt zu entrichten. Diese Bestimmung besitzt jedoch nur eine vollkommen unzureichende Bedeutung, weil die Wirklichkeit in tausenden Fällen ergibt, daß die Landesabgabe oft um vieles höher ist, als die staatliche Wertzuwachsabgabe. Die in der Gesetzesnovelle vorgesehene Bestimmung kann nur dann Erleichterungen bringen, wenn der auf die Landesabgabe entfallende, die staatliche Wertzuwachsabgabe übersteigende Betrag auch von der Vermögensabgabe abgezogen werden kann.

Im § 11 wird ein Entgegenkommen gegenüber den Abgabepflichtigen, die neben einer 15%igen Anfangsrate noch 10 Halbjahrsraten entrichten sollen, festgelegt. Diese Erleichterung, welche eigentlich im Verord- nungswege schon in Geltung gesetzt wurde, ist jedoch nur scheinbar.

Ungeachtet der Erleichterungen gingen die Steuerämter gegen die abgabepflichtigen Parteien so drakonisch vor, daß das Finanzministerium in einem an alle Finanzlandesämter gerichteten Erlaß Z. 130.070-171 vom 23. November 1923 vor allzu großer Härte bei der Eintreibung der Vermögensabgabe warnen mußte. Freilich bezieht sich der Erlaß schon auf die aus der Novellierung des Vermögensabgabegesetzes resultierenden Ermäßigungen.

Kaum war dieser Erlaß unterwegs, als diesem schon wieder ein anderer Erlaß folgte, der die energische Eintreibung rückständiger Steuern den untergeordneten Stellen zur Pflicht machte. Aus Erfahrung wissen wir, daß zu solchen Rückständen infolge der Vermögensüberwertungen auch die Vermögensabgabe gehört. Die Abgabepflichtigen können jedoch nicht einsehen, daß sie durch das Vorgehen der Steueradministrationen zu Leistungen verpflichtet wurden, die ihre Kräfte übersteigen. Dagegen sind Rekurse eingebracht worden. Wenn die Finanzverwaltung die von ihr ausgegangenen Forderungen für richtig hält, dann halten auch die Steuerzahler an dem Rechte fest, daß sie nicht verpflichtet werden können mehr zu zahlen, als ihre wirkliche Vermögensabgabeschuld beträgt. Die Gültigkeit dieser Schuld kann aber erst nach Erledigung der Rekurse anerkannt werden. Um daher in dieser Hinsicht Klarheit zu schaffen, darum ist die rascheste Erledigung aller Rekurse nötig.

Der "Bund der Landwirte" hat zu der in Verhandlung stehenden Regierungsvorlage eine Reihe Abänderungs- und Ergänzungsanträge gestellt. Nur durch ihre Annahme ist es möglch, das große Unrecht gutzumachen, das besonders an der Landwirtschaft verübt worden ist.

Sollten diese Anträge jedoch wider Erwarten Ablehnung finden, dann ersuche ich, im Wege der Durchführungsverordnung sicher jene Maßnahmen zu treffen, die besonders im Interesse der jungen Übernehmer landwirtschaftlicher Betriebe und der früheren Zinsgründler unbedingt notwendig sind. Die ohnedies wirtschaftlich schwachen Existenzen müssen unter allen Umständen gefestigt werden. Weiter ist aber noch nötig, die durch die ungleichmäßige Versendung der Zahlungsaufträge entstandenen Ungleichheiten zu beseitigen. Während in Böhmen, Mähren und Schlesien die Zahlungsaufträge für die Vermögensabgabe schon seit zwei Jahren zur Versendung gelangten, sind in der Slowakei und in Karpathorußland die Zahlungsaufträge bisher nur teilweise versendet worden. So kommt es, daß im westlichen Teile des Staates für im Verzuge befindliche Raten bereits 10- und 7 % ige Verzugszinsen in Anrechnung kommen, während das östliche Staatsgebiet günstiger daran ist. Um diese Ungleichheiten zu beseitigen, ist entweder notwendig die Annahme eines von uns gestellten darauf bezüglichen Antrages oder die gleiche Rücksichtnahme darauf in der Durchführungsverordnung.

Im allgemeinen ist unsere Stellungnahme die, daß wir die Novelle nach unserem Dafürhalten mindestens als einen Versuch zur Besserung des herrschenden Zustandes ansehen. (Potlesk na levici.)

9. Øeè posl. Krause (viz str. 1377 tìsnopisecké zprávy):

Geehrte Herren! In einer Reihe von Abänderungsanträgen zum Gesetz über die Vermögensabgabe vom Jahre 1920 sowie zu dem uns beschäftigenden Regierungsentwurf haben wir dazu Stellung genommen und verschiedene Abänderungen beantragt, um die Härten der Durchführung der Vermög ensabgabe, wie die Praxis sie gezeigt hat, abzuschaffen, die Härten, die besonders durch den strengen Fiskalismus unserer Steueradministrationen hervorgerufen wurden. In einer Rede während der Budgetberatung habe ich die Übergriffe vieler Steuerbehörden gekennzeichnet und die Regierungsblätter haben damals, als sie über diese Ausführungen berichteten, von angeblichen Übergriffen der Steueradministrationen gesprochen. Ich glaube, der Regierung und dem Finanzministerium wäre es sehr leicht gewesen, der Sache nachzugehen, ob es sich bei meinen damaligen Worten wirklich um angebliche Übergriffe gehandelt hat, oder ob dieses belastende Material, welches ich gegen das Vorgehen der Steueradministrationen vorgebracht habe, tatsächlich auf Wahrheit beruht, und ich kann bloß das eine sagen, daß mir eine Untersuchung jener Angaben, die ich getan habe, bloß erwünscht wäre.

Wenn ich mich zu Worte gemeldet habe, so geschah dies hauptsächlich aus dem Grunde, um unsere Anträge zu begründen. Wir haben beispielsweise 3 Anträge zum § 5 des Vermögensabgabegesetzes gestellt. Der § 5 dieses Gesetzes enthält die Bestimmung, daß die ersten 10.000 Kronen des Vermögens der Abgabe nicht unterliegen und erst jener Vermögensteil abgabepflichtig ist, welcher über 10.000 Kronen beträgt. Nun enthält aber der zweite Absatz dieses Paragraphen eine wesentliche Erleichterung unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich dann, wenn es sich bei der Vermögensabgabe um Personen, mit Ausnahme des Vaters, handelt, die unversorgte Familienangehörige zu erhalten haben, das heißt mit anderen Worten, wenn der Vater einer Familie seine eigenen Kinder versorgt und erhält, so verliert er das Anrecht auf die Erleichterung, die ihm nach § 5 gewährleistet ist. Das ist eine Härte des Gesetzes. Denn warum soll der Vater einer bedürftigen Familie die Erleichterung nicht erhalten, Wogegen die anderen Familienangehörigen diese Erleichterung erhalten?

Wir haben infolgedessen beantragt, daß diese Worte "mit Ausnahme des Vaters" im § 5 des genannten Gesetzes gestrichen werden und diese Erleichterungen, die bekanntlich darin bestehen, daß bloß jenes Vermögen der Besteuerung unterliegt, welches über 10.000 Kronen beträgt - das heißt beim Vermögen von 20.000 Kronen würden in einem solchen Falle lediglich 10.000 Kronen der Vermögensabgabe unterliegen - auch dem Vater zustehen. Uns ist dieser Betrag von 10.000 Kronen zu niedrig erschienen, weil im Jahre 1920 wesentlich andere wirtschaftliche Verhältnisse geherrscht haben oder, genauer ausgedrückt, weil das Vermögen vom Jahre 1919 mehr wert war, als das Vermögen von heute. Des weiteren haben wir in diesem Paragraphen eine Einschiebung des Wortes "Arbeitslöhne" beantragt. Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß einige Steueradministrationen wie z. B. in Friedland, bei Einkommen, die aus Dienstbezügen bestehen und die nach diesem Paragraphen eine Erleichterung erfahren sollen, Arbeiterfamilien diese Erleichterung nicht gewährt haben, weil im Gesetz bloß "Dienstbezüge" steht. Wir haben infolgedessen nach dem Wort "Dienstbezüge" die Einschiebung des Wortes "Arbeitslöhne" beantragt, weil wir wollen, daß diese Ermäßigung auch Arbeiterfamilien zu Gute kommt. (Pøedseda Tomášek ujal se pøedsednictví.)

Zum § 12 des Gesetzes vom Jahre 1920 haben wir eine Änderung beantragt. Dieser Paragraph enthält die Bestimmung, daß der Hausbesitz hinsichtlich seines Wertes bei der Bemessung der Vermögensabgabe so geschätzt wird, daß, wie das Gesetz sagt, im Durchsch nitt ein um 60% höherer Wert gegenüber dem Stande von 19 4 angenommen wird. Es heißt, wie ich erwähnt habe, Durchschnittzuschlag nach dem Werte vom Jahre 1914; aber wohl die meisten Steuerradministrationen haben aus diesem Durchschnitt eine allgemeine Regel gemacht, das heißt, der Hausbesitz wird immer mit dem Zuschlag von 60 % bewertet. Diese Erhöhung des Wertes halten wir für ungerecht und es kann nicht angenommen werden, daß der Wert der Häuser sich in diesen 5 Jahren vom Jahre 1914 bis zum Jahre 1919 tatsächlich um 60% erhöht hat. Es ist dies nur eine scheinbare Werterhöhung, weil es ja unwidersprochen bleiben muß, daß die Hausbesitzer in der Nachkriegszeit nicht in der Lage waren, irgendwelche Verbesserungen an ihren Gebäuden durchzuführen, das heißt, alle Reparaturen mußten aus verschiedenen Gründen, die ich nicht anzuführen brauche, unterbleiben. Nun haben wir infolgedessen beantragt, nachdem uns dieser Wertzuschlag um 60 % unbedingt zu hoch erscheint, daß die Erhöhung des Wertes der Häuser anstatt mit einem Prozentsatz von 60 % nur mit 30% und im Falle der Ablehnung des Antrages mit 40% bei der Steuerbemessung angenommen wird.

Eine weitere Änderung, die wir beantragen, betrifft § 13, Abs. 4. Da finden wir im letzten Absatz, daß das reine Erwerbsvermögen, das ist das Vermögen nach dem Stande vom 1. März 1919 nach Abschlag der damit zusammenhängenden Schulden, mit einem Betrag von 70% der Bemessung unterzogen wird. Auch diese Ermässigung auf 70 % des erworbenen Vermögens halten wir für zu hoch. Es liegen infolgedessen Abänderungsanträge vor, daß anstatt der 70 % bloß 30% angenommen werden, im Falle der Ablehnung 40%. Begründen möchte ich diese Anträge damit, daß die Wirtschaftslage des Handelsund Gewerbestandes sich vom Jahre 1919 bisheute verschlechtert hat, sich besonders bei den kleinen Handwerkern in einer derartigen Weise verschlechtert hat, daß sie nicht mehr in der Lage sind, die durch die Gesetzgebung aufgebürdeten Lasten tragen zu können. Im § 21 soll durch unseren Antrag eine gleichlautende Änderung erfolgen, indem wir beantragen, daß vom Vermögenszuwachs anstatt der bisherigen 10.000 Kronen in Zukunft 20.000 Kronen von der Vermögenszuwachsabgabe befreit werden sollen.

Eine sehr wichtige Bestimmung enthält § 56 des alten Gesetzes, in dem es heißt: Wenn sich bis Ende des Jahres 1923 das Vermögen eines Abgabepflichtigen um ein Drittel verringert hat, kann der Betreffende innerhalb dreier Wochen von dem Tage, an dem der Vermögensentgang eingetreten ist, um eine neue Bemessung, entsprechend dem Vermögensabgang, ersuchen. Ich möchte ausdr ücklich erwähnen, daß dieser § 56 wohl in allen Kreisen der Bevölkerung viel zu wenig, ja vielleicht gar nicht bekannt ist. Erschwert wird die Handhabung der Erleichterung natürlich dadurch, daß die Betreffenden, die eine derartige Schädigung erfahren haben, innerhalb 3 Wochen, nachdem der Vermögensentgang eingetreten ist, um einen entsprechenden Nachlaß anzusuchen haben. Das haben in der Zeit der Geschäftskrise und der schweren Verhältnisse die allerwenigsten durchgeführt. Es ist eine Härte des ganzen Gesetzes, daß die Betreffenden, die tatsächlich den Schaden gehabt haben, heute, wenn 3 Wochen verstrichen sind, um diese Erleichterung und eine Neubemessung nicht mehr ansuchen können. Damit diesem Gesetz eine große Härte genommen werde, beantragen wir, daß die Anmeldung des Schadens bis 31. Dezember 1923 zu erfolgen hat.

Nun, meine sehr geehrten Herren, möchte ich noch ein Wort zum Regierungsentwurf sprechen. Der Regierungsentwurf sieht im § 3 die Bestimmung vor, daß die Ermässigung der Vermögensabgabe nur dann einzutreten habe, wenn der Zuwachs nicht mehr als 200 % beträgt. Nun haben wir nach unserer Beurteilung wesentlich verschiedene Verhältnisse. Es ereignet sich besonders in Gebirgsgegenden, und hat sich damals im Jah re 1919 ebenfalls ereignet, daß viele Landwirte, wenn die Zeit der Arbeiten auf dem Felde vorüber war, die Pferde, die sie sonst für die Bewirtschaftung benötigt haben, verkauft haben und den Erlös dafür z. B. im Jänner 1919 in einer Sparkasse angelegt haben. Dadurch ist natürlich der Erlös aus dem betreffenden Vermögensobjekt vermögensabgabepflichtig geworden, während im anderen Fall, wenn der Bauer das Pferd behalten hätte, die Bemessung der Vermögensabgabe nach dem Schlüssel der Größe und der Ertragsfä higkeit des Grundes vorgenomme worden wäre. Dieselben Verhältnisse bestehen bei den Gewerbe- und Handelstreibenden. Wir müssen uns in die Verhältnisse zurückversetzen, wie sie damals in den letzten Tagen des Monates Feber 1919 waren, als bekannt wurde, nun beginne die Konskription. Da haben alle, die Geld hatten, versucht, in den letzten Tagen - es standen ja nur 3 Tage zur Verfügung - dieses Geld in Waren umzusetzen. Die Läden der Gewerbe- und Handelstreibenden haben sich geleert und jene, die das Geld zu dem Ankauf der Waren verwendet haben, sind der Vermögensabgabe entgangen, während die früheren Besitzer der Waren mit ihrer Einnahme, mit diesem Geld, das sie aus diesen Verkäufen erlöst haben, vermögensabgabepflichtig geworden sind. Wir beantragen daher in Anbetracht dieser geschilderten Verhältnisse, daß auch dann, wenn der Vermögenszuwachs über 200 % hinausgeht, die im § 3 erwähnte Erleichterung gewährt werden soll. Wir haben unseren Antrag in folgende Worte gekleidet: daß der Nachlaß an der Vermögensabgabe auch in Fällen, wo die Steigerung über 200 % ausmacht, eintreten soll, wenn die Erhöhung des Vermögens entstanden ist durch Verkauf von lebendem oder totem Wirtschafts-Inventar oder durch den Verkauf von Waren.

Das sind die Ausführungen, die ich als Vertreter, und ich kann wohl sagen, als gleichberechtigter Vertreter des Handels- und Gewerbestandes, hier vorbringe. Nun möchte ich aber auf einige Worte des Abgeordneten Fischer zurückkommen, der einen von uns gestellten Antrag - ich glaube, es kann nur der Antrag des Kollegen Feyeirfeil sein - als kapitalistisch bezeichnet hat. Das ist nicht richtig. Kollege Feyerfeil hat in seinem Antrag lediglich eine Erleichterung im § 3 im Auge gehabt. Ich brauche diesen Antrag gar nicht zu skizzieren, dieser Antrag des Abgeordneten Feyerfeil bezieht sich lediglich auf Vermögen bis 200.000 Kronen. Infolgedessen kann der Antrag nicht als kapitalistisch angesehen werden, wobei noch besonders hervorzuheben ist, daß der Vertreter der Sozialdemokratie im Ausschuß für den Antrag Feyerfeil gestimmt hat.

Ich bin am Schlusse meiner Ausführungen angelangt. Ich möchte an das Haus bloß den Appell richten, den von uns beantragten Erleichterungen jener Bestimmungen, die sich in der Praxis als schwere Schädigung herausgestellt haben, die Zustimmung nicht zu versagen. Die Staatsfinanzen werden durch die Annahme dieser Anträge nicht wesentlich in Anspruch genommen, der Staat wird das tragen können, und dafür werden auf der anderen Seite jenen schwere Lasten abgenommen, die sonst unter diesen Lasten einfach zusammenbrechen müßten. (Souhlas na levici.)

10. Øeè posl. Budiga (viz str. 1378 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Die Vermögens- und Wertzuwachsabgabe wurde seinerzeit im Revolutionsparlament geschaffen, um den Notenumlauf einzudämmen und den Wert des Geldes zu heben. Seit Schaffung dieses Gesetzes und seiner Durchführung haben sich die Verhältnisse um Vieles geändert. Die Valutasteigerung ist auch ohne Durchführung der Vermögensabgabe eingetreten, so daß die Durchführung des Gesetzes in der früheren Form nichts als die Konfiszierung des Privatvermögens jedes Einzelnen bedeuten würde. Die treibende Kraft bei Schaffung dieses Gesetzes war bei den einzelnen Parteien die von ihnen angestrebte Sozialisierung, die durch die rücksichtslose Besteuerung des Besitzes zur Tat werden sollte. Man wollte zwar das Privatvermögen belassen, aber durch unerhört hohe Steuern den Besitzer dem Staate ausliefern. Alle Gesetze, welche seinerzeit vom Revolutionsparlament geschaffen worden sind, tragen denselben Charakter und gehen vorwiegend gegen den Mittelstand. Insbesondere hat man es auf die Landwirtschaft abgesehen gehabt, von der das Märchen kursierte, daß sie sozusagen im Gelde schwamm. Infolge der hohen Belastung der Landwirtschaft und infolge des Mißjah es 1922 geriet jedoch die Landwirtschaft wieder in neue Verschuldung. Dasselbe ist auch mit den anderen Ständen infolge des schlechten Geschäftsganges der Fall. Die Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe wären, abgesehen von den vielen ungerechten Vorschreibungen, ja nicht so schwer zu fühlen, wenn unsere Valuta noch so niedrig wäre wie zur Zeit der Schaffung des Gesetzes. Bei den heutigen verminderten Einnahmen und dem dreifachen Wert des Geldes aber muß eigentlich dreimal so viel an Vermögensabgabe entrichtet werden, als ursprünglich geplant war. Aus diesem Grunde allein sollte schon die Vermögensabgabe um zwei Drittel vermindert werden. Denn die Vermögensabgabe in ihrer heutigen Form bedeutet einen direkten Ruin der davon Betroffenen und die totale Verschuldung der Landwirtschaft, des Hausbesitzers, des Handel- und der Gewerbetreibenden. Die harten Bestimmungen dieses Gesetzes wurden durch die Art ihrer Anwendung durch die Steuerämter für die Landwirtschaft und die Gewerbetreibenden noch verschärft. Unsere Fatierungen, und mögen sie auch noch so gewissenhaft sein, finden keine Berücksichtigung, höchstens es hat sich einer zu seinen Ungunsten geirrt und höhere Angaben gemacht. Die Finanzverwaltung hat ihre eigenen Richtlinien ohne Anhörung der Landwirtschaft aufgestellt. Die Berechnung der Vermögens- und Wertzuwachsabgabe ist zum größten Teile eine Schleuderarbeit und es wäre auch gar nicht denkbar, daß es anders sein kann, nachdem dieselbe bei uns im Jahre 1922 fertig sein sollte. Man war deshalb bestrebt, die Veranlagungen auf Kosten der Steuerträger schablonenmäßig ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse durchzuführen. Es wurde oft bei der Vermögensabgabe auf die Kinderzahl, wenn mehr als eins vorhanden war, wo bei einem Vermögen unter 50.000 Kronen doch eine zehnprozentige Abschreibung erfolgen sollte und bei Vermögen von 50.000 bis 100.000 Kronen eine 5 % ige Abschreibung für jedes weitere Kind als eins - soweit dieselben nicht erwerbsfähig sind - keine Rücksicht genommen. Die Werte unserer Äcker, Wiesen und Wälder wurden in ihrem Grundwert im Jahre 1914 und 1919 viel zu hoch gegriffen. Die zu hohe Einschätzung beträgt mitunter über 100 %. Es werden Liebhaberpreise von den einzelnen Parzellierungen zur Grundlage genommen. Man hat sich auch auf das Gutachten von Steuerspitzeln gestützt, die über den Wert des Besitzes oft gar nicht oder einseitig informiert waren. Ja es wurden sogar Steuerspitzeln aus anderen Gemeinden einvernommen, die überhaupt keine Ahnung über den richtigen Wert von Grund und Boden und den Gebäuden hatten.

Mit der Tatsache, daß die Vermögensabgabe nicht nach dem bestehenden jetzigen Gesetze veranlagt werden kann, hat sich besonders der gewesene Ackerbauminister Dr. Brdlík befaßt und in Tabellen nachgewiesen, daß das, was im Jahre 1919 richtig war, heute nicht mehr zutrifft. Das Verhältnis es Sachwertes zum Geldkapital hat sich vom Jahre 1914 bis 1919 zur Verminderung des Sachwertes und zu Gunsten des Geldkapitalswertes verschoben. Im Jahre 1920 hatte ein Besitzer von 20 ha Ausmaß seine Vermögens- und Wertzuwachsabgabe mit 105 Meterzentner Getreide bestreiten können, im Jahre 1921 mit 59 Meterzentnern und im Jahre 1922 mit 107 Meterzentnern. So verschieden waren die Preisverhältnisse der einzelnen Jahre. Auch das Verhältnis der Einkünfte zum persönlichen Bedarf hat sich von 10:8 im Jahre 1919 auf 3.6:3.7 im Jahre 1922 zu großem Ungunsten verschoben.

Ganz unhaltbar ist aber die Form der Wertzuwachsabgabe, daß wir von unserem Grund und Boden, für totes und lebendes Inventar, das wir zur Bewirtschaftung brauchen, und für unser Haus und Hof Wertzuwachsabgabe zahlen sollen. Es ist niemandem ein Geheimnis, daß der Wert von Grund und Boden, totem und lebendem Inventar und Hausbesitz vom Jahre 1914 bis 1919 nicht nur nicht zugenommen, sondern abgenommen hat. Wenn jemand sein Anwesen während dieser Zeit verkaufte, dann mußte er ohnedies Wertzuwachsabgabe bezahlen und wer seinen Besitz in der Zeit der Geldentwertung nicht verkaufte, für den hat derselbe keinen größeren Wert als vor dem Jahre 1914.

Die Steuerverwaltung war besonders bemüht, die Unterschiede zwischen den Wertziffern von 1914 bis 1919 möglichst hoch hinaufzuschrauben, um so zu einer grossen Wertzuwachsziffer zu kommen. Es wurde oft keine Rücksicht genommen auf Erbschaften und Schenkungen. Der Wertzuwachs vom Grundbesitz, toten und lebenden Inventar samt Wohnhaus beträgt sehr oft über 100 Prozent. Vom Wertzuwachs kann man nur dort sprechen, wo ein Vermögen, welches zum Beispiel aus 1000 Kronen bestand und sich bis 1919 vermehrt hat, im Falle es nicht durch Schenkung oder Abverkauf mobilen Wertes gewonnen wurde, vorhanden ist.

Von der uns vorliegenden neuen Novelle haben wir mehr erwartet, als sie uns bietet, denn wir haben die gänzliche Streichung der Zuwachsabgabe für den ges amten landwirtschaftlichen Besitz erwartet, weil wir die landwirtschaftlichen Besitze zwecks Ausnützung der Konjunktur nicht zu beliebigen Zeiten verkaufen können, wie es mit einer anderen Ware von den Spekulanten gemacht wird. Eine große Härte in der Novelle ist es, daß ein Nachlaß nur dann gewährt wird, wenn der Zuwachs 200 % des Anfangsvermögens nicht übersteigt. Dadurch werden besonders alle Kriegsübernehmer hart getroffen, weil ihr Zuwachs in allen Fällen größ er als 200 % ist und daher ausnahmslos ohne Nachlaß bleibt.

Die §§ 1 und 2 bringen die perzentuelle Ermäßigung, und zwar bis zu dem Endvermögen von 50.000 Kronen 50% der Gesamtabgabe. Es wäre eine ungerechte Härte, wenn bei der Vermögensabgabe nicht je nach der Höhe des Vermögens ein perzentueller Nachlaß gewährt werden möchte, analog wie bei der Wertzuwachsabgabe. Der § 6 bestimmt, daß in allen Fällen, wo bei Übernahmskäufen der Kinder, auch Stief- und Adoptivkindern, sowie mit ihnen durch Ehe verwandter Personen, bei Übertragungen zwischen Ehegatten und Brautleuten, vom Landeseinnehmeramte eine Wertzuwachsabgabe vorgeschrieben wurde, diese in Abzug gebracht werden kann. Dies gilt für Übertragungen vom 13. Oktober 1918 bis 4. Oktober 1920, weil alle späteren Übertragungen der angeführten Personen nach der Regierungsverordnung vom 5. Oktober 1920 der Wertzuwachsabgabe nicht unterliegen.

Durch den § 7 wird die Bestimmung in § 6, Absatz 4, des alten Gesetzes dahin geändert, daß Schenkungen aller Art schon vom 1. Jänner 1914 angefangen in das Endvermögen des Schenkers eingerechnet werden. Hoffentlich werden diese Änderungen von den Steuerbehörden ohne Einbringung eines Rekurses auch durchgeführt. Der § 8, wornach Ausgedinger der Vermögensabgabe nicht unterliegen, hebt nur ein Unrecht des alten Gesetzes auf. Der § 4 besagt, daß die Steuerträger von der durch das neue Gesetz erfolgten Abschreibung verständigt werden und binnen 30 Tagen rekurrieren können, und es wäre nur zu wünschen, daß alle Rekurse von den Steuerbehörden, beziehungsweise Einschätzungskommissionen erledigt werden, die bis heute nicht erledigt worden sind.

Wir haben bei dem Staate infolge zu hoher Steuervorschreibungen große Guthaben, die wir nicht bekommen, und uns rechnet man 7-10 % Verzugszinsen. Es wird oft die letzte Kuh verpfändet, um die hohen ungerechten Steuern einzutreiben. Wenn in den früheren Jahren infolge der Steuerrückstände eine Pfändung vorgenommen wurde, so verursachte das großes Aufsehen, aber heute ist eine solche Erscheinung etwas Alltägliches und kommt bei allen Ständen vor, da sie nicht in der Lage sind, die unerschwinglichen Steuern, welche ihnen vorgeschrieben worden sind, zu leisten. Wir verlangen die sofortige Erledigung unserer rückständigen Rekurse. Über den Rekurs entscheiden die Einschätzungskommissionen, die nicht funktionieren und auch nicht einberufen werden. Sie entsprechen in ihrer Zusammensetzung auch nicht den heutigen Standesverhältnissen.

Besonders die Landwirtschaft ist in diesen Kommissionen ganz stiefmütterlich vertreten. Diese Kommissionen wurden im Jahre 1912 gewählt und bei Ausscheidung der Mitglieder von der Steuerbehörde neue ganz willkürlich kooptiert. Nachdem im Jahre 1912 die Landwirtschaft zur Zahlung der Einkommensteuer bei weitem nicht in dem Maße herangezogen wurde, als es heute der Fall ist, so ist sie verhältnismäßig sehr schwach vertreten. Und so kommt es vor, daß die landwirtschaftlichen Vertreter, wenn sie selbst für eine gerechte Erledigung der Rekurse von Landwirten eintreten, einfach überstimmt werden. Wir fordern dementsprechend die sofortige Neuwahl der Einschätzungskommissionen, wo auch auf die Landwirtschaft verhältnismäßig Rücksicht gekommen wird. Unser Steuersystem ist überhaupt ein unglückliches. Wir sind mit dem heutigen System soweitgekommen, daß die meisten Steuerträger nicht mehr wissen, was sie zu zahlen haben und ob sie etwas schuldig sind oder nicht. Es ist aber nicht nur bei der Steuerzahlung der Fall, sondern auch die Steuerbeamten kennen sich nicht mehr aus. Wenn es nicht der Fall wäre, so könnte es nicht vorkommen, daß in einer Gemeinde von 43 Mahnungen 26 unbegründet waren. Der Steuerträger hat aber nach dem heutigen System der Einzahlung keine Kontrolle. Er hat z. B. durch Postscheck 600 Kronen Grundsteuer gezahlt und beim Steueramt wurde diese Zahlung auf eine oder mehrere Steuergattungen verbucht. Früher, solange mit den Steuerbücheln gezahlt wurde, waren die Eintragungen genau und zum Schlusse des Jahres bekam der Steuerträger auch die Vorschreibung über das verflossene Jahr. Er wußte, was er schuldig ist und was er zu zahlen hat. Heute kommt es aber vor, daß man im nächsten Jahr im Oktober noch keine genaue Abrechnung vom verflossenen Jahr bekommt. Wie kann bei einer solchen Wirtschaft Ordnung hineinkommen?

Man spricht bereits 3 Jahre von der bevorstehenden Steuerreform, sowie von der Vereinheitlichung derselben. Wie es aber den Anschein hat, so werden wir auch im Jahre 1924 noch nicht dazu kommen: denn zu vernünftigen Sachen findet man in diesem Staate keine Zeit. Nebenbei will ich noch erwähnen, daß auch die Gemeinden mit der heutigen Form der Umlageneinhebung durch die Steuerämter und durch die Zuweisungen dieser Umlagen in große Schwierigkeiten geraten und oft von 3 bis 4 Jahren Rückstände an Umlagen von den Steuerämtern zu fordern haben.

Bei der Schaffung der Vermögensabgabe und Wertzuwachsabgabe wurde der damalige Geldwert zur Bemessungsgrundlage genommen und wenn derselbe so geblieben wäre, oder sich gar noch verschlechtert hätte, so wäre die finanzielle Wirkung dieses Gesetzes nicht so sehr zu spüren. Diese Steuer soll inzwischen in einem höher vollwertigen Gelde entrichtet werden, was fast die dreifache Höhe gegen die ursprüngliche Schaffung des Gesetzes bedeutet. Je höher der Kurswert der Kè, bezw. die Kaufkraft im Auslande steigt, desto höhere wirtschaftliche Werte und desto mehr Kaufkraft muß der Steuerträger dem Staate abgeben. Es ist selbstverständlich, daß die Absichten eines Gesetzes von so einn schneidender Bedeutung, das bereits im Jahre 1920 beschlossen wurde, 4 Jahre später, wo die Wirksamkeit des Gesetzes erst einzusetzen beginnt, nicht mehr die ursprünglichen sein können; denn seit dieser Zeit haben sich große wirtschaftliche Änderungen vollzogen.

Das Vermögensabgabegesetz in der früheren Form war geeignet, nicht nur alle noch in der Wirtschaft befindlichen Baarmittel zu verschlingen, sondern auch die Sachwerte anzugreifen. Aber auch die jetzige Form der perzentuellen Abschreibung ist wirkungslos und bedeutet keine Gleichmäßigkeit, wenn berücksichtigt wird, daß in vielen Fällen oft über 100 % zu hohe Schätzungen stattgefunden haben. Erst die gestellten Abänderungsanträge könnten die erwünschte Erleichterung bringen, d. h. wenn dieselben auch angenommen werden. Die Änderung des Gesetzes muß eine solche sein, daß das Recht tatsächlich zur Geltung kommt. (Souhlas a potlesk na levici.)


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