Bergrecht

Nachdem unsere löbliche Vorfahren Könige zu Böheimb den Inwohnern unserer Prager Städte und sonst ingemein diese Freiheit gegeben, dass sie inner drei Meil Wegs umb Prag Weingarten bauen und auf zwölf Jahr damit frei sein, aber nach Verscheinung der zwölf Jahr schuldig sein sollen dem Grundherrn das Zehent und dem regierenden König in Böheimb von jedem Strich Feldes acht Pintkändel Prager Mass zu reichen, und aber solche Gefall nicht jeder Zeit ordentlich, unangesehen, dass ein eigner Bergmeister gehalten, gereicht werden, so doch billich ein solche weitläufige Revier der gepflanzten Weingärten ein ansehenliche Nutzung ertragen solle haben; weil uns dann gar nicht gemeint, dergleichen uralte Kammergutsgerechtigkeiten und Einkommen ankommen zu lassen: so wollen und befehlen wir, dass unsere böheimische Kammer zu Wiedererhebung und Verneuerung dieser Bergwerksgerechtigkeit offene General derwegen ausgehen, auch im Fall der Noth zu Ausmessung des Strich Felds, so also zu Weingarten gemacht und eingefangen worden, neben unserm Bergmeister auch sondere Commissarien verordnen und denen, welchen die Weingärten zugehören, darzu verkünden lasse und also von unsertwegen ob der ordentlichen Einbringung und Verraitung mit Ernst halten, solche Gerechtigkeit auch in das neue Urbari über die Kammergüter einleiben, auch dem Bergmeister eine neue Instruction darüber aufrichten lassen [soll].

Inventur in den Zeughäusern und Bauhof.

Damit bei unserm Zeughaus und Bauhof allhier zu Prag desto mehr Sorg und Fleiss angerichtet und erhalten werde, so wollen wir, dass unsere böheimische Kammer zu Ausgang eines jeden Jahrs dea Vorrath aller Sorten inventieren lasse, um daraus zu sehen, wie sich der Vorrath gegen dem Einkaufen und die gemachte Arbeit gegen dem Verbrauch gemindert odei gemehrt hab, und was für Mängel befunden, dieselben zeitlich gewendet oder an uns gelangt mögen werden. Wir wollen auch, dass unser Zeugwart sowohl auch der Bauschreiber von allem Zeug, wie viel dessen umbs Geld erkauft worden, wo derselbe hinkommen und noch daran im Vorrath verhanden, Zeugsraitungen halten und jährlich zu unserer böheimbischen Kammer übergeben.

Kanzleiordnung.

Soviel dann unserer böheimischen Kammersecretarien, auch ßegistrators, Expeditors, Ingrossisten und ingemein unserer Kanzleipersonen Dienst und Verrichtung betrifft, darüber haben wir vor diesem ein sondere Ordnung verfassen und aufrichten uud unserer böheimischen Kammer zukommen lassen, gnädiglich befehlend, unser Präsident und böheimische Kammerräth wollen solche Kanzleiordnung von unsertwegen alsbald publicieren lassen und ob der Vollziehung festiglich Hand haben, das Kanzleiwesen auch, sonderlich aber die Registratur, wie dieselbe gehandelt werde, oftmals visitieren.

Kammersecretarien Unterhaltung betreffend.

Und wiewohl die bisher gewesten unsere böheimische Kammersecretarien mehrerstheils umb ihrer langwierigen Dienst willen besser als die ordinari der jährlichen drei Hundert Schock meissnisch besoldt und unterhalten worden, so sollen doch unsere böheimische Kammerräth darauf bedacht sein wann künftig ein neuer Secretari zu dieser Dienst einem kombt, dass demselben ohne sondern ausgedruckten unsern Befehlich mehrers nicht, als die ordinari drei Hundert Thaler zu reichen verordnet werden.

Gradus der Dienstplätz bei unsern Kammern und Ämtern.

Wir wollen auch, wann sich ein Platz bei unsern Kammern oder Ämbtern verledigt, dass allweg die Person, so im Alter des Dienst am nächsten ist, zu demselben Platz, wo der anders ein mehrere Würde oder Besoldung auf sich trägt und dieselbe Person anders darzu tauglich ist, sich auch im Dienst darnach verhalten, fürgeschlagen und auf vorgehende unsere gnädigste Ratification befördert, es auch also von einem Grad zum andern gehalten werden soll, damit wir also unsere ältere Diener, wie billich, erheben, auch andern, wann sie einen solchen Trost künftigei dergleichen Beförderung vor ihnen wissen, desto mehr Ursach geben, sich umb unsern Dienst umb soviel embsiger und fleissiger anzunehmen, wie auch dadurch verhüten mögen, dass wir dieselben Diener nicht in anderweg mit baren Gnadengaben oder Zubussgeld aus unsern Kammergefällen erhalten dürfen, sondern fürnehmlich von uns aus den ordinari Besoldungen erstattet werden möge, darauf dann unsere böheimische Kammer, wann sich dergleichen Fälle zutragen, wohl bedacht sein soll.

Kanzlei- und Buchhaltereipersonen Anund Aufnehmung betreffend.

Wir wollen auch nicht, dass hinfüran mehrere Kanzlei- und Buchhaltereipersonen aufgenomben werden, als was allein die unvermeidliche Nothdurft erfordert, insonderheit aber sollen sich unsere Präsident und Kammerräthe hinfüro in Verledigung der gemeinen Dienststellen soviel möglich umb Leut, die stet und beharrlich dienen mögen, auch beider Sprachen kundig sein, bewerben, dieselben zuvor in ihrer Geschicklichkeit probieren und keinen nicht fürschlagen oder befördern, es sei dann Hoffnung bei ihm, dass er künftig einem mehrern Dienst fürstehen könne, auf dass, wann dieselben hernach das Wesen in Erfahrung bringen, in zutragenden Fällen selbst den Secretari, Buchhaltern, Raiträthe und dergleichen mehrere Dienst versehen mögen, damit sie uns alsdann nicht allein besser nutzen und richtiger als Frembde dienen, sondern wann sie also per gradus befördert, auch die Gnadengaben, die man ihnen sonst thun muss, erspart werden mögen.

So soll man auch keiner neuen aufgenommenen Person mehr Besoldung bestimben, als soviel die ordinati eines jeden Gradus vermag, ohne unser Vorwissen und Bewilligung aber sollen unsere böheimische Kammerräth gar kein Person, obgleich ein Platz zu ersetzen vonnöthen, annehmen, besolden odei gar bestatten, noch auch jemanden einige Besoldung in das Rentmeisterambt anschaffen, es sei uns dann fürbracht und wir haben uns zuvor darüber resolviert und dem Rentmeister Abschrift von solcher unser Resolution neben der Certification zugestellt worden, diejenigen aber, so also mit unserm gnädigsten Willen aufgenomben, wann sie anders in der Prob für tauglich befunden, zu Thuung der gebührlichen Eidspflicht halten und durchaus nicht in die Länge unverpflichtet dienen lassen. Es soll auch unser Rentmeister ausser unser sonderlichen Bewilligung und der ordinari im Stat begriffenen Besoldung weder auf Pension noch sonst niemanden nichts fürzuleihen befugt, da es aber besehene, uns dasselb aus eigenem Säckel wieder zu erstatten schuldig sein.

Unsere Kanzlei- und Buchhaltereipersonen sollen zu der Kammerräthe oder

Anderer eigenen Diensten nicht gezogen oder gebraucht werden.

Und damit unsere Kanzlei- und Buchhaltereipersonen unsere Dienst, worzu ein jeder bestellt, desto embsiger auswarten mögen und wir nicht anderen Leuten Diener halten dürfen, so meinen und wollen wir, dass keiner unter unsern böheimischen Kammerräthen, Secretarien, Buchhalter oder Raiträthen, viel weniger andere frembde Parteien eine oder mehr aus unsern Kanzlei- und Buchhaltereipersonen in Zeit der benennten Stunden, wann sie unsern Diensten auswarten sollen, in ihren eigenen Geschäften und Sachen gebrauchen, dar ob dann unser Präsident und Kammerräth mit sondern Fleiss halten und keinen dergleichen Missbrauch gestatten, viel weniger selbst thun sollen.

Registratur und deren Beförderung betreffend.

Wir haben auch unserer böheimischen Kammer in dem noch vom 15. Septembris verschienen 82. Jahrs an sie uber das böheimisch Kammerwesen ausgangen Reformationlibell unter andern gnädigst zu verstehen gegeben, welchermassen wir von unsern allda gehabten Visitationscommissarien berichtet worden, dass sich die Registratur bei ihrer untergebnen Kanzlei in höchster Unrichtigkeit befinde, nicht allein in dem, dass seiter des 72. Jahrs her wenig oder nichts einregistriert worden, sondern dass auch ausser des mit Einschreibund Aufbehaltung sowohl der einkommenden als der ausgehenden Sachen und Schriften gar kein Ordnung oder Richtigkeit, wie es der Kanzleibrauch mit sich bringt und es sonsten bei andern unsern Kammern und Kanzleien beschicht, gehalten wirdet. Daher wir nun ihr der Kammer damaln in Gnaden auferlegt, weil deøwegen nicht allein die Noth-durft in der Kanzleiinstruction einkommen, sondern auch ihr der Kammer und dem Registrátor durch gedachte unsere Commissarien in sonderer Form, wie es bei den andern unsern Kanzleien bräuchlich, fürgewiesen worden, dass sie darob sein solle, damit demselben wirklich also nachgelebt und hinfüro kein dergleichen Unordnung und unrichtige Confusion, als die sich bei unsern Kanzleien nicht gebührt, weiter verstatt werde. Als wollen und befehlen wir nochmaln gnädiglich, dass sie unser böheimische Kammer nicht allein solchem also hinfüro jederzeit gelebe, sonder damit man auch die Registratur umb soviel mehrers befördert werde und nicht, wie zuvor beschehen, in Stecken gerathe, so solle unser böheimische Kammei denen Personen, so die Registratur schreiben, alles Ernsts nochmaln einbinden, dass sie derselben fleissig obliegen, auch monatlich oder doch zum längisten quatemberlich ein Jeder ein Verzeichnus in Rath gebe, wie viel er von einer Zeit zur andern geschrieben oder einregistriert, und wofern befunden würde, dass einer oder der ander unfleissig war, ihme deswegen zureden und zu gebührlichen Fleiss vermahnen und halten.

Als uns auch fürkommen, dass sich dieser Ort auch noch ein sondere Unordnung erhalten soll, indem dass fast ein Jeder aus unsern böheimischen Kammerräthen, Kanzleiund andern Personen diejenigen Befehlich und Schriften, so ihne selbst angehen, zu seinen Händen nehmben und etwa entgegen (doch auch nicht jederzeit) allein Abschriften bei der Kanzlei lassen solle, aus welchen dann erfolget, dass man oft dasjenig, was man zur Sachen am genöthigisten bedarf, eintweder gar nicht haben kann, oder je den blossen Copeien nicht allerdings trauen dörfe, wie es dann unsern Visitafcionscommissarien in währender Commission gleichsfalls zum öftern also begegnet; dieweil sich dann dasselb gar nicht gebührt und wir es auch zu gedulden nicht gemeint: so befehlen wir und wollen, dass dergleichen abgehenden Schriften von Befehlen und andern mit Fleiss nachgesucht, den nächsten in originali wiederumben zur Kanzlei gegeben und hinfüro die endliche Verordnung und Fürsehung gethan werde, dass alle einkommende und ausgehende Schriften nach beschehener ordentlicher Erledigung und Ausweisung der Kanzleiinstruction zur Kegistratur an sein gehöriges Ort eingestellt, daselbst ordentlich eingeschrieben und aufgehebt, und im Fall sie die Kammer auf eines oder des andern Anhalten es also für billich befinden wirdet, so wird gnug sein, dass ihnen Abschriften davon bewilligt und sonsten Niemanden nichts in Händen gelassen oder ausgegeben werde, inmassen wir dann solches gedachter unserer böheimischen Kammer in obbemelten Reformationlibell auch also in Gnaden auferlegt haben.

Kammerprocuratorambt.

Nachdem unserm böheimischen Kammerwesen an ordentlicher Handlung des Kammerprocuratorambts höchlich viel gelegen, wie auch jetzigem unsern Kammerprocuratorn eine Instruction aufgericht, so wollen wir, dass unser böheimische Kammerräth jederzeit steif ob der Vollziehung halten, insonderheit aber die Sachen dahin richten, dass der jetzig und künftige Kammerprocurator alle Rechtssachen mit unserer böheimischen Kammer Vorwissen anfahe, procediere und darinnen schliesse auch im Fall es also für ein Nothdurft befunden würdet, soll unser Kammer dieselben vor der Citation mit unsern obristen (Meieren berathschlagen, damit die Citationes nicht, wie gleichwohl bisher zu Schimpf und Verkleinerung unserer Reputation besehenen, aufgehalten werden mögen, uns auch alsdann von ihr der böheimischen zu Händen unserer Hofkammer, wann in dergleichen Sachen angefangen und wie zu jederzeit darin verfahren und beschlossen würdet, gleichmässigei Bericht gethan, auch allweg zu Ausgang eines jeden Jahrs ein Generalverzeichnus, wie ein oder die ander Sach beschaffen, was in der Zeit vor Sachen zu End geloffen oder vor neue angefangen, mit Rath und Gutbedunken, was weiter darbei zu thun und zu befördern, nothwendig uberschickt werde.

Item dass er auch ein ordentliches Libell, darinnen alle anhangende Rechtssachen, in was Terminis ein jedwedere stehe, und was ferner darinnen zu handien, begriffen, verfasse und ein gleichmässigs Exemplar zu unserer böheimischen Kammer übergebe und also jederzeit mit dem, was sich für neue Rechtssachen wiederumb zutragen und sich die alten mit dem Process von einer Zeit zu der andern verändern, continuiert werde.

Item auch, dass unser böheimische Kammer nicht allein unsern Kammerprocurator oft vernehme, sondern auch selbst Aufmerken habe, was sich jederzeit für Strafen und Pönfäll, auch andere unserm königlichen Fisco zuerkannte Urthel zutragen, und embsig anhalte, damit denselben Erkanntnussen unablässlich nachgesetzt und hierin durchaus nichts verschwiegen, auch alles uns zu Guten ordentlich eingebracht und verraitet, uns auch jedesmals, wann sich ein solcher Fall zuträgt, durch sie die böheimische Kammer zu Händen unserer Hofkammer mit Erzählunggeschicht der Sachen zu wissen gethan werde.

Öftere Überlesung und Abhörung obeingeführter Instruction.

Und damit nun unsere Kammerräth dieser unserer gegebenen Instruction, Ordnung, Willen und Meinung desto bass nachkommen, geleben und Vollziehung thun mögen, so sollen sie dieselbe alle Quatember einmal nach längs im Rath abhören und verlesen lassen und ihnen die fürnehmsten Punkt daraus fleissig vermerken, gleichfalls auch in kein Vergessen stellen, die Kanzlei- und Buch haltereiordnung, wo nicht ehe, doch quatemberlich einmal in Beisein eines aus ihrem der Kammer Mittel fürlesen zu lassen, mit Erinnerung ihrer Pflicht, dass sie und ein jeder insonderheit derselben Ordnung in allem treulich und fleissig geleben.

Und dieweil wir an unserm kaiserlichen Hof eine aufgerichte Kammer haben, so ist unser gnädigste Meinung, dass unser böheimische Kammerräth in fürfallenden Sachen nach uns ihr Aufsehen auf unser Hofkammer haben und mit derselben gute Correspondenz halten, und was über dies alles, so eben eingeführt, uns oder denselben unsern Hofkammerräthen zu wissen oder von uns und ihnen Bescheid zu nehmen vonnöthen, uns desselben jederzeit nach Gelegenheit der Sachen sambt ihrem Rath und Gutbedunken berichten und die Brief in unsern Abwesen zu gemelter Hofkammer Händen stellen und uberschicken, so haben wir hinwiederumb auch verfügt, damit auf die Brief und Sachen, so unsere böheimische Kammerräthe uns an unsern Hof schicken, durch uns oder unsere Hofkammerräthe wiederumb jederzeit schleuniger Bescheid und Antwort zugeschrieben werd.

Wir wollen auch, dass alle unserer böheimischen Kammer untergebenen Ämbter und Officien habende Instructiones vom grössten bis zum kleinsten jetzo alsbald und dann auch hinfüro jährlich zu Ausgang eines jeden Jahrs mit Fleiss ersehen, nothdürftig berathschlagt und wir jederzeit mit Rath und Gutbedunken bericht werden, was nach Gelegenheit der Zeit und Ämbter und darbei furgeloffenen Veränderung daran zu vermehren oder zu mindern oder sonst der Nothdurft nach zu corrigieren sein möge; dass auch hinfüro ausser unsers gnädigsten Vorwissens keinem einigen Ambtmann keine neue Instruction aufgericht oder verfertigter zugestellt, sondern zuvor jederzeit an uns zu Händen unserer Hofkammer mit Rath und Gutbedunken gelanget werd.

Beschluss.

Und sollen also summariter unser Präsident und böheimische Kammerräth mitsambt ihren zugeordneten Secretarien, Buchhaltern, Raiträthen und andern untergebenen Personen in dem allem und jedem ihren getreuen möglichen Fleiss fürwenden, unseren Nutz und Frommen bedenken und fördern und dagegen Schaden und Nachtheil, soviel an ihnen, fürkommen und wenden oder uns darinnen warnen, wie sie solches aus Treuen und Pflichten zu thun schuldig und verbunden seind, wir uns auch dessen aus gnädigstem Vertrauen zu ihnen gänzlich versehen und eigentlich darauf verlassen; doch stellen wir in unsern Gefallen, berührte unsere Ordnung jederzeit nach Gelegenheit des Wesens zu mindern, zu mehren oder in andere nothdürftige Weg zu verändern, welches wir aber jederzeit mit wohlerwogenen Rath fürnehmen, handien und schliessen wollen, das alles ist unser gnädiger gefalliger Willen und Meinung.

Geben auf unserm königlichen Schloss zu Prag den ersten Tag Mai im fünfzehenhundert zweiundneunzigsten, unser Reiche des römischen im siebenzehnten, des hungarischen im zwanzigsten und des böheimischen auch im siebenzehnten Jahr.




Pøihlásit/registrovat se do ISP