Aus den Ämbtern nichts fürleihen zu lassen.

Bisher hat es sich vielmals zugetragen, dass unsere Räth und Diener hin und wieder aus den Ämbtern ansehenliche Posten Geld entlehnet und hernach wir umb Nachlassung dergleichen empfangenen Fürlehen verdriesslich behelligt worden, und obgleich kein Nachlass bewilligt, dass doch etwo weder der Darleiher oder der Entlehner nicht wieder zu bezahlen gehabt, also dass wir letzlich den Schaden tragen müssen, welches uns ferner also zu gestatten keineswegs gemeint ist. Demnach wollen und befehlen wir, dass unsere böheimische Kammer solches Verbot allen Ambtleuten verkündige und sie lauter warne, welcher einem ausser sonder gefertigten Befehlich wenig noch viel fürleihen werde, dass ihme solch Fürlehen nicht allein nicht passiert, sondern er auch darumben neben Erstattung berührtes Lehens mit Ernst gestraft, auch einem jeden Ambtmann in sein Instruction also einverleibt und derwegen sondere Eevers von ihnen allen, die jetzt in Diensten sein, wofern es nicht zuvor besehenen, jetzt alsbald genomben werden. Es soll auch diesfalls in dergleichen Fürlehenssachen kein anderer Befehlich Kraft haben, als die von uns selbst ausgehen oder bei unserer böheimbischen Kammer in unserm Namen zu verfertigen angeschafft werden.

Zu Nachlassung der Eest nicht zu rathen.

Wir sind auch eigentlich dahin entschlossen, hinfüro keinem unsern Ambtmann einigen Rest mehr nachzulassen, darumben so wollen wir, wann dergleichen Begehren für unsere böheimische Kammer kommen, dass sie hierzu mit nichten rathen sollen.

Ambtleute ordinari Besoldungen nicht zu erhöhen.

Wann ein neuer Ambtmann anstehet, so wollen wir nicht, dass demselben gestracks die extra-ordinari Zubuss oder Besserung gereichet werde, inmassen die der vorig umb seines langen Dienens oder aus sondern Ursachen gehabt, sondern dass ihme das Ambt allein mit der ordinari Besoldung eingegeben werde, es sei dann Sach, dass derwegen ein sonderer Specialbefehlich an sie die böheimische Kammer von uns aus unserer Hofkammerexpedition ausgienge, so hätt es seinen Weg, und obgleich etwo bei unserer Hofkammer aus übersehen in Verkündigung, dass der und der zu dem N. Ambt fürgenomben, stünde, dass er eben mit der Unterhaltung, wie der nächst gewesene Ambtmann eingesetzt werden solle, so soll dennoch unsere böheimische Kammer deswegen weitern Bescheid von uns nehmen und sondere Befehlich, was die Zubussen oder Besserungen antrifft, begehren, die ihnen auch also, wo wir anders einem ein solche Gnad thun wollten, erfolgen sollen. Da aber einem ausser unsers ausdrucklichen Befehlichs und Bewilligung was erfolget soll dasselb dem Ambtmann noch auch der Kammei nicht passiert, sondern die Erstattung bei ihnen gesucht werden. Wann auch irgend ein Ambt, es sei durch Absterben des Ambtmanns oder sonsten verledigt und wieder ersetzt würdet, so soll uns unsere böheimische Kammer, wann sie uns die Sach fürbringt, jederzeit vermelden, wie viel des abgestorbenen Ambtsmanns ordinari Besoldung und auch absonderlich die Besserung gewest, auch aus was Ursachen ihme dieselbe Besserung erfolgt, damit wir uns des angehenden Ambtmanns und seiner Besoldung halber um so viel besser in Gnaden zu entschliessen haben mögen.

Bestand und Verlassung etlicher Ämbter.

Unsere böheimische Kammerräthe sollen auch bedacht sein, wann etlich unsere Ämbter, als Zoll, Ungeld und dergleichen der Verweisungen halben ledig gemacht, ob dieselben mit höhern und bessern unserm Nutz in Bestand auszulassen wären, damit der Kosten, so auf Ambtleut, auch folgends auf die Raitungen lauft, desgleichen die Mühe und Zeit zu Aufnehmung der Raitungen abgestellt und verhütet, und was sie unsere böheimische Kammerräth im selben Fall bei ihnen für rathsamb und thunlich bedenken und aus der Erfahrung befinden, dasselbe uns jedesmal berichten.

Salzhandel.

Nachdem wir zu mehrer Erhebung und Beförderung des grossen Salzkufenhandels herein in unser Krön Böheimb bei der Würzen unsers Haistädterischen und Ischlerischen Salzwesens ein Commission nächst verschienen neunzigisten Jahrs angeordnet und unsere Commissarien ein Vergleichung mit denen [von] Gmunden troffen, dass hinfüro vor Eingang des einundneunzigisten Jahrs anzufallen durch sie, die von Gmunden uber sechzig bis in siebenzig Tausend Kufen herein geliefert und befördert werden, doch also, wann des bösen Fahrwassers oder anderer Ursachen wegen etwa in einem Jahr die vollige Anzahl nicht geliefert, doch die Erstattung derselben des andern Jahrs beschehen, dagegen ihnen den von Gmunden aber die Verlag zu Quatemberszeiten, so viel sich gebühren würdet, zu Händen unsers Einnehmers daselbst von hieraus gewisslich uberschickt werden solle, angesehen, dass die von Gmunden ausser richtiger Verlag dasjenige, was sie dies Orts versprochen, auch nicht zu leisten schuldig sein würden, noch auch leisten kannten, und also unserer Kammer Einkommen hierdurch stattlich vermehrt wird: so wollen wir, dass unser Präsident und böheimbische Kammer in all weg dahin bedacht sein, dass sie zu jeden Quartalszeiten die Verlag dahin gen Gmunden, wie gemelt, zu unsers Einnehmers Händen ordentlich und gewiss, auch ohne einigen Abgang schicken, und im Fall sie im Rentambt nicht jederzeit soviel Geld beisamben hätten, dasselbe bei den dreien Städten anticipieren und zu rechter Zeit ohne Aufzug fort auf Gmunden abordnen, inmassen wir dann gedachter unser böheimbischen Kammer solches durch Befehlich vom 6. Septembris obvermeltes neunzigisten Jahres gnädigst auch auferlegt und befohlen haben.

Und weil sich auch nicht allein wegen unordentlicher Reichung berührter quatemberlicher Verlag, sondern auch sonsten umb anderer Ursachen willen, als sonderlich wegen des bösen Wegs allhier in Böheimb, auch Unsicherheit auf dem Muldastrom vom Tein bis her leichtlich ein Stecken uud Verhinderung bei diesem nun mehr in Schwang gebrachten grossen Kufenhandel begeben möchte, so sollen unsere Präsident und böheimbische Kammerräth alles Fleiss dahin bedacht sein, damit dergleichen und andere fürfallende Mängel, wie sich die auch zutragen möchten, zeitlich gewendet, wie auch, da vonnöthen, dessen zu Händen unserer Hofkammer zu gebührlichen Einsehen berichtet werden. Da auch etwa ein Ungelegenheit durch unsere böheimische Kammer gespüret würde, weil das Wesen zwischen unserer Krön Böheimb und Erzherzogthumb Österreich gemischt ist, so soll gedachte unsere böheimbische Kammer uns solches zu Händen unser Hofkammer förderlich und alsbald berichten, die hat von uns Befehlich, gebührliche Anordnung und Wendung in Sachen fürzunehmen.

Wie es mit den Ambtleuten, soinünfleiss undGefahr betreten werden, zuhalten.

Unsere böheimische Kammerpräsident und Räthe sollen auch Macht haben, in unserm Abwesen von allen und jeden unsern Ambtleuten und Dienern, so in ihren Handlungen unfleissig, verweislich und gefahrlich erfunden werden, sofern die Sach zuvor an uns gelangen zu lassen nicht Zeit erleiden möchte, aber anderer Gestalt nicht, ihre Ämbter oder Dienst bis auf unsern weitern Bescheid aufzuheben, wo auch dieselben nicht vorhin Bürgschaft gethan, mit Gelübd, Bürgschaft, Verschreibung oder ob die Verhandlung so gross, mit Gefängnus oder Verstrickung für uns zu gestellen, fürzugehen und sonst nach Gelegenheit der Sachen zu handeln, mittlerweil auch dieselben Dienst oder Ämbter mit tauglichen Verwaltern bis auf unser Wohlgefallen und fernem Befehlich zu versehen und uns Gestalt ihrer Handlung mit ausführlichen Ursachen derselbigen Personen Übertretung uschreiben, damit wir darauf gegen ihnen zu handien Bescheid und Befehlich geben mögen.

Fürfallende Irrungen bei den Ämbtern und zwischen den Ambtleuten betreffend.

Nachdem bei unsern Ambtleuten in unserer Krön Böheimb je zu Zeiten in ihren Ambts-handlungen Irrungen fürfallen und wir nicht allweg bei denselben unsern Landen in der Nähe sein, uns auch die Geschäft die mehrere Zeit dermassen überhäufen, dass wir ihnen der Ämbter Nothdurft nach nicht jederzeit furderlichen Bescheid geben können, derhalben uns durch solche Versaumbnus allerlei Schaden und Nachtheil erfolgen möchte, und dann zu Verhütung desselben und Aufrichtung und Haltung einer guten rechten Ordnung allen vorbemelten unsern der böheimischen Kammer untergebenen Ambtleuten, Einnehmbern und Unterambtleuten aufgelegt und befohlen worden, was ihnen also in ihren Ambtshandlungen für Beschwer, denen sie für sich selbst nicht fürkommen mögen, fürfallen, dieselben jederzeit an unsere böheimische Kammer bringen und gelangen zu lassen: so wollen und befehlen wir hierauf, dass oftgedachter unser Präsident und böheimische Kammer solche Irrungen und Beschwerungen, wo deren furfielen und für sie gebracht und komben, nothdurftig berathschlagen und darinnen zu Verhütung unsers Nachtheils und Schadens zeitliche Abstellung thun, wo aber die Nothdurft erfordern wollte, Gestalt der Sachen an uns gelangen zu lassen, dasselb mit ihrem räthlichen Gutbedunken gestracks thun, und ob in einicherlei Sachen an Jemands von unserm kaiserlichen Hof Befehlich oder anders ausgehen zu lassen vonnöthen, dieselben Befehlich, Mandata oder was sonst die Nothdurft erfordert, zu Fördernus der Sachen verfassen lassen und uns solche Copeien neben ihrem Rath und Gutbedunken übersenden, damit wir unverhindert anderer unserer Geschäft darüber desto forderlichen Bescheid geben und unser Schaden und Nachtheil desto bass verhütet werden müge.

Und nachdem wir auch bisher mit Schaden erfahren, dass sich etzliche unsere Ambtleut, bei denen etwo Rest oder sonst bedenkliche Mängel befunden worden, unterstanden, sich derwegen von unser Kammer auf ihr ordentlich Recht zu ziehen, des uns dann nit allein beschwerlich, sonder auch ganz nachtheilig fürfallen thut, dass wir uns erst mit unsern unverraiten Dienern in extraordinarische langwierige Rechtfertigung einlassen und dabei nicht allein unser Gefäll bis zu Austrag derselben entbehren, sondern auch wohl nach Gelegenheit ihres Absterbens und Verderbens derselben gar verlustig gemacht werden sollen; damit wir nun dergleichen Nachtheils entübrigt sein, sich auch die Ambtleut selbst nicht darauf zu verlassen und desto kecklicher Rest zu machen Ursach haben mügen, so soll unsere böheimische Kammer darauf bedacht sein, dass sich die gegenwärtigen unsere Ambtleut, so ihre Ämbter auf Raitungen handien, jetzo alsbald und die künftigen allweg vor der Antretung für sich und ihre Erben durch kräftige Revers verobligieren, dass sie sich in dergleichen Fällen keines Andern, als unser und unserer Kammer billichen Erkanntnus gebrauchen und an demselben benügen lassen wollen, wie dann auch sie die Kammer die Sachen und Raitungen jederzeit schleunig befurdern und weder Rest noch Mängel nach beschehener Ausstellung uber ein Monat oder doch zum längsten uber ein Quatember gar nicht anstehen, sonder den befundenen lautern Rest unerwartet der Mängel Erläuterung alsbald und ohne einigen Aufzug von ihme abfordern lassen soll, es würde dann ihnen den Ambtleuten aus beweglichen Ursachen von uns selbst ein längerer Termin bewilligt.

Visitationes der Ämbter betreffend.

Nachdem wir auch diese gnädigiste Verordnung gethan, dass alle unsere Ämbter im Königreich Böheim durch sondere hierzu deputierte Commissarien beritten und zu künftiger fruchtbarer Handlung derselben durch Besserung der Einkommen und Einziehung übriger Ausgaben neue Anordnungen und Instructionen bis auf unser gnädigiste Ratification aufrichten, alsdann stracks ins Werk richten sollen, so wollen und befehlen wir, dass unsere böheimische Kammer ob solchen neuen durch uns ratifizierenden Anordnungen und Instructionen festiglich Hand haben und daraus nicht schreiten lasse, solche Visitation der Ämbter auch sowohl als hievor der Wald halben Meldung beschehen, wo nit im andern, doch aufs längst im dritten Jahr einmal, aber in allweg mit Umbwechslung, dass die Visitation aller Ämbter nicht auf ein Jahr allein komben, sondern zu jeglichen Jahren etlich derselben beritten und doch in circulo die Beraitung aller Ämbter im dritten Jahr vollendet werde, durch taugliche Commissarien, darunter allzeit einer aus ihrem Kammerrathsmittel auch sein und die Direction auf sich tragen solle, verneuern und continuieren, und wie eins und das ander Ambt in ihrer Visitation befunden, auch wie dasselbe am Einkommen zuoder abnimbt, mit Vermeidung der Ursachen uns zu jeder Zeit gehorsamlich zuschreiben.

Wofern auch allbereit etliche derselben Ämbter beritten, soll uns unser böheimische Kammer Gelegenheit derselben, und wie die befunden worden, den nächsten fürbringen, zum Fall aber deren keins beritten oder visitiert worden, solches nachmaln unverlangt vollziehen und uns nichts minder berichten und fürbringen, wann und wie bald solche Visitation ins Werk gericht werden könne, als auch, sobald ein Ambt visitiert worden, uns jedesmals absonderlich darüber Bericht thun.

Folgen etliche sonderliche nothwendige Nebenartikel das böheimbische Kamnierwesen betreffend:

Aufrichtung eines Urbari uber alle böheimbische Kammergüter. Unsere böheimische Kammer hat sich gehorsamblich wohl zu erinnern, wie oftmals derselben befohlen worden, sich aller Pfand- und anderer Güter und sonderlich deren, die durch die leidige grosse Brunst in unserm hieigen königlichen Schloss in Unwissenheit gerathen, zu erkundigen; wo es nun nicht allerdings besehehen war, so sollen sie unsere Präsident und böheimische Kammerräth solche Erkundigung mit allem embsigen äusseristen Fleiss verrichten und darauf mit dem allerfurderliehsten nicht allein die verpfändten, sonder auch unsere unverpfändte Güter, Herrschaften, Mauth, Zoll, Bergwerksgerechtigkeiten und sonst ingemein alle und jede unsere königliche Kammergutsstück mit Specificierung eines jeden Einkommen und Gerechtigkeiten, wie dieselben anjetzt in rerum natura sein, wie auch ein jedes Stuck der verpfändten Güter, auch wem, umb was Summa, gegen waserlei Conditionen, auf wieviel Jahr oder Leibgeding verschrieben worden, welche auch darunter und zu was Zeiten ablöslich oder nicht seind, in ein sonders Buch mit seinen ordentlichen Tabulatoren, Rubriken und Titeln als ein Urbari zu verleiben und gleichsfalls ein Epemplar davon zu unserer Hofkammer zu uberschicken und also wesentlich mit Inserierung aller Veränderungen, die sich von einer Zeit zu der andern zutragen, zu continuieren.

Abgezwackte Stuck, so in kein Anschlag bei Vererbung der Pfandschilling kommen.

Und nachdem uns auch fürkomben, dass von den verpfändten Herrschaften und andern unsern eigenthumblichen Kammergütern sowohl denen, die bishero vererbt worden, als denjenigen, so noch pfandsweis gehalten werden, viel Stuck abgezwackt und entzogen, also dass dieselben vererbten Güter umb soviel schlechter hinausgebracht, die noch verhandenen Pfandstuck aber gleichsfalls merklich geschmälert worden sein sollen, derhalben wir unserer böheimischen Kammer in obbemelten 82. jährigen Reformationlibell gnädigist auferlegt, diesfalls unsern Nutz und Nothdurft gebührlich in Acht zu nehmben, denselben veralienierten Stucken und den alten Verschreibungen, Urbarien und sonst alles Fleiss nachzusehen, auch bei wissenden Personen Erkundigung einzuziehen und uns, wie sie die Sachen geschaffen befinden werde, jederzeit neben ihren angehängten Rath und Gutachten, was uns nach Gelegenheit darbei zu thun gebühren wolle, in Gehorsam überreichen: so befehlen wir hiemit nochmaln gnädiglich, dass sie unsere böheimische Kammer solches alles hinfüran in fleissige Acht nehme und demselben alles Gehorsambs gelebe.

Alle und jede Revers in ein besonders Büchlein zu registrieren.

Unser Präsident und böheimische Kammerräth sollen auch alsbald verfügen, dass alle der Pfandsoder Bestandsinhaber unserer Herrschaften und Kammergüter, desgleichen der Haupt- und Ambtleute Revers, so sie über Pfand- und Bestandgüter, auch Ämbter und dergleichen von sich gegeben und künftig geben und fertigen werden, also auch alle andere Revers, so bei der Kammer sein und gefertiget werden, unter ihren sondern Rubriken in ein sonders Buch einregistriert und die Blätter, das die nicht können herausgeschnitten werden, ordentlich numeriert und solch Buch in einem wohlverwahrten Ort, dass nicht jedermann drüber gehen könne, aufgehalten, damit dergleichen Revers nicht etwa hintergangen und uns zu künftigen Nachtheil und Schaden verzuckt oder vertuscht werden, solches auch von Stund an und alsbald ins Werk richten und vollziehen lassen.

Nichts Erblichs zu vergeben oder die Lehengüter aus ihrer Art und Natur zu transferiren.

Wir wollen auch gnädiglich bedacht sein, wo wir umb erbliche Vergebung unserer Lehen und Kammergüter, auch etwa die Lehenstuck aus ihrer Natur und Eigenschaft zu verändern angesucht würden, dass wir dergleichen Ansuchungen als dermassen Sachen, so uns und unsern Nachkommen zu Abbruch der königlichen Hoheit und Einkommen gereichen, als viel immer umbgangen werden mag, abschlagen und unsere Räth und Diener sonst in anderweg mit Gnaden nach eines jedem Verdienen bedenken. Demnach wollen wir, wo dergleichen Begehren ihnen Präsident und böheimischen Kammerräthen zu berathschlagen fürkommen, dass sie ihre Gutbedunken darnach richten, insonderheit auch nit allein in denen Fürbringen, sonder auch in ihren schriftlichen Berichten und Gutbedunken jederzeit vermelden, wie lang ein jeder gedienet und wieviel er Gnaden empfangen, damit wir uns der begehrten Gnad halber umb soviel besser zu entschliessen haben mögen.

Heimbgefallene Provisionen und Gnadengaben.

Wir wollen auch nicht, dass die heimbgefallenen Provisionen und Gnadengaben von einem zu dem andern ausgebeten und also unsern Kammergefallen dadurch zugleich wie eine erbliche immerwährende Bürde aufgeladen werden sollen, sondern wo einer aus unsern Räthen und Dienern nach Gestalt der Sachen zu versehen würdig, wollen wir auch jederzeit darauf bedacht sein, darnach sich mehrgemelte unsere böheimische Kammerräthe gleichfalls in fürfallenden Sachen zu richten werden haben.

Geistliche Güter betreffend.

Nachdem ein Zeit her, wie furkumbt, viel Stuck von den Stiften hinwegkommen und auch zum Theil übel darbei hausgehalten werden soll, so sollen unser Präsident und böheimische Kammerräth mit allem Fleiss dahin gedacht sein, wie die hievor anbefohlenen Beraitungund Visitationen aller solcher geistlichen Güter in Böheimb und Lausnitz durch gute, vertraute, embsige und dergleichen Sachen erfahrne Räth und Personen mit dem furderlichisten ins Werk gezogen und vollendet, solche Beraitung auch sowohl, als hievor der Ämbter halben Meldung beschehen, allweg im dritten Jahr einmal continuiert werde.

Wir wollen auch nit, dass von einichem Stift oder Gotteshaus ohne sunder unser Vorwissen und Bewilligung, auch ohne unser böheimischen Kammer Gutbedunken ichtes an liegenden und fahrenden Gütern verkauft, versetzt, ausgewechselt oder sonst verändert werde; wo aber die Geistlichen dieser unserer Verordnung zuwider einiche dergleichen Versetz- und Veränderung thun würden, so sollen dieselben Contract kraftlos und nichtig sein, darauf dann unsere böheimische Kammer in allweg bedacht sein, auch an denen Orten, wo die Geistlichkeit noch in esse ist, zu dergleichen Alienationen weder rathen noch dasselb fürbringen, sondern vielmehr dahin denken und trachten helfen sollen, damit die zuvor davon verpfändten und alienierten Güter wieder abgelöst werden.

Und weil auch etliche auf Termin und Jahr von den Geistlichen verpfändt, soll sie unser böheimische Kammer in allweg gedenken, damit dieselben nach Ausgang der verschriebenen Jahr und Termin wieder gelöst, auch, do vonnöthen, wir Gelegenheit der Sachen erindert und vermahnt werden.

Städte- und andere Fälligkeiten, und wie es hinfüro damit zu halten, betreffend.

Wir haben auch unserer böheimischen Kammer in vorbemeltem Reformationlibell unter Anderm gnädigist auferlegt, mit Fleiss zu erwägen, wie bei den Städten in Böheim der Fälligkeiten halben ein andere und nutzlichere Ordnung anzustellen und dabei aller Unterschleif zu verhüten sein möchte, uns auch daneben ein sondere Verzeichnus zu überschicken, was die Stadt ingemein und jede insonderheit seider des 72. Jahrs an dergleichen Fälligkeiten verraitt haben und wohin dasselb verwendet worden; die weil uns aber daraus noch nichts zukommen, als legen wir ihr der Kammer durch einen absonderlichen Befehlch solches zu verrichten nochmaln auf.

Nachdem wir auch damaln, wie auch noch, bei diesem Punkt einen sondern uns nachtheiligen Gebrauch und Unordnung befunden in dem, dass gemeiniglich, wann sich bei den Gerichten beides in der Krön Böheim und den incorporierten Landen ein Pönfall zuträgt, dass derselb den Kämmern, wie es billich sein sollt, nit angemeldt, sondern eintweder gar vertuscht wirdet oder je in andere Hand gedeihet, also dass uns selten was oder auch wohl gar nichts davon zu gutem kombt, derwegen wir unserer böheimischen Kammer in Gnaden auferlegt, weil wir gnädigist entschlossen gewest, bei den Gerichten und denen Orten, da man die Justizsachen tractiert, die Fürsehung zu thun, damit, wann sich dergleichen Pönfall zutragen, uns dasselbe zu Händen der Kammer eines und des andern Orts angemeldt und ausser unsers Vorwissens, ehe und und zuvor uns die Sach ordentlich fürbracht und erledigt, nichts davon vergeben odei vertuscht werden solle, dass sie die böheimische Kammer derwegen an unser Statt die Nothdurft verordnen, oder aber, im Fall was von Hof aus darzu zu verfertigen vonnöthen, alsdann die Nothdurft verfassen und zur Fertigung zukommen lassen solle: als wollen und befehlen wir, dass solchem durch sie unsere böheimische Kammer nochmaln Vollziehung beschehe und dass auch hinfiuo keinem, so etwa auf dergleichen oder andere Fälligkeiten Expectanz oder Gnadenverschreibungen haben, ungeachtet wie dieselben limitiert oder conditioniert sein möchten, ausser unsers Vorwissens und ausdrucklichen Befehls was daran bezahlt, sondern jederzeit, wann sich eine Gelegenheit, es sei mit Fälligkeiten oder sonst, sie sein auch klein oder gross, zuträgt und solches durch sie die Kammer nach vorgehender Berathschlagung in der Audienz fürbracht und unser gnädigste Resolution darüber gehört, wann wir aber nicht hier sein, wir dessen mit Gutachten berichtet und gleichsfalls unsers Bescheids darüber erwartet werde. Darauf nun sie die Kammer mit Fleiss bedacht sein, darwider für sich selbst nicht thun, viel weniger aber andern dergleichen verstatten solle, inmassen wir dann ihr unserer böheimischen Kammer solches in mehrbemelten Reformationlibell gleichsfalls also gnädigst auferlegt haben.




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