Steuer von dem fremden Bier, so von andern Orten über Land geführt würdet.
Anbelangend aber der fremden Bier, welche über Land geführt und allhie in Präger Städten, es sei auf welchen Rechten es wölle, als nämlichen Tschoper, Freiberger, Schlaner und Rakownitzer, wie auch alle andere fremde Bier ausgeschenkt werden, do solle ein jeder Schenk oder Schenkin von jedem Fass zu 15 weiss Groschen auf obbeschriebene Termin denen in jeder Stadt darzue verordenten Personen bei Verlust desselben Biers zu reichen schuldig sein, darbei sich dann die verordenten Personen mit dem Aufzeichnen obengesetztermassen verhalten sollen.
Seuer von allerlei Getreid.
Erstlich die Herrn- und Ritterstandspersonen, auch Burger oder Städt und Geistliche, desgleichen von Ihrer Kais. Mt. Herrschaften, auch dem Egerischen Kreis, Grafschaft Glatz und Herrschaft Elnbogen und nicht weniger die Freisassen sollen von jedem Strich Weiz, Korn, Arbes, Schwaden und Haiden und nämlich derjenige, so ihn verkauft, zu zwen weiss Groschen und von jedem Strich Gersten und Habern ein weiss Groschen zu geben schuldig sein; die Bauern oder Untezrthanen aber von jedem Strich Weiz, Korn, Arbes, Schwaden und Haiden ein weiss Groschen und vom Strich Gersten und Habern ein halben weiss Groschen zu geben schuldig sein. Doch wird ausgenumben und vorbehalten der Weiz und Getrsten, so den Einwohnern in diesem Künigreich zu Malzmachen verkauft wirdet; allein dieweil durch die Fuhrleut viel Getreids aus diesem Künigreich hinausgeführt und darvon gar nichts gegeben wird, derowegen so soll ein jeder zu Hilf dieser Anlag von dem Getreid oder Malz, so er zu Land oder Wasser wird hinausführen rollen, fur sich selbst und ausser desjenigen, so ihme das Getreid verkauft, an den böheimbischen Gränitzen oder Zollstätten von jedem Strich gekirneten Weiz weiss Grroschen und vom Strich Weizenmalz 21/2 Groschen, vom Strich Korn 2 weiss Groschen, Gersten 11/2 Groschen und vom Strich Gerstenmalz 11/2 Groschen bei Verlust alles desselben Getreids zu geben schuldig sein.
Welche Steuer oder Anlag dann vom Wein und Getreid auf vermelten Granitzen also angenomben werden soll: Erstlichen sollen die Kais. Mt. auf derselben Herrschaften, desgleichen jeder Herr und Edelmann, auch die Geistlichen und Burger auf ihren Gründen an den Granitzen oder Zollstätten ehrliche oder würdige Personen zu solcher Einnahmb verordnen und sie hierzue insonderheit beeidigen, dass sie alles das, was also an berührten Granitzen von Yein und Getreid einkumbt, ordenlichen empfahen und also nach Verscheinung vier wochen ihrer Herrschaft überreichen, damit sie solche Gefäll neben andern Steuern oder Anlagen den obristen Berneinnehmbern zu überschikken und abzugeben haben mügen. Zum Fall aber irgend einiche Herrschaft oder Obrigkeit solches, wie jetzo vermeldt worden, an den Gränitzen, da die Strassen ausm Land gehen, nicht bestellen oder verordnen wurde, so solle sie hierzue zuvorderist von den obristen Steueroder Berneinnehmbern vermahnt, und wann sie über das nochmaln saumig erscheinen und etwas dergleichen anstehen lassen wurden, alsdann vor das Landrecht geladen werden und destwegen ein bestimbte Geldstraf nach des Landrechts Erkanntnus verfallen haben.
Steuer von den Fischen.
Desgleichen die Herren, Edelleut, Städt und geistliche Personen, auch nicht weniger Ihrer Kais. Mt. Herrschaiten sohen von jedem Zuber Karpfen 5 weiss Groschen, do sie es aber nicht nach dem Zuber, sonder nach dem Schock zu verkaufen pflegen, gleichsfalls wie vom Zuber 5 weiss Groschen zu geben schuldig sein. Und dieweil die Hechten unterschiedlicherweis zuweiln auf Zuber ud dann nach den Schocken verkauft werden, so solle von dem daraus gelösten Geld allezeit der zwanzigiste Schock oder Groschen geben erden.
Anlag auf die Woll.
Von einem Stein Woll soll ein jeder aus den Ständen, auch von Ihrer Kais. Mt. Herrschaften, sowohl von den Geistlichen und Freisassen, auch nit weniger von den Schäfern und ihren Knechten, so mit der Herrschaft theilhaben, 4 weiss Groschen zu reichen schuldig sein.
Von Butter, Käs und anderer Milchspeis.
Wer aus den Ständen, desgleichen Ihrer Kais. Mt. Herrschaften, sowohl den Geistlichen und Freisassen, es sei Mannsperson oder Weibsbild, was von Käsen, Butter oder anderer Milchspeis verkaufen wurde, der solle allzeit das zwanzigiste Schock oder Groschen aus dem gelösten Gelde zu geben schuldig sein.
Anlag oder Steuer auf gulden oder silberne Stück, auch Seidenwaar und andern Krämersachen.
Von allen gulden und silbren Stücken, auch silbren und gulden Porten, von zogen oder Unzgold, desgleichen Steften, Rösel, Madeien, gulden Knöpfen und all andern Kleinodien von Edelgestein, insondetrheit aber von dem ungeniesslichen Glasschmelzlerk, desgleichen von Zöbeln und Luchsfutter, so also von Christen und Juden verkauft wirdet, solle allezeit das zehnte Schock, soviel ein jeder in seinem Handel dem Werth nach haben wirdet, gegeben werden. Es soll auch keiner dieselben Gattungen und Waaren bei seinen Gwölbern und Häusern bei Verlust derselben abladen lassen, er habe es dann zuvor im Ungeld der Alten Stadt Prag angesagt, damit dasselbe von den hierzue verordenten Personen besichtiget und geschätzt werden müge, Und was also zwischen Georgi und Galli gebracht würdet, das solle auf Georgi der Aestimation und Werth nach, das aber, so nach Georgi eingeführt würdet, auf Wenzeslai denen darzue verordneten Personen oder Einnehmern bezahlt Werden. Darunter dann auch die Hofkramer und Handelsleut begrien und mit den inländischen gleiche Bürd in dieser Anlag bei Verlust ihrer Waaren tragen sollen, auch aller Gestalt und Massen, Wie die inländischen Kauf- und Handelsleut im Ungeld, also auch sie die Hofkramer allhier auf dem Rathhaus in der Kleinen Stadt Prag mit ihren Waaren in Gegenwart deren darzue verordneten Personen zu richten und zu halten schuldig sein sollen, alles bei Verlust derselben ihrer Waaren und der hievor bei der Weinanlag wegen gedachter Hofshandelsleut ausgenessenen Pön. Und sollen hierzue die Personen in der Kleinen Stadt Prag mit Hilf Burgermeisters und Raths durch die Berneinnehmber verordnet, auch ein gewisses Ort im Rathhaus zu Handlung obangezogener Sachen ausgezeigt werden.
Von den ausgeliehnen Geldern.
Es soll auch ein jeder aus den Ständen dieser Kron Beheimb, der Geld auf Interesse hat, von jedem Tausend Schock Groschen 6 Schock Groschen auf zwen Termin zu geben schuldig sein ausser der Wittwen, Waisen und anderer armen Leut, so sonsten mit keinen Gütern versehen sein und nur etwo ein Tausend Schock Groschen oder Weniger auf Interessen haben Würden, die Werden hiemit ausgenummen; sonst aber all andere sollen solche Anlag und Hilf neben der andern Steuer auf bestimmte Zeit und Termin den obristen Berneinnehmbern abgeben, sich auch derwegen und dass er sich diesfalls aufrecht verhalten, mit seinen Bnef und Siegel bekennen und auf sein Gewissen nehnben. Die aber kein Geld auf Interesse hätten, die sollen nicht Weniger zu Erhaltung gueter Ordnung und damit man Wisseu müge, Wer diesfalls genannt Werden solle, einen Bekanntnusbrief oder Urkund von sich geben. Welche aber solche Anlag nit zeitlich abrichten oder, die kein Geld auf Interesse hätten, ihre Bekanntnusbrief (nicht) von sich geben Wurden, derselb ein jede solle hierzue durch einen Steckbrief, inmassen in hievorigen Landtag bei dem Biergeld ausgemessen, getrieben und angehalten Werden. Der aber Geld auf Interesse hätte und entgegen wiederumben andern schuldig Wäre, die sollen solches, Was sie andern schuldig und sich pro rata gebührt, abziehen und allein das, Was ihnen an ihrem ausgeliehenen Geld. überlauft, zu erlegen schuldig sein.
Von den Egerischen, Glatzern und Elbognern.
Es sollen auch alle Einwohner im Egerischen Kreis, Grafschaft Glatz und Herrschaft Elbogen allen diesen Bewilligungen ein Vollziehen zu thuen schuldig sein, bei allen denen in diesem Landtag angesetzten Pön und Strafen.
Und sollen alle solche Hilfen vom Getreid, Fischen, Woll, Milchspeis, gulden Stucken und andern Sachen, auch ausgeliehnem Gelde folgendergestalt eingenumben werden.
Wie und wasgestalt solche Hilfen eingebracht werden sollen.
Zuvorderist solle auf Ihrer Kais. Mt. Herrschaften, also auch ein jeder Herr, Edelmann, alle geistliche Personen und Freisassen ein ordenlichs Register hierzue aufrichten und bindeu und darein, was er allenthalben an Getreid, Fischen, Woll und Milchspeis verkaufen Würdet, verzeichnen und schreiben lassen, bei seinen Unterthanen aber es also verordnen, damit in jeder Stadt, Städtel und Dörfern durch zwo ehrlich hierzue beeidigte Personen solche Anlag von Getreid eingenumben und also verwaltet werde, damit ausser ihrem Wissen keiner aus ihren Benachbatrten einiches Getreid verkaufen, sonder von allem dem, wie oben vermeldt, ihnen die Gebührnus und Steuer verreichen thue, welches sie dann auch ordenlich ihrer Obrigkeit und Herrschaft mit den Registern oder Kerbhölzern übergeben sollen. Ihr Obrigkeit aber, wann sie solches also empfangen und dasjenige, was ihme seinestheils [sic] von obangezogenen Sachen zu geben gebührt, darzue wird gelegt haben, soll es ordenlich specificieren, was durch ihne und insonderheit seine Unterthanen diesfalls gereicht würdet, auch solches in den Bekanntnusbriefen sambt dem, was er an ausgeliehnen Geldern hat oder nit hat, lauter vermelden und solches alles den obristen Berneinnehmbern aufs Prager Schloss ausser Verzug auf zwen Termin, als nämlich Georgi und Wenzeslai, überschicken.
Der Burgerstand aber in jedweder Stadt solle auch zwo wohlverhaltene Personen, inmassen bei Einnehmbung der Weinsteuer oder Anlag angezogen, darzue verordnen, welche mit allem Fleiss, ie von den Weinen, also auch Getreid, Fischen, Woll, Milchspeis und Kaufmanns- oder Kramerwaaren solche Hilfen und Anlagen furgenumben und was sie also von einen und dem andern, auch wenn und zu welcher Zeit empfangen, dasselb ordenlichen in ihre Register einschreiben und bei jeden Termin, nachdem sie von allem demselben dem kaiserlichen Richter auch Burgermeister und Rath in jeder Stadt ordenliche Rechenschaft ihres Empfangs wtrden gethan haben, so solle gedachter Burgermeister und Rath sambt ihr der Einnehmber Register solche Gefäll und das, was sie von ihren eignen Stadt- und Landgütern zu geben schuldig, den obristen Berneinnehmbern sambt ihren Bekanntnusbriefen übergeben.
Und dieweil auch ein sondere Nothdurft sein will, dass solche Hilfen zeitlich und ohne alles Verziehen geleist werden, so haben sich alle drei Ständ dahin verglichen und also entschlossen, dass auf die obangeregte Termin oder gewiss vierzehen Tag hernach ein jeder Einwohner dieser Kron sein Anlag und Hilf auf das Prager Schloss bringen und überantworten solle, zum Fall aber irgend einer nach Verscheinung eines und des andern Termins oder der vierzehen Tag saumig erscheinen oder sich durch einen Bekanntnusbrief (nicht) anmelden wurde; insonderheit aber wann sich befände, dass irgend einer aus den Einwohnern dieser Kron Böheimb die Steuer von seinen Unterthanen eingenummen und empfangen hätt, dieselb aber nit zeitlich erlegen, sondern hinter sich behalten und in seinen Nutz verwenden und ausgeben wmrde, so sollen alsbald die obristen Berneinnehmber, ohn alles Verziehen und nichts angesehen, sich in des Restierenden Guet mit einem Kammerer von der Landtafel einführen lassen, dasselb halten und geniessen so lang und viel, bis er solche Anlag sambt den Schäden, so darauf laufen wurden, völlig erlegt hätte; wann er aber sein Portion also richtig gemacht, so solle ihme das Guet wieder abgetreten werden.
Notel eines Bekanntnusbriefs.
Ich N. von N. bekenne mit diesem Brief vor jedermänniglich, nachdem auf allgemeinen Landtag, so auf dem Präger Schloss den Montag nach Martini dies gegenwärtigen 86. Jahrs gehalten und 17. December ermelts Jahrs geschlossen, bewilligt worden, damit ein jeder Einwohner dieser Kron Böheimb ein bestimmte Hilf zu Bezahlung der Kais. Mt. Schulden von den weinen, Getreid, Fischen, Woll, Milchspeis und Kramersachen, sowohl auch von den ausgeliehenen Geldern leisten solle, dass ich demnach solchem Landtagsschluss nach von Lichtmess bis auf Georgi alles des 87. Jahrs verkauft habe und verkaufen lassen N. Eimer wein, N. Strich Getreid, N. Zuber Karpfen, N. Stein Woll, N. Anzahl Butter und Käs, davon mir vermüg des Landtagsbeschluss N. Schock Groschen der Anlag nach zu geben gebühren thuet. Und dieweiln ich auch ausser meiner Schulden N. Tausend oder N. Hundert Schock Groschen auf Interesse liegen habe, davon mir dann N. Schock Groschen zu geben gebühren wird; von meinen Unterthanen aber, bei denen ich's allermassen, wie es der Landtagsschluss mit sich bringt, angestellt und verordnet habe, vom Getreid und Wein habe ich empfangen N., Welches alles ich hiemit den obristen Berneinnehnbezn auf das Prager Schloss übersenden thue. Und dass ich mich in dem allem, Wie es der Landtagsbeschluss vermag, aufrecht erzeigt und von allem dem, Was ich verkauft oder verkaufen lassen, solche Anlag und Steuer völlig zusammengetragen und auch von meinen Unterthanen, was also von ihnen aller fleissigen Vorsichtigkeit nach eingenumben Worden, nichts hintezr mir behalten habe, das alles nehmbe ich auf mein Gewissen. Und zu Urkund hab ich mein Petschaft mit gueten Wissen und Willen hierzue aufdrucken lassen. Geschehen.
Doch Wird dabei dies ausgezogen und vorbehalten, zum Fall einer in demselben Jahr kein Getreid oder Wein oder auch sunst was anders, davon diese Anlagen gereicht werden, nit verkauft oder einich Geld auf Interesse liegen hätte, das soll ein jeder in seinem Bekanntnusbrief vermelden und sich dieses Falls aberkennen.
Notel der Städt Bekanntnusbrief.
Wir Bürgermeister und Rath der Stadt N. bekennen mit diesem Brief vor jedermänniglich, nachdem auf allgemeinem Landtag, welcher den Montag nach Martini anno 86. auf dem Prager Schloss gehalten und den 17. December ermelts Jahrs geschlossen, bewilliget Worden, danit ein jeder Inwohner in diesem Künigreih ein bestimmte Hilf zu Bezahlung Ihrez Kais. It. Schulden von den Weinen, Getreid, Fischen, Woll, Milchspeis und andern Kramersachen, auch von den ausgeliehenen Geldern vermüg angeregts Landtagsschluss leisten sollen, dass demnach wir Bürgermeister und Rath ermelter Stadt N. von unsern hierzue verordneten zwo wohlverhaltenen und ehrlichen Personen, Welche aus unsern Mitburgern aller Gestalt und Massen, wie es der Landtagsbeschluss mit sich bringt, darzue bestellt und solche Anlag eingenumben Werden, das Geld sambt den Registern, soviel sie allenthalber vor voll empfangen und dessen von den einheimbischen Weinen N., von den ausländischen Weinen N. und dem süssen Getränk N., vom Getreid N., von Fischen N., von der Woll N. und dann von Kramersachen N., also auch von den Geldern, so unsere Mitwohner auf Interesse liegen haben, N., nämlich in einer Summe N. Tausend einkumben und gefallen. Und dass sich auch diese unsere Benachbarten in allen aufrecht verhalten und niemand nichts, soviel immer müglich gewest, das Wenigist übersehen oder etwas hinter sich behalten haben, das haben sie vor unser mit dem Eid, so sie zu solcher Verrichtung geleistet, betheuert und bezeugt. Von unsern Unterthanen aber, damit die Gebühtr allenthalben vermüg des Landtagsbeschluss von ihnen geleist und eingenumben erden, haben ir gleichsfalls nothdürftige Verordnung gethan, und bringt dasselbe in einer Summa N., welches wir bedes hiemit den obristen Berneinnehmbern auf das Prager Schloss übersenden thuen. Und dass ir uns auch diesfalls vor ünser Person dem Landtagsbeschluss gemäss und aufrecht verhalten, das nehmben wir auf unser Gewissen. Zu Urkund.
Wofer sich aber jemands in der Entrichtung aller obgedachten Anlagen, inmassen dieser Landtagsbeschluss vermag, nicht also verhielte und hierinnen, es wär von em es wölle, unbillich erfunden, auch an die Ort und Stellen, dahin sichs gehört, bericht und hierdurch, wie dieser Landtag besagt, strafmässig wurde, so soll alsbald der vierte Theil solcher Straf demjenigen, der die Sache offenbart, gebühren und gegeben werden.