Wohin diese bewilligte Landanlagen gewendet werden sollen.

Diese alle bewilligte Landtagsanlagen, welche den obristen Steuereinnehmbern entricht werden, sollen nirgends anders wohin, auch in kein ander Ort von ihnen den Steuereinnehmbern verwendet noch ausgegeben werden, dann erstlich zu Ablösung und Ledigung der Gefäll auf der Kais. Mt. verpfändeten Herrschaften in diesem Künigreich Böheimb, sowohl der andern Einkumben und nachmals zu Bezahlung der Interesse und Ablegung der Hauptsummen, auch Ledigung der Bürgen, so für der Kais. Mt. Schulden gegen den Inwohnern dieses Künigreichs haften. In dem dann die Ständ den obristen Landofficiern mit diesem Landtag völlige Macht geben, dass sie, so weit sie dessen die Nothdurft vermerketen, von der Kais. Mt. böheimbischen Kammerräthen Bericht nehmben und dann den Steuereinnehmbern jederzeit, wo sie des zuvorderist der Kais. Mt., nachmals auch derer Glaubiger und Bürgen Nutz und Frumben zu sein verspüren wurden, solch Anlaggeld gegen genuegsamben Quittungen zu entrichten verordnen mügen; ausser dessen aber sollen die Steuereinnehmber von dieser Anlag ohne sondere Bevilligung des Landrechten niemanden nichts folgen lassen, noch hinausgeben. Und obvohl hievorigen Landtagsbeschluss nach von dem bewilligten Biergeld der Kais. Mt. inländischen Glaubigern dieser Kron Böheimb die 3 Biergroschen auf ihre Interesse verwendt und gereicht werden sollen, so soll doch hiniuro umb besseren Nachrichtigkeit und Ordnung willen alles Biergeld, so von Valentini des nächstfolgenden 87. Jahrs eingenumben würdet, den obristen Berneinnehnbern überantwortet und hernachmals durch sie die Berneinnehmber der halbe Theil zu Ihrer Kais. Mt. Hofhaltung und die übrige Hälft neben und mit den andern zu Bezahlung der Schulden deputierten Landsteuer und Hilfen auf Entrichtung ihr der Inländer Interesse vervrendt und hievon oder von allen solchen Hilfen den Ständen ordentliche Raitung gethan werden. Doch nach Übergebung derselben Reitungen neben deren vom Landrecht hierzue deputierten Personen derselben Commissarien genädigist verordnen und solcher Reitungsaufnehmbung beiwohnen lassen. [Vìta ta není správnì podána; podle textu èeského mìlo by se èísti: Doch bei Übergebung derselben Raitungen kann Ihre Mt. neben deren vom Landrecht" atd.]

Es haben sich auch Ihr Kais. Mt. nit den Ständen genädigist dahin verglichen, zum Fall sich in denen fünf Jahren einiche Mängel, so nothwendig zu corrigieren und zu verbessern, bei Empfah- und Einnehmbung solcher Hilfen erregen und zuetragen urden, dass Ihr Kais. Mt. den Ständen zur Abstell- und Wendung desselben liederumben einen allgemeinen Landtag genädigist legen und ausschreiben mügen.

Wegen der Abgebrunnen und deren Personen, welchen durch die Wassergüss, Hagei und Ungewitter Schaden beschehen.

Und da auch jemanden, es wär von Feuer, Hagel oder Ungewitter, Schaden erfolgte, so soll ein jeder solcher, dem der Schad beschehen, alsbald zwo oder drei Personen seiner Nachbern vom Herrn- oder Ritterstand oder anderer geschworner Personen erbitten, die den Schaden, wie oder woran derselbe beschehen, besichtigen und unter ihren Insiegeln den obristen Steuereinnehmern derwegen Bericht thuen und der, welcher den Schaden erlitten, soll alsdann solche Kundschaft neben dem Bekanntnusbrief und seiner Anlag den obristen Steuereinnehmbern überschicken, damit sie sich darnach zu richten und wieviel an solcher Anlag abzukürzen wissen, welche gehörte Personen auch in solche Anlag nicht mitgezogen oder gemeint sein sollen.

Der Ständ Begehren, damit Ihr Mt. bei den andern Ländern umb Hilf gleichsfalls handlen lassen wölle.

Doch weil die Kais. Mt. in diese Schulden nicht allein wegen der Beschützung dieses Künigreichs, sondern auch anderer Land und Leut gleichsfalls den mehrern Theil umb Erhaltung willen derselben Reputation und Kaiserlichen Hochheit, die Ihrer Kais. Mt. Vorfahren gehalten und Ihr Kais. Mt. gleichsfalls haben, gekunamen, so bitten die Ständ Ihr Kais. Mt. unterthänigist, Ihr Kais. Mt. wöllen vegen dergleichen Hilf bei derer andern Landen und Unterthanen, insonderheit aber dem heiligen römischen Reich ebnermassen wirkliche Werbung thuen, dann die Ständ dex gänzlichen Zuversicht sein, Ihr Kais. Mt. werden bei ihnen nicht weniger was Stattliches zu gänzlicher Ablegung dieses Schuldenlasts gleichsfalls erlangen, des dann Ihrer Kais. Mt. ebnermassen nicht wenig erspriesslich sein wurde.

Wegen etlicher Güter, so vom Land versetzt seind.

Und weil sich auch befindet, dass viel ausser Lands liegunde Güter von dem Künigreich Böheimb hievor versetzt worden seind, wasgestalt nun dieselb wieder abzulösen und wie es mit denen ferrer zu Bezahlung dieses Ihrer Mt. Schuldenlasts und sonst keiner andern Nothdurft gehalten werden soll, das haben die Ständ der Rais. Mt. als Künigen zu Böheimb und den obristen Officiern und Landsrechtsitzern, sowohl Ihrer Kais. Mt. Räthen und nachfolgunden Personen aus der Gemein, als Wenzeln Schwihowsky von Riesenberg und Schwihaw auf Horaždowicz, Jan Bezdruzicky von Kolowrat auf Zabìhlicz und Bistry, Ulrichen Felix von Lobkowicz auf Kost und Jan von Sternberg auf Austi om Herrnstand, Sebastian von Wrzesowecz, Stefan Spanowsky von Lisau und Lautkaw, Jan dem ältern Malowecz von Malowicz auf Kamenicz und Cheinow und Jan Ruten von und auf Dirna ausm Ritterstand heimbgestellt und in derselben Gewalt geben, dass sie solches alles, wie sie es am bequemisten und nützlichisten vermerken werden, zu Ort und End bringen mügen.

Wegen Bestellung der Defensionordnung.

Und als auch Ihr Kais. Mt. in der Landtagsproposition die Ständ wegen Bestellung einer gewissen Defensionordnung umb mehrer Sicherheit und Vorsehung willen nicht allein derselben eignen Person, sondern auch der Ständ und Inwohner dieses Künigreichs Böheimb genädigist ersucht und erinnert, hierzue auch von der Kais. Mt. und dem Markgrafthumb Märhern sondere Personen erwählt worden, die aber wegen Kürz der Zeit und eingehunden weihnachtfeiertäg zu diesem Landtag auf das Prager Schloss nicht gefolgen künnen: und damit nun dieselbe noch fort mit dem fürderlichisten erledigt und erörtert, so geben die Ständ der Kais. Mt. und den obristen Officiern und Landrechtsitzern mit diesem Landtag völlige Macht, auf dass Ihr Kais. Mt. mit den ehisten als müglich zu Bestellung solcher Defensionordnung nicht alleir mit den obristen Officiern und Landrechtsitzern, sondern auch den andern Personen aus diesem Künigreich Böheimb, die Ihr Kais. Mt. mit den obristen Officiern und Landrechtsitzern hierzue erwählen wurden, welche auch auf der Kais. Mt. Erforderung zu erscheinen shuldig sein sollen, sowohl auch die aus dem Markgrafthumb Marhern, Furstenthumb Schlesien, auch Ober- und Niederlausnitz hierzue erkieste Personen auf eine gewisse Zeit erfordern und wegen gemelter Defensionordnung eine gewisse Beständigkeit machen und anstellen mügen, und [Vìta neúplná má ètena býti vedle èeského textu: "und was von Ihr Mt. und den obristen Landofficieren" atd.] den obristen Landofficiern sowohl allen andern obgeschriebenen und hierzue erforderten Personen diesem Künigreich Böheimb und den incotporirten Landen am nützlichisten und sichersten bestellt und angeordnet, sowohl woher der Unkosten darauf gehn sollt, bei demselben soll es gelassen werden und also sein Bleibens haben.

Wegen Erlassung der 30000 Thaler Anlehen.

Und als auch Ihr Kais. Mt. wegen der in der Landtagsproposition eingeführten und obgemelten Ursachen an die Ständ genädigist begehrt, dass sie Ihrer Mt. der 30000 Thaler Landgelds, die Ihr Mt. verschiener Infectionszeit, da sie von dem Prager Schloss gewichen, lehensweis erhoben, erlassen wollten, so haben die Ständ auf solch Ihrer Mt. genädiges Ersuchen auch in Betrachtung dessen, da Ihr Mt. damals nicht vom Prager Schloss gewichen, in was grosser Gefahr sie gestanden ären, von der Bezahlung solcher 30000 Thaler aus unterthäniger Treu und Zuneigung, die sie gegen Ihrer Kais. Mt. tragen, gelassen und thuen die Ihrer Mt. verehren.

Per Schiffahrt an der Elb.

Ferner, was auch Ihr Mt. den Ständen wegen der Schiffahrt an der Elb vortragen lassen, das haben sie vernummen und thuen sich erstlich, dass Ihre Mt. wegen gedachter Schiffahrt, daran ihnen den Ständen und diesem ganzen Künigreich nicht venig gelegen, ein solche genädige Gedachtnus und Fürsorg tragen, unterthänigist bedanken, und damit dieselbe folgunds ins Werk gesetzt und zu Ort und End gebracht, haben sie ihres mittelst erkiest: vom Herrnstand Georgen den jüngern von Lobkoicz auf Duchzow, Ihrer Mt. Rath und Präsideten über den Appellationen aufm Prager Schloss, Wilhelm von Walstein auf Herzmanicz, Heinrichen von Wartemberg auf Kamnitz; vom Ritterstand Radslawen Wchinský von Wchinicz auf Petrowicz und Teplicz, Ihrer Mt. Rath, Florian Griespecken von Griespach auf Kaczerau und Rosenthal und Christofen Schleinicz von Schleinicz auf Tollnstein und Rumburg; von Städten Christofen Wettengl von Neuenberg aus der Alten,. Lukasen Tunsky von der Neuen und Pauln Winkler von Huttenau aus der Kleinen Stadt Prag, und Balthasarn Piczman von Leitmeritz, die sich auf der Kais. Mt. Erforderung hieher verfügen, die Sach mit denen gleichsfalls von Ihrer Mt. hierzue verordenten Personen berathschlagen, und was sie darbei für da Beste vermerken und erkennen verden, des die obristen Officier und Landrechtsitzer berichten sollen, welchen die Ständ Gewalt geben, dass sie dies alles mit Ihrer Kais. Mt. ferner, damit es sein wirkliche Erledigung erlange, zu Ort und End bringen mügen. Und [ob] auch aus den obgeschriebenen Personen eine in der Zeit und ehe dann diese Sach gänzlichen erörtert, mit Tod abgieng oder sonst schwach wäre, so würdet das Landredit Macht haben eine andere Person hierzue zu verordnen, die dies alles neben den andern zu völliger Erörterung bringen helfe.

Wegen der Bergwerk.

Ferner, was auch Ihre Mt. wegen Erhebung der Bergwerk und Erläuterung etlicher Bergartikel den Ständen fürbringen lassen, das haben sie in ihre Berathschlagung genummen und sich derhalber also verglichen, dass sich die mit den vorigen Landtag hierzue verordenten Commissarien, wann sie von Ihrer Mt. beschrieben, darinnen ersehen, dieselben berathschlagen und auf dem Fall sie vermerken, dass sie den Ständen sowohl der 75jährigen Bergwerksvergleichung, so mit weilend Kaiser Maximilian beschehen, nicht nachtheilig oder zuwider, solches wider die obristen Officierer, Land rechtsitzer und Ihrer Mt. Räth berichten, die es, neben den hierzue erwählten Personen aufnehmben und mit Ihrer Kais. Mt. weiter zu Ort und End bringen sollen, damit solche Artikeln, da es vonnöthen, erläuten und auch von Neuem gedruckt wurden. Doch denen, die etwo erbliche Bergfristungen hätten, soll dies nicht zu Schaden sein, sondern sie bei solchen ihren Bergfristungen und Gerechtigkeiten gelassen werden.

Und weil sich dann im Werk befunden, dass durch die Ungeschicklichkeit, auch vielleicht Veruntreuung der Amtleut bei gedachtem Bergwerk im Künigreich Böheimb übel gehaust worden, da doch hievor die Künigen zu Böheimb geraltige Einkumben, ja auch ihren Unteihalt dannenher gehabt, derowegen haben sich die Ständ mit Ihrer Kais. Mt. in dem also verglichen, dass neben dem genachten Anfang bei dem Kuttenbergischen Bergwerk alle in diesem Künigreich mit dem Augenschein besichtigt und gevisitirt, auch nichts weniger dasjenige, was also bei Kuttenberg angefangen, erledigt und erörtert, sowohl auch alle die Amtleut, so etwo unfleissig oder nachlässig befunden, vor die obristen Officierer, Landrechtsitzer und Ihrer Mt. Räth von der Kais. Mt. erfordert und, da ein Veruntreuung bei ihnen vermerkt, auch alsbald ernstlich gestraft wurden.

Die Güeter Maleschau und Syon werden zum Land geeignet.

Und demnach verschienes Landtags die Ständ hierzue bewilligt, dass Ihr Kais. Mt. derselben Rath und böheimbischen Kammerpräsidenten Lasla Poppl dem ältern von Lobkowicz das Brüxer Schloss erblich verkaufen und in die Landtafel einleiben lassen mügen, doch dergestalt, dass wieder ein ander Guet von Ihr Kais. Mt. zum Land geeignet werden soll: und weil sich dann Ihr Kais. Mt. in dem vor den Ständen vermerken lassen, dass sie umb Befderung willen des Kuttenbergischen Bergwerks die Güter Maleschau und Syon sambt derer Zugehörung anstatt des Brüxer Schloss zum Land eignen wollen, so sind die Ständ damit auch wohl zufrieden, und nehmben solches von Ihrer Kais. Mt. an, also dass numehr beides auf kunftige Zeit ein kuniglich und Landgut sein und bleiben soll.

Wegen Verkaufung etlicher Unterthanen von der Herrschaft Pürglitz.

Und als auch Ihr Kais. Mt. bei den Ständen genädigist angebracht, wie Ihr Kais. Mt. gesunnen, das Gütel Nezabudiz, in der Herrschaft Pürglitz gelegen, von Jaroslawen von Wrzesowicz zu erkaufen, zu der Herrschaft Pürglitz zuzueignen und wegen dessen Bezahlung etliche Unterthanen in den Dörfern Gross-Cziernocze und Ziziz, welche von gedachten Herrschaft weit entlegen; wieder zu verkaufen, genädigist begehrend, die Ständ wollten ihr Bewilligung hierzue geben: und weil nun solches zu keinem Nachtel, sondern vielmehr der Kais. Mt; sowohl gemelter Herrschaft zu Nutz und Frumben gereicht, so bewilligen die Ständ gleichsfalls hierein unterthänigist.

Wegen der Überflüssigkeit in Kleidungen.

Demnach es auch der Augenschein gibt, dass die Inwohner dieses Künigreichs zu ihrem merklichem Schaden, ja auch mit Abbruch ihrer Hab und Güter auf den Pracht der Kleidungen und andere vergebliche Sachen grossen Unkosten aufwenden, hierdurch dann stattliche Summen Gelds aus dem Land gebracht werden: und damit aber hierinnen eine gute Ordnung gemacht und gehalten werde, haben sich die Ständ mit Ihrer Kais. Mt. dahin verglichen, dass Ihr Kais. Mt. den hienach beschriebenen Personen etliche aus derselben Räthen zueordnen und dieselbe auf eine gewisse Zeit erfordern lassen wollten, die solches, wie sich ein jeder neben seinem Stand tragen und halten soll, beschreiben und Ihrer Kais. Mt. sowohl den obristen Officiern und Landrechtsitzern fürbringen sollen. Und was allda verfasst und von Ihrer Mt. verordnet wurde, das soll von Ihrer Kais. Mt. bei künftigen Landtag publiciert werden, neben dem sich dann ein jeden zu verhalten schuldig sein wird. Und seind von den Ständen hierzue erkiest diese Personen: vom Herrnstand Georg Borzita von Martinicz auf Smeczno, obrister Landrichter des Künigreichs Böheimb, Joachimb Nowohradsky von Kolownat auf Koschatek und Busstiehrad, Burggraf zum Karlstein, Adam der älter von Sternberg auf Sedlecz, Ihrer Kais. Mt. Rath und Hauptmaun der Neuen Stadt Prag, Hans. Georg von Schwamberg auf Ronsperg und zur Haid, Ulrich Felix von Hassenstein und Lobkowicz auf Kost; vom Ritterstand Albrecht Kapaun von Swoykow auf Hluschicz, Burggrafe des Grätzer Kreis, Bernard Hodiejowsky von Hodijow auf Lczowicz und dem Meliwsker Kloster, Hertwigen Seidlitz von Schönfeld auf Zwoleniowes, Römisch Kais. Mt. Rath und Oberhauptmann derselben eigenthumblichen Herrschaften in Böheimb, Radslawen Wchinsky von Wchinicz auf Petrowicz und Teplitz, Dietrich von Wrzesowecz auf Bassty, Jan Libeniczky von Wrchowisst auf Libenicz; von Städten: Magister Mathes von Arentin, Magister Daniel Adam von Weleslawin aus der Alten, Mathes Zluticzky, Glockengiesser von Czinperg aus der Neuen, Jan Girka und Jan Koczin von Koczinet aus der Kleinen Stadt Prag.

Wegen der Zeugenführung.

Und nachdem auch in dem nächsten Landtag verordnet, dass bei der Führung und Beschreibung der Zeugen jederzeit zwo Personen aus den Unteramtleuten von der Landtafel gegenwänig sein sollen, doch weil vermerkt würdet, dass wegen der oftern Reisen zu den Kranken und in den andern Landsnothdurften zwo Personen aus ihnen den Unteramtleuten nicht allemal zur Stell sein künnen, also dass wegen der Abwesenheit der Zeugen oftmals etlich viel Tag warten müssen und nicht aufgenummen werden künnen: derwegen sich in dem mit Ihrer Kais. Mt. als Künigen zu Böheimb alle drei Ständ verglichen, wann etwo in künitig aus den erzählten Ursachen nicht müglich wär, das zwo Pensonen aus den Unteramtleuten bei der Beschreibung der Zeugnussen gegewvärtig sein künnten, dass doch einer zugegen sein und solche Zeugnussen in desselben Gegenwärtigkeit aufgenummen und beschrieben werden kann (sic), allermassen wie in vorigen Landtagen derwegen Ausmessung beschehen.

Wegen der Ausgaben auf allerlei Landsnothdurft.

Gleichsfalls als auch mit dem nächsten 85. jährigen Landtag den obristen Officierern und Landrechtsitzern dies heimgestellt, dass sie auf allerlei Landsnothdurften eine gewisse Summa anwähren und verTenden mügen, welches dann beschehen; und aber die Unteramtleut, sowohl auch der Kammerstarosta mit ihnen den Kammerern, nicht weniger die Schreiber bei der Landtafel und andere Sachen ihre mehrere Versehung und Zurechtbringung bedürfen: derwegen die Ständ also geschlossen, dass neben der vorigen Gewaltgebung den obristen Officiern und Landrechtsitzern alles dasjenig, so einer Versehung bedarf, furgenummen und erörtert werden soll, und dies endlichen zwischen hier und nächstkunftigen Landrechten.

Wegen der Erbeinigung mit dem Haus Sachsen.

Und demnach auch Ihr Kais. Mt. als Künig zu Böheimb an die Ständ genädigist gelangen lassen, wie der Churfürst zu Sachsen bei Ihrer Kais. Mt. umb Verneuerung der Erbeinigung zwischen der Kron Böheimb und dem Haus Sachsen, nicht weniger aueh seine Vettern die Herzogen von Weimar und Koburg durch dero Abgesandten untenhänige und freundliche Ansuechung und werbung thuen lassen, damit sie wegen Voitland neben den Churfürsten zu Sachsen in die gleichen Lehen eingelassen werden möchten: derhalben die Ständ den obristen Officiern, Landrechtsitzern und Ihrer Mt. Räthen, sowohl auch nachfolgenden Personen aus der Gemein, als Wenzel Schwihowsky von Ryzmberg und Schwihau auf Horazdiowicz, Jan Bezdruziczky von Kolowrat auf Zabiehlicz und Bystry, Ulrichen Felix von Lobkowicz auf Kost, Jan von Stenberg auf Ausst vom Herrnstand; Sebastian von Wrzesowicz auf Tauchowicz, Stefan Spanowsky von Lissau auf Lautkau, Jan von Malowecz auf Kamenicz und Jan Ruten von und auf Dirne völlige Macht geben, dass zu Berathschlagung gedachter Begehrren Ihr Kais. Mt. die obristen Officier und Landrechtssitzer, sowohl derselben Räth des Kammerrechtens und gemelte erkieste Personen zu sich erfordern mügen und wie es Ihr Kais. Mt. mit ihnen diesem Künigreich zum Besten zwischen gedachten Herzogen erörtern, dass es bei demselben gelassen werde.

Die Bewilligung dem obristen Burggrafen des Präger Schloss.

Und als auch Wilhelm von Rosenberg, regierunder Herr des Haus Rosenberg und obrister Burggraf zu Prag, an die Kais. Mt. als Künigen zu Böheimb und die Ständ begehrt, dass sie hierzue bewilligen wollten, damit er die Lehenfelder, die er mit derer auf verschienen Landtag gethanen Bewilligung von Georgen dem ältern von Lobkowicz auf Libochowicz und Mielnik, Ihrer Mt. Kammerer und obristem Landhofmeister des Künigreichs Böheimb, von der Herrschaft Mielnik für den Hof zu Dehnicz, damals zum obristen Burggrafenamt gehörig, bekumben, dem Burgermeister, Rath und ganzen Gemein der Stadt Welbern unter einen gewissen Zins, den sie jährlichen zum Burggrafenamt reichen sollten, zur Stadt auf künftige Zeit wenden und eignen möchte: in solch sein des obristen Burggrafen Begehren haben Ihr Kais. Mt. als Künig zu Böheimb, sowohl auch die Ständ mit diesem Landtag gewilliget.

Intercession für die von Rakonik.

Und nachdem ebenermassen die Inwohner der Stadt Rakonik an alle drei Ständ durch ihr Supplication bittlichen gelangen lassen, damit sie Ihr.Kais. Mt. zu dem dritten Stand der Städt in diesem günigreich eignen und ihnen solches mit derselben Majestätbrief bestätigen lassen wollten: auf welche ihre Bitt die Stänä gegen Ihrer Kais. Mt. vor sie intercedieren, Ihr Kais. Mt. wollten ihnen diese Gnad widerfahren und ihnen dieselb mit dero Majestätbrief bestätigen lassen.

Beschluss des Landtags.

Doch soll diese aller dreier Ständ neue und zuvor nie gewesene guetwillige Bewilligung und Vergleichung, die sie auf der Kais. Mt. als Künigs zu Böheimb genädiges Begehren neben embsiger Erwägung und Betrachtung aller eingeführten Ursachen aus dero gueten und freien Willen und keinen Pflicht, sondearn aus unterthäniger Treu gegen Ihrer Kais. Mt. als derselben Künig und Herrn gethan, zu keinem Abbruch, Schmälerung, ohne einichen Nachtheil ihrer Privilegien, Rechten, Freiheiten und althergebrachten Gewohnheiten und Ordnungen dieses Künigreichs, jetzo noch auf künftige Zeit nicht sein, darüber Ihr Kais. Mt. auch als Künig zu Böheimb ihnen den Ständen zwischen hier und nächstkünftigen neuen Jahrs einen sondern Revers geben, welcher zu gemelter Zeit bei der Landtafel erlegt, von den Unteramtleuten angenummen und bei nächstkünftigem Landrechten wieder den obristen Landofficierern und Ländrechtsitzern den Ständen zu Handen in derselben Gewahrsamb eingeantwort werden soll.




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