49. Beschluss des am 17. November 1586 eröffneten und am 17. December desselben Jahres geschlossenen Landtags.
Concept im k. u. k. Reichsfinanzarchiv in Wien, Böhmen, Landtage 1500.
Nachdem der allerdurchleuchtigist, grossmächtigist, unüberwindlichiste Fürst und Herr Herr Rudolf der Ander erwählte römische Kaiser, auch zu Hungern und Böheimb etc. Künig, unser allergenädigister Herr, als Künig zu Böheimb etc. einen allgemeinen Lantag den Montag nach Martini dies gegenwärtigen sechsundachtzigisten Jahrs auf dem küniglichen Schloss Prag ausschreiben und legen und den gehorsanben Ständen genädigist vortragen lassen, dass obwohl Ihr Kais. Mt. det gehorsamben Stände diesorts und mit Aussclneibung angeregts Landtags genädigist gern wollten verschont haben, Sie es doch aus hochwichtigen und erheblichen Ursachen nit umbgehen mögen, zweifeln auch genädigist nicht, ihnen den Ständen sei unverborgen, dass Ihrer Mt. Beschwerungen und Nothdurften sich bisher nicht mindern, sondern je mehr und mehr überhaufen und gefährlicher anlassen wollen, denen aber aussen ihr den Ständ Zuthuen und wirklichen Hilf keineswegs abgeholfen werden müge. Wann sich dann Ihr Mt. genädigist erinnern, dass sie die Stände dieser Kron Böheimb Ihrer Kais: Mt. löblichen Vorfahren in gleichmessenen angelegenen Nothdurften und Beschwerungen getreu und unterthänigist mit Leistung ansehenlicher, often und langwährenden Hilfen beigesprungen und sich im Werk und in den That unterthänigist und willfährig erzeiget haben, so hätten demnach Ihr Kais. Mt. zu ihnen den Ständen als derselben getreuen Unterthanen das genädigiste Vertrauen und väterliche Zuversicht, sie wurden es jetzo sowohl als zuvor auf dies Ihr Mt. genädigistes Suechen und Begehren, welches Sie aus so hochdringender Noth an sie die Stände genädigist gelangen lassen, nicht weniger an ihnen erwinden lassen, sondern sich gegen Ihrer Mt. als ihrem Künig und Herrn guetherzig erzeigen. Es wöllen auch Ihre Mt. beinebens ihnen den Ständen nochmalen zu Gemüth geführt und sie hiemit genädigist erinnert haben, wasmassen Ihr Mt. ihnen den Ständen auf hievorigen Landtägen ihren grossen fort mehr unerträg- und beschwerlichen Schuldenlast, welcher zwar noch von weilend Kaiser Ferdinando und Maximiliano hochlob- und seligister Gedächtnus hergeflossen und über Ihr Mt. gleich überhaupt zu bezahlen kumben, aber doch durch die damals entstandene immer langwährende Krieg, auch Unterhaltund Rettung der hungerischen christlichen Granitzen und andern täglichen mannigfältigen grossen und hohen Ausgaben, daran nicht allein diesem Künigreich und denen darzue incorporirten Landen, sondern auch der ganzen Christenheit hoch und viel gelegen gewest, verursacht worden, andeuten und vonragen lassen, wie sie dann hiemit wiederumben in beiliegenden Extract und, Auszug neben jetziger Landtagsproposition zu ihr der Ständ mehren und bessern Nachrichtung übergeben haben wöllen. Und nachdem Ihre Kais. Mt. in nächstverschienem Jahr in Zeit der Sterbsläuf von denen Gefällen und Geldern, so ihnen die Ständ zu des Lands Nothdurften ausgenummen und vorbehalten, 30.000 Thaler dergestalt erhoben haben, dass der halbe Theil solcher Summa auf den nächsten Termin Nicolai und übrige Hälft abermals auf den hernachfolgenden Termin Nicolai, des nächstkünftigen 87. Jahrs aus der bewilligten Landsteuer oder Bern wiederumbem inbehalten und abgezogen werden solle; dieweil aber solches anderst nicht, dann nit nerklichen Abbruch und Schaden des hungerischen Granitzwesens und Bezahlung desselben Kriegsvolks beschehen müsste, so hätten derwegen Ihr Kais. Mt. an sie die Ständ genädigist gelangen lassen, dass sie solche Summa aus unterthänigister Treu und Zueneigung zu Ihrer Mt. gehorsanblichen folgen lassen wollten. Desgleichen hätten Ihr Kais. Mt. sie die Ständ genädigist erinnert, welchermassen auf hievorigen Landtägen und Zusambenkunften oftermals wegen der Defensionsordnung, wie etwo dieselbe in diesem Künigreich Böheimb sowohl den andern darzue gehörigen und incorporirten Landen zuvordrist zu Ihrer Kais. Mt. Schutz und sowohl ermelts Künigreichs und Landen Sicherheit angestellt und geordnet werden möchte, tractiert worden, aber noch bishero aus erheblichen Ursachen nicht wirklich zu Ort gericht werden mögen, gnädiglich begehrend, dass sie die Stände diesen nothwendigen Artikel gleichsfalls zu einstmals endlicher Ortstellung vor sich nehmben wollten. Also hätten auch Ihr Kais. Mt. sie die Ständ an die Artikel wegen der Elbschiffahrt und Erhebung der Bergwerk genädigist vermahnen lassen, inmassen dann Ihrer Mt. Vortrag aller und jeder solcher Artikel mehrers ausweisen und besagen thue.
Und ob nun wohl die gehorsamben Stände dieses Künigreichs bisher fast über ihr Vermügen mehrfältige unterschiedliche und ansehenliche Gaben und Hilfen, wie auf derr hievorigen Kais. Mt. weilend Kaiser Ferdinandi und Maximiliani hochlobund seligister Gedächtnussen also auch Ihrer Kais. Mt. selbst ihres jetzigen allergenädigisten Herrn genädigistes Begehren nun von vielen Jahren nacheinanderr unterthänigist geleist hätten und noch immer alle Jahr leisten und continuieren thäten, insonderheit aber dass sie nicht befinden künnten, dass jemaln bei Ihrer Kais. Mt. Vorfahren lobseligister Gedächtnus solche schwere und ungewöhnliche Hilfen und Gaben, auch Schuldensbezahlungen sie die Ständ über sich genumben hätten; jedoch unangesehen aller solcher ihrer grossen Beschwerungen wollten sie gleichrohl Ihrer Kais. Mt. insonderheit zu diesem. Künigreich Böheinb und aller derselben getreuen Unterthanen tragende väterliche Lieb, Gnad und Sorgfältigkeit in gehorsamer Acht halten und auch das bedenken, dass Ihr Kais. Mt. mehrntheils zu dieses Künigreichs und ihr der gehorsamben Stände und getreuen Unterthanen Rett- und Verwahrung allhier mit derselben kaiserlichen Hofhaltung residieren, auch nicht Weniger über denen des Künigreichs althergebrachten und Wohlerworbenen Privilegien, Statuten und gueten Ordnungen, darnach alles in seiner Substanz und gueter Polizei bestattet und erhalten Würdet, gnädigist handhaben thäten, auch dass, Wann Ihr Kais. Mt. in solchen grossen Schulden, welche nicht aus Ihrer Kais. Mt. Verursachung erwachsen, sondern von derselben löblichen Vorfahren umb deren zur selben Zeit entstandenen schweren und sorglichen Kriegsempörungen und andern unversehenen Wichtigen Zuefällen hergeflossen und auf Ihr Mt. gestammet, Weiter verbleiben und haften sollten, dass nicht allein Ihrer Kais. Mt. solches sehr beschwerlich fallen, sondern auch Ihrer Mt. Landen und getreuen Unterthanen zum Verderben gereichen müsste: derowegen hintangesetzt aller ihr der Stände und derselben Unterthanen Beschwerungen, darein sie bei diesen geschwinden Zeiten und Jahren gerathen, Wollten sie allein dahin sehen, Wie sie ihr Lieb, Treu und Unterthänigkeit gegen Ihrer Kais. Mt. als derselben von Gott verordneten genädigen Obrigkeit im Werk erzeigen möchten, und über alle ihre Beschwerung und hievor jedexrzeit geleiste Hilfen (doch nicht aus Schuldigkeit, sonder aus Guetwilligkeit) noch ein briges thuen und hätten sich demnach alle drei Ständ dahin verglichen und entschlossen, dass sie auf solch Ihr Kais. Mt. genädigistes Begehren aus unterthänigister guetherziger Lieb und Treu zu Ablegung etlicher Ihrer Mt. beschwerlichen Schulden in diesem Künigreich Böheimb fünf Jahr nach einander, von Pauli Bekehrung anzufahen, die Steuear von etlichen nachfolgenden Sachen und Gattungen zum Land geben und reichen sollen. Welche Steuer dann zur angeregten Ihrer Kais. Mt. Nothdurften und Abzahlung der Schulden und nirgend anderswohin verwendet Werden solle.
Steuer von den in- und ausländischen Weinen, auch süssen Getränk.
Erstlichen von jedem Eimer böheimischen Wein, so unterm Reifen verkauft oder ausgeschenkt wirdet, soll ein jeder in diesem Künigreich von Pauli Bekehrung des nächstfolgenden 87. Jahrs anzufahen zu fünf weissen Groschen, von den ausländischen Weinen aber, als hungerischen, österreichischen, märherischen, Rhein- und andern dergleichen fremden Weinen (ausser des süssen Getränks), welcher solche Wein auf den Verkauf oder Ausschank in dies Künigreich Böheib führen oder bringen lassen wurde, (niemanden, auch diejenigen, so Ihrer Kais. Mt. Hoflager nachreisen, und ob auch irgend einer hierüber privilegiert wäre, nicht ausgenumben) ein jeder vom Eimer, alsbald er denselben, es sei nun allhietr in Pragern oder andern Städten, Städteln, Märkten, Dörfern und Flecken, ablegen lassen wird, zehen weiss Groschen zu reichen und geben schuldig sein und das bei Verlust desselben abgeladenen Weins, welcher dann auch zu Hilf dieser Steuer angewendet werden solle.
Und solle solch Weinsteuer diesergestalt eingenumben werden: erstlich in einer jeden Stadt, Städteln, Märkten und Dörfern, sowohl auch auf der Geistlichen Gründen, oder wo derselbe irgend anderst durch die In- und Ausländer, niemand ausgenumben, geschenkt wurde, sollen zwo ehrliche, sonderbare hierzue verpflichtete Personen in den küniglichen sowohl in der Künigin Städten von der Kais. Mt., in den Städten aber, so in Ihrer lt. Herrschaften aufm Land, sowohl der Heren, Edelleut und Burger Gütern und Herrschaften gelegen, von jeder desselben Orts Obrigkeit bestellt und verordnet werden, welche hernach durch angesessenen Weinmesser, so in jedweder Stadt zu Visierung der Weinfässer und was jedes derselben Halts, geordnet werden solle, alle solche Weingefäss, als die inländischen künftige Jahr, sobald sie aus der Press abgeführt und die ausländischen von den Wagen abgelegt werden, visieren lassen und soviel ein jeder Fass Wein haben wird, desgleichen der Fässer Halt in ein ordenlichs zu Fleiss darzue aufgerichts Register verzeichnen und schreiben. Dabei dann soviel immer muglich allhier in den Präger Städten der Bergmeister oder Bergschreiber, oder aber andere ehrliche hierzue würdige Personen, anderstwo aber der Primas oder Richter, gegenwärtig sein sollen.
Jedoch weiln dies Jahrs die Wein allbereit eingeführt und abgeladen worden, sollen die hierzue in jeder Stadt verordente Personen alsbald umb den Termin Conversionis Pauli alle und jede Weinkeller, Gewölber oder Kammer, wo solche Wein gehalten werden, ersuechen, die Wein alle, sowohl die in- als ausländischen, in Beiwesen des Visierers ersehen und beschreiben und die Fässer, so nicht der prägerischen Mass, ordenlich abmessen lassen. Und wann solches also beschrieben sein würdet, so sollen sie denjenigen, des der Wein ist, anzeigen, was ihme davon zu reichen gebühren thue, dasselb auch in ihre Register verzeichnen und einen jeden, damit er denen zweien, so zu Einnehmbern hierzue verordnet, von den inländischen Weinen halb auf Georgi und die andere Hälft auf Wenzeslai und also in zweien Terminen solche Gebührnus (gegen Abziehung des sechszehenten Fass oder Eimers, so aufs Einfüllen passiert werden solle), von den ausländischen Weinen aber, so in dies Künigreich vor Georgi, geführt werden, solche Steuer völlig auf Georgi und Tas hernach eingeführt; auf Wenzeslai gleichsfalls erlegen thue, wirklichen halten, Und die Personen, so also solche Steuer zu sich enpfahen, sollen ihren ganzen Empfang alsbald und ehe Verscheinung zweier Wochen (in den küniglichen oder der Künigin Städten) dem Burgermeister und Rath und sie den obristen Berneinnehmbern aufs Prager Schloss sambt denen Registern von denjenigen, so die Zahl der Eimer beschrieben, übergeben und auszählen und daneben einen Bekanntnusbrief unter des Burgermeisters und Raths Insiegel zur Zeugnus und dass soviel und nicht mehr von solcher Hilf einkumben, überreichen. In den kaiserlichen Herrschafts-, sowohl auch der Herren Edelleut, geistlichen und bürgerlichen Städten und Städteln sollen gleichsfalls jetzterzählter Gestalt und Massen die hierzue verordnete Personen ihren Obrigkeiten solche Veinsteuer sambt den Registern übergeben und die Obrigkeit, wann sie solche Steuer von ihren Unterthanen eingenumben und zu sich empfangen, ausser einiches Hinterhalten mit Inserierung, was also einem jeden von seinen verkauften Weinen zu geben gebührt hat, solle gleichsfalls schuldig sein, sambt Bekanntnusbriefen und Registern auf angeregte Termin den obristen Berneinnehmbern zu uberschicken. Zum Fall aber auch irgend einer aus denjenigen, so zu Beschreibung der Fass und Anzahl Eimer Wein, auch zu Einnehmbung solcher Weinsteuer verordnet werden, oder auch die Messer in ihrem Beruf untreu befunden wurden, der solle anderen zu einem Exempel nach des Landrechts Erkanntnus ernstlich gestraft werden.
Anlangend aber den in diesem Künigreich Böheimb gewachsenen Wein, so ausser Lands geführt werden möcht, von demselben soll auch ein jeder, der ihn verkauft, nämlich von dem Eimer fünf weiss Groschen ausser einicher Vortheilhaftigkeit oder Betrugs obangezogenermassen abzugeben schuldig sein. Über das auch soll ein jeder, der die Wein aus diesem Künigreich Böheimb zu Schiff oder auf der Axt führen will, von jedem Fass ein Thaler auf den Zollstätten oder Granitzen, ausser des hievorigen angeordenten Zolls, bei Verlierung desselben Weins zu Hilf dieser Steuer zu geben schuldig sein, darwider dann einicher Pass oder Freibrief helfen noch statthaben solle.
Von dem süssen Getränk aber, als Malvaser, Raifel, Pinel, Wildpacher und andern dergleichen wälschen Weinen soll von jeder Lagel ein Thaler gleichfalls denen hierzue in Städten verordenten zweien Personen und Einnehmbern, bald von neuem Jahr anzufahen, was also in die Städt zum Verkauf und Ausschenken geführt und abgeladen würdet, gereicht werden, Zum Fall aber solch süss Getränk jemanden in grossen Banden zum Ausschank gebracht und zuegefühtrt wurde, so solle solch Gefäss ordentlich visiert und allezeit von 42 Pinten, welche vor ein Lagel zu reiten ist, auch ein Thaler geben werden. Was aber allbereit ub das neue Jahr, es sei in welcher Stadt es wölle, abgeladnetr und noch nicht ausgeschenkter befunden werden möchte, davon solle auch die Gebührnus, als von jeder Lagel ein Thaler, auf angeregte Zeit geben werden. Zum Fall aber irgend einer aus denselben Handelsleuten von Zeit des neuen Jahrs an von einer jeden Lagel die Gebühr, als von der Lagel ein Thaler, oder aber von denjenigen, die umbs Neujahr bei ihme befunden, nicht alsbald reichen und geben wurde, demselben jedem solle solch süss Getränk, soviel sie [sic] desselben hat, genumben und zu Hilf dieser Weinsteuer verwendet werden.
Damit aber männiglich von solchen Handelsleuten sowohl auch andern Wirthen und Weinschenk umb dieser Weinsteuer willen nicht gar über die Massen übersetzt werden möchten, so soll ihnen solch süss Getränk, sowohl auch all andere Wein, so geleigebt und ausgeschenkt werden, von denen von den Kais. Mt. und den andern Obrigkeiten hierzue verordenten Personen der Billichkeit nach, wie sie die Lagel und den Eimer oder auch das Seidel geben sollen, gesetzt werden. Darnach sie sich dann alle bei und mit Abrichtung dieser Steuer, keiner in dieser Kron Böheimb ausgenumben, zu richten schuldig sein sollen. Zum Fall aber diejenigen, so an Ihrer Kais. Mt. Hof oder andere Ausländer, relche mit diesen und dergleichen Handtierungen und Handlen umbgehen, dieser Bewilligung und Steuer nicht unterworfen sein wollten, so solle dasselbe von denen hierzue verordenten Personen an die Bern- oder Steuereinnehmber und durch dieselben an Ihr Kais. Mt. Hofmarschalken gelanget, damit sie darzue gehalten erden. Da sie aber über das zu solcher Bezahlung nicht gedrungen [und] gehalten wurden, so sollen auch die Inwohner dieser Kron mit Reichung solcher Weinsteuer nicht verbunden sein.