328. Beschluss des böhmischen Landtags, der am 14. Januar 1585 auf dem Prager Schlosse eröffnet und am 13. Februar desselben Jahres geschlossen wurde.

Gleichzeitige Copie im k. k. Reichsfinanzarchiv in Wien.

Landtagsartikel, so von den Ständen auf dem kuniglichen Prager Schloss den vierzehenden Tag Januarii dies gegenwärtigen funfundachtzigisten Jahrs geschlossen worden, wie folgt:

Nachdem die Röm. Kais. auch zu Hungern und Beheimb Künigl. Mt., unser allergnädigster Herr, einen allgemeinen Landtag anf dem kuniglichen; Prager Schloss den vierzehenden Tag Januarii dies gegenwärtigen Jahrs gnädigist ausschreiben und darauf den gehorsamben Ständen allergnädigist fürtragen lassen, welchennassen Ihr Mt. der gehorsamben Stand mit Ausschreibund Anstellung dieses Landtags und allgemeinen Zusambenkunft gnädigst gern wollten verschonet haben, dieweil sie es aber aus hochdringender Noth und erheblichen Ursachen, daran nicht allein diesem Königreich und denen darzu incorporierten Landen, sondern allgemeiner Christenheit hoch und viel gelegen, nicht umbgehen mögen, Ihre Mt. auch ihnen den Ständen genädigst zu Gemüth geführt, wasmassen sie es an ihren gutherzigen vielfältig und oftern Ihrer Kais. Mt. und derselben löblichen Vorfahren geleisten Hilfen als getreue Ünterthanen niemalen erwinden lassen, sonder jederzeit wirklichen und gutherzigen Beischub gethan hätten; wann dann die Noth und Feindsgefahr bei dem aufs Haupt bedrängten hungrischen Gränitzwesen, so auch der grosse allerseits erscheinende Mängel bei dem kaiserlichen Hofwesen nicht ab-, sondern je mehr von Tag zu Tag zunehmben und wachsen thue und Ihr Kais. Mt. solchen Mängel aus derselben Kammer keineswegs ersetzen, noch auch bei I weitem darzu gelangen künnten, so sei derwegen Ihrer Kais. Mt. gnädigistes Begehren, dass sie die gehorsamen Stände die hievorige Türkenhilf oder Haussteuer auf drei ganze Jahr erstrecken und dieselben immediate ausser einicher Exception zu dero Händen abgeben und vertrauen wollten, wie dann Ihr Mt. dargegen sie die gehorsamben Stände gnädigist vertröstet hätten, dass solche Hilfen nirgend: anderwärts, sondern allein auf die hungrischen Gränitzen dieserseit der Donau, so dem Künigreich Beheimb und den andern darzu incorporierten Landen zunägst gelegen, zu guetem, als weit es derselben Nothdurft erfordern wird, angelegt und verwendt werden sollen, inmassen dann solcher Artikel mehrers in sich halten und besagen thue.

Solchem nach haben die allgemeinen Stand ungeacht und hintangesetzt allerhand Beschwerungen, Armut und Dürftigkeit, auch ihres sowohl als derselben Unterthanen nothleidenden Obliegens, darein sie sonderlich dies Jahr gerathen, aus sondern Mitleiden durch den Erbfeind bedrängten Christenheit auf dies Ihr Kais. Mt. gnädigistes Begehren angesehen, damit das Markgrafthumb Mährern als das vorder, sowohl auch andere dieses Künigreichs Beheimb Mitglieder in bessern Schutz, auch für dem Fall und Untergang erhalten und errett werden möchten, solche Haussteuer von ihrer Unterthanen Grund und Häuser einzubringen bewilligt und geschlossen.

Und werden derwegen Ihre Kais. Mt. zuvorderst durch derselben Haupt- und Ambtleut auch Burggrafen auf Ihren eigenthumlichen Herrschaften, also auch sonst jedermänniglich vom Herrn- und Ritterstand, sowohl die geistlichen Personen, Lehensleut, Freisassen, als viel nun derselben in den Städten, Städtlein, Dörfern oder anderswo auf den Herrschaften und Gütern angesessene Leut haben, verfügen und daran sein, damit von jedwederm Haus oder Häusel, es sei klein oder gross, so von Leuten bewohnet werden, allein die Hufschmied, Hirten, Schäfer, desgleichen die Binder in den Städteln und Dörfern, auf deren Grund kein Angesessene Wirth verhanden, auch die Unterthanen, so ihrer Zinse umb genumbenes Schadens willen von ihrer Obrigkeit und Herrschaft auf ein Zeit erlassen wären, ausgenumben, für drei ganze Jahr nacheinander laufend und jedes Jahr besonder zwanzig Groschen, dasselb aber auf zwen Termin, nämlich auf Bartholomaei und Nicolai, den obristen Berneinnehmbern auf Prager Schloss entricht und erlegt werden, und soll sich ein jeder in dem Bekennen wegen solcher seiner angebührigen Steuer verhalten, wie hernach notiert und beschrieben stehet.

Item es sollen auch von solcher Turkenhilf weder die zu dem Burggrafthumb gehörige Unterthanen noch auch die Karlsteinischen Lehensleut oder jemand anderer aussei der Unterthanen, so zum Karlstein des Nachts die Wacht verrichten, eximiret oder ausgeschlossen sein.

Steuer in die beh. Kammer und von dannen weiter, wem es Ihr Mt. verordnen, zu erlegen. Disposition. Muster- und Zahlmeister. Gleichheit mit den andern Landen.

Und sobald als solche bewilligte Hilf und Steuer eingebracht, so soll dieselbe in Ihrer Kais. Mt. beheimischen Kammer und von dannen, wohin es weiter Ihre Kais. Mt. verordnen, gelegt und geliefert werden. Daneben aber bitten die gehorsamben Stand unterthänigst, Ihr. Mt. wollten daran sein und gnädigist verfügen, damit solche Turkenhilf allein zu Rett- und Verwahrung der Granitzen, Ihrem selbst gnädigistem Vertröstund Zusagen nach diesseit der Donau und an denen Orten sie verschiene Jahr die Bezahlung gethan, soweit als es immer erklecken müge, angelegt und sonst an kein ander Ort verwendt werde, wie dann die gehorsamben Stände Ihrer Mt. hierumben unterthänigist wollen vertrauet haben.

Stellen auch daneben zu Ihrer Mt. gnädigisten Gefallen, ob sie hierzu eines Musterherrn oder Zahlmeisters bedürftig sein wurden, dass sie denselben also (doch allein aus ihren Landsleuten und behmischer Nation) bestellen und annehmben lassen wollen. Zum Fall sie aber je dieselben für unnoth sein gnädigist erachten wurden, dass doch solcher Bezahlung auf den Granitzen ein geschworner Steuer- oder Bernschreiber beiwohnen und dieselb inmassen vorige Jahr thuen möge.

Und dieweil Ihr Kais. Mt. im Werk spüren und gnädigist befinden, wasmassen die gehorsamben Stände auf dies Ihrer Mt. gnädigistes Begehren mit allen Treuen dahin gehorsamist gesonnen und bedacht sein, damit nur die diesem Künigreich Beheimb der Gefahr nähener gesessene Glieder desto besser versorget, auch vor Schaden und Untergang gesichert und verhüt werden möchten, und derwegen nicht mit weniger ihrer selbst sowohl als deren Unterthanen Beschwer diese und dergleichen Hilfen zusamben tragen und erlangen thäten: so hielten sie demnach gar billich und recht sein, auf Mittel und Wege zu gedenken, wie etwa diesfalls bei und mit andern Landen ein billiche Gleichheit, welche man bisher gleichwohl nicht spüren oder sehen künnen, gehalten werden möcht, inmassen man sich dann deswegen verschienene Jahr auch unterthänigist beschwert habe, und wollten solchem nach unterthänigist nit hoffen, dass man ihnen zumuthen solle, dass dergestalt dies Künigreich den meisten Last tragen und die andere der Gefahr zunächst gelegene Lande, umb derentwillen dann diese Hilfen am meisten erfolgen, so schlecht ausgehen und derselben hierinnen verschonet werden sollte.

Und bitten derwegen die gehorsamben Stand unterthänigist, Ihr Kais. Mt. wollten zu Erhaltung billicher Gleichheit und damit dennoch diesem Künigreich schuldige Dankbarkeit von den andern Landen erzeigt und wie billich gratificiert werde, auf Mittel und Wege gedenken und daran sein, damit diesfalls von den andern Landen die Billigkeit in Acht gennmben und der beschwerte Last zu Verwahrung der christlichen Granitzen zugleich getragen werde; dann da es nicht beschehe, so möchte solcher in künftig ein schiefes Ansehen gewinnen und den gehorsamben Ständen allerseits praejudicierlich sein.

Bern von den Prägern und den andern küniglichen Städten in Beheimb.

Die Präger aber und andere künigliche auch der Künigin Städte in Beheimb, so sich des dritten Stands gebrauchen, haben Ihrer Kais. Mt. anstatt solcher Haussteuer und Turkenhilf 12500 Schock Gr. beheimbisch jedes Jahr zuverreichen und zu geben bewilligt, die sie auf zwenn Termin, das ist die halbe Summa auf Bartholomnei und die ander Hälft auf Nicolai nagst hernach folgend, den obristen Steuer- oder Berneinnehmbern aufs Prager Schloss erlegen und auszählen sollen, jedoch werden sie sich zu Erlang- und Erlegung solcher Haussteuer ihrer Unterthanen Hilf gebrauchen mögen.

Die Freisassen und Vorwerchsleut sollen ihrer vorigen Schätzung nach aus ihren Gutem von jedwedem Schock Groschen funfthalben Pfennig beheimbisch auf obbeschriebene Termin zu samblen und den obristen Berneinnehmbern auf das Prager Schloss sambt ihren Bekanntnussbriefen zu überreichen und abzugeben schuldig sein.

Von der Herren und Edelleut Häusern sowohl auch all anderer geistlichen und weltlichen Personen Häusern, welche in den küniglichen Städten, es sei in oder ausser der Stadt oder Ringmauer, gehalten werden, soll von jedem 1 Schock Gr. und also ein halb Schock Groschen auf jedwedem Termin erlegt werden.

Bergstädt werden der Contribution befreiet.

Etliche Bergstädt aber, weil dieselben, inmassen landkundig, umb ihrer Annut und Unvermügenheit willen zu Grund gehen und ganz öd und wüst gelassen werden, als nämlich Joachimbsthal, Schlackenwald, Schönfeld, Lauterbach, Pressnitz, Sunneberg, Bastianberg, Platten, Hengst und Abertham, wie auch die Arbeiter und andere Leut, welche sich allein ihrer Arbeit und umb derselben Bergwerch Nothdurft willen dero Enden aufhalten und etwa Häuser zu ihren und der Ihrigen Aufenthalt und Bewohnung angericht und in denselben sonst kein Gewerb oder Handtierung hätten, die sollen hiemit befreiet und solcher Landsteuer eximiert und erlassen sein.

Wegen der Abgebrannten und deren, so vom Wetter Schaden genumben hätten.

Do auch Jemandes vom Feuer, Hagelwetter und Gewässer Schaden genumben oder empfangen hätte, so solle derselb alsbald zwo oder drei Personen seiner Benachbarten vom Hermoder Ritterstand oder andere zunägst angesessene Leut solchen besichtigen lassen, die dann darauf die Beschaffenheit desselben die obristen Berneinnehmber unter ihren Petschaften und Insiegeln berichten, und der Beschädigte soll alsdann solche Kundschaft neben seinem Bekanntnussbrief gedachten Berneinnehmbern zur Nachrichtung, damit sie die Abkürzung thuen mögen, uberschicken.

Die Steuer aus dem Egerischen Kreis betreffend.

Soviel den Egerischen Kreis betrifft, da haben die gehorsamben Stand auf Ihr Mt. gnädigistes Begehren nachfolgende Personen deputiert und furgenumben, damit dieselben neben und mit Ihrer Mt. Commissarien bei ihnen den Egerischen umb ein gleichmässige Hilf handlen sollen, als nämlichen vom Herrnstand Heinrichen von Schwamberg auf Schwamberg und vom Ritterstand Petern Kokorzowecz von Kokorzaw auf Zluticz. Und seind daneben die gehorsamben Stand der ungezweifelten Hoffnung, dieweil diesem Kreis und Stadt Eger aus dem Künigreich Beheimb nicht schlechter Zugang an ihrer Nahrung erfolgen thue, sie werden sich mit Leistung ihrer Hilfen inmassen vorige Jahr also auch noch gegen Ihrer Kais. Mt. als getreue Unterthanen nicht alleine gutherzig erzeigen, sondern auch dasjenig, was sie noch auf dato an ihren versessenen Steuern und Hilfen hinterstellig, mit dem ehesten richtig machen und erlegen, und solle ihr jetzige Contribution, soviel sie derselben bewilligen, gleichfalls zu Ihrer Mt. Händen abgeben und erlegt werden.

Wegen der Herrschaft Einbogen.

Und dieweiln sich die Herrschaft Einbogen bisher mit etlichen Freiheiten und Privilegien behelfen und dergleichen Anlagen zu leisten dardurch exempt sein wollen, derentwegen sie dann solche ihre praetendierte Privilegien vor Ihrer Mt. zum Ersehen furzulegen auf einen gewissen bestimbten Tag vermug des vorigen Landtagsbeschluss auf das Prager Schloss citiert und erfordert werden sollen, wann es aber bisher umb erheblicher Ursachen willen in keine Vollziehung gebracht werden mügen, und aber Ihrer Kais. Mt. an Fortstellung dieser Sachen sonders viel gelegen: derwegen so wollen die gehorsamben Stand hiemit den Landrechtsitzern solche Differenzen mit Ihrer Kais. Mt. zwischen hier und nagst künftig S. Bartholomaei vor Verfliessung des ersten Steuertermins zu ersehen und dieselben, es sei rechtlich oder gutlich, zu entscheiden heimbgestellt haben.

Grafschaft Glatz von jeder Huben Ackers doppelte Steuer.

Die Grafschaft Glatz aber soll ihrer hievorigen Verwilligung nach den Bern oder die Steuer inmassen vorige Jahr von jeder Huben Acker der mit ihnen getroffenen Vergleichung nach doppelt geben.

Wegen Abzählung der Unterthanen in den Kreisen.

Und dieweil die Abzählung der Unterthanen in etlichen Kreisen vorigem Landtagsbeschluss nach J noch bis auf dato nicht beschehen, so wollen ihre Í Kais. Mt. zu Vollziehung der Sachen kaiserliche Mandata, die Zusambenkunften oder der Stand Versammlung in den Kreisen an gewissen Orten zu verkünden, damit sie alsdann die Personen zu Abzählung ermelter Unterthanen verordnen möchten, zwischen hier und Pfingsten ausgehen lassen, und sollen auch diejenigen Personen, die also hierzu deputirt werden, solche Abzählung zu thuen ausser Verweigerung schuldig sein und alsdann die Register oder Beschreibung derselben den obristen Berneinnehmbern aufs Prager Schloss uberschicken.

Notel eines Bekanntnussbriefs.

Ich N. von N. bekenne mit diesem Brief für jedermänniglich, dass ich vermug der Bewilligung und Landtagsbeschluss, welcher auf dem Prager Schloss am Tage Felicis anno fünfundachtzig gehalten und den Mittwoch nach S. Scolastica geschlossen worden, alle meine Unterthanen aufsuchen und abzählen lassen, deren sich allenthalben angesessener N. befunden. Und dass ich mehr angesessener Unterthanen in diesem N. Kreis, von denen ich den Bern bei jetzigen N. Termin zu 10 Gr. behmisch geben soll, aussuchen oder finden künden, allein die obgesetzte Anzahl, solches nehmbe ich auf mein Gewissen. Zu Urkund hab ich mein Petschaft hierfür drucken lassen. Datum.

Wegen schleunig und richtiger Erlangung der Steuern.

Und dieweil auch ein sondere Nothdurft sein will, dass diese Hilf ohne allen Verzug geleistet und erlegt werde, so haben sich alle drei Stand dahin verglichen, dass ein jeder Landmann oder Einwohner sein Angebührnuss auf das Präger Schloss zu denen hievor erwähnten angestellten Terminen oder aber nach Verfliessung zweier Wochen uberschicken solle. Auf den Fall aber Jemand uber die jetzt angedeuten Fristen saumbig erscheinen und sein Angebührnus nicht völlig erlegen würde, so sollen die obristen Berneinnehmber gegen einem jeden mit nachbeschriebener Execution und Einziehung derselben Güter ohne Ansehen der Personen furgehen, sonderlich aber, wann bei einem oder dem andern gespürt würde, dass einer die Steuer von seinen Unterthanen bereit eingenumben und doch nichts desto weniger auf die bestimbten Terminen nicht erleget, sondern hinter sich behalten und zu seinen selbst Nothdurften angelegt und verwendet hätte, so sollen sie sich alsdann auf den doppelten Steuerhinterstand durch einen Kammerer von der Landtafel einführen lassen, dasselb Gut ein ganz Jahr hinaus halten und nicht weniger auch die Interesse, als sechs per cento, von solchem Restanten raiten. Auf den Fall aber der Bestierende solch sein Gut wiederlösen und den Steuerrest sambt dem Interesse und aufgeloffenen Schäden den Berneinnehmbern entrichten wollt, auch numehr eines und das ander richtig gemacht hätte, so sollen alsdann sie die Berneinnehmber solch Gut, darein sie sich also geführt und dasselb ein ganz Jahr hinaus gehalten, wiederumben abzutreten schuldig sein. Da aber der Saumbig sein Steuerrest das ganze Jahr hinaus hinterhalten und nicht erlegen wurde, so sollen gedachte Berneinnehmber solch Gut nach Verfliessung der Jahrzeit, wem, wie oder wohin sie wollen, zu verkaufen Macht und Gewalt haben, inmassen ihnen dann hie mit diesem Landtagsbeschluss dasselb alsdann den Käufern in die Landtafel zu verleiben und einzulegen vollkumbner Gewalt geben [wird]. Es sollen auch die Berneinnehmber einen jeden vermug der Bekanntnussbrief, wie und wasgestalt derselbe seine Steuern aus einem und dem andern Kreis abgericht, alles Fleiss aussuchen und derselben Person, so ihre Bernsteuer zur Stell bringt, dergleichen Bekanntnussbrief furweisen und hierin allerlei Irrthumb verhüten; do auch die Berneinnehmber mit dem Kämmerling wegen seiner Portion von der Einführung nicht würden abkumben mögen, so sollen hierin die Landrechtsitzer die Billigkeit erkennen und verordnen, für einen von der Landtafel ausgehenden Wehrlosbrief aber solle mehrers nicht als funfzehen Groschen weiss oder behmisch geben werden.




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