73. Vortrag der kaiserlichen Commissäre an die in Prag versammelten ständischen Abgeordneten aus Böhmen und den Nebenländern in Betreff der Einführung einer besseren Ordnung bei der Bezahlung des Kriegsvolkes an den bergstädtischen Grenzen und in den oberungarischen Grenzhäusern.

PRAG, 24. November 1581. - Concept im k. k. Reichsfinanzarchiv in Wien.

Nachdem die Stand der Kron Beheimben und der incorporierten Land in ihren jüngst gehaltenen Landtagen geschlossen und bewilligt, auf gegenwärtigen Tag und Stell, so die Röm. Kais. Mt. unser allergnädigister Herr, darzu angesetzt, ihre vollmächtige Gesandten abzufertigen, der Mängel und Ungleichheiten, so sich der bewilligten Steuern halben erhalten, ein Richtigkeit zu machen, so haben ihre Kais. Mt. auch die Beschwer und Ungelegenheiten, so sich wegen ermelter Steuer und des hungrischen Kriegswesens erhalten, gleichsfalls anzudeuten ein Nothdurft erachtet, des gnädigisten Versehen, sie die deputierten Gesandten werden dieselben ihrer Wichtigkeit nach nothdürftig zu erwägen wissen und dasjenig, was zu Abhelfung derselben und Befürderung gemeinen Wesens Wohlfahrt dienstlich, an ihnen nichts erwinden lassen.

Und anfänglich werden die Abgesandten des 79jährigen gehaltenen Pragerischen Generallandtags- Beschluss, darauf sich dann die nachgehenden bis auf dato (soviel die Kriegsbezahlung anreicht) fast alle referieren, hiemit erindert, welcher ausdrücklich dahin gerichtet ist, dass die bewilligten Steuern nindert änderst wohin, als zu Bezahlung des Kriegsvolkes auf den Granitzen diesseit der Donau, und was alsdann übrig daran verbleiben möcht, dasselb auf die Nassadisten zu Komom und ferrer, so weit sichs erstrecken wurd, angewendet werden sollt, wie dann solchs beiliegender Artikel mit A. mit mehrerm ausweist. Fürs ander, dass es in demselben sowohl als denen seither gehaltenen Landtagen die Meinung gehabt, dass Ihrer Mt. als Kriegshem oder wen Ihre Mt. an derselben Statt sonst dasselb vertrauen werden, die Disposition des Kriegswesens immediate freistehen sollt. Dieweil aber dieselben Landtagsbeschluss in diesen Puncten nit allerdings, wie es wohl die Nothdurft erfordert, lauter und deutlich ausgeführt, so sein daraus allerlei Missverständ, insonderheit aber nachfolgende Inconvenientia erfolgt, dass nemblich der Lande Zahlmeister die Zahlungen allein nach ihrem Gefallen und Gelegenheit mit Fürgebung, also ob sie des von den Ständen also befehlich hätten, angestellt, die bergstädterischen Granitzen und wieviel ein jedes Land an derselben in seine Bezahlung nehmen sollt, ohne Ihrer Mt. und der Land Vorwissen und Zulassen vermög beiliegendes Einschluss mit B. unter sich austheilt, Ihrer Mt. und der fürstl. Durchlt. Erzherzog Ernsts verordneten Commissarien in der Disposition nit allein keinen Respect halten, sondern auch im wenigisten kein Nachrichtung geben wollen, was und wieviel sie Geld mit sich auf die Granitzen bracht haben, auch die Kriegsleut an sich gezogen, dieselben der Bezahlung zur Unzeit mit barem Geld vertröstet, der Kriegsleut Abgesandte ohne Ihrer Mt. als des obristen Kriegsherrn Vorwissen und Zulassen, zu den Ständen zu verreisen vermahnet und sich also unterm Schein ihrer habenden Befehlich Ihrer Mt. Conimissarien widersetzt, auch wohl etwo vernehmen lassen, dass die Ersetzung der vacierenden Stellen und Befehlich mit ihrem Vorwissen beschehen sollt. Daraus dann nit allein zwischen den Commissarien und ihnen den Zahlmeistern allerlei Unordnung und ungleicher Verstand, bei den Kriegsleuten aber Ungehorsam und Rebellion verursacht worden, sondern auch diese Inconvenientia erfolgt, dass Ihrer Mt. Commissari aus Mängel Berichts, wieviel des hinabgeführten Gelds sei, keinen richtigen Überschlag oder Austheilung machen mögen, was nach Gelegenheit auf ein oder die ander Granitz davon anzuwenden sein möcht. Daher dann auch die Fürlehen, so aus Ihrer Mt. Kämmern dem Kriegsvolk beschehen, und andere Forderungen mehr zu Ihrer Mt. sondern Ungelegenheit theils dahinten blieben, und weil die Stände ihre Bewilligungen nit für voll dargeschickt, auch niemals völlig abzogen und innenbehalten werden mögen, wie dann von jüngster Bezahlung allein die Marher in die 21000 fl., auf der Schlesier zugetheilten Granitzen aber, weil sie hernach ihre Zahlung auf Oberhungern gewendet, bei 43000 fl. schuldig verblieben, so Ihre Mt. mit sonderer Ihrer Ungelegenheit noch bis auf dato entatthen müssen.

Insonderheit aber ist aus dem, dass mehrernennte der Stände Zahlmeister das Kriegsvolk auf vollkumbene bare Bezahlung vertröstet, wie dann beiliegende Abschrift ihres gethanen Schreiben mit mehrerm ausweist, die Ungelegenheit erfolgt, dass Ihre Mt. zu dem vertrösteten Nachlass der zwei Monat nit kummen und also auf die übrigen Granitzen umb soviel weniger gelangen haben mügen. Und weil dann Ihre Mt. gar nit glauben künnten, dass der gehorsamben Stände eines und des andern Lands Willen und Meinung jemals gewest und noch sei, Ihrer Mt. als ihrem Künig und Herrn diesfalls fürzugreifen oder auch den Zahlmeistern mehr als Ihrer Mt. selbst zu trauen, viel weniger zuzusehen, dass der Land und Unterthanen gutherzige Hilfen, so zu Schutz und Trost ihrer selbst und der ganzen Christenheit vermeint, bei der Einnehmber und Zahlmeister Willkür und Austheilung bleiben sollten, so begehren Ihre Mt. gnädigist, die vollmächtigen der Land allher deputierte Gesandten wollten die Landtagsbeschlüss, darinnen sie gleichwohl Ihrer Mt. wie gemelt, die Disposition des Kriegswesens freilassen, dahin erläutern, damit Ihrer Mt. dieselb Disposition nit allein, soviel das Kriegswesen, sondern auch, was die Landsbewilligungen und Bezahlung betrifft, ohne einichen Einhalt und Verhinderung frei gelassen und den Zahlmeistern mehrers nit verstatt, sondern ausdrücklich befohlen werd, dass sie, alsbald sie auf die Granitz kumben, Ihrer Mt., verordneten Commissarien anzeigen sollen, wieviel Geld sie darbringen, dann dasselb auf die Mass, wie es durch gedachte Commissari, so Ihre Mt. i oder die Fürstl. Durchlt. darzu verordnen werden; [vertheilt wird], auszählen und daneben zusehen, dass dasselb nindert anderstwohin, dann eben auf die Gränitzen, dahin es die gehorsamben Stände dem 79jährigen Landtagsbeschlüss nach vermeint und bewilligt, angewendet werd, und sonst dem Kriegsvolk weder eines noch andern Orts einiche Vertröstung der Zahlung halben weiter nit thun sollen.

Es können sich auch höchstgedachtiste Kais. Mt. gnädigist nit erindern, dass jemals einem oder dem andern Land insonderheit ein determinirte Gränitz zu bezahlen angewiesen worden war, als was, wie gemelt, die Muster- und Zahlmeister ausseilhrer Mt. und der Stand Vorwissen für sich selbst than haben mügen, wie dann auch die Stände zur Zeit, da es an sie begehrt worden, sich zu einicher gewissen Granitz nit haben verbinden wollen, sondern mehrbemelten Landtagsbeschlüssen nach auf denen Gränitzen, so diesseit der Donau der Kron Beheimb und incorporierten Landen am nägsten gelegen, so weit sich die Hilfen erstrecketen und wie es Ihrer Mt. Commissari fürs best und nöthigist ansehen wurden, zu bezahlen bewilligt. Und sei derwegen gleichsfalls Ihrer Mt. gnädigistes Begehren, die Verordneten wollten nach nothdürftiger Erwägung bei den Zahlmeistern dergleichen eigenmächtiges Fürnehmben abstellen und die Sach hinfüro vermüg der Landtagsbeschlüss dahin richten, damit erstlich die Bezahlung auf den bergstädterischen Granitzen ingemein, so weit als sich die Bewilligung erstrecken und es Ihrer Mt. Commissari anweisen werden, unweigerlich thuen, do dann dem gemachten Überschlag nach der Kron Behmen und Markgrafthumb Märhern Bewilligungen, da sie änderst vollkommlich und ohne einichen Hinterhalt hinabgeführt werden, allein wohl darzu erklecken und ein mehrers, als auf die bergstädterische Granitzen, die Nassadisten und die andern nagst angelegene Ort aufgehet, austragen und das slesisch und lausnitzisch Geld alsdann ohne Mittel wohl auf Oberhungern verwendt werden künnen.

Und nachdem unter andern aus jetzo erwähnter Abtheilung auch das erfolgt, dass bei der nägstgehaltenen Bezahlung die Ortflecken, so dem Fürstenthumb Slesi durch sie selbst zugetheilt gewest, ganz und gar unbezahlter und also nit allein die armen, nacketen Knecht auf Sitna, Altensol, Wiglosch und Muran in sonderm Elend, Schwierigkeit und Ungeduld verlassen, sondern auch Ihre Mt. dardurch verhindert worden sein, damit sie zu dem gethanen Fürlehen, welches von andern Orten umb beschwerlichs Interesse anticipiert worden, umb soviel weniger kumben, sondern desselben mit sonderer Ungelegenheit entrathen müssen: so wollten die deputierten Stände die gebührliche Befürderung und Fürsehung thun, damit das Steuergeld, so seit der 79jährigen Landtagsbewilligung über die seither beschehene Bezahlung bei einem und dem andern Land verhanden, herausgeben, dieselben unbezahlten Granitzen zu Verhütungweiterer Beschwer und darauf beruhender Ungelegenheit, wie es dann auch an ihme selbst billich beschieht, davon contentiert, Ihrer Mt. auch ihr ausgelegtes Geld wiederumben richtig gemacht werde.

Was dann der Kriegszahlmeister Raitungen anreicht, weil die Übernehmbung derselben anderer Gestalt und ordentlicher nit, dann in ihr der Land sowohl als Ihrer Mt. eignen Zahlmeister Gegenwart beschehen kann und also eine durch die ander Raitung certificiert werden muss, fiirnehmblich weil unter anderm fürkumbt, dass der Land Zahlmeister zu mehrmalen ausseider kaiserlichen Commissari Gegenwart und ohne einichen Abzug oder Abkürzung Ihrer Mt. dem Kriegsvolk beschehenen Fürlehen Bezahlungen than haben sollen, und begehren derwegen Ihre Mt. gleichsfalls gnädigist, die Herren Abgesandten wollten sich erstlich eines gelegenen, doch soviel müglich fürdersamben Tags an die Ort, wo Ihre Mt. mit dero Hofläger jederzeit sein werden, und daneben auch aus ihnen den Ständen eines Ausschuss vergleichen, ihre Zahlmeister mit aller Nothdurft gefasst dahin bescheiden und Ihrer Mt. denselben Tag alsdann auch nambhaft machen, damit sie die ihrigen Gleichfalls dahin verordnen, die Raitung in Ihrer Mt. und der Land Deputierten Gegenwart ordentlich übernumben, denen dabei befundenen Mängeln gebührlich abgeholfen, und was sonst mehr die Nothdurft erheischt, dabei befördert werden mög. Und versehen sich Ihre Mt. nit weniger gnädigist, weil es sowohl gemeiner Landständ selbst, als Ihrer Mt. Nothdurft erheischt, sie werden solchs als ein Nutz und nöthigs Werk umb soviel mehr zu befördern unterthänigist geneigt sein.

Neben dem wollen Ihre Mt. den Herren Deputierten auch gnädigist nit bergen, dass vor dieser Zeit, da die Steuer durch Ihrer Mt. eigne Leut eingenumben und gehandelt worden, das auf den bergstädterischen Gränitzen, so der Kron Beheimben und den incorporierten Landen am nägsten gelegen seind, nit allein alle Quartal ein Bezahlung, sondern auch entzwischen der Zeit dem gemeinen benöthigten Kriegsmann sondere Fürlehen than und dieselben hernach bei den ordentlichen Zahlungen wiederumben abzogen worden sein; jetzund aber, do Ihrer Mt. durch die nagst gehaltenen Landtag die Hand gleich wie gesperrt und die Gefäll der Lande Einnehmbern und Zahlmeistern vertraut worden, sei Ihrer Mt. die Gelegenheit zu dergleichen der Kriegsleut Contentierung auch abgestrickt worden.

Wie wohl nun ihre Mt. seither in anderweg auf beschwerlichs Interesse Geld aufnehmben und zu Stillung des armen nothleidenden Kriegsmanns (weil die Stand ihre Zahlungen nur auf halbe Jahr gerichtet) mit Fürlehen auf etzlich Tausend Floren Hilf gethan, wie dann Ihrer Mt., als obgemelt, auch noch viel Tausend Fl. daran ausstehen, so wolle doch Ihrer Mt. dasselb sowohl beschwerlich als nach Gelegenheit gegenwärtiger ihrer verkumberten Gefäll und Einkumben unerträglich sein, dass sie dergleichen Summen mit beschwerlichen Interesse auf sich nehmben und zu andern ihren hochangelegenen Ausgaben so lange Zeit umb sonst entrathen sollen. So wollen sich auch die Kriegsleut weiter und anderer Gestalt nit als mit ordenlicher quatemberlicher Zahlung contentieren lassen, wie dann die Herren Deputierten aus hochgedachtes Erzherzog Ernstens beiliegenden Schreiben und desselben Einschluss mit mehrerem zu vernehmben, obschon Ihre Mt. unlängst Verordnung than, dass dem Kriegsvolk auf ermelten bergstädterischen Gränitzen zu ihrem Unterhalt und damit sie der ordinari Bezahlung umb soviel besser zu erwarten haben möchten, auf drei Monat der halb Theil ihrer Besoldung als ein Lehen fürgereicht werden sollt, dass doch dasselb ausseiderer von Bosecken die andern Gränitzer gar nit annehmben, sondern, inmassen zuvor bei Ihrer Mt. Administration besehenen, ihre richtige quatemberliche Bezahlung haben oder ehe aller mit einander abziehen und die Gränitzen mit höchster der ganzen Christenheit, sonderlich aber dieser Lande Gefahr und Nachtel verlassen wollten, von destwegen sie dann auch den Hauptmann Barbaritsch derwegen zu mehr hochgedachtem Erzherzog Ernsten abgefertigt, der auch noch daselbst auf endlichen Bescheid warten thät. Dieweil es dann nun an dem, dass dieselben Kriegsleut ohne die täglichen Lehen gar nit sein können, auch der Kron Beheimbeu und den incorporierten Landen, wie gemelt, die grösste Gefahr drauf stund, wann dieselben Gränitzen, des Gott gnädiglich verhüt, verlassen und in des Feinds Gewalt kumben sollten, so versehen sich Ihre Mt. gnädigist, wollen auch die Stand hiemit gnädiglich und väterlich darzu vermahnt haben, dahin Bedacht zu sein, damit ein Summa Gelds wo nit anders, auch durch eigne von ihnen den Ständen selbst darzu bestellte Personen dahin verordnet zu verstehen, die aus Beheimb und Märhern eine auf die Gränitzen diesseit der Donau, so weit es sich erstreckt, die aus Slesien und Lausitz aber eine auf Oberhungarn, durch welche denen Gränitzen deiselbten Orten ingemein entweder die quatemberliche Bezahlung, inmassen sie dieselb hievor gehabt, gethan, oder aber zum wenigsten zwischen den Zahlungszeiten ein dermassen erkleckliches Anlehen gereicht werd, davon sie ihren nothdurftigen Unterhalt und in den Festungen zu verbleiben Ursach und Gelegenheit haben mögen, dessen die Stand zwar kein Bedenken sollen haben, weil sie doch ihre Hilfen nit gleich auf einmal, sonder etlichs vor etlichs hernach einbringen und empfangen, also dass sie einen Theil von den ersten Leistungen alsbald auf die Granitz ordnen und dann zur Zahlungszeit desto weniger dahin führen künnen. Wiewohl sich auch Ihre Kais. Mt. gnädigist versehen, auch die Landtagsbeschlüss anders nit verstehen, dann dass der Gewinn an der Münz nit ihnen den Ständen oder derselben Officiern, sondern dem gemeinen Wesen zum besten kumben und angelegt werden solle, so begehren doch Ihre Mt. gnädigist, dieselben Beschlüss zu desto besser Verhütung künftiger Disputation auf itzo gemelten Weg zu erläutern, hergegen werde billich sein, den Unkosten auf ihre Officier dortenher dann auch zu nehmben. Damit aber derselbe Unkosten auch nit zu gross werde, wollten die Deputierten es bei Ständen auch dahin richten, damit der Uberfluss der Muster- und Zahlofficier, wie gleichwohl die nägsten Bezahlungen beschehen, mehrers einzogen, aus jedem Land nur ein Zahlmeister und ausser desselben sonst niemand mehr geschickt werd, angesehen, dass wann Ihrer Mt. die Disposition hievor begehrtermassen freigelassen und Ihre Mt. die Musterungen des Kriegsvolks selbst verordnen sollen, dass auf diesen Fall der Lande Mustermeister und der darauf laufend Kosten wohl zu ersparen sein würdet.

Neben dem seind auch die Herren Deputierten zu erindern, dass die Stand der Kron Behmen und des Markgrafthumbs Märhern in ihren jüngsten Landtagsbeschlüssen vermüg beiliegender Extract unter andern dahin gangen, dass sie ihren Abgesandten bei ermelter Zusammenkunft Befehlich geben wollten, den Artikel wegen des Gebäues Ujwar, und was diesfalls den Landen weiter zu thun sein möcht, in gesambte Berathschlagung zu nehmben. Und weil dann an demselben Gebäu den Landen insgemein so merklich viel gelegen, man auch damit nun so weit kumben, dass solches nit mit so gar grossen Unkosten zu seiner Vollkummenheit gebracht künne werden, so wollen sich Ihre Mt. gnädigist versehen, die gehorsamben Stand werden es demnach an dem übrigen wenigen auch nit erwinden lassen, sondern noch ein solche Hilf, wie zuvor von ihnen gutherzig beschehen, auch ferner bewilligen, die Deputierten auch, als die derwegen von den andern Ständen vollkumbenen Gewalt erlangt, bei gegenwärtiger ihrer Zusammenkunft die Nothdurft verordnen.

Und damit auch sie die Stand ingemein ein gehorsambs Wissen haben möchten, wie ihre bisher darzu geleiste gutherzige Hilfen angewendet worden, so haben Ihre Mt. gleichwohl vor diesem die gnädigste Verordnung gethan, dass der hierzu bestellte Zahlmeister Georg Teuprecht sich mit seiner Raitung und aller Nothdurft gefasst zu gegenwärtiger Zusammenkunft allher verfügen und seiner bisher gehabten Verwaltung gnugsame Raitung und Rechenschaft geben solle; dieweil er sich aber, wie aus beiliegenden seinem Schreiben zu vernehmen, desselben verweigern und mit den mährerischen Ständen, denen er mit Pflichten verwandt, entschuldigen thue, so werden die Herren Deputierten zu berathschlagen und Ihre Mt. zu weiter nothdurftiger Verordnung mit Rath und Gutachten zu berichten wissen, wie diese Raitungen fürzunehmen, damit dannoch ein und das ander Land wissen mög, wie und wasmassen ihre zu diesem Gebäu geleiste gutherzige Hilfen angewendet worden, wie auch der Bau hinfüro angestellt und was ferrer für ein Kosten darauf gewendet werden solle.

Und weil dann nun diese Ihrer Mt. gnädigiste Begehren aller dahin gerichtet, dass sie nit allein zu guter Ordnung und Richtigkeit, auch dem gemeinen Wesen und also der löblichen Kron Behmen und dero incorporierten Landen selbst zum besten gemeint, sondern auch den Landtagsbeschlüssen in allem gemäss und wider dieselben gar nit seind, die deputierten Stand auch ihrem von derselben Principalen erlangtem vollmächtigen Gewalt nach derwegen gebührliche Wendung und Fürsehung zu thun wohl befugt, so wollen sich Ihre Mt. zu ihnen gnädigist und unzweiflich versehen, sie werden demselben in allen Puncten gehorsamblich zu geleben unterthänigist und willfahrig erzeigen und die Sachen durch längern Aufschub nit zu noch beschwerlicher Unrichtigkeit, Gefahr und unwiederbringlichen Nachtel gedeihen lassen. Daran erzeigen sie neben der Billigkeit auch Ihrer Mt. ein angenehmbs gnädigs Gefallen, hinwieder in Gnaden zu erkennen und zu bedenken. Actum Prag den 24. Novembris anno 81.




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