66.Beschluss des bömischen Landtags, der am

5. Februar eröffnet und am 2. März 1577 geschlossen wurde.

Gleichzeitige Kopie im k. k. Reichsfinanzarchiv in Wien.

Beheimbischer Landtag, Montag nach Purificationis Mariae 77 beschlossen.

Als der allerdurchleuchtigiste grossmächtigiste Fürst und Herr Herr Eudolf der Ander dies Namens, erwählter römischer Kaiser auch zu Hungern und Beheimb Kunig, aus vielen hochwichtigen angelegnen beweglichen Ursachen zu Erhaltung ganzer Christenheit und dieses Künigreichs Nutz und Bestem ein allgemeinen Landtag in diesem Künigreich Beheimb gnädigist ausschreiben lassen und Ihr Mt. eigner kaiserlichen Person auch erschienen, haben sie anfanglich weiland Kaiser Maximilians, derselben geliebten Herrn und Vaters hochlöblichister und seliger Gedächtnus, tödtlichen Abgangs, so der Allmächtig den 12. Octobris nägstver-schinen Monats in der Reichsstadt Regensburg von dieser zergänglichen Welt abgefordert, mit sonderer Betrübnus mündlich und schriftlich die Stand erindert, darauf und neben angehörten solcher Ihrer Mt. ausführlichen Schmerz und kläglichen gethanen Fürbringung sich alle drei Stand dieses Königreichs schuldig erkennt, dass sie und allgemeine Inwohner dieser Kron Beheimb sowohl als die ganz und gemeine Christenheit ob solchem Ihrer Kais. Mt. seligster Gedächtnus Abscheiden billich treuherzigs und unterthänigistes Mitleiden haben sollen und tragen; dann Ihr Kais. Mt. hochlöblicher seliger Gedächtnus umb derselben väterlichen treuen Sorgfältigkeit willen, so sie in Zeit ihrer Regierung (beneben sie auch von dem Allmächtigen mit hohen Gnaden und Verstand begabt gewest) der ganzen Christenheit, insonderheit aber dieses Königreichs und dero incorporirten Land und Unterthanen halben gehabt, des wohl verdient und würdig, wie auch letzlichen Ihr Mt. seliger Gedächtnus ungeacht dero obliegenden beschwerlichen Leibesschwachheit und also unverschont ihres Gesunds zu vorderst zu Ausbreitung und Pflanzung Gottes Ehr und dann zu Beschütz und Erhaltung christlichen Namens und Bluets allweg zeitliche väterliche Fürsehung und Sorgfältigkeit gebraucht und sich darin bis in die Grub treulichen bemühet haben, dass demnach die Ständ den Allmächtigen mit diemüthigen Herzen treulich bitten, Ihr Kais. Mt. hochlöblicher seliger Gedächtnus von diesem Jammerthal und Elend in die ewig Freud mit Gnaden aufzunehmen und also nach dieser allhie gehabten zeitlichen Kron dorten mit der ewigen krönen wolle. Dass nun aber der Allmächtig die jetzige Kais. Mt. unsem allergnädigisten Hern nach seinem göttlichen Willen zu einem Künig und Herrn uns fürgestellt, ist kein ander Hoffnung, dann dass solches mit Hilf und Verleihung des Allmächtigen auch den löblichen alten Gewohnheit und Ordnungen nach beschehen sei, und Ihr Mt. als ein christlicher Kaiser und Herr, so auch mit vielen hohen Tugenden und Verstand begabt, gleichfalls in derselben Herren Vorfahren Fuesstapfen eintreten werden, und sein dessen die Stand (daneben sie auch darumben dem Allmächtigen Lob und Dank sagen), höchlich erfreut, Ihrer Kais. Mt. als getreue Unterthanen von Gott dem Herrn alle glückselige langwierige Regierung und dieses Königreich in guetem Fried und Ruhe zu erhalten treuherzig und und unterthänigst bittend.

Confirmirung der Privilegien, Ersetzung der Land-officir und Statthalter.

Was nun Ihrer Kais. Mt. den Ständen ferner gethanen Fürtrag anlangt, dass Ihr Mt. Hindange setzt alle andere derselben obliegende Nothdurften und Ursachen aus sondern Gnaden und Neigung, damit sie insoderheit diesem Künigreich und den incorporierten Land und Unterthanen gewogen, sich Anfangs in Beheimb begeben und dasselbig in gnädigster Acht und Sorgfältigkeit haben, den Ständen ihre Privilegien, Freiheiten, Recht, alte Gewohnheiten und andere guet Ordnungen zu bestätigen, sowohl auch die Landofficierer, so sich verledigt, zu ersetzen, guete christliche Polizei anzurichten, den allgemeinen und Privatbeschwerungen vermug des Rechten und nach Billicheit abzuhelfen, insonderheit aber auch, wie in Abwesen Ihrer Kais. Mt. eigner Person das Statthalterambt mit denen zuegehörigen Räthen versehen und dieses Künigreich sowohl der incorporierten Land Unterthanen Nothdurften und Handlungen zu verrichten sein möchten, Anordnung zu thuen, gleichsfalls auch den Ständen dieser Krön Beheimb und zuegehörigen Land nach Glegenheit und der Sachen Müglicheit mit mehrern Gnaden zu willfahren, solchs jalles haben die Stand zu gehorsamisten Dank ani genomben, umb Ihr Kais. Mt., ihren allergnädigsten Herrn, jederzeit treulich und unterthänigst I ihres äusseristen Vermügens zu verdienen.

Türkenhilf.

Auf Ihrer Kais. Mt. ferner gnädigstes Begehren von wegen einer Hilf wider den Erbfeind gemeiner Christenheit, den Türken, haben sich die Stand dahin verglichen: Nachdem verschienen Jahrs der verstorbenen Kais. Mt. hochlöblichister seliger Gedächtnis ein gewisse und benennte Summa wider bemelten Erbfeind den Türken auf einen Termin von eines jeden Unterthanen Behausung 10 w. Gr. und auf den andern Termin von jedes Unterthanen Hueben Ackers zue 15 w. Gr. behm. mit sondern bei vorigem Landtag angedeuteten Conditionen, dann auch von dem dritten Stand, als den Städten in dieser Kron Beheimb, anstatt der Haussteuer ein gewisse Summa, nämblich 12.500 Schock Gr. behm. bewilligt worden; wiewohl nun solchs nit wenig bedenklich fallen wellen, damit aber die Stand sich gegen Ihrer Mt. allerunterthänigisten guetherzigen Willigkeit erweisen, so soll Ihrer Mt. solche Hilf von jedes Unterthanen Behausung und von jedem Hueben Ackers, nichts weniger auch der Ausstand an der vorigen letztern Summa von Prägern und andern dieser Kron Beheimb Städten, sowohl als den Geistlichen, Mannslehensleuten und allen andern im vorigem Landtag begriffnen Personen, auch den Juden auf künftig Georgi zu Händen der hierzu verordenten obristen Einnehmer aufm Prager Schloss endlich gegeben und entricht, doch beneben zwischen hier und Georgi dies bei män-niglich dahin gericht und versehen werden, dass anstatt der Huebensteuer ein jeder soviel, als ihme auf den Termin Martini an der Haussteuer zu erlegen gebührt, zusammen aufbringe und die Summa des andern Termins Lichtmess mit der vorigen Haussteuerssumma vergleiche, doch also und aufn Fall solche Hubensteuer nicht soviel als die Haussteuer austragen wurde.

Biergeld.

Was das Biergeld betrifft, soll es gleichsfalls mit Reichung desselben bis zu nägstkünftig Georgi dem vorigen Landtagsbeschluss gemäss gehalten werden und dasselbig völlig ohne alle Verweigerung, sowohl als die Hausund Hubensteuer bei allen im Landtag ausgemessnen Pönen ein jeder zu erlegen schuldig sein. Und nachdem die Stand aufm verschienen Landtag auch den 5. Biergroschen dergestallt bewilligt, dass die Summa, soviel sie von solchem 5. Gr., von dem Landtagsbeschluess anzuraiten bis auf Georgi austragen und zum Land gefallen würde, der römischen Kaiserin verehrungs-weis erfolgen solle, also haben die Stand bei je tzigem Landtag deshalben die Anordnung gethan, dass ein jeder, was ihme von jedem Gebräu am 5. Gr. von Kiliáni verschienen Jahrs beschehnem Landtagsbeschluss an bis auf nägstkünftig Georgi zu reichen gebührt, dass er dasselbig zu Händen der obristen Steuereinnehmer zu erlegen schuldig sein, welche es, wann sie also den 5. Gr. der gemachten Ordnung nach von den Kreiseinnehmern empfangen werden haben, soviel das in einer Summa bringt, der römischen Kaiserin zu Händen demjenigen, wem es Ihr Mt. zu empfahen befehlen werden, gegen Quittung jederzeit erlegen und wieder auszählen sollen.

Weitere Haussteuer.

Dann so haben sich alle drei Stand auf Ihrer Kais. Mt. gnädigstes Begehren von wegen weiter Türkenhilf ungeacht ihrer selbst und derselben Unterthanen allerseits obliegenden Bedrängnissen aus unterthänigisten treuherzigen Neigung, so sie zu ihrem jetzigen neuen allergnädigsten Kaiser und Herrn tragen, dahin verglichen und also zum Anfang Ihrer Mt. Regierung guetherzig bewilligt, dass anfangs Ihr Mt. auf dero eigenthümblichen Herrschaften durch derselben Haubtambtleut oder Burggrafen, dann auch ein jeder Herrn und Ritterstand, Geistlich und Weltlich, sowohl Manns und Lehensleut, die von Städten, aufn Dörfern, auch allenthalben die Freisassen auf ihren Guetern und Flecken, so mit Leuten bewohnt werden, diese Anordnung thuen sollen, dass von jedem Haus, es sei nun gross oder klein (ausgenommen die Schmieden, Hirten und Schäferhäuser, Hütten und die Bäder aufn Dörfern, so mit gesessnen Unterthanen nit bewohnt sein) ein jeder 10 w. Gr. auf nägstkommend S. Gilgentag und dann auf Weihnachten auch 10 w. Gr. behm. ohne Verzug endlichen richtig mache und auszähle. Und soll ein jede Obrigkeit vermüg dies Landtagsbeschluss schuldig sein, ohne alle Vortel auch Unachtsamkeit und mit allem Fleiss [die Zahl der Angesessenen],


[ Nìmecký jest neúplný; hranatými závorkami opatøená slova byla vedle"celého originálu doplnìna.] so sie auf ihren Herrschaften halten, selbst übersehen und nach bil licher Erwägung darob sein, dass dieses Anschlags halben der Keich den Annen Übertrag, zwischen den Unterthanen müglichste Gleichheit gehalten, die verwilligte Hilf der 10 w. Gr. von jedemi ordenlich zu bestimbten Terminen völlig eingebracht und darüber die Unterthanen von ihren Obern keinerlei-weis beschwert werden, folgends auch solche eingebracht Gefall neben einer sondern verfertigten Bekenntnis, dass sie von allen ihren Unterthanen, und keinen ausgelassen, alle die gebührlicher Steuer richtig eingebracht, zu Händen der obristen Steuereinnehmer aufs Prager Schloss zu jeder angesetzten Terminszeit richtig antworten und auszuzählen, nichts weniger Ihrer Mt. sowohl der römischen Kaiserin Stadt, so etwo Landgüeter, Fleck und Dörfer haben und der Gemein, der Geistligkeit oder einer Privatperson daselbst gehörig, wie die immer benennt werden und sein mügen, sich hierinnen obbemeltermassen allenthalben verhalten sollen, wie dann auch die Notel obberührter Bekenntnis hierunten nachfolgt.

Die Präger und andere der Kais. Mt. und der römischen Kaiserin Stadt aber, so sich des dritten Stands gebrauchen, haben bewilligt, dass sie anstatt solcher Haussteuer in einem Jahr lang ein bare Summa Gelds, nämblich 12.500 Schock Gr. behm. zu zweien Terminen, als auf Georgi nagst künftig (zu welcher baren Summa solchen ersten halben Theils sie ihnen von ihren Unterthanen, sie sein einer Gmein, zum Kirchenlehen oder einer Privatperson gehörig, die Steuer, soviel ihnen sonsten auf den ersten Termin zu reichen gebührt, zu Hilf nehmen mügen) 6250 Schock Gr. b. und auf Weihnachten auch 6250 Schock b. zu erlegen; doch sollen sie bei diesem letztern des in dem ersten Termin ihnen zuegelassnen Vorbehalts nichts geniessen, sondern die Unterthanen den andern der Erlegung halber gleich verhalten werden.

Was dann die Erbund Freisassen anlangt, die sollen voriger Schätzung nach ihrer Güeter von jedem Schock Groschen ihres Vermügens zu 4V2 d. böhm. sammlen und solchs Geld auf bestimbte Zeiten neben seiner Bekanntnis den obri-sten Steuereinnehmern aufs Prager Schloss erlegen.

Notel der Bekenntnis.

Ich N. bekenn hiemit öffentlich vor jedermänniglich, dass ich vermüg dieses Landtagsbeschluss, so anno 77 zu Prag gehalten worden und sich Montags nach Lichtmess gemelts Jahr geendet, am Sonnabend nach N. alle meine Unterthanen verzeichnen und beschreiben lassen, deren Anzahl sich bis in N. erstrekt und derselben, von denen mir auf jetzigen Termin N. die bewilligte Steuer der 10 Gr. behm. einzubringen und zu erlegen gebührt, mehrers nit, als wie obgemelt, unter mir hab noch befunden, dessen ich nun hiemit wahre Zeugnis geben thue und derhalben mein Petschaft hierunter gestellt. Datum.

Do sich aber befinde, dass einer oder mehr, wie obgemelt, diesem Landtagsbeschluss zuwider handien, seine Unterthanen nit völlig verzeichnen und bekennen und die von ihnen eingebrachte Gebührnus auf benennte Termin, wie sich gebührt, nit ganz und völlig entrichten wurde, so geben all drei Stand hiemit den obristen Einnehmern und Landrechtssitzern volle Macht, den Verbrecher zu erfordern, welcher alsdann alsobald zu erscheinen, sich dessen, was ihme fürgehalten würdet, auszuüben [sie] schuldig sein, und im Fall bei ihme einiger Verdacht und also strafmässig befunden, was ihme darauf seiner Sachen Gelegenheit nach auferlegt würde, demselben gebührlichen nachkommen und es alsdann dabei bleiben soll.

Nichtsweniger sollen sich in den Graf und Herrschaften Glatz und Elbogen alle Inwohner, Manns- und Lehensleut, auch derselben Unterthanen in Reichung der Steuer und Biergeld auf die bestimbten Termin und sonst in allem dem, was in diesem Landtag begriffen und geschlossen, auch gleichmässig verhalten.

Judensteuer.

Die Juden zu Prag auch in allen andern dieses Künigreichs Beheimb Städten, unter wasserlei Herrschaften geistlichen oder weltlichen Stands und an was Orten dieses Lands Beheimb sie immer gesessen und sein mügen, derselben Juden jeder, so über 20 Jahr alt oder beweibt ist, soll 2 fl. hungr. oder lx/2 Schock Gr. behm. zu zweien Terminen, als S. Gilgi 45 und auf Lichtmess nägstkünftig auch 45 w. Gr. behm., diejenigen aber, so noch nit 20, aber bis in 10 Jahr erreicht, den halben Theil, als 22/2 Gr. zu jederm obbenennten Termin besonders entrichten und bezahlen, und sollen die ältisten Juden in Präger Städten bei ihren gewöhnlichen Eidspflichten die Anordnung und Fürsehung thuen, dass alle Juden in allen Kreisen dieses Künigreichs, so zehen und dann, die 20 Jahr alt, mit Namen und wo sie sein, jedes Ort, Stadt und Dorf specificierter verzeichnet, die Steuer ordenlich von ihnen eingebracht und soviel dero einkombt, sambt berührter Beschreibung der Juden zu jeder angesetzter Terminszeit den obristen Steuereinnehmern auszahlt und zuegestellt werden. Im Fall sich aber gedachte ältisten Juden diesem von allen dreien Ständen beschehenen Landtagsbeschluss gemäss und, wie obgemelt, demselben zuwider und ungebührlich verhielten und hierin vortelhaftig und contrabantisch befunden würden, so sollen die obristen Einnehmer dieselben ältisten Juden in gefängliche Haft nehmen und sie bis zu nagst hernach kommenden Landrecht sich allda, was femer gegen ihnen zu verfahren sei, des Rechten darüber zu erholen verwahrlichen halten lassen.

Steuereinnehmer.

Die verordneten obristen Steuereinnehmer sein vom Herrnstand Czieniek Mitschan von Klinsteiu, von der Ritterschaft Jaroslaw Wchinsky von Wchinicz und von den Städten Jaroslaw von Mutenin, Burger in der alten Stadt Prag, und ist denen Personen zur Besoldung und für ihre Mühe verordnet worden, als dero vom Herrnstand 200 Schock, der aus der Ritterschaft 150 Schock und der von Städten 100 Schock Gr. behm. Diese Einnehmer sollen schuldig sein, zu Ausgang jedes Termins, aufn Fall einer und der ander mit Erlegung seiner Angebühmis saumbig und derselben gebührlichen Statt nit thuen wurde, gegen demselbigen unverschont männiglichs mit dem Ansatz auf seine Güeter zu verfahren und sich [durch] einen Kammerer einweisen zu lassen, und do derselb nach beschehenem: Ansatz innerhalb 14 Tagen die Steuer auch nit entricht, dieselben Güeter mit einem Schermbrief so i lang innen zuhaben und zu gemessen, bis dasjenig, darumben der Arrest beschehen, auch alle darauf aufgeloffne Schäden und Unkosten richtig gemacht. Es sollen auch sie die obristen Einnehmer Macht; haben, wann soviel Hausrath und Vieh verhanden, sich der Bezahlung daran oder mit Versetzung i ganz oder halben Theils des Guets, und wie sie i dessen zu Rath werden, ohne männiglichs Verhinderung zu erholen und diejenigen, so darauf Anlehen thuen wurden, die Güeter so lang, bis sie des ihrigen wieder bezahlt, innenzuhaben und zu

Schadennehmung.

Solche obgeschriebne von allen dreien Ständen verwilligte Hilfen und Steuer soll männiglich und jeder auf oftbenennte Termin ohne einiger Behelf, so man sich verschienen Jahr heran der Schadennehmbung halber von Feuer, Hagel, Gewässer und Ungewitter gebraucht, völlig und ohne Abgang erlegen und es aus dieser Ursach thuen und leisten, weil befunden, dass von etlichen Jahren her der mehrer Théil sich mit dergleichen Brunst und andern Schäden entschuldigt, zu der Steuer nit bekennt und also der Erlegung ihres Antheils verwidert, dardurch nun an den Steuersgefällen je länger je grösser merklicher Abgang erfolgt und siederher solche Haussteuer jetz kaum auf die halbe Summa gegen den vorigen Jahren zu raiten einkombt, damit man also ein gleichmässige Contribution bei den Unterthanen erhalten und ob aus den beschehenen Vorbehaltungen oder woher solche Ungleichheit und Irrthuinben erfolgt, gespürt werden inüge. Jedoch zum Fall eines oder des andern Unterthanen durch Feuer, Hagel und dergleichen Ungewitter dies Jahr Schaden nehmen wurden, so stehts bei derselben Herrschaft Wohlgefallen, die Schadengenommene zu entheben oder die Steuer auf ihre andere Unterthanen zu schlagen, allein dass die Bewilligung ein Weg als den andern ohne einige Schmälerung von allen Häusern, wie obgemelt, durch sie die Herrschaft eingebracht, auch endlich und gewiss, wie sich gebührt, auszählt werde.

Biergeld.

Nachdem auch Ihr Kais. Mt. an die Stand gnädigist begehrt, derselben sowohl, als weiland Kaisern Maximiliani hochlöblichister seliger Gedächtnis das Biergeld, [das] von jedem Vieilel oder Fass Weizenund Gerstenbiers hievor erfolgt ist, auch zu bewilligen, als haben die Stand solch Ihrer Mt. gnädigstes Suechen und auch dies daneben gehorsamist angesehen, dass Ihr Mt. ihnen gnädigist zuegesagt, mit derselben eignen kaiserlichen Person und dero Hofhaltung, so es immer müglichen, stet und oft in der Kron Beheimb zu sein und zu wohnen, dessen sich die Stand höchlich erfreut und darob gehorsambist nit zweiflen wellen. Und demnach Ihrer Kais. Mt. solches Biergeld auf ein Jahr lang zu reichen unterthänigist bewilligt, dass Ihrer Mt. von jedem Fass Weizenoder Gerstenbiers zu 4 w. Gr. behm., von nächst künftig Georgi an bis wieder auf Georgi des 78. Jahrs zu raiten, zu Händen der bestellten Kreiseinnehmer gereicht, und soll auf Jacobi als den ersten Termin angefangen werden, den andern Termin Simonis Judae, den dritten auf Pauli Bekehrung und den vierten Termin auf Georgi gemelts 78. Jahrs zu rechnen.

Und sein die verordnete Kreiseinnehmer wie folgt: im Bechiner Kreis Sigmund Malowecz, im Prachinger Kreis Konrad Pemklo, im Plsnischen Dobesch von Schlowicz, im Leitmeritzischen Sigmund Slusky, im Slaner Kreis Benjamin Slusky, im Bunzlischen Albrecht Pìtipeský, im Grätzer Kreis Jan Kapaun, [im Chrudimer Kreis Ctibor Kapoun von Swojkow auf Mikulowic], im Tschaslauer Kreise Gindra Hlawacz, im Kaurzimer Kreis Niklas Prückner, im Wltauer Kreis Adam Woratschiczky, im Rakonitzer Kreis Georg von Našili und im Podbrder Kreis Jan Gežowsky, deren jedem soll dies Jahr uber für ihre Mühe 50 Schock Gr. behm. aus den Biergeldsgefallen gegeben werden.

Alte Restanten.

Was aber die alten Steuerrestanten, derer die Stand erlassen zu sein unterthänigst begehrt, da haben es Ihr Mt. mit den Ständen dahin gestellt, dass Ihr Mt. gewisse Personen neben den obristen Landofficiern zu Ersehung der Raitungen, was die Restanten sein und austragen und wie die Sachen befunden, zu berichten verordnen wollen, darüber sich Ihr Mt. alsdann auf der Stand besehenen Fürbitt gnädigst resolvieren werden. Vonwegen der jungem und von letzten Jahrn her ausständigen Restanten haben sich die Stand verglichen, dass die Steuereinnehmer, so zu jedem derselben verschienen Jahr gehaltnen Landtagen bestellt gewest, unverschont männiglichs, alle dieselben Restanten. denen Landtagsbeschlüssen und beschehenen Verordnungen nach zwischen hier und nächstkünftigen Termin Trinitatis endlich und gewiss einbringen und dieselben mit dieser angeheften Condition einmahnen sollen, dieweil vermüg des anno 73 am Mittwoch nach Pauli Bekehrung gehaltnen Landtags Beschluss gewisse Personen, so uber Ersehung der alten Restanten sitzen und mit denjenigen, so bei Ihrer Mt. Schuldforderung zu haben vermeinen, abraiten, auch darauf in Abkürzung eines und des andern Theils Rest fürgehen und also allerseits endlich abkommen und handien sollen, verordnet gewesen, welches aber bisher in Vollziehung nit kommen: als haben die Stand Ihr Kais. Mt. unterthänigst gebeten, denjenigen, so, wie gemelt, hinter Ihrer Mt. Schulden zu haben furgeben, gnädigst aufzulegen, dass sie derhalben mit denen hievor darzue verordneten Personen ohne ferners Verziehen Abraitung halten und die Sachen endlich dahin richten, damit Ihr Mt. und die Stand diesfalls weiter unbehelligt bleiben möchten. So sollen demnach mehr gedachte deputierte Personen auf nächstkünftig Himmelfahrt Christi gen Prag einkommen, den nachfolgenden Morgen auf das Prager Schloss in die beheimbisch Kammer sich verfliegen und uber Ersehung und Erwägung der Sachen sitzen, dahin dann auch ein jeder, so etwas, wie verstanden, bei der Kais. Mt. zu fordern und damit er seine Contribution abzulernen vermeint, gewiss erscheinen, derentwegen mit ihnen abraiten und sich vergleichen und do er nun uber dies Ihrer Mt. an Steuern oder Biergeld was restieren wurde, dasselb alsbald zu erstatten gefasst sein, entgegen, was Ihr Mt. einem oder dem andern zu thuen verbleiben werden, auch die Wiederbezahlung gnädigist verordnen solle. Wann auch hierin jemand seines Unvermügens halben Entschuldigung gebrauchen wolte, da werden Ihr Mt. und dero obriste Landofficier gebührlichs Einsehen haben und nach Erwägung der Sachen die Verordnung darauf thuen, dabei männiglichen verbleiben wirdet mügen; im Fall aber Ihr Kais. Mt. eigner Person im Land so lang nit verharren wurden, dessen sich doch die Stand nicht versehen, so werden dannoch in Abwesen Ihr Mt. die Landofficier und Eechtssitzer hierin die Nothdurft handien und darauf, was Recht ist, verordnen.

Beschützung des Lands.

Yonwegen Beschiltzung und Beschirmung des Lands haben sich die Stand verglichen, dass ein jeder so oft von 3000 Schock Gr. seines Yermügens ein reisig geriist Pferd und ein gerüsten Mann zu Fuess mit aller Nothdurft und Zuegehörung, was auf ein gerüsten Reiter und Fussknecht gebührt, zu fürfallender Noth fertig staffiert und in Bereitschaft halten solle.

Von Münzen.

Was die Münzen in diesem Künigreich anlangt, obwohl weiland die vorige Kais. Mt., hochlöblicher seliger Gedächtnis, mit den Ständen in Ansehung der vielfältigen eingeschlichnen schädlichen Münzen, welche Sorten anzunehmen sein und hinwider die gänzlichen und bei angesetzter Pön verboten werden möchten, zu mehrmaln, insonderheit aber auf dem anno 76 am Dienstag nach Kiliáni gehaltnem und beschlossenem Landtag gemessene Verordnung besehenen, darüber auch sondere Mandata und Verzeichnis der gültigen Münzen in Druck verfertigen und dieselb also in diesem Künigreich Beheimb publicieren zu lassen gnädigist entschlossen gewest, so ist doch solchs anderer hochwichtigen Ihrer Mt. obgelegnen Verhinderungen halber bisher nit exequiert worden, und nichts weniger entzwischen zu Ihrer Mt. und dieses Künigreichs merklichem Schaden und Nachtheil die böse Münz nit allein im Land verblieben, sonder derselben Einführung auch noch mehr uberhand genommen. Damit aber solchem Übel und Schaden einsmals wirklichen abgeholfen werden möcht, haben sich Ihr Kais. Mt. und die Stand endlichen dahin verglichen, dass hinfüro männiglichen und anfänglich aber Ihrer Mt. Kammer in diesem Künigreich Beheimb alle frembde Münzen (ausgenomben die, so vermüg des 76jährigen beschlossnen Landtags passiert und in Druck gebracht sein worden) zwischen hier und künftig S. Gilgitag ausgeben und gelosen und nach benennter Zeit dieselben weiter niemand mehr weder in Markten, Anlehen, noch sonsten aus was Ursachen es immer besehenen möcht, nit annehmben noch ausgeben soll. Im Fall aber uber berührten Termin S. Gilgen einer an solchen ausländischen und auf dieselb Zeit gar nit mehr gültigen Münz noch was in Händen behalten wurde, mag er alsdann solche in Ihrer Kais. Mt. Münzen zu Prag, Kuttenberg, Joachimsthal oder gen Budweis antworten, allda ihme dieselb ihrem Werth nach gegen anderer gueten ausgewechselt und die frembd bös der beschehenen Verordnung gemäss in beheimbische Münz vermünzt wirdet.

Soviel nun die salzburgisch, hispanisch, portugalisch Goldgulden und andere Dukaten, sowohl allerlei Kronen und das rheinisch Gold anlangt, wie hoch jede Sorten derselben nach beschehner Prob gegen denen hungrischen und beheimischen Dukaten genommen werden soll, deshalben werden Ihr Kais. Mt. sondere Mandata sowohl als der andern Münzen halben, davon auch hier unten ferner Meldung beschieht, gnädigist ausgehen lassen.

Und nachdem auch vonwegen des halben Weissgroschen, so auf 7 klein Pfennig geschlagen werden soll, hievor kein gemessne Verordnung, wie mit andern Münzen besehenen, derhalben so soll solcher kleiner Groschen dem Überschlag nach, das ist am Korn die Mark 6 Loth 1 Quintel Fein und 240 Stuck halten. Es haben die Stand Ihr Kais. Mt. auch unterthänigist gebeten, die gnädigste Verordnung thuen zu lassen, dass bei derselben Münzstätten allen dies Jahr hinumb soviel müglichen lauter kleine Münzen als Weissgroschen und klein halbe Groschen zu 7 klein Pfennig, auch weiss und kleine Pfennig gemünzt werden sollen.

Wann auch nach Ausgang obbemelts S. Gilgentags einer, er sei ein Inwohner dieses Künigreichs, der incorporirten Land oder ein Fremdling, was Stands, Ambt, Geschlechts er sein möcht, ein Handelsmann oder sonsten, sowohl auch die Juden mit Einschwärzung solcher bösen und ausländischen Münzen, so verboten, dann auch in Aufkaufung und Verführung der Pagament aus dem Land, wie und wasgestalt, mit was List, Schein solches beschehen möcht, und er darüber betreten würde, gegen denselbigen wirdet man sich vermüg der vorigen, in Sonderheit aber bei dem anno 76. beschehnem Landtagsbeschluss aufgesetzten Pön und gemessnen Ordnungen nach, und was also ferner der Münzsachen anhängige Artikel mit sich bringen, verhalten.

Und damit aber nun ob solchen bei vorigen und jetzigem Landtag der Münz halben angesetzten Verordnungen unverruckter stet und würklich gehandhabt, sich auch männiglich umb soviel besser darein richten und also endlich die fremde böse verbotnen Münzen im Land verhuet werden mügen": so werden Ihr Kais. Mt. von dato innerhalb Monatsfrist alle die Thaler, so zu 70 Kreuzern gehen (ausser derselben aber keine genommen werden sollen), sowohl auch alle Goldgulden, ausgenommen die hungrischen und beheimischen, ordenlich in Druck bringen und neben sondere Mandata ausgehen und dieselb in allen Kreisen lassen verkünden und ausruefen, dann auch femer solche Münzordnung zum wenigsten alle 4 [Wochen] einmal in Prager und allen andern dieser Krön Beheimb Städten an Markttagen so oft von neuem publiciern lassen, darauf dann die Kreisund die in Präger Städten Ihrer Mt. Hauptleut,.dass solchs unnachlässig und gewiss besehene, ihr fleissig Acht haben, und do hierin an eira und dem andern Ort der Burgermeister und Rath mit Fortsetzung dieser gemachten Ordnung unachtsamb erscheinen wurde, dieselben den obristen Landofficiern jederzeit anzeigen, welche alsdann diejenigen ungehorsamen Personen erfordern, nachgestalt der Sachen mit gebürlichem Einsehen und Straf gegen ihnen fürgehen, und was ihnen allda ferner auferlegt wirdet, sich endlich darnach verhalten sollen.




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