Dass auch Ihre Kais. Mt. und L. des mittlern und jungern Reussen von Plauen Beschwer wider die Gebruder Burggrafen zu Meissen zu Beratschlagung allher geschickt, haben wir dasselbe notturftig ubersehen und befunden, obwohl Ihr Kais. Mt. und L. an die zwen jungern Reussen gnedigst gesinnet und vermeinet, dass sie mit dem Burggrafen von Meissen bis zu Ihrer Kais. Mt. und L. Ankunft in die Cron Behem der Bezahlung halben Geduld haben wurden, so erscheinet doch aus ihrem der Reussen underthenigsten gegebnen Gegenbericht, dass sie umb Bezahlung jungst verschienen Leipzigischen Ostermarkts oder in Mangl derselben umb die Einweisung ihres Underpfand Schleiz und Solburg gehorsamist gebeten und zu dem höchsten underthenigist angehalten, so sich dann Ihrer Kais. Mt. und L. Ankunft hieher in die Leng verziehen möcht und die Burggrafen von Meissen mit den Gebrudern den Reussen durch viel gehabte der Kais. Mt. höchstlöblichister Gedächtnuss und derselben Commissarien Muhe und Arbeit vertragen sein worden, in welchem ertrag die Reussen den Vorbehalt des petitorü und dann ein stattlich Summa am erhalten possessorio haben fallen lassen; dargegen hetten sie sollen in Jahresfrist bezahlet werden, so doch allbereit mehr dann drei Jahr verschienen und die Reussen ihrem Bericht nach seither mehr dann zwelf Tausend Gulden Schadens erlitten. Und ob wir wol sambt den Officirern mit dem Burggrafen von Meissen von wegen ihres Vatern seeligen underthenigste treu geleiste Dienst ein genedigs und treulichs Mitleiden tragen und gern ihnen zu ihrem besten fernere Aufschub, da es nun billich sein könnte, herfursuchen wollten, so befindt sich doch, da die Sach lenger sollt Anstand haben, dass nit alleine die Gebruder Burggrafen einer dem andern das ihrige zu Trotz verzeren und amverden, sondern auch die Reussen und andere ihre Glaubiger wider aufgerichte und confirmirte von Ihrer Mt. höchstlöblichister Gedächtnuss Verträge wenig oder gar nichts letzlich bei ihnen sich zu erholen haben wurden; dann ob auch wol Ihr Mt. christlicher Gedächtnuss zu Frankfurt dem jungern Burggrafen von Meissen das Guet Lobenstein als ein behmisch Lehen zu Ablegung der Reussischen Schulden zu versetzen gnedigist zugelassen, so ist doch soliche stattliche Summa bis in vierzig Tausend Thaler an andere Ort verwendt und sein die Reussen nit bezahlt worden.

Derwegen erachten wir sambt den Officirern, dass Ihre Kais. Mt. und L. noch an die jungern Reussen Gebruder genedigist gesunnen hetten, den Burggrafen bis auf schierist Bartholomei mitleidlich aus dem Weg zu halten; doch wofern sie auf itzo gemelte Zeit nicht bezahlten, wollten Ihre Kais. Mt. und L. alsbald die Executiom und Einweisung in die Gueter Schleiz und Solburg ihres verschriebnen Underpfands ihnen den jungern Reussen one alle weiter Ausflucht darauf verordnen und im Fall der Nichthaltung möcht solche Commission zu rechter Zeit an Ihr Mt. und L. Hof verfertigt und den zuvor von ihnen den Reussen gebeten und Ihr Mt. und L. vorgeschlagnen Commissarien mitgegeben werden: wofer sich die Bur ggrafen Gebrüder solcher Abtretung widerten, dass ex officio die Underthane ihrer alten Pflicht von ihnen den Commissarien ledig gezält und mit Eid und Pflichten an die Reussen Gebruder in Craft der aufgerichten Vorträge alsdann auf Ihre Mt. und L. sonderlich derhalben Befehlich gewiesen worden. Solches alles musst auch den Burggrafen Gebrudern zu der Nachrichtung stattlichen, ausfurlichen und ernstlichen insinuirt werden; denn obgleich die zwene Burggrafen Gebr uder ihrer Schulden halber mit einander zanken und erst disputiren wollen, ob einer allein oder sie beid die Reussen und andere ihre Gläubiger zu zahlen schuldig, so ist es doch wider die aufgerichte von ihnen beiderseits, darinnen sich die Burggrafen samentlich und ungesundert vorschrieben, Vorträge. Und da sie in bestimbter Zeit, welche lengst voruber, die jungern Reussen Gebruder nit bezahlen, sollen sie die Reussen alsbald von wegen Haubtsumm, Interesse, Uncosten und Schäden in die Gueter Schleiz und Solburg als ihr Underpfand eingewiesen werden und solche nit abzutreten schuldig sein, sie sein denn alles desselben durchaus wiederumb genzlich vergnüget und bezahlet. Und wie uns die Sach ansicht, so zanken sich die Bruder Burggrafen mit einander zu Trotz, bringt einer den andern umb das sein und dieweil sie nicht richtig, vermeinen sie ander Leut auch nicht zu zahlen, dardurch sie und ihre Creditores zum letzten wenig oder gar nichts behalten werden.

Derwegen obwol Ihre Kais. Mt. und L. jüngst ein Aussatz gethan, wie sie die Burggrafen gegen einander von wegen ihrer Differenzen mit Schriften gerichtlichen verfahren und dieselbe in Ihrer Mt. und L. behmische Canzlei allhie einbringen sollen, so lassen sie doch ungehorsamblich zu Verlängerung der Sachen und zu Nachtheil und Bezahlung ihrer Creditores die Termin verstreichen, also dass wir anstatt Ihrer Kais. Mt. und L. verursacht werden, ihnen den Burggrafen Gebrudern mit Ernst aufzuerlegen, solchen Ihrer Kais. Mt. und L. Befehlich entlichen zu vollziehen.

So erfordert auch die Notturft, dieweil von der behemischen Cammer allhie zu Handen Ihrer Kais. Mt. und L. Hofcammer ein ausfurliche notwendige Ratung ihrer der Burggrafen Anforderung halber von höchstlöblichister Gedächtnuss unserm geliebsten Herrn Vatern und ihrem Vatern seeligen herrurend uberschickt; dieweil sie in aller Welt hoch clagen und schreien, dass man ihnen zu Hof viel Tausend ausstendig und da sie bezahlet wurden, wollten sie auch andere Leut zufrieden stellen, damit solche Ratung zu dem allerförderlichsten und wo muglich noch vor Bartholomei, auf welche Zeit die Bezahlung oder Einfurung den Reussen geschehen soll, liquidiret und solichs vielfeltig Schreiben und Clagen wie billich gestillt werde.

Der vielgedachten Burggrafen von Meissen und der Land Gerischen Erben Handlung lassen wir und die Officirer bei Ihrer Kais. Mt. und L. vorigen Aussatz undertheniglich und gehorsambst verbleiben, wofern einige der Burggrafen Gueter sollten versetzt oder allienirt werden, damit man das Geld zu der Landtafel lege und sich die Landerben in Craft cies Comentauischen Vertrags vor allen andern daran zu erholen haben und umb das ubrige, wie sichs geburt, versichert sein mögen. [Randbemerkung: Bleibt bei vorigen Bescheid.]

Betreffend den vermeinten Meister zur Sonnenburg Franz Neuman, dass Ihr Kais. Mt. und L. von wegen etzlicher Ursachen und sonderlich, dass auf lange verweilte Zeit die Confirmation ihme von seinem Obersten er folget, dadurch willen Ihre Kais. Mt. und L. die Sach bis zu derselben glücklichen Ankunft hieher eingestellt und die Schlosser Friedland und Schenkendorf einziehen zu lassen ein genedigst Bedenken haben; dieweil sich aber Ihre Kais. Mt. und L. Ankunft allhier etwas verweiln und durch solchen Verzug Ihre Kais. Mt. und L. und derselbigen Cron Behem mehr Nachtheil und Schaden verursacht werden möchte, können wir sambt den Officirern wie zuvor kein anders befinden, dann dass Ihr Kais. Mt. und L. die Heuser Friedland und Schenkendorf durch derselbigen Landvogt in Niederlausitz wol einzuziehen gut Fug und Recht hat, dann der Bericht, den der obriste Ordensmeister Sanct Johannes in deutschen Landen, Jeorge von Honhaim Bambast genannt, Ihr Kais. Mt. und L. zugeschickt, wie wir jungst Ihrer Mt. und L. gehorsamblich und bruderlich vormeldet, stehet auf wenigem Grund, dieweil sich seine Vorfahren mit den Balaiern und Pflegern der Mark Brandenburg wider alle Recht vertragen, da sie noch die päpstliche Heiligkeit noch die regierende Kaiser, viel weniger die Grossmeister zu Rodiss oder Malta eximiren, sonder stracks wider sie von wegen einer klein empfangnen Summa Gelds und wider die aufgerichten Ordensstabilimenta gehandlet haben, wie das Vidimus solches übersendten vom Grossmeister Vertrags, welches bei Ihrer Kais. Mt. und L. behmischen Hofcanzlei zu befinden ist, ausweist. Doch vermag solcher Vertrag auch under anderm, dass ein jetzlicher Meister in der Mark zu solcher Dignitet genugsamb qualificirt, legitime und canonice eligirt und alsdann präsentirt werden soll. Und obwol der Haubtpunct, wie oben gemeldet, aus. eingefurten Ursachen durchaus nicntig, also dass der obriste deutsche Meister sein Grund drauf nicht setzen kann, so ist doch obgedachter Franz Neumann wider jetzt gemelte Clausl, die auch im Rechten, so viel sie statt haben mag, bindet, eines schlechten Handbrigsmannes Son vom Sagan zuvor beweibet iznd Marggraf Hanses Ambtschösser in Wirtschaften gewesen, welchen seines gleichen beweibte und inhabiles Personen erwelet und ihrem Obristen zu confirmiren präsentirt haben. So soll nichts von solchen Comentereien zu einigem andern Gebrauch dann allein dazu sie gestift, verwendet werden Inhalts soliches vermeinten Vertrags.

Was nun Marggraf Hans fur Practiken derhalben gemacht, das wissen sich Kais. Mt. und L. gnedigist zu erindern, ob auch der Neuman dem geistlichen Rechten gemäss canonice und legitime eligirt, präsentirt und also darauf confirmirt, stellen wir in Ihr Kais. Mt. und L. selbst gnedigist Bedenken. Derowegen möchten Ihre Kais. Mt. und L. nach dem Landvogt in Niederlausitz zu dem allerförderlichsten befehlen, dieweil ihm die Haubtleut auf den Schlössern vereidet sein sollen, mit bester Bescheidenheit und Bequemigkeit Friedland und Schenkendorf einzuziehen und in Ihrer Mt. und L. Henden und Nutz soliche Heuser zu hälten, bis so lang den stabilimentis gemess ein taugliche Person eligirt, präsentirt und zu der Einfurung confirmirt werde, und wann solche Einziehung der Heuser Friedland und Schenkendorf, wie jetzt gemeldt, durch den Landvogt bescheen, möchte man soliches dem von Hohenhaimb obristen Meister deutschen Ordens zu der Nachrichtung alsdann, warumb es bescheen wer und aus ob- und jetzt gemelten Ursachen berichten. [Randbemerkung: Es sein Befehlich zu Hof an Landvogt in Niederlausitz zuzustellen, die Heuser Friedland und Schenkendorf zu Ihr Mt. Handen einzuziehen, gefertigt.]

So dann auch Ihre Kais. Mt. und L. uns bruderlichen und gnedigen Befehlich gethan, die strittige Session in Schlesien auf den Fursten- und Landtägen auch Ihrer Kais. Mt. und L. Oberrechtens zu Bresslau, so sich irrig helt zwischen den Fürsten, denen von Herrnstand auch Ihrer Kais. Mt. und L. Erbfurstenthumbern Haubtleuten, zu beratschlagen und Ihr Mt. und L. unser gehorsambs wolmeinends Cxutbedunken darauf anzuzeigen, wissen wir uns sambt den Officirern wol zu erindern, dass diese Handlung und Stritt, so noch unerörtert blieben, zenkischer und disputirlicher Weise mehrmals noch bei jungst verstorbner Kais. Mt. seeliger Zeiten vorgelaufen, als nemblich mit den Herzogen von Teschen und Munsterberg; item dass die Fursten ihre Rät und Assessores vor Ihre Kais. Mt: und L. Erbfurstenthumbern Haubtleut zur Unbillicheit herfurziehen, welcher Stritt von Ihrer Kais. Mt. und L., wie wir bericht, auf jungst gehalten Furstentag zu Bresslau zu demselben mal entschieden sein soll; volgunds dass in Abwesen der vom Herrnstand sie die vom Herrnstand ihre Gesandten auch vor Ihr Mt. und L. Erbfurstenthumber Haubtleut herfurzuziehen sich understehen oder da sie nach ihnen sitzen sollten, eher die Furstentag und Oberrecht nit besetzen wollen helfen. Und so dann bei solchen Schriften befunden wird, dass Ihre Kais. Mt. und L. dem Bischof von Bresslau als derselben Oberhaubtmann in Schlesien fur jungst gehaltenen Oberrecht Jubilate genedigist auferlegt, allen Vleiss furzuwenden, die Ständ auf Ratification Ihrer Kais. Mt. und L. solcher strittigen Session halber gutlichen zu vertragen und uns gestern von Ihr Kais. Mt. und L. ein Schreiben sambt des Bischofs zu Bresslau Bericht zu komnien, dass er in der Guete zwischen Ihrer Mt. und L. Erbfurstenthumbern Haubtleuten und der Freiherrn Abgesandten nichts ausgerichtet, sondern dass der Herrn Geschickte sich des Oberrechten enthalten: hetten wir neben den Officirern vor ratsamb erachtet, dass Ihre Kais. Mt. und L. derhalben dem Bischof umb sein ratlichs Gutbedunken zu besserer Resolution auf alle gemelte underschiedliehe Articl abgefordert hetten, welches alles da es Ihrer Kais. Mt. und L. zukommen, möchten sie alsdann auf schierist kunftigen Landtag solches uns allher zu beratschlahen schicken und so wir uns mit den Officirern in solchem allen ersehen, wollten wir es dann Ihrer Mt. und L. zu derselben gnedigsten Resolution wiederumb, eher der Landtag in Slesien gehalten wurde, ubersenden. Könnten dann die Wege getroffen werden, dass es Ihrer Mt. und L. kunftige Commissarien in Slesien auf dem kunftigen Furstentag, sunderlich, da es zu Wien mit den Abgesandten Fursten und Ständen aus Schlesien, so auf der Kais. Mt. und L. löblichister Gedechtnuss Exequias kommen, von Ihrer Mt. und L. selbst dermassen unterbaut wurde, damit sie die Commissarien solchen Streit der Session auf Ihr Mt. und L. Ratification erledigten und verglichen, wer umb soviel desto besser; wo aber nit, damit Ihr Kais. Mt. und L. Landtag und andere wichtige Sachen nicht verhindert wurden, möcht man Ihrer Mt. und L. zu derselbigen Zeit verordneten Commissarien in ihrer Instruction mitgeben, da die Fürsten und Stände je der Session halber protestiren wollten, könnt es ihnen zu Becreftigung ihres Rechten zugelassen und also der Fürstentag ordentlich und eintrechtiglich gehalten werden, mit dem neben gnedigsten Erbieten und anstatt Ihrer Mt. und L. von derselben Commissarien Erclären, dass Ihre Kais. Mt. und L. diesen und andere ihre Beschwerarticl mit ehister Gelegenheit, als es sein wurde mügen, welche vor Ihr Kais. Mt. und L. eigne Person furnemblich zu erledigen gehörten, personlichen, damit sich kein Theil billichen zu beschweren haben solle, erledigen wollten und do es ja zu der Vergleichung in der Guete nit kommen kunnte; möchten zu Ihr Mt. und L. besserer Resolution und Erkanntnuss die strittigen Stände in benennten Terminen auf etliche Schriften veranlasset werden.

Anlangend der von Land und Städten Ihr Kais. Mt. und L. Erbfurstenthumber Schweidnitz und Jauer Urbardiffrenzen, als von wegen der Handwerger, Meltzen, Breuen, Schenken kann und mag solchs on Ihr Mt. und L. personlichs Beiwonen nit erledigt werden, dann sie die Parth die aufgerichten derhalben und von hochlöblichisten jungst verstorbnen Kais. Mt. confirmirten Verträg hin und wider anders deuten wollen, so niemand als ihr Kais. Mt. und L. zu declariren geburt. So sein jetzo gemelte Landständ sonst auch von wegen Erclärung ihrer Privilegien zu Ihrer Kais. Mt. und L. schierist gluckseligen Ankunft allher vorbeschieden.

Und nachdem auch die jetzt gemelte Landstände Ihrer Kais. Mt. und L. Furstenthumber wenig auf den gesetzten Verweser Niclassen von Walde geben sollen, wollen erst auch ihre Privilegia disputiren, samb sei er solcher Verwaltung, die in Privilegiis nit specificirt, nit fehig: derwegen hetten wir ein Notturft erachtet, dass Ihre Kais. Mt. und L. aus den zuvor Ihrer Mt. und L. zuegeschrieben Ursachen den jungen Mahessen von Loge in die Haubtmannschaft, wie gebreuchlich, durch derselben Commissarien Heinrichen von Walstein, Heinrichen Kurzbach und Christofen Silber zu dem föderlichsten einfüren und ihnen den Ständen in gemein vermelden lassen, dass sie ihnen anstatt Ihrer Kais. Mt. und L. ehren, erkennen und als Ihr Mt. und L. Haubtmann gehorsamben sollten; dann wie wir glaubwirdig bericht, so werden sie die Stände ihnen Logen on Beschwer, wie sie ihn dann auch billicher Weis nit weigern können, gutwillig annemben.

Dieweil auch in dreien Jahren her kein Mannrecht wider ihre der Stände Privilegia zu Abbruch Ihrer Kais. Mt. und L. Regalien der armen Parth, Wittwen und Waisen Rechtens und Gerechtigkeit, die teglich in Himmel schreien, gehalten ist worden, darumb dass von zweien ihres Mittels Adlspersonen als einen Zettlich und Schindl an jungst verstorbne Kais. Mt. höchstlöblichister Gedächtnuss von solchem ihrem Mannrecht appellirt, derwegen die Beisitzer desselben Mannrechtens in Craft ihrer Privilegien vermeinen injurirt zu sein und nicht schuldig im Rechten zu sitzen, zu erkennen und zu sprechen, es werde dann ihnen solcher ihrer vermeinten Injurien halber Wiederkür gethan und die, so appellirt, welche Ihre Mt. hochlöblichister Gedächtnuss in ihren Schutz und Schirm bis zu Austrag der Sachen genomben, in ihr Straf geben, auch die Appellation oder Supplication genzlich aufgehebt. Dieweiln aber die Kais. Mt. höchstlöblichister Gedächtnuss solches mehrgedachten Landständen und sonderlich sich der Supplication zu begeben nie gestanden und Ihre Mt. ihr diesfalls wie in andern Articln die Declaration vorbehalten, wär von wegen Ihr Mt. und Lieb selbst eignen und dann der Armen, Wittwen und Waisen auch andere Partheien Sachen halben zutreglich, den I:andständen durch obgedachte Commissarien, so den Logen in die Haubtmannschaft einführen sollen, mit allem Ernst aufzuerlegen und zu befehlen, dass sie die Mannrecht auf angesetzte Termin und Quartal bei Straf und Ungnad Ihrer Kais. Mt. und L. Inhalts ihrer Privilegien halten und das, so sie versaumbt, mit allem Vleiss wiederumb hereinbringen sollten, doch mit diesem ausdrucklichen Beding, dass ihnen solcher Gehorsamb von wegen Haltung des Mannrechts, so viel sie von Rechtswegen befugt; in Zeit Ihrer Kais: Mt. und L. Erkenntnuss on alle Gefahr und Nachtheil sein solle. Auf solchen Weg und Fursehlag wurden sich die Ständ auch nit billicher Weis zu beschweren haben; do aber uber solichs sich etlich aus den Landständen mutwilliger Weis in Zeit des Commissariats oder nachmaln, wann das Mannrecht zum nechsten gehalten werden sollt, ungehorsamblich erzeigten, wär nit undienstlich zu Erhaltung Ihrer Kais. Mt. und L. Reputation auch billichen Gehorsambs, welchs auch nit wol anders sein kann, dann dass solche ungehorsame Redlfurer von dem Haubtmann Ihrer Kais. Mt. und L. oder uns namhaft gemacht, von Ihrer Mt. und L. gen Hof oder allhier erfordert, bestrickt und nachmaln auch ihrem Verwirken nach gestraft wurden.

Ihr Kais. Mt. und L. wissen sich auch wol und gnedigist zu erindern von wegen der Irrungen, so sich zwischen Ihrer Mt. und L. Erbfurstenthumb Gloga Landständen und derselben Haubtmann Christofen von Lobkowiz und Hassenstein halten, welche Sache on Beisein Ihrer Kais. Mt. und L. auch nit kann erledigt werden, seitemal Ihr Mt. und L. auch derselben Landständ Privilegia declariren werden mussen; dann die den Haubtmann beschuldigen, samb hab er wider seine Pflicht gethan, furnemblich under Andern darin: dieweil er geschworen, ihr Privilegia zu halten, die er doch in ander Weg, dann sich geburt, ihnen zu Nachtheil deuten wellen; item so wer er nicht wonhaftig bei ihnen zuwider ihrer wol erworbenen und confirmirten Privilegien. Dagegen ist des Haubtmanns Bericht einkommen: ob er wol als ein Haubtmann ihre Privilegien zu halten geschworen, so muess er doch mehr von Gott und Billicheit wegen die Eid und Pflicht, so er Ihr Kais. Mt. und L. geleist, bedenken und nit das verhengen oder zulassen, so zu Abbruch Ihrer Mt. und L. Regalien auch wider den waren Verstand der Privilegien und wider ihre selbst Gewissen wer, nachsehen, wie dann etliche ansehenliche Articl und in Sonderheit von wegen Ihrer Mt. und L. Lehensfelligkeiten, die grosse Summen austragen und derselben auch anderer Handlung Vertuschung bein Ämbtern vorkomben sein. So wer er der Häubtmann, wie in seinem Bericht furkommen, ob er gleich gern wollt, nit sicher bei ihnen zu wonen, wie solches Ihrer Mt. und L. Commissarien auch berichten, bis solche strittige obgemelte Articl von Ihrer Kais. Mt. und L. erledigt wurden. So es sich dann also befindt, dass mergedachte Articl furnemblich Ihr Kais. Mt. und L. und nit den Haubtmann angehen, sonder da er vor Erledigung derselbigen vom Ambt abgesetzt, möcht es allerlei Nachdenkens machen und Ihre Mt. und L. selbst präjudiciren, schädlich und nachtheilig sein; so wird auch keiner sich in die Haubtmannschaft, es sein dann zuvor solche Articl erledigt, so wol als Christof von Lobkowiz und Hassenstein nit einlassen, wie dann Carl von Biberstein von wegen dies Articls am meisten die Haubtmannschaft anzunemben, als in Ihrer Mt. hochlöblichister Gedächtnuss Namben mit ihnen gehandlt ist worden, sich derhalben underthenigst gewegert. Derwegen erachten wir sambt Ihrer Mt. und L. obristen Landofficirer, dass die Glogische Haubtmannschaft mittlerweil durch den jetzigen Verweser Asmus von Nostiz, wie zum mehrmaln beschehen, möchte versehen und ihm auferleget werden, Ihrer Kais. Mt. und L. Ambt und andern Sachen vleissig vorzustehen und sonderlich der felligen Lehen halber bei den Ämbtern gut Aufachtung zu haben, damit durch Ubergaben, Verkaufung und allerlei Alienirung nichts Ihrer Kais. Mt. und L. zu Nachtheil vertuscht oder sonst in ander Weg furgenomben werde und der, so ungehorsamb das Ambt und Ihr Mt. und L. Befehlich fornemuglich in so wichtigen Articln Ihrer Mt. und L. Interesse betreffend verachten, auch fursetziglich, wie mermals geschehen, darwider handelten, möchten zu Ihrer Mt. und L. Händen andern zu Abscheich von dem Verweser bestrickt werden. [Randbemerkung: Ist eingestellt auf Ihr Mt. Ankunft.]

Angehend die Niederlausnizischen Beschwerungarticl, welche die Ständ auf gemeinen Landtag Ihrer Kais. Mt. und L. furbracht, auch zuvor zum Theil mehrmals furbracht worden sein, wollen wir dieselben alsbald aussuchen und das, so Justitiasachen sein, in die Appellation und dann die Cammersach in Ihr Mt. und L. behmische Cammer zu beratschlagen verordnen, welche, wills Gott, auf schierist kunftigen Landtag allhie uns und den Officirern wiederumb zu beratschlagen vorgebracht werden sollen; und so wir dieselbigen vleissig erwegen, wollen wir sie alsdann Ihrer Kais. Mt. und L. zu derselbigen entlichen genedigisten und volligen Resolution bruderlichen und gehorsamblich übersenden.

Es haben auch Ihr Kais. Mt. und L. uns des Undercammers in Mähren und der Stadt Iglau Beschwerung, so sie von wegen des Closters und Geistlicheit Benedicterordens daselbsten, dass darinnen viel mutwillige und rechtsflichtige Personen ihren Aufenthalt und Unterschlaft haben, zu beratschlagen zugeschickt, die wir mit den Officirern auch beratschlaget und können aus der Abschrift Caroli IV. gulden Bulle nicht befunden, dass sich die Befreiung desselben Closters weiter dann alleine auf die Ordenspersonen, ihre Diener und Verwandte erstrecken solle. Derowegen hetten wir und die Officirer gehorsamist und underthenigist erachtet, Ihre Kais. Mt. und L. möchten solchen der mutwilligen und fluchtigen Leute Underschlaft in bemeltem Closter abschaffen und den Geistlichen befehlen, diejenigen, so sich an Gleich und Recht nicht wellen begnügen lassen, ins Closter nicht einzulassen noch einigen Aufenthalt jetzo und hinfuran zugestatten; im Fall aber sie dasselbige nicht thuen wollten, dem Rat zu Iglau zuzulassen, dass sie dieselbigen rechtfluchtigen Personen aufheben und zu geburlicher Straf bringen mügen.

Wir wollen auch Ihre Kais. Mt. und L. gehorsamblich und bruderlich nicht bergen, dass die Ratmanne in der Alten und Neuen Stadt Prag mehr dann einist bei uns umb Renovirung der Ratspersonen undertheniglichen angesucht, dann bemelte Räte vast in zweien Jahren nit verneuert worden sein; derowegen wir fur ein Notturft erachten, dass es nicht lenger anstehen bliebe, sonder die Räte verneuert werden. Woferne es auch Ihrer Kais. Mt. und L. genedigists Gefallen und dieses üns genedig und bruderlich auferlegen wurden, wollten wir, wie zuvor mehr beschehen und gebreuchig ist, die Verneuer ung der Rate furnehmen lassen. [Randbemerkung: Ist allhie angeordnet... Ihr Dt. hätt sollen besser Personen furbringen als vor.]

Ihre Kais. Mt. und L. wissen sich auch gnedigst zu erindern, welchermassen der obriste Landhofmeister und die andern Personen von wegen des Guttensteinischen Waisens auf Ihre Kais. Mt. und L. glückliche Ankunft in die Cron Behem vorbeschieden worden seiri; so haben wir auch nicht underlassen, diese Sache mit den Officirern und Raten zu beratschlahen, darauf sie angezeiget, dass die Sache an ihr selbsten wichtig, auch der Personen Ehr und Guet betreffen will und ausserhalb Eur Kais. Mt. und L. Gegenwurt nicht wol kann verhört und erörtert werden; so ist auch dem Landhofmeister und andern Personen ein gewisser Tag angesetat worden. Derowegen stehet diese Sache bei Ihrer Kais. Mt. und L. gnedigsten Willen, ob dieselbige solches dabei verbleiben lassen, oder ein anders verordnen wellen.

Nach deme auch uns der obriste Canzler unter anderm die Handlung, so sich zwischen Ihrer Kais. Mt. und L. Secretari Niclasen Walter und seinem gewesnen Weibe verloffen hat, undertheniglich fürgebracht, welche auch mit den Officirern beratschlagt worden. Und wissen sich die Officirer wol zu erindern, dass hievor in solchen Fällen die Weiber von wegen ihres begangnen Ehebruchs ihren Männern in ihre Straf anheimb gegeben worden sein, wie dann sie etliche Exempla erzelt haben; doch und dieweil die Officirer vernomben, dass sie ihre begangne Misshandlung leugnen welle und ihre Freundschaft vermeinen, dass alleine aus gefassten Verdacht wider sie mit Gefängnuss procedirt wirdet: auf dass nun nicht furgegeben werden möcht, dass sie zu keiner Verhör komben könnte, hetten die Officirer underthenigist erachtet, dass Ihre Kais. Mt. und L. zu der Zeit, wenn der Landtag allhie gehalten werden solle, die gnedigste Verordnung thuen wollten, damit zwo oder drei Personen aus dem Landrechten zu ihr geschickt und des Walters Interrogatoria und Bezichtigung die Gezeugnussen und dero, so mit ihr Unzucht getrieben, eigne Bekanntnuss in Beisein etlicher ihrer Freund furgehalten wurden und zu derselbigen Zeit, dass Ihre Kais. Mt. und L. dem Walter auch hierher gnedigst erlauben wollten, damit er bei der Handlung sein möchte und wie sich diese Sachen allenthalben verlaufen werden, Ihre Kais. Mt. und L. ferner mit einem Gutbedunken underthenigist berichtet werden könnten.

Ihre Kais. Mt. und L. werden auch gnedigist ingedenk sein, dass nach Absterben Niclassen Sarers gewesen Haubtmanns aufin Prager Schloss Ihr Kais. Mt. und L., die Verwaltung bemelter Haubtmannschaft Niclassen Mierzkowsky, der dann hierzu von uns bis auf Ihrer Kais. Mt. und L. weitere Verordnung fur tauglich furgeschlagen worden, befohlen haben, der auch solchem Ambt bisher mit allen getreuen Vleiss vorgestanden; nachdem aber ein Notturft sein will, dieweiln sichs mit Ihr Kais. Mt. und L. Ankunft hieher also verziehen thuet, damit diese Haubtmannschaft mit einem wesenden Haubtmann ersetzt, dann, wie Ihr Kais. Mt. und L. gnedigst zu erachten, einem Verwalter etwas beschwerlichs sein will dabei das zu thun und zu handln, was einem vollkombnen und bestettigten Haubtmann zustehet, dann ihme sonsten wenig Gehorsamb geleistet wurde; und aber, wie dann one Zweifl Ihrer Kais. Mt. und L. gnedigst bewusst, dass gedachter Mierzkowsky der Kais. Mt. hochlöblichister Gedechtnuss an derselbigen Hof in etlichen Feldzügen und allhier etliche viel Jahr her erlich, treulich und wol gedient und ein geschickter und redlicher Mann, der dieses und eines grossern Ambts wol wirdig ist, dass ihre Kais. Mt. und L. seine Person nicht werden verbessern können, sonder möchten ihne zu diesem Ambt, inmassen wir auch die Officirer Ihrer Mt. und L. dazu gehorsamblich und underthanigist raten, wol gebrauchen und bestettigen, damit er sich auch darnach richten und seine Sachen anstellen könnte. Woferne auch Ihre Kais. Mt. und L. ihr den Mierzkowsky zu solchen Ambt gefallen lassen werden, alsdann wirdet auch ein Notturft sein, dass man auf eine andere Person zu der Kleinseiter Haubtmannschaft, die jetzo der Mierzkowsky auch verwaltet, bedacht sei.




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