124. Memorial arciknížete Ferdinanda nejvyššímu kanclíøi království Èeského, Jáchymovi z Hradce, daný, aby podal císaøi zprávu o èláncích, (o kterýchž arcikníže s nejvyššími úøadníky zemskými se byl uradil,) z nichž nìkteré pøi budoucím snìmu projednány býti mají, ostatní veøejných záležitostí zemí koruny Èeské se týkají.

V PRAZE. 12. èervna, 1565. - Orig. v archivu èesk. místodržitelství.

Ferdinand von Gottes Genaden Erzherzog zu Osterreich. Memorial oder Verzeichnus, was der Römischen Kaiserlichen auch zu Hungern und Behem. Kun. Mt., unserm allergenedigisten freundlichen geliebten Herrn und Brudern, in unserm Namben der wolgeborne unser lieber Getreuer Joachim von und auf Neuhaus und Frauenberg, Ihrer Kais. Mt. und L. geheimer Rat und Obrister Canzler des Kunigreichs Behem, auf Ihrer Kais. Mt. und Liebe uns freundlichen genedigsten und bruderlichen gethanen Befehlich in Beratschlagung etlicher wichtigen Sachen, so durch uns und die obristen der Cron Behem Officirer in seinem des obristen Canzlers Beiwesen und Gegenwertigkeit gehorsamblich und vleissig bescheen, sowol Ihrer Kais. Mt. und Lieb, der Cron Behem und derselben incorporirten Lande wichtige Articl und Sachen als derselben zum Theil Underthan betreffend zu besser Ihrer Kais. Mt. und L. Resolution geschicklich und notturfftig, wie er dann den Dingen gehorsambist wol recht zu thuen wird wissen, referiren und furbringen soll; die Handlungen aber, so schierist kunftigen Landtag der Cron Behem und sonderlich derselben incorporirten Lande betreffen, sambt etzlichen mehr Articln, so wir ihme und dann sunderlich etliche mundlich Ihrer Kais. Mt. und liebe furzubringen genediglich befohlen, wird er obrister Canzler auch vleissig furbringen und gehorsamblich berichten.

Anfenglich nachdem weilend löblihister Gedechtnuss die vorgeende Kunig in Behem mit den dreien Heusern Sachsen, Brandeburg und Pfalz, Churund Fürsten, ewige Erbeinigungen sowol den Herrschaften als derselben beiderseits Landen, Leuten und Underthanen zu dem besten aufgericht, welche die Kunige von Behem, die Cron Behem, derselben incorporirten Lande, auch wol und obgedachte Churnnd Fursten, derselben Erben und Nachkomben verbundlich machen, dann sonderlichen wird in etzlichen Erbeinigungen specificirt, als furnemblich wie in dem Pfälzischen zu befinden ist, alsbald ein Pfalzgraf, Churoder Furst regiert oder angenomben wird, soll er verpflicht sein, vor sich und seine Erben sich zu verschreiben, solche Erbeinigung ewiglich und treulich zu halten; nit weniger werden der andern zweier Churfursten Erbeinigung Bänder der ewigen Verbundnuss genennt, dieselbigen ewiglich unverbruchlich zu halten und in den Verneuerungen solches mit dem Eid zu beteuern, wie dann solches ein Kunig zu Behem gleichergestalt gegen ihnen den Churund Fursten zu halten schuldig. So dann allein des Hauses Sachsen bei Leben hochlöblichister Gedechtnus der jungst verstorbnen Kais. Mt. unsers geliebten Herrn und Vaters und weifand Churfurst Moriczes und des jetzigen regierenden Churfurstens die sächsischen Erbeinigungen, in welche letzlich die Iursten von Weinmar neben der gesambten Hand mit einkomben und begriffen sein, vernerlert worden und aber die Brandenburgischen und Pfalzischen in viel Jahren hinderstellig und unverneuert verblieben, dadurch allerlei VIissverstand erwachsen, welcher doch, so man die Erbeinigungen recht ansieht, oft und mehrerntheils clar und lanter ist, dadurch man sich understanden, den Kunigen zu Behem und dem Kunigreich gefärlicher Weis zu praejudiciren, zu entziehen und viel zunötlichen disputirlich, zu machen.

Dieweil aber die Verneuerungen der Erbeiniungen wol Anstand leiden mögen, dann dieselben zu allen Theilen die Künig von Behem, die Cr on Behem, die drei Häuser Sachsen, Brandenbur g und Pfalz vor sich, ihre Erben und Nachkomben zu halten schuldig sein, hetten wir sambt clen Officirern wolmeinende rätlich gut geachtet, nachdem allreit bei Ihrer Kais. Mt. und Lieb etzliche Churund Fursten, auch Grafen und die Stadt Nurmberg von wegen der Reichslehen, so von der Cron Behem zu Lehen ruren, underthenigist und gehorsambst Ansuchen gethan, die ubrigen aber, so bishero still geschwiegen, sonder Zweifel die Ersuchung auf Ihrer Iiais. Mt. und L. glurklichen Anknnft allher teglichen eingestellt oder doch die geburliche Verflussung der Zeit, so nahend verhanden, nit voruber gehen werden lassen. Derwegen auf vorigists beschehens unci kunftiges Ansuchen Erstattung und;. Leistung der Lehen halber möchten (von) Ihrer Kais. Mt. und L. soviel der Reichslehen betrifft, die von; der Cron Behem zu Lehen ruren, sie wurden derwegen widerumb auf schierist angestellte Kais. Mt. hochloblichister Gedechtnuss Exequien oder hernach derweben ersucht, dieselbige Personen alle under eins schriftlichen zu verabscheiden sein dergestalt, dass Ihre Kais. Mt. und L. zu Ihrer; nächsten, wills Gott, glücklichen in die Cron Behem Ankunft die Verleihung der Lehen und Verneuerung der Erbeinigungen, so viel Sachsen, Brandenburg und Pfalz belangend, richtig zu machen und. zu vollziehen entschlossen, zu welcher Zeit die Churfürsten Ihre Liebden persönlichen oder zum i wenigisten durch ihre Vollmechtige in Craft der Compactaten erscheinen sollten; denn etzliche als Sachsen durch einen mit belehnten Fursten des Haus Sachsen die Lehenpflicht vollziehen; so sein dem Herzogen von Würtemberg ausser der Cron von wegen der ringschätzigen Lehen gegen einem Revers neben dem Reichslehen zuvor auch die behemischen verliehen worden. Vor welcher Zeit und eher sie die Churfursten oder ihre Gesandten zur Stelle kommen, möchten die Erbeinigung durch Ihrer Kais. Mt. und L. Officirer, auch geheime, gelerte, Hof- und andere Räte Ihrer Mt. und Liebe genedigister Gelegenheit nach vleissig ubersehen und, was lauter und undisputirlich, in esse verbleiben; das aber, so man bisher vermeint hett zu disputiren, [Dabei die gleichzeitige Randbemerkung: mit Brandenburg.] welchergestalt es verstanden sollt werden, zu beratschlahen und nachmaln auch in Beisein der Chur- und Fürsten oder derselben vollmechtigen Abgesandten allerlei kunftige Weitleuftigkeit zu vermeiden, deutlichen und verstendlichen zu ercleren, wie es dann zuvor bei weiland den vorgeenden Kunigen und sonderlich höchstlöblichister Gedachtnuss jungst verstorbner Kais. Mt. ublichen mit der Cron Poln und Sachsen, als bei Ihrer Kais. Mt. und L. behmischen Canzlei- Registraturen zu befinden, gehalten ist worden.

Soviel aber die Verneuerung der Erbeinigungen mit Poln anget, werden sich Ihre Kais. Mt. und L. auf vorgeende Beratschlagung nach Gelegenheit jetziger.7.eitleuf und Händl derselben genedigisten Gefallen nach auch wol zu resolviren wissen.

Betreffend die irrigen anranenden Granitzen an Ihrer Kais. Mt. und L. Cron Behem und zum Theil derselben incorporirten Land gegen Sachsen, Brandenburg, Pfalz und Baiern sein volgender Gestalt die Händl durch uns und die obristen Officirer der Cron Behem beratschlagt. Wiewol von wegen Sachsen stattliche Vertrag als der Göblewische und Schwarzburgische verhanden, auch nach weilend bei jungst hochlöblichister verstorbner Kais. Mt. Instructiones und Commissarien solcher Granitzirrungen und andere nachbarliche Speen, die in richtige Vollziehung zu bringen, geordnet und aufgericht worden, so sein doch alle die Hand)ung bis anhero unverricht verblieben; damit man aber den Dingen mit besserm Grund unter Augen geen und denselben einist vermittelst gottlicher Gnaden durch schiedliche geschickte beiderseits verordnete Commissarien entlichen abgeholfen werden möchte, dann die Sechsischen Granitzen von wegen der stattlichen Bergwerch sehr richtig, sich auch wol furzusehen ist, auf dass man Ihrer Kais. Mt. und Lieb und derselben Cron Behem zu Nachtheil nichts furnehme und handle, erachten wir eine sehr hohe Notturft sein, alles soliches auf schierist kunftigen Landtag allhie stattlichen mit Ihrer Kais. Mt. und L. Officirern und Raten auf Ihrer Kais. Mt. und L. gnedigists Verbessern zu beratschlahen. [Gleichfalls: Soll auf itzigen Landtag beratschlagt werden.] Doch diewei) bei Ihrer Kais. Mt. und L. behmischen Hofcanzlei viel notwendige Vertrag, Instructiones und Schriften zu dieser Beratschlagung dienstlich zu befinden, wird der obriste behmische Canzler underthenigist Ihre Kais. Mt. und L. erinnern und selbest darob sein und verfugen, damit sie zur rechter Zeit zu der Beratschlagung allher geschickt, so soll auch mittlerweil in der Canzlei allhie vleissig ausgesucht erden, das zu solcher Beratschlahung und zu den andern sächsischen anhangenden Handlungen nutzlich und dienstlich sein mag. [Gleichfalls: Jetzo zu beratschlagen.]

Desgleichen wird vor rätlich befunden, dass auch von wegen des Churfursten und Marggraf Hansens zu Brandenburg Granitzirrungen halben mehrertheils an Ober- und Niederlausiz stossende auf schierist kunftigen Landtag allhie alles soliches möchte zu Ihrer Kais. Mt. und L. besserer Resolution beratschlaget und alle die notturftigen Schriften, so zu Hof und der hieigen Canzlei zu befinden, vleissig zusammen gesucht und mehrer Gewisshoit halben, wo von nöten, von den Landvogten und Haubtleuten noch mehrer Bericht genomben werden. So sein auch ausserhalb der strittigen Granitzen mit dem Churfursten und Marggraf Hansen zu Brandenburg noch meher Differenzen als von wegen der Mitleidung, Besuchung der Fürstenund Landtage, Leistung der Dienstfolgen, nit wenigerder Gericht und Oberrechtens in Schlesien und dann in Niederlausiz der Zöll und Jurisdiction halber, wie solches in den slesischen und niederlausnitzischen Landtagsbeschlüssen zu befinden, zu erledigen, darumb man mehrmals umb underthenigists Einsehen gebeten.

Derwegen hetten wir im Rat vor rätlich befunden, dass alle solche Schriften bei der Canzlei und Cammer vleissig sollten ausgesucht, registrirt und underschiedlich numerirt und dann die slesischen Canzleisachen dem itzigen Bischof mit Wilhelmen Kurzbach und den Doctoressen Kindlern, Andreen Hertwigen und Carchesium in Geheim zu beratschlahen, nit weniger die Cammerartikel in die schlesische Cammer dergestalt vleissig zuvor verzeichnet zu ubersenden, die zu sich Ihrer Kais. Mt. und L. Cammerprocurator daselbst Doctorn Andream Hertwig und Ihrer Mt. Rat Doctor Carchesium auch ziehen möchten. Und damit soliche Befehlich aus Ihrer Kais. Mt. und L. Hofcanzlei und Cammer dester besser und gewisser mögen verfertigt werden, haben wir, was allhie bei der Canzelei und Cammer zu befinden, wie oben gemeldet, underschiedlich registriren und numeriren lassen, damit man sich zu Hof desto besser darnach zu richten und die Befehlich an ihr Gehör zu verfertigen habe, doch mit diesem ausdrucklichem Anhang in solchem Ihrer Kais. Mt. und L. Befehle, dass solche slesische Beratschlagung der Brandenburgischen Canzleiund Cammersachen Anfangs des jungst allhie haltenden Landtags mit sambt den darzu gehörigen Schriften zu uusern Handen allher uns gewisslich wider geschickt werden. So wollei wir alsdann neben den Officirern, Cammer- und Appellationräten, dieweil solche Artikel auseinander fliessen und einer dem andern anhengt, dieselben stattlich und notturftig beratschlagen und alsdann förderlich Ihrer Kais. Mt. und L. wieder ubersenden, damit sich Ihrer Kais. Mt. und L. derselben gnedigsten Gelegenheit nach dester besser darauf zu entschliessen haben.

Als auch Ihre Kais. Mt. und Lieb uns nicht langst verschienen Georgen Friedrichen Marggrafen zu Brandenburg neue verfasste Hofgerichtsordnung, wie es hinfuran im Furststhumb Jagerdorf, auch den Herrschaften Beutten und Oderburg in allen gerichtlichen auch andern Fällen gehalten werden sollte, sambt andern zugehörigen Schriften zugeschickt und daneben uns genedigist und bruderlich auferlegt, von der Jägerdorfischen Ritterschaft ihren grundlichen und ausfurlichen Bericht so wol auch die alte Landsordnung abzufodern; alsdann solches alles vleissig zu beratschlahen und der Kais. Mt. und L. unser gehorsambs und bruderlich Gutbedunken neben Ubersendung aller Schriften wieder zuzuschicken: auf solchen Ihrer Kais. Mt. und L. genedigisten und bruderlichen Befehlich haben wir von bemelter Ritterschaft ihren Bericht und Landsordnung abgefodert, welches uns auch diese Tage zukomben ist, und volgends diese ganze bemelte Handlung aus den einkombenen Schriften mit den obristen Landofficirern zur Gnüg notturftiglich beratschlaget; befinden auch dieselben also hochwichtig, dass sie Ihrer Kais. Mt. und L. als Kunigen in Behmen und obristen Herzogen in Slesien Regalien und Hoheit, dann auch der Ständ in bemeltem Furstenthumb Privilegia, Freiheit und Landfried nit wenig betreffen thuen. Dann aus der Jagerdorfischen Ritterschaft uberschickten Schriften genugsamb zu ersehen, dass sie allermassen von Kaisern und Königen wie die Ständ des Marggrafthumbs Märhern mit dem Landrechten privilegirt und befreiet sein, ihren eigen Landfrieden haben, sich auch desselben allbeg ohn einige Verhinderung dervorgeenden Herzogen und Herrschaften auch wolgemelten Marggrafen bis auf etliche verschienene Jahr geruiglich gebraucht. und darwider nie bedranget noch beschweret worden und es seind auch ihre Landsordnung und Gebrauch von den kaiserlichen und andern beschrieben Rechten weit underschieden und vergleichen sich mit denselben gar nicht. Item, dass sie auch allbege vor ihrem Landrechten und sonsten in andern furfallenden Sachen und Geschäften durchaus die behmische Sprach gebraucht und ihre Notturft mundlich und nicht in Schriften, wie der Marggraf haben will, furgebracht, wie dann auch ihrem Anzeigen nach der weniger Theil die deutsche Sprach können. Item sie haben sich allbeg bei dem märherischen Landrechten belernet. Jetzo aber will der Marggraf, dass sie vor seine L. ins Reich gen Anspach appelliren sollen. Dieweil dann bemelte Ständ nichts verwirkt, dardurch willen Ihre Kais. Mt. und L. verursacht oder befuget sein möchten, ihnen wider ihre Privilegia und Freiheiten was aufzuerlegen oder sie darwider zu beschweren zugestatten, derwegen ist unser auch der Officirer gehorsambs und underthenigists Gutachten, Ihre Kais. Mt. und L. wollten dem Marggrafen solche Neuigkeit, so, wie gemeldet, der Kais. Mt. und L. als Kunigen zu Behem und obristen Herzogen in Slesien Hoheit auch vielbemelter Ständ Freiheit, Privilegien, Landfrieden, alten Gebrauchen und Landsordnung stracks zuwider ist, keineswegs gestatten, die gebetene Confirmation abschlagen und Seine L. den Marggrafen dahin weisen, damit das Landrecht viel armen Partheien, Witben und Waisen zu merklichem Schaden und Nachtheil lenger nicht gesperret, sondern mit den Ambtern wie vor Alters unvorzugenlich und in einer benennten Zeit ersetzt und gehalten, damit menniglichen, arm und reich, die Justitia mitgetheilet werde. Es ist auch Ihr Kais. Mt. und L. darbei das zu bedenken, wenn sie dieses marggrafische Furhaben und Fürnehmen also gestatten sollten, wurden alsdann die andern auslendischen Fursten, so in Slesien und Lausniz auch Furstenthumber und Herrschaften haben, gleichergestalt ein jeder seines Gefallens die Gericht und Rechte bestellen, neue Landordnungen und Satzungen auf und anrichten wellen, dadurch dann Ihr Kais. Mt. und L. in derselben slesischen Furstenthumbern eine grosse Confusion, Zuriglicheit und allerlei Unrichtigkeit erfolgen konnte. Aus diesen erzelten und andern mehr hochwichügen Ursachen will vonnöten sein, dass diesen Dingen zeitlich vorgetrachtet, solche und dergleichen schädlich und beschwerlich Neuigkeiten abgeschnitten und nit verstattet werden, wie dann Ihre Kais. Mt. und L. gnedigst wol werden zu thuen wissen.

Belangend die pfalzische Granitz und andere Irrungen seind die Granitzen gegen der Cron Behem in Craft der aufgerichten Vertreg mehrestheils beraint ausser deren, so im letzten Vertrag begriffen; dann obwol die Granitzen, wie sie verfuret werden sollen, darin specificirt, so seind sie doch nicht vollzogen und ob es auch wol diesfalls auf gutlicher Handlung stehet auch mehrmaln zu Erledigung Commissarien geordnet, so seind doch bis anher solche Differenzen unerörtert und unverrichtet blieben, mittlerweil aber bescheen von wegen der Abholzungen, Abziehung der Wiesen und anderer Eingriffe mehr zu Nachtheil Ihrer Kais. Mt. und L. Cron Behmen und zu der Ungebur auch derselben treuen Underthanen als denen von Schwanberg und andern viel nachtheilige Beschwer.

Derwegen zu Abhelfung solcher und ander mit der Cron Behem und der Pfalz Gebrechen will kein anders sein, dann dass zu dem schleinigisten man sich wiederumb eines andern Commissariattags vergleiche, welchem wir sambt den Officirer n den andern Septembris schierist allerlei Bedenkens halber zu Taus einzukomben am bequembsten erachtet hetten. Und so ihre Kais. Mt. und L. Ihr genedigst solches Gefallen liessen und die Commission dergestalt anstellten, möchten zu Commissarien auf Ihr Mt. und L. Seiten die Personen, so zuvor auch deputirt worden und der Dinge gute Gelegenheit und Bescheid wissen, auch dem Handl nichts verwandt sein, Joachim von Schwanberg, Casper Schlick der junger, Mathes Log und Doctor Carchesius geordnet werden.

Doch musste solch Commissariat nach bescheener Vergleichung ihnen auch zeitlich genug zu der Nachrichtung von Ihrer Kais. Mt. und L. Hof aus insinuirt und der Tag und Malstatt, wie jetzt gemeldet, benennt werden, da sie die Commissarien auch zur Stelle kwemen, möchte ihnen daneben auferlegt werden, sich Berichts und Bescheids und aller Sachen Gelegenheit bei dem obristen Burggrafen und denen von Schwanberg zu erholen. Solchs möcht man auch jetzt gedachten Personen von Ihrer Kais. Mt. und L. Hof aus, dass sie es vleissig und gehorsamblich, wie sie dann bisher underthenigst allbeg gethan, auch noch thuen wolten, befehlen.

Und so denn auch in solchen Strittigkeiten denen von Schwanberg allerlei ungeburlich Eingriff bescheen, sonderlich Ihrer Kais. Mt. und L. Hofrichtern allhie, Adamen von Schwanberg, etliche Personen gefenglich sein eingezogen und uber Ihrer Kais. Mt. und L. Befehlich in Haft, unverantwort Ihrer Kais. Mt. und L. Schreibens, gehalten worden, wär unser und der Officirer wölmeinends Gutbedunken, dass Ihre Kais. Mt. und L. solches dem Pfalzgrafen verwiesen und darneben angehengt hetten: woferr solche Gefangne nit ledig gelassen und andere mehr Eingriff geschehen, wurde Ihrer Kais. Mt. und L. auf vielfaltigs Suppliciren und Beschwer dero von Schwanberg verursacht, den Creishaubtleuten Befehlich zu thuen, die Gegenhandlung, welches Ihr Kais. Mt. und L. lieber vexmitten sehen wollten, vornemben zu lassen und zu vorstatten. Nit weniger sein auch noch andere behmische und pfalzische Gebrechen von wegen des Stifts Waldsachsen, der Propstei Inglheimb, Schönse ac. wie bei Ihr Kais. Mt. und L. behemischen Canzleiregistratur zu befinden, zu erledigen verhanden, dieselbigen Handlung, wie zuvor auch bescheen, möchten obgemelten Commissarien zu verrichten, ausser Waldsachsen, auch in ihrer Instruction inserirt werden, deren fernern Bescheids sie sich nachmaln auch bei dem obristen Burggrafen, so aller Ding gut Wissen traget, erholen könnten.

Und nachdem jungstverschienen Pfalzgraf Reichhart bei Ihrer Kais. Mt. und L. zu Wien umb Erledigung etzlicher Articl underthenigist angehalten, die uns Ihre Kais. Mt. und L. mit den obristen Officirern zuberatschlagen zugeschickt, doch alles solchs bis zu Ihrer Kais. Mt. und L.. glücklichen Ankunft in die Cron Behem und auf ferner des Pfalzgrafen underthenigsts Anhalten vernunftiglich und wol bedechtlich von Thr Kais. Mt. und L. eingestellt ist worden, befinden wir auch sowol als Ihre Kais. Mt. und L. selbst, dass solche Articl hochwichtig und Ihrer Kais. Mt. und L. und der Cron Behem Interesse vielfaltig und sunderlich das Stift Waldsachsen betreffend, daran weilend hochlöblichister Gedechtnus unser genedigister liebster Herr und Vater und die Ständ der Cron Behem der Pfalz nichts geständig gewesen und die Stände noch nicht sein; dann Pfalzgraf Oth Heinrich seliger de facto und mit Gewalt weilend des Bischofs von Lunden Vettern, so das Herzogs zu Cleve Underthan ist, einen vom Adel mit namben Heinrichen von Wesse, der der letzt Administrator daselbst zu Waldsachsen gewesen, entsetzt und alle die Privilegia, Urkunden und Schriften zu seinen Handen gezogen, wie auch mit obgemelter Probstei Inglhain am Rhein, dero Carolus fuartus ein Fundator ist, zur Ungebur geschehen. Nun halten obgemelte supplicirte Articl an Ihre Kais. Mt. und L. vom. Pfalzgraf Reicharten uberantwort dies innen, als nemblich, dass Ihre Kais. Mt. und L. welle ein Einsehen haben von wegen Aufhaldung von wegen des Stifts Waldsachsen Underthanen ihrer Schulden halber in derselben Cron Behem. Item dieweil ab intestato allweg den nechsten Freunden aus dem Stift die geburliche Verlassenschaft in die Cron Behmen zuvor erfolget, so wollt man doch das itzo weigern. Diese beide Articl sein dieser Cron Behem Landsordnung gemess als von wegen der Aufhaltung und dann von wegen der Succession und sein wider die gemeine Kaiserrecht und Reichsordnung und kommen diese Argumenta Ihrer Kais. Mt. und L. und derselben Cron Behem aus des Pfalzgrafen selbsten eignen Bekanntnuss hochlichen zu Statten; dann die Repressalien auf frembde unschuldige Leut Schulden halber zu verstatten wider gemeine Recht und im Reich nicht breuchlich. Und so dann ab intestato des Stifts Waldsachsen Underthanen der Cron Behem Landsordnunggenossen undihrer Freund Successiongenossen der Erbschaft theilhaftig worden, welchs itzo nicht zugelassen will werden, muss es derhalben gescheen, dass solchs Stift Waldsachsen von Pfalzgrafen unrechtmessig der Cron Behem mit Gewalt entwendt ist worden. Also sicht man augenscheinlich, dass das Stift beider Articl halber der Cron Behem Landsordnung underworfen gewesen und noch von Rechts und Billicheit wegen sein sollt. So kombt zu solchen zweien Articln der dritt, den Pfalzgraf Reichart supplicirt, auch Ihr Kais. Mt. und L. und derselben Cron Behem zu Hülf und Statten, dass sich etlich viel Edelleut im Elbogner und Falkenauer Kreise under das Stift Waldsachsen gehörig die Lehenspflicht; zu leisten weigern, derhalben Sein L. umb genedigists Ihrer Kais. Mt. und L. Einsehen gebeten. Solchs gibt abermal ein Vermutung, dass solcher Weigerung halber die Lehensleut sonder Zweifl von wegen Ihrer Kais. Mt. und L. und dann der Cron Behem Zuestands und Interesse, auch von wegen ihrer Gewissen ein erbers und billichs Bedenken haben möchten. Und kann vielleicht alles dies bei Ihrer Kais. Mt. und L. darumb ausserhalb der Cron Behmen von dem Pfalzgrafen gesucht sein, damit man durch solchen Consens des Stifts Waldsachsen halber wider Ihr Mt. und L. und die Cron Behem selbst allerlei Behelf alsdann hett suchen und erzwingen wellen.

Dieweil dann an solchen hochwichtigen Articln und sonderlich an Waldsachsen, so ein stattlich Gestift und herrlich Gut ist, Ihrer Kais. Mt. und L. und der Cron Behem viel gelegen und zuvor von dem Land ansehenliche Personen verordnet worden, die in der Cron Behem Privilegien sich vleissig ersehen und nachsuchen sollen, was von wegen des Stifts Waldsachsen vielgedachts Kunigreichs Recht und Gerechtigkeit halber zu befinden, haben wir solchen Personen in ihrer Kais. Mt. und L. Namben wiederumb diess schleunig zu befnrdern gnedigst auferlegt; auch von Pfalzgrafs Reicharts Ihrer Kais. Mt. und L. uberreichten Articl Abschrift dem obristen Burggrafen eingeschlossen und genediglich befohlen, damit er darauf vleissige Erkundigung halte, wie er dann mit den Benachbarten wol zu thuen wird wissen, und solches uns alsdann zu besserer unser und Ihr Kais. Mt. und L. Resolution uberschicken soll; auch wie es ein Gestalt umb den angezogenen in Pfalzgraf Reicharts Supplication Egrischen Compromiss, dann auch wie es des Guets Weissensteins halber ein Gelegenheit hab, in welchen Kauf Ihr Kais. Mt. und L. mit dem von Wallenfels, so ein Lehen ist, nit bewilligen haben wellen, uns gehorsamblich und förderlich zu berichten. Dergleichen ist Ihrer Kais. lit. und L. Lehenhaubtmann Graf Joachimen Schlicken solicher gemelter Lehen halber vleissige Nachforschung zu haben und uns derselben Gelegenheit zu berichten auch ausfürlicher Befehlich gescheen. So sollen, wie Casper Pflugens Guter eingezogen worden, hochlöblichister Gedechtnuss jungst verstorbner Kais. Mt. etzliche Vass voll allerlei schriftliche Urkund, Privilegien, so dem Pflugen zuestendig gewest und auf dem Prager Schloss in einem Gewelb verwart liegen, uberschickt sein, darinnen man verhofft, allerlei Ihr Kais. Mt. und L. und der Cron Behem Notturft und sonderlich von wegeri des Stifts Waldsachsen, der Bergwerch und ander Notturft mehr zu befinden. Zu solcher vleissiger Aussuchung, Inventirung und Verzeichnuss, was dies oder anders ralls Ihrer Kais. Mt. und L. auch der Cron Behem zum besten reichen und befunden werden möchte, haben wir zwene Secretari Oswalden von Schönfeld aus der Canzlei und Pauln Lidln aus Ihrer Kais. Mt. und L. Cammer verordnet, damit man alles dasselbig, so befunden worden und sonst was fur Bericht eingebracht worden, in der Beratschlagung fürnemblich des Stifts Waldsachsen halber bei der Hand haben, stattlich beratschlagen und zu Ihrer Kais. Mt. und L. glucklichen Ankunft dem Pfalzgrafen auf sein verner Anhalten der Billicheit nach bescheiden mügen. So wer der Sachen zutreglich, dass Ihre Kais. Mt. und L. von obgedachten Heinrichen von Wese, so der letzte Administrator zu Waldsachseri gewesen, durch den Herzogen zu Cleve oder sonst auch durch Nebenbefehlich und Schreiben an ihme der Privilegia und andere Gerechtigkeiten sich gnedigst erkundigt hetten, dann Anfangs hat der Pfalzgraf Oth Heinrich seeliger den von Wese gefenglich gehalten und ubel tractirt, welchs er sich zum höchsten bei jungst verstorbner Kais. Mt. christlichister Gedechtnuss und der Cron Behem underthanigst beschwert und hat also, ehe man ihm zu Hulf kommen, letzlichen einen Vertrag genotdrenget und wider seinen Willen mit dem Pfalzgraf hineingehen mussen.

Soviel die bairische Granitz angeet, haben wir auch Ihrer Kais. Mt. und L. gnedigsten und bruderlichen Befehlich nach mit den Landofficirern das, so der Bischof von Wirzburg als Obmann Ihrer Kais. Mt. und L. und dem Herzog von Baiern geschrieben, auch was sich dergegen Herzog von Baiern Seine L. beschweret und warauf der Obmann beruet, so allein Ihre Kais. Mt. und L. gnedigst darein bewilligen, notturftig und vleissig beratschlagt und befinclen so viel, dass mergedachter Bischof von Wirzburg erbare, billiche und leidliche Mittel furschlecht, als nemblich, dass Ihre Kais. Mt. und L. und derselben Cron Behem drei Funfteil an den strittigen Granitzen und dem Herzog von Baiern zwei Funftl Schurrechts abgemessen, wie es die Gelegenheit der Ort geben wird, verbleiben sollten; nit weniger aus was Ursachen der Obmann eracht, viel besser sein, soliches gutlichen, dann durch der Compromissarien Rechtsspruch zu erörtern.

Und obwol der Herzog von Baiern beschwerlichen zu diesem Handl, so verhofft doch der von Wirzburg, dieweil der Herzog von Baiern von wegen etzlicher ausgesetzten Heuser, Weierlen und Seelen auch darumb, dass die Granitzen zu nahend an etzlichen Orten zusambenstossen möchten, wollt er doch als Obmann entweder durch Schriften oder, wo vonnöten, durch ihrer selbst beider Zusambenkunft denen embsigen Vleiss mit guten Gewissen verwenden, damit, do ja etwas an den bairischen zwei Funfteiln itzo gemelter Ursachen nachgesehen, dass es auf dem behmischen Grund und Boden dargegen nach Gelegenheit genugsamb und billich recompensirt, erstattet und ordenlichen, wie sich geburt, begranitzt, berainet und solchen Differenzen gutlichen abgeholfen werden möcht. Solchs alles lassen wir uns sambt den Officirern durchaus wolgefallen; doch dass Ihre Mt. und L. dem Bischof von Wirzburg von wegen Ihrer Mt. und L. und derselben Cron Behem genediglich und freundlich zum förderlichsten zuschreiben, dass sie sein als des Obmanns getreuen gehorsamen Vleiss zu Gnaden angehöret und vernomben und in solchem Schreiben weiter Seiner L. zue Gemuet furen und allerlei dienstliche Motiva zu diesem Handl einbilden möchten und under andern furnemblich, dass sonderlich die baierischen zwei Fünftl viel ein mehrers und höhers Wert des guten Bodens,; erbauten Teich, Weier, Heuser und Wiesen halber, dann die verödete felsige unfruchtbare behmische; Geburge. So hetten die Stände der Cron Behmen dem Herzog von Baiern wenig Rechtens und gar v keiner Posession gestanden und noch, wie sichs dann, so es zu Recht sollt ausfundig gemacht werden, lauter befinden würde, obwol der Herzog von Baiern Seine L. allerlei dargegen vermeint furzuwenden; . derwegen sollte Seine L. der Herzog in Baiern mit der Ausmessung der Schur, wie dasselbe durch die geschworne Landmesser ansgemessen und es die gottliche Gerechtigkeit geben wurd, mit seinem Seiner L. zugeteilten zwei Funfteiln an einiche Recompensa wol zufrieden sein. Doch möchten es Ihre Kais. Mt. und L. letzlichen alles weiter bedenken, dem Obmann also in der Gute zu vergleichen und einest entlichen, da es nit anderst sein könnt, abzuhelfen gnedigst vertrauen und auf Benennung; und Bestimbung des Tags von dem von Wirzburg als Obmannes zu Richtigmachung solcher Landgranitzen möchten Ihre Kais. Mt. und L. den anrainenden Underthanen etliche ansehenliche Personen zu einem Beistand aus der Cron Behem, wie in solichen Begranitzungen der Brauch ist, gnedigst zuordnen. Und obwol die Stände der Cron Behem zu diesem Handl ihre Vollmacht gegeben: so könnte doch nicht schaden, ihnen solchs zu der Nachrichtung auf negst kunftigen Landtag, worauf der Handl beruet, auch anzuzeigen.

Belanget das Voigtland, werden wir glaubwirdig bericht, dass die Stände de Cron Behem, Ihrer Kais. Mt. und L. allerlei Beschwer derhalben auf schierist kunftigen Landtag allhie furtragen werden lassen und wofer dasselbige von ihnen geschicht und einkombt, künnen Ihre Käis. Mt. und L. nebea allem dem, so zuvor eingebracjt, soliches unter eines in die Rät ziehen und sich derselbigen Gelegenheit nach alsdann genedigist entschliessen. [Randbemerkung: Ist eingestellt uf Beschwer der Stände in Behem jetzigen Lanttags.]




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