72. Königliche Proposition an den böhm. Landag, der am 9. September 1562 auf dem Prager Schlosse eröffnet wurde.

Ohne Datum. (1562, 9. September). - Gleichzeitige Kop. im k. k. Staats - Archiv zu Wien. Böhmen I, 1400 - 1570.

Die Römisch Kaiserliche auch zu Hungern und Beheim Kunigl. Mt. unser allergnedigester Herr nehmen zuforderist von ihren getreuen Underthanen den Fürsten und Ständen dieses Königreichs auf diesen heutigen Tag und zu diesem von Ihrer Kais. Mt. angesetzten Landtag in grosser Anzal gehorsams Erscheinen zu Gnaden an und wellen ihnen hiebei gnedigist angezeigt haben: Dass Ihr Kais. Mt. alsbald anfangs ihrer Kuniglichen Regierung und als der allmechtig Gott sie gnediglich mit Söhnen und Erben begabt, je und albege bisher väterlich betrachtet, auch die gnedigist Fürsehung gethan, dass zwischen Ihrer Kais. Mt. geliebten Söhnen bruederliche Lieb und Einigkeit, dann auch Ihrer Kais. Mt. Künigreichen, Furstenthumbern und Ländern derselbigen treuen Underthanen Fried und Rue gepflanzt und erhalten und Alles das, so zu Zwitracht, Missverstand, Unrue und Zerrüttlichkeit gereicht, abgeschnitten, und verhuet werden möchte, als auch haben Ihr Kais. Mt. vernunftiglich zu erachten, dass sie so wol als andere Menschen sterblich sein. Derowegen wollen Ihr Kais. Mt. bei derselbigen Leben gern die gnedigist Fürsehung thuen, dass nach Ihrer Kais. Mt. Absterben zwischen derselben geliebten Söhnen wie bisher bruederliche Lieb und den Underthanen Rue und Einigkeit erhalten und bestendig bleiben möchte, dann auch Ihr Kais. Mt. sich, dass dieses Künigreichs Böheim Freiheiten und Privilegien klarlich besagen, dass albeg eines Künigs zu Beheim eltister Sohn von Rechtswegen im Regiment succediren und Künig zu Böheim sein solle, gnedigst zu erindern haben, inmassen soliches alles bemelte Privilegia mit mererm ausweisen. Dieweil dann der Durchleuchtigist Fürst Herr Maximilian, Ihrer Kais. Mt. geliebter Sohn, auf dem gemeinen Landtag, so im verschinen neun undvierzigsten Jahr am Donnerstag nach Scolastical auf Prager Schloss in Beisein Ihrer Kais. Mt., gehalten worden, für ein Künig zu Beheim erklert und publiciert, auch beschlossen worden, wenn sich Ihr Kais. Mt. mit den Ständen dieses Künigreichs derohalben vergleichen wurden, dass Ihr Künigl. Würde vermüg und nach Ausweisung bemelts Landtagsbeschluss auch dieses Künigreichs Freiheiten und Privilegien gecront werden sollte, und ob wol Ihr Kais. Mt. soliche Cronung vor lengst gern ins Werk richten wellen, so hat sie doch solichs von wegen Ihrer Kais. Mt. hochwichtigen fürgefallnen Geschäft, so nicht allein Ihr Kais. Mt., dieses Künigreich, sonder die ganz Cristenheit angetroffen, nicht vollziehen künden. Demnach und aus erzelten Ursachen haben Ihr Kais. Mt. sich gnedigist entschlosseu und wöllen mit göttlicher Verleihung Ihre Künigl. Würde, wie obengemeldet, dann auch die durchleuchtigiste Fürstin und Frau Mariam, Künigin zu Beheim, Ihrer Künigl. Würde geliebste Gmahel und Ihrer Kais. Mt. geliebte Tochter, crönen lassen, inmassen dann auch Ihre Kais. Mt. diesen Landtag der Ursach halber ansetzen und ausschreiben lassen. Derowegen wollen die Fürsten und Stände sich bemelter Crönung halben, auf welichen Tag dieselbig jetziger Zeit beschehen und mit des allmechtigen Gottes Hilf verrichtet werden sollte, einhelliglich vergleichen, dann Ihr Künigl. Würde auch gnediglich geneigt, alles das und die Pflicht, so Ihr Kais. Mt. und derselbigen Vorfaren Künig zu Böheim, geleistet, auch zu leisten und zuvollziehen, hiergegen auch, werden die Stände ihr e schuldige Pflicht, wie getreuen Underthanen geburet, zuthuen und sich in aller Gehorsamb underthenig zuerzeigen wissen, doch alles dergestalt und also, wie angeregter Landtag und dann auch Ihrer Künigl. Würde von sich gegeben Reuers dasselbig besaget und ausweiset. Nachdem auch die Stände guet Wissen tragen, dass albege von Alters her bei Crönung der Künig zu Beheim dem gekrönten Künige die Stände eine Steuer gegeben haben, derohalben begern Ihr Kais. Mt. und Künigl. Würde gnedigist, die Fürsten und Stände wollen sich auf jetzigen Landtag der Zeit halber, wann soliche Steuer geleistet werden solle, vergleichen. Und begern demnach die Kais. Mt. gnedigist, die Fürsten und Stände wollen diese Handlung mit Fleiss beratschlagen und darob sein, darnit dieser Landtag und Crönungen von wegen der Teurung und dann auch, dass ein jeder desto eher zu seiner Haushaltung anheimbs zieheu könne, zum förderlichisten und schleunig beschlossen und vollzogen werde. Das wollen Ihr Kais. Mt. und Künigl. Würde gegen den Fürsten und Ständen, denen sie jederzeit mit allen Gnaden gewogen; mit Kaiserlichen und Küniglichen Gnadem erkennen und unuergessen halten, auch ihr allergnedigister Kaiser und Künig sein und bleiben.

(Der Schluss dieser deutschen Übersetzung der Proposition stimmt nicht wörtlich mit dem böhmischen Originaltexte überein.)




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