253. Wilhelm von Rosenberg bittet den König und die Stände des Königreiches, dass er bezüglich seines Bangstreites mit den Fürsten von Plauen bei seinem althergebrachten Range in den Gerichten und Landtagen geschützt werde.

Koncept im Neuhauser Archiv.

Allerdurchleuchtigister, Grossmächtigister Kunig, Allergenedigister Herr! Nachdem Euer kun. Mt. auf ein und ander mein unterthenigist Pitten vorschinen Tags mir etliche Mittel betreffend die Irrung, so zwischen denen von Plauen Purggraffen zu Meichsen und mein sich helt, wie und welichermassen dieselb der Pillichkeit nach hingelegt werden mecht, gnedigist furgehalten, darauf dann ich als Euer kun. Mt. getreuer Underthan solche Mittel und gütliche Unterhandlung Euer Mt. zu unterthenigisten Gefallen bewilligt und angenomben. Wie aber solche Handlung und auf was Meinung beschehen sollt, das alles haben Euer kun. Mt. mit derselben kuniglichem Mund allen Ständen des Kunigreichs Beheim in Gegenwurt der verordenten Potschaften und Abgesandten aus dem umbliegenden und der Cron Beheim zugethanen Landen genedigist vermeldt mit dem ferrern Anzeigen, dass sie solche Irrung zuvor und ehe der Landtag beschlossen und die Relation wie von Alters der Geprauch gethan der Gerechtigkeit und Pilligkeit gemess zu Ort und End gnedigist bringen wollen. Des alles Euer kun. Mt. ich mich, dass sie sich mein also genedigist annemben aufs aller unterthenigist thue bedanken mit dem underthenigisten Erpieten, dass ich solchs umb Euer kun. Mt., als meinem allergenedigisten Kunig und Herrn jeder Zeit will verdienen, underthenigist pittend, die geruhen die hernach benannte mein Beschwerung gnedigist vornemben:

Anfenglich haben sich E. kun. Mt. und die Stand der Cron Behaim gnedigist zu erinnern, welchermassen mein Geschlecht und Vorfarn von Rosenberg durch kaiserliche und kuniglichen Majestäten und alle drei Stand der Cron Behaim von vielen Jahren her und vor Menschengedenken von wegen ihrer underthenigen getreuen geleisten Dienst, die sie Ihren Majesteten und der Cron Behaim mit Darstreckung ihrer Leib, Blut und Guts nutzlich und furtreglich gethan (und aus vielen andern mehr beweglichen Ursachen) dahin begnadt und zugelassen sein, dass ein jeder Vorsteher und Regierer das Haus von Rosenberg vor allen andern Ständen und Inwonern der Cron Behaim bei allen Landtags und andern gemeinen Handlungen und Sachen, es sei Zusambenkunften in Erwelung und Cronung der Behemischen Kunig, im Landrechten, in kuniglichen Rathen, in den Landtags Relationen und sonst in allen andern gemeinen Landshandlungen ihr Stell gehalten und gepraucht. Dawider hat meinen Vorfahrn in soviel Jahren her Niemand keinen Eintrag noch Eingriff gethan, sonder sein desselben je und allwegen in einer ruhigen Possess und Geprauch gewest, wie auch hochloblicher Gedechtnuss Kunig Wladislaws, als sein Mt. das Landrecht und andere gemeine Landsachen mit Vorwissen und Bewilligung der dreier Stand der Cron Behaim auf einem gemeinen ansehenlichen Landtag, welcher der Zeit insonderheit solcher und dergleichen Sachen halben gehalten ist worden, in Betrachtung und Erwegung der manigfeltigen und ansehenlichen getreuen Dienst deren von Rosenberg und dass ihre Vorfahm derselben Stellen zuvor und von Alters also in Prauch gewest und genossen, auch das mit insonderhait under andern geordent und an mehr Orten und Artikeln zu einer ewigen Gedechtnuss und Haltung in die alt Landsordnung zu setzen und einzuleiben befolhen, wo und welcher Orten die Herrn von Rosenberg ihre Stellen haben und halten sollen, und also daselbst das althergepracht Recht und Stell das Haus von Rosenberg durch derselbe Majestet und Landsordnung gnedigist confirmirt, bestetigt und all Stand der Cron Behaim Ihrer kun. Mt. Wladislaw für sich selbst, ihre Erben und Nachkomben dazumallen zugesagt und versprechen haben, alles das was dazumal geordnet und beslossen worden, stet, unzerprochen und unverendert zu halten, wie solches alles Ihrer kun. Mt. Brief und Begnadung ferner vermag und ausweiset und stet der Artikel des Landreclitens halben in der alten Landsordnung am ersten Blatt klerlichen mit diesen Worten: Zuforderst soll die kun. Mt. im Landrechten in Seiner Majestet und Stuhl sitzen und pald zu Ihrer Mt. Füssen soll sitzen der obrist Purggraf zu Prag und zunegst Ihrer Mt. an der rechten Hand der Herr von Rosenberg, welcher derselben Zeit im Rechten sitzen wurde, und neben ihm ein obrister Hofmeister und dann weiter, wie die Landsordnung vermag und auf künftige Zeit sich zeiht und referieret, welches alles Kunig Wladislaus mit seinen Brief und Siegl, der auch in die Landsordnung eingeleibt ist worden, ausgedruckt und gnedigist confirmirt hat.

Der ander Artikel in gemelter alten Landsordnung vermog nemblich, dass belangend die Herrn von Rosenberg derselben jeder der aus ihnen die Verwaltung und Regierung der Herrschaften und Geschlechts deren von Rosenberg haben wirdet, soll allein ob und vor allen Landofficirern und Ambtleuten sitzen und sein Stell halten, aber die andern Herrn von Rosenberg sollen zwischen den andern Herrn nach Glegenheit des Alters und der Jahren sitzen.

Und dieweil dann E. kun. Mt. und E. Gn. die Stand der Cron Behaim gnedigist und wol wissen, dass meine Vorfaren derselben Stellen sich also jeder Zeit gepraucht und von allen Kunigen zu Behaim und Ständen dabei gelassen seind worden, was aber mittlerweil in meinen Kinds und unfögtparen Jahren mir und meinem Geschlecht zu merklicher Verkleidung ohne mein Vorwissen und gegebne Schuld darin geendert und gehandlt ist, weil es mich und mein Geschlecht also hochwichtig will angeen und betreffen, kann ich nicht umbgeen, sonder muss solches E. kun. Mt. als meinem allergenedigisten Herrn und E. Gn. ferner vermelden und anzeigen.

Nemblich: als ich sambt meinem Brüdern Herrn Petern Vok nach Absterben unsers Herrn Vaters seligen ich im sechsten Jahr und mein Bruder nur 14 Tag alt verblieben, bin ich hernachmals von meinem Vettern dem Jungern Herrn Petern von Kosenberg meines Alters im eindliftisten (11) Jahr zu dem hochwürdigen Fürsten und Herrn Herrn Wolfgangen Bischofen zu Passau, Grafen zu Salm, meinem Herrn Oheim und Blutsfreund geschickt worden, bei dem ich im Leben auch nach Absterben meines Vettern Herrn Peter von Rosenberg etlich Jahr lang in meiner Jugend gewest und als ich in solchen meinen jungen Alter aufm Studio ausser Lands war, hat weilend Herr Heinrich von Plauen, Purggraf zu Meissen, derzeit des Kunigreichs Behaim obrister Canzler (wie ich bericht wird) des begert und darumb angehalten, damit er sich in dieser Cron Behaim der Stellen wie ein Fürst geprauchen mocht und ist dorauf erfolgt, dass die beid obangezeigten Artikel, das Geschlecht von Rosenberg betreffend, in der alten Landsordnung begriffen, kann nicht wissen, aus was Ursachen mir und meinem Geschlecht zu einer grossen Verkleinung verkert und verendert sein worden, als nemlich in dem ersten Artikel stet es, dass ein jeder Turst vor meinem Geschlecht im Landrechten die Stell haben soll. In dem andern Artikl wird es auch vermeldt, wo mein Geschlecht ausserhalb der Fürsten, welche im Land wohnen, wurden ihre Stell haben sollen, daraus dann wol abzunemben und zu sliessen, dass gemelter Herr von Plauen, Purggraf zu Meissen derzeit obrister Canzler des Kunigreichs Behaim, sein Begern und Anpringen nur darumb gethan, dass er uns in unsern jungen und unvogtparen Jahren und ausser Lands gewust und wol gemerkt hat, dass sich unser keiner als die unmündigen und verwaste Kinder dawider setzen und der Sachen ein Widerstand und Einred thuen würden, dann ich kann nicht glauben, wann derselben Zeit unser einer aus dem Rosenbergischen Geschlecht seine vollkumene Jahr gehabt, dass sich gedachter Herr von Plauen Purggraf zu Meissen des understeen hett dürfen.

Ich bin auch zu Euer kun. Mt. als meinem allergenedigisten Herrn und zu E. Gn. den Ständen allen der genzlichen underthenigisten und trostlichen Zuversicht, wo irgent einer aus meinem Geschlecht derselben Zeit in vollkumen Alter und Jahren vorhanden gewest und demselben widersprochen und unsers Geschlechts Gerechtigkeit furgeprocht und ausgewiesen, dass sie mein Geschlecht dabei gnedigist verbleiben hetten lassen und kein Verenderung in der Landsordnung mir und meinen Geschlecht zu merklicher Verkleinerung furgenomben noch gestattet. So haben mein Vorfaren in ihren vollkummen Jahren bei E. kun. Mt. in derselben Diensten in Handlungen und vielerlei Sachen je und al weg ihr Stellen gehabt, da keiner deren von Plauen Vorforder weder er Purggraf Heinrich selbst, als der Zeit obrisster Canzler der Cron Behaim, mit meinen Vorfordern, under denen sie ihr Session und Stell gehabt, nit allein nie stritig worden, sonder haben es nie begern noch sich des understehen durffen, was er Purggraf Heinrich in unsern Abwesen und unmündigen Jahren furgenomben und sich understanden. Und dieweil dann wie bemelt ich weder mein Herr Bruder als die unmündigen unvogtpare und verwaste junge Kinder demjenigen, was also in die Landsordnung durch solche Verenderung uns und unsern Geschlecht zu Nachteil und Verkleinung unserer wolhergeprachten Gerechtigkeit eingefurt ist, kein Einred thuen haben mugen und unsers Wissens unsere Vorfaren noch wir selbst E. kun. Mt. als unsern allergenedigisten Herrn und E. Gn. den Ständen keinem, er sei reich oder armb, die wenigist Ursach darzu gegeben, dass uns dasjenige, so die kaiserliche und kunigliche Majestäten sambt dem ganzen Kunigreich Behaim unsern Vorfordern gnedigist verliehen, gegeben und mit Brief und

Siegln und der Landsordnung bestätigt und in so langen Geprauch gewest, wiederumb genomben werden sollt, dann ainmal meine Vorfordern sich gegen Eure kun. Mt. und der Cron Behaiin je und alwegen underthenigist, gehorsamst und dienstlichist und einer jeden Person insonderheit aufs freundlichist nicht allein gehalten, sonder auch was nur in ihren Vermugen gewest ist, ungéacht ihrer Leib, Gut und Bluts neben Ihrer Mt. als ihrer gnedigisten Herrn treulichen dargestreckt und in Zeit der Noth neben der Cron Behaim getragen und alwegen das peste und nutzlichiste getreulich befurdert haben. Wie dann Euer kun. Mt. und alle Stand deshalben ohne Zweifel gnedigist und gut Wissen tragen, welchermassen meine Vorforder in vielen ansehenlichen und wichtigen Sachen Ihren Mt. auch Euer Mt. selbst und gemeinen Land zu guten gedient und sich gebrauchen haben lassen, dasselbe ich sambt meinem Bruder als meinem allergnedigisten Herrn und den Ständen gleichergestalt auch ob Gott will getreulich, aufrichtig und erborlich gethan haben, thun und hinfuran ob Gott will thun wollen, so weit sich unser höchst Vermugen erstreckt. Und nach Absterben gemelts Purggraf Heinrichen, der Zeit obristen Canzlers der Cron Behaim, Sohne und Erben, haben uns solches nun gar entziehen und abstricken wollen, da sie sich an die Stellen, dahin wir gehören gestellt und setzen wollen, welchen Handel und Stritt Euer kun. Mt. gnedigist zu sich genomben und bisher auf sich halten.

Zu dem allem wir zu jener Zeit, als die Kinder und unmündige, die wir Niemand gehabt, der sich unser in dem Fall hette annemben wellen, auch nicht gewisst, was unsernthalben gedacht und gehandelt ist worden, geschweigen müssen und nicht fechten mugen, derhalben zu Euer kun. Mt. als meinen allergnedigisten Herrn und E. Gn. den Ständen ich der trostlichen Zuversicht bin, die werden solches mir und meinem Geschlecht zu Abbruch und Verkleinerung nicht zusehen noch gestatten, dann es in diesen Kunigreich Behaimb nicht allein einem ganzen Geschlecht, ja auch keiner sondern Person aus den Inwonern nie widerfaren, dass ausserhalb seines Vorwissens ihme zu Schaden einem andern zu seiner Erhebung und Ehren die Landsordnung geendert und änderst gemacht werden sollt, als es mir dergestallt (wo änderst die Sach seinen Furgang sollt haben) in unsern unmündigen und unvogtparen Kinds-Jahren, da sich unser der Zeit Niemands angenomben, beschehen ist.

Dann mit gemelter alten Landsordnung, deren wir uns halten und zu geniesen gedenken, solche erste Session und Stell ausserhalb meines Geschlechts keinem andern geordnet ist noch zustet, so ist auch hie in Behaim kein anderer Stand mehr vermug und nach Ausweisung der Cron Behaim Privilegien und Freiheiten und kann auch keiner mehr sein, dann allein der Herrn, der von der Ritterschafft und der Stadt Stand und dieselben drei Stand haben Euer kun. Mt. bisher als unser genedigister Kunig je und alweg bei ihren habenden Privilegien und Freiheiten gnedigist ge-handthabt und bleiben lassen. Und der vorigen behemischen Kunig hocbloblicher Gedachtnuss auch Euer kun. Mt. Privilegien erstrecken sich auch nicht auf Fürsten oder einen vierten Fursten-Stand, sonder allein auf die drei Stand, dann wo änderst einer fürstlichen Person etwas mehrers und hohers für ander Person aus den Ständen zuwider gemeiner Landsprivilegien, althergeprachten Geprauch und der Landsordnung zugetheilt und gegeben, so wurd durch dasselb dergestalt zuwider der Privilegien und zu Nachtheil und Schaden der Inwohner ein vierter Stand eingefurt und sein müssen, welches ferrer auszufürn mir nicht gepurlich sein will, dieweil E. kun. Mt. auch E. Gn. und ihr die Stand, was frommes und nutzes solches gemeinem Land bringen wurd, selbst gnedigist und am pesten zu erachten und zu bedenken wissen, dass durch solchen Eingang, der an mir und meinen Geschlecht gemacht, kunftiglich dem Herrn und Ritterstand, die auch ihr ausgemessne Ambter, Session und anders haben, ein schädliche Verkleinung und Zerritlichkeit bringen wurde.

Dem allem nach bitt E. Mt. ich als meinen gnedigisten Kunig und Herrn, desgleichen aller der Cron Behaim versamblete Stand underthenigist, die geruhen und wollen auf jetzigem gegenwurtigen Landtag solches alles mir und meinem Geschlecht wiederkehren, erstatten und mich und mein Geschlecht bei dem, das die alt Landsordnung meines Geschlechts halben, desgleichen unsere Begnadungen innen halten und vermugen, gnedigist handhaben und rubigelich bleiben lassen, und was also in unsérn jungen Kindsjahren auf des Herrn Heinrichen Purggrafen zu Meissen, der Zeit obristen Canzlers der Cron Behaim, Handlung und Anpringen uns und der unseren Gerechtigkeit, die wir noch unser Geschlecht ob Gott will ordenlicher Weiss nie verloren, auch nie darzu bewilligt haben, dass die Landsordnung unsers Geschlechts halben wider unsere Begnadungen und Gerechtigkeit sollt verendert werden, zu Abbruch und Schaden be-schehen, sein wir zu E. kun. Mt. und den Ständen der genzlichen unterthenigisten Hoffnung und Zuversicht, dass solches wiederumb restituirt und wir bei unser vorigen Gerechtigkeit als der Cron Behaim Inwohner verbleiben und gelassen werden mochten. Dann ich den Herrn von Plauen Purggrafen zu Meissen, als meinen lieben Herrn Ohemen und Plutsfreunden desselbigen, womit sie von den kaiserlichen Majestäten und dem heiligen Reich, es sei ihres Furstenstands oder anders halben begnadet und begäbet sein, gern vorgonn, dass sie ihre Stellen, deren sich ihre Vorfarn im heiligen Reich auf den Reichstagen und andern Orten gepraucht haben, halten und geprauchen, entgegen was meine Vorfordern von den kaiserlichen und kuniglichen Majestäten und der Cron Behaim erlangt und in so langwiriger Posession und Gebrauch gewest, dass mich E. kun. Mt. als mein genedigister Herr und E. Gn. die Stand dabei auch genedigist und von Pillichkeit wegen beleiben lassen und desjenige, was hierin wider unser Gerechtigkeit beschehen ist, wiederumben erstatten und einpringen.

Und thue mich damit E. kun. Mt. als meinem gnedigisten Herrn auch den Herrn Ständen des Kunigreichs Behaim zur gepurlicher und rechtmessiger Fursehung befolhen.




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