169. Erklärung der böhm. Stände über die vonFerdinand I gestellte Forderung auf Abänderung des Artikels bezüglich der Krönung des Thronerben bei Lebzeiten des regierenden Königs.

dd. 2. März 1527. Gleichzeitige Kopie im k. k. Wiener Staats-Archiv. Böhmen I. 1400 - 1570.

Als die kunigl. Mst. unser genädiger Herr, derselben Beschwerung an all Stend ditz Kunigreichs gelangen hat lassen, in dem Artikel, der bewilligt und auf dem Landtag, der auf Montag nach Sant Franciscen Tag jüngst verschinen gehalten, in die Landtafel eingeschrieben ist, welcher Artikel das in sich hält, dass die Stend im Leben eines Königs zu Beheim, es sei dass derselb Erben hab oder nit hab, kein Kunig wehlen noch krönen mugen etc. und daneben kunigl. Mst. mit Furwendung etlicher Ursachen Begern ist, dass derselb Artikel zu einer Enderung und Abspruch desselben nemlich kunigl. Mst. und disem Kunigreich zum Gueten gestellt oder gebracht wird.

Demnach wir Stend, so wir Sr. Mst. Begern und pillich oder rechtlich Fürhalten vernehmen, haben wir uns zu dem bewilligt, so ferr jetzige kunigl. Mst. oder künftige Kunig zu Beheim hetten Erben ditz Kunigreich und in derselben Zeit der Notturft durch die Stend ditz Kunigreich erkennt wurd, und dass derselbe Erb zu seinen verstendigen Jaren kummen war, als dann mag er gekrönt werden, doch dergestalt, dass derselb Erb zu Stund an bei derselben Krönung die Pflicht oder den Eid dem Kunigreich Beheim und den Stenden daselbst thue, so die Kunig von Beheim zu thun und zu halten schuldig sein.

Ob aber eines Kunigs von Beheim Begern sich auf ein andere Person dann allein auf Erben des Königreichs Beheim von wegen der Krönung erstrecken würde, so soll der Artikel, in die KaufLandtafel vorhin eingeleibt, in seiner Wirkung beleiben.

Ist besehen im 1527 Jahr am Samstag vor dem Übertragen Sct. Wenczlau.




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