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Lichtbildervortrages »Weltgeißel Bolschewismus«
durch die Biliner Bezirksbehörde und dessen Be-
gründung nicht uninteressant. Es heißt da:
»Schließlich wäre es nötig, darauf zu achten, daß
jetzt auch unser Staat verpflichtet ist, sich in
keiner Weise in die spanischen Angelegenheiten
einzumischen. Daher kann die Abhaltung des Vor-
trages als Verletzung dieser Verpflichtung be-
trachtet werden. «. - In Bilin gilt also das Prinzip
der »Nichteinmischung«... -ke. "

"Rote »Richtlinien«. Was die Frauen tun sollen,
wenn...

(SPB). Führende Männer des Staates können
nicht oft genug betonen, wie weit die Èechoslo-
vakei von einer Bolschewisierung entfernt sei und
wie harmlos und brav sich unsere Kommunisten -
die übrigens nur eine verschwindend kleine Gruppe
darstellen - eigentlich gebärden. Wer nur die rein
äußerlichen politischen Lebensformen vor Augen
hat, wer vergißt, daß der taktische Kommunismus
in Wirklichkeit schon eine breitere Front - von
Srameks »Lidovä strana« über die Sozialdemokra-
ten und èechischen Nationalsozialisten bis zu den
eigentlichen Kommunisten - praktisch für sich
gewonnen hat, wird allerdings anderer Meinung
sein. Ebenso wer um die Macht der Sowjetpresse
weiß, die mit ihren 20 Heller-ßlättern an die
3 Millioner., also ein Fünftel der Einwohner des
Staates erfaßt und in allen ihren Spalten für die
Sowjets, hie Madrid - hie Moskau, eintritt. "

S 117, Abs. 1, der Verfassungsurkunde lautet:
"Jedermann kann innerhalb der Grenzen des Ge-
setzes seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck,
Bild u. dgl. äußern. " Dieser Paragraph garantiert
verfassungsmäßig die Freiheit der Meinungs-
äußerung. Der Ausdruck "innerhalb der Grenzen
des Gesetzes" des § 117, Abs. 1, der Verfassungs-
urkunde darf aber keinesfalls so aufgefaßt wer-
den, daß Verhältnisse und Entwicklungen im
öffentlichen Leben des Staates, die von der augen-
blicklichen Regierungskoalition zwar gebilligt, von
einem Großteil der Staatsbürger aber abgelehnt
werden, der öffentlichen Diskussion in der Presse
systematisch vorenthalten werden müssen. Die Be-
schlagnahme solcher und ähnlicher Artikel, wie
oben angeführt, bedeuten nichts anderes, als daß
von nun an über wie immer geartete Bolschewi-
sierungstendenzen innerhalb der Èechoslovakischen
Republik in der Presse nicht mehr geschrieben
werden darf. Darin erblicken die Interpellanten
eine ungebührliche Beschränkung der freien Mei-
nungsäußerung, die mit der Verfassung eines
demokratischen Staates unvereinbar ist und mit
ihr im Widerspruche und Gegensatz steht. Daher
richten sie an die Herren Minister die Anfragen:

1. Sind die Herren Minister bereit, den gerügten
Sachverhalt erheben zu lassen ?

2. Sind die Herren Minister bereit zu verfügen,
daß eine öffentliche Kritik drohender Bolschewi-
sierung innerhalb der Èechoslovakischen Republik
grundsätzlich keinesfalls Gegenstand von Be-
schlagnahmen und Verboten der sich damit be-
fassenden Druckschriften sein darf?

Prag, am 9. April 1937.

Kundt,

Dr. Hodina, Knöchel, Ing. Schreiber, Ing. Karma-
sin, Dr. Eichholz, May, Klieber, Dr. Kellner, Sogl,
Birke, E. Köhler, Jäkel, Wagner, Hirte, Illing,
Hollube, Obrlik, Fischer, Rösler, Nickerl, Stangl.

Pùvodní znìní ad 888/XVIII.

Interpellation

des Abgeordneten Dr. Theodor Jilly
an den Minister für nationale Verteidigung

wegen Vernachlässigung der pflichtmäßi-
gen Obsorge für die Sicherheit des Lebens
der Heeresdienstleistenden durch das
Infanterieregiment Nr. 24 in Znaim.

Den Interpellanten wird in Form eines Proto-
kolles folgender Tatbestand zur Kenntnis ge-
bracht:

"Adolf Kreppenhofer, Sohn des Julius Kreppen-
hofer, Arbeiters in Gurwitz Nr. 47, geboren am
28. Juni 1914, rückte am 1. Oktober 1936 zum
zweijährigen Präsenzdienst beim Infanterieregi-
ment Nr. 24 in Znaim ein. Er wurde der 5. Kom-
pagnie zugeteilt, die in der Žižka-Kaserne in
Znaim, Rapengasse, kaserniert ist.

Am 14. Oktober 1936 benützte Adolf Kreppen-
hofer das Wasserklosett im Rayon der 5. Kom-
pagnie und als er nach dem Anziehen den Wasser-
zug ergriff, um das Klosett zu betätigen, fiel der
gußeiserne Deckel des Wasserkastens herunter
und dem Adolf Kreppenhofer auf den Kopf.
Offenbar war dort ein Fehler in der Konstruktion,
die vom aufsichtverpflichteten Organ nicht in
Ordnung gebracht war.

Der Genannte hatte noch die Kraft, die Türe
aufzureißen und wurde sodann ohnmächtig. Er
kam im Waschraum wieder zu sich, wohin er von
einem zufällig in einer anderen Klosettabteilung
anwesenden Soldaten und dem Diensthabenden ge-
bracht worden ist. Von da wurde er dann auf das
Marodenzimmer überführt, wo er bis 19. Oktober
1936 blieb. Der Arzt sezte ihm 3 Stiche auf den
Kopf. Als jedoch die Wunde und deren Umgebung
in Eiter überging, wurden die Stiche herausge-
nommen und Adolf Kreppenhofer mit der Bahn
nach Brunn ins Divisionsspital Nr. 6 transferiert.
Vom Brünner Bahnhofe erfolgte der Transport
mit dem Rettungsauto. Infolge der Anstrengung
des Transportes auf der Bahn und im Auto war
Adolf Kreppenhofer so erschöpft, daß er bei der
Einlieferang ins Spital wieder bewußtlos wurde
(also am 19. Oktober 1936) und in der Bewußt-
losigkeit bis zum 29. Oktober 1936 verblieb. Er
kam erst zu sich am 30. Oktober 1936, als er einer
Operation unterzogen wurde. Noch in der Bewußt-
losigkeit war der Scheitel zwecks Eiterabfluß ge-
öffnet worden, was ihm von einem Assistenten
gesagt wurde. Bei Bewußtsein wurde das Gewebe
unter beiden Augen zum gleichen Zwecke geöff-
net. Am 4. November 1936 wurde aus demselben
Grunde das Gewebe am linken Unterkiefer aufge-
schnitten und am 7. November 1936 am rechten
Unterkiefer. Es handelte sich offenbar um eine
beispiellose Wundinfektion, die durch die Nach-
lässigkeit der in Znaim vorbehandelnden Organe
entstanden ist.


30

Nach den vorher geschilderten Eingriffen, bei
denen in großer Menge Eiter und Blut abging, be-
gann der Heilumgsprozeß. Adolf Kreppenhofen
war noch bis zum 17. Dezember 1936 auf der
chirurgischen Abteilung des Divisionsspitales, vom
genannten Tage bis zum 20, Jänner 1937 auf der
internen Abteilung zur Beobachtung des Herzes
und wurde sodann in das Zivilspital zu St. Anna
in Brunn, Bächergaese, zur Nachheilung überstellt.
Dort blieb er bis zum 12. Feber 1937, an welchem
Tage er als geheilt entlassen wurde.

Als Adolf Kreppenhof er am 29. Jänner 1937 aus
dem Divisionsspital Nr. 6 in das Spital zu St.
Anna überstellt wurde, erhielt er einen »Vojenský
list« dadiert vom 20. Jänner 1937, in welchem der
Präsenzdienst für die Zeit vom 1. Oktober 1936 bis
zum. 21. Jänner 1937 bestätigt ist und in dem es
heißt: »Trvale dovolen (den propuštìní, dùvod)
dne 21. ledna 1937 podle è. prot. 16/37 vnitø. odd.
zatím neschopen: S-I-1, 53, C'«, weiters »Lékaøsky
prohlédnut a uznán neschopným. « Der Vojenský
list ist ausgestellt vom Infanterieregiment Nr. 24,
5. Komp.

Als Adolf Kreppenhofer am 12. Feber 1937 aus
dem Spital zu St. Anna entlassen wurde, verlangte
er einen Befund, der ihm mit dem Bemerken ver-
weigert wurde, daß sich der Befund im Divisions-
spital Nr. 6 befinde, das ihn ja herausgeschickt
habe.

Adolf Kreppenhofer hat ungeheuere Schmerzen
gelitten und sein körperlicher Zustand hat sich so
verschlechtert, daß er jetzt untauglich ist. Die
Symptome seines jetzigen Zustandes sind: Herz-
klopfen schon beim leichten Bücken, Blutandrang
zum Kopfe mit Schwindelanfällen und allgemeines
Schwächegefühlt des Körpers schon bei kürzeren
Aufenthalten in freier Luft. Die Arbeitsfähigkeit
ist vollkommen aufgehoben. "

Aus der Schilderung des Falles ist zu ersehen,
daß die Leitung des Infanterieregimentes Nr. 24
in Znaim die notwendige Sicherheitsaufsicht über
die, durch die aktiv Dienenden, allgemein benützten
Einrichtungen außeracht ließ. Als die Folgen
dieser schweren Unterlassung eintraten, wurde
der Verletzte einer gänzlich unfachmännischen
Krankenbehandlung unterzogen, wodurch die Fol-
gen des Unfalles nicht entsprechend gemildert
werden konnten. Nachdem festgestellt wurde, daß
bei Adolf Kreppenhof er eine weitere Krankenhaus-
behandlung keine Besserung verspricht, wurde
derselbe einfach als untauglich entlassen, ohne
belehrt zu werden, welche Schritte er zu unter-
nehmen hat, um die ihm zweifellos gebührende
Sieherstellunar seiner Existenz durch das Aerar in
die Wege leiten zu können. Es muß somit festge-
stellt werden, daß sich die Militärverwaltung im
gegenständlichen Falle ihrer Verantwortlichkeit,
pflichtmäßige Obsorge für die Sicherheit der zur
Heeresdienstleistung einberufenen Staatsbürger,
entweder nicht bewußt wurde oder sich derselben
in einer ungenügenden Form zu entledigen
trachtete. Wenn schon eine Unterlassung,, die nicht
ohne Folgen war, vorgekommen ist. hätte unbe-
dingt eine verantwortungsvolle fachmännische
Ärztebehandluing eingreifen müssen, um die Fol-
gen des Unfalles auf das Mindestmaß herabzu-
drücken.

Eine solche Krawkenbehandlung, wie sie bei
Adolf Kreppenhofer praktiziert wurde, wobei die

Ursache des Unfalles schon auf eine Fahrlässig-
keit der verantwortlichen Organe der Militärver-
waltung zurückzuführen ist, kann keine Begeiste-
rung und Vertrauen zu der Militärverwaltung bei
der Bevölkerung wecken.

Die Interpellanten richten daher an den Herrn
Minister für nationale Verteidigung folgende An-
fragen:

1. Ist der Herr Minister bereit, den geschilder-
ten Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Ist der Herr Minister bereit, dafür Sorge zu
tragen, daß ausreichende Sicherheitsmaßnahmen
getroffen werden, damit die Sicherheit des Lebens
der zur Heeresdienstleistung einberufenen Staats-
bürger gewährleistet wird?

3. Ist der Herr Minister bereit, die Organe der
Militärverwaltung darüber aufzuklären, daß nach
einer, während des Militärdienstes, erlittenen Ver-
letzung, die einen gewissen Grad von Invalidität
bedingt, der Betreffende darüber zu verständigen
ist, welche Schritte er zu unternehmen hat, um
seine gerechtfertigten Ansprüche gegenüber dem
Aerar geltend machen zu können ?

P r a g, am 15. April 1937.

Dr., Jilly,

Illing, Knöchel, Dr. Eichholz, Ing. Karmarsin,

Dr. Hodina, Wagner, Jäkel, Nickerl, Sogl. Rösler,

Birke, Obrlik, Ing. Schreiber, Klieber, May,

Dr. Kellner, Stangl, Fischer, Hollube, Hirte,

E. Köhler.

Pùvodní znìní ad 888/XIX.

Interpellation

des Abgeordneten Rudolf Axmann
an den Minister für soziale Fürsorge

wegen parteiischer Durchführung der

staatlichen Ernährungsaktion in Bärn und

Ausgabe der Anweisungen im Lokal der

deutschen sozialdemokratischen Partei.

In der Gemeinde Bärn, Bezirk Bärn (Mähren),
wird die Ausgabe der Lebensmittelanweisungen
im Parteiheim der Deutschen sozialdemokratischen
Partei durchgeführt, obwohl hiefür kein zwingen-
der Grund vorhanden ist.

Die Ausgabe der Lebensmittelkarten in einem
Parteiheime steht aber mit dem unpolitischen
Charakter der Ernährungsaktion in Widerspruch
und kann zu ernstlicher Gefährdung derselben An-
laß geben.

Obwohl die Bezirksbehörde mehrfach um Ab-
stellung dieses Zustandes ersucht wurde, ist bis-
her diesem begründeten Ersuchen nicht Rechnung
getragen worden» Auch bei der Landesbehörde
wurde Beschwerde geführt.


31

Gegen die Durchführung der Lebensmittelaus-
gabe in einem Parteiheim haben nicht nur die
Arbeitslosen, sondern auch die Geschäftsleute
Stellung genommen und dieser Stellungnahme hat
sich auch das Handelsgremium angeschlossen.

Daß das Verlangen nach Verlegung der Lebens-
mittelkarten-Ausgabe in ein neutrales Lokal
durchaus gerechtfertigt ist, erhellt aus der Tat-
sache, daß nachgewiesenermaßen Mitglieder der
Sozialkommission aus ihrer parteipolitischen Ein-
stellung heraus parteiisch handeln und die Aktion
zu einer Parteisache stempeln, so daß die Aktion
unberechtigterweise einen parteipolitischen Char-
akter erhält.

Es ist daher dringend notwendig, daß die
Durchführung der Aktion in Bärn durch Ver-
legung in ein neutrales Lokal entpolitisiert und
unter strenge Kontrolle gestellt wird, damit Vor-
fälle wie die nachstehenden, sich in Zukunft un-
möglich ereignen können.

1. Der Arbeitslose Rudolf Seidler in Bärn,
Kreuzberggasse 1, behob am 26. Feber 1937 seine
Lebensmittelkarten. Da er erfahren hatte, daß
zuvor alle Arbeitslosen Kohlenbezugsscheine er-
hielten, frug er an, warum ihm keine Kohle zu-
gewiesen worden war. Ihm erwiderte das Mitglied
der Sozialkommission Ernst Riedl in hämischer
Weise: "Gehn Sie zu Henlein!"

2. Das Kommissionsmitglied Ernst Riedl ist Be-
sitzer mehrerer Ziegen. Trotzdem werden ihm
Milchkarten zugewiesen.

3. Der Arbeitslose Šubert erhielt für sich, seine
Frau und 2 Kinder von der Sozialkommission
2 Lebensmittelkarten zugewiesen. Frau Stadtrat
Klara Schober, welche die Ausfolgung der Le-
bensmittelkarten vornahm, folgte dem Genannten
nur eine Karte aus und wies die rechtswidrig
zurückgehaltene Karte einem anderen Arbeits-
losen namens Dittrich zu. Für diese Karte wurde
bei einem Fleischhauer Fleisch geholt. Es ist be-
zeichnend, daß sie als Unterschrift den Namen
"Šubert" trug.

Die Interpellanten richten daher an den Herrn
Minister für soziale Fürsorge die Anfrage:

1. Ist der Herr Minister bereit, zu veranlassen,
daß die staatliche Ernährungsaktion in Bärn so-
fort aus der parteipolitischen Atmosphäre heraus-
gehoben und die Ausfolgung der Lebensmittelkar-
ten in einem neutralen Lokale vorgenommen
wird?

2. Ist der Herr Minister bereit, die geschilderten
Vorfälle genauest erheben zu lassen und jene
Kommissionsmitglieder, die sich offensichtlicher
übergriffe und Verfehlungen schuldig gemacht
haben, zur Verantwortung ziehen zu lassen?

3. Ist der Herr Minister bereit, die schuldigen
Komissionsmitglieder, die weiterhin kein Ver-
trauen genießen können, von ihrer Funktion ent-
heben zu lassen ?

Prag, am 15. April 1937.

Axmann,

Hollube, Knöchel, Dr. Hodina, Sogl, Fischer,

Wagner, Klieber, Hirte, Ing. Schreiber, Obrlik,

Illing, E. Köhler, Dr. Eichholz, Rösler, Ing. Kar-

masin, Birke, Dr. Kellner, Stangl, Jäkel, May,

Nickerl.

Pùvodní znìní ad 888/XX.

Interpellation

des Abgeordneten Georg Stangl

an den Finanzminister und den Innen-
minister

wegen unzureichender Beantwortung einer
Interpellation.

Die Interpellanten entnehmen der Zeitschrift
für Kommunalverwaltung Nachrichten des Ver-
bandes der deutschen Selbstverwaltungskörper in
der Tschechoslowakischen Republik, Teplitz-Schönau,
20. März 1937, 17. Jahrgang. Folge 6/1937, Spalte
150, Rubrik "Geldwesen", Zl. 119/1, folgende
Meldung:

"K oder Kè? (Siehe ZKV/1935, Spalten 187 ff. )

Wir entnehmen den Drucken des Abgeordneten-
hauses, daß der Abgeordnete Stangl eine Inter-
pellation an den Finanz- und Minister des Innern
wegen des schikanösen Vorgehens der Verwal-
tungsbehörden anläßlich der Anwendung der
Währungsbezeichnung in deutscher Sprache ein-
gebracht und daß diese Interpellation am 29. Jän-
ner 1937 beantwortet wurde. (Drucke des Abge-
ordnetenhauses 655 und 797. ) In der Antwort
wird folgendes angeführt:

»Der Verband der deutschen Selbstverwaltungs-
körper hat gegen die abschlägige Entscheidung
der Landesbehörde in Prag Beschwerde beim
Obersten Verwaltungsgericht eingebracht und es
ist notwendig, ihre Erledigung abzuwarten. «

Wir stellen fest, daß diese Antwort halbwahr
und daher irreführend! ist; sie erweckt nämlich
den Eindruck, als ob die Verwaltungsbehörden
dem Obersten Verwaltungsgerichte nicht vorgrei-
fen wollten, während sie in Wirklichkeit im Falle
des Verbandes der deutschen Selbstverwaltungs-
körper dessen Entscheidung zu vereiteln oder
hinauszuschieben bemüht waren. Der Sachverhalt
ist folgender:

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1934, Zl. 13. 187,
war der Verband aufgefordert worden, in Hin-
kunft die Bezeichnung Kè zu gebrauchen, widri-
genfalls nach den Strafbestimmungen der Mini-
sterialverordnung 198/57 eingeschritten würde. Da
diesem behördlichen Auftrage keine Rechtsmittel-
belehrung beigegeben war, brachte der Verband
innerhalb der sechsmonatigen Frist der Regie-
rungsverordnung 8/28 den Antrag auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand ein und focht die
Verfügung gleichzeitig mit Berufung an die Lan-
desbehörde an; die Berufung ist in der ZKV/1935,
Folge 8, abgedruckt. Was tat die Bezirksbehörde ?
Sie wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand mit Bescheid vom 4 April 1935,
Zl. 10. 645, mit der Begründung ab, daß die ange-
fochtene »Zuschrift« »weder als Bescheid noch als
Verfügung anzusehen ist, welche für den Verein
rechtsverbindliche Verpflichtungen festsetzte,
daher mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen
war, sondern weil diese Zuschrift nur eine Auf-
merksammachung auf die Einhaltung einer gesetz-


32

liehen Vorschrift darstellt, welche Mitteilung einer
Rechtsmittelbelehrung nicht bedarf. «

Gegen diesen, abweislichen Bescheid wurde die
Berufung an die Landesbehörde und, da sich diese
auf denselben Standpunkt stellt, schließlich am
11. Juli 1935 die Beschwerde an das Oberste Ver-
waltungsgericht eingebracht, das noch nicht ent-
schieden hat. Es ist also in Wirklichkeit so, daß
die Staatsbehörden einen offenkundigen, mit
Strafandrohung versehenen staatlichen Hoheits-
akt nachträglich als harmlose »Aufmerksam-
machung« bezeichnen, um in der Sache selbst nicht
entscheiden zu müssen. Das Oberste Verwaltungs-
gericht wird nunmehr erst zu entscheiden haben,
ob dem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand stattzugeben war, und dann erst kann
in der Sache selbst entschieden werden, nämlich
über die Frage, ob die Bezeichnung Kè für die
deutsche Sprachgemeinschaft verbindlich festge-
setzt worden ist. Mittlerweile soll, wie bereits vor
Jahr und Tag und jetzt wieder in der Interpella-
tionsbeantwortung angekündigt worden ist, die
Angelegenheit durch eine »besondere Rechtsnorm
geregelt werden, soweit die bisherige nicht genü-
gen sollte«.

Wir halten uns verpflichtet, der Antwort der
beiden Minister den wahren Sachverhalt entgegen-
zuhalten. "

Aus dieser Meldung geht hervor, daß die Inter-
pellationsbeantwortung, Druck des Abgeordneten-
hauses 655 und 797, offenbar unzureichend war
und diese Tatsache auch öffentlich diskutiert
wurde.

Wir stellen daher an die Herren Minister die
Anfrage:

Welche Erklärungen geben die Herren Minister
zu dem im genannten Artikel enthaltenen Vorhalt
ab?

Prag, am 15. April 1937.

Stangl,

Knöchel, Illing, Ing. Karmasin, Sogl, Fischer,

Wagner, Hirte, Wollner, Jäkel, E. Köhler,

Dr. Hodina, Dr. Eichholz, May, Birke, Hollube,

Klieber, Dr. Kellner, Rösler, Nickerl,

Ing. Schreiber, Obrlik.

Pùvodní znìní ad 888/XXI.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Franz Künzel
an den Innenminister

wegen eines Übergriffes des Postenkom-
mandanten Vlasak vom Gendarmeriekom-
mando Štramberk.

Sonntag, den 7. März 1937 zwischen 7 und
8 Uhr abends kam der Postenkommandant des
Gendarmeriepostens in Štramberk namens Vlasak

in die Wohnung der Eltern des Alois Kubetschka
in Senftenleben Nr. 69, um dort Erhebungen
wegen eines Paßgesuches vorzunehmen.

Bei dieser Gelegenheit ließ sich der Posten-
kommandant einen Übergriff zuschulden kommen,
der für die Unbekümmertheit der Organe der
Gendarmerie, mit welcher in das Haus- und Per-
sonenrecht eingegriffen wird, bezeichnend ist.

Der gleichfalls dort wohnhafte Alfons Ku-
betschka war damit beschäftigt, die Broschüre
"Sowjethölle erlebt", II. Teil, erschienen im Ver-
lage K. H. Frank, Karlsbad, Leipzig, zu lesen.
Der Postenkommandant überzeugte sich von dem
Titel der Broschüre und nahm in sie Einsicht.
Darauf verlangte er zu wissen, woher Alfons Ku-
betschka diese Broschüre hätte. Da Kubetschka
eine diesbezügliche Auskunft ablehnte, beschlag-
nahmte der Postenkommandant Vlasak die Bro-
schüre und weigerte sich auf Ersuchen und dies-
bezügliche Vorstellungen des Kubetschka die Bro-
schüre wieder herauszugeben. Der Postenkom-
mandant hätte die Möglichkeit gehabt, sich durch
Einsichtnahme davon zu überzeugen, welcher Ver-
lag die Broschüre herausgebracht hat und wo sie
gedruckt worden ist. Es hätte sich weiters davon
überzeugen können, daß die Broschüre keinesfalls
verboten oder beschlagnahmt sei. Trotzdem hielt
er die Beschlagnahme aufrecht und antwortete auf
die Vorstellungen des Alfons Kubetschka:,, Das
geht Sie nichts an, ich werde mich schon infor-
mieren!" Später erklärte er noch, Alfons Ku-
betschka solle nicht "Die Zeit" und einseitige
Sachen lesen.

Dieses Verhalten des Gendarmeriepostenkom-
mandanten Vlasak ist ein grober Verstoß gegen
die Dienstvorschriften, denn es steht den Gen-
darmerieorganen keinesfalls zu, auf eigene Faust
eine Beschlagnahme durchzuführen, zumal durch
die preßrechtlichen Vermerke erkenntlich war, wo
die Broschüre verlegt und gedruckt wurde und
keinesfalls verboten sei.

Der betroffene Alfons Kubetschka, Senften-
leben Nr. 69, hat wegen dieses gerügten Sachver-
haltes am 12. März 1937 eine Beschwerde an das
Landesgendarmeriekommando in Brunn einge-
bracht. Da die Interpellanten der Ansicht sind,
daß diese Beschwerde nicht genügt, um ähnliche
Übergriffe von Gendarmerieorganen im ganzen
Staate grundsätzlich abzustellen und außerdem
der Beschwerdeführer von der Erledigung eines
Disziplinarverfahrens nicht verständigt wird, brin-
gen die Interpellanten dem Herrn Minister des
Innern den gerügten Sachverhalt zur Kenntnis
und richten an ihn die Anfrage:

1. Ist der Herr Minister bereit, den gerügten
Sachverhalt erheben zu lassen?

2. Welche Maßnahmen gedenkt der Herr Mi-
nister zu ergreifen, um gegen diesen und ähnliche
Willkürakte von Organen der Gendarmerie wirk-
sam einzuschreiten?

Prag, am 15. April 1937.

Ing. Künzel,

Dr. Hodina, Rösler, Ing, Schreiber, Knöchel, Ing.
Karmasin, May, Klieber, Dr. Kellner, Birke, Dr.
Eichholz, Jäkel, Sogl, E. Köhler, Illing, Obrlik,
Hirte, Hollube, Fischer, Stangl, Wagner, Nickerl,
Budig.


33

Pùvodní znìní ad 888/XXII.

Interpellation

des Abgeordneten Ing. Ernst Peschka
an den Innenminister

wegen grundloser Auflösung einer § 2 Ver-
sammlung durch die Organe der Gendar-
meriestation in Zauditz, Bezirk Troppau,
Josef Krèal und Wichnak.

Die Frauenschaft der Ortsgruppe der Sudeten-
deutschen Partei, Vorsitzender Konrad Henlein, in
Zauditz, Bezirk Troppau, veranstaltete am 11.
März 1937 eine Versammlung nach § 2 des Ver-
sammhingsgesetzes 135/67, beschränkt auf gela-
dene Gäste. Durch die Gendarmerieorgane Josef
Krèal und Oberwachtmeister Wichnak von der
Gendarmeriestation in Zauditz wurde diese Ver-
sammlung auf ihre Gesetzmäßigkeit kontrolliert
und deswegen aufgelöst, weil auf einer Einladung
der Frau Emma Grittner aus Zauditz 165 kein
Datum angeführt war. Außerdem wurde die An-
wesenheitsliste beschlagnahmt.

Von der Einberuferin der Versammlung wurde
außerdem das Nationale aufgenommen und die
Einladungs- bzw. Anwesenheitsliste von den Amts-
organen beschlagnahmt und mitgenommen. Die
Auflösung der Versammlung aus dem Grunde, weil
eine einzige Einladung versehentlich nicht mit
dem Datum bezeichnet war, muß als eine Schi-
kane gewertet werden. Des öfteren vernachlässig-
ten die Behörden bei Herausgabe von amtlichen
Bescheiden die Bestimmungen des Sprachenge-
setzes. Der Herr Minister des Innern hat diese ge-
rügten Fälle mehrmals mit einem Versehen,
welches angeblich von keinerlei Bedeutung sei,
entschuldigt und sich zu keinerlei Maßnahmen
gegen die entsprechenden Behörden veranlaßt ge-
sehen. Es mutet die Interpellanten und die Bevöl-
kerung eigenartig an, wenn die Gendarmerie-
organe mit größter, ja geradezu schikanöser Ge-
wissenhaftigkeit gegenüber der Bevölkerung wi-
derfahren.

Darüber hinaus ist die Beschlagnahme der Ein-
ladungs- bzw. Anwesenheitsliste einer vertrau-
lichen Versammlung ein grober Übergriff der
Gendarmerieorgane, zu der jede gesetzliche Grund-
lage fehlt.

Die Interpellanten bringen daher dem Herrn
Minister den gerügten Sachverhalt zur Kenntnis
und stellen an ihn die Anfrage:

1. Ist der Herr Minister bereit, den gerügten
Sachverhalt erheben zu Lassen?

2. Ist der Herr Minister damit einverstanden,
daß Gendarmerieorgane in schikanöser Weise
gegenüber den Einberufern vertraulicher Ver-
sammlungen vorgehen?

3. Welche Maßnahmen gedenkt der Herr Mi-
nister gegen das im angeführten Falle gerügte

Vorgehen und zur Vermeidung ähnlicher Fälle zu
ergreifen ?

Prag, am 15. April 1937.

Ing. Peschka,

Illing, Sogl, Wagner, E. Köhler, Ing. Karmesin,

Knöchel, Ing. Schreiber, May, Klieber, Nickerl,

Birke, Dr. Hodina, Dr. Eichholz, Stangl, Jäkel,

Fischer, Dr. Kellner, Rösler, Obrlik, Hirte,

Hollube.

Pùvodní znìní ad 888/XXIII.

Interpellation

des Abgeordneten Gustav Obrlik
an den Minister des Innern

wegen Unfähigkeit eines Polizeiorganes
Nr. 2809 in Tetschen a. E. den Sicherheits-
dienst zu leisten.

Am 29. März 1937 fuhr Herr Josef Feix,
Gablonz a. N., Falkengasse 31, durch Tetschen
a. E. und wurde auf dem Sternplatze von einem
Organ der Staatspolizei wegen eines Verstoßes
gegen die Verkehrsordnung angehalten. Bei dieser
Gelegenheit wurde festgestellt, daß es völlig un-
möglich war, sich mit dem Organe der Staats-
polizei, das die Nummer 2809 trug, in deutscher
Sprache zu verständigen, da sich der betreffende
Staatspolizist entweder aus Unvermögen und Un-
kenntnis oder absichtlich der deutschen Sprache
nicht bediente. Für diesen Vorgang sind Zeugen
vorhanden.

Nach der letzten Volkszählung befinden sich im
Gerichtsbezirke Tetschen a. E. 91. 7 Prozent Sude-
tendeutsche. Das Organ der Staatspolizei hat also
die Verpflichtung, in diesem Falle auf Verlangen
eines Angehörigen des Sudetendeutschtums mit
diesem in deutscher Sprache zu verhandeln. Wenn
das Organ der Staatspolizei aber die deutsche
Sprache nicht beherrscht, so besitzt er keinesfalls
die notwendige Qualifikation zum Dienste in einer
vorwiegend von Sudetendeutschen bewohnten
Stadt. Der Staatspolizist ist durch Nichtkenntnis
der deutschen Sprache nicht in der Lage, seinen
Dienst klaglos auszuüben, da er nicht imstande
ist, seine Anordnungen der Bevölkerung, die zum
vorwiegenden Teil dem Sudetendeutschtum ange-
hört, verständlich zu machen. Handelt es sich aber
um eine absichtliche Verweigerung des Gebrauches
der deutschen Sprache im angeführten Falle, so
muß neben der mangelhaften Qualifikation außer-
dem eine bewußte Verletzung der Dienstvorschrif-
ten, des Sprachengesetzes und der Sprachenver-
ordnung und nicht zuletzt auch der Verfassung
erblickt werden.

Die Interpellanten bringen dem Herrn Minister
den gerügten Sachverhalt zur Kenntnis und rich-
ten an ihn die Anfrage:

5


34

1. Ist der Herr Minister bereit, den gerügten
Sachverhalt erheben zu lassen ?

2. Ist der Herr Minister bereit, gegen das Organ
der Staatspolizei Nr. 2809 in Tetschen a. E. sofort
das Disziplinarverfahren einleiten zu lassen?

3. Welche Maßnahmen gedenkt der Herr Mini-
ster zu ergreifen, um die staatlichen Polizeibehör-
den über ihre Verpflichtungen aus dem Sprachen-
gesetze aufklären zu lassen?

P r a g, am 15. April 1937.

Obrlik,

Dr. Hodina, Klieber, Wagner, Rasier, Illing,
Dr. Kellner, May, Hollube, Dr. Eichholz, E. Köh-
ler, Fischer, Hirte, Ing. Schreiber, Nickerl, Jäkel,
Stangl, Sogl, Wollner, Sandner, Jobst, Frank,
Axmann.

Pùvodní znìní ad 888/XXIV.

Interpellation

des Abgeordneten Franz Nìmec
an den Minister des Innern

wegen Verbotes des "Sudetendeutschen

Marsches" von Viktor Czapka durch die

staatliche Polizeibehörde in Komotau.

Am 13. März 1937 fand in den Räumen der
Turnhalle in Komotau ein Konzert der Vereinigten
Frauenschaften der deutschen Schutzverbände in
Komotau zu Gunsten der Sudetendeutschen Volks-
hilfe statt. In die Vertragsfolge sollte auch der
Sudetendeutsche Marsch von Viktor Czapka auf-
genommen werden.

Auf das Ansuchen der Veranstalterin Frau
Irmgard Richter in Komotau erhielt dieselbe den
Bescheid 2063/37 vom 12. März 1937 der staatli-
chen Polizeibehörde zugestellt, mit welchem die
Abhaltung der Veranstaltung bewilligt wurde, mit
Ausnahme der Programmnummer 43 "Sudeten-
deutscher Marsch". Der Bescheid bedient sich über
dieses Verbot folgenden Wortlautes:

"Den Vortrag des Marsches "Sudetendeutscher
Marsch« von Viktor Czapka verbiete ich, weil der-
selbe den Tatbestand einer strafrechtlichen Hand-
lung bildet (Schutzgesetz).

Die Musik darf keine Militärmärsche und solche
Kompositionen spielen, welche an das frühere
staatsrechtliche Verhältnis erinnern sowie solche,
deren Text den Tatbestand einer strafrechtlichen
Handlung bilden".

Dieses Verbot erfolgte völlig grundlos, denn dem
Amtsvorstande der staatlichen Polizeibehörde in
Komotau scheint unbekannt zu sein, daß ähnliche
Verbote durch Bezirksbehörden von diesen über
Beschwerde des Betroffenen widerrufen worden
sind. Sa sind wir in der Lage zum Vergleiche den
Bescheid der Bezirksbehörde in Dux unter Zahl

41. 675/J VIII-4-1960 vom 4. Jänner 1937 wört-
lich wiederzugeben:

"Das hiesige Verbot G. ZI. 795 pres. vom 7.. 5.
35, mit welchem Ihnen als den Bezirksleiter der
SdP das Spielen der Märsche "Sudetendeutscher
Marsch" von Viktor Czapka, "Hohenfriediberger-
marsch" von Friedrich dem Großen, "Fehrbelliner
Reitermarsch" von R. Henrion und preußischer
Militärmärsche verboten wurde, widerrufe ich
unter Hinweis auf den § 44 des Gesetzes über das
Oberste Verwaltungsgericht und auf Grund des
Erlasses der Landesbehörde in Prag vom 1. IX.
1936, Zahl 3306/5 Abt. XX, der bei der Gelegen-
heit der Behandlung Ihrer Beschwerde an das
Oberste Verwaltungsgericht herausgegeben
wunde. "

Es ist nicht anzunehmen, daß ein Marsch, der
von der benachbarten Bezirksbehörde auf Grund
eines Gesetzes und eines Erlasses der Landes-
behörde ausdrücklich zur Vorführung als geeignet
anerkannt wird, in einem anderen politischen Be-
zirke den Tatbestand einer strafrechtlichen Hand-
lung (Schutzgesetz) bilden soll. Die Interpellanten
müssen annehmen, daß es sich entweder um eine
schikanöse Einschränkung der Vortragsfolge einer
deutschen Veranstaltung oder um eine grobe Un-
kenntnis des Amtsvorstamdes und Oberpolizeirates
der staatlichen Polizeibehörde in Komotau handelt

Der Einwand, daß sich die Betroffene nicht
beschwert hat, ist nicht stichhältig. Da der Be-
scheid der staatlichen Polizeibehörde erst am 12.
März 1937 erlassen wurde (das Konzert fand am
13. März statt), wäre eine Berufung praktisch un-
wirksam gewesen und hätte unverschuldete Kosten
verursacht. Die Interpellanten sind der Meinung,
daß es Aufgabe auch der Behörde erster Instanz
ist, richtige Entscheidungen von amtswegen zu
fällen.

Die Interpellanten bringen dem Herrn Minister
des Innern den gerügten Sachverhalt zur Kenntnis
und richten an ihn die Anfragen:

1. Ist der Herr Minister bereit, den gerügten
Sachverhalt erheben zu lassen ?

2. Welche Maßnahmen gedenkt der Herr Mini-
ster in dem gerügten Falle zu ergreifen ?

Prag, den 15. April 1937.

Franz Nìmec,

Knöchel, Dr. Hodina, Sogl, Ing. Karmasin, Dr.
Eichholz, E. Köhler, Wagner, Jäkel, Obrlik, Hirte,
Ing. Schreiber, Klieber, May, Fischer, Nickerl,
Stangl, Rösler, Dr. Kellner, Illing, Hollube, Birke.

Pùvodní znìní ad 888/XXV.

Interpellation

des Abgeordneten Georg Wollner

an die Regierung
wegen Subvention der Presse.


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