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Strafsanktionen für die Nichtbefolgung dieser
Aufträge kundgemacht worden. Die Finanzver-
waltung hat nur im Jahre 1934 die Tabaktrafikan-
ten aufmerksam machen lassen, daß sie am 28.
Oktober ihre Stände, gegebenenfalls ihre Ver-
kaufslokale (oder ihre Häuser) mit einer Flagge
versehen oder auch auf eine andere geeignete
Weise die Auslagen ihrer Verkaufsstelle aus-
schmücken sollten.

Das Hissen der Flage ist jetzt durch das Ge-
setz vom 21. Oktober 1936, S. d. G. u. V. Nr. 269,
über die Verwendung der Flaggen, Wappen und
anderen Symbole, wie auch der Uniformen und
Abzeichen und über die Maßnahmen gegen unzu-
lässige Bezeichnungen geregelt worden. Aus der
Intention dieses Gesetzes (§5) und aus dem Ver-
hältnisse der Tabaktrafikanten zum Staate kann
jetzt auch die Berechtigung der Finanzbehörden
abgeleitet werden, bei ähnlichen Feiern den Tabak-
trafikanten die Ausschmückung ihrer Stände oder
Verkaufslokale mit Flaggen oder Fahnen abzu-
tragen. Diese Angelegenheit wird durch eine be-
sondere Bestimmung in einer neuen Vorschrift für
Tabak-Kleinverschleißer, beziehungsweise Groß-
verschleißer geregelt werden.

Prag, am 24. Feber 1937.

Der Finanzminister:
Dr. Kalfus m. p.

Pøeklad ad 845/IX.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten
Obrlik

wegen der katastrophalen wirtschaftlichen

Lage der Gemeinden des unteren Wittig-

tales im Bezirke Friedland (Druck

664/XVI).

Die Regierung kennt die ungünstigen Abfluß-
.ciiiüituiabt; des Hochwassers im Unterlaufe der
Wittig im Friedländer Bezirke. Das Ministerium
für Landwirtschaft hat bereits mit Erlaß vom 12.
August 1929, Z. 45.636/29, Richtlinien für das
Vorgehen bei der Ausarbeitung der Projekte der
vorgeschlagenen wasserwirtschaftlichen Arbeiten
festgesetzt und zwar das Projekt einer zusammen-
hängenden unteren Regulierung des inländischen
und des Grenzlaufes der Wittig, wie auch das
Generalprojekt eventueller Wassersammelbecken
im oberen Flußgebiet der Wittig bei den Bächen
Lomnitz und Stolpich.

Das Projekt der Regulierung des Grenzlaufes
der Wittig ist bereits Gegenstand einer Verhand-
lung zwischen den Vertretern der zuständigen Be-
hörden und Selbstverwaltungsverbände sowohl von
Sechoslovakischer als auch von deutscher Seite ge-
wesen, auf deren Grundlage sich beide Parteien

über die Einzelheiten der technischen Lösung
dieser Regulierung und weiter über das Vorgehen
bei ihrer Durchführung geeinigt haben. Dieser
Übereinkunft zufolge wird die Regulierung des
Grenzlaufes von cechoslovakischer Seite vom
Grenzsteine Nr. 24/43 flußaufwärts bis zur
Brücke der Bezirksstraße zwischen den Gemeinden
Tschernhausen und Wiese durchgeführt. Die Re-
gulierung des unteren Teiles des Grenzlaufes von
dem erwähnten Grenzsteine flußabwärts soll von
einem Bauunternehmer auf deutscher Seite durch-
geführt werden. Zur Durchführung der Arbeiten
in dem Abschnitte wird von cechoslovakischer
Seite erst dann geschritten werden können, bis
das fertiggestellle Projekt nach gegenseitiger
Übereinkunft beider Parteien dem Ministerium
für Landwirtschaft zur Genehmigung vorgelegt,
wasserrechtlich verhandelt, genehmigt und finan-
ziell sichergestellt sein wird und bis auch von
deutscher Seite an die Durchführung der Regulie-
rung in dem unteren Abschnitte des Grenzlaufes
als eines notwendigen Teilstückes der oberen Re-
gulierung geschritten werden wird.

An die Durchführung der Regulierung in dem
inländischen Unterlaufe der Wittig oberhalb der
erwähnten Brücke der Bezirksstraße kann nicht
früher gedacht werden, als bis die Regulierung im
Grenzlaufe durchgeführt sein wird und von der
Landesbehörde die Studien über den eventuellen
Bau von Staubecken im oberen Flußgebiete der
Wittig bei den Bächen Lomnitz und Stolpich be-
endet fein werden.

Was die Straßenarbeiten betrifft, hat der Bezirk
Friedland dem Ministerium für öffentliche Arbei-
ten bisher kein Gesuch um einen staatlichen Bei-
trag für irgend einen Straßenbau oder eine Her-
richtung vorgelegt. Mit Rück-sicht auf die in
diesem Bezirke herrschende Arbeitslosigkeit wäre
das Ministerium für öffentliche Arbeiten bereit,
die Bewilligung eines staatlichen Beitrages für
irgend einen Bezirksstraßenbau in Erwägung zu
ziehen, wenn der Bezirk als Bauherr darum mit
einem ordnungsgemäß belegten Gesuche ansucht.

Die Bewilligung eines Beitrages aus dem Stra-
ßenfonds für Verbesserung der Bezirksstraßen
könnte aber derzeit wegen des Standes des bezüg-
lichen Kredites nicht in Erwägung gezogen wer-
den, welcher auf weite Sicht durch Beiträge ge-
bunden ist, die für die Verbesserung anderer wich-
tiger nichtstaatlicher Straßen bewilligt, bzw. ver-
sprochen worden sind.

Von den in der Interpellation angeführten Ge-
meinden haben das Ministerium für soziale Für-
sorge um Bewilligung eines staatlichen Beitrages
aus dem Titel der produktiven Arbeitslosenfür-
sorge im Jahre 1936 folgende Gemeinden ersucht:

Wiese, der für den Bau eines Gemeindeweges
ein staatlicher Beitrag bis zur Höhe von 500 K£
bewilligt worden ist,

Bunzendorf, der für den Bau eines Gemeinde-
weges ein staatlicher Beitrag bis zur Höhe von
400 Kè bewilligt worden ist, und

Ebersdorf, der für die Reparatur der durch die
Gemeinde führenden Straße und für die Kanalisa-
tion ein staatlicher Beitrag bis zur Höhe von
21.000 Kè bewilligt worden ist.

Von den übrigen Gemeinden sind dem Ministe-
rium für soziale Fürsorge Gesuche um Bewilli-
gung eines staatlichen Beitrages aus dem Titel


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der produktiven Arbeitslosenfürsorge nicht zuge-
kommen.

Außerdem ist dem Friedländer Bezirke für den
Bau der Straße Friedland-Haindorf-Tannwald
VII. Abschnitt km 1.0-3.4 in den Gemeinden
Friedland, Raspenau und Ringenhain ein Staats-
beitrag bis zur Höhe von 90.000 K£ und für die
Erzeugung von Schotter zur Erhaltung der Be-
zirksstraßen ein Staatsbeitrag bis zur Höhe von
70.000 K6 bewilligt worden.

Was die Notstandsarbeiten betrifft, die im Rah-
men der produktiven Arbeitslosenfürsorge gemäß
Art. IV des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 74/1930,
bezw. gemäß der Reg. Vdg. S. d. G. u. V. Nr. 79/
1930, unterstützt werden, erlegt das Ministerium
für soziale Fürsorge bei der Bewilligung eines
Staatsbeitrages für diese Arbeiten den Bauherrn
die Bedingung auf, daß er verpflichtet ist, vor
allem die Personen zu beschäftigen, welche eine
Unterstüzung von der Fachorganisation und den
staatlichen Arbeitslosenzuschuß erhalten. Der
Bauherr ist verpflichtet, Personen zu beschäftigen,
welche in die staatliche Ernährungsaktion für
arbeitslose und beschränkt arbeitende Personen
eingereiht sind, wobei er hauptsächlich auf die-
jenigen Rücksicht nehmen muß, deren eigener,
sowie der Unterhalt ihrer Familien, mehr bedroht
ist. Schließlich wird dem Bauherrn aufgetragen,
darauf zu achten, daß in der Anzahl der zur
Arbeit aufgenommenen Personen wenigstens 15°;
jugendliche Arbeitslose im Alter von 18 bis 24
Jahren beschäftigt sind. Die oben angeführten
Umstände müssen durch eine Bestätigung der ört-
lich zuständigen Arbeitsvermittlungsstelle nach-
gewiesen werden.

Allgemein gelten ferner auch für die Aufnahme
von Personen zu den Investition- und Notstands-
arbeiten des Staates die Vorschriften des § 3 der
Reg. Vdg. vom 9. Juli 1936, S. d. G. u. V Nr. 217,
nach denen die öffentlichen Arbeitsvermittlungs-
stellen bei der Auswahl der Arbeitsbewerber dar-
auf achten, daß den besonderen Erfordernissen des
Arbeitsortes, den körperlichen und fachlichen
Eigenschaften des Arbeitnehmers und seinen per-
sönlichen und Familienverhältnissen entsprochen
werde. Bei gleicher fachlicher Eignung ist den aus
staatlichen Mitteln unterstützten Personen der
Vorzug zu geben, den Ernährern mehrköpfiger
Familien und längere Zeit arbeitslosen Personen,
ferner solchen Personen, welche aus der Stellung,
um deren Besetzung es sich handelt, bei einer Be-
triebseinschränkung entlassen worden sind, ju-
gendlichen Personen und bei denen be-
sonders rücksichtswürdige Gründe vorliegen.

Die Zuteilung aus der staatlichen Ernährungs-
aktion sollen Personen erhalten, welche auf das
Einkommen aus einem Arbeitsverhältnisse ange-
wiesen und infolge ihrer Arbeitslosigkeit in ihrem
und ihrer Familie Lebensunterhalt bedroht sind.
Für die Entscheidung darüber, welche Person in
die staatliche Ernährungsaktion aufgenommen
werden soll, ist die Bezirkssozialkommission zu-
ständig. Bei der Entscheidung wird auf alle für
die Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstel-
lers maßgebenden Umstände Rücksicht genommen.

In den gesetzlichen Vorschriften über den staat-
lichen Zuschuß zur Arbeitslosenunterstützung fin-
det sich keine Bestimmung, daß ein Arbeitsloser,

wenn er einen neuen Anspruch auf den staatlichen
Zuschuß zur Arbeitslosenunterstützung geltend
machen will, den Nachweis vorlegen muß, daß er
nach Erschöpfung der früheren Unterstützung
aufs neue beschäftigt gewesen ist. Das Ministe-
rium für soziale Fürsorge verlangt daher einen
ähnlichen Nachweis nicht und macht die Auszah-
lung des staatlichen Zuschusses zur Arbeitslosen-
unterstützung für die Fachorganisation von seiner
Vorlage nicht abhängig.

Was die Wartefrist zur Erlangung der Arbeits-
losenunterstützung betrifft, ist in der Reg. Vdg.
S. d. G. u. V. Nr. 161/1933, bestimmt gewesen, daß
nach Erschöpfung des Unterstützungsanspruches
aufs neue ein staatlicher Zuschuß zur Arbeits-
losenunterstützung zuerkannt werden kann, wenn
seit dem letzten Unterstützungstage der "als
ordentliche" bezeichneten Unterstützung 6 Mo-
nate, falls es sich um eine Unterstützung in einer
außerordentlichen Arbeitslosigkeit gehandelt hat,
seit dem letzten Unterstützungstage 3 Monate ver-
flossen sind. Die zitierte Bestimmung über die
Wartefrist hat mit dem 31. Mai 1936 ihre Wirk-
samkeit verloren, so daß die in der Interpellation
angeführte Forderung inzwischen ihre Bedeutung
eingebüßt hat.

Die ehemaligen Gewerbetreibenden und Land-
wirte, welche die Möglichkeit verloren haben, sich
in ihrem früheren Berufe den Lebensunterhalt zu
verschaffen, und auf den Verdienst aus einem
Lohnverhältnisse angewiesen sind, werden in die
staatliche Ernährungsaktion für arbeitslose und
beschränkt arbeitende Personen wie auch in andere
Hilfsaktionen eingereiht, sobald bei ihnen die
durch die Richtlinien für diese Einreihung fest-
gesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Rahmen der vom Handelsministerium ausge-
übten sozialen Fürsorge für den Gewerbestand
wird auch für die bedürftigen Gewerbetreibenden
des Friedländer Bezirkes entsprechende Rücksicht
genommen. Im Jahre 1936 sind aus den Mitteln
dieser Aktion 22 Gewerbetreibenden einmalige
Unterstützungen zu 150 Kè zugewiesen worden.
Die bedürftigen Bewerber werden im Rahmen der
Möglichkeiten des Voranschlages auch im heurigen
Jahre in Erwägung gezogen werden.

Das Finanzministerium hat der
direktion in Prag aufgetragen, sie möge
veranlassen, daß bei der Bemessung und
bung von Steuern bei den Steuerträgern aus
diesen Gemeinden auf ihre wirtschaftliche Situa-
tion gehörige Rücksicht genommen werde und daß
namentlich die Gesuche um Steuerermäßigungen,
bezw. Stundung beschleunigt und - soweit dies
durch die Verhältnisse tatsächlich begründet ist -
wohlwollend erledigt werden.

Die Militärverwaltung ist bestrebt, zur Linde-
rung der Arbeitslosigkeit - soweit dies in ihrer
Macht steht - überall beizutragen, wo dies not-
wendig ist und wo dies mit den Interessen der
Staatsverteidigung im Einklänge steht.

Prag, am 2. März 1937.

Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hodža m. p.


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Pøeklad ad 845/X.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation des Abgeordneten
F. Hollube

wegen Überprüfung des Rücklagenstandes

sämtlicher Versicherungsanstalten (Druck

664 VIII).

Schon vor den Ereignissen bei der Versiche-
rungsanstalt Phönix, und zwar namentlich auf
Grund des Gesetzes vom 15. Juli 1934, S. d. G. u.
V. Nr. 147, betreffend die Sicherstellung der An-
sprüche der Versicherungsnehmer in der Privat-
versicherung und die Staatsaufsicht über die pri-
vaten Versicherungsanstalten, ist die staatliche
Aufsicht über die Privatversicherungsanstalten
erhöht worden. Die Bestimmungen des zitierten
Gesetzes über die Ausweise der Sicherstellungs-
fonds und über die regelmäßigen Revisionen bil-
den - neben der regelmäßigen Überprüfung der
Rechnungsabschlüsse - eine hinlängliche Grund-
lage, auf welcher die staatliche Aufsicht intensiv
vorgenommen wird. Das mit dem fachlichen ver-
sicherungstechnischen Personal ausgestattete Mi-
nisterium des Innern nimmt zur Zeit bei den Ver-
sicherungsanstalten in erhöhtem Maße Revisionen
vor, bei denen der Vermögensstand der Versiche-
rungsgesellschaften auf das gewissenhafteste kon-
trolliert wird. Die in der Interpellation erwähnte
Deckung der Prämienreserven ist durch die Schaf-
fung der Sicherstellungsfonds gewährleistet, die
den Gegenstand einer besonders sorgfältigen Prü-
fung des Ministeriums des Innern bilden.

Prag, am 6. März 1937.

Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hodža m. p.

Pøeklad ad 845/XI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. F. Schreiber,

betreffend .das Einschreiten der Gendar-
merie in Zebau gegen Bilder des Vor-
sitzenden der Sudetendeutschen Partei
(Druck 664/XI.)

Der gepflogenen Erhebung zufolge hat es sich
um das Gastlokal der Marie Treppesch in Strahof
gehandelt, in welchem sich auch eine Tabaktrafik

befindet. Die Gendarmeriepatrouille hat die Gast-
wirtin darauf aufmerksam gemacht, daß der Aus-
hang des Bildes in diesem Räume nach den ört-
lichen Verhältnissen gegebenenfalls die öffentliche
Ruhe und Ordnung gefährden könnte, und hat ihr
empfohlen, das Bild in einem anderen Räume
unterzubringen. Die Patrouille hat die Entfernung
des_ Bildes weder verlangt, noch angeordnet. Es ist
Pflicht der Gendarmerie, nicht nur eine bereits ein-
getretene Störung der öffentlichen Ruhe und Ord-
nung zu verfolgen, sondern ihrer allfälligen Ge-
fährdung auch zuvorzukommen.

Ich habe daher keinen Grund zu irgendeiner
Verfügung.

Prag, am 3. März 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný m. p.

Pøeklad ad 845/XII.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft

auf die Interpellation des Abgeordneten
Hollube

wegen des aufreizenden Verhaltens des
Försters Kolaf in Niederhof und des He-
gers Gußbach in Pommerndorf der Staats
Verwaltung Hohenelbe (Druck 675/XIV.)

Bei der Unternehmung "Staatliche Forste und
Domänen" ist ähnlich, wie dies in der überwiegen-
den Mehrheit der Privatforste der Fall ist und
auch bei den früheren staatlichen österreichischen
und ungarischen Forsten der Fall war, die Aus-
gabe von Anweisungen für das Sammeln von
Waldprodukten eingeführt. In dieser Richtung sind
im Jahre 1931 für die ganze Unternehmung ein-
heitliche Vorschriften erlassen worden, nach denen
Arbeitslose und Arme für eine Anweisung auf die
ganze Saisor nur eine Anerkennungsgebühr von
1 Kè (eine èsl. Krone) zahlen; die Einführung
dieser Anweisungen ist bei der Ortsbevölkerung
allgemein bekannt, so daß die Ausreden der ohne
Anweisung angetroffenen Personen, sie hätten von
der Notwendigkeit eine Anweisung nicht gewußt,
nicht berücksichtigt werden können. Es ist selbst-
verständlich, daß auch die auf eine andere Person
als diejenige, die sich mit der Anweisung ausweist,
lautenden Anweisungen nicht anerkannt werden
können.

Bei allen Personen, die iai der Interpellation als
Auskunftspersonen angeführt sind, hat es sich um
ein und demselben Fall gehandelt; entweder hatten
sie überhaupt keine Anweisungen oder sie haben
sich auf andere Personen lautende Anweisungen
ausgewiesen.

Förster Kolaf hat die Anweisungen zum Sam-
meln von Waldprodukten dreimal wöchentlich


20

während bestimmter Stunden ausgefolgt; die Orts-
bevölkerung hat die festgesetzten Tage gleichfalls
gekannt, wofür der Umstand zeugt, daß an diesen
Tagen auch Leute aus entfernteren Gemeinden um
die Anweisungen gekommen sind.

Das Forstschutzpersonal vollzieht nur die An-
ordnungen seiner Vorgesetzten und der überge-
ordneten Behörden, wenn es von jedem Waldpro-
dukte sammelnden Waldbesucher die Anweisung
verlangt. Auf den in dieser Angelegenheit heraus-
gegebenen Anordnungen und auf der allgemeinen
Kontrolle der Anweisungen muß wegen der Ord-
nung und der unerläßlichen Kontrolle darüber,
wer sich im Walde aufhält, beharrt werden, und
dies umsomehr, weil seit einer gewissen Zeit die
Anordnungen der staatlichen Forstverwaltung
durch die Ortsbevölkerung häufig sabotiert werden
und das Staatseigentum ruiniert und beschädigt
wird.

In dem Ortsbereiche, den diese Interpellation be-
trifft, zeigt die Bevölkerung gegenüber dem Per-
sonale èechischer Nationalität ein feindseliges
Verhalten, das bis zur Herausforderung und Pro-
vokation reicht; die Kundmachungen und Benach-
richtigungen der Verwaltung der staatlichen
Forste über das Betreten des Waldes werden mit
Hakenkreuzen bemalt, der èechische Text mit
Lehm oder Unrat beworfen, die aufgeschichteten
Brennholzstöße werden auseinander geworfen und
auf denselben Hakenkreuze aufgemalt, wodurch
der Absatz dieses Holzes in èechische Gemeinden
erschwert wird u. dgl.

Im Forstgebiete des Koláø sind außerdem Über-
fälle auf Frauen, unbefugtes Fangen von Fischen
(Forellen) vorgekommen, welche die Schwämme-
sucher in Hohenelbe verkaufen, weiter kam es dort
zur absichtlichen Verkrüppelung von Wild (auf
das junge Rehwild wird mit Steinen geworfen),
in die Baumrinde längs der Wege werden Schmäh-
bilder eingeschnitten, neue Kulturen werden zer-
treten usw. Hiebei ist festgestellt worden, daß die
Täter in der Mehrzahl der Fälle keine Anweisun-
gen zum Betreten des Waldes besitzen. Auf fri-
scher Tat ist Karl Feistauer aus Niederhof ange-
troffen worden, der in der Interpellation als eine
der Auskunftspersonen genannt wird.

Durch die gepflogenen Erhebungen konnte die
Interpellationsbehauptung nicht erwiesen werden,
wonach Koláø die Ausfolgung von Anweisungen
an verschiedene Personen mit der Ausrede verwei-
gert habe, er habe keine. Im Gegenteil ist festge-
stellt worden, daß Koláø mehr als einmal eine An-
weisung direkt an Ort und Stelle im Walde ausge-
folgt hat und daß er sogar in mehreren Fällen die
Gebühr für die Ausweisung eines Vermögenslosen
aus eigenem bezahlt hat. Die Aussagen der Or-
gane des Schutzdienstes stimmen darin überein,
daß gegen einen Waldbesucher, auch wenn er
keine Anweisung hatte, in keinem Falle scharf
vorgegangen worden ist, sofern er sich anständig
benommen hat. Wenn dem Schutzpersonale jedoch
die Ausübung des beschwerlichen Dienstes seitens
der Ortsbevölkerung auf alle mögliche Art er-
schwert wird, wenn sich die bei dem unberechtig-
ten Sammeln (ohne Anweisung) betroffenen Wald-
besucher provokativ benehmen, sich der Identifi-
zierung widersetzen, bei derselben davonlaufen
und aus dem Gestrüpp die Organe der Unterneh-
mung mit Steinen bewerfen oder anderweitig ihre
Gesundheit bedrohen, so darf man sich nicht wun-

dern, daß die bis zur äußersten Grenze exponierte
Geduld manchmal zu Ende geht und sich das Per-
sonal zu Handlungen hinreißen läßt, die objektiv
nicht gutgeheißen werden können.

Förster Koláø hat nicht bestritten, daß er unge-
fähr 11 Personen ohne Anweisungen die gesam-
melten Schwämme weggenommen - im ganzen
hat es sich ungefähr um 4 bis 5 kg gehandelt -
und sie zertreten hat; in einem Falle hat dies
Heger Kusbach auf Befehl des Försters getan.

Hiezu wird weiter angeführt, daß während der
Hochsaison im Forstgebiete des Koláø täglich bis
zu 600 Waldbesucher erschienen, so daß gar nicht
daran gedacht werden konnte, alle Unzukömmlich-
keiten, die im Walde vorgekommen sind, hintan-
halten zu können; die Kontrolle der Anweisung
mußte das Schutzpersonal seiner eigenen Sicher-
heit wegen zu zweit vornehmen, denn die Einzel-
person hätte gegen die Menge nichts ausgerichtet.
Durch die Menge der Waldbesucher, zu denen die
in diesem Gebiete auch zahlreichen durchziehenden
Touristen nicht gezählt werden, erklärt es sich,
daß Försters Koláø im Sommer des Vorjahres
während einer Zeit von ungefähr zwei Tagen
überhaupt keine Anweisungen besaß und sie daher
auch nicht ausfolgen konnte. Auf diesen zufälligen
Umstand beziehen sich offenbar auch die Fälle der
in der Interpellation genannten beiden Frauen,
bezw. die Behauptung, daß Koláø die Ausfolgung
der Anweisungen mit der Ausrede verweigert hat,
er habe keine.

Die in der Interpellation genannten Personen
sind einvernommen worden und haben durchwegs
bestritten, jemals um ihre Einvernahme ersucht
zu haben.

Auf Grund der durch Einvernahme beider Par-
teien ermittelten Tatumstände ist dem Förster Ko-
láø sein Vorgehen vorgehalten und ihm auferlegt
worden, er möge sich im Verkehr mit der Bevöl-
kerung stets höflich benehmen, sich auch durch
das provokative Verhalten mancher Waldbesucher
nicht hinreißen lassen und niemals Waldfrüchte
vernichten, welche Einzelpersonen, wenn auch ohne
Anweisungen, gesammelt hatten.

Der Interpellant Herr Abgeordnete Hollube hat
bei seinem Besuche bei der Direktion der staat-
lichen Forste und Domänen in Reichenberg
anfangs November 1936 diese Verfügung mit Be-
friedigung zur Kenntnis genommen und hat er-
klärt, er habe sich persönlich davon überzeugt,
daß tatsächlich Abhilfe geschaffen wurde.

Zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens
gegen Förster Koláø oder Heger Kusbach liegen
keine gerechten Gründe vor.

Die Bevölkerung weiß weiter, daß zur Brunst-
zeit gewisse Forstbereiche aus Sicherheitsgründen
gesperrt sind; im Forstgebiete des Koláø mit
einem Ausmaße von 1150 ha ist der weitaus
größere Teil - 850 ha - nicht eingefriedet.

Zu der Interpellationsbeschwerde, daß zahl-
reiche Waldwege unter nichtigen Verwänden im
Bereiche der Verwaltung der staatlichen Forste in
Hohenelbe für die bodenständige Bevölkerung ge-
sperrt worden sind, wird angeführt, daß es im Be-
reiche dieser Verwaltung mit intensivem Touri-
stenverkehr, mit sehr zahlreichen, über den ganzen
Forstbereich verstreuten Enklaven von Einzel-
personen sowie Ortschaften und Gemeinden tat-
sächlich, wie in der Interpellation behauptet wird,


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