20

Pøeklad ad 775 XIII.

Antwort

des Ministers des Innern
und des Justizministers

auf die Interpellation der Abgeordneten
Kundt, Dr. A. Kellner und H. H. Birke,

betreffend das Bezirksturnfest auf dem
Berge Zvièin (Druck 607/V).

Nach dem Ergebnisse der gepflogenen Erhe-
bung konnte die Bezirksbehörde in Dvùr Králové
n. L. mit Recht annehmen, dass durch die Ver-
anstaltung des Bezirksturnfestes auf dem Berge
Zvièin am 18. und 19. Juli 1936 unter den gege-
benen Verhältnissen die öffentliche Ruhe und
Ordnung gestört würde. Den Veranstaltern des
Festes wurde kein mündliches Versprechen ge-
geben, dass das Fest erlaubt werden würde. Ge-
gen das Verbot desselben wurde übrigens keine
Berufung eingebracht, so dass sich die Veranstal-
ter selbst des Rechtes begeben haben, dass die
übergeordnete Behörde die Entscheidung der
Bezirksbehörde überprüfe.

Nachdem die Bezirksbehörde auf die in der
Interpellation erwähnten Flugblätter aufmerksam
gemacht worden war, leitete sie gleich die not-
wendigen Erhebungen ein; es gelang aber nur
eines Flugblattes habhaft zu werden. Die Fahn-
dung nach dem Herausgeber und nach den Ver-
breitern der Flugblätter blieb ergebnislos.

Insoweit die Interpellation den Justizminister
betrifft, erwidert dieser, dass das Flugblatt der
Staatsanwaltschaf in Hradec Králové zur Presse-
zensur nicht vorgelegt worden ist. Beim Bezirks-
gericht in Hradec Králové wurde das Strafver-
fahren gegen den unbekannten Drucker und Ver-
breiter eingeleitet, welches gemäss § 412 StPO
bis zu ihrer Ausforschung unterbrochen worden
ist.

Prag, am 5. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Der Justizminister:
Dr. Derer, m. p.

Pøeklad ad 775 XIV.

Antwort

des Ministers für Industrie, Handel und

Gewerbe
und des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Dr. A. Kellner,

betreffend die lässige Amtsführung der
Bezirksbehörde in Trautenau anlässlich
von Anzeigen der Gewerbetreibenden ge-
gen das Pfuscherunwesen (Druck
607/XVI).

Von dem Bestreben geleitet, den unbefugten
Gewerbebetrieb und die Deckung einzuschrän-
ken und den Handels- und Gewerbestand vor den
ihm durch diese Tätigkeit entstandenen Nachtei-
len zu bewahren, hat das Handelsministeriuni mit
dem Erlass vom 3. April 1935, Nr. 28.469/35-III/B,
den Gewerbebehörden ausführliche Weisungen
zur Sicherstellung einer raschen, formell einwand-
freien und zweckmässigen Verhandlung der Straf-
anzeigen in diesen Angelegenheiten erteilt.

Unter anderem sollten die Gewerbegenossen-
schaften über verschiedene unvermeidliche Um-
stände belehrt werden, sowohl zur Erleichterung
der Arbeit der Behörde, als auch im Interesse
eines gedeihlichen Ergebnisses der Verfolgung
der Gewerbeübertretungen.

Die Bezirksbehörde m Trautenau hat die
Grenzen der ihr erteilten Weisungen dadurch
überschritten, dass sie mit dem Rundschreiben
vom 5. Juni 1936 G. Z. 26.777/36, die Gewerbe-
korporationen noch aufmerksam gemacht hat, sie
möchten die Behörde mit unbegründeten Anzeigen
nicht überflüssig belasten, welche kleinere zu-
fällig ausgeführte Arbeiten und solche Arbeiten
betreffen, die nicht die Kennzeichen einer Gewer-
betätigkeit, d. i. einer regelmässigen zu Erwerbs-
zwecken ausgeübten Tätigkeit aufweisen.

Es wurde eine Massnahme getroffen, damit
die Bezirksbehörde das erwähnte Rundschreiben
- soweit sie es aus eigener Initiative erlassen
hat - zurückziehe.

Prag, am 13. Jänner 1937.

Der Handelsminister:
Najman, m. p.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.


21

Pøeklad ad 775/XV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
E. Hirte

wegen pietätlosen Vorgehens der Aussi-
ger Polizeidirektion anlässlich der Beer-
digung des Ernst Langhammer auf dem
Friedhofe in Predlitz (Druck
619/II).

Die staatliche Polizeibehörde in Aussig a. E.
hat von dem Grabe des verstorbenen Ernst Lang-
hammer auf dem Friedhofe in Predlitz die Schlei-
fen mit der in der Interpellation angeführten Auf-
schrift entfernen lassen, weil sie festgestellt hat,
dass diese Aufschrift in einem Teil der Oeffent-
lichkeit Aergernis erregt hat und dass dadurch
die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet wer-
den könnte.

Die politischen und die staatlichen Polizeibe-
hörden sind laut Gesetz für die öffentliche Ord-
nung, Ruhe und Sicherheit verantwortlich und
sind daher verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit dar-
auf zu richten, ob, bzw. wodurch diese Güter be-
droht werden und welche Vorkehrungen zu ihrem
Schütze zu treffen sind, wobei es nicht darauf
ankommt. ob die erwähnte Gefahr durch Umstän-
de hervorgerufen worden sind, die den Tatbe-
stand einer Straftat begründen oder nicht.

Gegen den Bescheid, durch den die staatli-
che Polizeibehörde in Aussig a. E. die verant-
wortlichen Faktoren von der Entfernung der
Schleifen in Kenntnis gesetzt hat, ist übrigens kei-
ne Berufung erhoben worden und haben sich die-
se Faktoren derart selbst des Rechtes begeben,
dass das Vorgehen der angeführten Behörde und
die Motiviertheit ihrer Massnahme im Instanzen-
wege überprüft werden.

Es muss auch erwähnt werden, dass die
Schleifen mit der anstössigen Aufschrift nicht beim
Begräbnisse, sondern erst zwei Tage darauf ent-
fernt worden sind, so dass von einem rücksichts-
losen Vorgehen der Polizei oder von einer Ver-
letzung des Gefühls der Pietät genüber dem To-
ten nicht gesprochen werden kann.

An dem Vorgehen der staatlichen Polizeibe-
hörde in Aussig a. E. kann ich dem Angeführten
zufolge nichts aussetzen und habe daher aus An-
lass dieser Interpellation keinen Grund zu irgend-
einer Verfügung.

Prag, am 5. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 775/XVI.
Vorläufige

Antwort

des Ministers für Industrie, Handel und
Gewerbe

auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. F. Karmasin

wegen Umgehung der Regierungsverord-
nung vom 16. Juli 1935, Slg. d. O. u. V.
Nr. 162, durch das Prager Warenhaus
Brouk und Babka (Druck 619/VIII).

Zur genauen Feststellung aller in der Inter-
pellation angeführten Tatsachen ist eine einge-
hende Erhebung eingeleitet worden, die noch eine
weitere Ergänzung erfordert. Es wird erst nach
ihrem Ergebnisse möglich sein, zu den einzelnen
Fragen einen bestimmteren Standpunkt einzuneh-
men. Soviel aus dem Verlauf der bisherigen Er-
hebung hervorgeht, liegt kein Grund vor, gegen
die Beamten der untergeordneten Behörden ein
Disziplinarverfahren zu eröffnen.

Prag, am 21. Jänner 1937.

Der Handelsminister:
Najman, m. p.

Pøeklad ad 775/XVII.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft

auf die Interpellation des Abgeordneten
A. Jobst

wegen gesetzwidriger Zuteilung eines

Grundstückes in Kirchschlag-Fried-
richsau im Wege des verkürzten Zutei-
lungsverfahrens (Druck 619/IX).

Nach der Ablösung der langfristigen Pachtun-
gen blieben in Kirchschlag-Friedrichsau noch etwa
69 ha Grundstücke übrig, die im Zuge der Boden-
reform zum Verkauf im verkürzten Zuteilungsver-
fahren bestimmt wurden. Die staatliche Distrikt-
stelle hat als Erwerber dieses Bodens durchwegs
langjährige Pächter und ortsansässige Landwirte
bezeichnet, mit der Ausnahme von 10 ha 29 a
66 m2, für welche sie Helene Fuchs als Käufer


bezeichnet hat nachdem sie festgestellt hatte,
dass diese Bewerberin als Absolventin der Haus-
haltungsschule in Stìžery und der landwirtschaft-
lichen Schule in Kukleny ihrer Ausbildung zu-
folge zur Schaffung und Führung einer fachmän-
nischen Wirtschaft besondfers geeignet ist. Gleich-
zeitig verfolgte die staatliche Distriktstelle mit
dieser Zuteilung das Ziel,, in dieser gebirgigen
Gegend durch eine einfache Art der Wirtschafts-
führung eine Wirtschaft zu errichten, die als
Muster für den landwirtschaftlichen Fortschritt
in der Gagend, dienen könnte.

Dieses Vorgehen entspricht den Bestimmun-
gen des § 17, Abs. 5, des Zuteilungsgesetzes, dem-
zufolge im Falle, des, Vorliegens mehrerer Gesu-
che um Zuteilung desselben Bodens und mangels
genügend enteigneten Bodens auf Bewerber, die
sich, mit einer besonderen Eignung oder einer
landwirtschaftlichen Fachbildung ausweisen, be-
sondere Rücksicht zu nehmen ist.

Ebenso sind die Rechte der langfristigen
Pächter dieser Grundstücke Otto Steffel und Ru-
dolf Wagner nicht verletzt worden, denn diese
Pächter sind mit ihnen Ansprüchen auf diese
Grundstücke vom Gerichte rechtskräftig abgewie-
sen worden.

Dero Gesuchen der Genannten, die sich um
die Zuteilung dieser Grundstücke im Zuge der
Bodenreform beworben haben, ist aus den in § 2
des Zuteilungsgesetzes enthaltenen Gründen nicht
entsprochen worden, als festgestellt worden ist.
dass Otto Steffel kein Landwirt, sondern der In-
haber eines Autobus- und Lastentransportunter-
nehmens ist, und dass bei Rudolf Wagner eine
kaufmännische Beschäftigung die Haupterwerbs-
quelle bildet.

Aber auch die Rechte der anderen Bewerber
sind durch die Entscheidung der staatlichen
Distrikstelle nicht verletzt worden, weil die Zu-
teilungsbewerber - die Gemeinden nicht ausge-
nommen - nach dem Gesetz keinen Rechtsan-
spruch darauf haben, einen Anteil von dem be-
schlagnahmten Boden oder bestimmte Grundstücke
zu erhalten.

Der Preis ist bei allen zum Verkauf im ver-
kürzten Zuteilungsverfahren bestimmten Grund-
stücken mit dem Grossgrundbesitzer auf Grund
des reinen Katastradertmages in der Weise ver-
einbart worden, dass für den landwirtschaftlichen
Baden, ein Preis von 1.400, Kè.für 1 ha, für Weide-
gründe von 440 Kè für I ha festgesetzt worden
ist.

Von diesen vereinbarten Preisen sind weder
bei Helene Fuchs, noch* bei den ändern Beteilten
Ausnahmen gemacht worden.

In Anbetracht der geschülderten Sachlage hegt
kein Grund zu irgendeiner Massnahme vor,

Prag, am 15. Dezember 1936.

0er Minister für Landwirtschaft:
Dr. Zadina, m. p.

Pøeklad ad 775/XVIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
H. Birke

wegen grundloser Beschlagnahme der
von der Staatsanwaltschaft freigegetenen
zweiten Aufläge dies sudetendentechet
Tagblattes »Die Zeit« durch untergeord-
nete Organe der Polizei und Gendarmerie
(Druck 639/V).

Die Staatsanwaltschaft in Prag hat die Nr.
146 der Zeitschrift »Die Zeit, Sudetendeutsches
Tagblatt« vom 23. Juni 1936 beschlagnahmt, und
zwar ihre die erste und zweite Ausgabe umfas-
sende erste Auflage. Durch die gepflogene Erhe-
bung ist festgestellt worden, dass die Sicherheits-
organe in den Zeitungsverschleissen auch nur
diese Ausgaben beschlagnahmt haben, mit Aus-
nahme des Sprengeis der Bezirksbehörde in Leit-
meritz und der staatlichen Polizeiexpositur in
Warnsdorf, wo auch Exemplare der zweiten Auf-
lage beschlagnahmt worden sind, welche die
Pressezensur anstandslos passiert hatte. Zu die-
sem Versehen ist es aber nur durch Nichtberück-
sichtigung des Urnstandes gekommen, dass es sich
um die »zweite Auflage« und nicht um die »zweite
Ausgabe« gehandelt hat, von deren Beschlag-
nahme die genannten Behörden verständigt wor-
den waren.

Eine entsprechende Verfügung ist getroffen
worden.

Prag, am 22. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 775/XIX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation der Abgeordneten
G. Kneber und G. Böhm

wegen schikanöser Verwendung eines

Hofdekretes der Kaiserin Maria Theresia

gegen Aktionen sozialer Selbsthilfe

(Druck 649/II).

Aus den bisher geltenden Rechtsnormen und
der Judikatur des Oberstem Vervraltungsgerichtes


23

über wohltätige Sammlungen kann die in der In-
terpellation vertretene Rechtsansicht nicht abge-
leitet werden, dass Wohltätigkeitssammlungen, die
unter den Sudetendeutschen oder unter Mitglie-
dern der Sudetendeutschen Partei veranstaltet
werden, als Sammlungen anzusehen sind, die der
behördlichen Bewilligungspflicht nicht unterliegen.

Zu solchen Sammlungen ist eine behördliche
Bewilligung erforderlich, weil es sich hier nicht
um eine auf einen bestimmten Personenkreis be-
schränkte Sammlung, sondern um eine Sammlung
handelt, die unter einer grösseren Menge unbe-
stimmter Personen vorgenommen werden soll, d.
i.um eine Tätigkeit, die auch das Erkenntnis des
Obersten Verwaftungsgeiridhtes vom 21. April 1925.
Z. 6929/24, auf das sich die Interpellation beruft,
als bewilligungspflichtige Sammlung ansieht.

Die untergeordneten Behörden gehen bei der
Beurteilung der Prage, welche Aktion als wohl-
tätige Sammlung anzusehen ist, die eine behörd-
liche Bewilligung erfordert, im Rahmen der gel-
tenden Vorschriften vor und ich erblicke daher
keinen Grund, eine weitere Verfügung zu treffen.

Prag, am 21. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 775/XX.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Appelt

in der Angelenhelt der Konfiskation der

Bruckschrift "Prozessbericht über die

Strafsache des Trozkistisch-Sinowjewi-

stischen terroristichen Zentrums"

(Druck 649/IV).

Die staatliche Polizeibehörde in Tetschen,
welche die Pressezensur der Druckschrift »Pro-
zessbericht über die Strafsache des Trotzkistisch-
Sinowjewistischen terrostischen Zentrums« vorge-
nommen hat, hat am 5. September 1936 diese
Druckschrift wegen der in der Interpellation nä-
her angeführten Stelle beschlagnahmt, da sie
darin den Tatbestand des Vergehens nach § 14,
Z. 1, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 50/23 or-
blickte.

Das Kreis- als Pressegericht in Leitmeritz
hat mit dem Erkentnisse vom 8. September 1936,
Z. Tl VIII 255/86, die Beschlagnahme zwar be-

stätigt, hat aber auf die erhobenen Ein wesdungen
hin die Beschlagnahme mit dem Beschihres vom
14. Oktober 1936 aufgehoben.

Der Forderung der Interpellation ist also in
dieser Hinsicht bereits entsprochen worden.

Die Beantwortung der Interpellation habe ich
selbst übernommen, weil die dem Ministerium des
Innern unterstehende staatliche Polizeibehörde in
Tetschen die Beschlagnahme durchgeführt hat.

Prag, am 22. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 775/XXI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
B. Fischer

wegen Verbotes von Liedern in Frei-
waldau (Druck 649/V).

Als die Sudetendeutsche Partei der Bezirks-
behörde in Freiwaldeu öffentliche Volkswersannu-
langen anmeldete, hat sie als Bestankteil ihnes
Programms neben vermischen Kundgebungen
auch Chorrezitationen, Blasmusik und Vorträge
von Gediechten angeführt. Die Musik und die
Chorrezitationen bildeten in vielen Fällen sogar
den grösseren Teil des Programms. Die Bezitks-
behörde in Freiwaldau hat deshalb die Veran-
staltung soloher Versammlungen mit der Begrün-
dung nicht zur Kenntnis genommen, dass diese
den Charakter einer Produktion und nicht einer
Volksversammlung nach dem Gesetz über das
Versamnlungsrecht haben, berief sich aber dabei
niemals auf das Hofdekret aus dem Jahre 1836,
bezw. auf das Dekret Ferdinand des Gütigen, wie
in der Interpellation benanntet wird.

Mann kann nicht abstreiten, dass dieses Vor-
gehen begründet ist, denn das Gesetz über das
Versammlungsrecht fasst nach dem Sinn und dem
Wortlaut seiner Bestimmungen, soweit es sich um
das Programm einer Versammlung bandelt, nur
rednerische Kundgebungen ins Auge, und fallen
daher Vorträge anderer Amt, namentlich musika-
lische, aus dem Rahmen der gemäss dem ange-
führten Gesetz veranstalteten Versammlungen.
Uebrigens ist gegen keines von den erwähnten
Verboten die Berufung eingebracht worden, so
dass die Partei sich selbst des Rechtes begeben


24

hat, dass die vorgesetzte Behörde das Vorgehen
der Bezirksbehörde und die Motiviertheit ihrer
Verfügung im Instanzenzuge überprüfe.

Ich erblicke daher keinen Grund zu irgend-
einer Massnahme.

Prag, am 20. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 775/XXII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. F. Schreiber

wegen grundloser Verweigerung eines
Sammelvisums zum Besuche einer Thea-
teraufführung des »Götz von Berlichin-
gen« auf der Luisenburg (Druck 649/V).

Die Passbehörden, die zur Ausstellung von
Sammelvisen für den Grenzübertritt zuständig
sind, bemühen sich grundsätzlich den eingebrach-
ten Gesuchen zu entsprechen, soweit sie im kon-
kreten Fall keine Hindernisse feststellen.

Aus welchen Gründen die zuständige Behörde
die Ausstellung eines Sammelvisums für die Teil-
nehmer der Exkursion nach Luisenburg verwei-
gert hat, konnte nicht festgestellt werden, da die
Interpellation weder den Namen des abgewiesenen
Gesuchstellers, noch den politischen Bezirk seines
Wohnortes anführt.

Einem an die Landesbehörde m Prag gerich-
teten Privatschreiben des H. Abgeordneten Ing.
Schreiber vom 12. November 1936 zufolge, aus
dem aber auch keine nähere Daten ersichtlich sind,
auf Grund derer der Fall untersucht werden
könnte, ist die Angelegenheit übrigens gegen-
standslos geworden, da das verlangte Sammel-
visum inzwischen ausgestellt worden ist.

Bei diesem Stand der Angelegenheit habe ich
keinen Grund zu einer weiteren Verfügung.

Prag, am 14. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 775/ XXIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Hirte

wegen Missachtung des Sprachengesetzes

durch die Bezirksbehörde in Hohenelbe

(Druck 649/XII).

Die beanständeten formellen Mängel des Be-
scheides sind, wie aus ihrem Charakter ersichtlich
ist, infolge eines blossen Versehens bei der Aus-
fertigung der Reinschrift beim Arbeitsandrang
während der Sommerurlaube entstanden und es
wurde eine Verfügung getroffen, damit sie sich
nicht wiederholen. Die Partei hat keinen Nachteil
erlitten und hat sich nicht um eine Richtigstellung
bemüht, die leicht und ohne Aufschub hätte erlan-
gen können.

Prag, am 14. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 775/ XXIV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
J. Rösler

wegen einer unbegründet harten Verwal-
tungsstrafe trotz gerichtlichem Freispruch
und wegen Verletzung des Sprachenge-
setzes durch die Landesbehörde in Prag
(Druck 649/XVI).

Das Vorgehen der Behörden in der interpel-
lierten Angelegenheit war richtig.

Die dem Heinrich Kindermann auferlegte Stra-
fe hat die gesetzlichen Strafsätze nicht über-
schritten und ist den Umständen des Falles an-
gemessen. Dem Charakter der Übertretung ge-
mäss nach den Verhältnissen des Verurteilten lag
kein Grund vor, dass ihm die Landesbehörde die
auferlegte Strafe im Gnadenwege herabsetze.

Der Umstand, dass der Genannte vom Gerich-
te von der Anklage freigesprochen wurde, ist für


25

die Beurteilung der Strafbarkeit der Uebertretung
im administrativen Strafverfahren ganz unmass-
geblich. Gerichtlich wurde er wegen eines ande-
ren Deliktes verfolgt, als dessentwegen er von
der Bezirksbehöhre bestraft worden ist, und
ausserdem sind nach dem ausdrücklichen Wort-
laute des Art. 3, Abs. 2, des Gesetzes S. d. G.
u. V. Nr. 125/1927 die politischen Behörden be-
rechtigt, derartige Uebertretungen unbeschadet
der gerichtlichen Verfolgung zu bestrafen; bei der
Bewertung des Ergebnisses des Beweisverfahrens
sind die politischen Behörden an die Tatbestand-
feststellungen, zu denen die Strafgerichte gelangt
sind, nicht gebunden.

Die beanständete Verschiedenheit in der An-
ordnung und der Grösse der Schrift ist keine Ver-
letzung des Sprachengesetzes. Darüber liegt be-
reits eine Judikatur des Obersten Verwaltungs-
gerichtes vor. Eine deutsche Bezeichnung der Be-
hörde im Kopf des Bescheides war überhaupt nicht
notwendig, denn es genügt, dass die Benennung
aus dem übrigen Text in deutscher Sprache er-
sichtlich ist. Auch hierüber liegt eine Judikatur
vor. Die Landesbehörde hat hier also mehr ge-
tan, als wozu sie nach § 2 des Sprachengesetzes
verpflichtet war. Eine Uebersetzung der Akten-
bezeichnung ist nicht begründet. Was die übrigen
Beanstandungen anbelangt, konnte die Partei.
wenn ihr auch an solchen Kleinigkeiten gelegen
war, eine Verbesserung entweder gemäss Art. 21,
Abs. 2, der Reg.-Vdg. S. d. G. u. V. Nr. 17/1926.
oder nach § 73 der V. O. erlangen.

Bei diesem Stande der Angelegenheit liegt kein
Grund zu den geforderten Massnahmen vor.

Prag, am 21. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 775/XXV.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
R. Knorre

wegen fortgesetzter Missachtung des
Sprachengesetzes durch die Landesbe-
hörde in Brunn (Druck 655 XIII).

Die beanständeten formellen Mängel sind in-
folge eines Versehens der Schreibstelle entstan-

den und die Landesbehörde hat bereits eine Ver-
fügurig zu ihrer Behebung getroffen. Die Parteien
haben Kellten Nachteil erlitten und haben sich
auch selbst nicht beschwert.

Prag, am 14. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 775/XXVI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
R. Knorre

wegen Missachtung des Sprachengeset-
zes durch die Landesbehörde in Brunn im
Falle des Josef Klement (Druck
655/XII).

Ich verweise auf meine Antwort auf Ihre In-
terpellation vom 9. Oktober 1936 wegen fortge-
setzter Missachtung des Sprachengesetzes durch
die Landesbehörde in Brunn (Druck 655|XIII).

Prag, am 14. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 775/ XXVII.

Antwort

der Regierung

auf die Interpellation der Abgeordneten

Franz Nìmec, Dr F. Hodina und

M. ßudig

wegen Missachtung des Sprachengeset-
zes in Brunn (Druck 655/XIV).

Die Post und die Eisenbahn sind staatliche
Unternehmungen, auf die sich in ihrer Funktion
als Unternehmungsverwaltung der § 2 des Spra-
chengesetzes nicht bezieht. Dies gilt auch für die
Brünner elektrischen Bahnen, die ein selbstän-
diges Aktienunternehmen sind.


26

Die Bezeichnung der Gassen in der Staats-
sprache führt die Stadtvertretung innerhalb der
Grenzen ihres Wirkungskreises gemäss der Re-
gierungsverordnung S. d. G. u. V. Nr. 324/1921
durch.

Die Behauptung der Interpellation über die
sprachliche Ausstattung der Kundmachungen des
Bezirksgerichtes für Zivilsachen entspricht nicht
den Tatsachen, denn die Kundmachungen auf den
Gängen sind bei diesem Gerichte alle in der
Staatssprache und in deutscher Sprache abge-
fasst.

Prag, am 29. Jänner 1937.

Der Vorsitzende der Regierung:
Dr. M. Hodža, m. p.

Pøeklad ad 775/XXVIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Ing. A. Lischka

wegen Verwarnung des Abg. Lischka,
dass er zu laut spreche (Druck

658/X).

Der bei der am 16. September 1936 in Ro-
sendorf abgehaltenen Versammlung der Orts-
gruppe der Sudetendeutschen Partei intervenie-
rende Beamte hat den Redner durch den Vor-
sitzenden der Versammlung ermähnen lassen,
weil der Redner einige anstössige Aeusserungen
getan hatte. Wegen dieser Aeusserungen wurde
die Versammlung auch aufgelöst.

Der Vorsitzende teilte die Ermahnung des in-
tervenierenden Beamten so laut, dass sie im gan-
zen Saal zu hören war, und in einer Weise mit.
durch die er die Handlung des behördlichen Ver-
treters offensichtlich lächerlich machte.

Als sich der intervenierende Beamte gegen
diese Art der Ermahnung verwahrte, reagierte
der Vorsitzende der Versammlung darauf mit der
lauten Bemerkung, der Redner möge nicht zu
laut sprechen.

Der intervenierende Beamte hat mit dem Red-
ner überhaupt nicht verhandelt.

Demnach sehe ich keinen Grund zu irgendei-
ner Massnahme.

Prag, am 21. Jänner 1937.

Der Minister des Innern:
Dr. Èerný, m. p.

Pøeklad ad 775/XXIX.

Antwort

des Eisenbahnministers
und des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten
Josef Rösler

wegen offizieller Bezeichnung deutscher
Ortsnamen unter Verwendung von Buch-
staben, die der deutschen Sprache fremd
sind (Druck 658/XIII).

Wie die Interpellation selbst konstatiert, ver-
wendet die staatliche Eisenbahnverwaltung in
konkreten Fällen zur Bezeichnung ihrer Dienst-
stellen die im amtlichen Lexikon der Gemeinden
kundgemachten amtlich festgesetzten Bezeichnun-
gen. Dieses Vorgehen entspricht der Verordnung
der Regierung der Tschechoslovakischen Republik
vom 25. August 1921, S. d. G. u. V. Nr. 324.

Zu der Ansicht, dass der Gebrauch der Buch-
staben »è« und »ø« in den deutschen amtlichen
Ortsbezeichnungen der deutschen Sprache fremd
und eine Beleidigung der deutschen Sprach- und
Kulturgemeinschaft sei, wird bemerkt, dass auch
die deutsche Rechtschreibung in Fremdwörtern
Fremdlaute mit der Gültigkeit gebraucht, die ihnen
in den fremden Sprachen zukommt, und dass na-
mentlich in der deutschen Ausgabe der ehemali-
gen österreichischen amtlichen Topographien vom
Jahre 1902 und 1915, die von der ehemaligen Sta-
tistischen Zentralkommission in Wien herausge-
geben worden sind, aber auch in früheren Topo-
graphien bei sehr vielen Gemeinden die Bezeich-
nung mit diesen Buchstaben gebraucht wird, und
zwar nicht nur bei tschechischen Gemeinden (z. B.
Bøezowitz, Èaslau, Èièenitz, Hoøikowitz, Køeèo-
wa, Miøetitz, Pøelauè und vielen anderen), sondern
auch bei Gemeinden mit deutscher Einwohner-
schaft (z. B. Èernotin, Èihana, Grossauøim, Støi-
schowitz u. a.).

Für eine Aenderung; der in der Interpellation
angeführten amtlichen Bezeichnungen sind daher
keine genügenden Gründe zu finden.

Prag, am 26. Jänner 1937.

Der Eisenbahnminister:
Rud. Bechynì, m. p.

Der Minister des Innern
Dr. Èerný, m. p.


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