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schlossen werden, auch wenn sie nur ihre Frauen
an die Henleinfront zuweisen. Die Henleinfront ist
eine staatsfeindliche Organisation und wird jeden-
falls in den nächsten Wochen aufgelöst werden,
genau so wie die rationalsozialistische. Kein ehr-
licher Arbeiter, der es mit unserem Staate ernst
meint, kann einer solchen Organisation angehören.
Die Leute, die bei uns unzufrieden sind, sollen
ruhig nach Deutschland gehen, wo es ihnen hof-
fentlich besser gehen wird, aber hier dürfen sie
sich nichts gestatten, was dem Gesetze wider-
spricht,

A. Nadvornik,

Zentralsekretar des Internationalen Allgewerk-
schaftlichen Verbandes mit dem Sitze Prag II.,
Jeèná 10.

In dieser Ausschussitzung wurde mit sofortiger
Wirkung beschlossen, daß allen SHF-Mitgliedern,
die zugleich der genannten Gewerkschaft angehö-
ren, die Arbeitslosenunterstützung entzogen wird,
wenn sie nicht bis zum 24. März 1935 die Bestä-
tigung vorweisen können, daß sie aus der SHF
ausgetreten sind.

Der Obmann des "Internationalen Allgewerk-
schaftlichen Verbandes" Ortsgruppe Pelechen,
Josef Buschek, Pelechen, bestätigt auf einem bei
der Hauptstelle befindlichen Protokolle eigenhän-
dig, daß die obgenannten Vorfälle der Wahrheit
entsprechen. Da es sich hier ebenfalls um einen
völlig klaren Fall von Terror und Gesetzesver-
letzung durch einen verantwortlichen Funktionär
des Gesamtverbandes handelt, werden alle zu Ge-
bote stehenden Rechtsmittel ergriffen.

X.

Eduard Worschech, Mauer in Plachin Nr. 17
bei Netschetin ist Mitglied des "Verbandes der
Arbeiter in der Bau-, Stein- und Keramindustrie
in der ÈSR" und ist seinen Verpflichtungen der
Gewerkschaft gegenüber bisher voll nachge-
kommen.

Am 17. Feber 1935 wurde er arbeitslos und
damit unterstützungsberechtigt.

Der Obmann der Ortsgruppe Netschetin des
"Verbandes der Arbeiter in der Bau-, Stein- und
Keramindustrie", Herr Johann Taut, zugleich Ob-
mann der sozialdemokratischen Partei, erklärte in
Anwesenheit folgender Zeugen:

Fritz Lang, Netschetin, Franz Patischa, Netsche-
tin, Franz Paspa, Netschetin, daß Worschech als
Angehöriger einer gegnerischen Organisation kei-
ne Unterstützung bekommen dürfe, er müsse erst
eine Bestätigung vorweisen, daß er aus der SHF
ausgetreten sei. Taut erklärte weiter, daß Wor-
schech zwar unterstützungsberechtipt sei, aber auf
Grund der erhaltenen Weisung und laut Statuten,
die beinhalten, daß ein Mitglied nicht bei einer
gegnerischen Organisation sein darf, sei es un-
möglich, die Unterstützung auszuzahlen. Darauf-
hin wurde ihm von Zeugen Lang die Gesetzwidrig-
keit seines Vorgehens klargelegt, doch Taut er-
klärte weiter, daß er sich unbedingt nach den
Weisungen und Statuten halten muß, die eindeu-
tig besagten, daß die Mitglieder nicht bei einer
anderen Organisation sein dürfen, wenn sie ihre
Unterstützung erhalten wollen.

Auch in diesem Falle ist klarer Tatbestand des
Terrors und der Verletzung des Gesetzes vom 29.

Juli 1921 gegeben und es wurden sämtliche zu-
lässigen Rechtsmittel gegen dieses Vorgehen
ergriffen. Auch die Aussagen des Gewerkschafts-
funktionärs zeigt eindeutig, daß die Verbanslei-
tung gesetzwidrige und statutenwidrige Weisun-
gen erlassen hat.

XI.

Adam Nappert, Tischler in Franzensbad, ist
Mitglied des Verbandes der Transport- und Le-
bensmittelarbeiter mit dem Sitze in Aussig" Orts-
gruppe Franzensbad.

Laut Schreiben der Ortsgruppe Franzensbad
vom 25. Feber 1935 an Nappert, gezeichnet von
Johann Zatschker, wurde in der Generalver-
sammlung des Verbandes vom 24. Feber folgender
Beschluß gefaßt:

Diejenigen Mitglieder, welche sich bei einer
gegnerischen Partei als Funktionäre betätigen
(sowie aktiv) werden aus der Ortsgruppe Fran-
zensbad ausgeschlossen. Dies wurde dem Nappert
mit der Bemerkung mitgeteilt, daß seine Mitglied-
schaft daher mit 25. Feber 1935 erlösche. Der
Ausschluß erfolgte daher wegen seiner Zugehörig-
keit zur SHF und nicht aus statutenmäßigen, allein
zulaßlichen Gründen.

Da der Ausschlußbeschluß gegen Nappert
sowohl gegen das Terrorgesetz, als auch gegen
das Gesetz vom 19. Juli 1921 verstößt, wurde die
Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft nach dem
Terrorgesetz, die Anzeige an die Bezirksbehörde
als Aufsichtsbehörde und die Berufung an das
Schiedsgericht des Verbandes eingebracht.

XII.

Am Donnerstag, den 6. Dezember 1934 fand in
Bergstadt bei Römerstadt eine Mitgliederver-
sammlung der "Union der Textilarbeiter mit dem
Sitz in Reichenberg" im Saale des "Arbeiter-
heimes" statt.

Programm: Freie Gewerkschaften und die SHF.
Redner Gewerkschaftssekretär Lang aus Römer-
stadt.

Nach einleitenden Ausführungen über die
deutsche Arbeitergewerkschaft in Gablonz kam
Lang auf die SHF zu sprechen. Er verlas die Na-
men von 8 Gewerkschaftsmitgliedern, die der SHF
angehören oder ihr nahestehen, u. zw.:

Göbel Otto, Schubert Rudolf, Heidenreich Josef,
Könne Alfred, Skolaut Ernst, Schilder Erich,
Waldsteiner Heinrich, Gabriel Ernst.

Sekretär Lang forderte sodann die Mitglieder
der SHF auf, bis zum 30. Dezember 1934 die Mit-
gliedsbücher der SHF samt der schriftlichen Er-
klärung des Austrittes aus der SHF, an das Se-
kretariat der "Union der Textilarbeiter" einzu-
senden. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Auf-
forderung wird er die Schritte in Reichenberg
einleiten, daß der Ausschluß aus der Gewerkschaft
erfolge.

Zeugen: Otto Göbel, Bergstadt 125, Richard
Seidel, Bergstadt 76.

Auf Grund dieser Äußerungen des Sekretärs
Lang wurde gegen ihn die Anzeige wegen Terror
an die Staatsanwaltschaft und Gendarmerie erstat-
tet. Weiters wurde bei der Bezirksbehörde die Be-
schwerde gegen ihn wegen Gesetz- und satzungs-


22

widriger Tätigkeit als Geweikschaftsfunktionar
eingebracht.

Auf Grund dieses Terrors traten einige der Be-
drohten aus der SHF aus. 4 Mitglieder der Ge-
werkschaft, die sich weigerten, aus der SHF aus-
zutreten, wurden zu einer Sitzung der Gewerk-
schaft vorgeladen, wo ihnen erklärt wurde, daß
sie über Beschluß der Zentrale in Reichenberg aus
der Gewerkschaft ausgeschlossen worden sind.
Als Grund wurde angegeben: zersetzendes Beneh-
men gegen die Gewerkschaft.

Es ist jederzeit möglich, den Beweis zu erbrin-
gen, daß die ausgeschlossenen Mitglieder niemals
gegen die Gewerkschaft gearbeitet haben, da sie
ja selbst als Gewerkschaftsmitglieder dadurch
ihre eigenen Interessen schadigen würden. An-
dererseits ist aus dem Vorhergesagten klar zu
entnehmen, daß der wahre Grund des Ausschlusses
die Zugehörigkeit zur SHF ist. Durch dieses Vor-
gehen der Gewerkschaft wurde wiederum der Tat-
bestand des Torrors gesetzt und das Gesets vom
19. Juli 1921 verletzt. Es wurden alle zulässigen
Rechtsmittel gegen den Ausschluß ergriffen

XIII.

Johann Stutzig, Arbeiter in Eibenberg 84 b.
Neudek, erhielt vom Zentralsekretariat des "In-
ternationalen Metallarbeiterverbandes in der ÈSR,
Sitz Komotau" den Bescheid vom 28. Mai 1935,
Z. 5254-5383 L. Pø., folgenden Wortlautes:

"Über Antrag der Verwaltungsstelle Karlsbad
hat der Verbandsvorstand den Beschluß gefaßt,
Sie wegen verbandsschädigender Tätigkeit auszu-
schließen.

Der Verbandsvorstand hat die von der Verwal-
tungsstelle angeführten Gründe sorgfältigst ge-
prüft und ist zu der Überzeugung gekommen, daß
dieselben den Tatsachen entsprechen und daß Ihr
Verhalten verbandsschädigend ist. Der Verbands-
vorstand hat deshalb den Beschluß gefaßt, Sie auf
Grund des § 6, Abs. 3 a aus dem Verband auszu-
schließen. Durch diesen Ausschluß erlöschen alle
bisher erworbenen Rechte und ist eine Berufung
gegen diesen Beschluß nur an den Verbandstag
möglich. "

Der Genannte hat sich nie gewerkschaftsscha-
digend verhalten und niemals einen Einfluß auf
die Leitung der Gewerkschaft genommen, der der-
art ausgelegt werden könnte. Er hat seine Ver-
pflichtungen dem Verbände gegenüber stets rest-
los erfüllt. Der Bescheid führt nicht an worin das
verbandsschädigende Verhalten bestand.

Abgesehen davon: Glaubt die Leitung des Inter-
nationalen Metallarbeiterverbandes, den Genann-
ten wegen eines sogenannten "verbandsschädigen-
den Verhaltens" aus der Organisation ausschließen
zu müssen, so ist sie gemäß § 4, Abs. 1 des Ge-
setzes 267/1921 höchstens befugt, die Rechte die-
ses Mitgliedes "bloß auf den Anspruch auf Unter-
stützung während der Arbeitslosigkeit und auf
den Staatsbeitrag hierzu einzuschränken".

Dem Ausgeschlossenen wurde keine Möglichkeit
gegeben, sich gegen die erhobenen Beschuldigun-
gen zu rechtfertigen.

Der Ausschluß verstößt gegan die Gesetze
267/1921 und 309/1921 und erfolgte in Wirklich-
keit nur deswegen, weil der Genannte Mitglied

der Sudetendeutschen Partei, Vorsitzender Konrad
Henlein, ist.

XIV.

Josef Breuer, Tischler in Kriesdorf, ist seit 1919
Mitglied des "Einheitsverbandes der Holzarbeiter
in der ÈSR. mit dem Sitz in Prag" - Mitglieds-
nummer 12391, Ortsgruppe Reichenberg.

Am 28. Mai 1935 erhielt er nun von dem ge-
nannten Verbände folgendes Schreiben:

"In der letzten Ausschußsitzung der Ortsgruppe
befaßte sich der Ausschuß mit Deiner Zugehörig-
keit zu der Sudetendeutschen Partei. Da die Be-
strebungen dieser Partei unserer Organisation
entgegengesetzt sind, wirst Du aufgefordert,
innerhalb acht Tagen nach Erhalt dieses Schrei-
bens dem Sekretariat eine Abmeldung von der Su-
detendeutschen Partei zu übergeben oder Du mußt
Dich von diesem Tage an als ausgeschlossen be-
trachten. Deiner sofortigen Rückantwort entge-
gensehend, zeichnet......."

Der Ausschuß der Ortsgruppe Reichenberg des
obgenannten Verbandes hat dadurch das Gesetz
vom 15. November 1867, R. G. Bl. No. 134 (Ver-
einsgesetz) verletzt, da nach diesem Gesetze die
Gewerkschaften unpolitische Vereine sind und
in dem Ausschluß von Gewerkschaftsmitgliedern
wegen ihres Bekenntnisses zu einer politischen
Partei eine einseitige politische Maßnahme der be-
treffenden Gewerkschaft zu erblicken ist.

Es liegt hier aber auch eine krasse Verletzung
des Gesetzes 267/1921 und des Gesetzes 309/1921
betreffend Nötigung (Terrorgesetz) vor, nach
welchem schon die Androhung des Ausschlusses
wegen des politischen Bekenntnisses eine Nöti-
gung im Sinne dieses Gesetzes darstellt.

XV.

Ernst Haumer, Mühlenbauer, Wisset-Glieden,
ist Mitglied des "Internationalen Metallarbeiter-
verhandes in der ÈSR, Sitz Komotau". Der Zahl-
stellenleiter dieses Verbandes in Tschernowitz
drohte dem Genannten mit dem Ausschluß, wenn
er nicht aus der Sudetendeutschen Partei austritt.

Diese Drohung verstößt gegen das Gesetz
309/1921 betreffend die Nötigung.

XVI.

Otto Andres, Metallschlosser, Giebau, war seit
August 1928 Mitglied des "Internationalen Metall-
arbeiterverbandes in der ÈSR, Sitz Komotau" und
bekam am 2. Juni 1935 die Verständigung, daß
er sich gegen § 6 vergangen habe und mit 1. Juni
als Mitglied gestrichen wurde.

Da dem Genannten schon früher einmal gedroht
worden war, daß er die Arbeitslosenunterstützung
verlieren werde, wenn er Mitglied der Sudeten-
deutschen Partei bleibe, ist es offenbar, daß der
Ausschluß nur deswegen erfolgte, weil der Ge-
nannte Mitglied der Sudetendeutschen Partei ist,
und das angegebene Vergehen gegen § 6 als
Grund nur vorgeschoben wurde. Umsomehr, als
der Genannte seine Pflichten gegenüber der Ge-
werkschaft immer genauestens erfüllt und die In-
teressen der Gewerkschaft nie geschadigt hat.

Durch diesen widerrechtlichen Ausschluß ver-
liert der Genannte, der Arbeitslosenunterstützung


23

bezogen hat, und auch diese noch 26 Wochen zu
beanspruchen hatte, die Unterstützung, wurde
also wirtschaftlich sehr geschädigt.

XVII.

Josef Nimführ, Arbeiter in Znaim, Freiheits-
platz 16, Friedrich Sehon, Arbeiter, Znaim,
Wienerst. 17, sind Mitglieder der Gewerkschaft
"Einheitsverband der Holzarbeiter in der ÈSR,
mit dem Sitz in Prag".

Der Leiter der Ortsgruppe Znaim dieses Ver-
bandes, N. Forman, hat die beiden Genannten pje-
fragt, ob sie weiter bei der Sudetendeutschen
Partei bleiben wollen. Auf ihre bejahende Antwort
v. urde ihnen mitgeteilt, daß die Ortsgruppe
Znaim des Einheitsverbandes der Holzarbeiter
beim Vorstand dieses Verbandes den Ausschluß
aus der Gewerkschaft beantragen werde und zwar
mit der Begründung, daß die Genannten Mitglie-
der der Sudetendeutschen Partei sind und als
Wahlkommissäre der genannten Partei fungiert
haben.

Der Leiter der Ortsgruppe Znaim des obge-
nannten Verbandes, N. Forman hat dadurch das
Gesetz 309/1921 (Terrorgesetz) verletzt.

XVIII.

Alois Kitzmann, Zimmermann, Meierhöfen 52
ist Mitglied des "deutschen Bauarbeiterverbandes
Sitz Reichenberg".

Als er am 13. Mai 1935 im Sekretariat dieses
Verbandes in Karlsbad, Haus "Graphia" wegen
der Unterstützung vorstellig wurde, hat ihm dort
in Vertretung des Sekretars ein gewisser Herr
Jäckl aus Asch gesagt: "Nachdem Sie Funktionär
der SHF sind, bekommen Sie keine Unterstützung
mehr. "

Auf die Entgegnung des Alois Kitzmann, ob denn
die Gewerkschaft etwas mit Politik zu tun habe,
erwiderte Herr Jkckl, daß die Gewerkschaft von
den Sozialdemokraten geschaffen wurde und daher
mit Politik sehr viel zu tun habe. Er sehe sich
daher gezwungen, Leute, die in gegnerischen Par-
teien stehen, vom Genüsse der Unterstützung aus-
zuschalten. Dadurch hat Herr Jäckl die Gesetze
verletzt.

XIX.

Julius Schimmelmann, Arbeiter, Reichenberg I,
war Mitglied des "Einheitsverbandes der Holz-
arbeiter in der ÈSR, mit dem Sitze in Prag" und
erhielt am 17. Mai 1935 von diesem Verbände eine
Zuschrift folgenden Inhaltes:

"Unterzeichnete Funktionäre geben hiermit be-
kannt, daß Sie aus unserem Verbände nach Be-
schüß der Vorstandssitzung vom 15. Mai 1936
ausgeschieden sind.

Ausschließungsgrund: Teilnahme an den Aktio-
nen der Henleinsgruppe, welche gegen unseren
Verband gerichtet sind [§ 4, Abs. 5 und § 6, Abs.
3, lit. a) der Statuten des Verbandes]. Erhalt und
Inhalt dieses Briefes bestätigen Sie durch eigen-
händige Unterschrift. "

Dieser Ausschluß ist vollkommen ungesetzlich,
weil er gegen das Vereinsgesetz vom 15. November
1867, R. G. Bl. Nr. 134', gegen das Gesetz 267/1921
und gegen das Gesetz 309/1921 (Terrorgesetz)
verstößt.

XX.

August Theer, Textilarbeiter, Deutsch-Werners-
dorf, Post Birkigt-Bodisch, erhielt am 14. Juni
1935 von der Zentralgruppe Braunau der "Union
der Textilarbeiter b. G. für das cechoslova-
kische Staatsgebiet, Sitz Reichenberg" eine Zu-
schrift folgenden Inhaltes:

"Über Antrag des Zemralgruppenvorstandes,
der auf Grund von Erhebungen sichergestellt hat,
daß Sie m der letzten Zeit wiederholt grundlose
und unwahre Beschuldigungen gegen die Mitglie-
der des Arbeiter-Betriebsausschusses der Fa. B.
Schroll's Sohn in Halbstadt erhoben und verbreitet
haben, die geeignet sind, das Ansehen und das
Vertrauen dieser Funktionäre unseres Verbandes
gegenüber der Mitgliedschaft zu untergraben,
wurde seitens der Verbandsleitung Ihr Ausschluß
aus der Union der Textilarbeiter b-G. mit sofor-
tiger Wirksamkeit bestätigt.

Sie verlieren daher mit dem Tage der Zustel-
lung dieses Bescheides sämtliche Rechte an die
Union der Textilarbeiter und sind nicht mehr Mit-
glied derselben. Gegen Vorlage bezw. Abgabe
Ihres Mitgliedsbuches können Sie sich im Sekreta-
riate unserer Zentralgruppe in Braunau, Mittel-
sand 6, eine Bestätigung über die geleisteten Bei-
träge und die bezogenen Unterstutzungen behe-
ben.

Sie haben ferner die Möglichkeit, gegen den
Ausschluß aus dem Verbände die schriftliche Be-
rufung innerhalb 14 Tagen vom Tage der Zustel-
lung dieses Bescheides an gerechnet, an den
Unionstag als höchste Instanz des Verbandes ein-
zubringen, der aber eine aufschiebende Wirkung
nicht zukommt. Hievon werden Sie in Kenntnis
gesetzt. "

Der Vorwurf, daß der Genannte grundlose und
unwahre Beschuldigungen gegen die Mitglieder
des Arbeiter-Betriebsausschußes der Fa. B.
Schroll's Sohn in Halberstadt erhoben und ver-
breitet habe, ist vollkommen ungerechtfertigt, da
der Genannte nie derartige Äußerungen getan hat.
Dem Ausgeschlossenen wurde nicht einmal die
Möglichkeit gegeben, sich zu rechtfertigen. Es ist
erwiesen, daß der Ausschluß aus dem Verbände
nur deswegen erfolgte, weil der Genannte Mit-
glied der Sudetendeutschen Partei, Vorsitzender
Konrad Henlein, ist. Der Ausschluß ist also un-
gesetzlich.

XXI.

Marie Jenke, Arbeiterin, Deutsch-Wernersdorf,
Post Birkigt-Bodisch, erhielt am 14. Juni 1935 von
der Zentralgruppe Braunau der "Union der Textil-
arbeiter b. G. für das cechoslovakische Staats-
gebiet, Sitz Reichenberg", ein Schreiben folgenden
Inhaltes:

"Auf Grund von Erhebungen und Mitteilungen
verläßlicher Zeugen wurde festgestellt, daß Sie
sich in letzter Zeit dazu hergegeben haben, gegen
Funktionäre unseres Verbandes, vor allem aber
gegen die Mitglieder des Arbeiterausschusses der
Fa. B. SchroH's Sohn in Halbstadt, grundlose und
ehrenrührige, nichtsdestoweniger aber unwahre
Beschuldigungen zu erheben, die dazu angetan
sind, das Ansehen und Vertrauen dieser unserer
Vertrauensleute bei der Mitgliedschaft zu unter-
graben.


24

Der Zentralgruppenvorstand hat daher in seiner
letzten Sitzung einstimmig beschlossen, gegen Sie
das Ausschlußverfahren bei der Verbandsleitung
zu beantragen. Diesem Verlangen hat der Unions-
vorstand mit Schreiben vom 13. Juni 1935 Rech-
nung getragen und uns beauftragt, Ihnen mitzu-
teilen, daß Sie wegen verbandsschädigenden Ver-
halten mit sofortiger Wirksamkeit aus der Union
der Textilarbeiter ausgeschlossen worden sind... "

In diesem Falle verhält es sich genau so wie im
vorhergehendem Falie. Der Ausschluß ist daher
ungesetzlich.

XXII.

Josef Jenke, Arbeiter, Deutsch-Wernersdorf,
Post Birkigt-Bodisch, bekam am 14. Juni 1935 von
der "Union der Textilarbeiter b. G. für das ce-
choslovakische Staatsgebiet, Sitz Reichenberg"
ein Schreiben folgenden Inhaltes:

Sie werden hiedurch verstandigt, daß die letzte
Sitzung des Zentralgruppenvorstandes den ein-
stimmigen Beschluß gefaßt hat, bei der Verbands-
leitung der Union der Textilarbeiter b. G. in Rei-
chenberg, Ihren Ausschluß aus der Union zu be-
antragen, weil sichergestellt wurde, daß Sie in der
letzten Zeit wiederholt unwahre und grundlose
Beschuldigungen gegenüber den Mitgliedern des
Betriebsausschusses der Fa. B. Schroll's Sohn in
Halbstadt, also Unionsfunktionären, erhoben
haben, die geeignet sind, deren Ansehen und Ver-
trauen bei der Mitgliedschaft zu untergraben und
das Einvernehmen zwischen B. A. und Mitglied-
bchaft zu zerstören.

Die Verbandsleitung hat uns mit Schreiben vom
13. Juni 1935 verständigt, daß dem Antrage auf
Ausschluß stattgegeben wurde. Dadurch erlöschen
sämtliche Rechte, mit sofortiger Wirksamkeit... ".

Die Vorwürfe gegen den Genannten sind unge-
rechtfertigt. Auch hier erfolgte der Ausschluß nur
deswegen, weil der Genannte Mitglied der Sude-
tendeutschen Partei ist und ist aus diesem Grunde
ungesetzlich.

XXIII.

Alois Heinzl, Porzellanarbeiter, Schlaggenwald
140, ist seit 13. April 1981 Mitglied des "Ver-
bandes der Glas- und Keramarbeiter und Arbei-
terinnen in der ÈSR., Teplitz-Schönau, Wattstraße
Nr. 1859" und hat bis zur 25. Woche des Jahres
1935 seine Beiträge immer ordnungsgemäß be-
zahlt.

Am 29. Juni 1935 wurde ihm jedoch die Aus-
zahlung der Unterstützung von der Ortsgruppe
Schlaggenwald des obgenannten Verbandes ver-
weigert und zwar auf Grund eines an Letztere
gerichteten Schreibens der Verbandsleitung (da-
tiert vom 25. Juni 1935), in welchem mitgeteilt
wird, daß der Genannte von Beruf Schneider sei
und derzeit diesen Beruf ausübe, infolgedessen
einer anderen Berufsgruppe angehöre.

Demgegenüber ist folgendes einzuwenden: Es
ist zwar richtig, daß der Genannte von Beruf
Schneider ist; er übt aber diesen Beruf schon seit
dem 13. April 1931, an welchem Tage er in den
Verband der Glas- und Keramarbeiter eingetreten
ist, nicht mehr aus, sqndern war bis zu seiner
Arbeitslosigkeit als Porzellanarbeiter in der Por-
zellanfabrik Persch, Elbogen, beschäftigt.

Auch derzeit übt er seinen Schneiderberuf nicht
aus, er gehört also nicht in die Kategorie der Be-
kleidungsarbeiter, sondern nach wie vor in die
Berufsgruppe der Glas- und Keramarbeiter. Der
Entzug der Unterstützung ist also unbegründet
und ungesetzlich.

Da dem Genannten von Seite des obgenannten
Verbandes schon öfters gesagt wurde, er möge
sich doch von Henlein unterstützen lassen, besteht
der dringende Verdacht, daß dem Genannten vom
Verband der Glas- und Keramarbeiter unter Ver-
letzung der Gesetze 267/1921 und 309/1921 die
Arbeitslosenunterstützung nur deswegen entzogen
wurde, weil er Mitglied der Sudetendeutschen
Partei, Vorsitzender Konrad Henlein, ist.

XXIV.

Johann Hornbauer, Arbeiter, Brenndorf Nr. 6
bei Eger, ist seit 1. April 1935 Mitglied des, in-
ternationalen Metallarbeiterverbandes, Sitz Komo-
tau, und erhielt die Mitgliedsnummer 150. 285.

Genannter hatte jedoch bis jetzt noch nicht die
Möglichkeit, seine Beitrage zu bezahlen, und zwar
au;, folgenden Gründen:

Schon wiederholt sprach er beim Subkassier
obgenannten Verbandes in Brenndorf bei Eger,
Josef Endler, vor, um die Beiträge zu bezahlen.
Dieser war jedoch nie daheim anzutreffen. Er ließ
sich einfach verleugnen. Vor ungefähr 14 Tagen
traf er ihn endlich. Johann Hornbauer fragte den
Subkassier Endler, wann er denn endlich die Bei-
träge bezahlen könne, worauf dieser ihm antwor-
tete: "Ich habe keine Beitragsmarken. Wenden Sie
sich an den Hauptkassier". Der Hauptkassier, An-
ton Bäßler, Konsumhalter in Neukirchen, erklärte
aber ständig, daß er keine Marken habe und die
Marken nur vom Subkassier zu erhalten seien.
Als sich der Genannte darauf wieder an den Sub-
kassier Endler aus Brenndorf wandte und ihm die
Beitrage bezahlen wollte, erklärte dieser ihm, daß
er keine Beitragsmarken habe und deswegen auch
die Zahlung des Gewerkschaftsbeitrages nicht an-
nehmen könne.

Außerdem äußerte sich der Subkassier Josef
Endler in letzter Zeit einigemal, daß er zu Ge-
werkschaftsmitgliedern, die der Heimatfront (Su-
detendeutsche Partei, Vorsitzender Konrad Hen-
lein) angehören, nicht kassieren gehe. Die Wahr-
heit dieser Äußerung kann von 4 Zeugen bekräf-
tigt werden.

Ferner wird Johann Hornbauer von den Ver-
anstaltungen (Mitgliederversammlungen) des Ver-
bandes überhaupt nicht verstandigt.

Diese Umstände beweisen, daß man den Ge-
nannten mit den Bestimmungen der Statuten in
Konflikt bringen will, um dadurch einen Grund
für seinen Ausschluß aus der Gewerkschaft zu
bekommen, umsomehr, als der Genannte Mitglied
der Sudetendeutschen Partei, Vorsitzender Kon-
rad Henlein, ist.

XXV.

Marie Pichl, Aich Nr. 24 bei Karlsbad, ist Mit-
glied des,, Verbandes der Glas- und Keramarbeiter
und Arbeiterinnen in der ÈSR., Sitz Teplitz-
Schönau, Wattstraße 1859", Zahlstelle Aich, Mit-
gliedsnummer 70. 187. Genannte bezog von dieser
Gewerkschaft Arbeitslosenunterstützung bis zum


25

7. Jänner 1936. Anläßlich der letzten Unter-
stützungsauszahlung befragte sie den Zahlstellen-
leiter des obgenannten Verbandes in Aich, Anton
Moißl, ob sie bis zum Anfallstage der ihr nach
dem Gesetz nach weiteren 6 Monaten zustehenden
II. Unterstützung die Beiträge weiter bezahlen
soll. Herr Moißl antwortete vor Zeugen, daß dies
nicht notwendig sei, sondern die Beiträge bei der
ersten Auszahlung der Unterstützung abgezogen
werden können. Festgestellt wird in diesem Zu-
sammenhang, daß die Genannte bereit gewesen
wäre, die Beiträge regelmäßig weiter zu bezahlen
und nur auf Grund der eben angeführten Infor-
mation des Zahlstellenleiters, Anton Moißl, dies
unterlassen hat. Letzterer kam auch nie zur Ge-
nannten kassieren und hat sie nie um die Beiträge
gemahnt, was doch seine gesetzliche Pflicht ge-
wesen wäre.

Als die Genannte jedoch Mitte Mai zu Herrn
Anton Moißl kam, um die Beiträge zu bezahlen,
und sich die notwendigen Unterstützungsanträge
aushändigen zu lassen, wurde ihr dort erklärt, daß
infolge Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen
Vorschriften ihr Unterstützungsanspruch wegen
mehr als zweimonatigen Beitragsrückstandes ab-
gewiesen werden müsse.

Die Genannte wandte sich hierauf in einem
Schreiben vom 5. Juni 1935 an den Vorstand des
obgenannten Verbandes, in welchem Schreiben sie
die ganze Sachlage genauestens schilderte und er-
suchte um Zusendung der Beitragsmarken, nach-
dem sie bereits am 3. Juni 1935 den dafür fälligen
Betrag von 107. - Kè mit Postanweisung an die
Adresse des Verbandsvorstandes in Teplitz-
Schönau überwiesen hatte, weil der Zahlstellen-
leiter dieses Verbandes in Aich die Annahme
dieses Betrages verweigerte.

Daraufhin bekam die Genannte am 17. Juni 1935
vom Verbandsvorstand folgendes Antwortschrei-
ben:

"Bezugnehmend auf Ihren Brief vom 5. Juni
1935 betreffend Ihre Beitragszahlung teilen wir
mit, daß der Vorstand leider Ihrem Wunsche auf
Zusendung der Beitragsmarken nicht Rechnung
tragen kann. Jedes Mitglied hat die Verpflichtung,
mit seiner Beitragsleistung auf dem Laufenden zu
bleiben. Auf Grund der Bestimmungen des Ge-
setzes über den Staatszuschuß zur Arbeitslosen-
unterstützung nach dem Genter System und auf
Grund der Bestimmungen unserer Geschäftsord-
nung wird ein Mitglied seiner Rechte verlustig,
wenn es länger als 4 Wochen mit seinen Beitrags-
leistungen im Rückstände ist. Der Kassier der
Ortsgruppe Aich hatte kein Recht, die Entgegen-
nahme des Geldes für die Zahlung der Beiträge
zu verweigern, sondern hat sich genau nach den
Weisungen des Verbandsvorstandes zu richten.
Wir konnten bisher noch nicht feststellen, ob sich
die Sache so abgespielt hat, wie Sie uns mitteilen,
es bleibt jedoch bedeutungslos, weil wir auf Grund
der gesetzlichen Bestimmungen Beiträge gar nicht
mehr entgegennehmen dürfen. Es bleibt Ihnen
selbstverständlich überlassen, die Klage beim
Schiedsgericht des Verbandes und bei den Behör-
den einzubringen. Der Betrag von 107. - Kè geht
Ihnen heute per Postanweisung wieder zu.

F. d. Verband:

K. Tauer m. p. "

Die Stellungnahme des Vorstandes des obge-
nannten Verbandes zu dieser Angelegenheit in
seinem eben im Wortlaut angeführten Schreiben
ist gesetzwidrig, da Art. III, Abs. 6, der Regie-
rungskundmachung vom 26. Jänner 1934, Nr. 38,
womit die Grundsätze der Unterettitzungsregeln
auf Grund der Regierungsverordnung vom 29. Juli
1933, Slg. d. Ges. u. Vdg. Nr. 161, betreffend die
vorübergehende Regelung des Staatszuschusses
zur Unterstützung Arbeitsloser, festgesetzt wer-
den, folgendes bestimmt:

,, Bewirbt sich um die Arbeitslosenunterstützung
ein Mitglied, das, obwohl es in einem Lohn-
(Dienst)verhältnis stand, mehr als sechs wöchent-
liche Mitgliedsbeiträge (2 monatliche Beiträge)
schuldet, so muß es die rückständigen Beiträge
nachzahlen. Die Unterstützung kann ihm erst nach
Ablauf sovieler Wochen (Monate) vom Tage der
Nachzahlung der rückständigen Beiträge, für wie-
viele es die Beiträge schuldig war, zuerkannt wer-
den, nicht aber für die vorhergehende Zeit (rück-
wirkend). "

Der Vorstand des obgenannten Verbandes war
nicht berechtigt, die Annahme der an ihn am
3. Juni 1935 von der Genannten eingezahlten rück-
ständigen Beiträge im Betrage von Kè 107. - zu
verweigern und die Genannte hat Anspruch auf
Auszahlung der Unterstützung nach Ablauf so-
vieler Wochen vom Tage der Nachzahlung der
rückständigen Beiträge (3. Juni), für wieviele sie
die Beiträge schuldig war.

Die Genannte richtete daher an den Vorstand
des obgenannten Verbandes eine neuerliche Zu-
schrift, in welcher sie den Verbandsvorstand auf
die gesetzlichen Vorschriften aufmerksam machte
und worin sie ersuchte, ihr binnen 8 Tagen die
Stelle zu nennen, bei der sie ihre Beiträge einzah-
len könnte. Außerdem ersuchte sie um Zusen-
dung der Satzungen, der Geschäfts- und Unter-
stützungsordnung und eines ordnungsgemäßen Be-
scheides mit Rechtsmittelbelehrung.

Auf dieses Schreiben hat die Genannte bis heute
noch keine Antwort erhalten.

Das Vorgehen des Vorstandes des Verbandes
der Glas- und Keramarbeiter, Sitz Teplitz-
Schönau, und des Zahlstellenleiters dieses Ver-
bandes in Aich, Anton Moißl, ist ungesetzlich und
die Genannte, Marie Pichl aus Aich Nr. 24 bei
Karlsbad, erleidet dadurch einen großen wirt-
schaftlichen Schaden. Es besteht der dringendste
Verdacht, daß die Genannte diesen Schikanen
seitens der Gewerkschaft nur deswegen ausgesetzt
war und ist, weil sie Mitglied der Sudetendeut-
schen Partei, Vorsitzender Konrad Henlein, ist,
daß hier also eine grobe Verletzung des Gesetzes
vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, des
Gesetzes 267/1921 Und des Terrorgesetzes 309/
1921, vorliegt.

XXVI.

Albin Beck, Porzellanarbeiter in Chodau Nr.
348, Wilhelm Füßl, Bergarbeiter in Chodau Nr.
183 und Alfred Markgraf, Beamter in Chodau
Nr. 449, sind Mitglieder des "Prùmyslový svaz
luèebního, sklaøského a keramického dìlnictva
v Praze" (Industrieverband der Chemie-, Glas-
und Keramarbeiter in Prag), Ortsgruppe Chodau.
Am 7. Juni 1996 fand in Chodau eine Versamm-
lung dieser Ortsgruppe statt, welche vom Obmann


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