
Hohes Haus! Kollege Ing. Schwarz hat es für richtig
befunden, in dieser Zeit, in der führende Staatsmänner
über Verständigung mit den Deutschen sprechen, gegen
uns eine seiner bekannten Haß- und Hetzreden loszulassen.
(Sehr richtig!) Nur gut, daß Herr Ing. Schwarz
für einen Klub spricht, der im ganzen aus drei Mann besteht.
(Veselost.) Eines möchte ich dem Herrn Koll. Schwarz
aber doch sagen, nämlich, daß wir Sudetendeutschen
in diesem Staate keine Minderheit sind, sondern selbst nach dem
Ausspruche des Herrn Außenministers Dr. Krofta ein
"integrierender Bestandteil dieses Staates", das "zweite
Staatsvolk". (Souhlas a potlesk poslancù strany
sudetskonìmecké. - Výkøiky
posl. inž. Schwarze.) Sie mögen auch zur Kenntnis
nel en (Hluk.), daß wir allein in Böhmen 32
%, in Mähren-Schlesien 23 % der Bevölkerung au smachen.
(Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)
Man kann nicht sagen, daß wir bei Vertretung durch einen
so hohen Prozentsatz eine Minderheit wären. Im übrigen
kann ich Herrn Koll. Schwarz und den Herren, die hinsichtlich
der Sudetendeutschen gleicher Ansicht sind wie er, nur Folgendes
raten: Gebt uns Sudetendeutschen die Rechte, die uns aufgrund
unserer zahlenmäßigen Stärke, aufgrund unserer
Kultur und aufgrund unserer Wirtschaft zust ehen! (Výkøiky.)
Gebt uns die Selbstverwaltung! Und nun zur Sache.
Einige meiner Vorredner haben bereits festgestellt, daß
der Staatsrechnungsabschluß alljährlich das gleiche
Bild bietet und das Gleiche feststellt, nämlich Überschreitungen
des Voranschlages (Výkøiky), bloß bei
einem Kapitel ständige Abstriche und Einsparungen, bei der
Kriegsfürsorge. (Hluk.) Das veranlaßt mich wohl
mit Recht, im Rahmen der Debatte über den Staatsrechnung
sabschluß einige Wünsche der deutschen Kri egsverletzten
vorzubringen und Mängel unserer Kriegsopferversorgung aufzuzeigen.
Je weiter wir uns vom Kriegsende entfernen, desto geringer werden
die Ausgaben für die Kriegsopfer und um so härter legt
man zum Schaden der Kriegsopfer die Bestimmungen des ohnehin mangelhaften
und vor allem unmodernen Gesetzes über die Versorgung der
èechoslovakischen Kriegsbeschädigten und Nachkriegsbeschädigten
aus. Aus einer Zus ammenstellung der "CIAMAC", einer
der internationalen Kriegsbeschädigtenorganisationen, vom
Jahre 1934 geht hervor, daß gerade die Èechoslovakei
bezüglich der Höhe der Rentensätze mit an letzter
Stelle steht. Größere Abstriche des Aufwandes für
die Kriegsbeschädigten erfolgen nur noch in Südslavien,
wobei ich allerdings bemerken muß, daß die Èechoslovakei
in den Jahren von 1924 bis 1928 die Ausgaben für die Kriegsbeschädigtenfürsorge
von 911 Millionen auf 439 Millionen Kè, also um fast 50
% herabsetzte. Wie weit diese im Budget veranschlagten Beträge
aber auch tatsächlich in der angegebenen Höhe für
die Kriegsopfer verausgabt wurden, können Sie in den jeweiligen
Staatsrechnungsabschlüssen nachlesen.
Als Entschuldigung für den ständigen Abbau der Versorgung
führt man meist die Wirtschaftskrise und die dadurch bedingte
Arbeitslosigkeit an, wobei man allerdings vergißt, daß
gerade der Invalide am meisten unter dieser Krise zu leiden hat.
In der Praxis ist es so, daß der eingestellte Invalide infolge
seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit als erster den
Arbeitsplatz verliert. Gerade aus diesem Grunde wäre aber
der Staat in Zeiten einer Krise - die logischerweise auch eine
Verschärfung des Konkurrenzkampfes der Einzelindividuen mit
sich bringt - verpflichtet, dem wirtschaftlich, sozial und gesundheitlich
Schwächsten eine erhöhte Fürsorge zuteil werden
zu lassen.
Die Versorgung der. Kriegsopfer ist aber auch vom Standpunkt der
Wehrhaftigkeit aus gesehen äuß erst wichtig. Denn der
Soldat muß vor allem die Gewähr haben, daß die
Allgemeinheit - der Staat - ihn und seine Familie für die
gebrachten Opfer hinreichend entschädigt.
Unser Versorgungsgesetz nun, das im Jahre 1920 geschaffen und
bis heute durch drei Novellierungen, beziehungsweise Zusatzbestimmungen
abgeändert und ergänzt wurde, enthält leider Gottes
immer noch Bestimmungen, die einem modernen Zeitgeiste nicht entsprechen
und oft durch unsoziale Auslegung zum Gegenteil dessen werden,
was der Gesetzgeber bezwecken wollte.
Als Beweis und krasses Beispiel hiefür führe ich den
§ 29 des Versorgungs, gesetzes an. Nach vieljährigem
Kampfe ist es im Jahre 1936 den Kriegsverletztenorganisationen
gelungen, seine Abänderung in der Form durchzusetzen, daß
nach Ablauf der im Gesetze vorgesehenen Frist von 10 Jahren das
Ministerium für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium bewilligen "kann", daß dem
Invaliden die Rente auf Grund einer neuerlichen Überprüfung
seines Kriegsleidens angemessen erhöht werden kann, mit der
Ergänzung, daß die Erwerbsfähigkeit des Invaliden
aber um wenigstens 50 % herabgesetzt ist, also ein Prozentsatz,
der nur den kleinsten Teil der Invaliden erfaßt, da die
Großz ahl der Invaliden einen Pozentsatz der Erwerbsunfähigkeit
zwischen 35 und 50 % aufweist.
Wie wirkt sich nun diese "Kann" Bestimmung im §
29 in der Praxis aus? Mir allein sind ca 50 Fälle deutscher
Kriegsinvalider bekannt, in denen diesen auf Grund des Einspruches
des Finanzministeriums keine höhere Rente zuerkannt wurde,
ob ohl die untersuchenden Amtsärzte die erhöhte Erwerbsunfähigkeit
des Invaliden festgestellt haben. Nur eines von den vielen Beispielen
möchte ich herausgrifen: Ein Fleischhauer, der auf Grund
einer Kriegsverletzung letztmals im Jahre 1924 superarbitriert
wurde, sucht auf Grund der Verschlechterung seines Zustandes -
er hat jetzt infolge seiner Kriegsverletzung beide Beine gelähmt
um eine Erhöhung der Rente an. Die Ärzte sprechen ihm
infolge seines Zustandes die 100 % ige Erwerbsunfähigkeit
zu, da es doch klar ist, daß ein Fleischhauer mit zwei gelähmten
Beinen seinem Berufe nicht mehr nachgehen kann. Der Vertreter
des Finanzministeriums, also ein Beamter, ein Nichtarzt, ein Laie,
nimmt als nicht erwiesen an, daß die Verschlimmnerung des
Leidens auf die Kriegsverletzung zurückzuführen ist
und der Mann wird, obwohl die Ärzte das Gegenteil konstatieren,
mit seinen berechtigten Ansprüchen abgewiesen. (Hört!
Hört!)
Dies nur ein einziges Beispiel aus der Praxis, das aber so richtig
aufzeigt, wie sich die Kann-Bestimmung im § 29 des Versorgungsgesetzes
auswirkt, wenn man seine Auslegung dem freien Ermessen eines Beamten
überläßt. Denken Sie doch selbst an die vielen
Verletzungen im Kriege, deren Folgen sich erst nach Jahren zeigen,
wie z. B. bei Rückgratverletzungen durch Steinschläge,
wo oft erst nach Jahren Lähmungen der Arme oder Beine eintreten.
Oder, wie der Verlust des einen Auges oft auch erst nach Jahren
die vollkommene Erblindung des Verletzten bedingt. Oder die schweren
Folgen bei erlittenen Gasvergiftungen und Steckschüssen.
Nach Jahren zeigen sich oft, u. zw. als beste Komplikation, sehr
schmerzhafte Ausschläge am ganzen Körper und bei schweren
Vergiftungen stellt sich auch meist erst nach Jahren vollkommene
Erblindung ein. Bedenken Sie auch, daß es dem Kriegsbeschädigten
in vielen Fällen gar nicht möglich ist, nach 20 oder
noch mehr Jahren nachzuweisen, daß sein Zustand eine Folge
der Kriegssverletzung ist, und dadurch schon allein u. zw. ungewollt
viel Unrecht geschieht.
Wenn man nun aber auch in Fällen, wo durch Ärzte der
Zusammenhang zwischen Kriegsverletzung und Verschlimmerung des
Leeidens festgestellt wird, von Seiten des Finanzministeriums
unter Anführung von oft ganz normalen Dingen die Zuerkennung
einer höheren Rente abschlägt, dann muß man verlangen,
daß die Kann-Bestimmung im § 29, die die Ursache des
Übels ist, beseitigt wird. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké
strany.) Für die Zwischenzeit möchte ich aber von
dieser Stelle aus den Herrn Fürsorgeminister und den Herrn
Finanzminister ersuchen, seinem Be amten den Auftrag zu erteilen,
den § 29 des Versorgungsgesetzes in wohlwollendster und humanster
Weise auszulegen und im Zweifelsfalle für den wirtschaftlich
Schwächeren, den Invaliden, sprechen zu lassen.
Ebenfalls einer Abänderung bedürfen die §§
2 und 4 des Versorgungsgesetzes, die den Bezug der Rente
von einer Einkommensgrenze abhängig machen. Man bedenke,
daß keine der Renten zu hoch bemessen ist und daß
sie ja nur eine ganz kleine Anerkennung, aber keine Entschädigung
für das sind, was der Invalide geleistet, erlitten und zeitlebens
zu tragen hat. (Výkøiky: So ist es!) Er ist
ja nurmehr ein halber Mensch, und dazu auch noch früher verbraucht,
als sein gesunder Konkurrent im Lebenskampfe.
Bestimmim ungen also, die deden Bezug einer Invalidenrente, einer
wohlverdienten Rente, vom jeweiligen Einkommen abhängig mach
en, sind daher unmoralisch und unsozial und müssen deshalb
beseitigt werden. Zwar sieht unser Versorgungsgesetz in §
5 vor, daß das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium von der Anwendung der §§ 2 und 4 absehen
kann. Diese bewilligten Fälle kann man aber an den Fingern
abzählen und man sieht deutlich, daß man nicht einmal
die Bestimmmmungen des Gesetzes für die Kriegsbeschädigten
in Anwendung bringt, die doch dazu geschaffen wurden, die Härten
des Gesetzes zu mildern.
Ein weiteres Kapitel, das ich an dieser Stelle anschneiden möchte,
ist die Höhe der Renten und deder von den einzelnen Staaten
für die Kriegsbeschädigtenfürsorge ausgeworfenen
Beträge. Ein 100%iger Invalide oder Blinder, der unbedingt
auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen ist, erhält
bei uns 7200 Kè plus einer Sonderzulage von 1800 Kè,
also zusammmmen 9000 Kè. In Österreich - ganz abgesehen
von den letzten Erei gnissen, wo sich die Bezüge der Invalialiden
durch Einführung des deutschen Kriegsopfergesetzes bedeutend
erhöhen werden - in Österreich also erhält ein
Schwerkriegsbeschädigter im Mittel umgerechnet als Rente
rund 6000 Kè plus Pflegezulagen 7000 Kè, zusammen
also 13.000 Kè. Bei einem Blinden erhöht sich diese
Rente noch um die Blindenzulage von 3500 Kè, also auf zus
ammen 16.500 Kè. In den Vereinigten Staaten erhält
ein Vollinvalider, den Dollar zu 20 Kè gerechnet, eine
Grundrente von 24.000 Kè plus 24.000 Kè als höchste
Pflegezulage bei Erblindung. Aus der Gegenüberstellung diieser
drei Zahlen, und zwar 9000 Kè für die Èechoslovakei,
13.000 Kè, bezw. 16.500 Kè für Österreich
und 48.000 Kè für Amerika können Sie ersehen,
daß wir unsere Kriegsopfer eigentlich am schlechtesten entlohnen.
Ein ähnliches Bild ergibt die Gegenüberstellung der
ausgeworfenen Summen für die Kriegsbeschädigtenfürsorge.
Nach einem Ausweis der "CIAMAC" für die Jahre 19281934
ersehen wir, daß die Èechoslovakei in diesen Jahren
im Gesamtbetrage die Versorgung der Kriegsverletzten um 33% gekürzt
hat. Eine höhere Kürzung nahm nur Jugoslavien mit 69%
vor, wobei ich allerdings die Kürzung unserer diesbezüglichen
Budgetpost in den Jahren 1924-1928, die fast 50% betrug, nicht
ins Kalkül gezogen habe. Sie ersehen daraus, daß gerade
bei dem Kapitel "Kriegsfs ürsorge" verhältnismäßig
hohe Einsparungen getätigt werden und daß man auf Grund
dieser Tatsache auch eine loyalere und vor allem humanere Auslegung
der vielen Kann-Bestimmungen des Versorgungsgesetzes zu verlangen
berechtigt ist.
Eine Frage, mit der ich mich auch noch beschäftigen möchte,
ist folgende: Was soll mit jenen altersschwachen hilflosen Invaliden
geschehen, die durch den Wegfall ihrer nächsten Angehörigen
ganz auf fremde Hilfe angewiesen sind? Es wäre hoch an der
Zeit, daß das Ministerium für soziale Fürsorge
sich mit den Kriegssverletzt enorganisationen ins Einvernehmen
setzen würde, um geme ins am Mittel und Wege zu suchen, die
diese Frage einer befriedigenden Lösung zuführen würden.
Nicht unerwähnt möchte ich lassen, daß sich der
§ 14 des Versorgungsgesetzes in der Praxis sehr hart auswirkt
und einer Abänderung, bezw. wohlwollenderen Auslegung bedarf.
Dieser Paragraph besagt, daß eine Witwe nach einem Invaliden
nur unter ganz einschränkenden Bedingungen eine Versorgung
erhält, wenn sie nach dem Eintritt der Invalidität geheiratet
hat. Bedenken Sie die Folgen. Wie wirkt sich das in der Praxis
aus? Vor Leistung des Militärdienstes wird wohl selt en ein
junger Mann heiraten, nach dem Militärdienst erschwert ihm
diesen Schritt das Gesetz, wenn er invalid geworden ist. Diese
Bestimmung ist unsozial. Ein Invalider ist nicht gleichzusetzen
einem anderen Staatspenssionisten. Wenn zum Beispiel ein pensi
onierter Sektionsrat mit 60 oder 62 Jahren ein junges Mädel
heiratet, um dieser die Witwenpension zu sichern, so begeht er
einen Betrug an dem Staate, er handelt unmoralisch. Wenn aber
umgekehrt ein Kriegsinvalide heiratet und man aus dem Grunde,
weil er vor der Heirat Invalider war, die Pension der Witwe nicht
zuerkennt, dann begeht der Staat dieses Unrecht an dem Invaliden,
dann handelt der Staat unmoralisch. Die zuständigen Ministerien
mögen daher bei Ansuchen um Zuerkennung der Witwenrente in
wohlwollendster Weise den § 14 des Versorgungsgesetzes auslegen
und nicht, wie es des öfteren geschieht, aus formalen Gründen
den Anspruch einer Witwe abweis en. Auch ein Beispiel aus der
Praxis: Man verweigert einer Witwe die Rente, weil sie den Tod
ihres Gatten nicht rechtzeitig gemeldet hat. Ich glaube, daß
eine Witwe wahrlich andere Sorgen nach dem Tode des Mannes hat,
als gerade dem Finanz- oder Fürsorgeministerium zu melden,
daß ihr invalider Gatte gestorben ist.
Ein weiteres Kapitel, über das wir Beschwerde führen
müssen, ist die Vergabe von Trafiken und Tabakhauptverlagen.
Dem deutschen Kriegsinvaliden ist es bei der herrschenden Wirtschaftskrise
fast nicht möglich, Arbeit und Verdienst zu finden, und gerade
aus diesem Grunde ist es die moralische Pflicht des Staates, den
deutschen Kriegsopfern jene Verdienstmöglichkeit en im sudetendeutschen
Siedlungsgebiet zu reservieren, die der Staat zu vergeben hat.
Es geht nicht an, daß man in reindeutschen Städten
Trafiken an Èechen vergibt, oder Amtsdienst- und Straßenmeisterposten
an Andersnationale. Ebenso muß gefordert werden die Einrichtung
eines staatlichen Invalidenheimes, und zwar im sudetendeutschen
Siedlungsgebiet, das deutsche Verwaltung, deutsche Ärzte
und deutsches Pflegepersonal hat.
Der deutsche Kriegsverletzte verlangt auch, daß er durch
deutsche Ärzte und auf deutschen Kliniken untersucht und
beh andelt werde und daß man seiner Organisation, dem Bunde
der deutschen Kriegsverletzten, jene staatliche Förderung
zuteil werden läßt, gleich wie den èechischen
Krie gsverletztenorganisationen.
Es geht vor allem nicht an, daß Herr Koll. Neumeister
als Generalsekretär der Družina unter den deutschen
Kriegsopfern wirbt und bei deutschen Firmen Spenden sammelt. Wenn
er auch vielleicht auf Grund der Satzungen dazu berechtigt ist,
so halte ich doch sein Vorgehen für unangebracht. Viele deutsche
Kriegsbeschädigte haben mir zwar versichert, daß sie
der Družina diese deutschen Mitglieder gönnen, die sich
bei ihr organisieren, aber dennoch sei dieses Vorgehen aufgezeigt,
damit man sieht, daß selbst auf dem Gebiete der Kriegsfürsorge
Seelenfang betrieben wird. Der deutsche Kriegsbeschädigte
bekennt sich stolz zu seinem Volke, er gehört in die deutsche
Kriegsopferorganisation, die ihre Aufgaben stets frei von jeder
Parteieinstellung erfüllt hat. Herr Koll. Neumeister möge
daher keine Zeit und Arbeit für die Werbung sudetendeutscher
Kriegsopfer verwenden, sondern vielmehr seine ganzen Kräfte
dafür einsetzen, daß unser staatliches Versorgungsgesetz
wirklich einem modernen Zeitgeist angepaßt und seine Härten
beseitigt werden. Auch empfehle ich ihm, in der Zeitung "Nový
život" lieber Abhandlungen über die reichsdeutsche
Kriegsbeschädigtenfürsorge erscheinen zu lassen, als
Artikel gegen den Führer des deutschen Volkes Adolf Hitler
oder das Regime in Deutschland. Wenn Herr Koll. Neumeister
aber dennoch die Mitgliedschaft der Družina mit politischen
Leitartikeln, wie in Nr. 8 und 10 seiner Zeitschrift, füttert,
so ist das seine Sache und die der Družina, aber die deutsch
en Kriegsopfer möge er gefälligst in Ruhe lassen. Denn
allein die Aufforderung, daß ein deutscher Kriegsverletzter
einer èechischen Organisation beitreten soll, ist eine
beleidigende Zumutung.
Das Problem der Versorgung der Kriegsopfer, der Militärinvaliden
und ihrer Hinterbliebenen, ist aufs engste verbunden mit dem Gedanken
der Wehrhaftigkeit. Geben Sie Ihren Bürgern die Sicherheit,
daß die Opfer, die einzelne für das Gesamtwohl bringen
müssen, entsprechend gewert et werden und Sie arbeiten für
die Wehrhaftigkeit! Im Jubiläumsjahre der Republik aber gedenken
Sie vor allem derer, die ihre Pflicht für Volk und Heimat
mit Blut bereits geleistet haben und dabei arm und nicht reich
geworden sind! (Souhlas a potlesk poslancù strany sudetskonìmecké.)
Meine Damen und Herren! Es sind noch nicht viele Tage seit dem
Zeitpunkt in das Land gegangen, als der Herr Ministerpräsident
Dr. Hodža von diesem Platze aus zur Rede des Führers
und Reichskanzlers Stellung genommen hat und als er feststellte,
daß es weniger politische Differ enzen wären, die die
beiden Staaten voneinander trennten, als vielmehr psychologische
Barrieren, die im Interesse beider Staaten abgetragen werden müssen.
Wir haben den Eindruck, daß diese Worte von dem Abbau der
psychologischen Hindernisse nicht nur zu beziehen sind auf die
Hindernisse, die zwischen der Èechoslovakei und Deutschland
von Ihnen seit Bestand dieses Staates aufgerichtet wurden, sondern
vor allem auch auf die Hindernisse, die Sie durch Ihre 20jährige
Politik zwischen Ihrem Volk und unserer Volksgruppe aufgerichtet
haben. (Souhlas poslancù strany sudetskonìmecké.)
Wenn Sie darüber noch im Irrtum sein sollten, daß
auch jene psychologischen Hindernisse abgebaut werden müssen,
dann lesen Sie sich, bitte, noch einmal die Rede des deutschen
Führers und Reichskanzlers vom 20. Feber durch, der eindeutig
sein Interesse und das Interesse des Deutschen Reiches an den
deutschen Volksgruppen außerhalb der Reichsgrenzen dargelegt
hat.
Wir können es daher nicht begreifen, daß vor wenigen
Minuten es der Abg. Schwarz für notwendig gehalten
hat, zu den bisherigen psychologischen Barrieren neue aufzurichten.
Wenn auch verschiedene èechische Kollegen uns erklärten,
wir möchten do ch den Koll. Schwarz nicht gar zu ernst
nehmen, und wenn sie uns erklärten, daß wir es nicht
notwendig hätten, auf seine Rede besonders einzugehen, möchte
ich doch sagen, daß es der Würde des Hauses entspricht,
die Reden, die hier gehalten werden, ernst zu nehmen, weil wir
nicht annehmen können, daß Sie auf èechischer
Seite Menschen ins Parlament geschickt haben, die von Haus aus
unernst zu nehmen sind. (Potlesk poslancù strany sudetskonìmecké.)
Wenn Koll. Schwarz glaubt, daß er das sudetendeutsche
Problem dadurch löst, daß er èechische Panzerwagen
im sudetendeutschen Gebiete spazieren führt, so irrt er sich,
denn die Politik der letzten 20 Jahre hat nur zu deutlich erwiesen,
daß die Anwendung physischer Machtmittel nicht geeignet
ist, ein Volk, das um sein lebendiges Recht kämpft, niederzuhalten
und vor allem davon abzuhalten, für dieses lebendige Recht
zu kämpfen. (Potlesk poslancù strany sudetskonìmecké.)
Panzerwagen, auch wenn sie in größ erer Zahl spazieren
geführt werden, als sie jetzt in Wien spazieren gefüh
rt wurden, werden das Sudetenproblem nicht zu lösen vermögen,
sondern einzig und allein eine neue Orientierung Ihrer politischen
Haltung, der Abbau der Barrieren, von denen der Ministerpräsident
gesprochen hat; das sind die Maßnahmen, die geeignet sein
werden, in diesem Staate jenes Gefühl aufkommen zu lassen,
das nicht nur wir, sondern vor allen Dingen Sie bei der geographischen
und politischen Situation so dringend brauchen. (Výkøiky
a hluk.) Wenn Sie meinen, daß Sie den Fall dadurch liquidieren,
daß Sie uns alle nach Pankrác setzen, dann irren
Sie! Wir warnen Sie, mit dem Feuer zu spielen (Výkøiky.)
Wir möchten sagen, daß Sie froh sein sollten, daß
wir in diesem Staate eine binnenstaatliche Lösung suchen
und Ihnen dafür den Weg zeigen. (Výkøiky
a hluk. - Místopøedseda Langr zvoní.)
Das zur Rede des Koll. Schwarz, der von Ihren eigenen
Leuten als unernst hingestellt wurde (Posl. Dr. Klíma:
A Vás máme brát vážnì?),
damit wir uns nicht mit seinen Ausführungen hier beschäftigen.
Nun möchte ich mich dem eigentlichen Thema meiner heutigen
Ausführungen zuwenden.
Unter dem Druck der gesteigerten Rüstungsausgaben haben Sie
sich im Herbst 1937 zum erstenmal entschloss en, die bisherige
Budgettechnik zu ändern und ein ordentliches sowie ein auß
erordentliches Budget dem Hause vorzulegen. Dabei umfaßt
das ordentliche Budget die üblichen Verwaltungsund Rüstungsausgaben,
die durch die normalen Einnahmen der Staatsverwaltung gedeckt
werden sollen, während das auß erordentliche Budget
jene Investitionen der staatlichen Unternehmungen und vor allen
Dingen jene Rüstungsinvestitionen umfaßt, die durch
die ordentlichen Einnahmen nicht mehr gedeckt werden können,
sondern zu deren Deckung der Kreditweg beschritten werden muß.
Zu den bereits mit 4500 Millionen deklarierten Rüstungsausgaben
des ordentlichen Voranschlages kommen noch 2360 Millionen Kè
auß erordentliche Rüstungsausgaben hinzu, die im Kreditweg
aufzubringen sind. Mit den Investitionsausgaben der staatlich
en Unternehmungen werden insgesamt auf dem Kreditwege 3500 Millionen
aufzubringen sein.
Die gewaltige Steigerung der Ausgabenseite des ordentlichen Voranschlages
erforderte die Einführung neuer Steuern, die im Voranschlage
mit 1150 Millionen bemessen wurden. Über die Wirkung dieser
Ausgabenund Steuerpolitik hier zu sprechen, ist nicht mehr notwendig,
weil dies von uns in ausgiebigem Maße bei der Behandlung
des Staatsvoranschales geschah. Es sei nur jetzt anläßlich
der Debatte über den Staatsrechnungsabschluß für
1936 daran erinnert, daß der effektive Ertrag sämtlicher
Steuern und Zölle des Jahres 1936 gerade dazu ausreicht,
um allein die deklarierten Rüstungsausgabenfür das Jahr
1938 zu decken. Es sei auch bei der Besprechung des Rechnungsabschlusses
für das Jahr 1936 darauf hingewiesen, daß die Bedeckung
des ordentlichen Voranschlages für 1938 eine Steigerung der
ordentlichen Einnahmen um 3335 Millionen oder um 47% gegenüber
den effektiven Einnahmen des Jahres 1936 voraussetzt. Wir haben
mit aller Eindringlichkeit darauf hingewiesen, daß die Erhöhung
der Steuerlast in keinem Verhältnis zur Tragfähigkeit
der Bevölkerung steht, und wir haben auch den Nachweis dafür
geführt, daß die jüngste Wirtschaftsentwicklung
die Erwartungen des Fiskus nicht rechtfertigt. An dieser Auffassung
konnte uns auch die formale Ausgeglichenheit des Voranschlages
nicht hindern, weil die Betrachtung der Defizite der Staatsrechnungsabschlüsse,
wie sie seit 1930 festzustellen sind, von der Wertlosigkeit der
formalen Ausgeglichenheit des Budgets nur zu sehr überzeugen
konnte.
Wir konnten der Auffassung des Finanzministers nicht zustimmen,
der erklärte, daß die neuen Steuern die Lebenshaltung
nicht tangieren würden. Im Gegenteil, wir waren und sind
der Ansicht, daß die neuen Steuern der Bevölkerung
einen Teil jener Kaufkraft wegnehmen, die zur Einhaltung der bisherigen
Lebenshaltung notwendig ist. Dabei ist es ja vollkommen gleichgültig,
ob die Senkung der Lebenshaltung herbeigeführt wurde, durch
eine Steigerung der Preise oder durch Wegnahme eines Teiles der
Kaufkraft, die der Bevölkerung zur Erhaltung der Lebenshaltung
zur Verfügung stehen muß, durch den Steuerfiskus. Wir
haben auch die Wirkung der neuen Steuern auf die Produktion untersucht
und können weder dem Herrn Finanzminister, noch dem Herrn
Nationalbankgouverneur zustimmen, die beide erklärten, daß
die neuen Steuern die Produktion nicht betreffen würden.