Pátek 18. bøezna 1938

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 142. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v pátek dne 18. bøezna 1938.

1. Øeè posl. Révaye (viz str. 3 tìsnopisecké zprávy):


2. Øeè posl. inž. Schreibera (viz str. 15 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Kollege Ing. Schwarz hat es für richtig befunden, in dieser Zeit, in der führende Staatsmänner über Verständigung mit den Deutschen sprechen, gegen uns eine seiner bekannten Haß- und Hetzreden loszulassen. (Sehr richtig!) Nur gut, daß Herr Ing. Schwarz für einen Klub spricht, der im ganzen aus drei Mann besteht. (Veselost.) Eines möchte ich dem Herrn Koll. Schwarz aber doch sagen, nämlich, daß wir Sudetendeutschen in diesem Staate keine Minderheit sind, sondern selbst nach dem Ausspruche des Herrn Außenministers Dr. Krofta ein "integrierender Bestandteil dieses Staates", das "zweite Staatsvolk". (Souhlas a potlesk poslancù strany sudetskonìmecké. - Výkøiky posl. inž. Schwarze.) Sie mögen auch zur Kenntnis nel en (Hluk.), daß wir allein in Böhmen 32 %, in Mähren-Schlesien 23 % der Bevölkerung au smachen. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.) Man kann nicht sagen, daß wir bei Vertretung durch einen so hohen Prozentsatz eine Minderheit wären. Im übrigen kann ich Herrn Koll. Schwarz und den Herren, die hinsichtlich der Sudetendeutschen gleicher Ansicht sind wie er, nur Folgendes raten: Gebt uns Sudetendeutschen die Rechte, die uns aufgrund unserer zahlenmäßigen Stärke, aufgrund unserer Kultur und aufgrund unserer Wirtschaft zust ehen! (Výkøiky.) Gebt uns die Selbstverwaltung! Und nun zur Sache.

Einige meiner Vorredner haben bereits festgestellt, daß der Staatsrechnungsabschluß alljährlich das gleiche Bild bietet und das Gleiche feststellt, nämlich Überschreitungen des Voranschlages (Výkøiky), bloß bei einem Kapitel ständige Abstriche und Einsparungen, bei der Kriegsfürsorge. (Hluk.) Das veranlaßt mich wohl mit Recht, im Rahmen der Debatte über den Staatsrechnung sabschluß einige Wünsche der deutschen Kri egsverletzten vorzubringen und Mängel unserer Kriegsopferversorgung aufzuzeigen.

Je weiter wir uns vom Kriegsende entfernen, desto geringer werden die Ausgaben für die Kriegsopfer und um so härter legt man zum Schaden der Kriegsopfer die Bestimmungen des ohnehin mangelhaften und vor allem unmodernen Gesetzes über die Versorgung der èechoslovakischen Kriegsbeschädigten und Nachkriegsbeschädigten aus. Aus einer Zus ammenstellung der "CIAMAC", einer der internationalen Kriegsbeschädigtenorganisationen, vom Jahre 1934 geht hervor, daß gerade die Èechoslovakei bezüglich der Höhe der Rentensätze mit an letzter Stelle steht. Größere Abstriche des Aufwandes für die Kriegsbeschädigten erfolgen nur noch in Südslavien, wobei ich allerdings bemerken muß, daß die Èechoslovakei in den Jahren von 1924 bis 1928 die Ausgaben für die Kriegsbeschädigtenfürsorge von 911 Millionen auf 439 Millionen Kè, also um fast 50 % herabsetzte. Wie weit diese im Budget veranschlagten Beträge aber auch tatsächlich in der angegebenen Höhe für die Kriegsopfer verausgabt wurden, können Sie in den jeweiligen Staatsrechnungsabschlüssen nachlesen.

Als Entschuldigung für den ständigen Abbau der Versorgung führt man meist die Wirtschaftskrise und die dadurch bedingte Arbeitslosigkeit an, wobei man allerdings vergißt, daß gerade der Invalide am meisten unter dieser Krise zu leiden hat. In der Praxis ist es so, daß der eingestellte Invalide infolge seiner beschränkten Arbeitsfähigkeit als erster den Arbeitsplatz verliert. Gerade aus diesem Grunde wäre aber der Staat in Zeiten einer Krise - die logischerweise auch eine Verschärfung des Konkurrenzkampfes der Einzelindividuen mit sich bringt - verpflichtet, dem wirtschaftlich, sozial und gesundheitlich Schwächsten eine erhöhte Fürsorge zuteil werden zu lassen.

Die Versorgung der. Kriegsopfer ist aber auch vom Standpunkt der Wehrhaftigkeit aus gesehen äuß erst wichtig. Denn der Soldat muß vor allem die Gewähr haben, daß die Allgemeinheit - der Staat - ihn und seine Familie für die gebrachten Opfer hinreichend entschädigt.

Unser Versorgungsgesetz nun, das im Jahre 1920 geschaffen und bis heute durch drei Novellierungen, beziehungsweise Zusatzbestimmungen abgeändert und ergänzt wurde, enthält leider Gottes immer noch Bestimmungen, die einem modernen Zeitgeiste nicht entsprechen und oft durch unsoziale Auslegung zum Gegenteil dessen werden, was der Gesetzgeber bezwecken wollte.

Als Beweis und krasses Beispiel hiefür führe ich den § 29 des Versorgungs, gesetzes an. Nach vieljährigem Kampfe ist es im Jahre 1936 den Kriegsverletztenorganisationen gelungen, seine Abänderung in der Form durchzusetzen, daß nach Ablauf der im Gesetze vorgesehenen Frist von 10 Jahren das Ministerium für soziale Fürsorge im Einvernehmen mit dem Finanzministerium bewilligen "kann", daß dem Invaliden die Rente auf Grund einer neuerlichen Überprüfung seines Kriegsleidens angemessen erhöht werden kann, mit der Ergänzung, daß die Erwerbsfähigkeit des Invaliden aber um wenigstens 50 % herabgesetzt ist, also ein Prozentsatz, der nur den kleinsten Teil der Invaliden erfaßt, da die Großz ahl der Invaliden einen Pozentsatz der Erwerbsunfähigkeit zwischen 35 und 50 % aufweist.

Wie wirkt sich nun diese "Kann" Bestimmung im § 29 in der Praxis aus? Mir allein sind ca 50 Fälle deutscher Kriegsinvalider bekannt, in denen diesen auf Grund des Einspruches des Finanzministeriums keine höhere Rente zuerkannt wurde, ob ohl die untersuchenden Amtsärzte die erhöhte Erwerbsunfähigkeit des Invaliden festgestellt haben. Nur eines von den vielen Beispielen möchte ich herausgrifen: Ein Fleischhauer, der auf Grund einer Kriegsverletzung letztmals im Jahre 1924 superarbitriert wurde, sucht auf Grund der Verschlechterung seines Zustandes - er hat jetzt infolge seiner Kriegsverletzung beide Beine gelähmt um eine Erhöhung der Rente an. Die Ärzte sprechen ihm infolge seines Zustandes die 100 % ige Erwerbsunfähigkeit zu, da es doch klar ist, daß ein Fleischhauer mit zwei gelähmten Beinen seinem Berufe nicht mehr nachgehen kann. Der Vertreter des Finanzministeriums, also ein Beamter, ein Nichtarzt, ein Laie, nimmt als nicht erwiesen an, daß die Verschlimmnerung des Leidens auf die Kriegsverletzung zurückzuführen ist und der Mann wird, obwohl die Ärzte das Gegenteil konstatieren, mit seinen berechtigten Ansprüchen abgewiesen. (Hört! Hört!)

Dies nur ein einziges Beispiel aus der Praxis, das aber so richtig aufzeigt, wie sich die Kann-Bestimmung im § 29 des Versorgungsgesetzes auswirkt, wenn man seine Auslegung dem freien Ermessen eines Beamten überläßt. Denken Sie doch selbst an die vielen Verletzungen im Kriege, deren Folgen sich erst nach Jahren zeigen, wie z. B. bei Rückgratverletzungen durch Steinschläge, wo oft erst nach Jahren Lähmungen der Arme oder Beine eintreten. Oder, wie der Verlust des einen Auges oft auch erst nach Jahren die vollkommene Erblindung des Verletzten bedingt. Oder die schweren Folgen bei erlittenen Gasvergiftungen und Steckschüssen. Nach Jahren zeigen sich oft, u. zw. als beste Komplikation, sehr schmerzhafte Ausschläge am ganzen Körper und bei schweren Vergiftungen stellt sich auch meist erst nach Jahren vollkommene Erblindung ein. Bedenken Sie auch, daß es dem Kriegsbeschädigten in vielen Fällen gar nicht möglich ist, nach 20 oder noch mehr Jahren nachzuweisen, daß sein Zustand eine Folge der Kriegssverletzung ist, und dadurch schon allein u. zw. ungewollt viel Unrecht geschieht.

Wenn man nun aber auch in Fällen, wo durch Ärzte der Zusammenhang zwischen Kriegsverletzung und Verschlimmerung des Leeidens festgestellt wird, von Seiten des Finanzministeriums unter Anführung von oft ganz normalen Dingen die Zuerkennung einer höheren Rente abschlägt, dann muß man verlangen, daß die Kann-Bestimmung im § 29, die die Ursache des Übels ist, beseitigt wird. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.) Für die Zwischenzeit möchte ich aber von dieser Stelle aus den Herrn Fürsorgeminister und den Herrn Finanzminister ersuchen, seinem Be amten den Auftrag zu erteilen, den § 29 des Versorgungsgesetzes in wohlwollendster und humanster Weise auszulegen und im Zweifelsfalle für den wirtschaftlich Schwächeren, den Invaliden, sprechen zu lassen.

Ebenfalls einer Abänderung bedürfen die §§ 2 und 4 des Versorgungsgesetzes, die den Bezug der Rente von einer Einkommensgrenze abhängig machen. Man bedenke, daß keine der Renten zu hoch bemessen ist und daß sie ja nur eine ganz kleine Anerkennung, aber keine Entschädigung für das sind, was der Invalide geleistet, erlitten und zeitlebens zu tragen hat. (Výkøiky: So ist es!) Er ist ja nurmehr ein halber Mensch, und dazu auch noch früher verbraucht, als sein gesunder Konkurrent im Lebenskampfe.

Bestimmim ungen also, die deden Bezug einer Invalidenrente, einer wohlverdienten Rente, vom jeweiligen Einkommen abhängig mach en, sind daher unmoralisch und unsozial und müssen deshalb beseitigt werden. Zwar sieht unser Versorgungsgesetz in § 5 vor, daß das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium von der Anwendung der §§ 2 und 4 absehen kann. Diese bewilligten Fälle kann man aber an den Fingern abzählen und man sieht deutlich, daß man nicht einmal die Bestimmmmungen des Gesetzes für die Kriegsbeschädigten in Anwendung bringt, die doch dazu geschaffen wurden, die Härten des Gesetzes zu mildern.

Ein weiteres Kapitel, das ich an dieser Stelle anschneiden möchte, ist die Höhe der Renten und deder von den einzelnen Staaten für die Kriegsbeschädigtenfürsorge ausgeworfenen Beträge. Ein 100%iger Invalide oder Blinder, der unbedingt auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen ist, erhält bei uns 7200 Kè plus einer Sonderzulage von 1800 Kè, also zusammmmen 9000 Kè. In Österreich - ganz abgesehen von den letzten Erei gnissen, wo sich die Bezüge der Invalialiden durch Einführung des deutschen Kriegsopfergesetzes bedeutend erhöhen werden - in Österreich also erhält ein Schwerkriegsbeschädigter im Mittel umgerechnet als Rente rund 6000 Kè plus Pflegezulagen 7000 Kè, zusammen also 13.000 Kè. Bei einem Blinden erhöht sich diese Rente noch um die Blindenzulage von 3500 Kè, also auf zus ammen 16.500 Kè. In den Vereinigten Staaten erhält ein Vollinvalider, den Dollar zu 20 Kè gerechnet, eine Grundrente von 24.000 Kè plus 24.000 Kè als höchste Pflegezulage bei Erblindung. Aus der Gegenüberstellung diieser drei Zahlen, und zwar 9000 Kè für die Èechoslovakei, 13.000 Kè, bezw. 16.500 Kè für Österreich und 48.000 Kè für Amerika können Sie ersehen, daß wir unsere Kriegsopfer eigentlich am schlechtesten entlohnen.

Ein ähnliches Bild ergibt die Gegenüberstellung der ausgeworfenen Summen für die Kriegsbeschädigtenfürsorge. Nach einem Ausweis der "CIAMAC" für die Jahre 19281934 ersehen wir, daß die Èechoslovakei in diesen Jahren im Gesamtbetrage die Versorgung der Kriegsverletzten um 33% gekürzt hat. Eine höhere Kürzung nahm nur Jugoslavien mit 69% vor, wobei ich allerdings die Kürzung unserer diesbezüglichen Budgetpost in den Jahren 1924-1928, die fast 50% betrug, nicht ins Kalkül gezogen habe. Sie ersehen daraus, daß gerade bei dem Kapitel "Kriegsfs ürsorge" verhältnismäßig hohe Einsparungen getätigt werden und daß man auf Grund dieser Tatsache auch eine loyalere und vor allem humanere Auslegung der vielen Kann-Bestimmungen des Versorgungsgesetzes zu verlangen berechtigt ist.

Eine Frage, mit der ich mich auch noch beschäftigen möchte, ist folgende: Was soll mit jenen altersschwachen hilflosen Invaliden geschehen, die durch den Wegfall ihrer nächsten Angehörigen ganz auf fremde Hilfe angewiesen sind? Es wäre hoch an der Zeit, daß das Ministerium für soziale Fürsorge sich mit den Kriegssverletzt enorganisationen ins Einvernehmen setzen würde, um geme ins am Mittel und Wege zu suchen, die diese Frage einer befriedigenden Lösung zuführen würden. Nicht unerwähnt möchte ich lassen, daß sich der § 14 des Versorgungsgesetzes in der Praxis sehr hart auswirkt und einer Abänderung, bezw. wohlwollenderen Auslegung bedarf. Dieser Paragraph besagt, daß eine Witwe nach einem Invaliden nur unter ganz einschränkenden Bedingungen eine Versorgung erhält, wenn sie nach dem Eintritt der Invalidität geheiratet hat. Bedenken Sie die Folgen. Wie wirkt sich das in der Praxis aus? Vor Leistung des Militärdienstes wird wohl selt en ein junger Mann heiraten, nach dem Militärdienst erschwert ihm diesen Schritt das Gesetz, wenn er invalid geworden ist. Diese Bestimmung ist unsozial. Ein Invalider ist nicht gleichzusetzen einem anderen Staatspenssionisten. Wenn zum Beispiel ein pensi onierter Sektionsrat mit 60 oder 62 Jahren ein junges Mädel heiratet, um dieser die Witwenpension zu sichern, so begeht er einen Betrug an dem Staate, er handelt unmoralisch. Wenn aber umgekehrt ein Kriegsinvalide heiratet und man aus dem Grunde, weil er vor der Heirat Invalider war, die Pension der Witwe nicht zuerkennt, dann begeht der Staat dieses Unrecht an dem Invaliden, dann handelt der Staat unmoralisch. Die zuständigen Ministerien mögen daher bei Ansuchen um Zuerkennung der Witwenrente in wohlwollendster Weise den § 14 des Versorgungsgesetzes auslegen und nicht, wie es des öfteren geschieht, aus formalen Gründen den Anspruch einer Witwe abweis en. Auch ein Beispiel aus der Praxis: Man verweigert einer Witwe die Rente, weil sie den Tod ihres Gatten nicht rechtzeitig gemeldet hat. Ich glaube, daß eine Witwe wahrlich andere Sorgen nach dem Tode des Mannes hat, als gerade dem Finanz- oder Fürsorgeministerium zu melden, daß ihr invalider Gatte gestorben ist.

Ein weiteres Kapitel, über das wir Beschwerde führen müssen, ist die Vergabe von Trafiken und Tabakhauptverlagen. Dem deutschen Kriegsinvaliden ist es bei der herrschenden Wirtschaftskrise fast nicht möglich, Arbeit und Verdienst zu finden, und gerade aus diesem Grunde ist es die moralische Pflicht des Staates, den deutschen Kriegsopfern jene Verdienstmöglichkeit en im sudetendeutschen Siedlungsgebiet zu reservieren, die der Staat zu vergeben hat. Es geht nicht an, daß man in reindeutschen Städten Trafiken an Èechen vergibt, oder Amtsdienst- und Straßenmeisterposten an Andersnationale. Ebenso muß gefordert werden die Einrichtung eines staatlichen Invalidenheimes, und zwar im sudetendeutschen Siedlungsgebiet, das deutsche Verwaltung, deutsche Ärzte und deutsches Pflegepersonal hat.

Der deutsche Kriegsverletzte verlangt auch, daß er durch deutsche Ärzte und auf deutschen Kliniken untersucht und beh andelt werde und daß man seiner Organisation, dem Bunde der deutschen Kriegsverletzten, jene staatliche Förderung zuteil werden läßt, gleich wie den èechischen Krie gsverletztenorganisationen.

Es geht vor allem nicht an, daß Herr Koll. Neumeister als Generalsekretär der Družina unter den deutschen Kriegsopfern wirbt und bei deutschen Firmen Spenden sammelt. Wenn er auch vielleicht auf Grund der Satzungen dazu berechtigt ist, so halte ich doch sein Vorgehen für unangebracht. Viele deutsche Kriegsbeschädigte haben mir zwar versichert, daß sie der Družina diese deutschen Mitglieder gönnen, die sich bei ihr organisieren, aber dennoch sei dieses Vorgehen aufgezeigt, damit man sieht, daß selbst auf dem Gebiete der Kriegsfürsorge Seelenfang betrieben wird. Der deutsche Kriegsbeschädigte bekennt sich stolz zu seinem Volke, er gehört in die deutsche Kriegsopferorganisation, die ihre Aufgaben stets frei von jeder Parteieinstellung erfüllt hat. Herr Koll. Neumeister möge daher keine Zeit und Arbeit für die Werbung sudetendeutscher Kriegsopfer verwenden, sondern vielmehr seine ganzen Kräfte dafür einsetzen, daß unser staatliches Versorgungsgesetz wirklich einem modernen Zeitgeist angepaßt und seine Härten beseitigt werden. Auch empfehle ich ihm, in der Zeitung "Nový život" lieber Abhandlungen über die reichsdeutsche Kriegsbeschädigtenfürsorge erscheinen zu lassen, als Artikel gegen den Führer des deutschen Volkes Adolf Hitler oder das Regime in Deutschland. Wenn Herr Koll. Neumeister aber dennoch die Mitgliedschaft der Družina mit politischen Leitartikeln, wie in Nr. 8 und 10 seiner Zeitschrift, füttert, so ist das seine Sache und die der Družina, aber die deutsch en Kriegsopfer möge er gefälligst in Ruhe lassen. Denn allein die Aufforderung, daß ein deutscher Kriegsverletzter einer èechischen Organisation beitreten soll, ist eine beleidigende Zumutung.

Das Problem der Versorgung der Kriegsopfer, der Militärinvaliden und ihrer Hinterbliebenen, ist aufs engste verbunden mit dem Gedanken der Wehrhaftigkeit. Geben Sie Ihren Bürgern die Sicherheit, daß die Opfer, die einzelne für das Gesamtwohl bringen müssen, entsprechend gewert et werden und Sie arbeiten für die Wehrhaftigkeit! Im Jubiläumsjahre der Republik aber gedenken Sie vor allem derer, die ihre Pflicht für Volk und Heimat mit Blut bereits geleistet haben und dabei arm und nicht reich geworden sind! (Souhlas a potlesk poslancù strany sudetskonìmecké.)

3. Øeè posl. inž. Richtera (viz str. 18 tìsnopisecké zprávy):

Meine Damen und Herren! Es sind noch nicht viele Tage seit dem Zeitpunkt in das Land gegangen, als der Herr Ministerpräsident Dr. Hodža von diesem Platze aus zur Rede des Führers und Reichskanzlers Stellung genommen hat und als er feststellte, daß es weniger politische Differ enzen wären, die die beiden Staaten voneinander trennten, als vielmehr psychologische Barrieren, die im Interesse beider Staaten abgetragen werden müssen. Wir haben den Eindruck, daß diese Worte von dem Abbau der psychologischen Hindernisse nicht nur zu beziehen sind auf die Hindernisse, die zwischen der Èechoslovakei und Deutschland von Ihnen seit Bestand dieses Staates aufgerichtet wurden, sondern vor allem auch auf die Hindernisse, die Sie durch Ihre 20jährige Politik zwischen Ihrem Volk und unserer Volksgruppe aufgerichtet haben. (Souhlas poslancù strany sudetskonìmecké.) Wenn Sie darüber noch im Irrtum sein sollten, daß auch jene psychologischen Hindernisse abgebaut werden müssen, dann lesen Sie sich, bitte, noch einmal die Rede des deutschen Führers und Reichskanzlers vom 20. Feber durch, der eindeutig sein Interesse und das Interesse des Deutschen Reiches an den deutschen Volksgruppen außerhalb der Reichsgrenzen dargelegt hat.

Wir können es daher nicht begreifen, daß vor wenigen Minuten es der Abg. Schwarz für notwendig gehalten hat, zu den bisherigen psychologischen Barrieren neue aufzurichten. Wenn auch verschiedene èechische Kollegen uns erklärten, wir möchten do ch den Koll. Schwarz nicht gar zu ernst nehmen, und wenn sie uns erklärten, daß wir es nicht notwendig hätten, auf seine Rede besonders einzugehen, möchte ich doch sagen, daß es der Würde des Hauses entspricht, die Reden, die hier gehalten werden, ernst zu nehmen, weil wir nicht annehmen können, daß Sie auf èechischer Seite Menschen ins Parlament geschickt haben, die von Haus aus unernst zu nehmen sind. (Potlesk poslancù strany sudetskonìmecké.) Wenn Koll. Schwarz glaubt, daß er das sudetendeutsche Problem dadurch löst, daß er èechische Panzerwagen im sudetendeutschen Gebiete spazieren führt, so irrt er sich, denn die Politik der letzten 20 Jahre hat nur zu deutlich erwiesen, daß die Anwendung physischer Machtmittel nicht geeignet ist, ein Volk, das um sein lebendiges Recht kämpft, niederzuhalten und vor allem davon abzuhalten, für dieses lebendige Recht zu kämpfen. (Potlesk poslancù strany sudetskonìmecké.) Panzerwagen, auch wenn sie in größ erer Zahl spazieren geführt werden, als sie jetzt in Wien spazieren gefüh rt wurden, werden das Sudetenproblem nicht zu lösen vermögen, sondern einzig und allein eine neue Orientierung Ihrer politischen Haltung, der Abbau der Barrieren, von denen der Ministerpräsident gesprochen hat; das sind die Maßnahmen, die geeignet sein werden, in diesem Staate jenes Gefühl aufkommen zu lassen, das nicht nur wir, sondern vor allen Dingen Sie bei der geographischen und politischen Situation so dringend brauchen. (Výkøiky a hluk.) Wenn Sie meinen, daß Sie den Fall dadurch liquidieren, daß Sie uns alle nach Pankrác setzen, dann irren Sie! Wir warnen Sie, mit dem Feuer zu spielen (Výkøiky.) Wir möchten sagen, daß Sie froh sein sollten, daß wir in diesem Staate eine binnenstaatliche Lösung suchen und Ihnen dafür den Weg zeigen. (Výkøiky a hluk. - Místopøedseda Langr zvoní.) Das zur Rede des Koll. Schwarz, der von Ihren eigenen Leuten als unernst hingestellt wurde (Posl. Dr. Klíma: A Vás máme brát vážnì?), damit wir uns nicht mit seinen Ausführungen hier beschäftigen. Nun möchte ich mich dem eigentlichen Thema meiner heutigen Ausführungen zuwenden.

Unter dem Druck der gesteigerten Rüstungsausgaben haben Sie sich im Herbst 1937 zum erstenmal entschloss en, die bisherige Budgettechnik zu ändern und ein ordentliches sowie ein auß erordentliches Budget dem Hause vorzulegen. Dabei umfaßt das ordentliche Budget die üblichen Verwaltungsund Rüstungsausgaben, die durch die normalen Einnahmen der Staatsverwaltung gedeckt werden sollen, während das auß erordentliche Budget jene Investitionen der staatlichen Unternehmungen und vor allen Dingen jene Rüstungsinvestitionen umfaßt, die durch die ordentlichen Einnahmen nicht mehr gedeckt werden können, sondern zu deren Deckung der Kreditweg beschritten werden muß. Zu den bereits mit 4500 Millionen deklarierten Rüstungsausgaben des ordentlichen Voranschlages kommen noch 2360 Millionen Kè auß erordentliche Rüstungsausgaben hinzu, die im Kreditweg aufzubringen sind. Mit den Investitionsausgaben der staatlich en Unternehmungen werden insgesamt auf dem Kreditwege 3500 Millionen aufzubringen sein.

Die gewaltige Steigerung der Ausgabenseite des ordentlichen Voranschlages erforderte die Einführung neuer Steuern, die im Voranschlage mit 1150 Millionen bemessen wurden. Über die Wirkung dieser Ausgabenund Steuerpolitik hier zu sprechen, ist nicht mehr notwendig, weil dies von uns in ausgiebigem Maße bei der Behandlung des Staatsvoranschales geschah. Es sei nur jetzt anläßlich der Debatte über den Staatsrechnungsabschluß für 1936 daran erinnert, daß der effektive Ertrag sämtlicher Steuern und Zölle des Jahres 1936 gerade dazu ausreicht, um allein die deklarierten Rüstungsausgabenfür das Jahr 1938 zu decken. Es sei auch bei der Besprechung des Rechnungsabschlusses für das Jahr 1936 darauf hingewiesen, daß die Bedeckung des ordentlichen Voranschlages für 1938 eine Steigerung der ordentlichen Einnahmen um 3335 Millionen oder um 47% gegenüber den effektiven Einnahmen des Jahres 1936 voraussetzt. Wir haben mit aller Eindringlichkeit darauf hingewiesen, daß die Erhöhung der Steuerlast in keinem Verhältnis zur Tragfähigkeit der Bevölkerung steht, und wir haben auch den Nachweis dafür geführt, daß die jüngste Wirtschaftsentwicklung die Erwartungen des Fiskus nicht rechtfertigt. An dieser Auffassung konnte uns auch die formale Ausgeglichenheit des Voranschlages nicht hindern, weil die Betrachtung der Defizite der Staatsrechnungsabschlüsse, wie sie seit 1930 festzustellen sind, von der Wertlosigkeit der formalen Ausgeglichenheit des Budgets nur zu sehr überzeugen konnte.

Wir konnten der Auffassung des Finanzministers nicht zustimmen, der erklärte, daß die neuen Steuern die Lebenshaltung nicht tangieren würden. Im Gegenteil, wir waren und sind der Ansicht, daß die neuen Steuern der Bevölkerung einen Teil jener Kaufkraft wegnehmen, die zur Einhaltung der bisherigen Lebenshaltung notwendig ist. Dabei ist es ja vollkommen gleichgültig, ob die Senkung der Lebenshaltung herbeigeführt wurde, durch eine Steigerung der Preise oder durch Wegnahme eines Teiles der Kaufkraft, die der Bevölkerung zur Erhaltung der Lebenshaltung zur Verfügung stehen muß, durch den Steuerfiskus. Wir haben auch die Wirkung der neuen Steuern auf die Produktion untersucht und können weder dem Herrn Finanzminister, noch dem Herrn Nationalbankgouverneur zustimmen, die beide erklärten, daß die neuen Steuern die Produktion nicht betreffen würden.


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