Úterý 27. dubna 1937

2. Øeè posl. dr Kellnera (viz str. 19 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Bevor ich zu dem komme, was ich zu sagen habe, obliegt mir, zunächst mit einigen Worten der Toten zu gedenken, die die Opfer der letzten Grubenkatastrophe waren. Ich erkenne an, daß die Regierung die notwendigen Hilfsmaßnahmen getroffen hat und ich möchte Sie im Sinne der Ausführungen des Koll. Pik bitten, nicht zuzuwarten mit einer entsprechenden Novellierung sowohl der zivilen als auch der Strafgerichtsbarkeit, damit die Möglichkeit derartiger Katastrophen in Zukunft auf das möglichste Minimum herabgedrückt wird.

Wenn ich zu den Ausführungen des Herrn Abg. Krejèí etwas sagen darf, ist es nur das eine: Wenn die Herren die Wahrheit sagen wollten, müßten sie feststellen, daß ich weder für die Geschäftsführun g, noch für die Vorgänge bei der Firma Etrich verantwortlich bin ... (Rùzné výkøiky. - Hluk.)

Místopøedseda Langr (zvoní): Prosím o klid.

Posl. dr Kellner (pokraèuje): ... daß ich dort nicht einmal das Stimmrecht genieße, auch keinen Einfluß habe, weil ich eben kein Stimmrecht besitze, und wer das Gegenteil behauptet, spricht bewußt die Unwahrheit. (Výkøiky.) Auf der anderen Seite haben Sie noch niemals von mir gehört, daß ich mich gegen berechtigte Forderungen der Arbeiterschaft verschlossen oder mich geweigert hätte, sie anzuerkennen. (Posl. Katz: Sie müssen vor die Arbeiter treten und ihnen sagen: "Ja, Ihr habt recht, wenn Ihr streiket!") Vor meine Arbeiter trete ich schon, mit denen setze ich mich auseinander, aber nicht vor Ihre. (Posl. Zischka: Hier werden Sie sich auch mit uns auseinandersetzen!) Mit Ihnen? Das hängt von meinem Willen ab, nicht von Ihrem. Es liegt in meinem Ermessen, ob ich mich mit einem so dekorierten Abgeordneten auseinandersetze oder nicht. (Posl. Heeger: So ein Abgeordneter, wie Sie sind?) Schimpfen kann jeder. (Posl. Katz: Wann kommt die Erklärung, daß Sie aus der SDP gehen?) Darauf werden Sie sehr lange warten können. Im übrigen habe ich jetzt hier nicht die Absicht, mit Ihnen zu polemisieren, sondern über die Vorlage zu sprechen. (Hluk trvá. - Výkøiky posl. Katze.)

Místopøedseda Langr (zvoní): Žádám pana posl. Katze, aby nerušil jednání. (Hluk trvá.)

Žádám pana øeèníka, aby pokraèoval. (Výkøiky posl. Heegera.)

Posl. dr Kellner (pokraèuje): Ich habe schon dreimal gesagt, daß ich für die berechtigten Forderungen der Arbeiterschaft bin. (Hluk trvá. - Stálé výkøiky posl. Katze.)

Místopøedseda Langr (zvoní): Prosím o klid. Žádám opìt pana posl. Katze, aby nerušil. (Výkøiky posl. Zischky.)

Prosím pana posl. Zischku, aby zachoval klid. (Hluk trvá.)

Prosím o klid. (Posl. Jaksch: Jetzt bin ich neugierig und möchte wissen, wie die Sache zusammenhängt! - Výkøiky posl. Heegera.)

Posl. dr Kellner (pokraèuje): Ich bin nur Leuten gegenüber verpflichtet, mit der gleichen Moral, wie ich sie habe. Ich habe Ihnen schon dreimal erklärt, daß ich mich niemals berechtigten Forderungen der Arbeiterschaft verschlossen habe. Ich bin für die Dinge nicht verantwortlich. Ich bin übrigens nicht hierher gekommen, um mit Ihnen zu polemisieren, sondern um zur Vorlage über die Feldgerichtsbarkeit Stellung zu nehmen. Wenn Sie mich nicht anhören wollen, schreien Sie mich nieder, das steht Ihnen frei.

Wenn der Motivenbericht der heutigen Vorlage die Erfahrungen des Weltkrieges ... (Posl. Beuer: Mit Jungbuch sind Sie schon fertig? Er rettet sich ins Feldgericht! - Posl. Zischka: Als Aktionär des Etrich Betriebes müssen Sie sich auseinandersetzen!) Sie sind ein Lügner, wenn Sie das behaupten, ein bewußter Lügner. (Posl. Beuer: Sie haben die Volksgemeinschaft schon blamiert, ein schwarzer Tag für die SDP! - Hluk.)

Místopøedseda Langr (zvoní): Prosím o klid.

Žádám pana øeèníka, aby pokraèoval v øeèi.

Posl. dr Kellner (pokraèuje): Wenn der Motivenbericht die Erfahrungen des Weltkrieges mit der Feldgerichtsbarkeit nicht ungünstig nennt, so kann ich diese Ansicht nicht teilen. Kriegsgerichte sind nun einmal keine objektiven Gerichte, sondern immer bereit und gewillt, Macht und Opportunität vor Recht gehen zu lassen, d. h. die Dinge mehr von der Notwendigkeit des Augenblicks als vom Standpunkt der Gerechtigkeit zu beurteilen. Diese Unzulänglichkeiten der Kriegsgerichte, nicht aber der Mangel an Zeit, wie der Motivenbericht meint, waren der Grund, daß die revolutionäre Nationalversammlung vom Jahre 1918 das Kriegsgerichtverfahren abgeschafft hat. Indessen 18 Jahre sind eine lange Zeit und heute gilt als Errungenschaft die Wiedereinführung mancher altösterreichischen Institutionen, deren Abschaffung seinerzeit als Fortschritt gepriesen wurde. (Výkøiky posl. Zischky.).

Místopøedseda Langr (zvoní): Volám pana posl. Zischku k poøádku.

Žádám pana øeèníka, aby pokraèoval ve své øeèi.

Posl. dr Kellner (pokraèuje): Will man die gegenständliche Vorlage in ihrer ganzen Tragweite beurteilen, so darf man sie nicht als Einzelerscheinung werten, sondern muß in ihr ein Glied jener Kette sehen, die man bei uns seit Jahr und Tag der bei uns soviel gepriesenen Demokratie anzulegen bemüht ist. Das erste Glied dieser Kette ist das seither wiederholt erneuerte Ermächtigungsgesetz vom 9. Juli 1933 über eine außerordentliche Ermächtigungsgewalt der Regierung, die der Verfassung unbekannt ist, und die mit zahlreichen Bestimmungen der Verfassung in krassem Widerspruch steht. Durch das, bzw. die Ermächtigungsgesetze hatte sich die Regierung in zahlreichen Beziehungen von der ihr lästigen verfassungsmäßigen Kontrolle der Nationalversammlung befreit und sich für weite und sehr wichtige Sachgebiete eine geradezu diktatorische Vollmacht verschafft, die mit dem Wesen der Demokratie, welche die Èechoslovakische Republik sein will, nur schwer in Einklang zu bringen ist. Ein weiterer Schritt auf diesem Weg war dann das Parteienauflösungsgesetz vom Oktober 1933, Slg. 201, welches im wesentlichen mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung einerseits und mit dem Verbot der Kabinettsjustiz andererseits brach, Institutionen, welche bisher als Säulen jedes demokratischen Regimes galten und demzufolge auch in unserer Verfassung verankert sind. (Posl. dr Jar. Dolanský: Sind Sie Aktionär oder Reaktionär?) Sie sind ein Lügner, das weiß ich.

Fortgesetzt wurde diese Entwicklung schließlich durch das Staatsverteidigungsgesetz, das sich vom politischen Gesichtspunkt aus vielleicht als das wichtigste Gesetz der lezten Jahre darstellt. Es verletzt zahlreiche Bestimmungen der Verfassungsurkunde, so die gewährleistete Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere in den § § 19 und 21, die sich auf die staatliche Verläßlichkeit beziehen.

Es bricht mit dem im § 3 der Verfassungsurkunde festgesetzten Grundsatz der Einheitlichkeit des Staatsgebietes, indem es eine eigene Grenzzone schafft, der 56% des Staatsgebietes angehören und für die Sonderbestimmungen gelten. Es widerspricht demzufolge aber auch dem in der Verfassungsurkunde festgelegten Begriff einer demokratischen Republik, welche die Èechoslovakische Republik sein will. Gleichzeitig verschafft das Staatsverteidigungsgesetz der Regierung zusammen mit dem Präsidenten für den Fall des dort vorgesehenen Ausnahmszustandes eine geradezu überragende durch keine parlamentarische Kontrolle beschwerte Stellung, die Möglichkeiten eröffnet, welche sonst nur in autoritären Staaten zu Hause sind.

Auch der vorgelegte Entwurf ist nur ein weiterer Schritt auf diesem Wege. Das kommt insbesondere im zweiten Absatz des § 453 des Entwurfes zum Ausdruck, der es zuläßt, daß ein Feldgericht außerhalb des Feldes oder in der Zeit, wo ein Feld noch nicht besteht, errichtet werden kann, u. zw. durch die Regierung mit Zustimmung des Präsidenten der Republik im Wege einer Verordnung, wenn im Innern des Staates oder an seinen Grenzen Ereignisse eintreten, die die Einheit des Staates, seine demokratisch-republikanische Form, die Verfassung oder die öffentliche Ruhe und Ordnung in erhöhtem Maße bedrohen. Die Rechtsgüter, die uns hier geschildert sind, sind uns aus einer Reihe zahlreicher anderer Gesetze bekannt, Schutzgesetz, Staatsverteidigungsgesetz usw. und es sind demnach für diese Rechtsgüter Sicherungen in hinreichendem Maße vorhanden, sodaß dazu eine Sonderbestimmung hinsichtlich der Feldgerichtsbarkeit nicht notwendig ist und ein Bedürfnis auf Ausdehnung der Feldgerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Die Ausdehnung der Feldgerichtsbarkeit auf ein Gebiet außerhalb des Feldes oder auf die Zeit, wo noch kein Feld besteht, ist auch verfassungswidrig u. zw. aus folgenden Gründen: Nach § 95 der Verfassungsurkunde heißt es, daß die Gerichtsbarkeit in Zivilrechtssachen den bürgerlichen Gerichten u. zw. den ordentlichen oder außerordentlichen und den Schiedsgerichten zusteht, die Gerichtsbarkeit in Strafsachen steht den bürgerlichen Strafgerichten zu, insoweit sie nicht durch ein besonderes Gesetz den Militärstrafgerichten zugewiesen wird. Die Zuständigkeit der Militärgerichte für die Zivilbevölkerung ist nur zur Zeit des Krieges gegeben und auch nur für die zu dieser Zeit begangenen Handlungen. Nun finden wir in den § § 128 und 129 des Staatsverteidigungsgesetzes, daß dort die Militärgerichtsbarkeit an sich auf eine Reihe von Zivilpersonen ausgedehnt wird. Indem nun der § 471 des Entwurfs die Zuständigkeit der Feldgerichte auf alle der Militärgerichtsbarkeit unterliegenden Personen ausspricht, so entzieht er damit jene Zivilpersonen, die durch das Staatsverteidigungsgesetz der Militärgerichtsbarkeit unterworfen wurden, in verfassungswidriger Weise den ihnen von der Verfassung vorgeschriebenen Gerichten und bricht damit auch mit dem Grundsatz, daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf.

Eine auffallende Bestimmung enthält schließlich der letze Absatz des § 462, in dem es heißt, daß als Beisitzer Personen mit einem größeren Lebenshorizont auszuwählen sind, welche die militärischen Verhältnisse und Vorschriften kennen, und für die Erfordernisse des Staates Verständnis haben. Das ist eine Selbstverständlichkeit. Man kann nicht jemanden zum Richter machen, dem diese Qualifikation fehlt. Wenn man aber eine solche Bestimmung hineinnimmt, eröffnet man damit die Gefahr, daß man hier gerade wieder dem zuständigen Kommandanten ein Mittel an die Hand geben will, ohne besondere Begründung einzelne Personen von der Teilnahme an den Feldgerichten auszuschließen.

Ebenso zu rügen ist die Bestimmung des § 473 des Gesetzes, in dem es heißt, daß Vertreter oder Verteidiger vor dem Feldgericht nur eine in das Verzeichnis der zur Verteidigung in diesen Angelegenheiten berechtigten Verteidiger eingetragene Person oder ein aktiver Offizier des Justizdienstes sein kann, von den nichtaktiven Offizieren des Justizdienstes nur derjenige, der auch in dieser Liste der Verteidiger erscheint. Hier ergibt sich ohne weiteres die Möglichkeit, daß jemand, der die Qualifikation hat, Offizier zu sein - der Staat schenkt ihm Vertrauen darüber hinaus nicht die Erlaubnis erhält, vor diesem Gericht zu verteidigen; das steht ja doch in einem gewissen Widerspruch zu einander.

Zu rügen ist endlich Absatz b) des § 477. Danach kann das Ministerium für nationale Verteidigung wieder aus Gründen der Erhaltung der militärischen Zucht oder Sicherheit des Militärs oder der öffentlichen Ruhe und Ordnung jedes Rechtsmittelverfahren ausschließen.

Hohes Haus! Wie ich schon sagte, verfügen die Regierung und die Behörden über so viel Mittel, die militärische Zucht und Sicherheit des Militärs, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu erhalten, daß es absolut nicht notwendig und nicht einzusehen ist, daß man zum Nachteil des Angeklagten aus diesen Scheingründen den Rechtsmittelzug bedeutend verkürzt.

Beanständen muß ich auch noch jene Bestimmung des § 481, nach der es ganz allein und auss chließlich dem Ermessen des Kommandanten anheimgestellt ist, ob er ein Gnadengesuch weiterleiten will oder nicht. Damit bek ommt, kann man sagen, der zuständige Kommandant fast das ausschließliche Begnadigungsrecht. Ihm allein bleibt es überlassen, ob er jemanden der Begnadigung zuführen will oder nicht. Es wäre statt dessen besser, den alten Zustand wieder herzustellen, wonach das Begnadigungsgesuch unbedingt vorzulegen ist und dem betreffenden Kommandanten nur eine Befürwortung oder Abweisung zusteht.

Wenn ich noch einmal zurückkomme auf die Möglichkeit, ein Feldgericht auch außerhalb des Krieges oder zur Zeit, wo noch kein Feld existiert, zu errichten, so muß ich sagen: Um jene Rechtsgüter, die hier geschützt werden sollen, zu schützen, genügt voll und ganz die Institution des Standrechtes, wie sie in beiden Strafprozeßordnungen, sowohl in der Militärstrafprozeßordnung wie in der Zivilstrafprozeßordnung, vorkommt. Die Regierung hat damit so viele Möglichkeiten, jede Unruhe und all das, woran hier gedacht ist, zu unterdrücken, daß keine weiteren Notwendigkeiten vorhanden sind, die Feldgerichtsbarkeit auch außerhalb des Feldes, zur Zeit, wo das Feld noch nicht besteht, anzuwenden.

Aus diesen Gründen lehnen wir die Vorlage ab. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)


Související odkazy



Pøihlásit/registrovat se do ISP