Pátek 20. bøezna 1936

Pøíloha k tìsnopisecké zprávì

o 34. schùzi poslanecké snìmovny Národního shromáždìní republiky Èeskoslovenské v Praze v pátek dne 20. bøezna 1936.

1. Øeè posl. in¿. Richtera (viz str. 4 tìsnopisecké zprávy):

Hohes Haus! Von welcher Seite man auch immer an die Beurteilung der dem Hause vorliegenden Gesetzanträge über den Mieterschutz und über die Bauförderung herantritt, immer wieder wird man bei der Behandlung dieser Teilfragen auf die bisher ungelöste Hauptfrage, auf das bisher ungelöste Grundproblem dieses Staates stoßen, das wir in dem vollkommenen Verfall der privaten und Staatswirtschaft erblicken. Dieses Problem bietet sich uns täglich dar in der steigenden Zahl der Arbeitslosen, in dem Sinken des Einkommens der noch in Arbeit Stehenden und damit in der Stagnation der Neubildung jeglichen Sparvermögens. Es wäre eine Vogel-Strauß-Politik, wenn man sich lediglich einer Anzahl Paragraphen der vorliegenden Gesetze zuwenden würde, ohne die Auswirkungen der geplanten Gesetze auf das kommende Wirtschaftsleben zu prüfen, und gleichzeitig auch die Durchführungsmöglichkeiten unter den heutigen Umständen zu beurteilen. Desgleichen muß es Ziel des Gesetzgebers sein, nicht nur die Folgeerscheinungen des wirtschaftlichen Zusammenbruchs in ihren Auswirkungen zu mildern, sondern vor allem die Ursachen des Verfalles selbst zu beheben. Da es hierzulande an einem allgemeinen aktiven, das gesamte Wirtschaftsgebiet umfassenden Krisenbekämpfungsplan mangelt, hat man sich auf das Herumdoktern an den einzelnen Erscheinungen verlegt und ist nur allzuleicht geneigt, dort eine charitative Fürsorgepolitik zu treiben, wo eine aktive Krisenbekämpfungspolitik diese charitativen Fürsorgemaßnahmen unnötig machen würde. Vom Standpunkt der rein charitativen Fürsorge wird nun auch von mancher Seite die Mieterschutzfrage betrachtet, ohne daß man davor zurückschreckt, diese Fürsorge, die eigentlich in das Gebiet der staatlichen Sozialpolitik fällt, aus diesem herauszunehmen und als eine Sondersteuer den Althausbesitzern aufzulasten. Man nimmt dabei keine Rücksicht darauf, daß die Vorteile dieser Fürsorge nur einem kleinen Teil der Kleinmieter zufallen, die noch dazu keineswegs nach der sozialen Bedürftigkeit ausgewählt werden, und es stört vor allem auch jene nicht, die in dieser Weise Fürsorge treiben wollen, daß sie diese Sondersteuer den Atlhausbesitzern auflasten, die niemals in der Lage waren, aus der früher vorhandenen Wohnungskonjunktur Vorteile zu ziehen, sondern die seit Jahren, man könnte sagen seit fast zwei Jahrzehnten immer unter dem Druck der Zwangswirtschaft gestanden haben. Wir können uns eine solche Betrachtungsweise nicht zu eigen machen, da sie niemals zur Beseitigung dieses nur für einen geringen Teil der Bevölkerung geltenden Ausnahmszustandes führen kann. Dem verantwortlichen Gesetzgeber kann es nicht darum gehen, Ausnahmszustände, die lediglich für ein Drittel der Bevölkerung und für noch weniger Hausbesitzer zählen, unter allen Umständen ewig aufrecht zu erhalten, sondern es kann sich ihm nur darum handeln, möglichst rasch die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß allgemein gültig für alle Staatsbürger ohne Unterschied verbindliche Zustände geschaffen werden. Daß heute nach 17jähriger Wohnungszwangswirtschaft und nach einer ebenso lange währenden staatlichen Bauförderung das Problem der Wohnungsfürsorge und das Problem des Mieterschutzes immer noch nicht gelöst sind, bedeutet eine ungeheure Anklage gegen die Verantwortlichen dieses Staates. Es ist das auch eine Anklage gegen jene Parteien, die aus der sozialen Frage auch dann ein Politikum machten, als sie in den guten Wirtschaftsjahren ohne weiters gerecht lösbar gewesen wäre. Es wäre noch zu untersuchen, ob die parteipolitischen Vorteile, die jene Parteien eingeheimst haben, mit den wirtschaftlichen gesamtstaatlichen Nachteilen aufzuwägen sind, die aus dem Verfall des alten Hausbesitzes entstanden und die in die Milliarden Kè gerechnet werden können, sich aber ebenso gut ausdrücken lassen in Millionen Arbeitsstunden, die nicht aufgewendet wurden für Adaptierung und Reparatur des verfallenen Althausbesitzes.

Die heutige Behandlung der Mieterschutzfrage ist ein Zeichen dafür, daß infolge des Verfalles der gesamten staatlichen Wirtschaft ein Problem, das lange Jahre hindurch lediglich ein Politikum war, das lange Jahre hindurch hätte gelöst werden können und lediglich zum politischen Schacher gewisser Parteien gut war, unter den heutigen schwierigen Wirtschaftsverhältnissen neuerdings eine soziale Bedeutung gewonnen hat. Es besteht kein Zweifel, daß der unvermittelte Abbau des Mieterschutzes unter keinen Umständen erfolgen kann. Es kann unter keinen Umständen gemacht werden, auch dann nicht, wenn aus dem Mieterschutz ohne Rücksicht auf die soziale Bedürftigkeit auch nur ein geringer Teil der Bevölkerung heute seine Vorteile zieht, weil durch den Abbau des Mieterschutzes das Elend, das sich heute in den breiten Massen der Bevölkerung eingenistet hat, noch eine weitere Verschärfung erfahren würde. Für uns jedoch ist es klar, daß das Kernproblem auß erhalb der Mieterschutzbestimmungen liegt, ebenso wie es uns klar sein muß, daß die gestern hier erwähnten 86.000 Obdachlosen keineswegs deshalb obdachlos geworden sind, weil man die Dreizimmer wohnungen aus dem Mieterschutz ausgeschieden hat, sondern deshalb, weil diese Obdachlosen heute keine Arbeit finden und infolgedessen keinen Verdienst haben. Inwieweit das vorliegende Bauförderungsgesetz die Voraussetzungen zum Abbau des bestehenden Mieterschutzes bringen wird, ist eine Frage, die man separat behandeln muß. Jedenfalls kann wohl festgestellt werden, daß die in der Mieterschutzvorlage fixierten Termine des Abbaues reichlich für den definitiven Abbau des Mieterschutzes genügen würden, wenn das vorliegende Bauförderungsgesetz alle Erwartungen erfüllt, die seine Schöpfer daran geknüpft haben. Wir müssen uns jedoch gegen die rein schematische und rein mathematische Behandlung des Mieterschutzabbaues mit aller Entschiedenheit wenden. In den § § 3 bis 5 der Vorlage wird überhaupt keine Rücksicht darauf genommen, wie groß die Kopfzahl der Familie und die Zahl der in einer Wohnung zus ammengepferchten Mieter ist. Wir vermissen vor allem eine Relation zwischen der Kopfzahl und dem Flächenraum der Wohnungen, aber auch eine Relation zwischen der Kopfzahl und der Anzahl der unter Mieterschutz noch zuzubilligenden Wohnräume. Das Gesetz läßt in dieser Hinsicht jede Gliederung vermissen und wir müssen feststellen, daß die Bestimmungen über die höchst zulässige Einkommensgrenze geradezu dazu auffordern, eine kinderlose Ehe als Geschäft zu betrachten. Wir können diesen Bestimmungen nicht zustimmen, da sie in hohem Maße lebenswichtige und sozial bedeutsame Fragen unberücksichtigt lassen.

Gegen die Bestimmung des § 6 müssen wir uns gleichfalls wenden, durch die die Wirksamkeit des Gesetzes für weite Gebiete nach dem Ermessen der Regierung außer Kraft gesetzt und aufgehoben werden kann. Wir sehen darin ein Hindernis für eine endgültige Regelung, wozu noch der unklare Begriff des geographisch nicht näher bestimmten Gebietes kommt.

Wie bereits bemerkt, wäre es gerade Pflicht der Regierung, in den wirtschaftlich schwachen Gebieten des Staates durch eine aktive Wohnungsfürsorge und durch ein aktives wirksames Arbeitsbeschaffungsprogramm in jeder Hinsicht normale Zustände herbeizuführen und dadurch die Voraussetzungen zu schaffen, daß tatsächlich allgemein verbindliche und für alle Teile der Bevölkerung gleiche Bestimmungen in Kraft treten können. Sollten dennoch besondere Umstände für die Ausschaltung der Abbaubestimmungen dieses Gesetzes sprechen, so wäre es unserer Ansicht nach nicht Sache der Regierung, dies festzustellen, sondern Sache der Gemeinden, bzw. Gemeindevertretungen, die das Recht haben müssten, ihre Anträge der Regierung zu unterbreiten, die erst dann auf Grund dieser Anträge in die Lage gesetzt werden könnte, die Bestimmungen des Gesetzes zu ändern. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)

Wenn wir uns dem Bauförderungsgesetz zuwenden, so müssen wir uns zunächst drei Fragen vorlegen, u. zw.:

1. Ist unter den heute gegebenen Wirtschaftsverhältnissen und bei der heute herrschenden Lage auf dem Kredit- und Hypothekenmarkt überhaupt zu erwarten, daß das vorgelegte Gesetz in dem geplanten Umfang zur Wirkung kommen kann?

Zweitens: Sind sämtliche Möglichkeiten, die zu einer Belebung der Bautätigkeit führen könnten, erschöpft worden, unter der Voraussetzung der bejahenden Antwort auf die erste Frage?

Drittens: Ist das vorliegende Gesetz geeignet, in sozial, hygienisch und technisch einwandfreier Weise eine Wohnungsfürsorge und planmäßige Siedelung für Obdachlose und Erwerbslose zu schaffen?

Schon bei der Beantwortung der ersten Frage müssen uns ernste Bedenken auftauchen, denn es ist heute jedermann klar, daß der vollkommen abgeschöpfte Hypothekenmarkt nicht in der Lage ist, dem Umfang des Gesetzes entsprechend ca. 650 Millionen an Hypotheken aufzubringen.

Es ist daher - ich gehe hier konform mit den Befürchtungen des Vizepräsidenten Herrn Koll. Taub - von vornherein zu befürchten, daß das Gesetz in dem geplanten Umfang nicht zur Auswirkung kommen kann. Wir kommen daher auch bei Betrachtung des Gesetzes über die Bauförderung wieder auf das Grundproblem des Staates, das in der Neubelebung der zusammengebrochenen Wirtschaft, in der Schaffung neuen Sparvermögens und neuer Kaufkraft und Arbeitsmöglichkeit zu suchen ist.

Wir haben uns verschiedentlich mit Versprechungen verschiedener Minister befaßt, die zur Zeit der Vorlage des Budgets ihre Programme verkündeten und der Öffentlichkeit mitteilten, wieviel Milliarden sie an Investitionen in die Wirtschaft hineinpumpen wollen. (Výkøiky: Weihnachtswünsche!) Man sprach von 5 Milliarden, dann einschränkend von 3ÿ38 Milliarden, jeder Minister gab andere Zahlen, die aber allerdings möglichst hoch gehalten waren. Wir müssen heute feststellen, daß von all diesen guten Weihnachtswünschen, wie sie hier genannt wurden, kein einziger in Erfüllung gegangen ist. Investitionen im Rahmen des Budgets werden nie in der Lage sein, jene zusätzliche Kaufkraft zu schaffen, auf die allein es bei der Belebung der Wirtschaft ankommen kann. Wir müssen unter diesen Umständen umso mehr fordern, daß die Regierung an eine aktive Krisenbekämpfung schreite, die wir lediglich in der Ausweitung der staatlichen Arbeitsbeschaffung durch Ausweitung des Kredits sehen. Wir haben in dieser Hinsicht verschiedentlich unsere Vorschläge unterbreitet und ich selbst habe hier im Hause bei der Behandlung des Budgets ausführlich über unsere Pläne referiert. Daß dieses Arbeitsbeschaffungsprogramm nicht durchgeführt wurde, ist nicht unser Verschulden, es ist aber keineswegs als Vorteil der Regierung zu buchen, daß man in dieser Hinsicht bisher nichts getan hat.

Zusammenfassend können wir wohl zur Beantwortung der ersten Frage sagen, daß die mangelnde Aktivität der Regierung, die bisher in der planmäßigen Krisenbekämpfung zu verzeichnen war, die Bejahung der ersten Frage unmöglich erscheinen läßt.

Die zweite Frage, die dahin geht, ob alle Möglichkeiten, die für die Belebung des Arbeitsmarktes und der Bautätigkeit in Betracht kommen, ausgeschöpft wurden, müssen wir zunächst einmal grundsätzlich von der Tatsache betrachten, daß die Bauwirtschaft, wie bereits vielfach bemerkt, als Schlüsselstellung zur Belebung weiter Gebiete der Wirtschaft zu betrachten ist. Vor allem ist die Bauwirtschaft jener Sektor der gesamtstaatlichen Wirtschaft, der am wenigsten von den internationalen Verflechtungen der gesamten Wirtschaft abhängig ist. Wir gehen darin mit dem Gouverneur der Nationalbank konform, der feststellte, daß es sich, sofern in den letzten Jahren in anderen Staaten Konjunkturerscheinungen zu verzeichnen waren, keineswegs um Konjunkturen handelt, die einen internationalen Ursprung hatten, sondern daß es sich durchaus um Konjunkturen handelt, die durch nationale Maßnahmen der einzelnen Staaten geschaffen wurden. Wir wissen, daß es Möglichkeiten gibt, die zur Belebung der Binnenwirtschaft, also zur Schaffung einer sogenannten Binnenkonjunktur führen können. Im Geschäftsbericht der Nationalbank, der vor wenigen Tagen fast gleichzeitig mit dem Bauförderungsgesetz vorgelegt wurde, wird festgestellt, daß zusammen mit der Exportkrise die Krise auf dem Baumarkt eine der Hauptursachen unseres wirtschafftlichen und sozialen Verfalles ist.

Man hätte also meinen müssen, daß man gerade in dem neuen Bauförderungsgesetz in dieser Hinsicht alle Möglichkeiten ausnützen würde, um auf dem Wege über die Belebung der Bauwirtschaft eine nationale Binnenkonjunktur zu entfalten. Wir müssen sagen, daß man in dieser Hinsicht nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, und wir müssen feststellen, daß die neue Vorlage gegenüber dem früheren Bauförderungsgesetz bedeutende Verschlechterungen in sich birgt. An dieser Tatsache ändert auch der Umstand nichts, daß während der Behandlung im sozialpolitischen Ausschuß an der Regierungsvorlage ganz wesentliche Verbesserungen vorgenommen wurden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß man sich doch entschlossen hat, die Befreiung von der Gebäudesteuer und den Zuschlägen um Jahre zu verlängern und daß man sich entschlossen hat, entgegen den Bestimmungen der Regierungsvorlage neuerdings eine Befreiung von der Mietzinsabgabe und der Abgabe von benützten Räumen auf 10 bis 20 Jahre einzuführen. Es sind doch im wesentlichen so große Beschränkungen in dem neuen Gesetz zu verzeichnen, daß man von einer Verschlechterung gegenüber den früheren Gesetzen sprechen kann. (Posl. Kundt: Es verschlechtert sich bei uns alles!)

Insbesondere hat man so gut wie vollkommen auf die Mitwirkung der Privatinitiative verzichtet. Aber wir müssen feststellen, daß heute der sozial ist, der Arbeit schafft, und daß wir keineswegs die Frage der Arbeitsbeschaffung und der Wohnungsfürsorge lediglich den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und in diesem Falle den Gemeinden allein zumuten können. Insbesondere ist eine Verschlechterung darin zu sehen, daß heute der private Bauherr keinen Staatsbeitrag mehr bekommt. Dies wird zur Folge haben, daß durch das neue Bauförderungsgesetz lediglich Wohnungen für Arme gebaut werden, weil der Bauherr, der Zweizimmeroder Dreizimmerwohnungen bauen will, nicht mehr in die Lage versetzt wird, mit den, nach den früheren Gesetzen gebauten Wohnungen in Konkurrenz zu treten. Wenn wir z. B. annehmen, daß eine Genossenschaft nach den früheren Gesetzen Kleinstwohnungen bis zu 40 m2 bauen konnte bei einer 90%igen Belehnung unter Staatsgarantie und einer Verzinsung und Amortisation von 5 1/2% mit einem Staatsbeitrag von 2% und bei einer angenommenen Verzinsung der notwendigen 10% Eigenmittel von 3%, so kann man sagen, daß insgesamt durch den Mietzins eine Verzinsung des aufgewendeten Kapitals von 3 1/2 % aufzubringen ist. Das Kleinstwohn ungshaus nach der Novelle und nach dem Hauptstück IV wird folgendes Bild zeigen: Bei einem privaten Bauherrn kann lediglich die Staatsgarantie im Ausmaß von 75% des Bauaufwandes gewährt werden. Dies bedeutet bei 5 1/2% Verzinsung und Amortisierung einen Anteil von 4ÿ1%. Wenn man nun 25% der notwendigen Eigenmittel mit nur 3 1/2% verzinst und amortisiert, so ergibt dies einen Anteil von 1ÿ1%. Zusammengenommen also muß durchschnittlich von dem Mietzins des Privathauses 5ÿ2% zur Amortisierung und Verzinsung des aufgewendeten Kapitals aufgebracht werden. Die Differenz also, die zwischen den Wohnungen nach dem neuen Bauförderungsgesetz und zwischen den Genossenschafts-Wohnungen nach dem alten Bauförderungsgesetz besteht, beträgt nicht weniger als 5ÿ2% minus 3ÿ5% ist gleich 1ÿ7%, das heißt also, daß der neue Bauherr, der auf den Staatsbeitrag verzichten muß, um 33% billiger bauen müßte, um die Konkurrenz mit den Bauten, die nach den früheren Gesetzen bauen konnten, aufnehmen zu können.

Nun ist es kein Geheimnis, wenn man feststellt, daß zwar die Baugestehungskosten gesunken sind, daß sie aber keineswegs in einem Umfang von 33% gesunken sind. Die Folge der neuen gesetzlichen Bestimmungen wird also sein, daß sich Private nicht mehr entschließen können, zu bauen, da sie mit ihren neuen Häusern gegenüber den Häusern nach den früheren Gesetzen nicht mehr konkurrenzfähig sein werden.

Das neue Gesetz legt sein Hauptgewicht auf die Wohnungsfürsorge für Arme und teilweise auch auf die Ansiedlung von Arbeitslosen und Halbbeschäftigten. Wir müssen festsetzen, daß in dieser Hinsicht sämtliche Möglichkeiten der Mitwirkung privater Bauherrn gestrichen wurden. Man hat sogar die Möglichkeit gestrichen, nach der gemeinnützige Bauvereine solche Wohnungen für Arme schaffen könnten. Wir können also zur Beantwortung der zweiten Frage zusammenfassend feststellen, daß das Gesetz in seiner Vorlage keineswegs sämtliche Möglichkeiten ausgenützt hat, die geeignet wären, eine Belebung der Bautätigkeit und damit eine Entlastung des Arbeitsmarktes herbeizuführen.

Zur dritten Frage, ob das vorliegende Gesetz in der Lage wäre, eine sozial und hygienisch einwandfreie Wohnungsfürsorge zu leisten, die auch den technischen Anforderungen entspricht, können wir wie folgt Stellung nehmen. Das fünfte Hauptstück sieht vor allen Dingen den Bau von Mietkasernen vor, die dadurch charakterisiert werden, daß sie nur aus einräumigen Wohnungen bestehen, also Mietskasernen, die gegenüber den früher üblichen Mietskasernen noch einen weiteren wesentlichen Nachteil der Kasernierung haben. Zusammengepfercht ohne Rücksicht auf die Kopfzahl der Familie, zusammengepfercht ohne Rücksicht auf das Alter und auf das Geschlecht, werden hier Menschen in Mietskasernen wohnen, wobei niemals die Möglichkeit besteht, bei künftig besseren Verhältnissen diese Wohnungen irgendwie auszuweiten. Für diese Mietswohnhäuser für Arme kommt lediglich der Wohnungstyp der Laubenhenhäuser in Frage. Da außerdem die gesetzlichen Bestimmungen dahin lauten, daß jede Wohnung ihr eigenes Gesperre haben müsse, so ist es nicht möglich, daß man späterhin mehrere Wohnungen zusammenlegen könnte, ohne einen wesentlichen Teil des Bauaufwandes verloren zu geben.

Außerdem kommen als Träger dieser Bautätigkeit und dieser Wohnungsfürsorge nur noch Gemeinden in Frage, und damit erhält diese ganze Bauförderung wiederum nur den Charakter einer rein charitativen Fürsorge. Die Mieter dieser Elendswohnungen werden keine Mitverantwortung am Bauen tragen. Sie werden aber auch keine Mitarbeit an der Erstellung dieser Wohnungen leisten können. Sie werden in diesen Wohnungen leben als hoffnungslose Proletarier, in der Erkenntnis, daß sie ihre Situation niemals verbessern können.

Wir müssen daher dieses System des Bauens, das nicht gestattet, den einzelnen Mietern jemals ein Eigentumsrecht zu geben, ihnen jemals die Möglichkeit der Mitarbeit zur Erstellung dieser Wohnungen zu geben, ihnen niemals auch eine Mitverantwortung auflädt, wir müssen also dieses System der Bauförderung und der Wohnungsfürsorge zurückweisen und sehen lediglich im Gegensatz zu den Mietskasernen das System der Nebenerwerbssiedlungen als Stadtrandsiedlungen als geeignet an, eine dauernde Befriedigung der Wohnungsbedürfnisse der Armen und Arbeitslosen zu verbürgen. Alle Bestrebungen, die dahin gehen, die Ansiedlung der Arbeitslosen und Halbbeschäftigten in Stadtrandsiedlungen und in wachsenden Nebenerwerbssiedlungen zu fördern, müssen wir unterstützen. Die Kasernierung aber bedeutet in sozialer und hygienischer, aber ebenso auch in moralischer Hinsicht einen Verfall des kulturellen Standes der Bevölkerung.

Zusammenfassend zur dritten Frage können wir sagen, die Förderung des Mietskasernenbaues bringt eine Stabilisierung elendster Wohnungsverhältnisse auf Jahre hinaus mit sich. Sie bedeutet die Förderung des gesundheitlichen und des moralischen und sozialen Verfalles und macht die Mieter nicht zu mitverantwortlichen Mitbewohnern und künftigen Besitzern, sondern zu hoffnungslosen Proletariern. Nur die erweiterungsfähige Nebenerwerbssiedlung unter der Mitarbeit des künftigen Besitzers in kollektiver Form bietet die Gewähr für eine dauernde Befriedigung und für eine dauernde Lösung des Wohnungsfürsorgeproblems. Nur in dieser Richtung können wir eine wahrhaft soziale und auf weite Sicht abgestellte Wohnungsfürsorge sehen, die auch den heute Obdach- und Arbeitslosen die Aussicht auf die Schaffung einer neuen Existenzgrunndlage gibt.

In zusammenfassender Stellungnahme zum gesamten Bauförderungsgesetz kann gesagt werden: 1. Die Frage, ob überhaupt die Möglichkeit zur Durchführung des Gesetzes im veranschlagten Umfange besteht, muß verneint werden; 2. Kann gesagt werden, daß nicht alle Möglichkeiten erfaßt wurden, die zur Belebung der Bautätigkeit und damit zur Entlastung des Arbeitsmarktes gegeben sind; 3. Können wir in der im Gesetze vorgesehenen Form der Wohnungsfürsorge für die Armen nicht jene Art sehen, die in Anbetracht der sozialen, hygienischen und moralischen Forderungen unseren Wünschen entspricht. (Potlesk poslancù sudetskonìmecké strany.)


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