bylo nesporně prokázáno, že choroba, kterou uplatňuje jako válečné poškození, skutečně byla vykonáváním vojenské služby za světové války způsobena. O tom byl Ciria zpraven zemským úřadem pro péči o válečně poškozence v Bratislavě dne 31. prosince 1925.
Teprve pak Ciria tvrdil, že se hlásil k lékařské prohlídce včas v roce 1919, tvrzení to však nebylo konaným šetřením prokázáno. Proto neměl úřad důvodu, aby o přihlášce Ciriově k lékařské prohlídce znovu jednal.
Pokud se v interpelaci tvrdí, že finanční správa při zadáváni trafik posadí do jedné trafiky dva, tři ba i více válečných invalidů, ačkoliv trafika poskytne jen jednomu možnost skrovného živobytí, třeba uvésti, že finančním úřadům bylo uloženo, aby při přidělování společníků do trafik postupovaly velmi obezřetně. Nařízení o přidělování společníků bylo vydáno právě ve prospěch potřebných válečných poškozenců, aby aspoň některým z těch, kterým vlastní trafiky nemohly býti propůjčeny a kteří se čím dále tím více domáhají zaopatření v trafikách, byla usnadněna existence přidělením podílů z trafik, jichž výtěžek je tak značný, že z něho může býti živo více rodin. Zjistí-li finanční úřady, že výtěžek ze společné trafiky poklesl tak, že nestačí k živobytí více rodin, zastaví výplatu podílu a propůjčí trafiku jen jednomu obstaravateli bez společníka.
Ze spisů v interpelovaných případech vychází, že zemský úřad pro péči o válečné poškozence v Bratislavě pracuje podle předpisů zákonů, upravujících péči o válečné poškozence jakož i vládních nařízení k nim vydaných, takže není důvodu vydati nějaké nové instrukce.
V Praze dne 13. září 1933.
Předseda vlády: Malypetr, v. r.
2344/XXIII (původní znění).
Odpověď
vlády
na interpelaci poslance dra Szüllö a druhů
o omezování osobní a politické svobody státních pensistů (tisk 2289/V).
Při posuzování otázky pobytu pensistů v cizině a požívání jich pense tamtéž, nutno vychá-
zeti z dosud platného dvorního dekretu ze dne 23. července 1827, číslo 30120. Tento stanoví, že osoby, které požívají pense, provise a dary z milosti, chtějí-li se odebrati do ciziny, potřebují kromě cestovního pasu od politického úřadu také povolení od příslušného zemského úřadu podle předpisů v pensijních věcech, pokud nechtějí plně ztratiti svoje požitky. V tomto dekretu je tedy zcela jasně vysloven důsledek nedovoleného odcestování do ciziny.
Předpis tento nelze zrušiti, třebas je hodně starý, neboť musí býti snahou brániti tomu, aby pense vyplácené z prostředků veřejných byly vyváženy do ciziny bez podstatných důvodů. Tato snaha nesporně vedla také bývalou vládu rakouskou k vydání tohoto omezujícího předpisu již před drahnou dobou a k dalšímu jeho zachování i za poměrů daleko lepších. Snaha ta vysvětlitelná za poměrů normálních, jest plně odůvodněna u všech států sukcessonních hospodářskými i politickými poměry a u našeho státu pak nad to ještě dohrou valutou, která je přímo vzpruhou k častějšímu pobytu ve státech s valutou horši.
Ministerstvo financi přihlížejíc však k poměrům nastavším rozpadem Rakousko-Uherska, vydalo vynesení z 25. června 1924, číslo 66792/24, kterým - pokud bylo možno - značné zmírnilo dosavadní předpisy o pobytu v cizině proto, aby usnadnilo cesty do ciziny z důvodů hospodářských a rodinných. V tomto vynesení pro budoucnost prominulo pensistům následky nedovoleného přechodného pobytu v cizině, který nebude přesahovati dobu 14 dnů. Účinnost tohoto prominutí přestává však v tom kterém případě při častějším, pravidelném nedovoleném pobytu v cizině nebo dá-li se souditi na obcházení předpisů.
Jestliže přes to nastane ztráta pense pro nedovolený pobyt v cizině, jsou žádosti za prominutí následků nedovoleného pobytu v cizině vyřizovány velmi liberálně a pravidelně se jim vyhovuje.
Nelze proto za daného stavu věci splniti přání pánů interpelantů. Tím méně mu lze vyhověti, ježto osobám, jimž povolen byl do odvolání pobyt v cizině, vyplácíme do ciziny na pensijních platech již kolem 50 mil. Kč ročně.
V Praze dne 12. září 1933.
Předseda vlády: Malypetr, v. r.
Ministr financí: Dr. Trapl, v. r.
Překlad ad 2344/IV.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Höhnel und Genossen
wegen des unerhörten und brutalen Vorgehens der Gendarmerie in Rumburk (Druck 2209/VIII).
Die kommunistische Partei beabsichtigte am 2. März 1933 in Rumburg einen sog. Hungermarsch zu veranstalten. Die Bezirksbehörde hat die Veranstaltung dieser Kundgebung aus Gründen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit verboten und gleichzeitig die Bevölkerung durch öffentliche Kundmachungen und in der Presse darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1927, S. d. G. u. V. Nr. 125, jedwede Ansammlung an öffentlichen Orten am 2. März 1933 unter Straffolgen verboten wird.
Trotz dieser Verfügungen haben sich an dem erwähnten Tage in Rumburg ungefähr 1500 Personen versammelt, welche in verschiedenen Stadtteilen Demonstrationen vorzunehmen versuchten. Die zusammengerotteten Demonstranten wurden nach vorhergegangenen vergeblichen Aufforderungen zum Auseinandergehen von der Gendarmerie auseinandergetrieben, wobei gegen die Widerstand leistenden Demonstranten die Schlagwaffle in Anwendung gebracht wurde. Wegen des Vergehens des Auflaues wurden 20 Personen verhaftet, welche im Einvernehmen mit dem Untersuchutigsrichter am selben Tage abends in die Haft des Kreisgerichtes in Böhm. Leipa abtransportiert wurden. Da es sich um eine während der Nachtstunden vorgenommenen Masseneskorte gehandelt hat, war die Anlegung von Handspangen bei den Verhafteten mit Rucksicht auf den sicheren Transport begründet.
Alle Verhaftungen sind an öffentlichen Plätzen vorgenommen worden, mit Ausnahme der Verhaftung der Brüder Theodor und Adolf Gampe. Obwohl die beiden Genannten von dem Inhaber der Leichenbestattungsanstalt gewannt worden waren, haben sie sich absichtlich unter die Demonstranten gemischt, gegen welche die Gendarmerie gerade einschritt, und haben sich durch Anschreien der Gendarmerieabteilung offen an den Demonstrationskundgebungen beteiligt. Als die Gendarmerie gegen sie einschritt, flohen sie in das Häuschen ihrer Schwester, wo sie dann verhaftet wurden. Irgendeine Gewalt wurde gegen sie seitens der verhaftenden Gendarmen nicht angewendet.
Durch die Erhebungen ist nicht nachgewiesen worden, dass die Gendarmerie in Häuser und Gasthäuser eingedrungen wäre und dort die Bewohner und Gäste geprügelt hätte. Es sind lediglich die Räumlichkeiten des Hotels Stern durchsucht worden, wohin sich, wie beobachtet worden war, die Demonstranten geflüchtet hat-
ten. In dem erwähnten Hotel ist es zu irgendeinem Einschreiten der Gendarmerie oder gar zu einer Misshandlung der Gäste nicht gekommen.
Der behauptete Vorfall mit der Misshandlung von Radfahrern in der Schönborner Gasse ist nicht glaubhaft erwiesen worden.
Ueber die Ereignisse, welche angeblich in dem Häuschen des Christian Weidhaas in der Schönborner Gasse vorgekommen sind, ist eine umfangreiche und gründliche Erhebung durchgeführt worden, welche aber nicht die genügende Unterlage zu irgendeinem Einschreiten gegen die Gendarmerie geboten hat. Die angeblich betroffenen Personen Anton Beneš und seine Ehegattin Marie, ferner Berta Schmidt und Anna Weidhaas haben angegeben, dass vier Gendarmen hinter ihnen in das Häuschen eingedrungen sind, wo angeblich einer von ihnen den Beneš mit dem Karabinerkolben geschlagen und mit dem Bajonette in das Gesässbein gestochen, ein anderer die Frau Beneš, Schmidt und Weidhaas geohrfeigt hat. Die Genannten kannten keine Beschreibung der Gendarmen abgeben und haben erklärt, dass sie dieselben bei der Konfrontation nicht mehr erkennen wurden. Die Glaubwürdigkeit derselben wurde einerseits durch das Gutachten des Amtsarztes, welcher es ausschloss, dass die Verwundung des Beneš am Gesässbeine durch ein Bajonett verursacht worden sein konnte, andererseits dadurch erschüttert, dass die Frauen es ablehnten, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Gendarman, welche in der Umgebung des Häuschens gegen die Demonstranten einschritten, haben es entschieden bestritten, dass jemand von ihnen in die Wohnung des Christian Weidhaas eingedrungen sei oder dass sich einer von ihnen gar der oberwähnten Gewalttätigkeiten schuldig gemacht hätte.
Im Hinblicke darauf habe ich aus Anlass dieser Interpellation zu irgendeiner weiteren Verfügung keinen Anlass.
Prag, am 11. Juli 1933.
Der Minister des Innern: Černý, m. p.
Překlad ad 2344/V.
Antwort
des Ministers für Schulwesen und Volkskultur
auf die Interpellation der Abgeordneten H. Simm, Schubert und Genossen
in Angelegenheit der Werbung deutscher Kinder für die tschechische Minderheitsschule in Jogsdorf (Druck 1447/XIII).
In dem interpellierten Falle hat es sich nicht um ein Rundschreiben, sondern um eine Kund-
machung gehandelt, welche die Verwaltung der Minderheitsvolksschule in Jogsdorf in einem einzigen Exemplar auf dem Schulschuppen ausgehängt hat.
Die Schulverwaltung beabsichtigte, sich mit dieser Kundmachung an die Eltern čechoslovakischer Nationalität zu wenden, welche ihre Kinder bisher in die deutschen Schulen schicken. Im Hinblicke darauf jedoch, dass die Stilisierung der erwähnten Kundmachung Zweifel erwecken konnte, wurde der Schulverwaltung eine diesbezügliche Belehrung zuteil.
Prag, am 28. Juni 1933.
Der Minister für Schulwesen und Volkskultur: Dr. Dérer, m. p.
Překlad ad 2344/VI.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten A. Nitsch und Genossen
in Angelegenheit der willkürlichen Handhabung des Gemeindevermögens und Verwendung der Subvention aus dem 3% Feuerwehrfonds seitens des Kreisnotars der Gemeinde Rokus (Druck 2249/II).
Die Gemeindevertretung in Rakús hat mit Beschluss vom 28. Mai 1932, Z. 905/32, das Ansuchen des neu konstituierten slovakischen freiwilligen Feuerwehrkorps dortselbst um Zustimmung zur teilweisen Benützung der GemeindeFeuerwehrgeräte abgelehnt, über welche das im Jahre 1881 auf Grund des alten Gemeinde-Organisationsstatuts gegründete Feuerwehrkorps disponiert hat.
Die Bezirksbehörde in Kežmark hat diesen Beschluss der Gemeindevertretung auf Grund der eingebrachten Berufung mit dem Bescheide vom 3. September 1932, Z. 9. 377/32, aufgehoben und hat dem slovakischen freiwilligem Feuerwehrkorps das Recht der teilweisen Benützung der Gemeinde-Feuerwehrgeräte für den Fall zugesprochen, als sich die beiden Feuerwehrkorps untereinander nicht etwa doch in der Weise einigen sollten, dass dem genannten Korps eine der drei Gemeindespritzen und die Hälfte der übrigen Feuerwehrgeräte binnen 7 Tagen nach Zustellung des Bescheides zur Benützung übergeben würde.
Die Gemeinde Rakús hat den rechtskräftigen Bescheid der Bezirksbehörde in Kežmark nicht durchgeführt. Demzufolge ist es zur exekutiven Durchführung des Bescheides gekommen.
Der Beitrag aus dem 3% slovakischen Feuerwehrfonds im Betrage von 5000 Kč wurde seitens der Landesbehörde in Bratislava als Verwalterin dieses Fonds über Ansuchen des slovakischen freiwilligen Feuerwehrkorps in der Gemeinde Rakús bewilligt.
Aus dem bewilligten Beitrage wurden für dieses Korps nur die notwendigsten Ausrüstungsgegenstände, wie Helme, Gurte, Hacken, keines* wegs aber Uniformen gekauft.
Im Hinblick auf den geschilderten Stand erblicke ich keinen Grund zu einem Einschreiten aus Anlass dieser Interpellation.
Prag, am 19. Juli 1933.
Der Minister des Innern: Černý, m. p.
Překlad ad 2344/VII.
Antwort
des Ministers für öffentliche Arbeiten
auf die Interpellation des Abgeordneten Krumpe und Genossen
in Angelegenheit der Bauarbeiten für den Neubau der Deutschen Technischen Hochschule in Prag (Landwirtschaftliche Abteilung in Tetschen-Liebwerd) (Druck 2182 m).
Die Vergebung der m der Interpellation aufgezählten Arbeiten ist unter gewissenhafter Einhaltung aller für Vergebungen vorgeschriebenen Weisungen und Richtlinien vorgenommen worden.
Die Arbeiten sind an die billigsten Offerenten vergeben worden, wobei auch auf die weiter angeführte Richtlinie Rücksicht genommen ist, dass der örtliche Offerent den Vorrang besitzt, wenn sein Angebot gleich hoch oder nur unwesentlich höher ist, als das niedrigste annehmbare Offert.
1. Für die Tischlerarbeiten sind 12 Offerten eingelangt, von denen das um 140. 946 Kč 20 h das billigste war, nach welchem die Arbeit auch vergeben worden ist.
Nur zwei Angebote stammten von lokalen Firmen, und zwar an 10. Stelle das der Firma
Ferdinand Philipp im Betrage von 178. 922 Kč, daher gegenüber dem billigsten Offert um 37. 975 Kč 80 h, d. i. um 27% teuerer, und an 12. Stelle das der Firma Fr. Winkler, lautend auf 192. 911 Kč, also um 51. 964 Kč 80 h, d. i. um 37% teuerer.
2. Für die Schlosserarbeiten sind 10 Offerten eingelangt, unter ihnen nur zwei von örtlichen Firmen. Die Schlosserarbeiten wurden zu dem Betrage von 121. 241 Kč vergeben. Die erste örtliche Firma A. Gahlert stand an vierter Stelle und war gegenüber dem Vergebungsbetrage um 13. 152 Kč, d. i. um 11% teuerer, die zweite örtliche Firma E. Luft stand an siebenter Stelle und war um 31. 391 Kč, d. d. um 25. 5% teuerer.
3. Für die Glaserarbeiten sind fünf Angebote eingelaufen, darunter kein einziges von örtlichen Firmen.
4. Für die Anstreicherarbeiten sind fünf Offerten angelangt, darunter kein einziges von örtlichen Firmen.
Weiter wird bemerkt, dass für alle staatlichen Lieferungen eine einheitliche mit Regierungsverordnung vom 17. Dezember 1920, S. d. G. u. V. Nr. 667, erlassene Vergebungsordnung und die einschlägigen - ebenfalls einheitlichem - mit Erlass des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 10. Juni 1923, G. Z. 10-2/69-36. 375, erlassenen Durchführungsvorschriften gelten. Im § 22 dieser Vergebungsordnung sind die Grundsätze für Vergebungen aufgezählt und befindet sich darunter auch (im Abs. 3) die Weisung an die vergebenden Stellen, dass bei der Auswahl des Angebotes womöglich Gewerbetreibenden der Vorzug zu geben ist, welche in dem betreffenden Orte oder seiner Umgebung ansässig sind. Die Grenze dieser Bevorzugung der örtlichen Bewerber ist weiter in der zit. Durchführungsvorschrift in der Weise festgelegt, dass leistungsfähigen und soliden, in dem betreffenden Orte oder seiner Umgebung ansässigen Bewerbern der Vorzug gebührt, wenn ihre Angebote gleich hoch oder nur unwesentlich höher sind, als das niedrigste annehmbare Angebot.
Eine weitere Bevorzugung der im Orte der Vergebung oder dessen Umgebung (Bezirke) ansässigen Bewerber ist daher nach den geltenden Vergebungsvorschriften nicht zulässig, und es wäre auch gar nicht begründet, dass eine Vergebung an örtliche Bewerber, welche in vieler Richtung im Vorteile sind, zu höheren Preisen stattfinde.
Die Frage der pflichtgemässen Beschäftigung örtlicher Arbeiter und Angestellter bei stattlichen Bau- und anderen Lieferungen ist im § 34 der zit. Vergebungsordnung vollständig gelöst. Darnach wurden, die allgemeinen Vergebungsbedingungen mit Erlass des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom 16. März 1933, G. Z. 10-1/273/9871, gehörig ergänzt.
Zu Punkt 4. der Interpellation wird angeführt, dass das Ministerium für öffentliche Arbeiten alle auf die Novellierung der geltenden Vergebungsordnung abzielenden Anregungen sorgfältig sammelt. Das Ministerium ist jedoch bisher
nicht zu der Anschauung gelangt, dass eine Novellierung notwendig sei, weil es sich in der Mehrzahl der Fälle nur um Beschwerden gegen die Nichteinhaltung der Vergebungsordnung oder um deren Unkenntnis handelt.
Im Kompetenzbereiche des Ministeriums für öffentliche Arbeiten bat sich die Vergebungsordnung vollauf bewährt.
Auch beweist das Drängen der Interessenten aus den verschiedensten Bereichen dahin, dass die Wirksamkeit der Vergebungsordnung auch auf alle übrigen öffentlichen, d. i. Landes-, Bezirks- und Gemeindevergebungen ausgedehnt werde, dass die darin aufgenommenen Grundsätze richtig sind.
Wir erachten den gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht dazu geeignet, in die Vergebungsverfahren durch Erwägungen über eine Novellierung der geltenden Vorschriften Zweifel hineinzutragen und dadurch die vergebenden Behörden von den grossen produktiven Arbeiten abzulenken, welche ihrer harren.
Prag, am 9. Juli 1933.
Der Minister für öffentliche Arbeiten: Ing. Dostálek, m. p.
Překlad ad 2344/IX.
Antwort
des Vorsitzenden der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen
in Angelegenheit der Herausgabe der Anmeldeformulare für Schülerausflüge nur in čechischer Sprache im deutschen Sprachgebiete (Druck 1907/XIV).
Die Verwaltungen der staatlichen Unternehmungen und Betriebe, sowie namentlich auch die staatliche Eisenbahnverwaltung bemühen sich in jeder Richtung dahin, dass die ihrer Obsorge anvertrauten Unternehmungen derart verwaltet würden, dass sie allen Wünschen der Oeffentlichkeit entsprechen, die mit der geltenden Rechtsordnung und mit den Betriebserfordernissen der Unternehmungen selbst vereinbarlich sind, welche durch die notwendige Rücksichtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leitung gegeben sind. In diesen Grenzen wird im Eisenbahndienste auch auf die Befriedigung jener Wünsche Rücksicht genommen, welche an die Unternehmung in sprachlicher Beziehung gestellt werden.
Daher mussen die Vorwurfe der Interpellation zurückgewiesen werden, welche in dem Vorgehen der Eisenbahnverwaltung, die sich im Prinzipe an den klaren Wortlaut und an die einwandfreie Auslegung des Sprachengesetzes, welche hinsichtlich der Richtigkeit auch durch die ständige Judikatur des Obersten Verwaltungsgerichtes bestätigt wird, richtet, nur eine juristische Spitzfindigkeit erblicken und welche ihre Dispositionen als Gehässigkeiten bezeichnet.
Was das konkret abgeführte Verlangen anbelangt, dass die Verwaltungen der deutschen Schulen bei ihren Ansuchen um eine Ermässigung für Schulausfluge Anmeldeformulare mit čechischdeutschem Texte verwenden konnen, ist inzwischen eine Verfugung dahin getroffen worden, dass solche Drucksorten neuerlich eingeführt werden; das gleiche gilt auch hinsichtlich der Drucksorten für Schulerlegitimationen.
Prag, am 31. August 1933.
Der Vorsitzende der Regierung: J. Malypetr, m. p.
Překlad ad 2344 X.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Macoun und Genossen,
betreffend die Verhinderung der Ausübung des Berufes der Geschäftsreisenden und Vertreter (Druck 2249/IV).
Die Regierung verweist auf ihre Antwort, welche sie in derselben Angelegenheit auf die Interpellation des Abgeordneter Klein und Genossen, betreffend die Verhinderung der Ausübung des Berufes der Geschäftsreisenden und Vertreter (Druck Nr. 2211/XI). erteilt hat.
Prag, am 11. Juli 1933.
Der Vorsitzende der Regierung: J. Malypetr, m. p.
Překlad ad 2344 XX.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten A. Nitsch und Genossen
wegen der Erhöhung der Beiträge der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Kežmark (Druck 2249/X und 2249/IX).
Die Verwaltungsorgane der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Kežmark haben beschlossen, den Versicherungsbeitrag von 4. 8% auf 5. 5% des mittleren Taglohnes mit Wirksamkeit vom 1. April 1933 zu erhöhen. Sie haben ihre Massnahme damit begründet, dass infolge der Wirtschaftskrise die Gebarung der Versicherungsanstalt m den Jahren 1930-1932 mit einem Defizite abgeschlossen hat, und der Aufsichtsausschuss hat nach Ueberprufung der Gebarung der Versicherungsanstalt konstatiert, dass die Anstaltssanierung ohne Erhöhung des Beitragstarifes nicht möglich ist.
Was die durch die Erhöhung des Versicherungsbeitrages verursachte Belastung für die Kleinlandwirte anbelangt, muss angeführt werden, dass die Landesbehörde in Bratislava die Naturalbezüge so bewertet hat, dass die landwirtschaflichen Arbeiter in die II. und III. Lohnklasse eingeteilt sind. Der Tagesbeitrag an diesen Klassen wurde sich bei einem Satze von 5. 5% ungefähr bloss um 6 h, bezw. um 8 Heller täglich erhohen, sodass die Erhöhung des Versicherungsbeitrages bei einer ganzjährigen Beschäftigung ungefähr nur 22-28 Kč jährlich betragen wurde, wovon der Arbeitgeber nur die Hälfte zu tragen verpflichtet ist.
Zu dem Hinweis der Interpellation auf die Hohe der Verwaltungsauslagen muss bemerkt werden, dass die Arbeit der Krankenversicherungsanstalt heutzutage mit ihrer Tätigkeit vor dem Kriege nicht verglichen werden kann Der Versicherungsumfang nach dem Gesetzartikel XIX/1907 war viel enger und der Versicherung unterlagen nur die Industriearbeiterschaft und die Handelsangestellten mit einem Gehalte bis zu 8 K täglich. Die Kežmarker Versicherungsanstalt hatte vom Jahre 1909 bis zum Jahre 1912 durchschnittlich 4. 693 Versicherte, wobei sie 7 Beamte und 12 Vertrauensleute beschäftigt hat. In den letzten Jahren hat die Krankenversicherungsanstalt in Kežmark rund 10. 000 Versicherte und beschäftigt 17 Beamte, l Vertrauensmann und 2 Betriebskontrollore. Hiebei bewegen sich die Verwaltungsauslagen der Versicherungsanstalt um 10% herum und sind wesentlich niedriger als in den Vorkriegsjahren, obwohl die Versicherungsanstalt auch einen grossen Teil der Agenda der Altersund Invaliditätsversicherung durchführt und die
Krankenversicherung selbst sehr wesentliche Veränderungen erfahren hat, welche an und für sich eine bedeutende Erhöhung der Agenda erheischt haben.
Die Dienstverhältnisse der Bediensteten der Krankenversicherungsanstalten in der Slovakei und in der Podkarpatská Rus sind einheitlich geregelt. Eine neue Regelung dieser Bezüge ist Gegenstand der Verhandlungen.
Trotz allen dem ist bei der Bezirkskrankenversicherungsanstalt in Kežmark im Hinblicke auf die Höhe des Reservefonds und auf den Umstand, dass es vielleicht gelingen werde, gewisse- Ersparungem zu erzielen, ab 26. Juni längstens jedoch bis Ende des Jahres 1933 der Versicherungsbeitragstarif auf 5. 2% des mittleren Taglohnes festgesetzt worden, also niedriger als er von den Organen der Versicherungsanstalt beschlossen worden war, sodass es sich eigentlich nur um eine Erhöhung von 0. 4% handelt. Demzufolge erhöht sich bei den landwirtschaftlichen Arbeitern in der II. und III. Lohnklasse der tägliche Versicherungsbeitrag bloss um 4 h, jährlich ungefähr um 14 Kč, bei dem Arbeitsgeber also ungefähr nur um 7 Kč jährlich.
Was die in der Interpellation ausgesprochene, an den Minister für Landwirtschaft gerichtete und mir zur Beantwortung übergebene Forderung nach Errichtung einer landwirtschaftlichen Krankenversicherungsanstalt in der Slovakei anbelangt, bemerke ich, dass die Bestimmungen des S 23, Abs. 3, des Gesetzes über die Sozialversicherung, betreffend die Errichtung neuer Krankenversicherungsanstalten, für das ganze Staatsgebiet gelten.
Prag am 8. September 1933.
Der Minister für soziale Fürsorge: Dr. Czech, m. p.
Překlad ad 2344 XXI.
Antwort
des Ministers für nationale Verteidigung
auf die Interpellation des Abgeordneten Kasper und Genossen
in Angelegenheit der planmässigen Ueberfälle von Militärpersonen der Trautenauer Garnison auf die dortige Zivilbevölkerung (Druck 2316/VII).
Das Ministerium für nationale Verteidigung legt grosses Geweht auf das ruhige Zusammenleben des Militärs und der Zivilbevölkerung na-
menttich in Garnisonen, wo mehrere Nationalitäten in Berührung kommen. In diesen Intentionen unternehmen das Ministerium für nationale Verteidigung und alle Exponenten der Armee ihrerseits alles, was in ihrer Macht steht, damit die wünschenswerte Harmonie erzielt werde.
Was die Ereignisse in Trautenau anbelangt, sind dank dem rechtzeitigen Einschreiten sowohl der Militär- als auch der Zivilbehörden alle Unzukömmlichkeiten im Keime erstickt worden und es ist seit 1. Juli d. J. zu keinen Differenzen zwischen der Bevölkerung und dem Militär mehr gekommen.
Die einzelnen Fälle, welche die Interpellation erwähnt, sind nunmehr Gegenstand des Strafverfahrens hei den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsbehörden und kann dem Ergebnisse desselben nicht vorgegriffen werden.
Auf Grund des bisherigen Ergebnisses der behördlichen Erhebung kann jedoch bereits derzeit mit aller Sicherheit konstatiert werden, dass das Militär in keinem einzigen Falle den Anlass zu Unzukömmlichkeiten gegeben hat und dass daher die gegenteiligen Interpellationsbehauptungen sowie alle Deduktionen, die aus einer ähnlichen irrigen Vermutung abgeleitet werden, ebenso wie die Ueberschrift der Interpellation jeder Grundlage entbehren.
Prag, am 12. September 1933.
Der Minister für nationale Verteidigung: Bradáč, m. p.
Překlad ad 2344/XXII.
Válasz
a kormánytól dr. Holota képviselő és társai interpellációjára
a hadikárosultak ügyeinek felületes elintézése tárgyában (2198/IV. nysz. ).
Az interpellációban felhozott esetkhez a következőket közöljük:
1. Zoltvány János Nové Zámky-i lakos a Nővé Zámky-i kerületi hadkiegészítő parancsnokságnál 1920. október 25. -én katonailag szuperbitráltatott és neuraszténia, vérszegénység s a fej hátsó részén valamint a mellkas domborulatán észlelt felületes sebesüléstől származó sima sebfornadások következtében rokkantnak ismertetett el. A Nové Zámky-i járási szociális-orvosi bizottságnak 1921. július 19. -én keh hadirokkantságát