celkovou èástkou, která jest vládou povolena pro pøíslušné období státní stravovací akce. V rámci této èástky béøe pak na okres šluknovský patøièný zøetel.
V Praze dne 8. srpna 1933.
Ministr sociální péèe: Dr. Czech, v. r.
Pøeklad ad 2341/V.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten Höhnel und Genossen
wegen unberechtigten und ungesetzlichen
Vorgehens des Oberkommissärs Vyskoèil
und anderer Beamten der Bezirksbehörde
in Deutsch-Gabel (Druck 2170/IX).
Unter dem ersten in der Interpellation angeführten Falle ist nach allem die Hausdurchsuchung gemeint, welche in der Wohnung des Rudolf Mildner in Petersdorf nicht am 12., sondern am 5. Jänner 1933, und zwar wegen des begründeten Verdachtes staatsfeindlicher Vereinigungen im Sinne des § 17 des Gesetzes zum Schütze der Republik vorgenommen worden ist. Es war notwendig, vorerst bei den in der Wohnung des Mildner versammelten Personen, welche dort laut Behauptung der Einberufer eine vertrauliche Versammlung abhielten, aus Sicherheitsgründen die üblichen Leibesdurchsuchungen vorzunehmen. Hiebei ist es jedoch zu keinem Abtasten der anwesenden Frauen gekommen und ist in dieser Richtung bei der Behörde auch keine Beschwerde vorgebracht worden. Die Anwesenden wurden aufgefordert, das Lokal zu verlassen, da es nicht möglich war, in ihrer Anwesenheit die angeordnete Hausdurchsuchung vorzunehmen.
Am 25. Jänner 1933 fanden sich Sicherheitsorgane in der Wohnung des Franz Goth in Krombach ein, um ihn wegen des begründeten Verdachtes des Vergehens nach § 15, Z. 2 und 4, des Gesetzes zum Schütze der Republik zu verhaften. In den Raum, in welchem sich die Ehegattin des Goth vollständig angezogen und ausserhalb des Bettes befunden hat, sind sie nach vorheriger Anmeldung eingetreten, haben jedoch den Goth nicht angetroffen. Der Genannte ist sodann noch in derselben Nacht bei einer geheimen Versammlung der kommunistischen Funktionäre verhaftet und mit der Strafanzeige in die Haft des Bezirksgerichtes in Zwickau eingeliefert worden.
Die beteiligten Sicherheitsorgane sind bei den angeführten Einschreiten nach den geltenden Vorschriften vorgegangen und es liegen keine Gründe vor, aus Anlass der Interpellation besondere Massnahmen zu treffen.
Prag, am 10. Juli 1933.
Der Vorsitzende der Regierung: Malypetr, m. p.
Pøeklad ad 2341/VI.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge und des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Stern und Genossen
betreffend die unerträgliche Behandlung
der Arbeitslosen im Joachimsthaler
Bezirke (Druck 2182/I).
Die Zahl der bei den öffentlichrechtlichen Arbeitsvermittlungsstellen angemeldeten arbeitslosen Personen im Bezirke Joachimsthal hat die Zahl van 5000 nie erreicht, sondern hat sich bisher laut den Ausweisen der Gemeindeämter zwischen 1500-2000 Personen bewegt.
Zugunsten der Arbeitslosen ist neben den seitens der Gemeinden geleisteten Unterstützungen durch die Staatsverwaltung ein Beitrag zur Unterstützung der Arbeitslosen nach dem Genter System gewährt worden und sind weiter andere Hilfsaktionen mit einem Aufwande von über 604. 000 Kè im Jahre 1932 durchgeführt worden.
Die Durchführung dieser staatlichen Aktionen wird im Jahre 1933 fortgesetzt. Aus den angeführten Daten ist ersichtlich, dass der Staat im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zur Linderung der Folgen der Arbeitslosigkeit im Bezirke St. Joachimsthal beigetragen hat.
Was die Interpellationsbehauptung betrifft, dass die Bezirksbehörde in St. Joachimsthal alle Versammlungen der Arbeitslosen dm Bezirke verbietet, ist festgestellt worden, dass die Bezirksbehörde St. Joachimsthal im Laufe des Winters 1932/33 die Veranstaltung von öffentlichen Versammlungen nur in sechs Fällen verboten hat, da im Hinblicke auf die örtlichen Verhältnisse die begründete Befürchtung bestand, dass die Veranstaltung der erwähnten öffentlichen Versammlungen Anlass zur Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung bieten könnte. Die erwähnte Massnahme der Bezirksbehörde war daher gesetzlich begründet und es kann nicht behauptet
werden, dass die Bezirksbehörde grundsätzlich alle Arbeitslosenvensammlungen verbietet. Gegen das Verbot ist im übrigen in keinem Falle Berufung eingebracht worden, so dass sich die Veranstalter der Kundgebungen derart selbst des Rechtes begeben haben, dass das Vorgehen der Bezirksbehörde dm Instanzenzuge durch die vorgesetzte Behörde überprüft werde.
In dieser Richtung bietet daher die Interpellation keinen Anlass zu irgendeiner Verfügung.
Prag, am 7. Juli 1933.
Der Minister für soziale Fürsorge: Dr. Czecb, m. p.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 234l/VII.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Ch. Gläsel und Genossen
wegen des aufreizend scharfen Vorgehens
der Gendarmerie gegen friedliche Bürger
am Sonntag, den 12. März d. J. in Asch
(Druck 2209/VII).
Die deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei beabsichtigte mit Bewilligung der Bezirksbahörde am 12. März 1933 um 9 Uhr in der Turnhalle in Asch eine öffentliche Volksversammlung zu veranstalten. Ungefähr eine Stunde vor Beginn der Versammlung haben sich in der Hauptstrasse und in der Turnergasse ungefähr 600 Personen angesammelt, welche in der Mehrheit aus Angehörigen der die Versammlung veranstaltenden Partei und aus Parteien gegnerischer politischer Richtung bestanden, zwischen denen es zu Zusammenstössem kam. Demzufolge hat die Bezirtosbehörde die Veranstaltung der Versammlung verboten und die Gendarmerie beauftragt, Ruhe und Ordnung wieder herzustellen. Die Gendarmerie hat durch einen mehrmals wiederholten Angriff die obgenannten Gassen gesäubert. Gegen Personen, welche den gesetzlichen Aufforderungen zum Auseinaradergehen nicht Folge leisteten, wurde die Schlagwaffe, beziehungsweise der
flache Säbel in Anwendung gebracht. Das Einschreiten der Gendarmerie ist organisiert durchgeführt worden, war aber dadurch erschwert, dass die Demonstranten unter Ausnutzung der verhältnismässig schwachen Gendarmeriekräfte, nach ihrer Zerstreuung wiederum hinter dem Rukken der Gendarmerieabteilungen zurückkehrten.
In dem Einschreiten der Gendarmerie gegen den Obergerichtsrat Dr. Karas und dessen Ehegattin, sowie gegen einen Ascher Bürger, welcher angeblich (in Pantoffeln) zum Raseur gehen wollte und in welchem der Fabrikant Ernst Fleissner ermittelt wurde, habe ich nichts Amstössiges erblickt. Die Genannten haben, wie festgestellt wurde, den Aufforderungen zum Auseinandergehen keine Folge geleistet und haben den Gendarmeriekordon zu durchbrechen versucht. Aus diesem Grande ist seitens der Staatsanwaltschaft gegen sie die Anklage wegen des Vergehens des Aufkaufs und gegen die Ehegattin des Dr. Karas auch wegen des Verbrechens der öffentlichem Gewalttätigkeit gegen obrigkeitliche Personen eingebracht worden.
Ingenieur Erich Fleissner ist zur Zeit des Einschreitens der Gendarmerie auf der Gasse mit einem photographischen Apparate angetroffen worden. Da der begründete Verdacht bestand, dass er Aufnahmen zu gesetzwidrigen Zwecken gemacht habe, wurde ihm der Apparat abgenommen und mach negativer Feststellung zurückgegeben.
Der Prokurist Karl Hofmann hat sich laut Feststellung aus Neugierde unter die Demonstranten gemischt. Wenn er von einzelnen einschreitenden Gendarmen Schläge erhielt, ist dies seiner nicht am Platze gewesenen Neugierde zuzuschreiben.
Von den Männern, welche im Wolfrumschen Friseurgeschäft gewartet haben, wurde niemand geschlagen. Der Autochauffer Rudolf Hufnagel wurde von der Schlagwaffe getroffen, als er durch die demonstrierende Menge sich zu seinem Wagen durchdrängte.
Die Behauptung der Verprügelung einer Frau mit Klimpfüssen in der Hauptstrasse, eines alten Mannes auf dem Schulplatze und mehrerer alter Frauen, die angeblich zur Kirche gehen wollten, ist durch die gepflogene Erhebung nicht nachgewiesen worden.
Im Hinblicke auf das Obangeführte habe ich keinen Grund zu irgendeiner Verfügung aus Anlass dieser Interpellation.
Prag, am 27. Mi 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2341/VIII.
Antwort
des Eisenbahnministers und des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Ch. Gläsel und Genossen
wegen Beschränkung der Rauchgelegenheit in den Eisenbahnzügen (Druck 2182/VII).
Das Rauchverbot in den Gängen der Eisenbahnwagen mit Nichtraucherabteilungen ist nur unter dem Einflusse einiger ungünstiger Erfahrungen mit dem früheren Zustande und lediglich mit Rücksicht auf das Bedürfnis einer Verbesserung der Reisebedingungen in hygienischer und sicherheitlicher Beziehung im Interesse einer angenehmeren Gestaltung des Aufenthaltes im Zuge für die reisenden Nichtraucher erlassen worden.
Hiebei ist für die reisenden Raucher in den Personenzügen die Hälfte der Wagen und bei Schnellzügen die Hälfte der Wagenabteile reserviert.
Es wird überprüft werden, ob sich die Verfügung, gegen welche sich die Interpellation wendet, bewährt hat und es wird gegebenenfalls eine andere Regelung eingeführt werden.
Prag, am 24. Mai 1933.
Der Eisenbahnminister: Rud. Bechynì, m. p.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.
Pøeklad ad 2341/IX.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen
in Angelegenheit der schweren Misshandlungen wehrloser Bürger, Frauen und Kinder durch die Gendarmerie in Königswart am 1. Mai 1933 (Druck 2255/VI).
Die deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei in Bad Königswort beabsichtigte zur Feier
des 1. Mai 1933 einen öffentlichen Umzug und eine Volksversammlung zu veranstalten. Die Bezirksbehörde in Marienbad hat diese Kundgebungen aus Gründen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung verboten. Gegen die Entscheidung der genannten Behörde wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Trotz dieses Verbotes zogen am 1. Mai um die 19. Stunde zum Platze in Bad Königswart in geschlossenem Zuge, und nicht, wie die Interpellation behauptet, in einzelnen Gruppen ungefähr 150 Angehörige der obgenannten Partei. Unter diese haben sich auch noch Neugierige und zufällig anwesende Personen gemischt. Es hat sich ganz offenbar um eine beabsichtigte und organisierte Störung der öffentlichen Ruhe gehandelt. Da Gefahr bestand, dass die öffentliche Sicherheit durch diese Demonstration gefährdet werden würde, wurde die Menge, als den gesetzlichen Aufforderungen zum Auseinandergehen keine Folge geleistet wurde, durch die zusammengezogene Gendarmerie auseinandergetrieben, wobei gegen renitente Personen die Schlagwaffe verwendet wurde.
Bei diesem Einschreiten hat sich Anton Hössl dem einschreitenden Stabswachtmeister entgegengestellt, fasste seinen Karabiner und schlug ihn mit der Hand derart in den Kopf, dass er ihm den Helm herunterstiess. Diesen gewalttätigen Angriff haben einerseits der Angefallene, andererseits mehrere Gendarmen, welche ihm zu Hilfe geeilt waren, unter Anwendung der Schlagkräffe abgewehrt. Das notwendige Mass der Verteidigung wurde hiebe nicht überschritten. Hössl wurde verhaftet und in die Haft des Bezirksgerichtes abgeführt. Bei der vom Amtsarzte an Hössl sogleich nach der Verhaftung vorgenommenen Untersuchung sind nur zwei Striemen leichten Charakters am Rücken wahrgenommen worden. Dieser objektive Befund steht im offensichtlichen Widerspruche zu den Aussagen der in der Interpellation erwähnten Personen, an deren Glaubwürdigkeit mit Grund schon deshalb gezweifelt werden muss, weil es sich durchwegs um Personen handelt, welche an der ungesetzlichen Kundgebung beteiligt waren, bezw. der Wache keine Folge geleistet haben und deshalb angezeigt worden sind.
Soweit in der Interpellation Beschwerden dahin wiedergegeben sind, dass die Gendarmerie mit der Schlagwaffe auch Personen geschlagen habe, welche mit der Demonstration nichts gemeinsam hatten, ist in dieser Richtung in keinem einzigen Falle ein Verschulden der Gendarmen nachgewiesen worden. Gegen Kinder ist die Schlagwaffe nicht angewendet worden.
Die anfängliche Abwesenheit des diensthabenden Oberleutnants Outrata bei dem Einschreiten gegen die Demonstranten war durch seine dringende Diensttätigkeit an einer anderen Stelle begründet.
Den Vorwurf, dass die Gendarmerie vor dem Einschreiten eine grosse Menge Bier gekauft habe, weise ich als unbegründet zurück.
Die Erwähnung des Versuches einer Einschüchterung des Kaufmannes Gerhardt, der reichsdeutscher Angehöriger ist, mit der Drohung, dass eine Anzeige gegen ihn erstattet werden würde, falls er eine diplomatische Beschwerde einbringen würde, entspricht nicht dem tatsächlichen Stande der Angelegenheit.
Im Hinblicke darauf habe ich aus Anlass dieser Interpellation keinen Grund zu irgendeiner Verfügung.
Prag, am 26. Juli 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2341/X.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen
in Angelegenheit der die Gemeindebediensteten in ihren gesetzlichen Rechten schädigenden Runderlässe des Ministeriums des Innern, Zahl 67. 493/30 und Z. 64. 926/31 (Druck 2142/XV).
Das Besoldungsgesetz S. d. G. u. V. Nr. 103/1926 hat in die Dienst- und Besoldungsrechte der Gemeindebediensteten einerseits durch Festsetzung einer unüberschreitbaren Grenze dieser Rechte, andererseits durch Einführung des Genehmigungsrechtes der autonomen Aufsichtsbehörden bei dem einzelnen Verfügungen der Gemeinden nach diesem Gesetze (§ 212, Abs. 1-4). Die Kompetenzvorschriften bezüglich des Entscheidungsrechtes in Angelegenheit der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der Gemeindebediensteten sind durch das Besoldungsgesetzmit Ausnahme der Bestimmungen des § 212, Abs. 5, betreffend die Bewilligung von Abweichungen von der Bestimmung des ersten Absatzes dieses Paragraphen durch die Regierung - in keiner Weise berührt worden; ebenso ist die den politischen Behörden gegenüber den Gemeinden auf Grund der Gemeindeordnungen zustehende Aufsichtskompetenz durch das Besoldungsgesetz nicht berührt worden.
Von diesen Voraussetzungen gehen auch die in der Interpellation erwähnten Runderlässe aus. welche zu dem in der Antwort Druck Nr. 2034
angedeuteten Zwecke das Aussmass des Genehmigungsrechtes nach § 212 B. G. interpretieren und das Vorgehen der politischen Behörden bei der Ausübung der Aufsichtskompetenz nach den Gemeindeordnungen auf eine gleiche Linie bringen.
Die Herren Interpellanten befinden sich in einem Irrturne, wenn sie glauben, dass dem Ministerium des Innern das Ausmass des Genehinigungsrechtes der höheren Selbstverwaltungsbehörden und das Ausmass der Aufsichtsgewalt der politischen Behörde nicht bekannt wäre und dass dem Sinne des in der Interpellation Druck Nr. 1975 sub 2 angeführten Petites durch das Ministerium des Innern nicht die genügende Aufmerksamkeit gewidmet worden wäre.
Bei dem heutigen Rechtsstande konnte das Verlangen, »dass mit aller Klarheit zum Ausdrucke gebracht werde, dass das Entscheidungsrecht in allen dienstlichen Angelegenheiten betreffend die Dienst- und Gehaltsrechte der Gemeindebediensteten nur der Gemeindedienstbehörde, also der Gemeindevertretung zukommt, der allein auch das Recht der Bewilligung über die im Gesetze vorgesehenen Ausnahmen zusteht«, nicht anders verstanden weiden, als dass es sich den Herren Interpellanten um die Beseitigung jedweder Einschränkung des Entscheidungsrechtes der Gemeindeorgane, also auch um die Beschränkung durch die Bedingung einer höheren Genehmigung gehandelt hat, welche, soweit sie vorgeschrieben ist, einen unerlässlichen Bestandteil des diesbezüglichen Entscheidungsaktes bildet.
Soweit die Interpellation bemüht ist, die Schädlichkeit der Runderlässe mit Rücksicht auf die Interessen der ordentlichen Verwaltung zu erweisen, muss bemerkt werden, dass gerade der in der Interpellation angeführte konkrete Fall das Gegenteil dieser Behauptung beweist, denn die Gemeindevertretung in Marienbad hat, wie behördlich erhoben worden ist, für den auf eine im Stande der Gemeindebeamten in der 6/3. Gehaltsstufe systemisierte Dienststelle aufgenommenen Bediensteten ein Gehalt nach dem Gehaltsschema der staatlichen Professoren festgesetzt, worauf sie ihn in die Besoldungsgruppen der Beamten nach dem Besoldungsgesetze umreihte und ihm direkt Gehalt der 4. Besoldungsgruppe Stufe c) ohne Rücksicht auf die gesetzliche Bedingung der vorhergehenden Anwärterzeit zuerkannt und die vorhergehenden Dienste angerechnet hat; die diesbezüglichen Beschlüsse widersprechen im Hinblicke auf die Bestimmung des § 212, Abs. 1, BG. dem Gesetze und war deshalb die Bezirksbehörde verpflichtet, auf Grund ihrer Aufsichtsgewalt einzuschreiten, und dies umso eher, weil die Gemeinde nicht um die Genehmigung der in Frage kommenden Beschlüsse durch den Bezirksausschuss angesucht hat. Im übrigen ist dieser Fall bisher noch Gegenstand des ordentlichen Berufungsverfahrens; die Partei hat den Aufschub der Wirksamkeit des behördlichen Einschreitens bis zur endgültigen Erledigung erzielt.
Im Hinblicke darauf liegt kein Grund vor, die erwähnten Runderlässe zu widerrufen oder um die Novellierung des Besoldungsgesetzes im Sinne der Interpellation einzuschreiten.
Prag, am 28. Juli 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2341/XI.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Höhnel und Genossen
wegen brutalen Vorgehens des Herrn Oberkommissärs Vyskoèil der Bezirksbehörde Deutsch-Gabel und der von ihm geführten Gendarmen (Druck 2209/IX).
Am 2. März 1933 beabsichtigte die kommunistische Partei in Reichenberg und Rumburg Demonstrationen, sogenannte »Hungermärsche«, zu veranstalten, welche von den zuständigen Behörden verboten wurden, weil die Gefahr einer schweren Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung gegeben war. An den Demonstrationen sollten sich auch Arbeitslose aus dem Bezirke Deutsch-Gabel beteiligen. Die Bezirksbehörde in Deutsch-Gabel hat deshalb alle Handlungen verboten durch welche die verbotenen Demonstrationen eine Unterstützung gefunden hätten, und sie hat auch Massnahmen zur Einhaltung des Verbotes getroffen; unter anderem hat sie durch die Gendarmerie die Wege nördlich von Zwickau absperren lassen. Die einzelnen Gruppen von Demonstranten aus Zwickau und den umliegenden Orten wurden sodann von der Gendarmerie zurückgeschickt und, soweit sie der Aufforderung zum Auseinandergehen nicht Folge leisteten, zerstreut. Die Gendarmerie ist hiebei in den Grenzen der geltenden Vorschriften vorgegangen und es ist die Behauptung unwahr, dass sie sich bei diesem Einschreiten in der in der Interpellation geschilderten Weise verhalten habe, namentlich, dass sie am der Sache unbeteiligte Passanten grundlos blutig geschlagen habe, da weder bei dem Einschreiten der Gendarmerie noch später bei der Behörde sich ein einziger Verletzter gemeldet hat. Das Häuschen des Anton Schiller hat eine zweigliedrige Gendarmeriepatrouille betreten, um vom dort eine Gruppe von 15-20 Demonstranten hinauszuweisen, welche durch den rückwärtigen Gang auf den nach Rumburg führenden
Fussweg gelangen wollten. Hiebei hat die Patrouille den dort anwesenden Hübner aufgefordert, den Raum zu verlassen. Hübner weigerte sich, den Raum zu verlassen, es ist jedoch in keiner Weise erwiesen worden, dass er von der Gendarmerie misshandelt worden wäre. Auch in den anderen sich notwendig erweisenden Fällen eines Einschreitens gegen die Demonstranten ist die Gedarmerie nach den geltenden Vorschriften vorgegangen und es ist namentlich die Behauptung unwahr, dass der in der Interpellation genannte politische Beamte die Gendarmen höhnisch lachend zu noch schärferem Vorgehen angehetzt habe. Auch in dieser Richtung ist der Behörde keinerlei Beschwerde zugekommen.
Auf Grund der durchgeführten Erhebung sind daher in der Interpellation enthaltenen Beschwerden grundlos und ich habe keine Ursache zu irgendeiner Verfügung.
Prag, am 29. Juli 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2341/XII.
Antwort
der Regierung
auf die Interpellation des Abgeordneten R. Köhler und Genossen
in Angelegenheit der Klarstellung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1932, betreffend Personalsparmassnahmen (Druck 2165/V).
Nach § 23, Abs. l, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 204/32, betreffend Personalsparmassnahmen,
gelten die Bestimmungen desselben sinngemäss auch für die Bediensteten der Gemeinden. Demzufolge bezieht sich auf diese sinngemäss auch die Vorschrift des § 21 dieses Gesetzes und sind daher als Gemeindebedienstete im Sinne des zitierten Gesetzes auch die Bediensteten der Gemeinde- oder der von den Gemeinden verwalteten Unternehmungen anzusehen, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um ein öffentlich-rechtliches oder privat-rechtliches (vertragliches) Verhältnis handelt: hiebei ist es unmassgeblich, wie die Wirtschaft der betreffenden Unternehmungen, bezw. die Zuständigkeit zur Anstellung der Bediensteten der Unternehmung geregelt ist, da das Gesetz auch in dieser Richtung keine Ausnahmen normiert. Den Sparmassnahmen nach diesem Gesetze unterliegen daher auch die Vertrastsbediensteten der Gemeindeunternehmungen, auf die sich
das Gesetz über die Handlungsgehilfen bezieht, und zwar ohne Unterschied, ob ihr Dienstverhältnis durch Individual - oder Kollektivvertrag geregelt ist, da nach § 27, Abs. l, des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 204/32 von der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausdrücklich nur die Kollektivverträge der Arbeiter unberührt bleiben.
Die in der Interpellation gestellten Forderungen zielen daher auf eine Aenderung des Gesetzes und nicht nur auf einen Ausgleich der bei Durchführung desselben entstandenen Ungleichmässigkeiten ab, die § 28 des zitierten Gesetzes im Sinne hat.
Prag, am 2. August 1933.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.
Der Vorsitzende der Regierung: Malypetr, m. p.
Pøeklad ad 2341/XIII.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen
wegen ungebührlichen Benehmens eines
Schaffners auf der Strecke
Turnau-Reichenberg
(Druck 2116/XI).
Der interpellierte Vorfall wurde untersucht, wegen der gegenseitigen Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten war es jedoch sehr schwierig, den Tatbestand desselben genau zu ermitteln. Gewiss ist jedoch, dass ich mit grösstem Nachdrucke darauf beharren muss, dass die Bediensteten der öffentlichen Eisenbahnen es als eine ihrer Hauptpflichten ansehen, in jeder Richtung gegenüber dem reisenden Publikum die grösste Bereitwilligkeit zum Ausdrucke zu bringen und, dass sie sich namentlich bemühen, durch taktvolles Verhalten allen Differenzen vorzubeugen.
Darauf ist allerdings in dem interpellierten Falle leider nicht geachtet worden, mag der Reisende, den die Interpellation betrifft, den unliebsamen Vorfall nun selbst mit verschuldet haben oder nicht. Deshalb ist dieses Vorgehen dem Schaffner bereits bei der Untersuchung auch vorgehalten worden. In dem Vorgehen der Stationsaufslchtsorgane konnten Fehler nicht erblickt werden, denn sie sind so vorgegangen, dass die Sicherung des Interesses des Beschwerdeführers den normalen Verkehr nicht störe.
Ich muss wohl nicht versichern, dass die staatliche Eisenbahnverwaltung ihrerseits alles unternimmt, um den Bediensteten eine möglichst liebenswürdige und nach allen Seiten einsichtsvolle Art des Verkehres mit den Reisenden einzuprägen. Die Bediensteten haben zu diesem Behufe ihre genauen Weisungen und sind ihnen auch vor nicht langer Zeit in dieser Richtung ihre Pflichten neuerlich in Erinnerung gebracht worden.
Prag, am 31. Juli 1933.
Der Eisenbahnminister: Rud. Bechynì, m. p.
Pøeklad ad 2341/XIV.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation der Abgeordneten Stenzl, Eckert, Prause und Genossen
in Angelegenheit des durch Steuerexekution zum Selbstmord getriebenen Fleischhauermeisters und Gastwirtes Franz Hasche in Kosten (Druck 2084/III).
Nach dem Ergebnisse der uber die Ursachen des Selbstmordes des Franz Hasche, Fleischhauermeister und Gastwirt in Kosten, durchgeführten Erhebung kann weder der Finanzverwaltung noch ihren Funktionären ein Verschulden an dem Tode des Genannten beigemessen werden. Derselbe hat keinerlei schriftliche Aeusserung hinterlassen, aus welcher auf das (Motiv seiner Tat geschlossen werden könnte, sodass alle Behauptungen über die Ursachen des Selbstmordes blosse Vermutungen sind. Nach den eingelaufenen Berichten waren die Wirtschaftsverhältnisse des Hasche in der letzten Zeit sehr schlecht, sodass auch die Privatgläubiger, deren Forderungen die Höhe der Steuerruckstände bei weitem überstiegen, ihm keinen weiterem Kredit einräumen wollten. Laut Aeusserung der Verwandten hat sich der Genante des öfteren dahin ausgesprochen, dass er sich einmal erhängen werde.
Das Vorgehen des Steueramtes und der Steuerverwaltung im Bezirk Teplitz-Schönau bei Eintreibung der schuldigen Steuern gegenüber dem Verstorbenen kann nicht rucksichtslos genannt werden, denn beide Aemter sind seinen Gesuchen um Steuerstundung soweit als möglich entgegengekommen, obwohl der Schuldner die bewilligten Raten, in denen er die Steuerschuld zu bezahlen versprochen hatte, niemals einhielt.