Um den Aufschub der auf den 14. November 1932 ausgeschriebenen Feilbietung, bei welcher nur ein elektrisches Piano (nicht aber Möbel), welches der Partei wegen schuldigen Steuern im Betrage von 6. 774. 50 Kè bereits am 28. August 1931 gepfändet worden war, hätte verkauft werden sollen, hat sich der Exekut zu spät gekümmert, so dass es überhaupt technisch nicht mehr möglich war, die Feilbietung zu seinen Lebzeiten zu verschieben. Das schriftliche Gesuch um Aufschub der Feilbietung ist nämlich bei dem Einreichungsamte, d. i. bei der Finanzlandesdirektion in Prag erst am. 14. November 1932, also zu einer Zeit eingelangt, wo der Gesuclissteller bereits tot war (er starb an demselben Tage ungefähr um 3 Uhr früh). Beim Steueramte an Teplitz-Schönau hat ein Verwandter des Verstorbenen mündlich um Aufschub der Exekution ebenfalls erst nach dem Tode des Exekuten angesucht.
Im übrigen kann mit Grand angenommen werden, dass die blosse Gefahr des exekutiven Verkaufes eines elektrischen Pianos, also eines für den Gewerbetreibenden gewiss entbehrlichen Gegenstandes, den Schuldner nicht gänzlich um sein seelisches Gleichgewicht bringen konnte.
Zu den übrigen Ausführungen der Herren Interpellanten bemerke ich folgendes:
Das Finanzministerium achtet sorgfältig darauf, dass die Eintreibung der schuldigen Steuern mit gehöriger Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Kategorien der Steuerschuldner, beziehungsweise der einzelnen Steuerschuldner überhaupt vorgenommen werde, und hat den unterstellten Behörden in dieser Richtung bereits wiederholt die erforderlichen Weisungen erteilt. Bei säumigen oder gar renitenten Steuerzahlern muss allerdings auf konsequenter Durchführung des Exekutionsverfahrens beharrt werden, weil ein liberales Vorgehen in diesen Fällen allen Gerechtigkeitsbegriffen widersprechen und auf die Steuernormal der ordentlichen Steuerzahler verderblich wirken würde.
Was die Vorwürfe anbelangt, dass die Steuerämter bei Zwangsversteigerungen wertvolles Volksvermögen zu Spottpreisen verschleudern, verweise ich auf das Gesetz S. d. G. u. V. Nr. l v. J. 1933, womit die Grenze des Mindestangebotes bei Feilbietungen neugeregelt (erhöht) wird. Ausserdem hat das Finanzministerium neuerlich allen unterstellten Behörden die Verpflichtung einer ordentlichen und gewissenhaften Schätzung der gepfändeten Gegenstände durch fachliche und unparteiische Sachverständige mit Nachdruck in Erinnerung gebracht.
Dass Beschwerden der Parteien, wie die Herren Interpellanten angeben, der Entscheidung derjenigen Behörden überlassen würden, gegen deren Verfügungen Beschwerde geführt wird, ist mir nicht bekannt. Ich bemerke jedoch, dass sich die Parteien häufig mit ihren Beschwerden und Gesuchen an unzuständige Behörden wenden, die allerdings die Pflicht haben, solche Eingaben den nach dem Gesetze zur Entscheidung kompetenten Behörden abzutreten.
Es ist eine natürliche Folge des Systems des Verwaltungsverfahrens, dass die Oberbehörde in ihren Entscheidungen teilweise auf die Gutachten der unteren Instanzen angewiesen ist. Diese Gutachten bilden jedoch nicht die einzige Grundlage für die Entscheidung und die entscheidende Behörde hat das Recht und die Pflicht, auch die Behauptungen der Parteien ebenso sorgfältig zu bewerten, bezw. die von der Partei angebotenen Beweise durchzuführen.
Zu den Beispielen, welche die Herren Interpellanten als Beleg für das behauptete uneinheitliche Vorgehen der Finanzverwaltung anführen, bemerke ich, dass weder der Firma Stejskal und Komp., noch der Firma »Union«, welcher der Annaschacht in Trupschitz gehört, irgendwelche Abschreibungen an schuldigen Steuern zugestanden worden sind. Die Firma Stejskal und Komp. hat alle schuldigen Steuern einschliesslich 1932 bezahlt. Die auf den Annaschacht in Trupschitz entfallenden sowie die übrigen schuldigen Steuern der Firma »Union« werden mit allen verfügbaren Exekutionsmitteln eingetrieben.
Der Antrag der Herren Abgeordneten Eckert, Stenzl, Prause und Genossen auf Herausgabe eines Gesetzes über Erleichterungen bei der Entrichtung der Rückstände an direkten Steuern und an Umsatz- und Luxusteuer (Druck Nr. 1589) wurde laut Bericht des Budgetausschusses vom 20. April 1932 (Druck Nr. 1720) bei der Verhandlung der Regierungsvorlage des Gesetzes über die Zuschläge zur Umsatz- und Luxussteuer, über die Abänderung des Gesetzes, betreffend diese Steuern und die Verlängerung der Wirksamkeit desselben erledigt.
Aus all dem Obangeführten ist ersichtlich, dass ich keine Ursache gehabt habe, auf Grund der obigen Interpellation irgendwelche Verfügungen zu treffen.
Prag, am 3. August 1933.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.
Pøeklad ad 2341/XV.
Válasz
az iskola- és nemzetmüvelödésügyi valamint a belügyi miniszterektõl
dr. Szüllö képviselõ és társai Interpellációjára
Borsa községben folyó elnemzetlenítés tárgyában (1045/VIII. nysz. ).
Az interpelláló urak által említet megelõzõ interpelláció 1927. Július 1. -én a képviselõház
1122/XXIII. nysz. alatt nyujtatott be. Arra az akkori iskola- és nemzetmûvelõdésügyi miniszter 1927. október 11. -én kelt 1280/XI. nysz. alatt adott választ. E válaszban Borša község nemzetiségi viszonyainak fejlõdése történelmileg vázoltatott.
A jelen interpelláció révén megejtett viszgálat alapján megállapítást nyert az, hogy sem a község, sem más egyéb tényezõ magyar tannyelvû népiskola felállítása, illetõleg felállításának engedélyezése iránt kérvényt nem nyujtott be, úgy hogy az állami iskolaigazgatásnak indoka sem volt arra, ezt az ügyet fontolóra vegye.
Moravèík Antal segédtanitó ellen felmerült panaszra megjegyezzük, hogy ez már 1931. -év március hava folyamán - jóllehet egyéb okokból - az illetõ iskolán való szolgálat alól felmetetett. A galántai tanfelügyelõ magatartása ügyében indított vizsgálat folyamán a fenálló elõirásoknak valamelyes áthágása nem állapíttatott meg.
Az állami iskolaigazgatás hatáskörében tehát az interpellációban javasolt intézkedések foganatosítására indok fen nem forog.
Ami az utolsó népszámlálás végrehajtását illeti, a községet bejáró népszámlálóbiztos mûködését figyelemmel kisérõ tanuk, még pedig magyar nemzetiségû tanuk vallomásából beigazolódott, hogy a népszámlálóbiztos a népszámlálási elaborátumot minden lakásba magával vitte s hogy az uccán abba nem jegyzett; ellenkezõleg, senki sem tett tanuságot arról, hogy a népszámlálóbiztost látta volna az adatokat noteszébe jegyezni, ámbár ez a mód se volna kifogásolható, ha oly körülmények között nyert alkalmazást, ahol az ivet a lakáson kitölteni nem lehetett.
Praha, 1933. július 3. -án.
A belügyi miniszter: Èerný s. k.
Az iskola- és nemzetmûvelõdésügyi miniszter: Dr. Dérer s. k.
Pøeklad ad 2341/XVI.
Antwort
des Ministers für öffentliche Arbeiten
auf die Interpellation der Abgeordneten Stenzl, Eckert, Prause und Genossen
in Angelegenheit der Lieferungsvergebung beim Neubau der landwirtschaftlichen Abteilung der deutschen technischen Hochschule in Tetschen Liebwerd (Druck 2204/IX).
In Beantwortung der gegenständlichen Interpellation weise ich auf meine Antwort auf die
Interpellation des Abgeordneten Krumpe und Genossen (Druck Nr. 2182/III), betreffend die gleiche Angelegenheit hin.
Prag, am 12. Juli 1933.
Der Minister für öffentliche Arbeiten: Ing. Dostálek, m. p.
Pøeklad ad 2341/XVII.
Antwort
des Ministers für öffentliche Arbeiten
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen
wegen der Vergabe der Handwerkerarbeiten beim Neubau der landwirtschaftlichen Akademie in Tetschen-Liebwerd (Druck 2204/III).
In Beantwortung der gegenständlichen Interpellation weise ich auf meine Antwort auf die Interpellation des Abgeordneten Krumpe und Genossen (Druck Nr. 2182/III), betreffend die gleiche Angelegenheit, hin.
Prag, am 12. Juli 1933.
Der Minister für öffentliche Arbeiten: Ing. Dostálek, m. p.
Pøeklad ad 2341/XVIII.
Antwort
des Ministers für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung und des Justizministers
auf die Interpellation des Abgeordneten RUSS und Genossen,
betreffend einen unaufgeklärten, zweifelhaften Todesfall im Krankenhause Eger (Druck 2131/VII).
Die Landesbehörde hat auf Grund des in der periodischen Druckschrift »Komotauer Tagblatt«
vom 11. September 1932, Nr. 207 veröffentlichten Artikels über interpellierten Fall am 21. September 1932 eine Erhebung eingeleitet. Durch die administrative und behördliche Erhebung ist ermittelt worden, dass dar dahingeschiedene Ferdinand Weber am 25. Juli 1932 wegen eines linksseitigen Leistenbruches in das allgemeine öffentliche Krankenhaus in Eger aufgenommen wurde, wo er die operative Behandlung desselben verlangte. Er ist am 26. Juli 1932 tatsächlich von dem langjährigen und daher eingearbeiteten damaligen Sekundararzt des Krankenhauses MUDr. Reinl in Lokalanaesthesie des Operationsterrains operiert worden. Der Heilungsverlauf wurde durch einen vorübergehenden Bronchialkatarrh und durch leichte Eiterung eines Hautnahtstiches alteriert, die sich am 6. Tage nach der Operation (1. August 1932) einstellten. Da der Operierte bis zu diesem Zeitpunkte an einer trotz der üblichen Behandlungsmittel (Klysma, Purgiermittel, Glycerinirrigation) hartnäckigen Verstopfung litt, hat ihn Krankenhausdiener Kunzmann auf seinen eigenen Wunsch ohne Wissen und Ermächtigung der Krankenhausärzte auf ein Zimmerklosett gesetzt. Hier ist der Kranke höchstens eine halbe Stunde gesessen und hat sich in Abwesenheit des Dieners Kunzmann selbst auf sein Bett begeben. Dass er bei dieser Gelegenheit gefallen wäre und sich verletzt hätte, ist durch die Erhebung nicht erwiesen worden. Erst am 3. August 1932 wurde der Operateuer Dr. Reinl in den frühen Morgenstunden plötzlich zu dem Kranken berufen, da dieser von einer momentanen heftigen Schweratmigkeit befallen wurde, in der er um 1/2 4 Uhr morgens verschied.
Da der plötzliche Tod des Erkrankten erst am 8. Tage nach der Operation eintrat und die Ueberzeugung von einer plötzlichen Verstopfung der Lungenarterie hervorrief, ist die Obduktion des Verstorbenen vorgenommen worden, welche die Anschauung der behandelnden Aerzte über die Ursache dieses plötzlichen Todes in vollem Umfange bestätigte.
Aus der erwähnten behördlichen Erhebung ist ersichtlich, dass kein Verschulden seitens des Krankenhauspersonals vorgelegen ist, bis auf den eigenmächtigen Eingriff des Krankenhausdieners Kunzmann, welcher ohne ärztliche Zustimmung den Kranken auf das Klosett gesetzt hat. Doch auch dieser Umstand kann für den ursächlichen Zusammenhag mit dem Tode des kranken Weber strittig sein, weil hier die Erfahrungen der Chirurgen in zwei Anschauungen auseinandergehen, von denen die einen das Prinzip des baldigen, die anderen das Prinzip des späten Aufstehens der Kranken nach der Operation verteidigen. Sicher ist jedoch, dass unter beiden Umständen Fälle vorkommen und vorkommen werden, deren biologische persönliche Konstitution des Kranken die Möglichkeit plötzlicher Embolien von Blutgerinseln in den Blutumlauf nicht ausschliessen und wo der Verstopfung der Lungenader - wie im gegebenen Falle - stets der Tod des Erkrankten folgen wird. Gegen solche unheilvolle Inzidentien ist die ärztliche Wissenschaft bisher ohnmächtig.
Zu den einzelnen weiteren Interpellationsangaben muss angeführt werden, dass der vorhergegangene Bronchialkatarrh über 37. 8° C hinausgehende Körpertemperaturen nicht aufgewiesen hat, ein Beweis dafür, dass es sich also um keine ernsthaften Komplikationen gehandelt hat. Was die behauptete starke Eiterung anbelangt, muss darauf verwiesen werden, dass es sich hier nur um die Eiterung eines einziges oberflächlichen Faszienhautstiches gehandelt hat, welche auf das operative Ergebnis ohne Einfluss war, wie dies auch der Sektionsbefund der Operationswunde bestätigt hat (diese war verwachsen - verheilt). Die Anschauung, dass bei dem Erkrankten durch einen Fall die Operationswunde aufgerissen wäre, ist daher für diese Tatsache widerlegt.
Dass die Pflegerin bei dem Kranken die Hautnahtstiche allein beseitigt hat, ist ein Fehler und wurde von der Aufsichtsbehörde nachdrücklich bemängelt; dieser Fehler hat jedoch keinen Einfluss auf die Möglichkeit der Verschlechterung des Gesundheitsstandes des operierten Weber gehabt.
Was die Obduktion des Verstorbenen anbelangt, muss darauf verwiesen werden, dass in jenen Fällen, wo es sich um die Feststellung der Ursache plötzlicher Todesfälle handelt, wie dem im gegebenen Falle war, zu dokumentarischen Zwecken eine Gesamtobduktion vorgenommen werden muss. Und zu dieser Obduktionsart muss auch die Obduktion des Kopfes hinzugerechnet werden.
Der eigenmächtige Eingriff des Dieners Kunzmann aus übermässigem und überflüssigem Eifer wurde dem Krankenhause vorgehalten und wird sich nicht mehr wiederholen.
Insoweit die Interpellation den Justizminister anbelangt, geben wir folgende Antwort:
Laut Bericht der Staatsanwaltschaft in Eger wurde am 22. Oktober 1932 vom Kreisgerichte in Eger die Vorerhebung gegen Josef Kunzmann zwecks Feststellung des Tatbestandes einer strafbaren Handlung, namentlich in der Richtung des § 335 St. G. beantragt. Dieses Verfahren ist bisher noch nicht abgeschlossen.
Prag, am 26. Juni 1933.
Der Minister für öffentliches Gesundheitswesen und körperliche Erziehung:
Dr. Spina, m. p.
Der Justizminister: Dr. Meissner, m. p.
Pøeklad ad 2341/XIX.
Antwort
des Ministers des Innern
auf die Interpellation des Abgeordneten Höhnel und Genossen
betreffs das brutale Vorgehen des
Ernährungsreferenten Dr. Kožený
in Polièka (Druck 2182/IX).
Die staatliche Verköstigungsaktion wird im Bezirke Polièka seit dem 27. Oktober 1930, die Milchaktion seit dem 14. Dezember 1931 durchgeführt. Die Geldmittel zur Durchführung dieser Aktionen werden dem Bezirke Polièka seitens des Ministeriums für soziale Fürsorge adequat der gemeldeten Zahl der Arbeitslosen zugewiesen.
Der Ernährungsreferent der Bezirksbehörde in Polièka lichtet sich bei der Durchführung beider Aktionen genau nach den einschlägigen Instruktionen des Ministeriums für soziale Fürsorge. Die Zuweisungen aus der staatlichen Verköstigungsaktion und aus der Milchaktiom werden von ihm nicht eigenmächtig verteilt, sondern es entscheidet über die Aufteilung der Zuweisungen die zuständige soziale Bezirkskommission.
Die Höhe der Zuteilungen an die einzelnen Gemeinden richtet sich nach der Zahl der angemeldetem Bewerber, wobei in Erwägung gezogen wird, ob es sich um Industrie- oder landwirtschaftliche Gemeinden handelt. Sowohl die Verköstigungs als auch die Milch- und die Kohlenaktion weiden auch in den Gemeinden mit einer Mehrheit an Bewohnern deutscher Nationalität, und zwar in einem Umfange durchgeführt, welcher der Höhe der Zuweisung und der Gesamtzahl der angemeldeten Gemeinden entspricht.
Unter der ganzen Zahl deutscher Gemeinden im Bezirke, d. i. unter 9 Gemeinden wurde die Verköstigungsaktion in allen diesen 9 Gemeinden, die Milchaktion in 4 Gemeinden und die Kohlenaktion in 3 Gemeinden durchgeführt.
Bei der Durchführung wird mit absoluter Objektivität und ohne Rücksicht auf die nationale Gliederung der Bevölkerung vorgegangen.
Auf Grund der Erhebungsergebnisse hat sich der obgenannte Referent den Deputationen gegenüber korrekt und verständnisvoll verhalten.
Insoweit in der Interpellation behauptet wird, dass er Deputationsredner verhaften lässt, handelt es sich-offenbar um den Fall, der sich anfangs Februar 1933 ereignet tat, wo eine grössere Anzahl von Arbeitslosen in Angelegenheit der Verköstigungsaktion einen Empfang bei dem Referenten anstrebte. Als dieser eklärte, er empfange bloss eine sechsgliedrige Deputation, hat sich
in die Verhandlung der aus Holland ausgewiesene Arbeiter Ferdinand Federsei aus Laubendorf eingemischt, welcher sich in unzulässiger Weise dahin bemühte, dass dem Verlangen der erschienenen Arbeiter entsprochen werde. Aus diesem Grunde ist er aus dem Amtslokale gewiesen worden und wurde, als er den Versuch unternahm, vor dem Amtsgebäude eine grössere Zahl van Personen anzusammeln, von der Gendarmerie angehalten, nach Identifizierung jedoch sofort wieder entlassen.
Zu anderen Fällen von Verhaftungen ist es nicht gekommen.
Ich habe daher keinen Grund, gegen den genannten Referenten in irgendeiner Form einzuschreiten.
Die Beantwortung dieser Interpellation habe ich aus dem Grunde übernommen, weil sie einen Beamten des Ressorts des Ministerium des Innern betrifft.
Prag, am 19. Juli 1933.
Der Minister des Innern: Èerný, m. p.
Pøeklad ad 2341/XX.
Antwort
der Regierung der Èechoslovakischen Republik
auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen,
betreffend Roggenlieferung zur Durchführung der Brotaktion für Arbeitslose (Druck 2211/XIII).
Für die mit den Beschlüssen des Ministerrates vom 10. und 24. Februar d. J. eingeleitete Brotaktion für Arbeitslose und beschränkt Arbeitende wurde Korn aus der sog. Korninterventionsaktion verwendet, mit welcher bedeutende Kornvorräte in den Heirbstmonaten des abgelaufenen Jahres durch die Centrokooperative angekauft worden sind.
Die Brotaktion für Arbeitslose erfolgte in drei Etappen. Für die Kornzuweisungen in dieser Aktion ist in erster Reihe jenes Korn verwendet worden, welches durch Intervention in dem betreffenden Bereiche angekauft worden war. Das Korn aus den nordböhmischen Gegenden haben zum allergrössten Teile die örtlichen Lagerhausgenossenschaften geliefert, welche dem Zentral-
verband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Böhmens in Prag angegliedert sind. Wenn in manchen Fällen auch Korn aus anderen Gebieten verwendet werden musste, ist dies einerseits deshalb geschehen, weil die Vorräte des durch Intervention aufgekauften Korns in manchen Gebieten nicht hinreichten, um die Zuteilungen daraus voll zu decken, andererseits deshalb, weil es m gewissen Fallen notwendig war, bestimmte grosse Lager, wo die Gefahr bestand, dass das Korn verderbe und seine Qualität verliere, mit grösster Beschleunigung quantitativ herabzusetzen.
Diese Erleichterung wurde bei der ersten und zweiten Etappe der Brotaktion geschaffen. Bei Durchführung der dritten Etappe, wo bereits bestimmte neue Quanten aufgekauft werden, wird der Grundsatz gewahrt, dass das Korn im Rahmen der Interventionsaktion im Lieferungsbereiche aufgekauft werden muss.
Aus den dargelegten Gründen wurde im Bezirke Friedland und Reichenberg in der ersten Etappe Korn aus dem Lagerhause in Tetschen, in der zweiten und dritten Etappe örtliches Korn verwendet.
Mit der Kornlieferung wurde die Centrokooperative, der Verband der Einheiten der landwirtschaftlichen Genossenschaften in Prag, und zwar deshalb betraut, weil es sich, wie oben erwähnt, um Lieferungen von Interventionskorn handelt. Das Korn wird um den Einheitspreis von 80 Kè für l q franko Mühlenstation geliefert.
Prag, am 31. Juli 1933.
Der Vorsitzende der Regierung: Malypetr, m. p.
Pøeklad ad 2341 XXI.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation des Abgeordneten H. Simm und Genossen,
betreffend die Verweigerung der Anerkennung der Anweisungen auf Fahrkartenbegünstigungen (Druck 1547/IX).
Was die Bestätigung der Legitimationen für Fahrpreisbegünstigungen anbelangt, erlaube ich mir auf den Inhalt der Antwort zu verweisen, die ich in derselben Angelegenheit auf die Interpellation der Abgeordneten Eckert. Dr. Mayr-
Harting, Dr. Peters und Genossen (Druck 1445 /XII) erteilt habe und welche im Drucke unter Nr. 2318/V verteilt werden ist.
Eine entsprechende Regelung der Stampiglien der Schulanstalten, sowie die herausgegebene diesbezügliche Belehrung wird gewiss auch die Schwierigkeiten bei den in der Interpellation erwähnten anderen Belegen beseitigen.
Prag, am 19. Juli 1933.
Der Eisenbahnminister: R. Bechynì, m. p.
Pøeklad ad 2341 XXII.
Antwort
des Eisenbahnministers
auf die Interpellation der Abgeordneten E. Zajièek, Dr. Petersilka und Genossen,
betreffend die Verbindung vom Zlabings mit Neubistritz (Druck 2276/III).
Dem Eisenbahnministerium ist nicht bekannt, dass die Bewilligung zur Errichtung eines privaten Autobusverkehrs zwischen Zlabings und Neubistritz verweigert worden wäre. Es hat sich im Gegenteil in den Jahren 1928-1932 dreimal zu verschiedenen Ansuchen um eine Konzessionserteilung für die Linie zwischen den genannten Orten positiv geäussert und beabsichtigt auch in Hinkunft nicht sich gegen deren Errichtung zu stellen.
An die Einführung einer eigenen Autobusverbindung zwischen Zlabings und Neubistritz denkt die staatliche Eisenbahnverwaltung derzeit nicht.
Ebenso kann sie in der heutigen Zeit eine Autobusverbindung zwischen Zlabings und Frain (nach Znaim) nicht errichten. Auf der Strassenstrecke Znaim-Frain besteht bereits ein Autobusverkehr der ÈSD.
Für eine Verbindung von Neubistritz mit Budweis ist in hinlänglicher Weise einerseits durch Eisenbahnschienenverkehr uber Jindøichùv Hradec und Veselí-Mezimosti, und andererseits durch Autobuslinien der ÈSD uber Jindøichùv Hradec und Tøeboò gesorgt.
Prag, am 31. Juli 1933.
Der Eisenbahnminister: R. Bechynì, m. p.
Pøeklad ad 2341/XXIII.
Antwort
des Finanzministers
auf die Interpellation des Abgeordneten R. Köhler und Genossen
in Angelegenheit der beabsichtigten
Auflassung von Steuerämtern
(Druck 2295/III).
Das Finanzministerium hat sich mit der Frage der Auflassung von Steuerämtern bei gleichzeitiger Ubertragung ihrer Agenda auf andere Aemter, namentlich auf die Steuerverwaltungen und Finanzbeziriksdirektionen im Rahmen der Bestrebungen um die Reorganisation der Finanzverwaltung beschäftigt.
Diese Erhebung, mit der sich neuerlich unter anderem auch die Kommission für die Oekonomisierung der Verwaltung beschäftigt, ist nicht so weit vorgeschritten, dass an die Aufhebung dieser Aemter in absehbarer Zeit allgemein gedacht werden könnte.
Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass eine Reihe kleiner Steuerämter an Bedeutung durch Einführung der obligaten Zahlung von Steuern und Abgaben im Scheckverfahren namentlich dort verloren hat, wo die Frage der Entfernung vom Amte durch das moderne Verkehrswesen hinlänglich gelöst ist, sodass die weitere Existenz dieser Aemter mit dem anerkannten Bedürfnisse eines leichten persönlichen Verkehrs der Steuerträger mit dem Amte schwer begründet werden kann. In diesen Fällen, namentlich dort, wo die Unterbringung des Amtes immer grösseren Schwierigkeiten begegnet, muss die Finanzverwaltung, falls die notwendigen Ersparungen in ihrer Administrative erzielt werden sollen, die Frage der Aufhebung der Steuerämter überprüfen und deren Agenda anderen Aemtern übertragen.
Die Möglichkeit eines häufigen, bequemen und nicht allzu kostspieligen persönlichen Verkehrs der Bevölkerung mit der Behörde hat die Finanzverwaltung bei jeder Regelung der Grenzen der Amtsbezirke vor Augen und auch bei der Neuregelung der Steuerbezirgsgrenzen werden die motivierten Interessen der Steuerträger in dieser Richtung gewiss voll respektiert werden.
Die Menge der übereinstimmenden und divergierenden Interessen an der Beibehaltung, beziehungsweise Auflassung der einzelnen Steuerämter erheischt es, dass sie besonders sorgfältig erwogen werden, und machen es der Finanzverwaltung unmöglich, sich jetzt schon darüber zu äussern, welche Aemter sie aufzulassen und welche sie beizubehalten gedenkt.
Prag, am 25. Juli 1933.
Der Finanzminister: Dr. Trapl, m. p.
Pøeklad ad 2341/ XXIV.
Antwort
des Ministers für soziale Fürsorge
auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen
wegen der ungenügenden Versorgung der
Arbeitslosen im Bezirke Schluckenau mit
staatlichen Lebensmittelanweisungen
(Druck 2289/VII).
Die in der Interpellation angegebene Zahl der Arbeitslosen entspricht nicht dem Stande, welchen die öffentlichen Arbeitsvermittlungstellen gemeldet haben und welcher die Grundlage für die Verteilung der Zuweisungen aus der staatlichen Verköstigungsaktion für die arbeitslosen und beschränkt arbeitenden Personen gewesen ist.
So sind nicht untergebrachte Bewerber gemeldet worden im Bezirke:
1. Tetschen zum 31. März 1933 16. 156, 30. April 1933 15. 124 und 31. Mai 1933 14. 032,
2. Komotau zum 31. März 1933 10. 776, 30. April 1933 9. 882 und 31. Mai 1933 8. 640,
3. Brüx zum 31. März 1933 13. 524, 30. April 1933 12. 620 und 31. Mai. 1933 10. 772,
4. Aussig zum 31. März 1933 10. 958, 30. April 1933 8. 899 und 31. Mai 1933 8. 140,
5. Schluckenau zum 31. März 1933 7. 800, 30. April 1933 7. 630 und 31. Mai 1933 7. 807.
Aus dem Angeführten ist ersichtlich, dass aus dem Bezirke Schluckenau die niedrigste Zahl von nicht untergebrachten Bewerbern gemeldet war, so dass auf diesen Bezirk auch eine niedrigere Zuweisung entfallen ist.
Das Ministerium für soziale Fürsorge ist bei der Festsetzung der Zuweisung für die einzelnen Bezirke vor allem an den Gesamtbetrag gebunden, der von der Regierung für die betreffende Periode der staatlichen Verköstigangsaktion bewilligt wird. Im Rahmen dieses Betrages wird auf den Bezirk Schluckenau gehörig Rücksicht genommen.
Prag, am 8. August 1933.
Der Minister für soziale Fürsorge: Dr. Czech, m. p.