len wurde in dem Volke Goethes geschriebenes und rücksichtslos gehandhabtes Gesetz. Abgeordnete werden, ohne Rücksicht auf ihre Immunität, zu hunderten ihrer Freiheit beraubt, die Reste des parlamentarischen Lebens, die sich in dem Kontrollausschusse des Reichstages verkörpern, werden von den Hakenkreuzlern brutal vernichtet; durch Terror hat man seine Beratungen unmöglich gemacht.
Linksstehende Schriftsteller werden in die Kerker geworfen, Arbeiterführer in ihren Wohnungen überfallen, jedem, der es wagt, in Deutschland die Wahrheit zu künden und sie auch dem Auslande bekanntzugeben, wird durch Notverordnungen über Hoch- und Landesverrat mit lebenslänglichem Zuchthaus- und Tod gedroht. Deutschland ist ein einziger grosser Kerker, ein Friedhof des Geistes, eine Hölle für die Proletarier.
Es hat der Regierung Hitler bedurft, um Deutschland geistig, moralisch und kulturell so weit zu bringen! Die da sagten, dem deutschen Volke Freiheit und Glück bringen zu wollen, überziehen es mit Knechtschaft und Massenmord. Nie, auch in den unruhigen Zeiten des Spartakus nicht, gab es solche Greuel wie jetzt. Die Kosaken hausten im feindlichen Lande kaum so, wie die braunen Herren jetz in Deutschland. Aber damals war Krieg - jetzt aber ist die Zeit der «nationalen Erhebung. Nicht Bismarck gleicht Hitler, sondern dem Kaiser Nero, der Christen um ihrer Gesinnung willen teeren, federn und, verbrennen, der, um seinen Trieben zu frönen, Rom in Asche legen liess.
Die Gesetze, die während des Krieges im deutschen Hinterland galten, waren im Vergleich zu den Blutverordnungen der jetzigen Reichsregierung Sinnbild der Humanität.
Und hierzulande rufen die Nazis nach der Demokratie, hier rufen sie nach dem Schütze der Immunität, hier reden sie von Freiheit und deutscher Kultur. Während sie salbungsvoll schwätzen und ihr Schicksal als das unverdiente von Märtyrern schildern, die das Opfer »sozialdemokratischer Volksverräter« und barbarischer Gesetze wurden, preisen sie all das Furchtbare, das sich in Deutschland begibt, brechen sie angesichts der Massenmorde, der Masseneinkerkerung von Abgeordneten, der Bedrohung jedes freien Wortes durch Zuckthaus oder Tod in Freude und Verzückung aus! Die Abgeordneten, die von den Brüdern unserer Nazis ohne vorherige Parlamentsverhandlung nicht zu viert, sondern zu hunderten in die Kerker geworfen wurden, sind genau so immun wie die Herren Jung und Krebs und hundertmal charaktervoller und ehrlicher als sie.
Gemarterte Proletarier, getretene Freiheit: Das ist unseren Nazis Anlass zu billigen Spott! Ueberfüllte Kerker, verhaftete Volksführer: Das ist den Herren Jung und Krebs Anlass zum
Jubeln!
Mord ohne Gerichtsurteil, Mord um der Gesinnung willen:
Das finden die Kämpfer für Wahrheit und Recht
in Ordnung!
Die sudetendeutschen Nationalsozialisten als Freiheitskämpfer? Lachet nicht allein darüber, Proletarier, empöret euch nicht allein darob, deutsche Männer und Frauen, die ihr die Freiheit und die deutsche Kultur liebet.
Reisset den Brüdern Hitlers und Goerings die Maske vom Gesicht und ihr werdet sie, die salbungsvollen Prediger der Freiheit und der Immunität, sehen als das, was sie in Wirklichkeit sind:
Verhinderte Massenmörder,
verhinderte Vernichter der deutschen Kultur,
verhinderte Vernichter der Freiheit!
In Deutschland kann der Hakenkreuzfasohismus vorläufig ungestört morden und brandschatzen!
Hier aber, in den sudetendeutschen Gebieten, wo die Gesetze der Herren Hitler und Goering nicht gelten, wird Volksgericht gehalten über ihn, hier muss er sich dem Arbeitervolk stellen, das sein wird Ankläger und Richter über ihn, das sein wird Vollstrecker des Urteiles:
Weg mit dem Hakenkreuz!«
Zur gleichen Zeit wurde durch Plakate, die in allen Städten zu sehen waren, zu Kundgebungen aufgerufen. Der Inhalt dieser Plakate (wiedergegeben wird das Aussiger, aber der Inhalt war überall gleich!) lautete wörtlich:
»Männer und Frauen des schaffenden Volkes!
Mordend und plündernd rast die faschistische Bestie durch die Arbeiterquartiere in deutschen Städten und Dörfern. Unerträgliches Leid zog in lausende von Familien ein.
Lasset diesen Mordterror nicht über unser Land kommen!.
Abwehr ist Pflicht!
Männer und Frauen! Heraus zur grossen Abwehr-Kundgebung gegen Hakenkreuzfaschismus, für Arbeit. Freiheit und Schutz der Krisenopfer!
Sonntag, den 19. März 1933 auf dem Marktplätze in Aussig. Aufstellung beim Volkshaus. Dresdner Strasse. Zumarsch wie am 1. Mai.
Deutsche sozialdem. Arbeiterpartei. Kreisgewerkschaftskommission.
Gegen Störungsversuche werden Ordner eingesetzt!«
Das Flugblatt und das Plakat enthalten eine Reihe ausgesprochener Lügen und Verleumdungen, welche gegen die Partei des Deutschen Reichskanzlers gerichtet sind, sowie gröbliche Beschimpfungen der deutschen Reichsregierung und des deutschen Reichskanzlers. Diese Beschimpfungen und Herabsetzungen erfolgen seitens einer Regierungspartei und werden von den tschechoslowakischen. Behörden anstandslos geduldet, obzwar der Minister des Aeussern ständig die »korrekten und freundschaftlichen Beziehungen« der Tschechoslowakischen Republik zum Deutschen Reiche betont
Gleichzeitig enthält das im Wortlaut wiedergegebene Flugblatt die gröblichsten Beschimpfungen der Deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei in der Tschechoslowakischen Republik und ihrer Parlamentarier. Sie werden als »verhinderte Massenmörder usw. « hingestellt. Wir werfen die Frage auf, ob der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei jemals ein ähnliches Flugblatt erlaubt worden wäre! Sie hätte vor Jahren mit demselben Recht gegen die damalige reichsdeutsche Regierung demonstrieren können, als diese von Sozialdemokraten beherrscht war und den Nationalsozialismus mit Verboten, Verfolgungen und Unterdrückungsmassnahmen bedachte. Das ist nicht geschehen, weil sich die Partei in die inneren Verhältnisse eines anderen Staates nicht einmengen wollte.
Zur gleichen Zeit, da unter ausgesprochener Duldung der Behörden derartige blutrünstige Flugblätter und Plakate erscheinen, die naturgemäss aufreizend wirken müssen und daher die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden, wird der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei sogar die Verbreitung von Flugblättern verboten, deren Inhalt sich gegen die deutschen Regierungsparteien richtet und in keiner Weise dem blutrünstigen Inhalt der sozialdemokratischen Flugblätter gleicht. Siehe das Verbot der Polizeidirektion Reichenberg vom 27. Feber 1. J. Z. 8558/33, welches in einer Anfrage des Abg. Ing. Jung an den Innenminister (Z. D. 1077/III) behandelt wird.
Die angeführten Beispiele zeigen deutlich, wie trotz aller gegenteiligen Versicherungen von den Behörden mit zweierlei Mass gemessen wird. Den Regierungsparteien ist alles erlaubt und den oppositionellen Parteien wird unter den nichtigsten Vorwänden die Möglichkeit der Betätigung eingeschränkt. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf das Verbot der öffentlichen Benützung des Hakenkreuzes hingewiesen, dessen merkwürdige Handhabung in einer am 13. März 1. J. eingebrachten Anfrage (Z. D. 1074/III) des Abg. Ing. Jung an den Minister des Innern beleuchtet wurde. Zum Ueberfluss sei auch noch auf die Schikanen hingewiesen, welchen die deutsche nationalsozialistische Arbeiterpartei und auch andere deutsche oppositionelle Parteien ausgesetzt sind. Der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei werden sogar geschlossene Versammlungen aufgelöst, wenn der Gastwirt keine Einladung besitzt, obzwar er doch nicht zu den Versammlungsteilnehmern gehört.
Da diese Interpellation Angelegenheiten berührt, welche die politischen Behörden und Staatsanwaltschaften als Zensurbehörden betreffen, wird sie sowohl an den Herrn Minister des Innern wie auch den Herrn Justizminister gerichtet. Da sie jedoch auch das Verhältnis der Tschechoslowakei zum Deutschen Reiche berührt, wird sie auch an den Herrn Minister des Aeussern gerichtet.
Die Gefertigten stellen an die Herren Minister folgende Anfrage:
Ist Ihnen der aufreizende und lügnerische Inhalt des im Wortlaut wiedergegebenen Flugblattes und Plakats bekannt und sind Sie gesonnen, Vorkehrungen zu treffen, dass in Hinkunft derartige Druckerzeugnisse, welche den inneren Frieden gefährden und das Verhältnis zum Nachbarstaate trüben, nicht mehr zugelassen werden, bezw. dass gegenüber allen Parteien mit gleichem Masse gemessen wird?
Prag, den 24. März 1933.
Ing. Jung,
Kasper, Köhler, Dr. Schollich, Dr. Hassold, Kunz, Oehlinger, Zajíèek, Dr. Luschka, Bobek, Fritscher, Scharnagl, Krumpe, Horpynka, Ing. Kallina, Dr. Hanreich, Dr. Keibl, Geyer, Knirsch, Matzner, Simm.
Pùvodní znìní ad 2249/II.
Interpellation
des Abgeordneten Andor Nitsch und Genossen
an den Minister des Innern
in Angelegenheit der willkürlichen Handhabung des Gemeindevermögens und Verwendung der Subvention aus dem 3% Feuerwehrfond seitens des Kreisnotars der Gemeinde Rokus.
Die Gemeinde Rokus, Bezirk Kesmark, hat eine sehr gut ausgebildete 50jährige Feuerwehr, welcher auch Wehrleute slowakischer Nationalität angehören. Im Jahre 1931 gründete sich neben der bestehenden alten Wehr auf Anregung der Funktionäre des slowakischen Bezirksfeuerwehrverbandes Kesmark in Rokus eine neue slowakische Wehr. Die neugegründete Feuerwehr brachte ein Gesuch bei der Gemeindevertretung ein, dass ihr die Häute der Feuerwehrgeräte, welche Eigentum der politischen Gemeinde Rokus sind, überlassen werde. Laut Beschluss der Gemeindevertretung wurde mit dem Feuerwehrdienst die alte, vollkommen ausgebildete 50jährige erprobte deutsche Feuerwehr betraut und das Ansuchen der neuen slowakischen Wehr um Ueberlassung von Feuerwehrgeräten mit 11 gegen 3 Stimmen abgewiesen. Die Abweisung erfolgte aus feuerwehrtechnischen Gründen und im Interesse Her Schlagfertigkeit der Feuerwehr. Das Verhältniss der beiden Wehren ist derartig zugespitzt, dass die Gemeindevertretung die Aufteilung der Geräte ausser den vorerwähnten
feuertechnischen Rücksichten auch deshalb abweisen musste, weil eventuelle Tätlichkeiten zu befürchten waren. Die Feuerwehrgeräte, wie auch das Gerätehaus blieb also laut Gemeindevertretungsbeschluss der erprobten alten 50jährigen Wehr überlassen.
Nun erschien am 2. März 1933 der Herr Kreisnotar Kalina mit Gendarmerieassistenz in der Gemeinde Rokus und nahm gegen den Beschluss der Gemeindevertretung mit Berufung auf eine Verordnung des Bezirksvorstehers Kežmarok Zahl 1027/33 die Aufteilung der Feuerlöschgeräte vor. Er verfügte, dass das Gerätehaus von beiden Wehren zu benutzen ist und dass die Feuerlöschgeräte zur Hälfte 1/2 Jahr von der einen und ein halbes Jahr von der anderen Wehr abwechselnd zu benützen sind.
Diese Verfügung ist von feuerwehrtechnischen Standpunkt unhaltbar und eine Unverantwortlichkeit. Darunter leidet die Schlagfertigkeit der beiden Wehren und keiner von den beiden Kommandanten kann am Ende für die Instandhaltung der Geräte und für die Schlagfertigkeit der Wehr zur Verantwortung gezogen werden.
Weiterhin erhielt die Gemeinde Rokus im Jahre 1931 aus dem 3% Feuerwehrfond eine Subvention von 5. 000 Kè, welche Summe in der Rolnická vzájomna pokladnica Kežmarok, auf den Namen der politischen Gemeinde Rokus angelegt wurde. Die Subventionen aus dem 3% Feuerwehrfond sind laut Verordnung ausschliesslich nur für Anschaffung von Feuerlöschgeräten zu verwenden. Als die Gemeindevertretung diese Summe zur Anschaffung von Schläuchen verwenden wollte, war dieselbe nicht mehr in der Rolnická vzájomna pokladnica Kežmarok vorhanden. Angeblich wurde das Geld behoben und mit Erlagschein an die Živnostenská banka in Žilina überwiesen.
In der Gemeindevertretung wurde der Kreisnotar, bei dem das Einlagebuch deponiert war, in dieser Angelegenheit interpelliert. Seine Antwort war, dass das Geld nicht der Gemeinde, sondern der neugegründeten slowakischen Wehr gehöre und das Geld (Subvention) hat auf Anordnung des Bezirksvorstehers die neue Wehr erhalten. Für die Subvention wurden aber nicht Feuerlaschgeräte und Schläuche, sondern gegen die ausdrückliche Bestimmung der Verordnung über den 3% Feuerwehrfond, Uniformen angeschafft.
Wir stellen fest, dass die Gemeinde Rokus über insgesamt nur 300 lfm Schläuche verfügt, von denen aber auch noch 140 lfm fehlerhalt sind. Die Gemeinde ist in einer derartige schwierigen materiellen Lage, dass sie nicht die Mittel hat, neue Schläuche, die dringend notwendig sind, anzuschaffen. Trotzdem, dass die Gemeinde eine Wasserleitung mit 11 Ueberflurhydranten hat, ist infolge Mangel an Schläuchen eine erfolgreiche Brandbekämpfung unmöglich, umsomehr, weil die schlechte Bauart, Schindeldächer und Holbgebäude die Sicherheit der Gemeinde überaus gefährden.
Wir fragen den Herrn Minister:
1. Ist der Herr Minister geneigt in Angelegenheit der willkürlichen Handhabung des Gemeindevermögens der Gemeinde Rokus eine Untersuchung einzuleiten?
2. Ist der Herr Minister geneigt Verfügungen zu treffen, dass die Schlagfertigkeit der, mit dem Feuerschutz durch die Gemeindevertretung betrauten Wehr garantiert ist?
3. Ist der Herr Minister geneigt eine strenge Untersuchung über die verordnungswidrige Verwendung der Subvention aus dem 3% Feuerwehrfond anzuordnen?
Prag, am 15. April 1933.
Nitsch,
Dr. Szüllö, Dr. Jabloniczky, Dobránsky, Hokky, Fedor, Prause, Dr. Schollich, Ing. Kallina, Horpynka, Matzner, Dr. Keibl, Simm, Dr. Hassold, Knirsch, Ing. Jung, Eckert, Stenzl, Dr. Törköly, Dr. Holota, Szentiványi.
Pùvodní znìni ad 2249/III.
Interpellation
des Abgeordneten Hans Wagner und Genossen
an den Minister für Landwirtschaft und den Innenminister,
betreffs Auslegung des Buschenschankrechtes.
Die Bezirks- und Landesbehörden legen die Berechtigung des Buschenschankes folgendermassen aus:
Unter Berufung auf das Holfkanzleidekret vom 17. August 1784, Zl. 484/V. Teil der Josephinischen Gesetzessammlung wird das Buschenschankrecht gewährt, allerdings schon mit Einschränkungen bezüglich der Zeit des Verkaufes.
Obgleich in diesem Hofkanzleidekret nicht bestimmt ist, wo das Buschenschankrecht auszuüben ist, haben sich die politischen Behörden die Praxis zurechtgelegt, den Ausschank von Wein und Most aus eigener Erzeugung nur in Gebäuden eigenen Besitzes und in der Katastralgemeinde, wo der Wein gewachsen ist, zu gestatten.
Nun aber ergeben sich dabei folgende Fälle. Nicht selten kommt es vor, dass Weingartenbesitzer ihr Wonhaus, ihre Wirtschaftsräume und Keller nicht in der Katastralgemeinde, wo sie die Weingärten besitzen, sondern in einer Nachbar-
gemeinde liegen haben. Von dort aus werden die Weingärten auch bewirtschaftet.
Für diese Fälle haben die Behörden bisher die Möglichkeit der Ausübung des Buschenschankrechtes unterbunden, denn es wird einerseits verlangt, dass nur in Gebäuden, die zum Betriebe des Weinbauern gehören, dasselbe ausgeübt werden kann, andererseits aber wird bestimmt, dass nur in Gemeinden, wo der Wein gewachsen ist, dieses Recht zulässig ist.
Um nun die Weinbauer auch dann nicht des Buschenschankrechtes verlustigt werden zu lassen, wenn ihr Gebäudebesitz in einer Nachbargemeinde liegt, wäre es naheliegend, das Hofdekret dahingehend auszulegen, dass jedem Weinbauer das Buschenschankrecht in jener Gemeinde zusteht, von welcher aus er die Weingärten bewirtschaftet, allerdings nur dann, wenn er in der Katastralgemeinde, wo die Weingärten liegen, keinerlei geeignete Gebäude besitzt.
Die Gefertigten fragen den Herrn Minister für Landwirtschaft und den Herrn Innenminister, ob sie bereit sind, für die oberwähnten Fälle eine zweckentsprechende Praxis anzuordnen und eine diesbezügliche Weisung an die politischen Behörden zu erlassen?
Prag, am 25. April 1933.
Wagner,
Gläsel, Heller, Viereckl, Böhm, Dr. Hodina, Zier-
hut, Marek, Janèek, Doriè, Jan Tùma, Stunda,
Dr. Suchý, Zajíc, Dr. Zadina, Bistøický, Dr. Èerný,
Pelíšek, Køemen, Petroviè, Mašata, Blažek,
Platzer, Halke.
Pùvodní znìní ad 2249/IV.
Interpellation
der Abgeordneten Franz Macoun, Robert
Klein, Siegfried Taub, R. Tayerle
und Genossen
an die Regierung,
betreffend die Verhinderung der Ansübung des Berufes der Geschäftsreisenden und Vertreter.
Ein grosser Mangel an Verständnis, der in den verschiedensten Massnahmen und Entscheidungen bezüglich der rechtlichen Lage und Existenzverhältnisse der Geschäftsreisenden und Vertreter zum Ausdruck kommt, hat für die Betroffenen eine kritische Rechtslage herbeigeführt, wodurch ihnen systematisch die ohnehin schwierigen Bedingungen für ihre Berufsausübung noch
weiter erschwert werden. In erster Reihe ist es die schwankende und meistens ungünstige Judikatur in Angelegenheit der Erwerbssteuer. Obwohl es sich um Angestellte handelt, schreiben ihnen die Steuerorgane - unterstützt durch die Erkenntnisse des Obersten Verwaltungsgerichtes - diese Steuer vor, die aber der Angestellte von seinem Gehalt nicht zahlen kann. Das Oberste Verwaltungsgericht hat in einer Reihe von Judikaten in richtiger Weise die Besonderheiten dieser Beschäftigungsart hervorgehoben. Er hat schon zur Geltungszeit des früheren Personaleinkommensteuergesetzes bezw. des früheren Erwerbssteuergesetzes insbesondere angeführt, dass es für den Begriff der Beschäftigung im Dienstverhältnis (die der Erwerbssteuer nicht untefliegt) nach dem Personalsteuergesetze nicht entscheidend ist, dass der Angestellte seine Tätigkeit einem einzigen Arbeitgeber derart widmet, dass seine ganze wirtschaftliche Existenz von diesem Verhältnis abhängig ist. Ebenso wird keine disziplinäre Unterordnung des Angestellten unter dem Arbeitgeber verlangt. Dem Begriff der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis steht auch nicht im Wege, wenn der Angestellte nicht nach der Zeit, sondern nach den einzelnen Dienstleistungen entlohnt wird (siehe § 167 des früheren Gesetzes betreffend die Einkommensteuer). § 1 des früheren Erwerbssteuergesetzes hat eine Beschäftigung im Sinne, bei der ein Unternehmergewinn erzielt werden kann. Dazu gehört auch das Risiko des Verlustes, die Bedingtheit der Höhe des Einkommens von der Tätigkeit des Betreffenden z. B. durch Ausnützung der Konjunktur ohne direkten Einfluss der vertretenen Firmen. Ueberdies sind die mit der Berufsausübung verbundenen Auslagen keine Betriebsauslagen, sondern Dienstauslagen. Auch der Besitz des Gewerbescheines beweist noch keineswegs die tatsächliche Ausübung einer der Erwerbssteuer unterliegenden Tätigkeit.
Die Entscheidung Nr. 6816/26 vom 4. April 1927 sagt, dass die Deckung der Auslagen eines eigenen Büros, dass der Fleiss bei der Gewinnung von Abnehmern für die Firma, die Verpflichtung, die Interessen der Firma zu wahren und ausschlisslich für sie zu arbeiten, für ein Dienstverhältnis sprechen. Eine Einflussnahme auf die Festsetzung der Preise kann noch nicht das Kriterium einer selbständigen Erwerbstätigkeit sein. Die Grundlagen dieser Entscheidung haben sich durch das Steuergesetz vom 15. Juni 1927, Slg. d. G. u. V. Nr. 76 § 11 des Gesetzes und der Durchführungsverordnung Slg. d. G. u. V. Nr. 97/27, ferner §§ 46-47 des Gesetzes, nicht geändert. In der Entscheidung Nr. 8836/29 vom 28. November 1930 wurde festgestellt, dass der Umstand, dass der Vertreter sich verpflichtet hat, periodisch alle Kunden der Firma, die grösseren wenigstens viermal und die kleineren zweimal im Jahre zu besuchen, für ein Dienstverhältnis spricht. Ausserdem durfte er auch andere Firmen vertreten.
Diese richtige Auffassung von der Beschäftigung der Geschäftsreisenden und Vertreter hat
aber das Oberste Verwaltungsgericht geändert und sich auf eine Judikatur festgelegt, die die wahre Natur der Beschäftigung dieser Personen negiert. Diese Beschäftigung aber ist im Sinne des § 47, Abs. l, Z. 2 von der Erwerbsteuerpflicht ausgenommen, denn die Steuerpflichtigen leisten gegen Gehalt Arbeiten und stehen in einem Dienstverhältnis. Die Judikatur anerkennt auch die Provision als Form des Gehaltsbezuges, was übrigens im Gesetze vom 16. Jänner 1910 R. G. B. Nr. 20 ausdrücklich festgestellt ist.
Dieses Gesetz wird zu Unrecht ganz übersehen, obwohl es in den §§ 10 und 11 von der Beschäftigung der Geschäftsreisenden und Vertreter spricht. Das Risiko des Verlustes der Provision oder des Nichtbegleichens der Auslagen und andere Risken sind nichts anderes, als bestimmte Teile des Dienstvertrages. Ueber Form und Art der Entgeltzahlung spricht das schon zitierte Handlungsgehilfengesetz.
Es ist eine Tatsache, dass die Verhältnisse in der Nachkriegszeit eine grössere Zahl von Angestellten dieser Art geschaffen haben, deren Dienstverhältnis gemäss § 1151 a. b. G. B. unbestritten ist. Diese Personen verpflichten sich zu Dienstleistungen für einen anderen durch eine bestimmte Zeit und sind durch Dispositionen gebunden, die aber im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches an die Besonderheiten dieser Beschäftigung appliziert werden müssen. Die Tätigkeit aller Angestellten ausserhalb des Betribes trägt einen anderen Charakter als die der Angestellten des Innendienstes und namentlich ist es die Aquisitionstätigkeit, die mit speziellen Schwierigkeiten verbunden ist und welche respektiert werden müssen. Der Arbeitgeber schreibt die Rayons vor und innerhalb derselben oft nur gewisse Firmen, er bestimmt die Preise und den Verkauf nach Muster. Er kann allerdings nicht vorschreiben, dass der Geschäftsreisende und Vertreter zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt seine Arbeit beim Kunden beginnen und endigen muss. Dies würde eigentlich jede Arbeitsleistung unmöglich machen. Die scheinbare Dispositionsfreiheit der Geschäftsreisenden und Vertreter kann an dem Dienstverhältnis nichts ändern, denn sie ist analog der eines Leiters oder Direktors eines Unternehmens, der über seine Zeit selbständig disponiert, um Arbeitsmöglichkeiten für das Unternehmen zu beschaffen, sie ist analog der Tätigkeit eines Aussenredakteurs, der die Reportagequellen aufsucht, sie ist gleich der Tätigkeit eines Ingenieurs, der den Kunden die Vorteile einer neuen Maschine vorführt u. s. w. Es kann nicht Aufgabe oder Sinn der Gesetzesauslegung sein, die Tätigkeit einer Angestelltenkategorie unmöglich zu machen, die eine ganz aussergewöhnlich grosse wirtschaftliche Bedeutung besitzt. Schon das Judikat des Obersten Gerichtshofes in Wien vom 20. Jänner 1913, Rv II 1366/13 (Judikatur des k. k. Obersten Gerichtshofes zum Handlungsgehilfengesetz, Dr. Fuchs, Wien 1914, Mans) hat ausgeführt, dass die Dauer des Reisens sich vor allem den Anforderungen des Handelsbetriebes und dann erst den Usancen der Bran-
che anpassen muss, in der dieser oder jener Reisende beschäftigt ist.
Wenn das Oberste Verwaltungsgericht im Judikat Nr. 9506/32 II 2328/31 bezüglich der Erwerbssteuer bei Krankenkassenärzten anerkannt hat, dass es sich um ein Dienstverhältnis handelt, da muss gesagt werden, dass die Beschäftigung eines Geschäftsreisenden und Vertreters viel mehr an den Willen des Arbeitgebers gebunden ist, als die der Aerzte. Dieses Judikat führt aus, dass der nicht selbständig Beschäftigte sich an der Wirtschaftstätigkeit jenes Subjektes als Kraft beteiligt und im Rahmen der geltenden Vertragsund Arbeitsfreiheit mit seinem Arbeitgeber sowohl den konkreten Inhalt seiner Dienstpflichten, mit denen er sich dem Arbeitgeber unterordnet, als auch das Entgelt, das ihm der Arbeitgeber zu zahlen verspricht, vereinbart. Dabei schafft die Vertrags- und Arbeitsfreiheit verschiedene Typen von unselbständiger Beschäftigung, die von der Stufe der vollständigen Unterordnung unter den Willen des Arbeitgebers hinsichtlich Art und Ausübung der Arbeit, wie auch des dafür gezahlten Entgeltes bis zu einer der Mitunternehmerschaft nahen Form gehen.
Die angeführten Grundsätze der heutigen Gesellschaftsordnung lassen aber gleichzeitig - und die wirtschaftliche Entwicklung hat es mit sich gebracht - verschiedene Uebergangsformen zwischen dem oberwähnten Werkvertrag, der einen Vertrag zwischen zwei wirtschaftlich selbständig tätigen Subjekten voraussetzt, bis zum Dienstvertrag bestehen.
»Der Arzt ist verplichtet, die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Heilfondes dadurch zu wahren, dass sich seine Tätigkeit nur auf die notwendigen und zweckmässigen Ausführungen beschränkt. Der Arzt ist verpflichtet, die gesamte aus seiner Tätigkeit sich ergebende Agenda zu besorgen, darunter dem Fonde Vorschläge für ausserordentliche Leistungen zu machen, ein Krankenverzeichnis zu führen, mit Datum über Diagnose und Therapie, ärztliche Gutachten zum Zwecke der Bäderbehandlung auf der vorgeschriebenen Drucksache zu erstatten und sie in geschlossenem Kuvert direkt an den Bezirksausschuss zu Händen des Vertrauensarztes zu senden. Der Arzt ist verpflichtet, dem Heilfond, über dessen Ansuchen Berichte über den Zustand der behandelnden Versicherten zu erstatten. Wenn der Arzt im Laufe der Behandlung einer und derselben Krankheit mehr als zehn Ordinationen oder Besuche auf eine Anweisung erstatten soll, so ist er verpflichtet, dem Bezirksausschuss einen kurzen Bericht über den Gesundheitszustand der behandelnden Person auf eine Drucksorte des Heilfonds zu erstatten. Tut er es nicht, so setzt er sich der Gefahr aus, dass die die genannte Zahl übersteigenden Leistungen ihm nicht honoriert werden. «
Als kleinen Beleg führen wir den Erlass des Finanzministeriums Nr. 129039/29-III-23 an, in dem gesagt wird, dass die Frage der Steuerpflicht dieser Steuerpflichtigen in sehr zahlreichen Fällen
strittig ist und den untergeordneten Organen empfohlen wird, die Gesuche um Stundung der Steuerrückstände bis zur Erledigung der Berufung wohlwollend zu beurteilen.
Die Interpellanten haben dem Abgeordnetenhause einen Antrag auf Schaffung eines Gesetzes vorgelegt, durch den das Gesetz über die direkten Steuern vom 15. Juni 1927, Nr. 76 Slg. d. G. u. V. abgeändert wird, damit wenigstens die Parität mit dem Umsatzsteuergesetz erzielt wird. Der Nachweis über die Pensionsversicherung gilt nach diesem Gesetz als Beleg dafür, dass diese Personen nicht als Unternehmer angesehen Werden können. Wir beziehen uns auf den Motivenbericht zu diesem unseren Antrag, welcher die Gründe für die Antragstellung hinreichend erläutert. Zu welchen unmöglichen Konsequenzen der heutige Stand auf organisatorischem Gebiete führt, möge die Erwähnung der Tatsache zeigen, dass die angestellten Geschäftsreisenden vorwiegend in Verbänden organisiert sind, denen die Regierung das Recht zur Auszahlung des Staatsbeitrages zur Arbeitslosenunterstützung nach dem Gesetze vom 19. Juli 1921, Nr. 267 und dem Gesetze vom 5. Juni 1930, Nr. 74 Slg. d. G. u. V. erteilt hat, welche Gesetze die Verpflichtung enthalten, dass in diesen Verbänden ausschliesslich Angestellte aufgenommen werden. Die Angestellten sind pensions- und krankenversichert, sie führen die Dienstvertragsgebühren ab, zahlen Infolgedessen auch keine Umsatzsteuer, aber sie sind - wie bereits dargelegt - gezwungen, die Erwerbssteuer zu zahlen.
Die angestellten Geschäftsreisenden und Vertreter haben wirtschaftlich nicht die Möglichkeit, diese Steuer zu zahlen, denn ihr Gehalt ist zumal im Hinblick auf die Vorschriften des Handlungsgehilfengesetz es (§ 10, 2. Absatz) so gering, dass von ihnen solche unberechtigte Forderungen nicht ohne Bedrohung der Existenz verlangt werden können.
Dies alles geschieht in einer Zeit, wo es für unsere Volkswirtschaft sehr wichtig ist, dass gerade diese Personen sich ungestört ihrer Beschäftigung widmen können. Der Geschäftsreisende ist der einzige der wenigen Faktoren, der durch seine Arbeit nicht nur die aus Furcht um die nächste Zukunft unserer Wirtschaft entstehenden ungünstigen wirtschaftlichen Nachrichten widerlegen, sondern auch durch seine Verkaufskunst den Umsatz des heimischen Konsums steigern kann, da, wie feststeht, ein grosser Teil der Kunden infolge einer bestimmten Depression nicht kauft, obwohl sie Bedarf haben. Der Staat sollte diesen Personen Erleichterungen gewähren, damit sie auch ihre bedeutungsvolle Sendung erfüllen können.
Die Gefertigten machen die Regierung auf die oben geschilderten unhaltbaren Zustände aufmerksam und fragen die Regierung:
1. Ist die Regierung bereit, sofort solche Mässnahmen zu treffen, dass die Geschäftsreisenden und Vertreter von den Lasten der un-
berechtigterweise vorgeschriebenen ErwerbsSteuer befreit werden?
2. Ist die Regierung bereit, die schleunige Verhandlung des Initiativantrages Nr. 1462 zu ermöglichen?
3. Ist die Regierung bereit, Weisungen zu erteilen, dass die kompetenten Organe schleunigst und wohlwollendst die eingebrachten Gesuche im Sinne des § 276 des Gesetzes betreffend die direkten Steuern erledigen?
Prag, am 26. April 1933.
Macoun, Klein, Taub, Tayerle,
Schäfer, Grünzner, Müller, Heeger, Kirpal, Katz, Blatny, Dietl, Srba, Chalupa, Beèko, Benda, V. Beneš, Dr. Macek, Vácha, Chalupník, Nový, Jurneèková-Vorlová, Dr. Markoviè, Brožík, Dr. Mareš, Biòovec, Kuèera, Häusler.
Pùvodní znìní ad 2249/VI.
Interpelláció
Beadják Hokky Károly országgyûlési képviselõ és társai
a vasatügyi miniszter úrhoz
az Ungvár-munkácsi-busztl vasútvonal kiépítése tárgyában.
Az Ungvár-munkácsi-huszti vasútvonal kiépítése már 1920 óta tervbe van véve, azonban a megvalósulásig ma sem jutott el.
1920-1925 evekben érte a célra mintegy 100 millió Kõ Vétetett fel, amint az az állami költségvetés tételeibõl kétségtelenül megállapitható az alábbi számadatok alapján:
az Ungvár-munkácsi |
Munkács-bilkel-huszti |
  |
Vonalra |
1921 évre 15, 000. 000 Kè |
30, 000. 000 Kè |
1922 » 10, 000. 000 » |
5, 000. 000 » |
1923 " 29, 000. 000 " |
600. 000 » |
1924 " 8, 000. 000 " |
854. 000 " |
1925 » 1, 000. 000 » |
400. 000" |
63, 000. 000 Kè |
36, 854. 000 Kè = |
99, 854. 000 Kè. |
A további években a fenti tételek üresen maradtak.
Tisztelettel kérdem a miniszter urat; hajlandó-e sürgõsen nyilatkozni:
1. Mi történt a költségvetésben félvett összegekkel?
2. Hová fordittattak azok?