3. prosince 1932, ponìvadž shledal v celém èlánku nadepsaném »Die deutsche Industrie schwer bedroht«, dále ve dvou místech noticky »Deutsch Liebau«, v jednom místì noticky »Mährisch Rothwasser«, v jednom místì èlánku nadepsaného: »Die Arbeitslosigkeit in Nordmähren« a posléze v celém èlánku nadepsaném: »Einst und jetzt« skutkovou povahu trestných èinù dle § 300 tr. zák., resp. § 11, 14 a 18 zák. na ochranu republiky.

Krajský jako tiskový soud v Olomouci nálezem ze dne 6. prosince 1932, èís. Tl VII 107/32-2, v plném rozsahu potvrdil zabavení okresním úøadem ve Šternberkù naøízené, uznav tak, že opatøení to bylo zákonem odùvodnìno.

Nemám proto dùvodu èiniti opatøení v interpelaci žádaná.

V Praze, dne 7. bøezna 1933.

Ministr vnitra: Èerný v. r.

Pøeklad ad 2188/I.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Oehlinger und Genossen,

betreffend das Vorgehen der Gendarmerie in Rochlitz a. d. Iser anläßlich einer Parteiversammlung der Deutschen christlichsozialen Volkspartei in Rochlitz a. d. Iser am 13. November 1932 (Druck 2075/VI).

Auf Grund des Ergebnisses der gepflogenen Erhebung war zur Zeit, als die in der Interpellation angeführte öffentliche Versammlung stattfand, kein Mitglied des Gendarmeriepostens in Rochlitz a. d. Iser in der Nähe der Räumlichkeit oder in dem Gebäude selbst anwesend, wo die Versammlung stattfand. Die Gendarmerie hat allerdings festgestellt, daß zur Teilnahme an der Versammlung durch zwei Plakate eingeladen worden war, von denen das eine auf dem Gebäude, worin die Versammlung stattfand, und das zweite an einem anderen Orte der-Gemeinde ausgehängt war, obwohl hei der Behörde um die Bewilligung zur Aushängung dieser Plakate überhaupt nicht angesucht worden war. Deshalb hat die Gendarmerie die beiden Plakate unauffällig abgenommen und hat am zweiten Tage die Person sichergestellt, welche die Plakate ohne Bewilligung der Behörde ansgehängt und welche außerdem - wie weiter zutage kam - mit zwei anderen Personen bei der Versammlung Flugblätter verteilt hat. Die erwähnten Personen haben bei der Untersuchung selbst der Gendarmerie mehrere Abzüge dieser Flugblätter gebracht.

Da diese drei Personen gegen die Vorschriften des Preßgesetzes gehandelt haben, hat die Gen, darmerie gegen dieselben wegen Übertretung dieses Gesetzes dem Gerichte die Anzeige erstattet. Die Gendarmerie ist. diese Verfügung ausgenommen, bei der sie auf Grund des Gesetzes und in den Grenzen ihrer Kompetenz vorgegangen ist, in keiner anderen Weise eingeschritten und hat auch keine anderen Nachforschungen angestellt, so daß die übrigen in der Interpellation enthaltenen Behauptungen und Vorwürfe gegen die Gendarmerie augensichtlich auf einer irrigen Information beruhen.

Ich habe daher keinen Grund zu irgendeiner Verfügung.

Prag. am 27. Februar 1933.

Der Minister des Innern: Èerný m. p.

Pøeklad ad 2188/II.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Rösche und Genossen

wegen der Aussage eines Postlhilfsbeamten (Druck 2104 VI)

Ich kann erklären, daß kein Befehl eiteilt worden ist, womit den Postbediensteten allgemein zur Pflicht gemacht wird, die interurbanen, sei es internationalen oder inländischen Gespräche abzuhören.

Das Telephonpersonal ist jedoch auf Grund der Bestimmungen der Telephonbetriebsvorschriften verpflichtet, bei der Verbindung interurbaner Gespräche sich davon zu überzeugen, daß die Verbindung interurban sprechender Personen auf keinem Irrtume beruhe und eine Verständigung möglich ist. Diese Maßnahme erheischt es, daß das Telephonpersonal sich auch im Laufe interurbaner Gespräche durch zeitweiliges Abhören davon überzeuge, ob die Gespräche ohne Mangel vor sich gehen und ob die Verbindung nicht vorzeitig unterbrochen worden ist. Ein Abhören der Gespräche über das durch den Dienst erforderte Ausmaß ist jedoch verboten.

Die Verpflichtung zur Währung des Telegraphen- und Telephongeheimnisses ist dem Telephonpersonale nicht nur durch die Bestimmung § 15 des Gesetzes über die Telegraphen. S. d. G. u. V. Nr. 60/1923. sondern auch durch die Bestimmung der im Verordnungsblatte des Ministeriums für Post- und Telegraphenwesen Nr. 83 vom Jahre 1924 erlassenen Telephonordnung ausdrücklich auferlegt.

Was die Zeugeneinvernahme des Postgehilfen Franz Novák beim Bezirksgerichte in Nové Be-

nátky vom 23. September 1932 anbelangt, hatte Novák auf Grund der in der Angelegenheit seitens der Post- und Telegraphendirektion in Prag gepflogenen Erhebung mit dem Ausspruche. »Es ist Pflicht, internationalen Gesprächen zuzuhoren«, offenbar die Verpflichtung gemeint, sich duich Abhören von der guten Verstandigungsmöglichkeit bei dem Gespräche zu überzeugen, und nicht die Verpflichtung, dem ganzen Gespräche zuzuhören Der Postgehilfe Franz Novák hatte, da er die Bedienung aller Telephonteilnehmer zu besorgen hatte gar keine Zeit, dem ganzen Gespräche zuzuhören.

Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die Eintragung des Zeugenpiotokolls beim Bezuksgerichte einen anderen Sinn hatte als dies der Zeuge beabsichtigte.

Weder bei der gerichtlichen Einvernahme des Postgehilfen Franz Novák noch bei dem mit Novák gepflogenen administrativen Verfahren ist das Telephongeheimnis m irgendeiner Weise verletzt worden, d. i. hat es sich überhaupt nicht um den Inhalt irgendeines interurbanen Telephongespräches gehandelt

P r a g, am 24 Februar 1933.

Der Ministei für Post- und Telegraphenwesen: Dr Franke m. p.

Pøeklad ad 2188/III.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. R. Jung und Genossen

in Angelegenheit des eigenartigen Vorgehens der Gendarmerie in Neubistritz (Druck 2084/V).

In der Nacht auf den 16 und 18. November 1932 sind auf das Postamt und auf einige Hauser in Neubistritz heimlich Hakenkreuze angeklebt, bzw. aufgezeichnet worden, deren öffentliche Benutzung, Aushängung und jedwede sonstige Geltendmachung im Bereiche des politischen Bezirkes Neuhaus behördlich verboten ist.

Diese Tat ist in der Öffentlichkeit verurteilt und von der Meinung der deutschen Bevölkerung selbst den Angehörigen der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei zugeschrieben worden.

Die Nachforschungen des Gendarmeriepostens in Neubistritz nach dem Tater sind ergebnislos geblieben und wurde daher beim Bezirksgerichte Neubistritz die Anzeige gegen den unbekannten Tater gemacht

Am 20. November 1932 haben sich beim Gendarmerieposten die Angehörigen der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei Johann Partosch und Johann Faast eingefunden, haben dagegen protestiert, daß ihre Partei jener straf-

baren Handlung verdachtigt werde, und haben verlangt, daß dei Posten seine Pflicht erfülle.

Nachdem sie sich hiebei ungehörig und herausfordernd benommen haben, wurden sie aus der Kanzlei des Gendarmeriepostens gewiesen. Nach einer Weile kehrten sie auf den Posten mit Friedrich Fucker, dem Vertreter des Vorsitzenden der Lokalorganisation der deutschen nationalsozialistischen Arbeiterpartei, zurück, benahmen sich in der gleichen Weise und wurden deshalb neuerlich aus der Kanzlei gewiesen. Daß hiebei einer von ihnen seitens der anwesenden Gendarmen beschimpft oder ihnen körperlich nahe getreten worden wäre, ist durch die gepflogenen Erhebungen nicht nachgewiesen worden

Partosch, Faast und Fucker sind wegen des oberwahnten Verhaltens der Bezirksbehorde in Neuhaus angezeigt und auf Grund des Art. 4 des Gesetzes über die Organisation der politischen Verwaltung duichwegs zu einer Geldstrafe von je 50 Kè verurteilt worden Über die Berufungen, welche die Genannten dagegen an die Landesbehorde eingebracht haben, ist noch nicht entschieden worden.

Ich habe daher aus Anlaß der Interpellation vorläufig keine Ursache zu irgendeinem Einschreiten gegen die Neubistritzer Gendarmerie.

P r a g. am 22 Februar 1933.

Dei Minister des Innern: Èerný m. p.

Pøeklad ad 2188/IV

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten O. Horpynka und Genossen

wegen Einschreitens des Oberrates Pižl, Bezirkshauptmann von Tetschen, in Angelegenheit der Befreiung des vom Turnverein »Sokol« in Bodenbach aufgeführten Filmes »Vìzeò na Bezdìzi« von der Lustbarkeitsabgabe (Druck 2075/X)

Bei der Vorführung des Tonfilms »Vìzeò na Bezdìzi« durch die Turnvereinigung »Sokol« in Bodenbach am 12 Oktober 1932 besteht kein Stritt darüber, daß es sich um einen von der Filmzensur als kultur-erzieherisch erklärten Film gehandelt hat: strittig ist lediglich die Frage, ob dem Film die Befreiung von der Abgabe aus dem Grunde zusteht oder nicht zusteht, weil er von der Turnvereinigung »Sokol« vorgeführt worden ist. In dieser Angelegenheit muß auf die Rechtsanschauung des Obersten Verwaltungsgerichtes, die in den Erkenntnissen Boh. adm. 2874 und 3943 ausgesprochen ist, verwiesen werden, woraus hervorgeht, daß die Befreiung eines als kulturerzieherisch erklarten Filmes von der Lustbar-

keitsabgabe nicht nur solchen Filmen, welche von den im § 3. Abs. l, Z. 1. der Abgabennormen demonstrativ aufgezahlten und besonders charakterisierten Subjekten veranstaltet werden, sondern auch Filmen zuerkannt werden muß, welche von anderen Subjekten, falls sie nur wenigstens einige der Merkmale der durch die demonstrative Aufzahlung angedeuteten Subjekte besitzen, also auch von kulturfördernden, wohltatigen u. a. Faktoren vorgeführt werden.

Daraus geht hervor. daß dem kultur-erzieherischen Tonfilm »Vìzeò na Bezdìzi«, der am 12. Oktober 1932 von der Turnvereinigung »Sokol« in Bodenbach vorgeführt worden ist, die Befreiung von der Gemeindelustbarkeitsabgebe gesetzlich zugestanden ist.

Die gegenteilige Ansicht des Stadtamtes in Bodenbach und das sich aus dieser Ansicht ergebende Vorgehen dieses Amtes hat daher vom Standpunkte der Abgabennormen dem Gesetze nicht entsprochen, so daß die Bezirksbehörde (der Bezirkshauptmann) neben dem eventuellen Finsehreiten im Instanzenwege im Sinne des § 14 der Abgabennormen auch auf Grund seiner Aufsichtsgewalt gemäß den Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuschreiten berechtigt war. Das interpellierte Eingreifen entspricht daher in sachlicher Beziehung völlig dem Gesetze, er stimmt lediglich mit den diesbezüglichen formellen Vorschriften des administrativen Verfahrens, nicht uberein In diesem Sinne hat der Bezirkshauptmann in Tetschen sowie alle anderen Vorstände der Bezirksbehörden im Lande Böhmen die entsprechende Belehrung erhalten.

Ich bemerke noch, daß die Interpellationsbehauptung, durch das Einschreiten des Bezirkshauptmannes hatte die Gemeinde Bodenbach einen Schaden von 679 Kè erlitten, nicht richtig ist; die Turnvereinigung »Sokol« in Bodenbach hat nämlich zu dem Zahlungsauftrage des Stadtamtes vom 29. Oktober 1932, Z. 9238/94, die Abgabe nachträglich entrichtet, gegen die Vorschreibung der Abgabe jedoch rechtzeitig Berufung eingebracht, über welche im Instanzenwege entschieden werden wird.

Prag, am 24. Februar 1933.

Der Minister des Innern: Èerný m. p.

Pøeklad ad 2188/V.

Antwort

der Minister der Finanzen und für Industrie, Handel und Gewerbe

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. J. Keibl und Genossen,

betreffend Übersendung einsprachig èechischer Drucksorten seitens der Devisenabteilung der Èechoslovakischen Na-

tionalbank an deutsche Kaufleute im

rein deutschen Siedlungsgebiet (Druck

2030/XV).

Die, Interpellation war Gegenstand von Verhandlungen mit der Èechoslovakischen Nationalbank in Prag, welche die Angelegenheit untersucht und Folgendes festgestellt hat:

Die Firma Franz Heide in Böhm. -Kamnitz führt der Èechoslovakischen Nationalbank auf ihr Konto bei der Reichsbank in Berlin Markbetrage ab. deren Wert in Kè die Èechoslovakische Nationalbank auf das Scheckkonto der Reichsbank bei der Postsparkasse in Prag anweist.

Für diese Anweisungen werden Drucksorten benutzt, welche die Postsparkasse nur in èechischer Sprache und lediglich für die Èechoslovakische Nationalbank ausgibt und welche überwiegend für den internen Abrechnungsdienst bestimmt sind. Den rechten Teil der Drucksorte behalt die Postsparkasse und den linken Teil, welcher außer der Bezeichnung des Markbetrages, des angewiesenen Betrages, in Kè und des Namens des Auftraggebers nur sehen einige Textworte enthalt, sendet die Postsparkasse gleichzeitig mit ihrem Auszuge an den Sclieckkontoinhaber.

Die Èechoslovakische Nationalbank hat ihre Mitteilungen auf diesen Drucksorten bisher trotz des Umstandes, daß sie nur èechisch sind, auch für deutsche Empfänger als vollständig verständlich angesehen, und dies umsomehr, als die Firma regelmäßig von ihrem Kunden besondere Avisos über diese Anweisungen erhält. Um jedoch weitere Beschwerden hinanzuhalten, wird sie nunmehr zu dem kurzen èechischen Texte für deutsche Empfänger auch eine Übersetzung in deutscher Sprache anfügen.

Wenn manchmal bei der Zusendung von Drucksachen oder der Abfassung von Schreiben ein Irrtum vorkommt, so geschieht dies gewiß niemals mit Absicht. Ein solcher Irrtum ist bei dem Andrange der Arbeit und dem Umfange der heutigen Agenda, wo die Èechoslovakische Nationalbank täglich 500-600 Zuschriften und gegen 3000-4000 Gesuche um Devisenzuteilung oder um die Bewilligung von Bedeckungen in das Ausland erledigen muß, leicht entschuldbar.

Hinsichtlich der Sprachenpraxis der Bankleitung wird auf die prinzipielle Kundgebung verwiesen, die der Gouverneur der Èsl. Nationalbank auf der ersten ordentlichen, am 24. Februar 1927 abgehaltenen Generalversammlung in dieser Beziehung gemacht hat. Der Gouverneur hat gesagt:

»Die Sprachenfrage ist durch die genauen Besstimmungen des Gesetzes geregelt. Insolange ich die Stelle eines Gouverneurs innehaben werde und das diesbezügliche Gesetz nicht abgeändert werden wird, wird dieses Gesetz eingehalten werden. Ich konstatiere, daß die Praxis der Bank in sprachlicher Hinsicht in den Grenzen des Gesetzes so liberal ist. daß - ich stelle dies ausdrücklich fest - wahrend des Bestandes der Zettelbank aus den Kreisen der Klientel keine

einzige Beschwerde eingelaufen ist und daß wir Brach weiden immer nur in manchen Zeitschriften gelesen haben Auf Grund des Gesetzes ist die èechoslovakische Sprache die interne Banksprnche und die Geschaftssprache bei den Generalversammlungen und den Verhandlungen der Bankorgane. Sie ist die vorgeschriebene Sprache auch für die durch das Gesetz festgesetzten Verlautbarungen der Bank. Zwischen diesen Grenzen bewegt sich das große Gebiet der Verbindung mit der Bevolkerung und den Interessenten daheim und im Auslande und ich konstatiere hier, daß die Zettelbamk als Geschäftsunternehmung in den Grenzen der Gesetzesbestimmung mit ihrer Klientel in der Sprache verhandelt, in welcher sich diese an sie wendet. «

P r a g am 11. Februar 1933

Dei Finanzminister Dr. Trapl m. p.

Der Mimster für Industrie, Handel und Gewerbe: Dr. Matoušek m. p.

Pøeklad ad 2188/VI.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme der

periodischen in Karlsbad erscheinenden Druckschrift »Sudetendeutscher Volksdienst« vom 27. Juli 1932 (Druck 2075/XIII).

Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat m Ausübung der Pressedurchsicht der in Karlsbad erscheinenden periodischen Druckschrift »Sudetendeutscher Volksdienst« die Nummer vom 27 Juli 1932 dieser Druckschrift beschlagnahmt, weil sie in einer in der Interpellation angefühlten Stelle des »Volksrecht bricht Staatsrecht!« betitelten Artikels den Tatbestand des § 18 des Gesetzes zum Schütze der Republik erblickt hat

Das Kreis- als Pressegericht in Eger hat mit dem Erkenntnis vom 28. Juli 1932, Z. Tl VIII 82-1, die vom Polizeikommissariate in Karlsbad angeordnete Beschlagnahme bestätigt und so anerkannt, daß diese Verfügung im Gesetze begründet war

Ich habe daher keinen Grund, die in der In terpellation verlangten Maßnahmen zu treffen.

P r a g. am 22 Februar 1933.

Der Mimster des Innern: Èerný m. p.

Pøeklad ad 2188/VII.

Antwort

des Ministers für Industrie, Handel und Gewerbe

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen,

betreffend die Einfuhr von Auslandweizen (Druck 1977/XIV).

Das Ministerratsprasidium hat mit Erlaß vom 23 Juli 1931, Z. 14. 787/31 m. r., dem Handelsministerium aufgetragen, zwecks Durchführung der in den Bereich der Organisation der Getreideeinfuhr fallenden Aufgaben eine besondere interministerielle Kommission aus Vertretern des Ministeriums für Handel, für Landwirtschaft, der Volksverpflegung, der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen zn errichten.

Das Handelsministerium hat die Einfuhr von Getreide und Mehl bis 27 Juli 1932 auf Grund der Antrage dieser interministeriellen Kommission bewilligt, es besitzt genaue Aufzeichnungen darüber, wem und welche Mengen Getreide und Mehl einzuführen bewilligt worden sind und es kann in konkreten Fallen, falls sie ihm angezeigt werden, eingehenden Bericht erstatten

Der detaillierte Ausweis, welche Finnen und Unternehmungen Einfuhrbewilligungen für fremden Weizen m der Zeit vom Mai bis Juli 1932 erhalten haben, kann nicht veroffentlicht werden, weil dies den Grundsätzen des Bewilligungsverfahrens, welches das Geschaftsgeheimnis respektieren muß, widerspricht

Die Distnbution der Eiufuhrkontingents ist untei Beteiligung der Interessentengruppen (der Muller, des Handels, der Landwirte und Kontinenten) erfolgt. In der Gruppe der Muller haben sich an der Einfuhr nur die Handelsmühlen im Verhältnisse ihrer Kapazität und der bislieugen Einfuhr beteiligt.

Die interministerielle Kommission hat auch darauf geachtet, daß keine großen Vorrate von fiemdem Getieide vorhanden waren, welche die Bewertung der neuen einheimischen Ernte gefährden würden.

Seit dem 28. Juli 1932 ist die Regulierung der hinfuhr von Getreide und Mehl an das Syndikat für die Regelung der Einfuhr von Getreide und Mahlprodukten übergegangen.

P r a g, am 22 Februar 1933.

Der Handelsminister Dr. Matoušek m. p.

Pøeklad ad 2188/VIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. O. Kallina und Genossen

in Angelegenheit der Beschlagnahme der nichtperiodischen, in Karlsbad herausgegebenen Druckschrift »Das Sudetendeutschtum« (Druck 2080/I).

Das Polizeikommissariat in Karlsbad hat die nichtperiodische Druckschrift »Das Sudetendeutschtum« beschlagnahmt, weil es m 4 Stellen dieser Druckschrift, welche in der Interpellation zum Teile angeführt sind, den Tatbestand des § 18 des Gesetzes zum Schütze der Republik, des § 300 St. G. und des Art. IV des Gesetzes vom 17. Dezember 1862. RGB1 Nr 8 v J 1863, erblickt hat.

Das Kreis- als Pressegericht in Eger hat mit dem Erkenntnisse vom 18. August 1932, L. Tl XIII 93/32-1, die vom Polizeikommissariate m Karlsbad angeordnete Beschlagnahme bestätigt und so anerkanut, daß diese Verfugung im Gesetze begründet war

Ich habe daher keinen Grund, die in der Interpellation verlangten Maßnahmen zu treffen.

Prag, am 24 Februar 1933

Der Minister des Ihnern. Èerný m. p.

Pøeklad ad 2188/IX

Válasz

az iskola- és népmûvelõdésügyi minisztertõl

Hokky képviselõ és társai interpellációjára a berehovói állami reálgimnázium épületében levõ internátus kiköltöztetése tárgyában (2011/XV. nysz. ).

A berehói állami ieálgymnázium épületében csupán átmeneti idõre elhelyezeti diákmternátus, mihelyt számaid más megfelelõ helvet sikerül találni, ki tag költöztetni.

Az internátusnak a i eálgymnázium épületében való elhelyezése az interpellációban említett szerzõdés lendelkezóseivel ellentéthen nem áll.

Praha, 1933. fcbiuár 18. -án.

Az iskola- és népmûvelödésúgvi miniszteir Di. Dérer s. k.

Pøeklad ad 2188/X.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen,

betreffend das unreelle Gebaren von Prager Losratenfirmen und der von diesen errichteten Zentralakquisitionskanzleien (Druck 1646/II).

Der Verkauf von 3%igen staatlichen Entschadigungsschuldversehteibungen auf Raten in Verbindung mit dem Promessenhandel mit staatlichen Baulosen ist nur in sehr beschranktem Maße betrieben worden, ebenso wie nur zwei Bankgeschäfte in Prag - und zwar in nicht zahlreichen Fallen - die Mitarbeit der sog. Akquisitionskanzleien bei diesen Geschäften und dem I osratenhandel überhaupt benutzt haben Ein großer Teil der Akquisitionskanzleren hat die Tätigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Losratengeschaften bereits eingestellt Eine der ermittelten Firmen hat die 3%ige staatliche Entschadigungsschuldverschreibungen in Verbindung mit dem Hoffnungsverkaufe auf einen Gewinn der staatlichen Baulose zum Verkaufe angeboten, als sie jedoch nach Erhalt der ersten zwei Bestellungen konstatiert hatte, daß dieser Handel nicht gestattet ist, hat sie die Bestellungen nicht realisiert, die Prospekte vernichtet und keine weiteren Verkaufe abgeschlossen.

Der Inhabei der zweiten ermittelten Firma hat vor einer Zeit mehrere Bestellungen von zwei Prager Akquisitionskanzleien zur Durchfuhrung übernommen, und zwar einerseits Bestellungen einer Gruppe von Baulosen, bzw. Promessen dieser Lose und 3%igen staatlichen Entschaidigungsschuldverschreibungen andererseits Bestellungen von Baulosen allein, beides auf Teilzahlungen Wie der Inhaber der zweiten Firma protokolarisch erklart hat und wie durch die gepflogenen Erhebungen sichergestellt worden ist, kann mit Grund vorausgesetzt werden, daß es auch zur Durchführung dieser Bestellungen von 3%igen Entschadigungschuldverschierbungen nicht gekommen ist. Weitere Geschafte mit 3%igen Entschadigungsschuldverschreibungen auf Leilzahlungen hat die zweite Firma weder allein noch durch Vermittlung der Akquisition-kanzleien weiter abgeschlossen

Soweit festgestellt wurde, hat noch eine weitere Prager Bankfirma die Dienste einer Akquisitionskanzler 111 Anspruch genommen, welche jedoch 3%ige Entschadigungsschuldverschreibungen nicht verkauft hat und weiterhin nicht verkauft

Gleichzeitig ist in Prag ein Bankbetrieb ermittelt worden, welcher den Losverkauf auf Raten betreibt, ohne diesen Handel den Finanzbehorden angemeldet zu haben. 3%ige Entschadigungsschuldverschreibungen verkauft dieser Betrieb nicht benutzt jedoch die Dienste von reisenden Agenten

Was die Akquisitionskanzleien anbelangt, welche sich mit dem Losverkauf auf Teilzahlungen beschäftigt haben, sind im ganzen 3 Kanzleien ermittelt worden, welche sich mit diesen Geschaften befasseu.

In keinem der angeführten Fälle handelt es sich um protokollierte Kaufleute. Die Inhaber dieser Kanzleien beschäftigen mehrere Reisende und verkaufen von Fall zu Fall auch selbst Lose. Sie sind ursprünglich als die Vertreter jener Firmen angesehen worden, denen sie die Geschäfte übergeben haben. Diese Akquisitionskanzleien hat angeblich der Eigentümer eines der oberwähnten beiden Bankbetriebe einrichten lassen. Diese Kanzleien sind auf Grund des Gewerbescheines zur Bankagentur und zum Bank- und Wechselstubeugewerhe berechtigt. Den Losverkauf führen sie unter ihrem Namen jedoch nicht durch. Der eine Eigentümer einer Akquisitionskanzlei war bereits mehrere Male bestraft worden und ist derzeit unauffindbar.

Gegen die oberwähnten zwei Bankfirmen ist das Gefällstrafverfahren wegen Verletzung, bzw. Umgehung der in den §§ l und 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1878, RGBl. Nr. 90, angeführten Verbote eingeleitet worden. Dasselbe Verfahren wird auch gegen die Inhaber der Akquisitionskanzleien, sowie mit den reisenden Agenten eingeleitet werden, von denen festgestellt worden war, daß sie sich mit dem Loshausierhandel beschäftigen. Was die Akquisitionskanzleien anbelangt, muß jedoch darauf verwiesen werden, daß vom Standpunkte des Gewerberechtes der Losverkauf ebenso wie die Kanzlei für die Evidenz und Kontrolle von Losen ein freies Gewerbe ist. Für diese Gewerbe gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 39 und 40 der Gewerbeordnung über die Nebenbetriebe. Darnach muß man unterscheiden: a) ob die Akquisitkmskanzleien direkt von Lose verkaufenden Geschäftsleuten betrieben werden, in welchem Falle sie den Charakter von Nebenbetrieben von Losgeschäften besitzen und der Verpflichtung einer Anzeige an die Gewerbebehörde unterliegen, oder b) ob der die Akquisitionskanzlei betreibende Unternehmer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnisse von dem Hauptbetriebe steht, in welchem Falle seine Kanzlei ab selbständiges Gewerbe angesehen werden muß, wie dem auch in den Fällen der oberwähnten Akquisitionskanzleien so war.

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtes sind die durch reisende Agenten abgeschlossenen Losratengeschäfte als dem Gesetze widersprechend (§ 4 d. Ges. RGBl. Nr. 90/1878) und daher als ungültig anzusehen. Das Finanzministerium, bzw. die Staatsverwaltung widmete und widmet den obangeführten Geschäften ständig erhöhte Aufmerksamkeit und verfolgt rigoros alle ermittelten Übertretungen.

Das Finanzministerium macht auf die Tätigkeit der Akquisitionsbankbetriebe, welche sich mit dem Verkauf der 3% igen staatlichen Entschädigunesschuldverschreibungen beschäftige. » und auf ihre Akquisitionskanzleien gleichzeitig das Justizministerium zwecks Information der Staatsanwaltschaft über die Tätigkeit dieser Anstalten aufmerksam.

Prag, am 25. Februar 1933.

Der Finanzminisier: Dr. Trapl m. p.

Pøeklad ad 2188/XI.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Keibl und Genossen

wegen der unerträglichen Art, mit der

im nördlichen Böhmen die Steuern ein-

getrieben werden (Druck 2011/XVII).

Durch die gepflogenen Erhebungen über die obige Interpellation ist festgestellt worden, daß deren Inhalt offenbar auf nicht ganz genauen Informationen der H. Interpellanten beruht.

Vor allem kann nicht behauptet werden, daß die Steuerverwaltung in Gablonz a. N. (in deren Sprengel der Steuerbezirk Tannwakl gehört) die Steuern in unsinniger Höhe vorschreiben würde. Es ist im Gegenteil erhoben worden, daß die Steuerträger hier (namentlich in den Gemeinden Josefsthal. Antoniwald, Untermaxdorf usw. ) mit Rücksicht auf den ungünstigen Stand der Gablonzer Industrie mäßig besteuert werden. Trotzdem erfüllen die erwähnten Steuerträger freiwillig ihre Steuerpflichten nicht, wofür die Tatsache zeugt, daß in der Gemeinde Josefsthal allein zum 23. November 1932 Stellerrückstände in der Gesamthöhe von 1, 651. 000 Kè festgestellt worden sind, worauf im Jahre 1932 bloß 175. 000 Kè entrichtet worden sind. Weil ein Teil dieser Rückstände auch die Gemeindezuschläge bildet, leidet auch die Gemeinde unter der schlechten Steuerzahlung, welche Gemeinde mehrere Male angestrebt hat. daß sie eine größere Überweisung an Zuschlägen erhalte. Unter diesen Umständen bleibt dem Steueramte nichts anderes übrig, als die schuldigen Steuern exekutiv einzutreiben. Aber auch das Exekutionsverfahren wird nicht rücksichtslos durchgeführt, obwohl die Schuldner hiebei häufig dem Exekutionsorgane bedeutende Schwierigkeiten bereiten. Es ist auch nicht festgestellt worden, daß der Steuerexekutor Franz Matoušek bei der Vornahme von Exekutionen sich in roher Weise benommen hätte und daß es zu den in der Interpellation vorgehaltenen Ungehörigkeiten gekommen wäre (daß Stichen, die den Schuldnern nicht gehörten, oder Sachen gepfändet worden wären, welche laut Exekutionsordnung von der Pfändung ausgeschlossen sind). Zu den einzelnen in der Interpellation angeführten Fällen, durch welche oflenbar die Behauptung über das ungehörige Vorgehen bei der Steuereintreibung belegt werden sollte, bemerke ich:

Bei dem Gastwirte Wilhelm Lederer in Amtoniwald ist es zur Pfändung des Klaviers überhaupt nicht gekommen, weil der genannte Schuldner behauptet hat, das Instrument sei bisher noch nicht bezahlt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Schuldners hat das Vollzugsorgan anstelle jenes Klaviers ein Billard gepfändet. Da der genannte Steuerträger bemüht ist, seine Steuerschuld in Raten zu entrichten, ist exekutiv gegen ihn weiter nicht mehr vorgegangen worden.


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