Das bei Richard Hausmann in Antoniwald gepfändete Klavier ist auf 3000 Kè und nicht nur auf 100 Kè abgeschätzt worden Als es am 20. August 1932 zur Überführung kommen sollte, haben ungefähr 25 Leute den Steuerexekutor in der Durchführung des Vollzuges gehindert. Es ist jedoch nicht zur Überführung gekommen, weil die Steuerschuld im letzten Augenblicke gezahlt wurde

Die Pfändung von Fahrnissen beim Gastwirte Bruno Huttmann m Josefsthal mußte wegen Widerstandes des Schuldners und seiner Familie unter Gendaimeneassistenz vorgenommen werden Da der Exekut die Öffnung der Ture einer Mansardenraumlichkeit verweigerte, wo endlich pfandungsfahige Seichen gefunden worden sind, mußte ein Schlosser herbeigerufen werden, welcher die Ture öffnete Das Pfandungsprotokoll hat der Exekut zu unterschreiben abgelehnt, obwohl es auf einem èechisch-deutschen Formulare geschrieben war, wobei die gepfändeten Fahrnisse bloß deutsch beschrieben waren. Das Eingreifen des Exekuten und der Mitgheder seiner Familie in die Exekutianshandlung hatten solchen Charakter, daß der assistierende Gendarmeriewachtmeister gegen ihn, bzw gegen seine Tochter die Strafanzeige wegen Exekutionsvereitelung erstattete.

Bei Alfred Dressler sind keine Fahrnisse gepfändet worden

Josef Zenkner hat seine schuldige Geldstrafe zu der Umsatzsteuer per 100 Kè früher gezahlt, als es überhaupt zu einer Pfändung gekommen ist.

Der Verlauf dei bei Josef Böhnisch vorgenommenen Exekution war ein ahnlicher wie bei dem oberwahnten Hausmann.

Die bei Oskar Fischer und Berthold Siebeneichler gepfändeten Mobilien, von denen nachgewiesen worden ist, daß sie den Schuldnern nicht gehören, sind aus der Pfändung ausgeschieden worden.

Aus dem Angeführten ist ersichtlich, daß bei den Steueramtern in Gablonz a. N. und in Tannwald bei der Steuereintreibung keine Übergriffe vorgekommen sind, welche mein Einschreiten erheischen wurden.

Zum Schlüsse bemerke ich, daß das Finanzministerium in der letzten Zeit den Vorstanden der Steuerverwaltungen und Steueramtern strenge aufgetragen hat, persönlich darauf zu achten, daß es bei Exekutionshandlungen zu keinerlei beunruhigenden Vorkommnissen käme.

Prag, am 4. März 1933.

Der Finanzminister. Dr. Trapl m. p.

Pøeklad ad 2188/XII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ing. Jung und Genossen,

betreffend Handhabung der Zensur in Aussig (Druck 2116/IX).

Das Polizeikommishariat in Aussig hat in Ausübung der Pressedurchsicht der früher in Aussig erscheinenden Zeitschrift »Der Tag« die Nummer 177 dieser Zeitschrift vom 14. September 1932 beschlagnahmt, weil es m drei in der Interpellation eingeführten Stellen des »Wir wollen die Wahrheit!« ubeschriebenen Artikels den Tatbestand straf barer Handlungen nach Art. VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, RGBl Nr. 8 vom J. 1863, erblickt hat.

Das Kreis- als Pressegericht in Leitmeritz hat mit Erkenntnis vom 15. September 1932, Z. Tl IX 272/32-2, die vom Polizeikommissariate in Aussig angeordnete Beschlagnahme im vollen Umfange bestätigt und so anerkannt, daß die Beschlagnahme gesetzlich begiündet war.

Ich habe daher keinen Grund aus Anlaß dieser Interpellation irgendwelche Maßnahmen zu treffen

Soweit in der Interpellation daruif verwiesen wird, daß die in der angefühlten Zeitschrift beschlagnahmten Nachrichten eventuell ohne Anstand in anderen Zeitschriften erschienen sind, muß bemerkt werden, daß die Lösung der Fiage, ob es das öffentliche Interesse notwendigerweise erheische, daß die Verbreitung beanstandeter Stellen einer Druckschrift durch Beschlagnahme hmtangehalten werde, nach den ortlichen und zeitlichen Umstanden des konkreten Falles beurteilt werden muß.

Ich habe die Beantwortung dei Intetpellation auch für den Herrn Justiznimister übernommen, weil die die Interpellation betreffende Beschlagnahme von einer dem Ministerium des Innern unterstellten Behörde angeordnet worden ist

Prag, am 7. März 1933.

Der Minister des Innern: Èerný m. p.

Pøeklad ad 2188/XIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,

betreffend die Beschlagnahme der Zeitschrift »Nordmährische Rundschau« (Druck 2131/XV).

Die Bezirksbehorde m Sternberg hat in Ausübung der Pressedurchsicht der in Mahr. -Neustadt erscheinenden periodischen Druckschrift

»Nordmährische Rundschau« die Nr. 49 dieser Druckschrift vom 3. Dezember 1932 beschlagnahmt, weil sie in dem ganzen »Die deutsche Industrie schwer bedroht« überschriebenen Artikel, ferner in zwei Stellen der Notiz »DeutschLiebau«, in einer Stelle der Notiz »MährischRothwasser«, in einer Stelle des »Die Arbeitslosigkeit in Nordmähren« betitelten Artikels und endlich in dem ganzen »Einst und fetzt« überschriebenen Artikel den Tatbestand strafbarer Handlungen nach § 300 St. G., bzw. § 11, 14 und 18 des Gesetzes zum Schütze der Republik erblickt hat.

Das Kreis- als Pressebericht in Olmütz hat mit dem Erkenntnisse vom 6. Dezember 1932, Z. Tl VII 107/32-2, die von der Bezirksbehörde in Sternberg angeordnete Beschlagnahme im ganzen Umfange bestätigt und so anerkannt, daß diese Verfügung durch das Gesetz begründet war.

Ich habe daher keinen Grund, die in der Interpellation verlangten Maßnahmen zu treffen.

Prag, am 7. März 1933.

Der Minister des Innern: Èerný m. p.


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