gearbeitet und ist zu erwarten, daß nicht nur diese Rückstände binnen kurzem beseitigt, sondern auch die Rechtsmittel gegen die Steuervorschreibungen für das Jahr 1931 erledigt sein werden.

Die Interpellationsbehauptung, daß die Steuervorschreibungen im Bezirke Elbogen von Jahr zu Jahr honen werden, ist nicht richtig und nicht begründet. In zahlreichen Gemeinden sind jedoch die Gememdezuschlage sowie die Bezirkszuschlage erhöht worden. Nur bei den Gemischtwaren-, Kolonialwarenhandlern u. dgl. ist bei Ermittlung der Reinerträge mit einem gegenüber dem Jahre 1930 einigermaßen höheren Gewinne gerechnet worden Der Grund hiefür war darin gelegen, daß durch vorgenommene Kontrollen bei den Händlern dieser Art sich gezeigt hat, daß ihr Gewinn tatsächlich hoher ist, als der, mit welchem im Jahre 1930 gerechnet worden ist.

Bei der Steuerauferlegung für die spateren Jahre wird auf die emgeblachten Berufungen Rucksicht genommen werden. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß die Rechtsmittel auch nicht immer begründet sind. So sind z. B. in der Gemeinde Poschetzau 28 Berufungen gegen die Einkommensteuer, 14 Berufungen gegen die allgemeine Erwerbsteuer und 14 Beschweiden gegen die Umsatzsteuer für das Jahr 1931 eingebracht wurden, hievon sind jedoch bis 13. Oktober zuruckzogen worden. 9 Berufungen gegen die Einkommensteuer, 4 Berufungen gegen die allgemeine Erwerbsteuer und 5 Beschweiden gegen die Umsatzsteuer.

Die Aufeilegung der Steuern für das Jahr 1931 ist gehörig vorbereitet worden. Über alle für die Steurauferlegung wichtigen Umstände ist eine eingehende Eihebung durchgeführt worden und die ermittelten. Daten sind entweder in die Bemessungsakten selbst eingelegt worden oder - die sich auf ganze Gruppen von Steuertragein beziehenden Daten - abgesondert aufbewahrt worden auf Grund des so gewonnenen Materials und mit Rücksicht auf die herausgegebeneu landwirtschaftlichen und gewerblichen Richtlinien ist sodann das ordnungsmäßige Erganzungs- und Vorhaltverfahren im obgeschildeiten Umfange durchgeführt worden und sind erst dann die Steuern bemessen worden. Im Eiganzung- und Vorhaltverfahren sind alle relevanten von den Parteien an gebotenen Beweise durchgeführt und sind namentlich alle Zeugen und Sachverständigen einvernommen worden, welche von dem Steuerträger namentlich vorgeschlagen worden sind. Wo allerdings der Steuerträger Sachverständige, bzw. Zeugen ohne Angabe der genauen Namen oder ohne Bezeichnung der Umstände, über welche sie einvernommen werden sollen, vorgeschlagen hat, sind die Einvernahmen nicht durchgeführt worden, weil das Gesetz über die direkten Steuern die Anhörung solcher Personen nicht anordnet.

Daß die Steuervorschieibungen für das Jahr 1931 bis zu 100%, ja in vielen Fallen noch darüber hinaus erhöht worden seien, wie die Intelpellatian angibt, ist nicht festgestellt worden. Es ist bloß ermittelt worden, daß die Satze der Zuschlage, hauptsächlich auf den Zahlungsauftra-

gen der allgemeinen Erwerbsteuer nicht abgesondert nach Arten angeführt wurden. Das Steueramt entschuldigt diesen Maugel damit, daß das Bestieben bestanden habe, den Parteien die Zahlungsaufträge ehestens zuzustellen. Die Höhe der Zuschlage ist daher mit einer Summe angegeben worden, allen Parteien aber, welche sich bei dem Steueramte eingefunden und in dieser Angelegenheit Aufklarungen verlangt haben, sind die Satze der einzelnen Zuschlage nach den Arten ordnungsmäßig mitgeteilt worden. Bei der Steuerverwaltung hat sich in dieser Angelegenheit niemand beschwert. Dem Steueramte ist die ungenügende Ausfüllung der Steuerauftrage vorgehalten und es ist verfugt worden, daß die Steuerauftrage in Hinkunft ordnungsmäßig ausgefüllt werden.

Die Behauptung, daß der Mehrzahl der Gesuche um Ausfolgung der Steuerduszuge nicht entsprochen worden sei, entspricht nicht den Tatsachen, bei dem Steueramte in Elbogen ist am 11 Oktober 1932 nur ein einziges unerledigtes Ansuchen festgestellt worden

Bei der Bemessung der Hauszinssteuer für das Jahr 1931 ist auf die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 152. Abs. 7, d. Ges u. d. dir. Steuern gehörige Rücksicht genommen worden und sind die Mietwerte der Wohnungen der Hauseigentumer, bzw. der unentgeltlich uberlassenen Wohnungen nicht hoher eingeschätzt worden, als die gebundenen Zinse im gleichen Objekte ausgemacht haben. Es ist nicht ermittelt worden, da die Bemessungsbehorde die Wohnungen der Hauseigentümer vielfach mit denen von Neumietern, welche auf keine Begünstigung Anspruch haben, ja sogar mit Pächtern verglichen hat, welche den hohen Zins nicht nur für die Wohnung, sondern auch für die Ausubung der Konzession oder des Gewerbes in den gemieteten Räumlichkeiten, sowie für die Abnutzung des übernommenen Inventars bezahlen. Die Wohnungen der Hauseigentümer sind niemals mit den auch zu geweiblichen oder Geschaftszwecken dienenden Räumlichkeiten verglichen worden. Es ist allerdings wahr, dass die Wohnungen der Hauseigentumer für das Jahr 1931 gebong parifiziert worden sind, denn bei der Kontrolle der Steueiveiwaltung für das Jahr 1931 ist ermittelt worden, daß die Mietwerte der Räumlichkeiten und Wohnungen, welche von den Hauseigentümern benutzt werden, fruher zu niedrig ratifiziert worden sind. Demzufolge ist alleirclings die Zahl der eingebrachten Berufungen gegen die Hauszinssteuer gestiegen.

Die Umsatzsteuer ist bei der Bemessung aus der Grundlage in jenen Fallen nicht ausgeschieden worden, in denen die Steuergrundlage durch Abschätzung bestimmt worden ist, weil in solchen Fällen die Steuer in der Grundlage nicht enthalten ist. In allen anderen Fallen ist die Umsatzsteuer ausgeschieden worden. Es entspricht daher nicht den Tatsachen, daß die Steueiverwaltung die Steuern in der Art und Weise berechnet, daß sie die Steuergrundlage samt der Umsatzsteuer mit dem Steuersätze vervielfacht und sich so unberechtigterweise von der Umsatzsteuer noch einmal Steuern zahlen laßt.

Auf Grund des geschilderten Standes der Angelegenheit erblicke ich keine Ursache zu den von dem Herren Interpellanten verlangten besonderen Maßnahmen.

Prag, am 31. Dezember 1932.

Der Finanzminister: Dr. Trapl m. p.

Pøeklad ad 2145/VI.

Antwort

des Ministers für Post- und Telegraphenwesen

auf die Interpellation des Abgeordneten R. Köhler und Genossen,

betreffend die Bezeichnung der Strek-

kenpakete und Zeitungsbunde (Druck

1930/XXI).

In Angelegenheit der Bezeichnung der Strekkenpakete und Zeitungsbunde verweise ich auf die Antwort vom 8. Juni 1932, Druck 1922/VIII, welche ich in derselben Sache auf die Interpellation vom 17. März 1932, Dr. -Nr. 1676/XIV, der Abgeordneten Babel, Kopecký und Genossen ererteilt habe.

Prag, am 9. Jänner 1933.

Der Minister für Post und Telegraphenwesen: Dr. Franke m. p.

Pøeklad ad 2145/VII.

Antwort

des Ministers für Industrie, Handel und Gewerbe

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. Bacher und Genossen

wegen der Zuteilungskommission für

Einfuhrbewilligungen auf ausländische

Filme (Druck 1846/IV).

Unser Staat war lange eines der wenigen Länder, wohin die Filme frei, und zwar in bedeutendem Maße eingeführt worden sind, wofür unsere große Zahlungspflicht für die Monopolrechte an das Ausland ein Beweis sind, welche Verpflichtung auf Grund der Abschätzung des Statistischen Staatsamtes i. J. 1930 88, 000. 000 Kè betragen hat, i. J. 1931 ist sie noch weiter auf 110. 000. 000 Kè gestiegen, wobei die Zahlungen für die Kopien der eingeführten Fil-

me nicht eingerechnet sind. Aus Wirtschaftsgründen mußte daher zur Zeit, als ein fühlbarer Devisenmangel in Erscheinung zu treten begann, an die Einschränkung dieser Einfuhr gedacht werden; aus diesem Grunde ist Ende 1931 die Einfuhr belichteter kinematographischer Spieltonfilme in das Bewilligungsverfahren eingereiht worden.

Man konnte erwarten, daß die Regulierung der Einfuhr fremder Filme auf die Entwicklung der heimischen èechoslovakischen Filmproduktion wirken werde, für welche bei uns alle Voraussetzungen gegeben sind, die jedoch wegen der überflüssigen Einfuhr ausländischer Waren sich nicht gehörig geltend machen konnten. Damit dieser wünschenswerten Entwicklung eine angemessene Unterstützung nach Art der Regelung der Filmeinfuhr in anderen Staaten zuteil werde, ist festgesetzt worden, daß derjenige, welcher nach dem 1. Jänner 1932 in inländischen Ateliers und Laboratorien einen èechischen abendfüllenden Spieltonfilm ordentlicher Qualität erzeugt, den Vorrang für die Einfuhr von 7 fremden Filmen besitzt.

Durch diese Richtlinie sollte das Interesse für die heimische Filmerzeugung geweckt werden, damit dem fühlbaren Mangel geeigneter heimischer èechoslovakischer Filme abgeholfen und die Beschäftigung einer großen Anzahl von Personen auf allen bei der Filmproduktion beteiligten Gebieten sichergestellt werde, was aus wirtschaftlichen Gründen gewiß nur begrüßt werden kann.

Für die Entscheidung darüber, welchem èechoslovakischen Tonfilm, der bei uns erzeugt worden ist, der Vorrang für die Einfuhr fremder Filme zuerkannt werden soll, ist vom Handelsministerium keine Kommission ernannt worden. Das Handelsministerium hat selbst beurteilt, ob und in welchem Umfange dem Erzeuger eines èechischen Films der Vorrang für die Einfuhr fremder Filme zuerkannt werden soll, und es hat bloß das mündliche Gutachten gewisser an der Erzeugung und dem Handel mit Filmen beteiligter Persönlichkeiten eingeholt, ohne daß diese Personen auf die Endentscheidung Einfluß gehabt hätten. Die Einholung auch dieser Gutachten wird dann entbehrlich, sobald es gelingt, die objektiven Merkmale für den Film festzusetzen, welchem der Vorrang für die Einfuhr fremder Filme zuzugestehen ist. Diese objektiven Merkmale können nur die wirtschaftlichen Seiten des erzeugten Filmes betreffen, in welcher Richtung die Verhandlungen mit der zuständigen Interessenkorporation bereits eingeleitet worden sind.

Ich habe im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schulwesen und Volkskultur die Beantwortung dieser Interpellation allein übernommen, weil die Angelegenheit den Wirkungskreis des Handelsministeriums betrifft.

P r a g, am 9. Jänner 1933.

Der Handelsminister: Dr. Matoušek m. p.

Pøeklad ad 2145/VIII.

Antwort

des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten F. Oehlinger und Genossen,

betreffend das Vorgehen der Bezirksbehörde in Polièka anläßlich der Abhaltung von öffentlichen Parteiversammlungen der Deutschen christlichsozialen Volkspartei (Druck 2011/XIII).

Gegen den in der Interpellation wörtlich angeführten Bescheid der Bezirksbehörde in Polièka ist die Berufung eingebracht worden, über welche bisher noch nicht entschieden worden ist. Die Landesbehörde wird sich daher mit dem Falle beschäftigen und den angefochtenen Bescheid selbstverständlich mit aller Sorgfalt überprüfen. Wenn es sich zeigen sollte, daß das Vorgehen der Bezirksbehörde nicht richtig war. werde ich es nicht unterlassen, das in der Angelegenheit Erforderliche sofort zu verfügen.

Prag, am 10. Jänner 1933.

Der Minister des Innern: Èerný m. p.

Pøeklad ad 2145/X.

Antwort

des Finanzministers und des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Ch. Gläsel und Genossen

wegen verzögerter Überweisung der Wertzuwachsabgabe von Liegenschaften an die Gemeinden (Druck 1907/XV).

Auf Grund der amtlichen Erhebung war bei den in der Interpellation angeführten Fällen der Vorgang Lei der Abgabenbemessung der Folgende:

Gemeinde Nebanitz, Bezirk Eger:

1. Die Übertragung des Hofes CN. 6 in Knöba von Heidenreich an Ortmann im Juni 1926 wurde dem Landesinspektorate am 22. Oktober 1926 angezeigt das Bemessungsverfahren hierüber am 20. Juni 1930 eingeleitet und der Zahlungsauftrag für die Abgabe von 11. 505. 05 Kè am 2. März 1931 herausgegeben. Auf Grund der Berufung des Gebührenpflichtigen ist dieser Zahlungsauftrag von der Bezirksbehörde in

Eger mit Bescheid von 27. Feber 1932 aufgehoben worden und da die Verhandlung der Bemessungsbehörde mit dem Gebührenpflichtigen über eine friedliche Einigung hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen zu keinem Resultate geführt hat, wurde seitens der Bemessungsbehörde die gerichtliche Abschätzung verlangt, welche am 10. November stattgefunden hat.

2. Die Übertragung des Wohnhauses CN. 30 in Nebanitz von Pleyer an Frank vom 25. Mai 1927 wurde am 23. August 1927 angezeigt, das Verfahren am 14. März 1928 eingeleitet und mit dem Zahlungsaufträge vom 7. Sept. 1931 auf eine Abgabe von 2830. 70 Kè abgeschlossen, welche der Gemeinde im Mai des heurigen Jahres abgeführt worden ist.

3. Die Übertragung des Hauses CN. 6 in Knöba von Ortmann an Werner vom 13. Dezember

1927 wurde am 20. April 1928 angezeigt, das Verfahren am 11. Juni 1928 eingeleitet und mit einem Zahlungsauftrage vom 7. Sept. 1931 lautend auf 10. 471. 50 Kè abgeschlossen. Die Abgabe konnte noch nicht eingehoben werden, weil der Gebührenpflichtige verzogen ist und sein Wohnort erst nach längerer Nachforschung ermittelt werden konnte. Nunmehr wird sie von ihm exekutiv eingetrieben werden.

4. Die Übertragung des Gasthauses CN. 12 in Knöba von Sandner an Irrgang vom 27. März

1928 wurde am 4. April 1928 angemeldet, das Verfahren am 2. März 1929 eingeleitet und der Zahlungsauftrag auf eine Abgabe von 1860. 15 Kè am 18. Juni 1931 herausgegeben. Die Abgabe ist im Mai 1932 gezahlt und der Gemeinde abgeführt worden.

5. Die Übertragung des Wohnhauses CN. 24 in Nebanitz von Wirnitzer an Friedrich vom 14. Sept. 1928 wurde am 24. Jänner 1929 gemeldet, das Verfahren am 3. März 1931 begonnen und mit Zahlungsauftrag vom 22. Mai 1931 lautend auf eine Abgabe von 1074. 15 Kè beendet, welche im Mai 1932 entrichtet und der Gemeinde bereits abgeführt worden ist.

6. Die Übertragung des Hofes und Gasthauses CN. 11 in Nebanitz von Hofmann an Frenkl vom 2. Feber 1929 wurde mit Zahlungsauftrag v. J. 1913 besteuert: die Abgabe wurde im Betrage von 9861. 75 Kè bemessen. Der Abgabepflichtige hat gegen den Zahlungsauftrag Berufung eingebracht, worüber bisher im Instanzenzuge noch nicht entschieden worden ist, trotzdem wird die Abgabe jedoch durch Mobilarexekution eingetrieben, welche am 29. Aug. 1932 bewilligt worden ist.

7. Die Übertragung desselben Hofes und Gasthauses CN. 11 in Nebanitz von Frenkl an Hecht vom 17. März 1929 war von der Abgabe gesetzgemäß sachlich befreit, weil der Wertzuwachs 5% des Erwerbswertes nicht überstiegen hat.

8. Die Übertragung der Vühle CN. 10 in Nebanitz von Barbara Werner an Neumann vom 16. April 1931 wurde am 24. April 1931 angemeldet, das Verfahren am 9. Mai 1932 eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 27. Sept. 1932 abgeschlossen, womit eine Abgabe von 2530. 65 Kè bemessen worden ist. Diese Abgabe ist am 8. November 1932 entrichtet worden.

Gemeinde Kröpitz, Bezirk Eger:

1. Die Übertragung v. J. 1915 von Graf Benno Zedwitz zu Liebenstein an die Firma Hauser, Goldstein und Milch (Kammerdorf-Revier) unterlag der Abgabe überhaupt nicht, weil sie aus der Zeit vor der gesetzlichen Einführung der Wertzuwachsabgabe stammt.

2. Die Übertragung von der Firma Häuser. Goldstein und Milch an die Bäder-A. G. Marienbad oder an die Zweigstelle der Firma Eisler (Kammerdorf-Revier) v. J. 1919 wurde am 18. November 1927 angemeldet, das Verfahren am 1. Juni 1928 eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 11. Oktober 1932 auf 65. 000 Kè beendet. Auf die Abgabe sind 15. 000 Kè entrichtet worden und zur Bezahlung des Restes 3 Raten, die letzte im Jänner 1933, bewilligt worden. Die gezahlte Abgabe wird der Gemeinde nach dem Rechnungsabschlüsse des Landes Böhmen für das, Jahr 1932, spätestens im März 1933 abgeführt werden.

3. Der Tausch der Grundstücke zwischen Frau Wilhelm-Helmfehl und Adam Netsch, Gg. Ad. Riedl, Karl Steger und Johann Netsch. sowie

4. der Verkauf der Grundstücke von Marg. Riedl, Sichdichfür. und Gg. Riedl an Frau Wilhelm-Helmfeld sind am 22. Sept. 1927 angemeldet und im abgekürzten Verfahren nach § 20 der Abgabennormen mit den Zahlungsaufträgen vom 12. Juni 1929 und 16 März 1931 erledigt worden. Die mit diesen Zahlungsaufträgen vorgeschriebene Abgabe im Gesamtbetrage von 232. 55 Kè ist gezahlt und der Gemeinde bereits im April 1930 und im Mai 1932 abgeführt worden.

5. Die Übertragung von Josef Liebl an Josef Glasel v. J. 1926 wurde am 14. August 1926 augemeldet, das Verfahren am 15. September 1930 eingeleitet und mit dem auf 691. 85 Kè lautenden Zahlungsauftrage vom 13. Oktober 1930 abgeschlossen. Die Abgabe wurde trotz exekutiven Einschreitens bisher nicht entrichtet und wird exekutiv weiter eingtrieben.

6. Die Übertragung vou Eva Uhl an G. Wagner vom Jahre 1924 wurde am 30. April 1927 angemeldet, das Bemessungsverfahren am 10. Mai 1928 eingeleitet. die Abgabe im Betrage von 311. 60 Kè mit Zahlungsauftrag vom 11. März

1931 vorgeschrieben und der Gemeinde im Mai

1932 abgeführt.

7. Die Übertragung von Abraham Mähner an Josef Jobst in Sichdichfür v. J. 1924 wurde am 26. September 1924 angemeldet, das Bemessungsverfahren am 27. Mai 1925 begonnen und mit Zahlungsauftrag vom 9. Juli 1927 abgeschlossen. Die Abgabe von 114. 10 Kè wurde der Gemeinde im April 1928 abgeführt.

Gemeinde Dürnbach. Bezirk Eger:

1. Die Übertragung von Anton Grüner an Johann Pfortner vom 30. November 1922 wurde durch die Vertragsparteien nicht angemeldet und das Landesinspektorat hat hievon auch auf andere Art und Weise keine Kenntnis erhalten. Erst jetzt, da es aus dieser Anfrage von der Übertragung erfährt, forscht es nach der Übertragung und leitet das Verfahren hierüber ein.

2. Die Übertragung von Anton Heini vom 21. Juli 1923 wurde am 5. Dezember 1924 angemeldet, das Verfahren hierüber am 7. April 1925 eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 3. November 1926 beendet, womit eine Abgabe von 97. 09 Kè vorgeschrieben worden ist. Die Abgabe wurde der Gemeinde im Jahre 1927 abgeführt.

3. Die Übertragung von Christoph Lederer an Michl Frank vom 15. Mai 1926 wurde der Bemessungsbehörde am 2. Juni 1926 angezeigt, das Verfahren am 19. Juni 1926 eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 7. Mai 1927 abgeschlossen, welcher im ganzen auf eine Abgabe von 57. 951 Kè 68 h gelautet hat. Der Verauβerer hat auf die Abgabe 1174. 14 Kè entrichtet und der Rest wurde bei ihm uneinbringlich. Deshalb ist das Haftungsverfahren mit dem Erwerber eingeleitet worden, dem mit Zahlungsauftrag vom 13. September 1930 eine Abgabe von 21. 653. 49 Kè vorgeschrieben worden ist. Der Erwerber hat gegen den Zahlungsauftrag Berufung eingebracht und das Berufungsverfahren ist im Instanzenzuge bisher nicht abgeschlossen worden.

4. Die Übertragung von Johann Rustler, Kornau, wurde nicht angemeldet und die Bemessungsbehörde hat hievon auch auf anderem Wege keine Kenntnis erlangt, und sie leitet erst jetzt, nachdem sie aus der Interpellation hievon erfährt, das diesbezügliche Verfahren ein.

5. Die Übertraining des Hauses CN. 12 von Georg Maier an Christoph Lederer wurde am 20. August 1927 angemeldet und die Abgabe hievon analog nach den Vorschriften über das abgekürzte Verfahren (§ 20 der Normen) mit Zahlungsauftrag vom 16. März 1931 im Betrage von 759. 65 Kè bemessen, welche der Gemeinde im Mai 1932 abgeführt worden ist.

6. Die Übertragung der Parzellen Kat. -Nr. 116, 123. 426, 428 und 429 von Margaretha Fischer, Unterschön, an Johann Pfortner vom 30. November 1922 und 16. Jänner 1923 wurde am 2. Mai 1930 angemeldet und das Verfahren hierüber am 27. Mai 1930 eingeleitet: eine Abgabe wurde nicht bemessen, weil die Übertragung auf Grund des Gesetzes von der Abgabe wegen des niedrigen Wertzuwachses - unter 5% des Erwerbswertes - befreit war.

7. Dasselbe-gilt von der Übertragung der Teile derselben Grundstücke, welche von Margarethe Fischer an Johann Fischer übertragen worden sind.

8. Die Übertragung des Hofes CN. 11 von Georg Friedrich an Franz Nadler wurde am 3. Jänner 1930 angemeldet, das Bemessungsverfahren am 29. April 1930 eingeleitet und der Zahlungsauftrag auf eine Abgabe im Betrage von 12. 368. 05 Kè am 24. Juni 1931 herausgegeben. Die Abgabe wurde im Mai 1932 der Gemeinde abgeführt.

9. Die Übertragung des Hauses CN. 30 von Anton Stingl an Johann Fischer wurde am 13. Oktober 1924 angemeldet, das Verfahren am 29. November 1924 eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 4. November 1927 abgeschlossen. Die vorgeschriebene Abgabe von 2199 Kè wurde der Gemeinde im April 1928 abgeführt.

10. Die Übertragung der Parzellen Kat. -Nr. 123. 139. 184. 186, 426, 428 und 429 von Johann

Fischer an Georg Bartl wurde am 17. Mai 1926 angemeldet, das Verfahren am 8. April eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 22. Dezember 1930 abgeschlossen, womit eine Abgabe von 2339. 05 Kè vorgeschrieben wurde. Der Abgabenpflichtige hat gegen den Zahlungsauftrag Berufung eingebracht, über welche bisher im Instanzenzuge noch nicht entschieden worden ist. Die Abgabe ist jedoch bucherlich sichergestellt.

11. Von der Übertragung der Parzellen Nr. 422, 423, 424, 371, 374, 375, 377, 378, 379, 380/I, 380/II, 402/I, 405 und 412 von Frenkl, Unterschon, an Christoph Lederer wurde die Bemessungsbehörde weder von den Vertragsparteien noch vom Gerichte oder dem Steueramte in Kenntnis gesetzt und da sie nunmehr hievon aus der Interpellation erfährt, führt sie das diesbezügliche Verfahren durch.

Die Übertragung von Georg Maier an Frenkl. Unterschön (wieder verkauft), vom 26. Jänner 1927 wurde am 7. Jänner 1931 angemeldet, das Verfahien am 27. Mai 1931 eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 26. Oktober 1931 auf eine Abgabe von 4837. 50 Kè abgeschlossen. Zwecks Einbringlichmachung der Abgabe wird Mobilarexekution geführt und außerdem wurde die Abgabe bucherlich sichergestellt.

12. Die Übertragung des Hauses CN. 14 von Georg Meier an Emil Horner vom 3. August 1929 wurde am 8. August 1929 angemeldet, das Verfahren am 29. April 1931 eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 7. Oktober 1932 auf eine Abgabe von 3073. 05 Kè abgeschlossen, welche am 4. November 1932 entrichtet worden ist.

13. Die Übertragung des Hofes CN. 19 von Michl und Magdalena Frank an Georg Frank, Kulsam, vom 19. Mai 1931 wurde am 1. März 1932 angemeldet, das Verfahren hierüber am 27. Oktober eingeleitet und konnte bisher wegen den Kürze der Zeit nicht beendet werden.

14. Die Übertragung des Gasthauses CN. 11 von Georg Werner, Kornau, an Josef Baier wurde am 23. Oktober 1926 angemeldet, das Verfahren am 14. April 1930 eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 17. Oktober 1930 beendet. Die Abgabe von 3270. 40 Kè wurde der Gemeinde im Mai 1932 angewiesen.

Gaßnitz, Bezirk Eger:

1. Blaßl, Gaßnitz, Hof Nr. 43, 1. Jänner 1924; angemeldet am 2 März 1929 und die Abgabe analog nach § 20 der Abgabennorm mit Zahlungsauftrag v. 4. April 1952 im Betrage von 223. 35 Kè bemessen. Die Abgabe wird vom Abgabepflichtigen eingetrieben.

2. Eckert, Stabnitz, Hof Nr 24. 1928; angemeldet am 11. April 1928, Verfahren eingeleitet 15. Mai 1930, Zahlungsauftrag auf eine Abgabe von 709. 55 Kè herausgegeben am 15. Feber 1932. Die Abgabe wird der Gemeinde nach dem Rechnungsabschlusse für das Jahr 1932, d. i. im März 1933 angewiesen werden.

3. Kostler, Treunitz, Hof Nr 29, 1929; angemeldet am 10. August 1929 und die Abgabe analog nach § 20 der Abgabenormen mit Zahlungsauftrag vom 27. August 1931 im Betrage von 2220. 05 Kè bemessen. Auf die Abgabe wurden

bisher 600 Kè gezahlt und zur Restzahlung Raten zu 200 Kè monatlich bewilligt. Die heuer entrichtete Abgabe wird der Gemeinde nach dem Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1932, d. i. im März 1933 entrichtet werden.

4. Diener, Gaßnitz,, Hof Nr. 3. 1929, angemeldet am 1. März 1930, die Abgabe bemessen auf Grund der Analogie nach § 20 der Abgabennormen mit Zahlungsauftrag vom 12. Juli 1932 im Betrage von 672 Kè, welcher der Gemeinde nach dem Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1932, d. i. im März 1933 angewiesen werden wird.

5. Forster Marg., Gaßnitz, Hof Nr. 22, 1931; angemeldet am 4. Feber 1931. Verfahren eingeleitet am 12. Feber 1931 und am 26. September

1931 beendet. Die vorgeschriebene Abgabe von 4499. 90 Kè wurde der Gemeinde im Mai 1932 angewiesen.

6. Frank. Gaßnitz, Hof Nr 24, 1951: angemeldet am 2. Juli 1931. Verfahren begonnen am 9. Mai 1952 und am 27. Sept. 1932 beendet. Die mit dem Zahlungsaufträge vorgeschriebene Abgabe von 1279. 90 Kè wurde am 10. November

1932 entrichtet.

Altalbenreuth, Bezirk Eger:

1. 1929, Liegenschaft Nr. 26. Taubrath, 165. 000 Kè. Diese Übertragung wurde der Bemessungsbehörde am 11. November 1929 angemeldet, das Verfahren am 13. Feber 1930 begonnen und am 2. Jänner 1931 abgeschlossen. Die voregschriebene Abgabe von 5718. 15 Kè wurde der Gemeinde im Mai 1932 angewiesen.

2. 1929. Liegenschaft Nr. 4. Taubrath, 13. 000 Kè 3 1929, Liegenschaft Nr. 4 Taubrath, 30. 000

Kè.

4. 1929. Liegenschaft Nr. 4, Taubrath, 18. 000 Kè Diese drei Übertragungen sind der Bemessungsbehörde weder durch die Vertragsparteien oder durch das Grundbuchsgericht oder durch das Steueramt angezeigt worden und die Behörde erfährt erst ans der Interpellation von denselben.

Sie hat das einschlägige Verfahren hierüber eingeleitet.

5. 1929. Magdalena Summer - Niklas Kraus, Oberlindenau, 12. 000 Kè. Diese Übertragung wurde am 24. Feber 1928 angemeldet, das Verfahren am 1. April 1931 eingeleitet und der Zahlungsauftrag auf eine Abgabe von 326. 90 Kè am 13. Feber 1932 herausgegeben. Die Abgabe wird der Gemeinde nach dem Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1952, d. i. im März 1933 angewiesen werden.

6. 1926. Parzelle Nr. 428 und 430 - 25. 000 Kè. Die Übertragung wurde nicht angemeldet und das Landesinspektorat wird, nachdem es hievon aus der Interpellation Kenntnis erlangt hat, das einschlagige Verfalnen durchfuhren.

7. 1928, Liegenschaft Nr 4. Altalbenreuth 70. 000 Kè. Die Übertragung wurde am 11. Dezember 1929 angemeldet, das Verfahren am 29. Mai 1931 eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 5. Oktober 1932 abgeschlossen. Die vorgeschriebene Abgabe von 1968. 75 Kè winde am 8. November 1932 entrichtet.


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