8. 1929. Liegenschaft Nr. 9. Altalbenreuth 170. 000 Kè. Die Übertragung wurde am 11. Dezember 1929 angemeldet, das Verfahren um 29. Mai 1931 begonnen und am 19. Feber 1932 allgeschlossen.

Die vorgeschriebene Abgabe von 5512. 05 Kè wird der Gemeinde nach dem Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1932, d. r. im Marz 1933 angewiesen werden.

9. 1927, Haushalt Nr. 15. Taubrath. 100. 000 Kè. Die Ubertragung wurde am 26. April 1927 angezeigt, das Verfuhren am 9. Juli 1931 eingeleitet und der Zahlungsauftrag auf die Abgabe von 3742 Kè am 16. Dezember 1931 herausgegeben. Die Abgabe wird der Gemeinde nach dem Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1932. d. i. im Marz 1933 angewiesen werden.

Großschuttuber, Bezirk tagel. I. Georg Blaßl, Gassnitz. an:

a) Anton Achter aus Grün 69/2 Garten. Parzellen 133 und 132 Acker, 67 und 694 Wiesen. Parzelle 131 Hutweide, 1/2 Parz. 70. Wege 304 12. 000 Kè. Die Übertragung wurde am 1. August 1929 angemeldet, das Verfahren am 1. Juli 1931 eingeleitet und mit dem auf eine Abgabe von 210 KP, die noch nicht bezahlt worden ist, lautenden Zahlungsauftrag vom 29. September 1932 abgeschlossen.

b) Georg Zuber, Miltigau. Parzellen Nr. 205. 218, 219/1, 219/21. 213 Acker. 204 und 216 Wiegen. 203, 214, 217. 221 Hutweiden. Gesamtausmaß 6 ha 31 a 39 m2. Die Übertragung wurde nicht angemeldet und die Bemesssungsbehorde hat davon auch auf anderem Wege keine Kenntnis erlangt. Sie hat hierüber erst jetzt das Verfahren eingeleitet.

c) Georg Sommer aus Grun. Parzelle Nr. 168, 169 Acker. 166 Wiese. 167 Hutweide. Gesamtausmaß l ha 93 a 81 m2. Die Übertragung wurde am 30. Jänner 1929 angemeldet das Verfahren hierüber analog nach § 20 der Abgabennormen durchgefuhrt und mit Zahlungsauftrag vom 26. Augut 1931 beendet, womit eine Abgabe von 500. 25 Kè bemessen worden ist. Die Abgabe wurde am 31. Oktober 1932 entrichtet.

d) Ferdinand Heinz Teschau Parzelle Nr. 197, 198 Wiesen, Gesamtausmaß 0. 50. Die Übertragung winde am 19. Dezember 1928 angemeldet, das Verfahren am 15. Feber 1931 begonnen und mit dem Zahlungsauftrage vom 30. Jänner 1932 beendet. Die entrichtete Abgabe von 245. 35 Kè wird der Gemeinde nach dem Rechnungsabschlusse für das Jahr 1932, im März 1933 angewiesen werden.

e) Johann Pecher, Klemschuttuben Parz. Nr. 113, 115, 112, 114, Ausmass 2 ha 47 a 28 m2. Die Übertragung wurde nicht augemeldet und die Bemessungsbehörde wurde Inewm auf einem anderen Wege nicht verständig sie hat hierüber nunmehr das einschlägige Verlahren eingeleitet.

Palitz. Bezuk Eger:

1. Lorenz Löw. Gut Palitz. Parzelle Nr. 182/2. 184/2, Ausmaß 333 - 1737. 80 Kè. Die Übertragung ist nicht angemeldet worden und die Bemessungsbehorde hat bievon auch auf anderem Wege keine Kenntnis erlangt. Sie hat hierüber das einschlägige Verfahren nunmehr eingeleitet.

2. Josef Freund l, Palitz. Nr. 21, Parz. 42, am

30. Mai 1925, 792 Kè, Parz. 705, 707, 706, 708 10. 000 Kè. Die Übertragungen sind am 21. Mai 1927 und am 23. Oktober 1930 angemeldet worden. Bei beiden ist die Abgabe nach § 20 der Abgabenordnung, und zwar bei der ersten mit Zahlungsauftrag vom 25. April 1930. im Betrage von 111. 90 Kè, welcher der Gemeinde im April 1930 angewiesen worden ist. und bei der zweiten mit Zahlungsauftrag vom 19. Juli 1932 im Betrage von 334. 45 Kè vorgeschrieben worden, welcher der Gemeinde nach dem Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1932. d. i. im März 1933 angewiesen werden wird.

3. Josef Wilfling-Reinl, Palitz. Parzelle 815/2, 814, 813. am 27. September 1927 - 15. 000 Kè. Die Übertragung wurde am 24. Oktober 1927 angemeldet und die Abgabe analog nach § 20 der Ahgabennormen mit Zahlungsauftrag vom 10. März 1931 im Betrage von 595. 40 Kè bemessen, welcher der Gemeinde im Mai 1932 angewiesen worden ist.

4. Lorenz Pötzl, Palitz. 1 Haus samt Grund, am 29. August 1925 - 52. 000 Kè. Die Übertragung wurde am 5. Sept. 1925 angemeldet, das Verfahren am 14. August 1928 begonnen und am

31. März 1930 abgeschlossen. Die vorgeschriebene Abgabe von 2253. 85 Kè wurde der Gemeinde im April 1931 angewiesen.

5. Otto Jahr Palitz. Nr. 51. l Haus samt Grund, am 7. Juli 1931, 26. 500 Kè. Die Übertragung wurde am 22. Juli 1931 angemeldet, das Verfahren am 4. Mai 1932 eingeleitet und wird in der nächsten Zeit abgeschlossen.

6. Zintl, Palitz. Gut Palitz. 300 m2. 3200 Kè. Die Übertragung wurde am 9. Juni 1931 angemeldet und die Abgabe im abgekürzten Verfahren nach S 20 der Abgabenuormen mit Zahlungsauftrag vom 12. Juli 1932 im Betrage von 120 Kè vorgeschrieben, welcher der Gemeinde nach dem Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1932, d. i. im März 1933 angewiesen werden wird.

7. Josef Kohnhäuser. Nr 67. 1 Haus samt Grund, am 30. Juli 1925 - 14500 Kè. Die Übertragung wurde am 10. August 1925 angemeldet, das Verfahren am 24. August 1928 eingeleitet und am 15. Juli 1930 beendet. Die vorgeschriebene Abgabe von 1477. 85 Kè wurde der Gemeinde im April 1931 angewiesen.

8. Georg Fischer, Palitz. Nr. 12 - Retti Pichl, 248 m2, 992 Kè - am 25. Juni 1926.

Lorenz Baier, 30 m2, am 25. Juni 1926 - 120 Kè. Beide Übertragungen wurden am 2. Juli

1926 angemeldet und die Abgabe auf Grund des § 20 der Normen mit den Zahlungsaufträgen vom 28. Juli 1928 im Betrage von 110. 60 Kè und 13 35 Kè vorgeschrieben, welche der Gemeinde im März 1927 angewiesen worden sind.

9 Josef und Magdalena Maverl - Gut Palitz, 475 m2, 96 m2, 6 m2, am 16. September 1924, 2308 Kè. Die Übertragung wurde am 1. März

1927 angemeldet und die Abgabe im abgekürzten Verfahren mit Zahlungsauftrag vom 4. März 1930 im Betrage von 175. 25 Kè bemessen. Sie wurde der Gemeinde im April 1931 angewiesen.

10. Ant. Hafenrichter 3/4. Anna Hafenrichter 1/4 des Hauses 76, Grundparzelle von Josef und

Marie Fausch, um 28 Juni 1925 - 20. 000 Kè. Die Übertragung wurde am 30 Juli 1925 angemeldet, das Verfahren am 11 August 1928 eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 23. Mai 1931 auf eine Abgabe von 114 Kè abgeschlossen. Die Abgabe wurde im Mai 1932 der Gemeinde angewiesen

11 Josef und Marg Schmid, Palitz Nr 26 Marie Krainhöfer und Josef und Magd Mayerl, l Haus samt Grund. Bauparzelle 109 Garten, 110 Garten, um 15000 Kè und 6000 Kè. Die Übertragung wurde am 12 Jänner 1931 augemeldet. das Verfahren am 50. April 1932 eingeleitet und mit dem auf eine Abgabe von 460. 10 Kè lautenden Zahlungsaufträge vom 2". Sept. 1932 beendet Die Abgabe ist bisher nicht entrichtet worden

12 Anna Bauer - Gut Palitz. 4. Juni 1925, Parz Nr. 184/1 - 2309 Kè. Diese Übertragung ist nicht angemeldet worden und die Bemessungsbehorde hat auch auf anderem Wege keine Kenntnis erhalten und erst aus der Interpellation hievon erfahren Das einschlagige Verfahren ist nunmehr eingeleitet worden

13. Johann Doltsch und Frau, Palitz Nr. 55 Kraus, am 15 September 1931, um 85000 Kè. Die Übertragung wurde am 22. September 1931 angemeldet und das Verfahren hierüber am 4. Mai 1932 eingeleitet. Zwecks Abschluß des Verfahrens wird der Veraußerungswert durch die gerichtliche Abschätzung ermittelt werden müssen.

14 Karl Freund, Palitz 35 - Gemeinde, im Mai 1929, Baugrund um 507 Kè. Die Übertragung wurde am 25 Juli 1950 angemeldet, die Abgabe hievon nicht bemessen, da es sich um eine nach § 2 Z 4, der Abgabennormen befreite Übertragung (Veräußerer die Gemeinde) gehandelt hat.

15 Christoph Freund, Palitz 35 - Gut Palitz. 26 Okt 1923. Baugr. um 116. 90 Kè Die Übertragung wurde nicht angemeldet und das Landesinspektorat hat hievon erst aus der Interpellation erfahren Das einschlagige Verfahren wurde nun eingeleitet

16. Marie Kramhofer, Nr 46 - Margarethe Walter, l Haus, am 27 November 1930 um 35. 000 Kè. Die Übertragung wurde am 3. Dezember 1930 angemeldet das Verfahren am 29. April 1952 eingeleitet und am 29 Oktober 1932 abgeschlossen. Der Zahlungsauftrag hat auf eine Abgabe von 1100 Kè gelautet, welche am 4. November 1932 entrichtet wurde.

17. Josef Eisenmann - Gut Palitz, l Feld l ha 4 a, im Jahre 1919 um 1458 Kè. Die Übertragung wurde am 13. März 1929 angemeldet, das Verfahren am 8. April 1929 eingelertet und am 6. April 1930 abgeschlossen Die vorgeschriebene Abgabe von 10 Kè wurde der Gemeinde im April 1931 angewiesen.

18 Josef Strunz - Kirsch, Schloppenhof, Wald samt Grund, im Oktober 1927 um 13000 Kè Die Übertragung wurde am 11. April 1928 angemeldet, das Verfahren am 15 April 1931 eingeleitet und am 13 Feber 1932 beendet. Die vorgeschriebene Abgabe von 421. 25 Kè wird der Gemeinde im Marz 1933 angewiesen

19 Josef Lippert, Palitzhubl Nr. 49, am 4. April 1920 um 15000 Kè Die Übertragung wur-

de am 20. April 1921 angemeldet, das Verfahren am 16. Marz 1922 eingeleitet und am 14. September 1922 mit dem Zahlungsauftrage auf 1928 Kè 66 h abgeschlossen. Der Anteil der Gemeinde wurde dieser im April 1923 angewiesen

20. Rosina Stohr - Gut Palitz, l Haus Nr. l, im Jahre 1924 (Ausgedinge und Wohnung) um 28000 Kè. Die Übertragung wurde dem Landesinspektorate nicht angezeigt. Das Inspektorat hat hievon erst aus der Intelpellation erfahren und hieruber das einschlägige Verfahren eingeleitet

21 Margarethe Helm - Marg. Rustler, Wutschaft Nr. 7, im Jahre 1922 (Ausgedinge und Wohnung) 30000 Kè. Die Übertragung winde am 2. November 1922 angemeldet, das Verfahren hieruber am 31. Jänner 1925 eingeleitet und mit Zahlungsauftrag vom 29 Marz 1927 abgeschlossen Die Abgabe wurde der Gemeinde im April 1928 angewiesen. Von der entrichteten Abgabe von 3188. 12 Kè entfiel ein Anteil von 531 Kè 36 h der Gemeinde Albenreuth.

22. Margarethe Benker - Marie Pisar, l Haus Nr 40, im Jahre 1919 um 11. 000 Kè. Die Übertragung wurde am 30 Jänner 1922 angemeldet, das Verfahren am 11 Mai 1922 eingeleitet und am 17. November 1922 abgeschlossen. Die entrichtete Abgabe von 2226 Kè 95 h wurde der Gemeinde im Mai 1924 angewiesen

23. Anton Walter - Karoline Schwarz, Palitz, Wirtschaft, im Jahre 1925 um 24000 Kè. Die Übertragung wurde am 7. Mai 1923 angemeldet, das Verfahren am 5. Juli 1924 eingeleitet und am 6. November 1924 abgeschlossen. Die entrichtete Abgabe von 4484. 95 Kè wurde der Gemeinde im Marz 1926 angewiesen

24. Georg Werner - Barbara Utler. Palitz, l Wirtschaft (Ausgedinge und Wohnung) im Jahre 1926 um 43000 Kè Die Übertragung wurde am 20 August 1926 angemeldet, das Verfahren hierüber am 30. April 1930 eingeleitet und am 9. Janner 1931 beendet Die entrichtete Abgabe von 1664. 65 Kè der Gemeinde im Mai 1932 angewiesen.

Scheibenreuth, Bezuk Igen: Georg Bohm, Wirtschaft, parzellenwerse verkauft, Depot beim Notar 10000 Kè im Jahre 1926. die Gemeinde noch nichts erhalten Sechs dieser Übertragungen sind am l Juni 1926 angemeldet worden. Das Verfahren wurde am 10. Juli 1927 eingeleitet und mit sechs Zahlungsaufträgen abgeschlossen, und zwar: mit Zahlungsauftrag vom

14. Marz 1930 auf eine Abgabe vom 60590 Kè, mit Zahlungsauftrag vom

25 April 1927 auf eine Abgabe von 569. 30 Kè, mit Zahlungsauftrag vom

15. Juni 1926 auf eine Abgabe von 17820 Kè, mit Zahlungsauftrag vom

4 Marz 1930 auf eine Abgabe von 56925 Kè, mit Zahlungsauftrag vom

4. März 1930 auf eine Abgabe von 50555 Kè, mit Zahlungsauftrag vom

13 April 1927 auf eine Abgabe von 668 20 Kè.

Diese Abgaben sind der Gemeinde bereits durchwegs angewiesen worden und zwar die eiste im Mai 1932, die zweite im April 1928 die

dritte im März 1927, die vierte und fünfte im Mai 1932 und die sechste im April 1928.

Der tatsächliche Stand der Falle der in der Interpellation angeführten Daten in der ersten Novemberhälfte 1932 ist folgender:

1. in 33 in der Interpellation angeführten Fallen war die Abgabe bereits vor der Interpellation im Mai 1932 entrichtet und den Gemeinden eingewiesen worden,

2. in 16 Fallen wurde sie im Jahre 1932 bis zur ersten Novemberhälfte entrichtet und wird den Gemeinden auf Grund der geltenden Vorschriften nach dem Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1932, also im Frühjahre 1933 angewiesen werden,

3. in 5 Fällen wird die Abgabe von den Gebührenpflichtigen exekutiv eingetrieben oder ist bucherlich sichergestellt,

4. in einem Falle ist die Zahlung der Abgabe in Monatsraten bewilligt worden,

3. in 3 Fallen konnte an die Hereinbringung der Abgabe nicht geschritten werden, weil die Gebührenpflichtigen den Rechtsmittelweg beschritten haben.

6. in 7 Fallen konnte die vorgeschriebene Abgabe wegen der kurze der Zeit seit Herausgabe des Zahlungsauftrages nicht eingetrieben werden.

7. nur in 3 Fallen wurde das Bemessungsverfahren bisher nicht abgeschlossen,

8. in 5 Füllen unterlagen die Übertragungen der Abgabe nicht und

9. in 13 Fallen hat die Bemessungsbehorde keine Anzeige von den Übertragungen erlangt, so daß sie hieruber das Bemessungsverfahren nicht durchführen konnte.

Bei den zur Abgabenbemessung in den letzten zwei Jahren angemeldeten Fällen wird wie aus den angefühlten Daten ersichtlich ist das Bemessungsverfahren unverzüglich eingeleitet, die Abgabe wird laschest bemessen, eingehoben und der Gemeinde abgeführt, soweit dies bei der Kompliziertheit des Bemessungsverfahrens möglich ist (Ermittlung des Preises, der Zurechnungen hiezu, des Weites, des Zubehörs, der Aufwendungen für die dauernde Werterhöhung, allfällige gerichtliche Abschätzung u. dgl., und zwar jeder Schritt mit Beteiligung der Partei unter Sanktion des Verfahrensmangels). Soweit bei einigen alteren Übertragungen ein Intervall zwischen der Anmeldung der Übertragung und der Einleitung des Bemessungsverfahrens entstanden ist, hat die Ursache darin beruht, daß damals bei der Bemessungsbehorde vorübergehend ein Mangel an Kräften eingetreten war, dieses Hindernis einer prompten Erledigung der Abgabenagenda ist jedoch durch eine zweckmäßige Organisation bereits beseitigt worden.

Prag, am 12. Jänner 1933.

Der Finanzminister: Dr. Trapl m. p.

Der Minister des Innern: Èerný m. p.

Pøeklad ad 2145/XI.

Antwort

des Ministers für Landwirtschaft und des Ministers des Innern

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen,

betreffend die Durchführung von Stierlizenzierungen im Bezirke Friedland i. B. (Druck 1980/XVIII).

Weder das Ministerium für Landwirtschaft noch das Ministerium des Innern hat Weisungen dahin herausgegeben, daß sich im Beizrke Friedland bei den im Frühjahre 1932 vorgenommenen Auswahlen der Zuchttiere neben der Kommission für die Zucht der landwirtschaftlichen Tiere auch ein Konzeptsbeamter der Bezirksbehörde beteilige.

Die Bezirksbehörde hat aus eigener Initiative zu diesen Auswahlen seinen Referenten für das Gesetz über die Aufzucht landwirtschaftlicher Tiere entsendet, weil es diese Verfügung im Hinblicke auf die Agitation für notwendig erachtet hat, welche im Bezirke gegen das genannte Gesetz und gegen die Kommission Für die Aufzucht landwirtschaftlicher Tiere geführt worden ist. Die Bezirksbehörde war unter den angeführten Umstanden zu einer solchen Verfügung berechtigt.

Die Intervention des Referenten der Bezirksbehörde bei der Auswahl waren auch mit anderen Dienstfunktionen verbunden, so daß den Eigentümern der Zuchttiere aus diesen Interventionen keine Auslagen erwachsen sind.

Da nicht festgestellt worden ist, daß die Bezirksbehörde ihre Kompetenzgrenzen überschritten oder daß sie irgendeine geltende Vorschrift verletzt hatte, wird es nicht für notwendig erachtet, ihr in dieser Angelegenheit irgendeine besondere Weisung zu erteilen

Prag, am 22. Dezember 1932.

Der Minister des Innern Èerný m. p.

Der Minister für Landwirtschaft: M. Hodža m. p.

Pøeklad ad 2145/XII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Dr. E. Schollich und Genossen,

betreffend die Behandlung der Einfuhrbewilligungen durch die Nationalbank (Druck 1980/X).

Die Gesuche um Bewilligung der Zuteilung von Zahlungsmitteln auf Grund der Regierungsverordnung (VII) vom 18. Jänner 1932, S. d. u. V. Nr. 7, werden bloß gemäß den durch die Devisenkommission heim Finanzministerium beschlossenen Richtlinien (§ l, Abs. l, der obangeführten Regierungsverordnung) nur mit Rücksicht auf die Zahlungsbilanz erledigt.

Diese von der Devisenkommission unter Beteiligung der Vertreter der Fachgruppen festgesetzten Richtlinien (§ l, Abs. 2, Reg. -Vdg. S. d. G. u. V. Nr. 7/1932 und Reg. -Vdg. S. d! G. u. V. Nr. 24/1932) schließen die Erledigung der Gesuche auf Grund von Willkür oder aus anderen mit dem Zwecke der erlassenen Maßnahmt nicht zusammenhangenden Gesichtspunkten aus.

Für die Einhaltung dieser Richtlinien sind die Referenten persönlich verantwortlich.

Ebenso sind alle Beamten an das Amtsgeheimnis mit allen Konsequenzen gebunden und festgestellte Übertretungen dieser Verpflichtung würden nach den Dienstvorschriften verfolgt werden.

Rundschreiben ähnlichen Charakters, wie es in der Interpellation angeführt ist, waren der Devisenkommission schon in den ersten Zeiten ihrer Tätigkeit bekannt und es sind Verfügungen zur Hintanhaltung solcher Offerten getroffen worden, welche Fälle dauernd auch derzeit mit der größten Aufmerksamkeit verfolgt werden.

Im Falle der Firma Èervenka's Handelskanzlei wird bemerkt, daß die Devisenkommission keine unerlaubten Beziehungen mit dieser Firma kennt und daß die Adressen der Firmen, welche Waren aus dem Auslande einführen, die der Devisenverfügung unterliegen, sich jedermann leicht aus Adreßbüchern oder auf andere Weise ohne Hilfe der Devisenstelle oder ihrer Beamten beschaffen kann.

Prag, am 18. Jänner 1933.

Der Finansminister: Dr Trapl m. p.

Pøeklad ad 2145/XIII.

Antwort

des Finanzministers

auf die Interpellation des Abgeordneten Windirsch und Genossen,

betreffend den Grenzverkehr der reichsdeutschen Landwirte mit Kunstdünger (Druck 1989/XXII).

In den Jahren 1931 und 1932 ist gegen einige reichsdeutsche Landwirte, welche in der èecho-

slovakischen Grenzzone Grundstücke besitzen, das Gefällsstrafverfahren wegen Verkürzung des Zolls und der Umsatzsteuer eingeleitet worden, wozu es dadurch gekommen ist, daß sie auf ihre genannten Grundstücke Kunstdüngemittel auf Nebenwegen herübergeführt und sie nicht dem zuständigen Zollverfahren unterzogen haben.

Insoweit die Interpellation über die Richtigkeit eines solchen Vorgehens der Finanzverwaltung gegenüber jenen Landwirten Zweifel ausspricht, muß bemerkt werden, daß erst die Zusatzvereinbarung zu dem èechoslovakisch-deutschen Wirtschaftsabkommen, welche mit Regierungskundmachung S. d. G. n. V. Nr. 159/1932 ab 15. Oktober 1932 provisorisch in Kraft gesetzt worden ist, im Art. 5 den Grenzbewohner» an der èsl. -deutschen Grenze die Begünstigung der Zollbefreiung für Kunstdüngemittel zuerkennt, welche diese zur Bewirtschaftung auf ihren in der benachbarten Grenzzone gelegenen Grundstucken benötigen. Die Beilage F zu dem erwähnten Wirtschaftsabkommen hat vorher eine ähnliche oder eine andere Bestimmung, aus welcher eine solche Begünstigung abgeleitet werden könnte, nicht enthalten, wofür schon die Tatsache ihrer Ergänzung in dieser Richtung eben durch die erwähnte Zusatzvereinbarung einen klaren Beweis liefert. Wenn sich die Interpellation für die in Betracht kommenden Fälle auf die Bestimmung des Punkets l und des Punktes 3 jener Beilage beruft, muß hervorgehoben werden, daß im Punkte l bloß von der Überführung, bzw. dem Transporte von landwirtschaftlichem Vieh und Geräten, Saatgut, ferner den auf Grundstücken jenseits der Grenze gewonnenen landwirtschaftlichen Früchten und Viehprodukten, im Punkte 5 ferner ausdrücklich nur von tierischen Dünger und keineswegs von Kunstdungemitteln die Rede ist. Auch die autonomen Zollvorschriften enthalten keine Bestimmung, auf deren Grundlage den Grenzbewohnern des Nachbarstaates die Einfuhr von Kunstdüngemitteln ohne Zoll für die Bewirtschaftung auf den in der hiesigen Grenzzone gelegenen Grundstücken zugebilligt werden könnte. Sofern sich die Interpellation in dieser Richtung auf die allgemeine Bestimmung des § 4, Abs. 3, der Durchführunsgverordnung zum Zollgesetze vom 13. Dezember 1927, S. d. G. u. V. Nr. 168, beruft, welche lokale Erleichterungen in Kraft belassen hat, die sich im Grenzverkehre von jeher eingelebt hatten, kann diese Bestimmung im gegebenen Falle schon deshalb nicht angewendet werden, weil zur Zeit vor dem Inkrafttreten derselben, d i vor dem 1. Jänner 1928, diese Landwirte - soweit festgestellt worden ist - Kunstdüngemittel in einem derartigen zeitlichen und örtlichen Umfange, nicht eingeführt haben, daß schon damals hätte von einer seit jeher eingelebten Erleichterung gesprochen werden können. Die genannte Bestimmung läßt jedoch, wie schon aus der Diktion klar hervorgeht, die Schaffung neuer Begünstigungen im Grenzverkehre nicht zu. Nach ihr können daher nicht jene Tatsachen beurteilt werden, welche während ihrer Gültigkeit eingetreten sind.

Die Bestimmung der oberwähnten Zusatzvereinbarung zum èechoslovakisch-deutschen Wirt-

schaftsabkommen über die Zollbefreiung von Kunstdüngemitteln hat nicht rückwirkende Kraft und können daher die eingeleiteten Strafverfahren nicht aufgehoben werden, da in den ermittelten Fällen die geltenden Vorschriften verletzt worden sind. Da die Schuldigen wahrscheinlich aber nur aus Unkenntnis jener Vorschriften und nicht in böser Absicht gehandelt haben und weil für die in Betracht kommenden Fälle inzwischen bereits die Neuregelung, welche die zollfreie Einfuhr von künstlichen Düngemitteln gestattet, in Kraft getreten ist, wird die Finanzverwaltung die sei es bereits im Laufe des Verfahrens oder erst nach Abschluß desselben außerordentlich eingebrachten Gnadengesuche auf das wohlwollendste beur-

teilen und die auferlegten Geldbußen herabsetzen, bezw. nachsehen.

Ebenso ist es grundsätzlich nicht möglich, den Zoll und die übrigen Einfuhrabgaben von künstlichen Düngemitteln, welche diese Landwirte vor der Gültigkeit der erwähnten Zugatzvereinbarung zum èechoslovakisch-deutschen Wirtschaftsabkommen abgeführt haben, nachzusehen. Aber auch hier wird die Finanzverwaltung auf das liberalste vorgehen.

Prag, am 19. Jänner 1933.

Der Finanzminister: Dr. Trapl m. p.


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